Rechtsprechung / Landgericht Lübeck

Landgericht Lübeck Urteil vom 19.06.2025 – 15 O 37/25

ECLI:DE:LGLUEBE:2025:0619.15O37.25.00

Tenor

Der Antrag vom 06.03.2025 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Der Verfügungskläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger kann die Vollstreckung der Verfügungsbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens um die Zulässigkeit einer Äußerung.

2

Der Verfügungskläger ist seit dem Jahre 2023 Parteimitglied der Christlich Demokratischen Union Deutschlands (CDU). Zuvor war er Mitglied der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD) und dort seit dem Jahr 2018 im Sozialausschuss der Hansestadt Lübeck tätig. Die Verfügungsbeklagte, die aktuell keiner politischen Partei angehört, war im Jahr 2018 ebenfalls Mitglied der SPD und dort ehrenamtlich im Sozialausschuss tätig.

3

Ende des Jahres 2018 besuchten der Verfügungskläger und die Verfügungsbeklagte gemeinsam eine Feier in einer privaten Wohnung, bei der ausschließlich Mitglieder verschiedenster Parteien anwesend waren. Im Anschluss an diese Feier, die beide Parteien gemeinsam verließen, setzten sie sich auf eine Parkbank vor dem Holstentor. Als sie sich später voneinander verabschiedeten, fasste der Verfügungskläger der Verfügungsbeklagten an den Po.

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Er entschuldigte sich dafür kurze Zeit später bei der Verfügungsbeklagten. Die Verfügungsbeklagte nahm die Entschuldigung seinerzeit an. Beide Parteien arbeiteten zunächst weiter im Sozialausschuss.

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Anfang September 2019 brachte die Verfügungsbeklagte den Vorfall in einer Whatsapp-Nachricht wieder zur Sprache als sie dem Verfügungskläger nach einer Abstimmung in der Bürgerschaft die Weiterleitung eines absprachewidriges Abstimmungsverhalten ihrerseits an den Fraktionsvorsitzenden vorwarf. In dieser Nachricht vom 05.09.2019 lautet es:

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„Nein. Erst wenn Du Dich entschuldigt hast. Und zwar dafür, dass (...) und Du OHNE mit (...) und mir zu sprechen, bei (...) gepetzt habt. Wir wussten bis zu der WhatsApp von (...) nicht einmal, dass wir etwas falsch gemacht hatten. Und denk mal ganz scharf darüber nach: ICH habe niemandem gepetzt, dass Du mir an den Hintern gefasst hast. Wenn ich Du wäre, würde ich mir schon mal überlegen, wie Du DAS proaktiv dem Fraktionsvorsitzenden erklärst, BEVOR ich petzen gehe. Dein Niveau kann ich nämlich auch, wenn ich das will.“

7

Der Verfügungskläger leitete diese Nachricht umgehend an den Fraktionsvorsitzenden weiter. Im Anschluss fanden Gespräche sowohl zwischen dem Fraktionsvorsitzenden und dem Verfügungskläger als auch dem Verfügungskläger und der Verfügungsbeklagten statt. Zudem wurde der Sachverhalt in der Fraktionssitzung den Fraktionskollegen mitgeteilt, ohne dass dies zu diesem Zeitpunkt politische Folgen nach sich zog. Die Parteien arbeiteten nach wie vor gemeinsam weiter im Sozialausschuss.

8

Mitte Februar 2020 erstattete die Verfügungsbeklagte gegen den Verfügungskläger Anzeige wegen sexueller Belästigung. Diese Anzeige zog sie im Frühjahr desselben Jahres zurück. Das Strafverfahren wurde anschließend unter der Auflage einer Zahlung von 996 Euro an den Frauennotruf Lübeck eingestellt. Der Verfügungskläger erfüllte die Auflage.

9

Am 20.02.2020 legte der Verfügungskläger sämtliche politischen Ämter nieder und trat einige Zeit später aus der SPD aus.

10

Seit dem Austritt des Verfügungsklägers aus der SPD bestand zwischen den Parteien keinerlei Kontakt.

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Im Jahr 2023 trat der Verfügungskläger in die CDU ein und kandidierte dort für die Kommunalwahl. Im Zuge dessen trat er auch in der lokalen Presse in Erscheinung. Auch diesen Wahlkampf kommentierte die Verfügungsbeklagte öffentlich.

12

Im Jahr 2024 erfolgten seitens der Verfügungsbeklagten keinerlei Kommentierungen betreffend den Vorfall im Jahr 2018.

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Während des Wahlkampfes Anfang des Jahres 2025 setzte die Verfügungsbeklagte sodann erneut Posts ab, in dem sie auf den Vorfall im Jahr 2018 hinwies, unter anderem auf dem Instagram-Account der CDU Lübeck mit folgendem Inhalt:

14

„Ist……., der mir an den Po gefasst hat und dafür 996 € an den Frauennotruf bezahlt hat, um nicht bestraft zu werden, noch immer Mitglied bei euch?“

15

Auf diese Posts wies der CDU-Kreisgeschäftsführer den Verfügungskläger am 03.02.2025 hin. Auf Bitten des Verfügungsklägers leitete dieser Screenshots der oben genannten Posts am Folgetag an die Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers weiter.

16

Der Verfügungskläger ist der Auffassung, die Posts und die Bloßstellung seiner Person stellten eine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar. Die Posts der Verfügungsbeklagten und die namentliche Nennung und Identifizierung würden dazu dienen, den Verfügungskläger an den Pranger zu stellen, ihn zu diskreditieren und zu stigmatisieren sowie seine zukünftigen politischen Aktivitäten zu verhindern und seinen Ruf zu ruinieren. Auch sein Familienleben leide darunter.

17

Der Verfügungskläger behauptet, die Verfügungsbeklagte nutze die Tatsache, dass er ihr an den Po gefasst habe, seit 2019 für ihre eigene politische Karriere.

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Nach nunmehr mehr als fünf Jahre nach dem Vorfall müsse seiner Meinung nach auch einmal Ruhe einkehren. Er habe ein Recht auf Resozialisierung. Die zulässige Mitteilung wahrer Gegebenheiten sei nicht grenzenlos. Trotz der Wahrheit einer Äußerung könne diese ausgeschlossen sein. Es gebe ein Recht auf Vergessen.

19

Es handele sich bei den verschiedenen exzessiven Posts der Verfügungsbeklagten zudem um kein tagesaktuelles politisches Geschehen. Außerdem habe sich der Verfügungskläger von den politischen Ämtern zurückgezogen, um sich gesundheitlich zu erholen. Er sei wie eine Privatperson zu behandeln, deren zwischenzeitliches Verhalten von einem „Vergessenwerdenwollen“ getragen sei.

20

An den neuerlichen Posts der Verfügungsbeklagten bestehe kein erhebliches öffentliches Interesse mehr.

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Der Verfügungskläger beantragt:

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Die Antragsgegnerin hat es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen, und/oder zu verbreiten und/oder aufzustellen und/oder verbreiten zu lassen, der Antragsteller habe der Antragsgegnerin an den Po gefasst wie geschehen

23

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

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die Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.

25

Die Verfügungsbeklagte meint, der Verfügungskläger habe keinen Anspruch auf Unterlassung, da die angegriffene Äußerung sein allgemeines Persönlichkeitsrecht nicht verletze. Ihrer Auffassung nach müsse sich der Verfügungskläger als ehemaliger Bürgerschaftsabgeordneter und kommunalpolitisch aktive Person, dann, wenn er sich – wie hier – nicht korrekt verhalte, damit leben, dass dies auch öffentlich thematisiert werde. Dies gelte umso mehr, als der Verfügungskläger nach seinem Rücktritt im Jahr 2020 mittlerweile wieder das Licht der politischen Bühne suche und in der CDU aktiv sei.

26

Die Verfügungsbeklagte habe ein sachliches Interesse daran, auf das Handeln des Verfügungsklägers in der Vergangenheit hinzuweisen, denn es dokumentiere den Charakter der Person und somit auch die Eignung für ein öffentliches Amt.

27

Gegen die Äußerung durch die Verfügungsbeklagte spreche insbesondere nicht, dass der Vorfall einige Zeit zurückliege. Denn der Verfügungskläger habe selbst einen Anlass geschaffen, indem er erneut politisch in Erscheinung getreten sei.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.05.2025 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet. Es fehlt an einem Verfügungsanspruch.

30

I. Dem Verfügungskläger steht gegen die Verfügungsbeklagte kein Unterlassungsanspruch der beanstandeten Veröffentlichung nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zu.

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1. Der von der Verfügungsbeklagten auf dem Instagram-Profil der CDU Lübeck erstellte Post beeinträchtigt den Verfügungskläger in seinem durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK geschützten Persönlichkeitsrecht, denn darin wird das Anfassen des Po`s der Verfügungsbeklagten ohne ihr Einverständnis durch den Verfügungskläger im Jahr 2018 sowie die Einstellung des gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens gegen Zahlung eines Betrages von 996 Euro an den Frauennotruf Lübeck in Bezug genommen und der Verfügungskläger durch die Nennung seines Namens einer konkreten Identifizierung zugeführt.

32

2. Dieser Eingriff der Beklagten in das Persönlichkeitsrecht des Klägers war im konkreten Fall allerdings nicht rechtswidrig. Denn das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und das Recht der Verfügungsbeklagten auf Meinungsfreiheit überwiegen hier das Interesse des Verfügungsklägers am Schutz seiner Persönlichkeit.

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a. Wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH Urt. v. 15.09.2015, Az. VI ZR 175/14, juris Rn 20). So ist auch das Grundrecht der Meinungsfreiheit nicht vorbehaltlos gewährt und verlangt eine Abwägung zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG und dem Recht der persönlichen Ehre und auf öffentliches Ansehen des Klägers (BGH Urteil v. 3. 2. 2009, VI ZR 36/07 - Juris Abs. 10).

34

Hier ist das Schutzinteresse des Verfügungsklägers aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG mit dem Recht der Verfügungsbeklagten auf Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK abzuwägen.

35

Die Abwägung hat dabei sowohl auf der Grundlage einer generellen Betrachtung des Stellenwertes der betroffenen Grundrechtspositionen als auch unter Berücksichtigung der Intensität ihrer Beeinträchtigung im konkreten Fall zu erfolgen. Auf Seiten des Verletzten ist dabei zu berücksichtigen, in welche Sphäre seiner Persönlichkeit eingegriffen wurde, wie schwer der Eingriff wiegt und welches eigene Verhalten dem Eingriff vorangegangen ist. Auf Seiten des Schädigers sind Motive, Zweck sowie Art und Weise des Eingriffs bedeutsam (OLG München, Urteil v. 17.04.2008, Az. 1 U 5608/06, juris Rn 79; Grüneberg/Sprau, a.a.O. Rn 95ff.).

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b. Für die Interessenabwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Meinungsfreiheit hat die Rechtsprechung folgende Grundsätze entwickelt: Für die Zulässigkeit einer Äußerung kommt es maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt.

37

Es ist dazu der vollständige Aussagegehalt der Äußerungen zu ermitteln. Dabei ist darauf abzustellen, wie die Äußerung unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen Durchschnittsleser verstanden wird, wobei eine isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils regelmäßig nicht zulässig ist, sondern auch der sprachliche Kontext und die sonstigen erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen sind (BGH, Urt. v. 16.11.2004, Az. VI ZR 289/03, juris Rn 23). Entscheidend ist mithin der Gesamtkontext der fraglichen Äußerung (BVerfG, Beschl. v. 24. Juli 2013, Az. 1 BvR 444/13, juris Rn 18).

38

Von einer Tatsachenbehauptung ist auszugehen, wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend dem Verständnis des Durchschnittsempfängers der objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offensteht (BGH, Urt. v. 30.05.1974, Az. VI ZR 174/72, juris Rn 34). Tatsachenbehauptungen sind demnach geprägt durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit (OLG Köln, Urt. v. 08.09.2015, Az. 15 U 48/15, juris Rn 34). Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt (OLG Köln, a.a.O.). Eine Meinungsäußerung ist durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt und lässt sich daher nicht als wahr oder unwahr erweisen (BGH, Urt. v. 16.12.2014, Az. VI ZR 39/14, juris Rn 8).

39

Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (BVerfG, Beschl. v. 28.06.2016, Az. 1 BvR 3388/14, juris Rn 15). Betrifft die wahre Tatsachenbehauptung die Sozial- oder gar Öffentlichkeitssphäre, ist die Schwelle zur Persönlichkeitsrechtsverletzung erst dann überschritten, wenn die Mitteilung der wahren Tatsache einen Persönlichkeitsschaden befürchten lässt, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2012 - VI ZR 217/08, Tz. 37). Das Bundesverfassungsgericht führt in seinem Nichtannahmebeschluss vom 10.06.2009, Az. 1 BvR 1107/09, juris Rn 17 dazu aus:

40

„So müssen wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel hingenommen werden, unwahre dagegen nicht (vgl. BVerfGE 94, 1 <8>; 97, 391 <403>; 99, 185 <196>). Jedoch können auch wahre Berichte das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dann verletzen, wenn die Darstellung einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht (vgl. BVerfGE 97, 391 <403 f.>; 99, 185 <196 f.>). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussagen, obschon sie wahr sind, geeignet sind, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden drohen (vgl. BVerfGE 97, 391 <404 f.>).“

41

c. Gemessen an diesen Maßstäben gilt für die angegriffenen Äußerungen das Folgende:

42

Die Äußerung „Ist……., der mir an den Po gefasst hat und dafür 996 € an den Frauennotruf bezahlt hat, um nicht bestraft zu werden, noch immer Mitglied bei euch?“ stellt eine unstreitig wahre Tatsachenbehauptung dar, die ehrabträglich ist.

43

Der maßgebliche Durchschnittsleser wird durch diesen Post über einen wahren Vorfall informiert, den er auch wörtlich versteht, nämlich, dass der Verfügungskläger der Verfügungsbeklagten an den Po gefasst hat, ohne dass diese damit einverstanden war und sich durch Zahlung einer Geldauflage der eigentlich auszusprechenden Strafe entzieht.

44

Der Verfügungskläger hat diese ihn identifizierende Äußerung der Verfügungsbeklagten aufgrund einer Abwägung der widerstreitenden Interessen allerdings hinzunehmen.

45

aa. Auf Seiten des Verfügungsklägers ist dabei zu berücksichtigen, dass der Vorfall zum Zeitpunkt des Posts im Jahr 2025 über 6 Jahre zurücklag und zu dem von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gewährten Schutzes vor einer personenbezogenen Berichterstattung und Verbreitung von Informationen, die geeignet sind, die Persönlichkeitsentfaltung erheblich zu beeinträchtigen, ein Recht auf Vergessen gehört (Huber/Voßkuhle/Eichberger, GG, 8. Auflage 2024, Art. 2, Rn 250; BVerfG Beschl. v. 6.11.2019, Az. 1 BvR 16/13, juris Rn 106).

46

Zudem sind in diesem Zusammenhang auf Seiten des Verfügungsklägers die Auswirkungen solcher Posts, wie der streitgegenständliche, in den Blick zu nehmen. Denn durch das stete Hervorheben des Vorfalls aus dem Jahr 2018 wird möglicherweise der Blick auf seine Person und sein Wirken maßgeblich davon überschattet und darauf reduziert. Sowohl sein politisches Vorankommen als auch sein Privatleben können davon im negativen Sinne beeinträchtigt werden.

47

Weiter ist zugunsten des Verfügungsklägers in die Abwägung einzustellen, dass der staatliche Strafanspruch jedenfalls im juristischen Sinne als erledigt anzusehen ist, denn das Verfahren gegen den Verfügungskläger wurde eingestellt, die Auflage wurden erfüllt.

48

Ferner ist auf Seiten des Verfügungsklägers zu berücksichtigen, dass Gegenstand des Beitrages der CDU Lübeck, unter der die Verfügungsbeklagte den streitgegenständlichen Post Anfang 2025 absetzte, lediglich Werbung für die Briefwahl auf Bundesebene war und der Post keinen Bezug zu dem Verfügungskläger aufwies. Dieser machte zudem keine Wahlwerbung und suchte auch in Bezug auf seine Mitgliedschaft in der CDU und die etwaige Bekleidung eines öffentlichen Amtes nicht die Öffentlichkeit.

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bb. Zugunsten der Verfügungsbeklagten ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Inhalt des von ihr abgesetzten Posts der Sozialsphäre des Verfügungsklägers zuzuordnen ist.

50

Die Sozialsphäre umfasst den jenseits des Privaten liegenden Bereich der Person, der nach außen so in Erscheinung tritt, dass er grundsätzlich von jedem, jedenfalls aber auch von Menschen wahrgenommen werden kann, zu denen keine rein persönlichen Beziehungen bestehen. Es handelt sich um einen Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht (BGH, Urt. v. 23.06.2009, Az. VI ZR 196/08, juris Rn 31 – www.spickmich.de).

51

Der Auffassung des Verfügungsklägers, diese Äußerung betreffe ihn in seiner Privatsphäre, vermag die Kammer nicht zu folgen. Denn der Vorfall, den diese Äußerung der Verfügungsbeklagten thematisiert, ereignete sich zwar nach einer privaten Feier. Diese fand allerdings einzig im Kontext der politischen Tätigkeit des Verfügungsklägers und der Verfügungsbeklagten statt. Zu ihr waren ausschließlich Mitglieder verschiedener Parteien geladen. Der Vorfall ereignete sich im Nachgang zu dieser Feier.

52

Weiterhin ist auf Seiten der Verfügungsbeklagten zu berücksichtigen, dass es betreffend den Inhalt des Posts ein gewisses öffentliches Interesse an der Person des Verfügungsklägers gab. Zwar bekleidete er zum Zeitpunkt des Wahlkampfes Anfang des Jahres 2025 kein politisches Amt. Allerdings tat er dies noch – mit öffentlichkeitswirksamen Auftreten – im Jahr 2023 im Rahmen des Kommunalwahlkampfes, so dass es naheliegend war, dass er auch im Jahr 2025 ein politisches Amt innerhalb der CDU bekleiden könnte.

53

Schließlich ist in die Abwägung einzustellen, dass das Strafverfolgungsinteresse in juristischer Hinsicht zwar befriedigt und das Verfahren mit Erfüllung der Auflage seine Beendigung gefunden hat. Allerdings ist dieser Vorfall dadurch nicht auch für die Verfügungsbeklagte als abgeschlossen zu behandeln, da ihrerseits eine Aufarbeitung – die aufgrund der Einstellung des Verfahrens auch in diesem Rahmen für sie nicht möglich war – (noch) nicht stattgefunden hat. Die Verfügungsbeklagte beschäftigt dieser Vorfall im Jahre 2018 nach wie vor.

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cc. Wägt man all diese Aspekte gegeneinander ab, so ergibt sich, dass der von der Verfügungsbeklagten abgesetzte Post zulässig war. Diese wahre Tatsachenbehauptung, die den Vorfall aus dem Jahr 2018 in Erinnerung ruft, führt nicht zu einer völlig unverhältnismäßigen Stigmatisierung des Verfügungsklägers und lässt damit keinen Persönlichkeitsschaden befürchten, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht.

55

Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass die Verfügungsbeklagte die Äußerung zwar mehrfach absetzte, dies allerdings anlassbezogen aufgrund des Wahlkampfes der CDU. Sie tat dies nicht wahllos im Sinne einer „Kampagne“ die sie gegen den Verfügungskläger führt.

56

Maßgebend fiel bei der Abwägung der Aspekt, dass der streitgegenständliche Post den Verfügungskläger lediglich in seiner Sozialsphäre betrifft, gegenüber den weiteren Argumenten derart erheblich ins Gewicht, dass der Meinungsfreiheit im Ergebnis der Vorrang einzuräumen war. Veröffentlichungen, die – wie hier – lediglich zutreffende Vorgänge aus der Sozialsphäre wiedergeben, sind von dem Betroffenen grundsätzlich hinzunehmen. Denn das allgemeine Persönlichkeitsrecht verleiht seinem Träger keinen Anspruch darauf, nur so in der Öffentlichkeit dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist (BVerfG, Beschluss v. 08.06.2010, Az. 1 BvR 1745/06, juris Rn 21). Das Bundesverfassungsgericht (a.a.O.) führt dazu wie folgt aus (vgl. dazu auch schon oben):

57

„Zu den hinzunehmenden Folgen der eigenen Entscheidungen und Verhaltensweisen gehören deshalb auch solche Beeinträchtigungen des Einzelnen, die sich aus nachteiligen Reaktionen Dritter auf die Offenlegung solcher wahrer Tatsachen ergeben, solange sie sich im Rahmen der üblichen Grenzen seiner Entfaltungschancen halten (vgl. BVerfGE 97, 391 <404>). Die Schwelle zur Persönlichkeitsrechtsverletzung wird bei der Mitteilung wahrer Tatsachen über die Sozialsphäre des Betroffenen regelmäßig erst überschritten, wo sie einen Persönlichkeitsschaden befürchten lässt, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht (vgl. BVerfGE 97, 391 <403 ff.>; 99, 185 <196 f.>).“

58

Zwar wird der in der Äußerung thematisierte Vorfall, der sich zwischen den Parteien Ende des Jahres 2018 ereignet hat, durch Posts dieser Art immer wieder in die Öffentlichkeit gehoben. Dadurch wird es dem Verfügungskläger erheblich erschwert oder gar unmöglich gemacht, sich ohne, dass dieser Vorfall thematisiert wird, politisch zu betätigen. Dies führt allerdings nicht zur Rechtswidrigkeit der getätigten Äußerung.

59

Das Bundesverfassungsgericht führt dazu weiter aus (a.a.O.):

60

„Jedoch darf bei der Würdigung einer möglichen Prangerwirkung nicht aus dem Blick geraten, dass die Wahl einer personalisierten Darstellungsweise und der hiermit regelmäßig verbundenen Wirkungssteigerung gerade Teil der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit des Äußernden ist. Es bleibt daher im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, welches Gewicht den durch die Anprangerung ausgelösten Rechtsbeeinträchtigungen im Verhältnis zu der Einbuße an Meinungsfreiheit zukommt, die ein Verbot der personalisierten Darstellungsweise mit sich bringen würde (vgl. BVerfGK 8, 107 <115>).“

61

Eine nach diesen Maßstäben ausreichend schwere Beeinträchtigung der grundrechtlich geschützten Interessen des Verfügungsklägers durch die Äußerung der Verfügungsbeklagten kann hier nicht angenommen werden.

62

Insbesondere vermochte auch der auf Seiten des Verfügungsklägers einzustellende zeitliche Aspekt nichts an der Zulässigkeit der Äußerung der Verfügungsbeklagten ändern. Zwar beinhaltet das allgemeine Persönlichkeitsrecht als Teilaspekt auch die Berücksichtigung des zeitlichen Aspekts. Dabei ist dieser jedoch nicht als ein absolutes Recht auf Vergessen zu verstehen. Vielmehr gewährt er lediglich einen Anspruch auf angemessene Berücksichtigung des Faktors Zeit in der Abwägung der kollidierenden Grundrechte und öffentlichen Interessen (Huber/Voßkuhle/Eichberger a.a.O.). Das Bundesverfassungsgericht führt dazu in seinem Beschluss vom 6.11.2019, a.a.O. Rn 105 und 107, aus:

63

„(1) […]

Erst die Ermöglichung eines Zurücktretens vergangener Sachverhalte eröffnet dem Einzelnen die Chance darauf, dass Vergangenes gesellschaftlich in Vergessenheit gerät, und damit die Chance zum Neubeginn in Freiheit. Die Möglichkeit des Vergessens gehört zur Zeitlichkeit der Freiheit. Dies gilt nicht zuletzt in Blick auf das Ziel der Wiedereingliederung von Straftätern.

[…]

(2) Allerdings folgt aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht kein "Recht auf Vergessenwerden" in einem grundsätzlich allein von den Betroffenen beherrschbaren Sinn. Die Herausbildung der Persönlichkeit vollzieht sich auch in Kommunikationsprozessen und damit in Wechselwirkung mit der freien Beurteilung Dritter und einer - mehr oder weniger breiten - Öffentlichkeit. Welche Informationen als interessant, bewundernswert, anstößig oder verwerflich erinnert werden, unterliegt insoweit nicht der einseitigen Verfügung des Betroffenen. Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgt damit nicht das Recht, alle früheren personenbezogenen Informationen, die im Rahmen von Kommunikationsprozessen ausgetauscht wurden, aus dem Internet löschen zu lassen. Insbesondere gibt es kein Recht, öffentlich zugängliche Informationen nach freier Entscheidung und allein eigenen Vorstellungen zu filtern und auf die Aspekte zu begrenzen, die Betroffene für relevant oder für dem eigenen Persönlichkeitsbild angemessen halten. Erst recht stellt das Grundgesetz die dauerhafte Auseinandersetzung mit Taten und Tätern nicht in Frage, denen als öffentliche Personen Prägekraft für das Selbstverständnis des Gemeinwesens insgesamt zukommt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist kein Rechtstitel gegen ein Erinnern in historischer Verantwortung.“

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Auch die weiteren auf Seiten des Verfügungsklägers einzustellenden Aspekte, wie die Erledigung der Strafverfolgung im juristischen Sinne und die fehlende politische Aktivität im Rahmen des Wahlkampfes Anfang 2025, wobei er insbesondere die Öffentlichkeit nicht gesucht hat, erlangen dabei kein derartiges Gewicht, dass die Meinungsfreiheit in diesem konkreten Fall hinter dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zurückzutreten hatte.

65

Im Ergebnis liegt nach Auffassung der Kammer in dem Post der Verfügungsbeklagten (noch) keine Prangerwirkung oder etwaige Stigmatisierung des Verfügungsklägers.

66

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.

67

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 3 ZPO.