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BGH Urteil vom 18.11.2003 – VI ZR 31/02

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

Verkündet am: 18. November 2003 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB § 254 Abs. 1 Ba, StVG §§ 7, 9 a.F.

Zur Frage, ob der Halter eines Kraftfahrzeugs trotz Überschreitens der zulässigen

Höchstgeschwindigkeit wegen eines grob verkehrswidrigen Verhaltens eines 14-

jährigen Radfahrers bei einem Verkehrsunfall nach §§ 9 StVG, 254 Abs. 1 BGB völlig

von der Gefährdungshaftung im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG a.F. freigestellt werden

kann.

BGH, Urteil vom 18. November 2003 - VI ZR 31/02 - OLG Zweibrücken LG Frankenthal

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 18. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die

Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des

Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 19. Dezember

2001 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum

Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens aus einem Verkehrsun-

fall vom 28. November 1999, den er - damals im Alter von 14 Jahren - erlitten

hat. Er gehörte zu einer Radsportgruppe, die mit ihren Rennrädern auf dem aus

ihrer Sicht links neben einer Landstraße verlaufenden Radweg fuhr. Kurz vor

dem Erreichen einer Ortschaft mußten die Radfahrer die von links in die vor-

fahrtsberechtigte Landstraße einmündende Seitenstraße überqueren. Die dem

Kläger als letztem Fahrer vorausfahrenden Mitglieder der Gruppe taten dies

unter Ausnutzung einer Querungshilfe durch eine in der Fahrbahnmitte der

Straße gelegene Verkehrsinsel und setzten sodann ihre Fahrt auf dem Radweg

links der Landstraße fort. Der Kläger dagegen fuhr - möglicherweise um abzu-

kürzen - auf die einmündende Querstraße und bog von dieser nach links in die

vorfahrtsberechtigte Landstraße ein, die aus der Gegenrichtung in einer leichten

S-Kurve auf den Einmündungsbereich zuläuft. Dort kam ihm der Beklagte zu 1

mit seinem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten PKW entgegen und

leitete, nachdem er das Verhalten des Klägers bemerkt hatte, eine Vollbrem-

sung ein. Dabei rutschte das Fahrzeug mit blockierten Rädern über eine an die-

ser Stelle die Fahrbahnhälften trennende schraffierte Sperrfläche, wo es den

Kläger mit dessen Rennrad erfaßte.

Der Kläger erlitt durch den Unfall schwerste Verletzungen mit bleibenden

schweren gesundheitlichen Folgen. Das Landgericht hat seine Klage auf Fest-

stellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten abgewiesen. Das Oberlan-

desgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Mit seiner Revision verfolgt er sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage des von ihm eingeholten

Sachverständigengutachtens ausgeführt, die Tatsache, daß der Beklagte zu 1

mit seinem PKW auf die Sperrfläche geraten sei, sei allein fahrtechnisch be-

dingt und dem Beklagten zu 1 nicht vorzuwerfen. Nachdem die Räder des PKW

infolge der durch das Verhalten des Klägers veranlaßten sofortigen Vollbrem-

sung des Beklagten zu 1 blockiert hätten, habe dieser das Fahrzeug nicht mehr

lenken und damit nicht mehr dem leichten Rechtsschwenk der Fahrbahn folgen

können. Ob es zweckmäßiger gewesen wäre, den PKW nur dosiert abzubrem-

sen und damit dessen Lenkfähigkeit zu erhalten, könne dahinstehen. Mit Blick

darauf, daß die vom Kläger geschaffene Gefahrensituation für den Beklagten

zu 1 in Anbetracht der Zeit-/Wegeverhältnisse unvermittelt entstanden sei, kön-

ne ihm auch eine unzweckmäßige Reaktion in Form der zur Lenkunfähigkeit

seines PKW führenden Vollbremsung nicht vorgeworfen werden. Dem Kläger

sei zwar zuzugeben, daß nach den Berechnungen des Sachverständigen die

Ausgangsgeschwindigkeit des Beklagten zu 1 von mindestens 78,5 km/h über

der damals für die Unfallstelle geltenden zulässigen Höchstgeschwindigkeit von

70 km/h gelegen habe. Des weiteren wäre die Kollision anders verlaufen, wenn

der Beklagte zu 1 die zulässige Höchstgeschwindigkeit eingehalten hätte. Im

Rahmen seiner Vermeidbarkeitsbetrachtungen sei der Sachverständige zu dem

Schluß gekommen, daß zwar keine wegmäßige, wohl aber - jedenfalls bei einer

Berechnungsvariante - sogar eine zeitliche Vermeidbarkeit angenommen wer-

den könne. Gleichwohl sei es nicht gerechtfertigt, zumindest eine anteilige

Haftung der Beklagten für den Schaden des Klägers aus dem Verkehrsunfall zu

bejahen, denn der - durch die geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung

leicht erhöhten - Betriebsgefahr des PKW des Beklagten zu 1 stehe das grob

fahrlässige Fehlverhalten des Klägers gegenüber, der mit seiner Leichtfertigkeit

beim Einfahren in die vorfahrtsberechtigte Straße trotz Erkennbarkeit des sich

in bedrohlicher Weise nähernden PKW des Beklagten zu 1 dessen Vorfahrt in

völlig unverständlicher Weise mißachtet habe. Das Alter des zum Unfallzeit-

punkt 14-jährigen Klägers führe zu keiner anderen Beurteilung. Der Kläger sei

zum Unfallzeitpunkt rund 1,75 m groß und etwa 65 kg schwer gewesen und

habe eher "erwachsen" gewirkt. Mit den Regeln und Gefahren des Straßenver-

kehrs sei er als radsportbegeisterter Rennradfahrer vertraut gewesen und kön-

ne deshalb nicht mit Personen gleichgesetzt werden, die aufgrund ihres Alters

in den Straßenverkehr noch nicht voll integriert seien. Die Einbindung des Klä-

gers in eine Radfahrergruppe lasse seine subjektive Pflichtverletzung gleichfalls

nicht als weniger schwer erscheinen. Daß die vier Rennradfahrer unter "Wett-

kampfbedingungen" unterwegs gewesen seien, sei nicht ersichtlich. Zudem ha-

be sich der Kläger aus eigenem Entschluß vor seinem verhängnisvollen Einfah-

ren in die Landstraße von der Gruppe gelöst und sei nicht etwa unvermittelt und

unbedacht einem ihn "ziehenden" Vordermann gefolgt.

II.

Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision

nicht stand.

1. Die Revision verkennt zwar nicht, daß die Bewertung der verschiede-

nen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge auf Seiten des Verletzten und

des Ersatzpflichtigen grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters und damit revisi-

onsrechtlicher Überprüfung nur eingeschränkt zugänglich ist. Sie macht jedoch

im Rahmen der verbleibenden revisionsrechtlichen Überprüfbarkeit mit Recht

geltend, daß das Berufungsgericht nicht alle Umstände und für die Abwägung

geltenden Maßstäbe berücksichtigt hat (vgl. hierzu etwa Senatsurteil vom

12.1.1993 - VI ZR 75/92 - VersR 1993, 442, 443).

2. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteile

vom 27. Juni 2000 - VI ZR 126/99 - VersR 2000, 1294, 1296 und vom

26. Oktober 1999 - VI ZR 20/99 - VersR 2000, 199, 200) begründet ein unfallur-

sächliches Verschulden des Fahrzeugführers eine Erhöhung der Betriebsge-

fahr, die im Rahmen der Abwägung nach §§ 254 BGB, 9 StVG zu Gunsten des

Verletzten zu berücksichtigen ist, denn eine völlige Haftungsfreistellung des

Kfz-Halters von der Gefährdungshaftung im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG a.F.

kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn ein unabwendbares Ereignis

im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG a.F. vorliegt. Ein unabwendbares Ereignis liegt

aber nur dann vor, wenn der Unfall auch bei äußerst möglicher Sorgfalt nicht

hätte abgewendet werden können (vgl. etwa Senatsurteil vom 10. Oktober 2000

- VI ZR 268/99 - VersR 2000, 1556, 1557).

a) Im vorliegenden Fall wäre bereits ohne Berücksichtigung der Über-

schreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch den Beklagten das Vor-

liegen eines unabwendbaren Ereignisses fraglich. Das Berufungsgericht hat

selbst erwogen, daß es zweckmäßiger gewesen wäre, den PKW nur dosiert

abzubremsen und damit dessen Lenkfähigkeit zu erhalten. Diese Überlegung

gewinnt Bedeutung vor dem Hintergrund, daß sich der Kläger zum Zeitpunkt

des Zusammenstoßes bereits auf der die Fahrbahnhälften trennenden mar-

kierten Sperrfläche befand, als er von dem mit blockierten Rädern rutschenden

PKW des Beklagten zu 1, der dem Fahrbahnverlauf nicht mehr folgen konnte,

erfaßt wurde.

b) Darüber hinaus ist nach ebenfalls ständiger Senatsrechtsprechung

(vgl. Urteile vom 9. Juni 1992 - VI ZR 222/91 - VersR 1992, 1015, 1016; vom

27. Juni 2000 - VI ZR 126/99 - aaO S. 1295 und vom 10. Oktober 2000

- VI ZR 268/99 - aaO) ein unfallursächliches Verschulden des Fahrzeugführers

dann anzunehmen, wenn der Unfall bei Einhaltung der zulässigen Höchstge-

schwindigkeit zwar nicht räumlich, wohl aber zeitlich vermeidbar gewesen wäre.

Dies ist der Fall, wenn es dem Fahrer bei einer verkehrsordnungsgemäßen

Fahrweise zwar nicht gelungen wäre, das Fahrzeug noch vor der späteren Un-

fallstelle zum Stehen zu bringen, wenn er den PKW aber so stark hätte ab-

bremsen können, daß dem Verletzten Zeit geblieben wäre, den Gefahrenbe-

reich noch rechtzeitig zu verlassen. Entsprechendes gilt auch dann, wenn es

dabei zumindest zu einer deutlichen Abmilderung des Unfallverlaufes und der

erlittenen Verletzung gekommen wäre (vgl. Senatsurteil vom 27. Juni 2000

- VI ZR 126/99 - und vom 10. Oktober 2000 - VI ZR 268/99 - jeweils aaO).

c) Das Berufungsgericht stellt im Anschluß an die Ausführungen des

Sachverständigen fest, daß die Ausgangsgeschwindigkeit des PKW des Be-

klagten zu 1 mit mindestens 78,5 km/h über der für die Unfallstelle geltenden

zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h lag und daß bei deren Einhal-

tung - jedenfalls bei einer Berechnungsvariante - sogar eine zeitliche Vermeid-

barkeit angenommen werden könne. Die Revision weist insoweit zutreffend

darauf hin, daß nach dem Sachverständigengutachten selbst bei der ungünstig-

sten Berechnungsvariante das Fahrrad des Klägers von dem Fahrzeug des Be-

klagten mit einer deutlich geringeren Kollisionsgeschwindigkeit gerade noch im

Endbereich des Fahrradhinterrades berührt worden wäre, so daß der Kläger

- falls es überhaupt zu einer Kollision gekommen wäre - womöglich erheblich

geringere Verletzungen davon getragen hätte als tatsächlich geschehen. Ob

man dies bereits aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung annehmen kann,

wie die Revision meint, kann dabei dahinstehen, denn das Berufungsgericht

hätte hierzu zumindest Feststellungen treffen müssen. Unter diesen Umständen

wird die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Geschwindigkeitsüberschrei-

tung habe lediglich eine leichte Gefahrerhöhung bewirkt, von den getroffenen

Feststellungen nicht getragen.

d) Die Revision beanstandet weiter mit Recht die Wertung des Beru-

fungsgerichts, die Vollbremsung des Beklagten zu 1 könne diesem nicht vorge-

worfen werden, auch wenn es tatsächlich besser gewesen wäre, die Lenkfähig-

keit des PKW zu erhalten und dem Kläger auszuweichen. Dabei weist sie zu-

treffend darauf hin, daß die vom Berufungsgericht insoweit angeführte Senats-

rechtsprechung (vgl. Urteil vom 7. Februar 1967 - VI ZR 132/65 - VersR 1967,

457, 458; vgl. weiterhin Senatsurteil vom 24. Februar 1987 - VI ZR 19/86 -

VersR 1988, 291) Fälle betrifft, in denen ein Kraftfahrer in einer plötzlichen, von

ihm nicht verschuldeten und nicht vorhersehbaren Gefahrenlage nicht die

bestmögliche Reaktion gezeigt hat. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte zu 1

jedoch die an der Unfallstelle im Einmündungsbereich einer Seitenstraße zuläs-

sige Höchstgeschwindigkeit überschritten, was sich unter Umständen bei einer

Vollbremsung mit blockierten Rädern auswirken kann. Zumindest kann

- mangels entsprechender Feststellungen des Berufungsgerichts - nicht ausge-

schlossen werden, daß der Beklagte zu 1 - im für ihn ungünstigen Fall der Be-

rechnungsvarianten - bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit die

Bremsung noch in einem Bereich hätte halten können, die ihm eine - wenn

auch geringe - Lenkreaktion ermöglicht hätte, um dem Hinterrad des Klägers

auszuweichen.

3. Schließlich beanstandet die Revision mit Erfolg, daß das Berufungsge-

richt bei seiner Abwägung nicht hinreichend das jugendliche Alter des Klägers

berücksichtigt hat. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl.

Urteile vom 13. Februar 1990 - VI ZR 128/89 - VersR 1990, 535, 536 und vom

12. Januar 1993 - VI ZR 75/92 - VersR 1993, 442, 443, jeweils m.w.N.) ist ein

Mitverschulden von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der Abwägung nach

§§ 9 StVG, 254 BGB in der Regel geringer zu bewerten als das entsprechende

Mitverschulden eines Erwachsenen. Eine völlige Freistellung von der Gefähr-

dungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG a.F. wegen eines grob verkehrswidrigen

Verhaltens setzt bei Kindern und Jugendlichen voraus, daß der Sorgfaltsver-

stoß altersspezifisch auch subjektiv besonders vorwerfbar ist (vgl. Senatsurteil

vom 13. Februar 1990 - VI ZR 128/89 - aaO). Hierbei kann das äußere Erschei-

nungsbild des Klägers keine Rolle spielen, sondern allenfalls für die Frage von

Bedeutung sein, ab welchem Zeitpunkt der Beklagte zu 1 mit einem Fehlver-

halten des Klägers im Rahmen des § 3 Abs. 2a StVO rechnen mußte. Auch

reicht es nicht aus, daß das Berufungsgericht im Rahmen seiner Feststellungen

zur subjektiven Vorwerfbarkeit des Unfallbeitrages des Klägers auf dessen Alter

und dessen Radsportbegeisterung abgestellt hat. Nach den Feststellungen des

Berufungsgerichts war der Kläger der letzte Fahrer der Radsportgruppe. Auch

wenn die vier Rennradfahrer nicht unter "Wettkampfbedingungen" unterwegs

gewesen sein sollten, so könnte es durchaus noch dem altersspezifischen

Leichtsinn eines Vierzehnjährigen entsprechen, wenn er in einer solchen Situa-

tion versucht abzukürzen und dabei unachtsam ist. Auch insoweit kann von Be-

deutung sein, daß der Kläger beim Zusammenstoß schon die schraffierte

Sperrfläche erreicht hatte.

4. Nach alledem konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.

Das Berufungsgericht wird im Rahmen der erneuten Verhandlung Gelegenheit

haben, unter Beachtung der aufgezeigten Beurteilungsmaßstäbe die noch aus-

stehenden Feststellungen zu treffen.

Müller

Greiner

Wellner

Pauge

Stöhr