Rechtsprechung / Landgericht Lüneburg

Landgericht Lüneburg Urteil vom 19.06.2024 – 3 O 137/23

ECLI:DE:LGLUENE:2024:0619.3O137.23.00

In dem Rechtsstreit

XY

- Klägerin -

vertreten durch XY

Prozessbevollmächtigte:

XY

gegen

1. XY

2. XY

- Beklagte -

Prozessbevollmächtigte zu 1. und 2.:

XY

hat das Landgericht Lüneburg - 3. Zivilkammer - durch die Richterin am Landgericht XY als Einzelrichterin auf die mündliche Verhandlung vom 19.06.2024 für Recht erkannt:

Tenor

Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger 122,63 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 115,13 € seit dem 10.10.2023, im Übrigen ab dem 23.12.2023 zu zahlen.

Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 1.200,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.10.2023 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen materiellen Schaden aus dem Verkehrsunfallereignis vom 1.7.2023, 13:55 Uhr, S., O., im Rahmen einer Haftungsquote von 30 % zu erstatten, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger, übergegangen sind oder übergehen werden.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, dem Kläger den zukünftigen immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfallereignis vom 1.7.2003 20, 13:55 Uhr, in S., O., unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 70 % zu erstatten, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger, übergegangen sind oder übergeben werden.

Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger vorprozessuale Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 453,87 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.12.2023 zu zahlen.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers und den Gerichtskosten tragen der Kläger 87 % und die Beklagte zu 2. 13 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. tragen der Kläger 74 % und die Beklagte zu 2. 26 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 12.786,13 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld infolge eines Verkehrsunfalls in Anspruch.

Der am XX.YY.2009 geborene Kläger befuhr am 1.7.2023 den Gehweg an der Straße Ov. in O., S., entgegen der Fahrtrichtung. Die Beklagten zu 1. fuhr mit dem bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Pkw ihres Ehemannes, des Zeugen H., aus der Ausfahrt der Wohnanlage S. H. und wollte von dieser aus nach rechts auf die Straße Ov. aufbiegen, als der von rechts kommende Kläger mit dem Fahrzeug kollidierte. Bei dem Unfall erlitt der Kläger eine distale Fraktur der Tibia links (Schienbein) sowie Prellungen und Hautabschürfungen. Die Versorgung der Fraktur erfolgte operativ unter Vollnarkose durch eine Verschraubung mit drei Schrauben. Hierfür wurde der Kläger für zwei Tage stationär im Krankenhaus behandelt. Im Rahmen einer Folgeoperation wurden die Schrauben einige Monate später wieder entfernt, wobei sich die Operationsnarbe in der Folge entzündete. Der Kläger erhielt über mehrere Monate mehrmals wöchentlich Physiotherapie und war bis Ende des Jahres vom Schulsport freigestellt. Bei dem Unfall wurde ferner das Fahrrad beschädigt, welches der Kläger für 63,95 € reparieren ließ. Für Fahrten und Parkgebühren im Zusammenhang mit der Behandlung sind Kosten von insgesamt 319,81 € angefallen. Wegen der Zusammensetzung des Betrages wird auf die als Anlage K6 beigefügte Aufstellung (Bl. 148 d.A.) Bezug genommen. Der Kläger hat hinsichtlich seiner außergerichtlich geltend gemachten materiellen und immateriellen Positionen ein Mitverschulden von 30 % in Abzug gebracht. Darüber hinaus macht der Kläger eine Schadenspauschale von 25 € geltend. Außergerichtlich forderte der Kläger die Beklagte zu 2. zunächst mit Schreiben vom 18.7.2023 zur Zahlung eines frei verrechenbaren Vorschusses auf den Personenschaden in Höhe von 3.500 € bis zum 9.10.2023 auf. Durch anwaltliches Schreiben vom 18.9.2023 machte der Kläger unter Fristsetzung ebenfalls bis zum 9.10.2023 nochmals seine Forderungen (mit Ausnahme der Kostenpauschale) erfolglos gegenüber den Beklagten geltend.

Der Kläger behauptet, die unfallbedingten Behandlungen dauerten an. Eine abschließende Bezifferung sei, insbesondere weil sich der Kläger noch im Wachstum befinde, nicht möglich. Er ist der Ansicht, aufgrund der erlittenen Verletzungen sei unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 30 % ein Schmerzensgeld von 10.500 € angemessen.

Der Kläger beantragt,

1.

die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 286,13 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 268,63 € seit dem 10.10.2023, im Übrigen ab Rechtshängigkeit, zu zahlen;

2.

die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 3.500 € seit dem 10.10.2023, im Übrigen ab Rechtshängigkeit zu zahlen;

3.

festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtlichen materiellen Schaden aus dem Verkehrsunfallereignis vom 1.7.2023, 13:55 Uhr, S., O., im Rahmen einer Haftungsquote von 70 % zu erstatten, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger, übergegangen sind oder übergehen werden;

4.

festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm den zukünftigen immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfallereignis vom 1.7.2003 20, 13:55 Uhr, in S., O., unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 30 % zu erstatten, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger, übergegangen sind oder übergeben werden;

5.

die Beklagte zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn vorprozessuale Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.134,55 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, der von dem Kläger genutzte Gehweg sei für Fahrradfahrer entgegen der Fahrtrichtung nicht freigegeben. Der Kläger müsse vor dem Unfall mit extrem hohem Tempo gefahren sein.

Das Gericht hat die Ermittlungsakten des Landkreises Harburg (Az. 30.4 090415 817) beigezogen, eine amtliche Auskunft der Gemeinde Seevetal eingeholt sowie Beweis erhoben durch Vernehmung des Klägers als Zeugen sowie der Zeugen A. H. und B. H. und die Beklagte zu 1. persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Vernehmungen wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.6.2024 (Bl. 102 ff. d.eA.). Wegen der amtlichen Auskunft der Gemeinde Seevetal wird auf deren Schreiben vom 14.02.2024 (Bl. 3 d.eA.) Bezug genommen. Die Klage ist den Beklagten jeweils am 22.12.2023 zugestellt worden.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

I.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Lüneburg gemäß § 20 StVG zuständig, weil der Unfallort im Bezirk des angerufenen Gerichts liegt.

Hinsichtlich der Klageanträge zu Ziffer 3. und 4. ist das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers zu bejahen. Denn geht es - wie vorliegend - um den Ersatz erst künftig befürchteten Schadens aufgrund einer bereits eingetretenen Rechtsgutsverletzung, so setzt das Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO die Möglichkeit dieses Schadenseintritts voraus; diese ist zu verneinen, wenn aus der Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines derartigen Schadens wenigstens zu rechnen; im Rahmen der Zulässigkeit darf eine hinreichende Schadenswahrscheinlichkeit nicht gefordert werden (LG Hagen Urt. v. 30.10.2014 - 9 O 522/13, BeckRS 2015, 13023, beck-online unter Hinweis auf BGH NJW 2001, 1431 [BGH 16.01.2001 - VI ZR 381/99]). Aufgrund der Erheblichkeit der Verletzung und der dadurch bedingten Operationen sowie insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich der nun 15-jährige Kläger noch im Wachstum befindet und bei größerer Belastung nach wie vor über Schmerzen in der Narbe verspürt, erscheinen Folgeschäden, immaterieller wie materieller Art, nicht ausgeschlossen.

II.

Der Kläger hat einen Anspruch auf anteiligen Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen die Beklagte zu 2. aus § 115 Abs. 1 Satz 1, Nr. 1 VVG, § 1 PflVersG i.V.m. § 7 StVG. Gegen die Beklagte zu 1. hat der Kläger hingegen keinen Anspruch.

1.

Der Kläger hat keine Ansprüche gegen die Beklagte zu 1..

a)

Ein Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 7 StVG, denn die Beklagte zu 1. ist nicht Halterin des Fahrzeugs. Halter ist vielmehr der Zeuge A. H., wie dieser in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat und als der er auch in den Ermittlungsakten geführt wird.

b)

Auch aus § 18 Abs. 1 StVG hat der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 1., weil sie sich exkulpieren kann.

Gemäß § 18 Abs. 1 StVG ist in den Fällen des § 7 StVG auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wobei nach Satz 2 die Ersatzpflicht ausgeschlossen ist, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist. Danach wird mithin das Verschulden des Fahrzeugführers vermutet, er kann sich jedoch entlasten. Erforderlich ist zumindest ein fahrlässiges Verhalten, worunter gemäß § 276 Abs. 2 BGB das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu verstehen ist. Den Fahrzeugführer, der aus einer Grundstücksausfahrt ausfährt, treffen besonders strenge Sorgfaltsanforderungen: Gemäß § 10 StVO hat sich derjenige, der aus einem Grundstück auf die Straße einfahren will, dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Kommt es bei einem solchen Verkehrsvorgang zu einem Unfall, besteht ein Anscheinsbeweis dergestalt, dass der Ausfahrende nicht die hinreichende Sorgfalt beachtet hat.

Diesen Anscheinsbeweis hat die Beklagte zu 1. erschüttert. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass die Beklagte zu 1. die in der konkreten Situation erforderliche Sorgfalt in hinreichendem Maße beobachtet hat. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Beklagte zu 1. langsam und umsichtig aus der Grundstücksausfahrt ausgefahren ist und dabei auf möglichen Verkehr geachtet hat. Nach den Angaben der Beklagten zu 1. und der Zeugen A. und B. H. ist die Beklagte zu 1. in Schrittgeschwindigkeit von der Wohnanlage in Richtung Ausfahrt gefahren, hat sich mehrfach umgesehen, ist sodann bis zur Mitte des Gehweges gerollt und hat dort noch einmal gehalten, um ein sicheres Einfahren auf die Straße zu gewährleisten. Das Gericht hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Schilderungen zu zweifeln. Die Beklagte zu 1. hat dies ausführlich und schlüssig geschildert, die Situation im Allgemeinen, aber auch am konkreten Unfalltag nachvollziehbar dargelegt und auf Nachfragen konkretisiert. Ihre Angaben decken sich mit denen der Zeugen A. und B. H.. Begründete Bedenken hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen bestehen nicht. Beide Zeugen haben übereinstimmend angegeben, dass die Beklagte äußerst umsichtig, langsam und vorsichtig an die Ausfahrt herangefahren sei und sich zum Aufbiegen auf die Straße an diese herangetastet habe. Allen sei die besondere Gefahr bei der Ausfahrt von dem Grundstücksgelände bekannt, weswegen sie gemeinsam mit der Fahrerin auf den Verkehr geachtet hätten. Der Zeuge H. hat hierzu ausgesagt, es handele sich um eine gefährliche Straße, weil von beiden Seiten sich Autos nähern könnten und die Ausfahrt zwischen zwei Kurven liege. Als Beifahrer gucke man dann automatisch mit. Die Zeugin B. H. hat angegeben, vorsichtiger hätte man ihrer Meinung nach nicht fahren können. Das müsse man da auch, weil diese Kreuzung schwer einzusehen sei wegen der Kurve von rechts. Die Darlegungen der Zeugen waren in sich schlüssig und konsistent. Auf Nachfrage räumte die Zeugin B. H. ein, vor der Kollision nicht in die Richtung, aus der der Kläger kam, geschaut zu haben, weil sie zu der Seite auch keine freie Sicht gehabt hätte. Auch wenn die Angaben aller drei Familienmitglieder sich auffallend decken, etwa im Hinblick auf die besondere Umsichtigkeit der Fahrerin und dass jeder für sich die Verkehrssituation genau beobachtet hat sowie die Schilderung, dass der Kläger eine Kapuze getragen und er AirPods in der Hand gehabt habe, womit erkennbar suggeriert werden sollte, er sei deswegen unaufmerksam gewesen und habe das Fahrzeug der Beklagten übersehen, vermag dies ernstzunehmende Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit sowie an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben nicht zu begründen. Denn auf Nachfragen blieben die Aussagen konstant, auch anhand der in Augenschein genommenen Lichtbilder (Bl. 9 d.A.) nachvollziehbar und ließen sich auch mit der Schilderung des Klägers in Einklang bringen.

Dass die Beklagte zu 1. gleichwohl die erforderliche Sorgfalt missachtet hat, konnte der Kläger nicht beweisen, der, nachdem der Anscheinsbeweis erschüttert ist, insoweit die volle Beweislast trägt. Der Kläger hat keine Angaben dazu gemacht, dass die Beklagte zu 1. unaufmerksam gewesen oder unangemessen schnell gefahren wäre.

c)

Mangels Verschuldens scheitert auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB.

d)

Vor diesem Hintergrund kommt auch der Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nicht in Betracht.

2.

a)

Der Kläger hat hingegen einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen die Beklagte zu 2.. Dieser ergibt sich aus § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVersG i.V.m. § 7 StVG.

Als Haftpflichtversicherung haftet die Beklagte zu 2. für die bei Betrieb des Fahrzeugs entstandenen Schäden wie der Fahrzeughalter.

Die Voraussetzungen für die Halterhaftung aus § 7 StVG liegen vor. Der Kläger wurde bei Betrieb des bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Fahrzeugs, nämlich als dieses aus der Ausfahrt der Wohnanlage S. H. herausfuhr, verletzt und das in seinem Eigentum stehende Fahrrad beschädigt. Der Halter haftet verschuldensunabhängig. Dem Kläger ist durch den Unfall ein immaterieller Schaden in Form der körperlichen Verletzungen - einer distalen Tibiafraktur, Prellungen und Hautabschürfungen - sowie materielle Schäden in Form der Reparaturkosten für das Fahrrad sowie Fahrt- und Parkkosten zur Durchführung der Heilbehandlung entstanden.

Die Haftung der Beklagten zu 2. scheitert nicht an § 17 Abs. 3 StVG, weil der Unfall für die Fahrerin, die Beklagte zu 1., kein unabwendbares Ereignis darstellte.

Als unabwendbar gilt ein Ereignis gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 StVG dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Dafür genügt es nicht, wenn festgestellt wird, dass der Fahrzeugführer keine Schuld an dem Unfall hat. Ein unabwendbares Ereignis wird nur dann angenommen, wenn der unfallbeteiligte Kfz-Führer die äußerste nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt angewendet hat (Geigel, Haftpflichtprozess, Kap. 25 Rn. 114, beck-online). Auch wenn nach der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts entsprechend der obigen Ausführungen feststeht, dass der Beklagten zu 1. kein Verschuldensvorwurf zu machen ist, weil sie langsam und umsichtig aus der Grundstücksausfahrt ausgefahren ist, reicht dies nicht aus, den Unfall für sie als unabwendbar i.S.v. § 17 Abs. 3 StVG einzuordnen. Aufgrund der besonderen Gefahrenlage, die sich daraus ergibt, dass es sich zum einen um eine Grundstücksausfahrt handelt, zum anderen diese auch noch in einem Kurvenverlauf liegt, hätte sich der Unfall für eine Idealfahrerin vermeiden lassen, etwa indem sie sich hätte einweisen lassen. Die Beklagte zu 1. hat, ebenso wie die Zeugen, wiederholt, dass es sich um eine besonders gefahrenträchtige Ausfahrt handelt und die Sicht aufgrund der Hecken, die auch auf den Lichtbildern (Bl. 9 d.A.) zu sehen sind, eingeschränkt ist. Hier hätte ein Idealfahrer daher noch eine über die ohnehin beim Ausfahren aus Grundstücksausfahrten gesteigerte Sorgfalt erhöhte Vorsicht angewendet. Durch das Anhalten mitten auf dem Gehweg stellte das Fahrzeug ein zusätzliches Hindernis dar, was durch ein Einweisen hätte verhindert werden können. Dies begründet zwar keinen Fahrlässigkeitsvorwurf, wäre bei idealem Verhalten aber vermieden worden. Weil die Anforderungen an den sogenannten Idealfahrer i.S.v. § 17 Abs. 3 StVG noch strenger sind als an das Verhalten für den Entlastungsbeweis nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG, scheitert zwar der verschuldensunabhängige Anspruch nach § 18 Abs. 1 StVG; einen Haftungsausschluss nach § 17 Abs. 3 StVG begründet dies indes nicht.

Der Kläger hat jedoch nur Anspruch auf anteiligen Ersatz des ihm entstandenen Schadens, weil er diesen teilweise mitverursacht hat, als er unerlaubterweise entgegen der Fahrtrichtung mit dem Fahrrad auf dem Gehweg gefahren ist. Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so hängt gemäß § 9 StVG, § 254 BGB die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Der Kläger hat durch die verbotswidrige Benutzung des Gehweges entgegen der Fahrtrichtung gegen die allgemeine Rücksichtnahmepflicht aus § 1 StVO verstoßen. Nach der vorliegenden amtlichen Auskunft des Landkreises Harburg vom 14.02.2024 (Bl. 3 d.eA.) steht fest, dass am O. das Befahren des Gehwegs mit dem Fahrrad zwar in Fahrtrichtung, nicht aber entgegen der Fahrtrichtung zulässig ist.

Dass der Kläger vor dem Unfall mit unangemessen hoher Geschwindigkeit gefahren ist, konnten die Beklagten jedoch nicht beweisen. Bei der schriftsätzlich erhobenen Schilderung, der Kläger sei für sie "geradezu aus dem Nichts kommend (...) von rechts mit extrem hohen Tempo angeschossen" gekommen, handelt es sich ersichtlich um eine Behauptung ins Blaue hinein. Die Anhörung der Beklagten zu 1. hat gezeigt, dass die Beklagten gerade keine Kenntnis davon hatten, wie schnell der Kläger gefahren ist. Die Beklagte zu 1. konnte ebenso wenig wie die Zeugen A. und B. H. Angaben zur Geschwindigkeit des Klägers vor dem Unfall machen, weil sie alle den Kläger vor der Kollision nicht wahrgenommen haben. Die Mitteilung des Zeugen H., der Kläger müsse außergewöhnlich schnell gefahren sein, weil die akustischen Warnsignale seines Fahrzeugs nicht angesprungen sein, die nach Auskunft des Verkäufers bei einer Geschwindigkeit von Hindernissen von über 30 km/h nicht auslösten, ist offensichtlich eine eigene Schlussfolgerung und vermag auch im Ergebnis nicht zu überzeugen. Es erscheint lebensfern, dass der Kläger hier eine Geschwindigkeit oberhalb von 30 km/h erreicht hat. Es handelt sich um eine ebene Strecke in einem Kurvenbereich; zudem soll es am Unfalltag geregnet haben. Solche Geschwindigkeiten werden mit normalen Fahrrädern allenfalls erreicht, wenn die Strecke bergab führt und/oder der Fahrer Rückenwind hat, was weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist. Im Übrigen dürfte sich die Aussage des Autoverkäufers, dass die akustischen Warnsignale bei einer Geschwindigkeit oberhalb von 30 km/h nicht anschlagen, vielmehr auf die gefahrene Geschwindigkeit des Fahrzeugs, und nicht auf herannahende Hindernisse, beziehen.

Der 2009 geborene Kläger, der in diesem Rechtsstreit gemäß § 455 Abs. 1 ZPO nicht als Partei angehört, sondern als Zeuge zu vernehmen war, weil er das 16. Lebensjahr zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht vollendet hatte (MüKoZPO/Schreiber, 6. Aufl. 2020, ZPO § 455 Rn. 1; OLG Hamm, NJOZ 2003, 1258), hat angegeben, er könne nicht sagen, wie schnell er gefahren sei, weil er nicht auf den Tacho geschaut habe. Soweit in der Klageschrift noch vorgetragen worden war, der Kläger sei knapp über Schrittgeschwindigkeit gefahren, so hat er diesen Vortrag in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrechterhalten. Eine übliche Geschwindigkeit ist dem Kläger insoweit nicht (über den Verkehrsverstoß der verbotswidrigen Benutzung des Gehweges hinaus) vorwerfbar. Vor diesem Hintergrund war die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht angezeigt.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sind das Verschulden des Klägers und die Verursachungsanteile der Beklagten zu gewichten. Es stehen sich der Verkehrsverstoß des Klägers durch das unerlaubte Befahren des Gehwegs entgegen der Fahrtrichtung und die Betriebsgefahr des von der Beklagten zu 1. geführten Fahrzeugs gegenüber. In der Rechtsprechung wird in einzelnen Fällen ein solcher Verkehrsverstoß als derart grob gewertet, dass eine Haftung des aus der Ausfahrt ausfahrenden Fahrzeugführers dahinter gänzlich zurücktritt (so etwa OLG Dresden NZV 2013, 389; AG Essen, SVR 2014, 28; AG Ingolstadt Urt. v. 19.3.2008 - 15 C 2604/07, BeckRS 2008, 12809 Rn. 18; AG Frankfurt a.M., NZV 2008, 576 [AG Frankfurt am Main 23.11.2007 - 32 C 1024/07-48]; OLG Celle, MDR 2003, 928, jew. beck-online). Mit diesen Konstellationen ist das vorliegende Geschehen jedoch nicht vergleichbar, denn der Gehweg, den der Kläger rechtswidrigerweise nutzte, war immerhin in Fahrtrichtung, also von der anderen Seite, für Fahrradfahrer freigegeben, sodass hier grundsätzlich mit Radfahrern zu rechnen war. Die bei der Ausfahrt von Grundstücken zu beachtende Sorgfalt schließt Fußgänger auf dem Gehweg und Radwegbenutzer ebenso ein wie auf dem Gehweg radfahrende Kinder bis zum Alter von acht Jahren (vgl. § 2 Abs. 5 StVO) sowie diesen rechtswidrig benutzende Radfahrer (KG Urt. v. 18.1.1993 - 12 U 6697/91, BeckRS 2008, 14311 m.w.N., beck-online). Begründet wird dies damit, dass radfahrende Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr ohnehin den Gehweg zu benutzen haben, weswegen ein ausfahrender Verkehrsteilnehmer auf dem Gehweg nicht lediglich mit Fußgängern mit ihrer geringen Fortbewegungsgeschwindigkeit rechnen muss (KG Urt. v. 18.1.1993 - 12 U 6697/91, BeckRS 2008, 14311; OLG Hamburg NZV 1992, 281 (282) [OLG Hamburg 18.10.1991 - 14 U 12/91], jew. m.w.N. - beck-online).

Darüber hinaus ist bei der Gesamtwürdigung insbesondere auch das jugendliche Alter des Klägers zu berücksichtigen. In der Regel ist ein Mitverschulden eines Kindes oder eines Jugendlichen geringer zu bewerten als dasjenige eines Erwachsenen; eine völlige Freistellung von der Gefährdungshaftung wegen eines grob verkehrswidrigen Verhaltens setzt bei Kindern und Jugendlichen deshalb voraus, dass der Sorgfaltsverstoß altersmäßig auch subjektiv besonders vorwerfbar ist (vgl. BGH NZV 2004, 187 (188) [BGH 18.11.2003 - VI ZR 31/02]; so i.E. auch LG Essen, NZV 2013, 606 [OLG Naumburg 25.03.2013 - 1 U 114/12]). Zugunsten des zum Unfallzeitpunkt 14-jährigen Klägers ist zu berücksichtigen, dass bei ihm aufgrund mangelnder Lebenserfahrung und jugendlicher Sorglosigkeit die Fähigkeit zu umsichtigem Verkehrsverhalten (noch) nicht so ausgeprägt wie bei einem Erwachsenen. Auch wenn der Kläger in der mündlichen Verhandlung einen für sein Alter durchaus reifen Eindruck machte, lässt dies nicht den Rückschluss darauf zu, dass er auch die besonderen Gefahren des Straßenverkehrs aufgrund des unerlaubten Benutzens des Gehwegs in der konkreten Situation in Gänze überblickte. Vielmehr hat er angegeben, dass er von der Straße am D. in die Straße, in der sich der Unfall ereignete, abgebogen und dabei einfach auf dem Weg weitergefahren sei, den er vorher befahren hatte. Dies ist auch anhand der in Augenschein genommenen Lichtbilder nachvollziehbar. Darauf ist zu sehen, dass der Gehweg von der Straße am Deich unmittelbar auf dem rot gepflasterten Gehweg weiterführt. Die Schilderung des Klägers lässt erkennen, dass er sich gar keine Gedanken darüber gemacht hat, ob er diesen Weg befahren durfte oder nicht und ob sich aus der Benutzung besondere Risiken ergaben. Vor diesem Hintergrund bleibt hier trotz des erheblichen Verkehrsverstoßes des Klägers die Betriebsgefahr des Pkw bestehen und begründet eine Haftungsquote der Beklagten zu 2. von 30 %.

In Höhe dieses Anteils kann der Kläger Ersatz für die ihm entstandenen materiellen Schäden verlangen. Durch den Sturz wurde sein Fahrrad beschädigt, welches er für 63,95 € hat reparieren lassen, sodass die Beklagte zu 2. hiervon 19,19 € zu ersetzen hat. Außerdem sind ihm in Höhe von 319,81 € Fahrt- und Parkkosten zur Durchführung der Heilbehandlung entstanden, von denen 95,94 € ersatzfähig sind.

Ferner ist dem Kläger infolge des Unfalls ein immaterieller Schaden entstanden, für welchen er gemäß § 253 Abs. 2 BGB ein Schmerzensgeld geltend machen kann, den das Gericht im Rahmen des ihm nach § 287 ZPO eingeräumten Ermessens auf 1.200,- € beziffert.

Das Schmerzensgeld hat nach ständiger Rechtsprechung rechtlich eine doppelte Funktion: Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich bieten für diejenigen Schäden, die nicht vermögensrechtlicher Art sind (Ausgleichsfunktion). Es soll aber zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (Genugtuungsfunktion, st. Rspr., grundlegend BGH, Beschl. v. 6.7.1955 - GSZ 1/55, BeckRS 1955, 30402368, Rn. 48, beck-online). Bei Verkehrsunfällen ist primär die Ausgleichsfunktion zu beachten, für die die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung maßgeblich sind. Entscheidend sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden, Entstellungen und psychischen Beeinträchtigungen. Dabei sind Leiden und Schmerzen wiederum durch die Art der Primärverletzung, die Zahl und Schwere der Operationen, die Dauer der stationären und der ambulanten Heilbehandlungen, den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit und die Höhe des Dauerschadens bestimmt. Die Entschädigung muss zu Art und Dauer der erlittenen Schäden in eine angemessene Beziehung gesetzt werden (LG Hagen Urt. v. 30.10.2014 - 9 O 522/13, BeckRS 2015, 13023, beck-online m.w.N.; vgl. grundlegend BGH Beschl. v. 6.7.1955 - GSZ 1/55, BeckRS 1955, 30402368, beck-online). Ferner sind einerseits die Schwere des Verschuldens des Schädigers, andererseits ein etwaiges Mitverschulden des Geschädigten zu berücksichtigen. Letzteres stellt bei der Bemessung des Schmerzensgeldes keinen rechnerischen Abzugsposten dar, sondern ist als einer der Umstände in die Bemessung einzustellen, die in ihrer Gesamtheit zur Ermittlung des angemessenen Schmerzensgeldbetrages führen (vgl. BGH Urt. v. 21.4.1970 - VI ZR 13/69, BeckRS 1970, 30392335, beck-online).

Der Kläger hat neben Hautabschürfungen und Prellungen eine distale Fraktur der Tibia links erlitten. Aufgrund der Mehrfragmentfraktur war eine offene Reposition durch Schrauben im Rahmen einer Operation erforderlich, für welche der Kläger für zwei Tage stationär im Krankenhaus aufgenommen wurde. Operation und Narkose verliefen komplikationslos. Es schlossen sich diverse Termine zur Physiotherapie mehrmals pro Woche über einen Zeitraum von mehreren Monaten und eine Folgeoperation zur Entfernung der Schrauben, die eine Entzündung der OP-Wunde zur Folge hatte, an. In den ersten Tagen nach der ersten Operation war er zunächst auf starke Schmerzmittel und fremde Hilfe angewiesen. In der Folgezeit musste der Kläger einen Gips tragen und an Krücken laufen. Der Unfall ereignete sich kurz vor den Sommerferien, bei deren Gestaltung er verletzungsbedingt eingeschränkt war, was für einen Jugendlichen eine besondere Einschränkung seiner Lebensgewohnheiten bedeutet. Der Kläger hat hierzu angeben, dass in der Zeit nach der OP nicht mehr viel "ging" und er die meiste Zeit zu Hause gewesen sei. Bis Mitte/Ende Januar 2024 konnte er nicht am Schulsport teilnehmen und seinem Hobby des Karatetrainings nachgehen. Noch heute verspürt er bei größerer Belastung Schmerzen in der OP-Narbe. Anspruchserhöhend ist zu bewerten, dass der zum Unfallzeitpunkt erst 14-jährige Kläger erstmals stationär in ein Krankenhaus aufgenommen und operiert wurde.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat sich das Gericht an verschiedenen Entscheidungen zu vergleichbaren Verletzungen in der Rechtsprechung orientiert. So sprach das Landgericht Schwerin in einem Urteil aus dem Jahr 2012 einem zehnjährigen Jungen, der eine Unterschenkelfraktur und Schürfwunden an der Hüfte mit Bluterguss erlitten hatte, bei einer vollständigen Haftung der Beklagten eine Entschädigung von 6.000 € zu (LG Schwerin, Urteil vom 27.4.2012 - 1 O 311/10 - beck-online.SCHMERZENSGELD 4727, beck-online). Maßgeblich für die Bemessung des Schmerzensgeldes waren hier der stationäre Aufenthalt von 16 Tagen, zwei Operationen und die langwierige Heilbehandlung zu berücksichtigen, die zur Folge hatte, dass der Junge für sechs Monate seinem Hobby (Karate) nicht nachgehen konnte. Es verblieb ein Dauerschaden in Form einer Beinverkürzung um 1 cm. Im Vergleich zum vorliegenden Fall war der Kläger zum Unfallzeitpunkt vier Jahre älter, für die erste Operation war ein stationärer Aufenthalt von lediglich zwei Tagen erforderlich und ein Dauerschaden ist aktuell nicht ersichtlich. Darüber hinaus haftete die dortige Beklagte in vollem Umfang. Vor allem aber ist das hohe Mitverschulden anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Doch auch der Kläger konnte seinem Hobby, dem Karatesport, für ca. sechs Monate nicht nachgehen.

In einer Entscheidung aus dem Jahr 2001 urteilte das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. zugunsten einer Jugendlichen bei einer 50-prozentigen Haftung ein Schmerzensgeld von 3.067,75 € aus (OLG Frankfurt a. M. Urteil vom 2.5.2001 - 21 U 84/2000 - beck-online.SCHMERZENSGELD 2942, beck-online). Die Geschädigte eines Fahrradunfalls war in stationärer Behandlung, musste sich zwei Operationen unterziehen und einige Zeit an Krücken gehen. Es verblieb kein Dauerschaden. Der Fall erscheint mit der vorliegenden Konstellation im Hinblick auf das Alter, die Schadensursache und die Behandlung vergleichbar, weicht jedoch hinsichtlich der Haftungsquote (50 %) etwas ab.

Das Amtsgericht Brilon sprach in einem Urteil vom 24.9.2003 dem dort vierjährigen Kind aufgrund einer Unterschenkelfraktur ein Schmerzensgeld von 3.000 € bei einer vollen Haftung der Beklagten zu (AG Brilon Urteil vom 24.9.2003 - 8 C 275/03, beck-online.SCHMERZENSGELD 3745, beck-online). Auch hier war eine stationäre Behandlung erforderlich. Im Vergleich zum Kläger war das dortige geschädigte Kind deutlich jünger.

Vergleichbar dürfte der von dem OLG Nürnberg zu entscheidende Fall eines fünfjährigen Jungen sein, der bei einem Verkehrsunfall eine Unterschenkelfraktur sowie eine Nasenbeinprellung und eine Schürfwunde am Nasenbein erlitt, und hierfür bei einer 100-prozentigen Haftung der Beklagten ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.556,46 € zugesprochen bekam (OLG Nürnberg Urteil vom 16.6.2010 - 8 U 2496/09, beck-online.SCHMERZENSGELD 5877, beck-online). Es war ein dreitägiger stationärer Aufenthalt erforderlich. Die Fraktur wurde operativ mit Nägeln versorgt, wobei der Eingriff komplikationslos verlief. Der Junge erhielt einen Gipsverband und wurde ambulant nachbehandelt. Zur Entfernung der Nägel war ein weiterer operativer Eingriff erforderlich. Das Gericht stellte in die Bemessung insbesondere das junge Alter und die psychische Belastung des Krankenhausaufenthaltes ein. Art und Umfang der Verletzung und der Behandlungen ähneln dem vorliegenden Fall, wobei der hiesige Kläger deutlich älter ist.

Die von dem Kläger zu Vergleichszwecken vorgelegten Entscheidungen (vgl. Bl. 145 f. d.A.), bei denen deutlich höhere Schmerzensgeldbeträge ausgeurteilt wurden, sind mit dem vorliegenden Fall indes nicht vergleichbar. Dort erlitten die Geschädigten schwerere Verletzungen, die einen aufwändigeren Behandlungs- und längeren Heilungsverlauf einschließlich Reha erforderlich machten und v.a. erhebliche Dauerschäden zur Folge hatten.

In Anbetracht der vorgenannten Bemessungsfaktoren - insbesondere Alter des Klägers, erster (wenn auch kurzer) stationärer Aufenthalt, zwei Operationen, Dauer und Häufigkeit der ambulanten krankengymnastischen Nachbehandlung, Einschränkungen in der Freizeitgestaltung, insbesondere betreffend das Hobby Karate, Wundinfektion nach zweiter OP, aber auch das infolge des erheblichen Verkehrsverstoßes zu berücksichtigende Mitverschulden - erscheint ein Schmerzensgeldbetrag von 1.200 € angemessen.

b)

Aufgrund der Haftung dem Grunde nach kann der Kläger auch Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten zu 2. für etwaige künftige materielle und immaterielle Schäden (Klageanträge zu 3. und 4.) geltend machen. Diese erscheinen angesichts der Art der Verletzung nicht ausgeschlossen. Der Kläger hat darüber hinaus angegeben, dass er nach wie vor nach größeren Belastungen Schmerzen in der Narbe verspüre.

3.

Der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVersG i.V.m. § 7 StVG, allerdings nur auf einen Gegenstandswert in Höhe der begründeten Forderung. Die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe war zur angemessenen Rechtsverfolgung erforderlich. Der ersatzfähige Gebührenanspruch errechnet sich wie folgt:

Gegenstandswert: 3.322,63 €

(materieller Schaden:122,63 €

Immaterieller Schaden:1.200,00 €

Feststellungsantrag mat. Schäden:1.000,00 €

Feststellungsantrag immat. Schäden:1.000,00 €

1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG361,40 €

Post- und Telekommunikationspauschale gem. Nr. 7002 VV RVG20,00 €

19 % USt gem. Nr. 7008 VV RVG72,47 €

Gesamt453,87 €

4.

Der Kläger hat im Hinblick auf die berechtigterweise geltend gemachten Forderungen einen Anspruch auf Verzugszinsen aus §§ 286, 288 BGB.

Für die materiellen Schadenspositionen mit Ausnahme der Schadenspauschale hat der Kläger die Beklagte zu 2. wirksam mit Schreiben vom 21.09.2023 unter Fristsetzung bis zum 09.10.2023 gemahnt, § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dass er darin ein geringeres Mitverschulden in Abzug gebracht hat, steht dem Eintritt des Verzuges nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des BGH stellt eine Zuvielforderung die Wirksamkeit der Mahnung und damit den Verzug hinsichtlich der verbleibenden Restforderung nicht in Frage, wenn der Schuldner die Erklärung des Gläubigers nach den Umständen des Falls als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen muss und der Gläubiger zur Annahme der gegenüber seinen Vorstellungen geringeren Leistung bereit ist (BGH NJW 2006, 3271 [BGH 12.07.2006 - X ZR 157/05] Rn. 16, m.w.N. - beck-online). So lag es hier, denn die Beklagte hätte jedenfalls anteilig regulieren können. Hinsichtlich der Schadenspauschale ist Verzug erst mit der Zustellung der Klage (§ 286 Abs. 1 Satz 2 BGB) am 22.12.2023 eingetreten. Zinsen können gemäß § 187 Abs. 1 BGB analog jeweils ab dem Folgetag verlangt werden.

Hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs hat der Kläger die Beklagte zu 2. mit Schreiben vom 18.09.2023 unter Fristsetzung bis zum 09.10.2023 zur Zahlung eines Vorschusses auf den Personenschaden aufgefordert. Verzug ist mit Ablauf dieser Frist eingetreten. Auch hier wäre die Zahlung eines angemessenen Betrages möglich gewesen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. der Baumbach'schen Kostenformel.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 2, Satz 1 ZPO.

Der Streitwert setzt sich wie folgt zusammen:

Klageantrag zu 1. (mat. Schaden)286,13 €

Klageantrag zu 2. (immat. Schaden)10.500,00 €

Klageantrag zu 3. (Feststellung künftige mat. Schaden)1.000,00 €

Klageantrag zu 4. (Feststellung künftige immat. Schaden)1.000,00 €

Klageantrag zu 5. (vorgerichtl. RA-Kosten)/

Gesamtstreitwert12.786,13 €

Hinweis:

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.