Rechtsprechung / Landgericht Mönchengladbach
Landgericht Mönchengladbach Urteil vom 04.06.2025 – 3 O 305/24
3. Zivilkammer · ECLI:DE:LGMG:2025:0604.3O305.24.00
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Schadensersatz von der beklagten Stadt.
Nach den Behauptungen der Klägerseite sei das in ihrem Eigentum stehen Fahrzeug der Marke Skoda mit dem amtlichen Kennzeichen … am 05.02.2024 im abgeparkten Zustand auf dem … auf der … in Erkelenz von einem abgeschnittenen und dann nicht ordnungsgemäß entfernten Ast beschädigt worden. Der Schaden belaufe sich auf die Klageforderung zu Ziff. 1.
Die Beklagte beauftragte die Streitverkündete, die …, mit der Durchführung von Baumpflegearbeiten am streitgegenständlichen Orte, die unstreitig am 02.02.2024 durch Mitarbeitende der Streitverkündeten erfolgten.
Die Klägerin meint, die Beklagte möge zwar ihren Kontrollpflichten nachgekommen sein, habe aber trotzdem dadurch eine Amtspflicht verletzt, dass das von ihr beauftragte Unternehmen einen beschnittenen bzw. abgeschnittenen Ast nicht ordnungsgemäß aus dem Baume entfernt habe, sodass dieser auf ihr Eigentum habe fallen und dieses habe beschädigen können.
Die bei dem AG Erkelenz erhobene Klage ist von diesem am 23.08.2024 mit Verweis auf die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts in Amtshaftungssachen nach hier verwiesen worden.
Die Klägerin beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 246,30 € nebst 4 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 17.04.2024 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 90,96 € nebst 4 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 17.04.2024 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt:
Klageabweisung.
Sie erklärt sich zur Aktivlegitimation der Klägerin sowie zum angeblichen Unfallgeschehen mit Nichtwissen. Jedenfalls sei sie nicht passivlegitimiert, weil das für sie tätige Unternehmen, die Streitverkündete, nicht Beamter im haftungsrechtlichen Sinne sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen verwiesen.
Entscheidungsgründe
I. Die zulässige Klage ist aus § 839 BGB iVm Art. 34 GG nicht begründet. Andere Anspruchsgrundlagen kommen wegen des speziellen amtshaftungsrechtlichen Regelungsregimes nicht in Betracht.
1. Zunächst kann offenbleiben, ob die Klägerin Eigentümerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs ist.
2. Denn sie hat eine kausale Amtspflichtverletzung bereits nicht schlüssig dargetan.
Die Klägerseite wirft der Beklagten keine Kontrollpflichtverletzungen vor (vgl. Bl. 172 GA), sondern allein das Belassen eines angesägten Astes im Baum.
Die Kammer kann indes - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - auf dem Lichtbild Bl. 21 der Akte mangels ersichtlicher glatter Schnittfläche keinen angesägten Ast erkennen. Das Lichtbild zeigt nach Einschätzung der Kammer einen klassischen Sprödbruch, der auf der gesamten Durchschnittsfläche Erhebungen zeigt. Insofern bleibt es reine Spekulation der Klägerseite, dass es sich bei dem angeblich auf das klägerische Fahrzeug niedergefallenen Ast um einen nach Anschnitt nicht ordnungsgemäß entfernten handelt.
Soweit die Klägerseite ihre Einschätzung zum Anschnitt des Astes in der mündlichen Verhandlung erstmals auf eine - von der Beklagten bestrittene - Angabe eines Baumpflegeexperten stützt, ist dieser Vortrag weder konkret, noch rechtzeitig erfolgt (§ 296a ZPO).
Mangels weiterer geeigneter Anknüpfungstatsachen und nur auf Grundlage der Spekulation der Klägerseite zur Ursache des Astbruchs war die Kammer auch nicht veranlasst, das von der Klägerseite angebotenen Sachverständigengutachten einzuholen.
Aber selbst wenn man auf der rechten Seite des Lichtbildes Bl. 21 GA einen minimalen Anschnitt zugrunde legte, führte dies nicht zu der berechtigten Annahme, dass der Ast aufgrund des Anschnitts niedergefallen wäre. Das ist jedenfalls aufgrund der im Verhältnis zur Gesamtdicke des Astes dann minimalen Anschnitttiefe reine Spekulation der Klägerseite. Vielmehr kann die Schadensursache bspw. auch in einer - dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnenden - Substanzermüdung (oder davon unabhängig in Vandalismus) zu finden sein.
3. Darüber hinaus ist die Beklagte auch nicht passivlegitimiert. Das wäre sie nur, wenn die Mitarbeitenden der Streitverkündeten, die die Baumarbeiten unstreitig ausführten, für sie als Verwaltungshelfer oder Beliehene, sprich als Beamte im haftungsrechtlichen Sinne, tätig geworden wären.
a) Ob sich das Handeln einer Person als Ausübung eines ihr anvertrauten öffentlichen Amtes darstellt, bestimmt sich nach der ständigen Rechtsprechung des BGH danach, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn der Betreffende tätig wird, hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist und ob zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, dass die Handlung ebenfalls als noch dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend angesehen werden muss. Dabei ist nicht auf die Person des Handelnden, sondern auf seine Funktion, das heißt auf die Aufgabe, deren Wahrnehmung die im konkreten Fall ausgeübte Tätigkeit dient, abzustellen (siehe nur BGH, Urteile vom 14. Mai 2009 - III ZR 86/08, BGHZ 181, 65 Rn. 10; vom 15. September 2011 - III ZR 240/10, BGHZ 191, 71 Rn. 13; vom 6. März 2014 - III ZR 320/12, BGHZ 200, 253 Rn. 31; vom 9. Oktober 2014 - III ZR 68/14, NJW 2014, 3580 Rn. 17 und vom 6. Juni 2019 aaO Rn. 18; Beschluss vom 31. März 2011 - III ZR 339/09, NVwZ-RR 2011, 556 Rn. 7; jew. mwN). Hiernach können auch Mitarbeiter eines privaten Unternehmens Amtsträger im haftungsrechtlichen Sinne sein. Dies kommt neben den Fällen der Beleihung eines Privatunternehmens mit hoheitlichen Aufgaben auch dann in Betracht, wenn Private als Verwaltungshelfer bei der Erledigung hoheitlicher Aufgaben tätig werden (BGH, Urteile vom 21. Januar 1993 - III ZR 189/91, BGHZ 121, 161, 164 ff; vom 14. Oktober 2004 - III ZR 169/04, BGHZ 161, 6, 10; vom 2. Februar 2006 - III ZR 131/05, VersR 2006, 698 Rn. 10; vom 9. Oktober 2014 aaO und vom 6. Juni 2019 aaO). Dafür ist erforderlich, dass ein innerer Zusammenhang und eine engere Beziehung zwischen der Betätigung des Privaten und der hoheitlichen Aufgabe bestehen, wobei die öffentliche Hand in so weitgehendem Maße auf die Durchführung der Arbeiten Einfluss nimmt, dass der Private gleichsam als bloßes "Werkzeug" oder "Erfüllungsgehilfe" des Hoheitsträgers handelt und dieser die Tätigkeit des Privaten deshalb wie eine eigene gegen sich gelten lassen muss (BGH, Urteile vom 9. Oktober 2014 aaO und vom 6. Juni 2019 aaO). Da die auf bürgerlich-rechtlicher Grundlage beruhende Heranziehung privater Unternehmer zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben eine Vielzahl von Fallgestaltungen umfasst, die sich sowohl durch den Charakter der jeweils wahrgenommenen Aufgabe als auch durch die unterschiedliche Sachnähe der übertragenen Tätigkeit zu dieser Aufgabe sowie durch den Grad der Einbindung des Unternehmers in den behördlichen Pflichtenkreis unterscheiden, ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen, der ein "bewegliches Beurteilungsraster" zugrunde liegt: Je stärker der hoheitliche Charakter der Aufgabe in den Vordergrund tritt - was vor allem in der Eingriffsverwaltung der Fall ist -, je enger die Verbindung zwischen der übertragenen Tätigkeit und der von der öffentlichen Hand zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe und je begrenzter der Entscheidungsspielraum des Privaten ist, desto näher liegt es, ihn als Beamten im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen (BGH, Urteil vom 13.04.2023 - III ZR 215/21, openJur 2023, 6213; BGH, Urteile vom 21. Januar 1993 aaO S. 165 f; vom 9. Oktober 2014 aaO und vom 6. Juni 2019 aaO Rn. 18 und 26; siehe auch BeckOGK/Dörr, BGB, § 839 Rn. 63 [Stand: 1. Dezember 2022]; Remmert, WM 2020, 1453, 1455 f).
b) In der gebotenen Gesamtschau handelten die Mitarbeitenden der Streitverkündeten hier nicht als Beamte im haftungsrechtlichen Sinne. Vorliegend liegt keine Eingriffsverwaltung, sondern schlichtes hoheitliches Handeln im Rahmen der Daseinsvorsorge (öffentliche Baumpflege) vor. Zwar ist der Leistungsumfang in der Anlage 5 und 6 recht dicht beschrieben. Es bleibt der Streitverkündeten aber immer noch ein für die schlichte Leistungsverwaltung ausreichender, selbstständig zu bestimmender Spielraum bei Ausführung der Arbeiten. So stand es beispielsweise zur selbstständigen Entscheidung der Streitverkündeten, für die Massariakontrolle die Seilklettertechnik oder eine Hubarbeitsbühne zu verwenden. Ebenso stand es zur Disposition der Streitverkündeten, welchen „erfahrenem" Mitarbeiter sie die Ausführung der Arbeiten übertragen würde. Wegen der konkreten Abwicklung der Arbeiten bestanden nach Maßgabe des Angebots LV keinerlei konkret einzuhaltende Vorgaben, nur ein zeitlicher Rahmen. Nach Maßgabe des Angebots LV war das gesamte Kronen- und Stammholz täglich vor dem Verlassen der Baustelle zu entfernen, wobei es zur Disposition der Streitverkündeten stand, Äste mit einem Durchmesser von >10 cm der Grünannahmestelle der Beklagten zu überlassen oder aber selber ordnungsgemäß zur Wiederverwertung zu entsorgen. Auch bediente sich die Beklagte des Sachverstandes der ausweislich des Firmennamens speziell in der Baumpflege tätigen Streitverkündeten, insbesondere hinsichtlich der Erkennung von Massariabefall der zu kontrollierenden Bäume.
II. Die Nebenforderungen teilen das rechtliche Schicksal der Hauptforderung.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
IV. Der Streitwert des Rechtsstreits wird festgesetzt auf bis zu 500,00 €.
V. Es besteht kein Grund, die Berufung zuzulassen (§ 511 Abs. 4 ZPO), da die Voraussetzungen der Vorschrift nicht vorliegen.