Rechtsprechung / Landgericht Lübeck
Landgericht Lübeck Urteil vom 25.04.2025 – 10 O 255/23
ECLI:DE:LGLUEBE:2025:0425.10O255.23.00
Orientierungssatz
1. Bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften beginnt die Verjährung erst mit der Kenntnis des Bediensteten derjenigen Stelle, die für die Prüfung und Durchsetzung des Anspruchs tatsächlich zuständig ist; maßgeblich ist die behördeninterne Aufgabenverteilung, nicht die Kenntnis anderer beteiligter Einrichtungen (Anschluss BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 - VI ZR 294/08).(Rn.31)
2. Verzögerungen bei der Zustellung hindern die Hemmung der Verjährung nicht, solange sie der Partei nicht in einem Maße zuzurechnen sind, das den Fortgang des Verfahrens erheblich beeinträchtigt. Geringfügige Verzögerungen, insbesondere im Bereich von etwa zwei Wochen, bleiben regelmäßig unschädlich (Anschluss BGH, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 154/14).(Rn.41)
3. Wird ein Rechtsstreit wegen eines anderen Verfahrens ausgesetzt, endet die Hemmung erst mit dem Wegfall des Aussetzungsgrundes. Unterbleibt danach ein Betreiben des Verfahrens, ist der dadurch eintretende Stillstand den Parteien zuzurechnen.(Rn.46)
Tenor
I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 186.981,71 zzgl. Zinsen hieraus i.H.v. 4% seit 19.10.2022 bis 28.12.2022 und i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.12.2022 zu zahlen.
II. Es wird festgestellt, dass der Anspruch der Klägerin auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf bis EUR 200.000,00 festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadensersatz wegen des Vorenthaltens von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteilen zur Gesamtsozialversicherung aus dem Jahr 2016.
Die Klägerin ist eine gesetzliche Krankenkasse. Der Beklagte war geschäftsführender Gesellschafter der ……..(haftungsbeschränkt), ……., .......... Bargteheide.
Das Hauptzollamt Kiel, Finanzkontrolle Schwarzarbeit Lübeck, leitete am 28.12.2017 Ermittlungen gegen den Beklagten ein, bei denen sich herausstellte, dass er in der Zeit von Januar 2016 bis Juli 2018 diverse Arbeitnehmer beschäftigte, die er nicht zur Sozialversicherung meldete, und sich dadurch die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen ersparte. Auf den Schlussbericht des Hauptzollamts Kiel vom 22.4.2020 in Anlage K 1 wird Bezug genommen. Das Ergebnis der Ermittlungen wurde der Deutschen Rentenversicherung Bund zur Auswertung, insbesondere Prüfung und Berechnung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge mitgeteilt.
Die Deutsche Rentenversicherung führte in der Zeit vom 31.7.2019 bis zum 8.1.2020 eine Betriebsprüfung in dem Betrieb des Beklagten durch. Mit Bescheid vom 14.1.2020, zugestellt an den Insolvenzverwalter über das Vermögen der………, stellte die Deutsche Rentenversicherung die für die ermittelten nicht gemeldeten Arbeitnehmer vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge fest (Anlage K 2).
Ausweislich dieser Ermittlungen sind der Sozialversicherung in dem Jahr 2016 Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil in einem Umfang von EUR 202.164,25 nicht zugeflossen, für den Zeitraum Januar 2016 bis Juli 2018 insgesamt i.H.v. EUR 632.827,17. Aus dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der …….erhielt die Klägerin eine Quote von 7,51%. Mit Schreiben vom 28.9.2022 machte die Klägerin gegenüber dem Beklagten ihren Anspruch unter Fristsetzung bis zum 18.10.2022 geltend.
Die Staatsanwaltschaft Lübeck erhob unter dem 30.12.2020 Anklage wegen Beitragsvorenthaltung gegen den Beklagten. Mit Urteil vom 7.8.2023 - Az. 88 Ls 722 Js 777/18 - verurteilte das Amtsgericht Lübeck den Beklagten wegen Vorenthaltens und Veruntreuung von Sozialversicherungsbeiträgen in 41 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren (Anlage K 5). Die Entscheidung ist seit 23.8.2023 rechtskräftig.
Die Klägerin beantragt,
1. der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 186.981,71 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.10.2022 zu zahlen,
2. es wird festgestellt, dass der Anspruch der Klägerin auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, die Insolvenzquote von 7,51% auf die Gesamtforderung i.H.v. EUR 632.827,17, mithin EUR 47.525,32, sei auf die Klageforderung anzurechnen sei. Er erhebt die Einrede der Verjährung. Es sei keine rechtzeitige Hemmung der Verjährungsfrist eingetreten, weil die Klage nicht demnächst i.S.v. § 167 ZPO zugestellt worden sei, weil die Klägerin trotz ihr vorliegender abweichender Anhaltspunkte aus der Ermittlungsakte in der Klage zunächst eine Adresse in Munster angegeben habe, unter der der Beklagte nicht zu erreichen gewesen sei.
Auf die Klage vom 4.11.2022, die die Klägerin an eine Anschrift in Munster gerichtet hat, hat das Gericht unter dem 10.11.2022 einen Kostenvorschuss angefordert, der unter dem 30.11.2022 eingezahlt worden ist. Die Klage ist dem Beklagten am 28.12.2022 unter einer Anschrift in Tremsbüttel zugestellt worden. Mit Beschluss vom 5.4.2023 hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Strafverfahrens gegen den Beklagten vor dem Amtsgericht Lübeck zu Az. 88 Ls 722 Js 777/18 ausgesetzt. Unter dem 17.4.2024 hat die Klägerin beantragt, das Verfahren wieder aufzunehmen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist bis auf Teile der Nebenforderung begründet.
I. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Schadenersatzanspruch i.H.v. EUR 186.981,71 aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a Abs. 1 StGB.
1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Sie ist nach § 28h StGB IV nicht nur zuständige Einzugsstelle für Ansprüche auf Zahlung fälliger Sozialversicherungsbeiträge, sondern ihr steht im Falle des pflichtwidrigen Vorenthaltens derartiger Beträge auch ein Schadensersatzanspruch zu (BGH vom 15.10.1996, Az. VI ZR 319/95).
2. Der Anspruch kann gegenüber dem Beklagten als ehemaligem Geschäftsführer der ... geltend gemacht werden.
Ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten als ehemaligen Geschäftsführer setzt voraus, dass dieser in eigener Person die strafrechtlichen Voraussetzungen für ein vorsätzliches Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen gemäß § 266a StGB erfüllt hat. Bei § 266a StGB handelt es sich um ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB.
Grundsätzlich ist nach § 28e Abs. 1 SGB IV der Arbeitgeber Beitragsschuldner des Gesamtsozialversicherungsbetrags i.S.v. § 28d S. 1 SGB IV. Dies war vorliegend die .... Da sie als juristische Personen nicht selbst, sondern nur durch ihre Vertreter handeln konnte, oblag die Pflicht zur Abführung dieser Beiträge den Geschäftsführern der Gesellschaft. Das ergibt sich aus ihrer gesetzlichen Funktion als vertretungsberechtigtes Organ der Gesellschaft. Zu den Aufgaben eines Geschäftsführers gehört es, dafür Sorge zu tragen, dass sich die Gesellschaft nach außen rechtmäßig verhält und insbesondere die ihr auferlegten öffentlich-rechtlichen Pflichten erfüllt, zu denen auch die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge gehört (BGH vom 15.10.1996, Az. VI ZR 319/95).
Der Beklagte war im maßgeblichen Zeitraum Geschäftsführer der ..... Er ist von dem Amtsgericht Lübeck rechtskräftig wegen Vorenthaltens und Veruntreuung von Sozialversicherungsbeiträgen in 41 Fällen verurteilt worden. Teil dieses Strafverfahrens war auch die Vorenthaltung der streitgegenständlichen Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2016. Gegen die von der Klägerseite behauptete und in dem Urteil festgestellte Tatbegehung hat der Beklagte keine Einwände erhoben und die Feststellungen des Amtsgerichts unstreitig gestellt (Bl. 158 d.A.). Der Beklagte hat folglich vorsätzlich gegen das Schutzgesetz des § 266a Abs. 1 StGB verstoßen. Er handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.
3. Der Anspruch ist der Höhe nach in einem Umfang von EUR 186.981,71 begründet. In diesem Umfang beruht der Schaden kausal auf der Handlung des Beklagten.
Nach § 249 Abs. 1 BGB hat derjenige, der zum Schadensersatz verpflichte ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Hätte der Beklagte die Sozialversicherungsbeiträge nicht vorenthalten, wäre der Klägerin kein Schaden i.H.v. EUR 202.164,25 entstanden. Der Beklagte hat auch die dahingehenden Feststellungen aus dem Strafurteil des Amtsgerichts Lübeck unstreitig gestellt (Bl. 158 d.A.).
Aus der Insolvenzmasse der ……. sind die Ansprüche der Klägerin bereits zu einer Quote von 7,51% befriedigt worden. Das sind in Bezug auf den im Jahr 2016 eingetretenen Schaden EUR 15.182,54, sodass sich der Schaden auf EUR 186.981,71 reduziert.
Anders als der Beklagte meint, ist die streitgegenständliche Forderung nicht um weitere EUR 32.342,78 zu kürzen. Zwar hat die Klägerin aus dem Insolvenzverfahren einen Gesamtbetrag i.H.v. EUR 47.525,32 erhalten. Dieser Gesamtbetrag bezieht sich aber auf den Gesamtschaden i.H.v. EUR 632.827,17, der durch die vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge in dem Zeitraum von Januar 2016 bis Juli 2018 entstanden ist. Hierfür wurde die Klägerin entsprechend einer Quote von 7,51% befriedigt. Da die Klägerin vorliegend nur den Schaden aus dem Jahr 2016 geltend macht, ist auch die Quote nur anteilig auf diesen Zeitraum in Abzug zu bringen.
II. Der Beklagte kann die Leistung nicht nach § 214 Abs. 1 BGB verweigern, weil der Anspruch nicht verjährt ist.
1. Für den Anspruch der Klägerin aus § 823 Abs. 2 BGB gilt die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB von drei Jahren.
2. Die Verjährungsfrist begann mit Abschluss des Jahres 2019.
Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem (1) der Anspruch entstanden ist und (2) der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
a. Hinsichtlich der streitgegenständlichen Forderung ist der Anspruch der Klägerin aufgrund der unterbliebenen Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen im Jahr 2016 entstanden.
b. Hiervon hatten die zuständigen Bediensteten der Deutschen Rentenversicherung als maßgeblich Einrichtung im Jahr 2019 Kenntnis.
i. Bei Behörden, juristischen Personen und Körperschaften des öffentlichen Rechts kommt es für die Kenntnis darauf an, wann der für die Vorbereitung und Verfolgung des Regressanspruchs zuständige Bedienstete der verfügungsberechtigten Behörde, die den Lauf der Verjährung auslösende Kenntnis erlangt hat (BGH vom 12.5.2009, Az. VI ZR 294/08; BGH vom 28.11.2006, Az. VI ZR 196/05). Verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für die zivilrechtliche Verfolgung von Schadensersatzansprüchen zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist (BGH vom 12.5.2009, Az. VI ZR 294/08).
Vorliegend oblag die Prüfung und Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs gegen den Beklagten nicht allein der Klägerin. Diese überwacht zwar als Einzugsstelle nach § 28h I SGB IV die Einreichung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge und macht nicht rechtzeitig erfüllte Beitragsansprüche geltend. Den Trägern der Rentenversicherungen ist jedoch nach § 28p Abs. 1 SGB IV die Prüfung der Arbeitgeber auf die Einhaltung ihrer sozialversicherungsrechtlichen Pflichten übertragen. Nach § 28p Abs. 1 S. 5 SGB IV sind sie ermächtigt, im Rahmen ihrer Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe zu erlassen. Die insoweit nach § 28h Abs. 2 SGB IV bestehende Zuständigkeit der Krankenkassen tritt gemäß § 28p Abs. 1 S. 5 SGB IV zurück.
Die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers umfasst daher nicht nur die Kontrollfunktion, sondern auch die Vollzugsfunktion. Die Durchsetzung der in diesem Zusammenhang ergehenden Entscheidungen obliegt zwar weiterhin den Krankenkassen als Einzugsstellen. Diese werden jedoch lediglich im Auftrag der Rentenversicherungsträger tätig, denen eine vorrangige Prüfungs- und Entscheidungskompetenz zusteht. Aus diesem Grund ist für den Beginn der Verjährung auf die Kenntnis der Bediensteten der Rentenversicherung abzustellen. Würde man auf die Kenntnis der Bediensteten der Krankenkassen abstellen, könnten die Rentenversicherungsträger den Beginn der Verjährungsfrist beliebig hinauszögern (BGH vom 12.5.2009, Az. VI ZR 294/08).
ii. Eine Kenntnis der Deutsche Rentenversicherung Bund lag seit dem Jahr 2019 vor.
Aus dem Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 14.1.2020 über die Betriebsprüfung bei der ….. (Anlage K2) geht hervor, dass die Betriebsprüfung in der Zeit vom 31.7.2019 bis 8.1.2020 durchgeführt wurde.
Dass die Deutsche Rentenversicherung vor diesem Zeitpunkt Kenntnis von einem etwaigen Anspruch gegen den Beklagten hatte, ergibt sich aus der Akte nicht. Insbesondere folgt aus der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Beklagten unter dem 28.11.2017 keine Kenntnis der Deutschen Rentenversicherung (Anlage K 1, Bl. 11 d.A.). Auch der Beklagte hat über die pauschale Behauptung, die Deutsche Rentenversicherung habe seit dem Jahr 2018 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen gehabt (Bl. 60 d.A.), keine konkreten Anhaltspunkte für eine frühere Kenntnis vorgetragen.
3. Verjährung ist nicht eingetreten.
b. Die Verjährungsfrist ist zunächst durch Einreichung der Klage bei Gericht am 4.11.2022 nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 167 ZPO gehemmt worden. Die Klage ist demnächst i.S.v. § 167 ZPO zugestellt worden. Soweit aufgrund Angabe einer fehlerhaften Adresse des Beklagten eine Verzögerung eingetreten ist, beruht diese nicht auf einer Nachlässigkeit der Klägerin.
i. Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 oder § 204a BGB gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt, § 167 ZPO.
Das Merkmal "demnächst" ist in diesem Zusammenhang nur erfüllt, wenn sich die der Partei zuzurechnenden Verzögerungen in einem hinnehmbaren Rahmen halten. Dabei wird eine der Partei zuzurechnende Zustellungsverzögerung von bis zu 14 Tagen regelmäßig hingenommen (BGH vom 10.7.2015, Az. V ZR 154/14). Eine Zustellung erfolgt damit nicht mehr demnächst, wenn die Partei, der die Fristwahrung obliegt, durch fahrlässiges Verhalten zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beiträgt (BGH vom 3.9.2015, Az. III ZR 66/14).
Führen Mängel der Klageschrift zu einer Zustellungsverzögerung, ist diese grundsätzlich dem Kläger anzulasten. Hierzu gehört insbesondere auch eine falsche Anschrift (Greger, in: Zöller ZPO, 35. Aufl. 2024, § 167 Rn. 17). Dabei obliegt es dem Kläger ohne konkrete Anhaltspunkte für einen Wohnsitzwechsel allerdings nicht, vor der Antragsstellung beim zuständigen Einwohnermeldeamt die ihr bekannte Anschrift des Anspruchsgegners zu überprüfen. Eine Nachlässigkeit ist nur dann gegeben, wenn der Kläger konkrete Anhaltspunkte für einen Wohnungswechsel des Anspruchsgegners hatte (BGH vom 22.6.1993, Az. VI ZR 190/92).
ii. Vorliegend kann offenbleiben, ob der Klägerin zum Vorwurf gemacht werden kann, vor Angabe der Anschrift des Beklagten in der Klageschrift nicht geprüft zu haben, ob die ihr bekannte ladungsfähige Anschrift noch aktuell ist. Die Klägerin hat in der Klageschrift diejenige Adresse angegeben, welche sie aus den ihr vorliegenden Unterlagen, insbesondere dem Abschlussbericht des Hauptzollamtes Kiel und der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Lübeck, entnehmen konnte. Ob und inwieweit der Klägerin aus der Ermittlungsakte hätte bekannt sein müssen, dass die Adresse des Beklagten in Munster nicht ladungsfähig war, ist unerheblich, denn selbst wenn die Klägerin Einsicht in die Ermittlungsakte genommen hätte, hätte sie hieraus eine andere nicht zustellungsfähige Adresse entnommen. In dem hypothetischen Fall, in dem an die Adresse aus der Ermittlungsakte zugestellt worden wäre, wäre eine Zustellung der Klage ebenfalls nicht möglich gewesen.
iii. Ebenso ist der Klägerin eine Verzögerung nicht aufgrund einer verspäteten Zahlung des Gerichtskostenvorschusses zuzurechnen.
Nach der Anforderung des Gerichtskostenvorschusses (10.11.2022) werden der Klägerseite eine dreitägige Prüffrist und eine siebentägige Erledigungsfrist eingeräumt (= 24.11.2022) (BGH vom 29.9.2017, Az. V ZR 103/16). Erst wenn nach Ausschöpfen dieser Fristen eine Einzahlung des Kostenvorschusses nach Ablauf von weiteren 14 Tagen festzustellen ist, kommt eine der Klägerseite zuzurechnende Verzögerung in Betracht (BGH vom 10.7.2015, Az. V ZR 154/14). Da die Klägerin den Kostenvorschuss unter dem 29.11.2022 eingezahlt hat, kommt eine zurechenbare Verzögerung unter diesem Gesichtspunkt nicht in Betracht.
c. Die Hemmung der Verjährung ist nicht durch Aussetzung des Verfahrens mit Beschluss vom 6.4.2023 beendet worden.
Nach § 204 Abs. 2 S. 1 BGB endet die Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Nach S. 2 tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien oder des Gerichts, wenn das Gerät dadurch in Stillstand gerät, dass die Parteien es nicht betreiben.
Zwar ist der Rechtsstreit mit Beschluss vom 6.4.2023 bis zur Beendigung des gegen den Beklagten geführten Strafverfahrens über sechs Monate ausgesetzt worden. Die Aussetzung eines Verfahrens fällt aber grundsätzlich nicht unter § 204 Abs. 2 S. 1 BGB (BGH vom 24.1.1989, Az. XI ZR 75/88; BGH vom 21.1.1993, Az. I ZR 23/91; Henrich, in: BeckOK BGB, 73. Ed., Stand 1.11.2024, § 204 Rn. 85).
d. Zwar ist die Hemmung der Verjährung nach Wegfall des Aussetzungsgrundes aufgrund Nichtbetreibens des Verfahrens durch die Parteien zwischenzeitig beendet worden (i.). Die Verjährungsfrist ist jedoch vor Eintritt der Verjährung neuerlich gehemmt worden (ii.).
i. Ist ein Verfahren bis zur Erledigung eines anderen Verfahrens ausgesetzt, so endet die Aussetzung mit der Erledigung des Verfahrens. Einer Aufnahmeerklärung seitens der Parteien oder eines Aufhebungsbeschlusses bedarf es nicht (BGH vom 24.1.1989, Az. XI ZR 75/88; Greger, in: Zöller ZPO, 35. Aufl. 2024, § 148 Rn. 8, § 149 Rn. 4). Von diesem Zeitpunkt an obliegt die Fortsetzung des Verfahrens den Parteien. Betreiben sie den Rechtsstreit nicht weiter, so beruht der Stillstand auf ihrem Verhalten (BGH, a.a.O.). Auf die Kenntnis der Parteien von der Erledigung des anderen Verfahrens kommt es nicht an (BGH, a.a.O.).
Das am 7.8.2023 verkündete Strafurteil des Amtsgerichts Lübeck erwuchs am 23.8.2023 in Rechtskraft. Nach § 204 Abs. 2 S. 1 BGB analog endete die Hemmung sechs Monate nach dem Wegfall des Aussetzungsgrundes, mithin am 23.2.2024 (BGH vom 17.12.2015, Az. IX ZR 143/13; OLG Saarbrücken vom 8.4.2008, Az. 4 U 397/07; Greger, in: Zöller ZPO, 35. Aufl. 2024, § 249 Rn. 2; Henrich, in: BeckOK BGB, 73. Ed., Stand. 1.11.2024, § 204 Rn. 91).
ii. Die Hemmung der Verjährung hat nach § 204 Abs. 2 S. 3 BGB am 17.4.2024 erneut begonnen, nachdem die Klägerin am selben Tag die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt hat.
Verfahrenshandlungen sind nur solche Handlungen der Parteien, des Gerichts oder der sonst zuständigen Stelle, die der Förderung oder Erledigung des Verfahrens dienen (Henrich, in: BeckOK BGB, 73. Ed., Stand 1.11.2024 § 204 Rn. 91). Die Sachstandsanfrage der Klägerin vom 22.11.2023 (Bl. 108 d.A.) ist ebenso wenig als Verfahrenshandlung zu qualifizieren, wie die Vertretungsanzeige des neuen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 8.2.2023 (Bl. 114 d.A.) (Henrich, in: BeckOK BGB, 73. Ed., Stand 1.11.2024, § 204 Rn. 93).
Zwischen dem Ende der Hemmung mit Datum vom 23.2.2024 lief die Verjährungsfrist nach § 187 Abs. 2 S. 1 BGB ab demselben Tag bis zum neuerlichen Eintritt der Hemmung am 17.4.2024 insgesamt 54 Tage fort.
Gleichwohl ist hierdurch keine Verjährung eingetreten, weil die Verjährungsfrist durch die Erhebung der Klage seit dem 4.11.2022 gehemmt war (siehe oben, 3. b.). Vor Eintritt der Regelverjährung unter dem 2.1.2023 war die Verjährungsfrist bereits um 60 Tage gehemmt.
III. Der Feststellungsantrag der Klägerin ist begründet.
Begehrt eine Partei gemäß § 256 ZPO die Feststellung, es handele sich bei einer Forderung um eine Verbindlichkeit aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, ist Streitgegenstand die Frage, ob ein entsprechendes Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner besteht. Das Gericht muss klären, ob dem Gläubiger ein durchsetzbarer, insbesondere unverjährter, materiell-rechtlicher Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zusteht. Das Feststellungsinteresse ergibt sich bei einem Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung aus den erweiterten Vollstreckungsmöglichkeiten des § 850f Abs. 2 ZPO oder § 302 Nr. 1 InsO. Soll festgestellt werden, dass eine Verbindlichkeit aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung herrührt, ist diese Klage nur begründet, wenn der Anspruch (weiter) durchsetzbar, insbesondere also nicht verjährt ist (BGH vom 3.3.2016, Az. IX ZB 33/14).
Das ist vorliegend der Fall. Ein Feststellungsinteresse der Klägerin ergibt sich aus den erweiterten Vollstreckungsmöglichkeiten. Ebenso handelt es sich bei der Verbindlichkeit, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, um eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung.
IV. Für den Zeitraum ab 19.10.2022 kann die Klägerin Zinsen i.H.v. 4% aus §§ 246, 849 BGB verlangen. § 849 BGB findet auch auf das Vorenthalten von Geldwerten Anwendung (OLG Frankfurt vom 24.9.2009, Az. 12 U 31/08; OLG Düsseldorf vom 14.10.2003, Az. 24 U 79/03; OLG Düsseldorf vom 11.7.1989, Az. 23 U 9/89; LG Magdeburg vom 10.1.2006, Az. 11 O 2325/05).
Weitergehende Zinsen vor Rechtshängigkeit kann die Klägerin nicht aus Verzug verlangen, weil sie den Beklagten vorgerichtlich lediglich mit Schreiben vom 28.9.2022 unter Fristsetzung aufgefordert hat. Eine Mahnung i.S.v. § 286 Abs. Abs. 1 BGB hat die Klägerin jedoch nicht ausgesprochen. Sie war auch nicht nach § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB entbehrlich. Der Umstand, dass die Klägerin eine Forderung aus Delikt geltend macht, führt nicht automatisch dazu, dass es keiner Mahnung bedürfte (OLG München vom 19.2.2014, Az. 13 U 820/13). Eine existenzvernichtender Entzug von Geldern liegt ebenfalls nicht vor (BGH vom 13.12.2007, Az. IX ZR 116/06).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 2 ZPO.