Rechtsprechung / Landgericht Krefeld
Landgericht Krefeld Urteil vom 13.02.2025 – 3 O 133/23
3. Zivilkammer · ECLI:DE:LGKR:2025:0213.3O133.23.00
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die von der Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde wegen einer Grundschuld.
Die Klägerin und ihr Ehemann schlossen im Jahr 0000 mit der I. Z. in H. zwei Darlehensverträge in Höhe von 0.000.000,00 DM und 000.000,00 DM mit den Nummern 0000 000000 (O. 0000000000) und 0000 000000 (O. 0000000000), welche der Finanzierung des Erwerbs eines Grundbesitzes in A. dienten. Die Klägerin und ihr Ehemann bestellten der Darlehensgeberin durch notarielle Urkunde des Notars D. P. vom 00.00.0000 (Urkundennr. 0000/0000, Bl. 31 ff. d A.) eine brieflose Grundschuld in Höhe des Gesamtdarlehensbetrages von 0,0 Millionen DM, wiederum verbunden mit der Übernahme der persönlichen Haftung und Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Die Allgemeinen Darlehensbedingungen enthielten u.a. folgende Klauseln (Bl. 68 ff. d. A.):
„[…] 2. Sicherheiten/Zweckbestimmung 2.1 Zur Sicherung aller Ansprüche der Bank aus diesem Darlehensverhältnis sowie aus etwaigen anderen - auch künftigen - Rechtsverhältnissen dienen die an dem Beleihungsobjekt für die Bank nach ihrem Entwurf zu verschaffenden Grundschuld und das abzugebende Schuldversprechen. 2.2 Ansprüche auf Rückgewähr der Grundschuld können nur mit Zustimmung der N. abgetreten werden. […]“
„5. Widerruf/Kündigung durch die Bank […] 5.3 Die Bank ist berechtigt, das Darlehen ohne Einhalt einer Kündigungsfrist ganz oder zum Teil zurückzufordern, wenn […] 5.3.3 die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung des Beleihungsobjekts oder eines seiner Teile angeordnet wird, […]“
Die Grundschuld wurde am 00.00.0000 auf Blatt N01 in Abteilung N02 des Grundbuches von A. unter der laufenden Nummer N03 bei dem Amtsgericht Krefeld eingetragen. Seit dem 00.00.0000 ist die Klägerin Alleineigentümerin des belasteten Grundbesitzes.
Ursprünglich war die I. Z. AG Inhaberin der Grundschuld. Diese wurde 0000 zur G. M. S. N. AG verschmolzen. Seit 0000 firmiert die G. M. S. N. AG als X. Q. AG. Am 00.00.0000. trat die X. Q AG die Grundschuld an die L. E. A. ö. R. (im Folgenden: L.) ab. Insoweit wird auf die Anlage 6 (Bl. 73 ff. d.A.) Bezug genommen.
Der Grundschuldabtretungsvertrag enthielt unter anderem folgende Klausel (Anlage 6, Bl. 73 ff. d. A.):
„4.3 Der Zessionar verpflichtet sich hiermit, den zwischen dem jeweiligen Grundschuldbesteller und dem Zedenten für die jeweilige Grundschuld vereinbarten Sicherungszweck einzuhalten und zwar - im Wege eines echten Vertrages zugunsten Dritter gemäß § 328 BGB - auch gegenüber dem jeweiligen Grundschuldbesteller.“
Ebenfalls unter dem 00.00.0000 schlossen die X. Q. AG als Zedent und die L. als Zessionar eine „Abtretungsvereinbarung“, wo unter Ziffer 1. geregelt war:
„Der Zedent tritt hiermit sämtliche Ansprüche und Rechte, die ihm unter oder im Zusammenhang mit den Darlehensverträgen und den Sicherheitendokumenten zustehen (soweit dies in Form dieser Vereinbarung rechtlich möglich ist und diese Ansprüche und Rechte deutschem Recht unterliegen), an den Zessionar ab.
Die Abtretung gemäß Ziffer 1 erfasst sämtliche Neben- und Gestaltungsrechte, soweit diese abtretbar sind und nicht bereits nach § 401 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) automatisch mit den in dieser Ziffer 1 genannten Ansprüchen und Rechten übergehen.“
Im Anhang dieser Vereinbarung wurden auf Seite 153 die beiden Verträge mit der Klägerin und ihrem Ehemann unter Bezeichnung der O. unter lfd. Nr. N04 aufgeführt (vgl. Bl. 354 d. A.).
Am 00.00.0000 erfolgte eine erneute Abtretung der Grundschuld seitens der L. an die V. K. B.V., welche zu einem späteren Zeitpunkt vertraglich
aufgehoben wurde. Insoweit wird auf die Anlage B2 (Bl. 144 ff. d.A.) Bezug genommen. Ebenfalls unter dem 00.00.0000 schlossen die L. und die V. K. B. V. eine Abtretungsvereinbarung, die unter Ziffer 1 eine sinngemäß ähnliche Klausel beinhaltete, wie die entsprechende Vereinbarung zwischen der X. Q. AG und der L. (s.o.). Auch hier wurden neben den Ansprüchen und Rechten aus den im Anhang genannten Darlehensverträgen ausdrücklich die Neben- und Gestaltungsrechte erwähnt (vgl. Anlage B 1, Bl. 182 ff. d. A. bzw. Bl. 188 d. A.).
In der Folgezeit wurden zwei weitere Abtretungserklärungen hinsichtlich der streitgegenständlichen Grundschuld abgegeben: Mit notarieller Urkunde vom 00.00.0000 erklärte die L. die Abtretung der Grundschuld an die Y. U. GmbH (Anlage B3, Bl. 163 ff. d. A.) und mit Abtretungsvereinbarung vom 00.00.0000 erklärte die Y. U. GmbH sodann die Abtretung der Grundschuld an die Beklagte (Anlage 8, Bl. 83 ff. d.A.).
Hinsichtlich der Abtretung der Ansprüche und Rechten inklusive der Neben- und Gestaltungsrechte wurde eine weitere Abtretungsvereinbarung zwischen der V. K. B.V. und der Y. U. GmbH unter dem 00.00.0000 abgeschlossen (vgl. wegen des Wortlauts Anlage B 4, Bl. 134 ff. d. A.). Auch dort wurden im Anhang die streitgegenständlichen Verträge der Klägerin aufgeführt (vgl. lfd. Nr. 47 und 48, Bl. 142 d. A.).
Mit Abtretungsvereinbarung vom 00.00.0000 wurde eine Abtretungsvereinbarung ähnlichen Inhalts zwischen der Y. U. GmbH und der Beklagten abgeschlossen, mit der ebenfalls sämtliche Ansprüche und Rechte inklusive der Neben- und Gestaltungsrechte aus den in der Anlage 1 genannten Verträgen an die Beklagte abgetreten werden sollten (vgl. Anlage B 5, Bl. 151 ff. d. A.). Auch dort wurden im Anhang 1 unter den lfd. Nr. 39 und 40 die hier streitgegenständlichen Verträge mit der Klägerin aufgeführt (vgl. Bl. 159 d. A.).
Wegen einer eigenen Forderung gegen die Klägerin erwirkte die T. mit Antrag vom 00.00.0000 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen die Klägerin und pfändete dabei auch den Rückgewähranspruch der Klägerin aus der streitgegenständlichen Grundschuld wegen der bisher bereits getilgten Summe aus den beiden Darlehensverträgen. Mit Schreiben vom 00.00.0000 (Anlage 7, Bl 149 ff. d. A.) verlangte die T. AG auf Grundlage des vorgenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die Abtretung eines nachrangigen Teilbetrags der Grundschuld in Höhe von 000.000,00 EUR. Am 00.00.0000 wurde die Teilung des Grundschuldbetrages in 000.000,00 EUR als vorrangiges Grundpfandrecht mit der laufenden Nr. N05 - hier streitgegenständlich - und 000.000 EUR als nachrangiges Grundpfandrecht mit der laufenden Nr. N06 zugunsten der T. AG in das Grundbuch eingetragen (vgl. Anlage 2, Bl. 51 ff. d. A.). Am 00.00.0000 wurde der Klägerin die der Beklagten erteilte Vollstreckungsklausel zugestellt. Am 00.00.0000 wurde der Klägerin der Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 18.11.2021 (Anlage 4, Bl. 97 ff. d. A.) zugestellt, mit dem wegen eines dinglichen Anspruchs aus der Grundschuld Abteilung N02 Nr. N06 aufgrund der vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde des Notars D. P. in C. vom 00.00.0000 (UR-Nr. 0000/0000) die Zwangsversteigerung des Grundstücks angeordnet worden ist.
Mit Schreiben vom 00.00.0000 der Servicerin der Beklagten, der B. F. GmbH, die als Bevollmächtigte sowohl für die L., als auch für die Beklagte handelt, wurden der Klägerin und ihrem Ehemann mitgeteilt, dass hinsichtlich der Darlehensverträge in Höhe von 0.000.000,00 DM und 000.000,00 DM infolge einer Abtretung nunmehr die Beklagte Forderungsinhaberin sei und dass die Darlehensverträge aufgrund der Zwangsversteigerung in das Beleihungsobjekt mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. Diesem Schreiben war eine entsprechende Vollmachtsurkunde der Beklagten beigefügt (vgl. Anlage 1 zum Schriftsatz vom 00.00.0000, Bl. 97 ff. d. Beiakte 4 O 50/22).
Seit dem 00.00.0000 ist die Beklagte hinsichtlich der vorrangigen - streitgegenständlichen - Teilgrundschuld in Höhe von 000.000,00 EUR in der Abteilung N02 zu Ziff. N05 als Gläubigerin im Grundbuch von A. eingetragen. In einem Verfahren vor dem OLG Düsseldorf (Az.: 3 Wx 127/22) wendete sich die Klägerin erfolglos gegen die Eintragung der Beklagten als neue Grundschuldinhaberin mit einem Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs. Der Beschluss des OLG Düsseldorf vom 00.00.0000 ist inzwischen rechtskräftig.
Die Klägerin wendet sich in einem Verfahren vor dem Landgericht Potsdam (Az.: 8 O 62/22) gegen die Wirksamkeit der durch die Servicerin der Beklagten mit Schreiben vom 00.00.0000 ausgesprochenen Kündigung im Wege einer negativen Feststellungsklage. Parallel führt die Klägerin einen Rechtsstreit vor dem Landgericht Krefeld, Az.: 4 O 50/22 gegen die T. AG wegen der Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung in die streitgegenständliche Immobilie. Eine Zwischenfeststellungsklage oder ähnliches über das Bestehen der materiell-rechtlichen Einwendung wurde dort nicht erhoben. Der Rechtsstreit vor dem Landgericht Potsdam wurde bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits vor dem Landgericht Krefeld, Az: 4 O 50/22, ausgesetzt.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Zwangsvollstreckung sei unzulässig, da das zwischen ihr und der X.Q. AG begründete Vertragsverhältnis zu keinem Zeitpunkt auf einen Dritten übertragen worden sei, es sei auch nicht zu einem Wechsel auf Seiten einer Vertragspartei gekommen. Von ihr sei zu keinem Zeitpunkt eine derartige Zustimmung erteilt worden. Die durch die Beklagte ausgesprochene fristlose Kündigung scheitere bereits daran, dass der zwischen der Klägerin und der I. Z. AG abgeschlossene Darlehensvertrag zu keinem Zeitpunkt auf die Beklagte übergeleitet worden sei. Zwischen den gewährten Darlehen und der bestellten Grundschuld bestehe eine unmittelbare Verknüpfung, welche sich unmittelbar aus dem Darlehensvertrag ergebe. Zudem seien keine Veränderungen auf Seiten der Grundschuldgläubigerin in das Grundbuch eingetragen worden. Aus der zuvor zitierten Ziffer 4.3 des Abtretungsvertrages ergebe sich eine Beschränkung der aus einer derartigen Abtretungserklärung abgeleiteten - konkludenten - Genehmigung des Zedenten hinsichtlich zukünftiger Verfügungen des Zessionars außerhalb des Grundbuches. Durch die Aufnahme dieses Passus in den Abtretungsvertrag durch die X. Q. AG komme ihr eindeutiger Wille zum Ausdruck, trotz der bestehenden gesetzlichen Regelung (§ 1192 Abs. 1a BGB) den Sicherungsschutz des Darlehensnehmers und insbesondere der Sicherungsgeber auch bei zukünftigen Abtretungen zu gewährleisten. Die X. Q. AG habe mit dieser Regelung ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, dass die L. als Zessionarin gerade nicht über das Grundpfandrecht frei verfügen können solle. Dieser ausdrückliche Wille dürfe nicht einfach übergangen werden. Daraus müsse zwangsläufig gefolgert werden, dass die aus dem Abtretungsvertrag abzuleitende für zukünftige Abtretungen vor der Eintragung im Grundbuch erforderliche Einwilligung des Zedenten von der Beachtung der ausdrücklich auferlegten vertraglichen Verpflichtung abhängig sei. Eine fingierte Einwilligung/Genehmigung des Zedenten komme daher nur bei Übernahme der vertraglich vorgegebenen Verpflichtung in den Zessionsvertrag zum Tragen. Anderenfalls müsse es dabei verbleiben, dass eine vor der Eintragung ins Grundbuch vorgenommene weitere Abtretung von einem Nichtberechtigten vorgenommen worden sei und diese deshalb unwirksam sei. Bei den streitgegenständlichen Abtretungen seien jedoch in keinem Fall die Vorgaben der ursprünglichen Zedentin und der sich daraus ergebenden Beschränkung der Einwilligung nach § 185 BGB bei den weiteren vor der Eintragung im Grundbuch vorgenommenen Abtretungen beachtet worden. Das in den allgemeinen Darlehensbedingungen in Ziffer 5.3 statuierte Kündigungsrecht setze das Vorliegen eines zulässigen Zwangsversteigerungsantrags voraus. Hierbei sei eine restriktive Auslegung geboten, da statt der Bank eine andere Gesellschaft das Kündigungsrecht genutzt habe. Es käme daher auf die materielle Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung an. Fraglich sei, ob sich auf Grund der Abtretung von Zahlungsansprüchen und der insoweit ausgeübten Verwaltungstätigkeit der Zessionar auf das Kündigungsrecht berufen und dieses ausüben könne. Die Beklagte habe sich mangels Parteiwechsel des Darlehensvertrages ein Kündigungsrecht angemaßt, welches ihr zu keinem Zeitpunkt zugestanden habe. Da die Beklagte als vermeintliche Zessionarin nicht in den Sicherungsvertrag eingetreten sei, fehle es am Vorliegen der Vollstreckungsbedingungen, was zur Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der erteilten Vollstreckungsklausel für die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde des Notars P. vom 00. W. 0000 - UR-Nr. 0000/0000 - führe. Das hiesige Verfahren sei außerdem bis zu einer Entscheidung des Landgerichts Potsdam auszusetzen. Das Verfahren in Potsdam sei auf die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung gerichtet und auch die Kammer in dem hiesigen Verfahren habe darüber zu befinden. Insoweit sei anzunehmen, dass es zu widerstreitenden Entscheidungen komme und das hiesige Landgericht gezwungen sei, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Landgerichts Potsdam das Verfahren auszusetzen.
Die Klägerin beantragt,
die Zwangsvollstreckung aus der im Grundbuch des Amtsgerichts Krefeld, G01 eingetragenen Grundschuld für unzulässig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 00.00.0000 angekündigt hat, zu beantragen, die Zwangsvollstreckung aus der der Beklagten erteilten vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde des Notars D. P. vom 00.00.0000 - UR - Nr. 0000/0000 - für unzulässig zu erklären, hat sie diesen Antrag in der mündlichen Verhandlung vom 00.00.0000 mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen.
Die Beklagte beantragt hierzu,
der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Soweit die Beklagte im Wege der Zwischenfeststellungswiderklage in der mündlichen Verhandlung vom 00.00.0000 beantragt hat festzustellen, dass die ursprünglich von der Klägerin mit der I. Z. Aktiengesellschaft mit Sitz in H. abgeschlossenen Darlehnsverträge mit den Nummern 0000000000 und 0000000000 durch die Kündigung vom 00.00.0000 aufgelöst worden sind, hat sie diesen Antrag in der mündlichen Verhandlung vom 00.00.0000 mit Zustimmung der Klägerin zurückgenommen.
Die Klägerin beantragt hierzu,
der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Die Beklagte ist der Ansicht, sie betreibe die Zwangsvollstreckung zu Recht aus einem wirksamen Titel, da sie die Teilgrundschuld wirksam erworben habe. Der Erwerb sei mit Einwilligung der X. Q. AG als Gläubigerin gemäß § 185 Abs. 1 BGB wirksam erfolgt. Im Grundschuldabtretungsvertrag vom 00.00.0000 habe die X. Q. AG (als eingetragene Gläubigerin) die L. vollumfänglich zur unbeschränkten Verfügung über die Grundschuld insgesamt ermächtigt. Diese Ermächtigung habe auch umfasst, dass die L. ihrerseits die Grundschuld insgesamt an die Y. U. habe abtreten können. Dies sei durch die Grundschuldabtretungserklärung vom 00.00.0000 wirksam geschehen. Mit dieser habe die L. der Y. U. auch eine entsprechende Eintragungsbewilligung hinsichtlich der Grundschuld erteilt. Von dieser Verfügungsbefugnis habe die Y. U. schließlich Gebrauch gemacht und die Grundschuld am 00.00.0000 wirksam an die Beklagte abgetreten. Der Inhaber des durch die Verfügung betroffenen Rechts müsse im Zeitpunkt der Eintragung im Grundbuch eingetragen sein, nicht derjenige, der ihn vertrete oder der über das Recht verfügen könne. Zu diesem Zeitpunkt habe die Einwilligung der noch eingetragenen Gläubigerin nach § 185 Abs. 1 BGB fortbestanden. Zudem stünden der Klägerin keine Einreden aus dem Sicherungsvertrag zu. Auch sei sie - die Beklagte - in die Darlehensverträge, die ursprünglich zwischen der Klägerin und der I. Z. geschlossen worden seien, eingetreten. Die durch die Beklagte ausgesprochene Kündigung des Darlehensvertrags sei wirksam, weil die Voraussetzungen der Ziffer 5.3.3. der AGB des Darlehensvertrags vorlägen. Nach dem Wortlaut dieser AGB genüge bereits die formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung der Zwangsvollstreckung.
Das Gericht hat die Akte des Landgerichts Krefeld., Az. 4 O 50/22, beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des wechselseitigen Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen und verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
I.
Die erhobene Vollstreckungsabwehrklage ist zulässig.
Hinsichtlich des nach Teilklagerücknahme noch rechtshängigen Klageantrages zu 1) ist die Vollstreckungsabwehrklage der statthafte Rechtsbehelf.
Unter Anwendung des Auslegungsgrundsatzes, dass eine Partei mit ihren Prozesshandlungen im Zweifel das erreichen will, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht, ist entsprechend §§ 133, 157 BGB davon auszugehen, dass nach dem klägerischen Begehren nicht wie beantragt die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld, sondern aus dem Titel, hier der notariellen Urkunde des Notars D. P. vom 00. W. 0000 UR-Nr. 0000/0000, für unzulässig erklärt werden soll.
Auch das Rechtsschutzbedürfnis liegt vor, denn dies ist immer zu bejahen, wenn die Zwangsvollstreckung droht, schon begonnen hat und noch nicht beendet ist. Mit Beschluss vom 05.01.2023 hat das Amtsgericht Krefeld den Beitritt der Beklagten zur angeordneten Zwangsversteigerung des hier gegenständlichen Grundstücks zugelassen. Der mit Schriftsatz der Klägerin vom 00.00.0000 erhobene Einwand entgegenstehender anderweitiger Rechtshängigkeit geht fehl. Zwischen dem Streitgegenstand der hiesigen Klage und derjenigen vor dem Landgericht Potsdam besteht keine Identität im Sinne von § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO. Es besteht lediglich Identität mit einer im Parallelprozess auftretenden Vorfrage, nämlich der Wirksamkeit der Kündigung der Darlehensverträge, wodurch keine doppelte Rechtshängigkeit begründet wird (BGH NJW-RR 2010, 640 Rn. 15). Die Kammer ist demnach auch zu einer eigenen Entscheidung in der Sache befugt.
II.
Die Vollstreckungsgegenklage ist jedoch nicht begründet.
Die Vollstreckungsgegenklage nach §§ 767, 794 Nr. 5, 795 ZPO ist begründet, wenn die Parteien sachbefugt sind und der Klägerin materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch zustehen. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da der Klägerin insbesondere keine materiell-rechtlichen Einwendungen gegen die titulierte Forderung zustehen.
1)
Die streitgegenständliche Grundschuld ist zunächst von der X. Q. AG als Rechtsnachfolgerin der I. Z. am 00.00.0000 an die L. und von dieser am 00.00.0000 an die Y. U. und wiederum von dieser am 00.00.0000 an die Beklagte abgetreten worden.
Die Kammer ist bereits nicht zu einer eigenen Entscheidung in der Sache befugt, da über die Berechtigung der Eintragung der Beklagten im Grundbuch durch das OLG Düsseldorf (Beschl. v. 19.09.2022 - 3 Wx 127/22 entschieden wurde. Die Kammer ist an diese Entscheidung gebunden, nachdem die Klägerin weder neue diesbezügliche Tatsachen, noch eine Änderung der Rechtslage vorgetragen hat. Sie ist lediglich inhaltlich anderer Auffassung als das OLG Düsseldorf. Auch wenn Beschlüsse im Beschwerdeverfahren nach §§ 71 ff. GBO nicht in materielle Rechtskraft erwachsen, müssen sie gleichwohl auch über das Verfahren der Eintragung hinaus Bindungswirkung entfalten, sofern nicht neue Tatsachen o. ä. vorgetragen werden. Es wäre wenig verfahrensökonomisch, wenn die Klägerin mit exakt den gleichen Einwendungen, die bereits das OLG Düsseldorf zu prüfen hatte, eine Vollstreckungsabwehrklage begründen und das entscheidende Prozessgericht zu einer eigenen Sachentscheidung zwingen könnte.
Selbst wenn die Kammer aber nicht an die Entscheidung des OLG Düsseldorf gebunden sein sollte, schließt sie sich - nach eigener kritischer Prüfung - der in der Entscheidung zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassung an. Die X. Q. AG war als wahre, nicht in ihrer Verfügungsbefugnis beschränkte Gläubigerin im Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs abtretungsberechtigt (vgl. Grüneberg/Herrler, BGB, 82. Aufl., § 1154, Rn. 4; § 873, Rn. 11). Zwar hat die L. mangels Eintragung im Grundbuch als Nichtberechtigte über die Grundschuld verfügt, denn die Übertragung einer Buchgrundschuld kann gemäß §§ 1192, 1154 Abs. 3 BGB i. V. m. § 873 BGB lediglich durch deren Eintragung in das Grundbuch auf der Grundlage der (formlos möglichen) Einigung mit dem bisherigen Gläubiger wirksam erfolgen (BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010 - V ZB 107/10, Rn. 11; Herrler in Grüneberg, a.a.O., § 1154 BGB, Rn. 10, 13; § 1191, Rn. 8). Dennoch ist die Abtretung vorliegend gemäß § 185 Abs. 1 BGB wirksam, da sie mit Einwilligung der damaligen, als Rechtsnachfolgerin der I. Z. AG Berechtigten, der X. Q. AG, erfolgte. Der Abtretungserklärung vom 00.00.0000 (Bl. 74 ff. d. A.) lässt sich entnehmen, dass die Zedentin mit weiteren Verfügungen der Zessionarin schon vor der Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch einverstanden war und somit eine konkludente Einwilligung in die nachfolgende Abtretung der Grundschuld durch die L. an Y. U. und von dieser an die Beklagte vorliegt. Denn mit der Abtretung einer Grundschuld und der Eintragungsbewilligung gibt der Zedent regelmäßig zu erkennen, dass sein Rechtsnachfolger über das Grundpfandrecht frei verfügen können soll. Aus diesem Grund ist der Zessionar gem. § 185 BGB auch berechtigt, ohne eigene Voreintragung durch Aufhebung oder Weiterabtretung über die grundpfandrechtlich gesicherte Forderung zu verfügen (BeckOGK/Kiehnle, 1.9.2023, BGB, § 1154, Rn. 40; MüKoBGB/Lieder, 9. Aufl. 2023, BGB §1154, Rn. 31).
Der Grundschuldabtretungsvertrag vom 00.00.0000 enthält neben der Abtretungserklärung auch eine Eintragungsbewilligung, welche aufgrund der notariellen Beglaubigung des Vertrages in der nach § 29 GBO erforderlichen Form vorliegt. Von einer Einwilligung ist grundsätzlich auszugehen, wenn der eingetragene Gläubiger eines Buchpfandgrundrechts mit seiner Abtretungserklärung dem Zessionar zugleich eine Bewilligung in der Form des § 29 GBO zur Umschreibung erteilt. Der Zedent gibt damit zu erkennen, dass er keine Rechte in Bezug auf das Grundpfandrecht mehr geltend macht und das Gläubigerrecht ohne Einschränkungen auf den Zessionar überträgt, so dass kein Interesse erkennbar ist, welches der Zedent noch an den von dem Zessionar getroffenen Verfügungen über das abgetretene Grundpfandrecht haben könnte (BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010 - V ZB 107/10, Rn. 15 f., juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - 3 Wx 413/95 - juris). Dies gilt auch bei einer Kette von Erwerbern, z.B. bei mehrfacher Abtretung einer Buchgrundschuld (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.09.2022 - 3 Wx 127/22). Gründe, die vorliegend gegen eine konkludent erteilte umfassende Verfügungsbefugnis der L. über die Grundschuld auch vor deren Eintragung in das Grundbuch sprechen, sind nicht ersichtlich.
Die nicht eingetragenen „Zwischenerwerber“ im Rahmen der Abtretungskette haben die Grundschuld hingegen nicht erworben. Denn der Erwerb einer Buchgrundschuld ohne Eintragung derselben in das Grundbuch ist ausgeschlossen (MüKoBGB/Lieder,
a.a.O., § 1191 Rn. 110; BeckOGK/Kiehnle, a.a.O., BGB § 1154 Rn. 40). Für die dingliche Rechtslage kommt es daher nicht darauf an, dass die L. zwischenzeitlich weitere Abtretungen hinsichtlich der Grundschuld erklärt hat - am 00.00.0000 an die V. K. (später aufgehoben) und am 00.00.0000 an die Y. U. GmbH - da diese mangels Eintragung in das Grundbuch allein schuldrechtliche Wirkung hatten und nur im Verhältnis zum jeweiligen Vertragspartner Ansprüche begründen konnten.
Die Wirksamkeit der Abtretungen wird auch nicht durch etwaige Sicherungsvereinbarungen berührt. Denn Verpflichtungen, die Gegenstand einer Sicherungsvereinbarung sind, sind schuldrechtlicher Natur, die mangels dinglicher Wirkung die Wirksamkeit einer Abtretung nicht berühren. Die Abtretung der Grundschuld wird demnach insbesondere auch nicht dadurch unwirksam, dass die Beklagte nicht Vertragspartei des ursprünglich mit der I. Z. AG geschlossenen Sicherungsvertrags geworden ist. Zur Wirksamkeit der Abtretung bedarf es keines Eintritts des Zessionars in den Sicherungsvertrag (vgl. BGH, Urt. v. 19.04.2011, Az.: XI ZR 256/10, beck-online).
2)
Die Klägerin kann der Beklagten nicht mit Erfolg Einreden gemäß § 1192 Abs. 1a S. 1 BGB bzw. aus der Sicherungsabrede des ursprünglich mit der I. Z. geschlossenen Vertrages entgegenhalten.
Bei den Einwendungen aus dem Sicherungsvertrag, die der Grundstückseigentümer dem Erwerber der Sicherungsgrundschuld nach § 1192 Abs. 1a S. 1 BGB soll entgegenhalten können, handelt es sich um Einwendungen gegen den Bestand sowie gegen die Fälligkeit der gesicherten Forderung (BGH NJW 2018, 3441, Rn. 26).
Den aus dem Sicherungsvertrag folgenden Einwand, dass die Grundschuld nicht vor der Fälligkeit der gesicherten Forderung verwertet werden darf, kann die Klägerin der Beklagten nach § 1192 Abs. 1a BGB im Ergebnis nicht entgegenhalten. Der Einwand greift nicht durch, da die gesicherte Forderung infolge der aufgrund Ziffer 5.3.3. der Allgemeinen Darlehensbedingungen wirksamen Kündigung vom 00.00.0000 des Darlehensvertrages fällig geworden ist.
a)
Die Beklagte war berechtigt, das Darlehen nach Ziffer. 5.3.3 der Allgemeinen Darlehensbedingungen der I. Z. AG (Bl. 72 d. A.) zu kündigen.
(1)
Die Abtretung der Darlehensforderung und der zugehörigen Gestaltungsrechte ist nicht ausgeschlossen.
Eine Forderung kann zwar dann nicht abgetreten werden, wenn sich durch die Abtretung der Inhalt der Forderung ändern würde oder wenn ein Ausschluss der Abtretung vereinbart ist (§ 399 BGB); die Abtretung führt aber im vorliegenden Fall nicht zu einer solchen Inhaltsänderung und es ist auch kein Ausschluss der Abtretung durch die Klägerin und die I. Z. vereinbart worden. Die dinglich gesicherte Forderung bleibt nach wie vor eine Darlehensforderung und es kommt auch nicht zu einer Trennung von dinglicher Forderung und dem zugrundeliegenden Schuldverhältnis, weil die Beklagte sowohl Inhaberin der Forderung als auch der Grundschuld geworden ist (LG Nürnberg-Fürth, WM 2008, 2015; Nobbe WM 2005, 1537ff.).
Die Abtretung ist auch nicht gemäß § 399 Alt. 2 BGB ausgeschlossen, weil eine hierfür erforderliche Zustimmung der Klägerin nicht vorliegt.
Nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum setzt ein Abtretungsausschluss einen Vertrag voraus, in dem sich die Vertragsparteien zumindest stillschweigend über den Ausschluss der Abtretung geeinigt haben (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2002 - VIII ZR 327/00, WM 2002, 1845, 1846; MünchKommBGB/Roth, 5. Aufl., § 399 Rn. 30; Palandt/Grüneberg, BGB, 67. Aufl., § 399 Rn. 8).
Eine ausdrückliche, die Abtretbarkeit beschränkende Vereinbarung in dem Darlehensvertrag (Bl. 68 ff. d. A.) ist nicht ersichtlich. Insbesondere sehen die Allgemeinen Darlehensbedingungen (Bl. 72 d. A.) lediglich eine Beschränkung der Abtretungen der Klägerin und einen hierfür bestehenden Zustimmungsvorbehalt der Bank vor. Einen Zustimmungsvorbehalt zugunsten der Klägerin bei einer Abtretung durch die Bank ist hingegen gerade nicht geregelt.
Auch ist die stillschweigende Vereinbarung eines Abtretungsausschlusses im Streitfall zu verneinen. Für den dazu erforderlichen übereinstimmenden inneren Willen der Parteien fehlt es an jedem Anhaltspunkt. Ein Abtretungsausschluss widerspricht - für den Kunden erkennbar - den berechtigten Interessen der Bank. Diese ist an einer freien Abtretbarkeit der Kreditforderungen zum Zwecke der Refinanzierung oder der Risiko- und Eigenkapitalentlastung interessiert (BGH, Urteil vom 27. Februar 2007 - XI ZR 195/05, WM 2007, 643 ff.; OLG Köln WM 2005, 2385, 2386; LG Frankfurt/Main WM 2005, 1120, 1123; LG Koblenz WM 2005, 30, 32). Die stillschweigende Vereinbarung eines Abtretungsausschlusses ergibt sich zudem weder aus dem Bankgeheimnis, noch aus dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), so die grundlegende Entscheidung des BGH (XI ZR 195/05 v. 27. 2. 2007 = NJW 2007, 2106), der die Kammer folgt. Ein solcher Ausschluss würde für den Kunden erkennbar den Interessen der Bank widersprechen, die an einer freien Abtretbarkeit von Kreditforderungen zur Refinanzierung oder als Risiko oder als Kapitalentlastung interessiert ist (BGH a.a.O.; OLG Köln, WM 2005, 2385; Nobbe, a.a.O.; OLG Frankfurt, Urteil vom 16. 12. 2010 - 3 U 11/10, BKR 2011, 330, beck-online).
(2)
Die Beklagte ist infolge Abtretung berechtigt, das Kündigungsrecht auszuüben ohne zugleich Vertragspartnerin der Klägerin geworden zu sein.
Die Beklagte ist Inhaberin der Darlehensforderung sowie der vertragsbezogenen Gestaltungsrechte geworden. Vertragsbezogene Gestaltungsrechte, wie das Recht zur Kündigung oder zum Rücktritt, die das gesamte Schuldverhältnis umgestalten, sind selbständig übertragbar. Sie verbleiben grundsätzlich beim Zedenten, sofern sie nicht durch Vereinbarung, die ggf. der Auslegung bedarf, auf den Zessionar übertragen worden sind (MüKoBGB/Kieninger, 9. Aufl. 2022, BGB § 398 Rn. 97 m.w.N.). Hier ließ sich für die Kammer zweifelsfrei feststellen, dass die Beklagte nicht nur Inhaberin der Darlehensforderung, sondern auch des zugehörigen Kündigungsrechtes geworden ist.
Nach den vorgelegten schriftlichen Abtretungserklärungen ist die Beklagte Inhaberin der Darlehensforderung sowie zugehöriger Gestaltungsrechte geworden. Zunächst konnte die Kammer anhand der Abtretungsvereinbarung vom 00.00.0000 (s. Anlage B9, Bl. 349ff. d. A.) nachvollziehen, dass die X. Q. AG als Rechtsnachfolgerin der I. Z. AG sämtliche Ansprüche im Zusammenhang mit den aus Anhang 1 ersichtlichen Darlehensverträgen an die L. abgetreten hat, welche diese angenommen hat. Diese Abtretung umfasst ausdrücklich sämtliche Neben- und Gestaltungsrechte, mithin auch das Recht den Darlehensvertrag nach den vertraglich vereinbarten Bedingungen zu kündigen. Inhaltlich entsprechende Vereinbarungen ergeben sich für die Vereinbarung vom 00.00.0000 zwischen der L. als Zedent und der V. K. B.V. als Zessionarin (s. Anlage B1, Bl. 183ff. d. A., dort unter Ziffer 1. und 2.). Aus der Abtretungsvereinbarung vom 00.00.0000 (s. Anlage B4, Bl. 134ff. d. A., dort unter Ziffer 1. und 2.) ergibt sich, dass die V. K. B.V. die Ansprüche aus den Darlehensverträgen und den zugehörigen Gestaltungsrechten an die Y. U. GmbH abgetreten hat, welche diese annahm. Nach der als Anlage B5 vorgelegten Abtretungsvereinbarung vom 00.00.0000 (Bl. 151ff. d. A.) wurde schließlich zwischen der Y. U. GmbH als Zedentin und der Beklagten als Zessionarin die zuvor bereits auszugsweise dargestellte Abtretungsvereinbarung getroffen.
In sämtlichen Vereinbarungen wird im Anhang jeweils auf die Vertragsnummern der gegenständlichen Darlehnsverträge 0000000000 und 0000000000 bzw. die entsprechenden O. Bezug genommen (Anlage B9, Bl.361f. d. A.; Anlage. B1, Bl. 188 d. A.; Anlage B4, Bl. 142 d. A.; Anlage B5, Bl. 159 d. A.)
(3)
Die Beklagte hat in der Folge wirksam von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch gemacht, so dass die gesicherte Forderung fällig geworden ist.
Die Kündigung wurde dabei von der Servicerin der Beklagten, der B. F. GmbH, im Namen und mit Vollmacht der Beklagten erklärt.
Der ursprünglich zwischen der Klägerin und der I. Z. AG geschlossene Darlehensvertrag regelte in Ziffer 5.3.3 die Berechtigung der Bank, das Darlehen - unabhängig davon, ob das Darlehen durch das Fehlen von Zahlungsrückständen der Klägerin nicht notleidend geworden ist - zu kündigen, wenn die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung des Beleihungsobjekts oder eines seiner Teile angeordnet wird. Dies war hier durch den Beschluss des AG Krefeld vom 18.11.2021 (Anlage 4, Bl. 97 ff. d. A) der Fall.
(a)
Die Kammer ist der Auffassung, dass die formell rechtmäßige Anordnung der Zwangsvollstreckung für die berechtigte Ausübung des aus Ziffer 5.3.3 der AGB abgeleiteten Kündigungsrechts ausreichend ist.
Bei interessensgerechter Auslegung ist auch dem Darlehensnehmer und Sicherungsgeber (hier die Klägerin) klar, dass der Sinn dieser Klausel darin besteht, dass der Darlehensgeber und Sicherungsnehmer (hier nach Abtretungen die Beklagte) sich in dem Moment, wo ein Dritter auf das Sicherungsgut zugreift bzw. in dieses vollstreckt, dieser Vollstreckung anschließen können will, um nicht am Ende das Sicherungsmittel zu verlieren und die Darlehensforderung ohne Sicherung eintreiben zu müssen. Insoweit ist es der Beklagten aber lediglich möglich, die formellen Voraussetzungen einer berechtigten Zwangsvollstreckung zu prüfen, mithin ob die Anordnung der Zwangsvollstreckung formell rechtmäßig erfolgt ist. Die Beklagte bzw. der Sicherungsnehmer generell ist überhaupt nicht in der Lage, die materielle Berechtigung der Zwangsvollstreckung zu überprüfen, weil er in das Vertragsverhältnis zwischen dem Schuldner (seinem Sicherungsgeber) und dessen anderem vollstreckenden Gläubiger keinen Einblick hat und auch nicht bekommen kann. Hingegen kann die formelle Rechtmäßigkeit der Zwangsvollstreckung mittels Einsichtnahme in die entsprechende Akte überprüft werden. Der Beklagten als Sicherungsnehmerin steht insoweit ein Anspruch auf Akteneinsicht zu, da sie als Beteiligte nach § 9 ZVG ohnehin zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind.
(b)
Selbst wenn die Kammer aber zugunsten der Klägerin annehmen würde, dass die formelle und materielle Anordnung der Zwangsvollstreckung entscheidend ist, läge diese vor. Die Anordnung der Zwangsvollstreckung mit Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 00.00.0000 zugunsten der T. AG erfolgte formell und materiell rechtmäßig.
Soweit sich die Klägerin gegen die materielle Rechtmäßigkeit des Beschlusses des AG Krefeld vom 00.00.0000 bzw. der Zwangsvollstreckung durch die T. AG wendet, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Hierzu wird Bezug genommen und verwiesen auf die Entscheidung der 4. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld (Urteil vom 21.12.2023, Az. 4 O 50/22; Bl. 327ff. d. A.), welcher sich die Kammer nach eigener kritischer Prüfung vollumfassend anschließt.
Auch hinsichtlich dieser Teilgrundschuld handelte die L. mangels Eintragung im Grundbuch zwar als Nichtberechtigte, da die Übertragung einer Buchgrundschuld gemäß §§ 1192, 1154 Abs. 3 BGB i. V. m. § 873 BGB lediglich durch deren Eintragung in das Grundbuch auf der Grundlage der (formlos möglichen) Einigung mit dem bisherigen Gläubiger wirksam erfolgen kann (BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010 - V ZB 107/10, Rn. 11; Herrler in Grüneberg, a.a.O., § 1154 BGB, Rn. 10, 13; § 1191, Rn. 8). Die Abtretung war jedoch nach § 185 Abs. 1 BGB wirksam, da auch hinsichtlich dieser Abtretung die Einwilligung der damaligen, als Rechtsnachfolgerin der I. Z. AG Berechtigten, der X. Q. AG, erfolgte.
Die Klägerin konnte der T. AG auch keine Einreden gemäß §§ 1192 Abs. 1 a, 1157, 1147 BGB aus der zwischen ihr und der ursprünglichen Pfandrechtsgläubigerin, der I. Z., getroffenen Sicherungsabrede entgegenhalten, da sich die ursprünglich getroffene Sicherheitsabrede erledigte. Die Abtretung der Teilgrundschuld erfolgte in Erfüllung der Pfändung des klägerischen Anspruches auf Rückgewähr der in Rede stehenden Sicherheit. Die T. AG ist somit nicht in die ursprüngliche Sicherungsabrede eingetreten, sondern hat eine „verdeckte Eigentümergrundschuld“ der Klägerin gepfändet.
Die Pfändung des Rückgewähranspruches geht auch nicht ins Leere, weil der Anspruch bei Wirksamwerden der Pfändung bereits von der Klägerin abgetreten worden war, da jedenfalls jede von der Klägerin im Rechtsstreit gegen die T. AG vorgetragene Vorausabtretung bereits aufgrund der Schuldnerschutzvorschriften der §§ 408 Abs. 1 und 2, 407 BGB nicht zu einer Unwirksamkeit der Pfändung des Rückgewähranspruches durch die T. AG führen und die Klägerin mit der I. Z. für etwaige Abtretungen gemäß § 399 BGB einen wirksamen Zustimmungsvorbehalt vereinbart hatte.
In der Folge war die T. AG berechtigt, aus der notariellen Urkunde vom 00.00.0000 die Zwangsversteigerung zu betreiben.
3)
Das Verfahren war nicht auszusetzen, § 148 Abs. 1 ZPO.
Nach § 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen sei.
Grundsätzlich ist Aussetzung in jedem zivilprozessualen Verfahren und in jedem Verfahrensstadium zulässig, sofern nur eine Entscheidung ansteht. Doch kann die besondere Qualität des Verfahrens eine Aussetzung verbieten oder nur ausnahmsweise gestatten. In der Zwangsvollstreckung kommt eine Aussetzung nicht in Frage, wenn sie dem raschen Zugriff des Gläubigers im Wege stehen würde. Im späteren Verlauf darf sie sich jedenfalls nicht zu einem zusätzlichen Behelf zum Schutze des Schuldners auswirken. Der sich aus der Aussetzung ergebende Vorteil, insbesondere die Prozessökonomie, ist mit dem Nachteil abzuwägen, der sich aus der Verzögerung des Prozesses ergibt; zB könnten sich durch Zeitablauf die Vollstreckungsmöglichkeiten verschlechtern (MüKoZPO/Fritsche, 6. Aufl. 2020, ZPO § 148, beck-online m.w.N.).
So liegt es hier. Die Kammer hat sich im Rahmen einer pflichtgemäßen Ermessensentscheidung gegen die Aussetzung des hiesigen Verfahrens aufgrund des am Landgericht Potsdam rechtshängigen Verfahrens zugunsten der Vollstreckungsmöglichkeiten entschieden. Zum einen wurde das Verfahren vor dem Landgericht Potsdam ausgesetzt bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem Verfahren vor dem Landgericht Krefeld, Az.: 4 O 50/22, was bedeutet, dass dort keine schnellere Entscheidung zu erwarten wäre. Dabei ist durch die Entscheidung in dem vorgenannten Rechtsstreit kein Mehrwert für die Frage der Rechtmäßigkeit der Kündigung zu erwarten, da der dort erhobene materiell-rechtliche Einwand der fehlenden Berechtigung der Zwangsvollstreckung durch die T. AG mangels dortiger Zwischenfeststellungsklage nicht in Rechtskraft erwächst.
Zum anderen ist das Verfahren vor dem Landgericht Potsdam durch die hiesige Vollstreckungsabwehrklage unzulässig geworden, da der Klägerin durch die Erhebung der Zwischenfeststellungsklage ein einfacher und schnellerer Weg zur Verfügung steht. Richtigerweise wäre demnach die Klage vor dem Landgericht Potsdam für erledigt zu erklären gewesen nach Erhebung der hiesigen Klage (so im Ergebnis für die Leistungsklage nach bereits rechtshängiger (negativer) Feststellungsklage auch Musielak/Foerste, ZPO, 21. Auflage 2024, § 256 Rn. 16 f. mwN). Dabei ist sich die Kammer bewusst, dass es sich vorliegend um eine Gestaltungsklage und nicht um eine Leistungsklage handelt. Gleichwohl ist die Situation entsprechend vergleichbar, da in beiden Fällen durch die Feststellungsklage der Anspruchsgrund bzw. das Bestehen der materiell-rechtlichen Einwendung festgestellt werden soll, während mit der Leistungsklage bzw. Gestaltungsklage das unmittelbar hieraus folgende Recht geltend gemacht wird (so auch Greger: in Zöller, ZPO, 35.Aufl. § 256 Rn. 17 m.w.N). Mithin sind von einer Entscheidung des Landgerichts Potsdam keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 ff., 269 Abs. 3 S. 2 und S. 3, 709 S. 2 ZPO.
Soweit die Beklagte die Zwischenfeststellungswiderklage zurückgenommen hat, war diese mangels gesonderter Prüfungsgegenstände streitwertneutral (§ 45 Abs. 1 S. 3 GKG) und damit bei der Kostenfolge nicht besonders zu berücksichtigen. Die Kosten waren daher insgesamt der Klägerin aufzuerlegen.
Der Streitwert wird auf 1.073.874,00 EUR festgesetzt.