Rechtsprechung / Landgericht Münster

Landgericht Münster Urteil vom 14.11.2022 – 115 O 1419/21

Zivilkammer · ECLI:DE:LGMS:2022:1114.115O1419.21.00

Tatbestand

Die Klägerin macht im Wege abgetretenen Rechts im Wege einer Stufenklage Ansprüche der Zedenten gegen die Beklagte wegen seit 2018 vorgenommener Erhöhungen der Beiträge der seitens der Zedenten bei der Beklagten bestehenden privaten Kranken- und Pflegeversicherung.

Bei der Klägerin handelt es sich - ihrem Vortrag zufolge - um ein Unternehmen, das sich darauf spezialisiert habe, Ansprüche von Verbrauchern zu erwerben und diese sodann aus abgetretenem Recht geltend zu machen. Im Wege dieses Forderungskaufs habe die Klägerin diverse Rückforderungsansprüche verschiedener privat Versicherter gegen die Beklagte erworben und an sich abtreten lassen.

Die Klägerin behauptet, gegen die Beklagte bestehende Ansprüche folgender Zedenten im Wege der Abtretung erworben zu haben:

„Bilddarstellung/Tabelle wurde entfernt“

Auf die mit der Klageschrift zur Akte gereichten Anlagen (Versicherungsscheine, Abtretungsverträge und Aufforderungsschreiben betreffend der einzelnen Zedenten, Bl. 66 ff. d.A.) wird Bezug genommen.

Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin nunmehr gegen die Beklagte im Rahmen der Stufenklage nach § 254 ZPO in Form einer objektiven Klagehäufung aus abgetretenem Recht die bereicherungsrechtliche Rückzahlung der auf - von der Beklagten vorgenommene - unwirksame Prämienerhöhungen seit 2018 geleisteten Prämien geltend.

Die Klägerin ist zunächst der Ansicht, dass die mit den Zedenten vorgenommenen Abtretungen wirksam seien und sie, die Klägerin, daher aktivlegitimiert sei. Insoweit wird auf die Ausführungen in der Replik vom 09.09.2022 (Bl. 325 ff. d.A.) Bezug genommen.

Sie ist weiter der Ansicht, dass die Beklagte verpflichtet sei, Auskunft über alle Beitragsanpassungen zu erteilen, die die Beklagte in den von den Zedenten zu ihr unterhaltenen Verträgen vorgenommen habe. Ein Anspruch ergebe sich aus § 666 BGB, Art. 15 DS-GVO, § 3 Abs. 4 VVG, § 810 BGB (analog) sowie aufgrund der erfolgten Abtretung aus § 402 BGB. Die Auskunft diene allein der Bezifferung des Leistungsanspruchs.

Die Beklagte sei ein Versicherungsunternehmen, das u.a. private Krankenvollversicherungen anbiete und habe in den vergangenen Jahren in regelmäßigen Abständen die Versicherungsprämien in den verschiedenen Tarifen erhöht. In allen Krankenversicherungsverhältnissen der Zedenten hätten im jeweiligen Vertragszeitraum Beitragserhöhungen stattgefunden. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass die Beklagte nahezu jährlich in allen Krankenversicherungsverhältnissen, die sie unterhalte, Beitragsanpassungen in verschiedenen Tarifen vorgenommen habe sowie aus der Beobachtung, dass der monatlich zu zahlende Gesamtbetrag für die Krankenversicherung und die Pflegepflichtversicherung in den Krankenversicherungsverhältnissen der Zedenten im Laufe der letzten zehn Jahre grundsätzlich gestiegen sei.

Die von der Beklagten verwendeten Nachtragsformulare sowie deren Beiblätter der einzelnen Jahre seien ihren, der Klägerin, Prozessbevollmächtigten größtenteils bekannt. Es stehe fest, dass zumindest die in der Klageschrift aufgelisteten Anpassungsmitteilungen nicht den formalen Anforderungen des 203 Abs. 5 VVG genügten.

Es bestehe daher, so die Klägerin, rechtliche Gewissheit, dass auch in den Versicherungsverhältnissen der Zedenten Prämienanpassungen durchgeführt worden seien, die der Mitteilungspflicht des § 203 Abs. 5 VVG nicht genügten und die Beklagte aufgrund dessen diese Prämienanteile rechtsgrundlos von den Zedenten gefordert habe. Der Schluss, dass die im Krankenversicherungsverhältnis der Zedenten vorgenommenen Beitragsanpassungen im zu „beauskunftenden“ Zeitraum unwirksam geblieben seien, könne bereits jetzt ohne Kenntnis aller konkreten Mitteilungsschreiben der Beklagten gezogen werden, weil die Beklagte diese gegenüber allen Versicherten exakt gleich, jedenfalls bezogen auf den jeweils enthaltenen Informationsgehalt und mit Blick auf die Mitteilung der „maßgeblichen Gründe formuliert habe.

Zudem sei auch die materielle Rechtmäßigkeit der Beitragsanpassungen aus dem Jahr 2018 - 2019 zu bestreiten. Insoweit wird auf die Ausführungen auf S. 17 ff. der Replik vom 09.09.2022 Bezug genommen.

Um die eindeutig unwirksamen, und damit rechtsgrundlos gezahlten Beitragserhöhungen konkret beziffern zu können, sei die Beklagte ihr, der Klägerin, daher zur Erteilung von Auskunft über die jeweiligen Versicherungsverträge der Zedenten, insbesondere zur Ausweisung der einzelnen Erhöhungen, verpflichtet. Sie, die Klägerin, benötige zunächst Angaben darüber, in welcher Höhe Beitragsanpassungen wann und mit Blick auf welchen Tarif vorgenommen worden seien und wann es zu Tarifwechseln gekommen sei, um in der Folge ihre Ansprüche beziffern und die jeweiligen Anpassungen genau benennen zu können.

Die zur Erlangung dieser Informationen erforderlichen Unterlagen, die sich üblicherweise aus dem Nachtrag zum Versicherungsschein samt sämtlicher Informationsunterlagen zusammensetzten, lägen ihr, der Klägerin, nicht vor, da sie den Zedenten im Zeitpunkt der jeweiligen Abtretung nicht mehr vorgelegen hätten.

Die Übersendung der im System der Beklagten gespeicherten Daten über Prämienanpassungen sowie der hierzu jeweils übersandten Begründungsblätter sei der Beklagten auch zumutbar. Sie, die Klägerin, handele nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sie die Überlassung der Auskünfte lediglich zu dem Zweck wünsche, etwaige Rückforderungsansprüche gegen die Beklagte beziffern und geltend machen zu können. Der von der Beklagten zitierte Beschluss des OLG Hamm zum Az. 20 U 269/21 sei hier nicht einschlägig, da sie, die Klägerin, die Unterlagen, die einen Anspruch dem Grunde nach feststellen lassen, nicht anfordere.

Die Abtretung mit den jeweiligen Zedenten umfasse zudem ausdrücklich auch die jeweiligen Auskunftsrechte der Zedenten.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der Klageschrift vom 27.12.2021 sowie in der Replik vom 09.09.2022 Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihr gem. § 259 BGB Auskunft über die Höhe der Prämieneinnahmen in den jeweiligen Krankenversicherungstarifen zu erteilen, mit Ausnahme der Prämieneinnahmen aus Pflegepflichtversicherungstarifen, dies durch die Mitteilung der im jeweiligen Jahr aktiven Tarife und der für diese Tarife im jeweiligen Jahr vorgenommenen Beitragserhöhungen unter Angabe des Datums der Beitragserhöhung:

a) für den Zedenten R. JR., Versicherungsnummer XXXXXXXXXKV, PKV-XXXXXX, die Auskunft für 2010, 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017

b) für den Zedenten X. DG., Versicherungsnummer XX.XXX.XXX.X-KV, PKV-XXXXXX, die Auskunft für 2017

c) für den Zedenten QL. ZO., Versicherungsnummer XX.XXX.XXX.X-KV, PKV-XXXXXX, die Auskunft für 2010, 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018

d) für den Zedenten EY. RQ., Versicherungsnummer XX.XXX.XXX.X-KV, PKV-XXXXXX, die Auskunft für 2010, 2011, 2012, 2013, 2014, 2015

e) für den Zedenten SO. RP., Versicherungsnummer XX.XXX.XXX.X-KV, PKV-XXXXXX, die Auskunft für 2010, 2013

f) für den Zedenten KG. MY., Versicherungsnummer XX.XXX.XXX.X-KV, PKV-XXXXXX, die Auskunft für 2010, 2011, 2012, 2013

festzustellen, dass die nach Erteilung der Auskunft gem. 1. noch genau zu benennenden einseitigen Erhöhungen der Beklagten in den Krankenversicherungstarifen der Zedenten in den Vertragszeiträumen

a) für den Zedenten R. JR. 01.01.2008 - 31.12.2018

b) für den Zedenten X. DG. 01.01.2008 - 31.12.2018

c) für den Zedenten QL. ZO. 01.01.2011 - 31.12.2018

d) für den Zedenten EY. RQ. 01.01.2016 - 31.12.2018

e) für den Zedenten SO. RP. 01.11.2010 - 31.12.2018

f) für den Zedenten KG. MY. 01.01.2014 - 31.12.2018

die Beklagte zu verurteilen, an sie aus abgetretenem Recht einen nach Erteilung der Auskunft gem. dem Klageantrag zu 1.) noch zu beziffernden Betrag, der sich aus den aufgrund der unter 2. festgestellten Unwirksamkeit ergebenden rechtsgrundlosen Zahlungen der Zedenten an die Beklagte im Zeitraum vom 01.01.2018 - 31.12.2018 ergibt, nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen;

die Beklagte zu verurteilen, sie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Auslagen in Höhe von 1.227,25 EUR freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte rügt zunächst die fehlende Aktivlegitimation der Klägerin.

Hierzu bestreitet sie, dass die in der Klageschrift aufgeführten Zedenten Abtretungserklärungen abgegeben hätten. Es werde nicht dargelegt, wann wie und wo die Abtretungen erfolgt seien. Sie bestreitet insoweit die Echtheit der vorgelegten Erklärungen.

Zudem seien - so die Beklagte - Forderungen bei einer tatsächlich unterstellten Abtretung nicht rechtswirksam auf die Klägerin übergegangen. Der Inhalt der Abtretungserklärungen sowie auch der Bevollmächtigung, auf die sich die Klägerin hilfsweise stütze, sei viel zu weit gefasst, der durchschnittliche Versicherungsnehmer könne die Reichweite dieser Erklärungen nicht einschätzen.

Die Abtretungserklärungen seien unwirksam, weil sie den jeweiligen Zedenten unangemessen benachteilige (§ 307 BGB) sowie zudem überraschend i.S.v. § 305c Abs. 1 BGB sei. Das Konstrukt sei sittenwidrig, zumal die Versicherungsnehmer nicht aufgeklärt worden seien. Die Abtretungserklärungen seien ferner wegen arglistiger Täuschung anfechtbar. Zudem verstoße die Vorgehensweise der Klägerin gegen Bestimmungen des Datenschutzrechts, weil der vorgelegte Abtretungsvertrag keine gesonderte Einwilligungserklärung in die Verarbeitung personenbezogener Daten enthalte. Mit Blick auf § 203 StGB sei ihr, der Beklagten, auch nicht gestattet, Auskünfte und Angaben gegenüber einem Dritten zu tätigen, ohne dass sie - was hier nicht der Fall sei - von ihrer Schweigepflicht entbunden sei. Schließlich verstoße die jeweilige Abtretung gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (§ 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 i.V.m. § 3 RDG) und sei daher gem. § 134 BGB nichtig.

Wegen weiterer Einzelheiten wird insoweit auf die Ausführungen in der Klageerwiderungsschrift vom 19.08.2022 (Bl. 252 ff. d.A.) Bezug genommen.

Die Beklagte meint weiter, dass die erhobene Stufenklage unzulässig sei. Zudem stehe der Klägerin bzw. dem jeweiligen Zedenten ein Auskunftsanspruch unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt zu.

Sie bestreitet insoweit, dass den Zedenten die mit dem Auskunftsanspruch begehrten Unterlagen nicht mehr vorliegen würden. Der Vortrag der Klägerin hierzu sei unsubstantiiert. Sie, die Beklagte, habe den Zedenten die jeweiligen Mitteilungsschreiben übersandt.

Im Übrigen seien die von ihr vorgenommenen Beitragsanpassungen formell rechtmäßig und wirksam. Die jeweiligen Beitragsanpassungen seien ausreichend begründet und den Versicherungsnehmern bzw. Zedenten auch die maßgeblichen Gründe für die Beitragsanpassungen mitgeteilt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.

Für die gerichtliche Entscheidung kann die Frage der Aktivlegitimation der Klägerin, insbesondere die Frage, ob rechtswirksame Abtretungen der jeweiligen Zedenten an die Klägerin als Zessionarin vorliegen, letztlich dahinstehen.

Denn die von der Klägerin im Wege der Stufenklage nach § 254 ZPO vorgenommene Verknüpfung der Klageanträge zu Ziff. 1) - Ziff. 3), d.h. von Auskunftsbegehren und unbezifferten Leistungs- bzw. unbestimmten Feststellungsanträgen ist unzulässig (I).

Die Unzulässigkeit der Stufenklage hat zur Folge, dass die Anträge in eine von einer Stufung losgelöste objektive Klagehäufung nach § 260 ZPO umzudeuten sind, was wiederum die Unzulässigkeit des unkonkreten Feststellungsantrags zu Ziff. 2) sowie des unbezifferten Leistungsantrags zu Ziff. 3) bedingt (II.).

Die mit dem Klageantrag zu Ziff. 1) aus abgetretenem Recht geltend gemachten Auskunftsansprüche sind unbegründet (III.)

Im Einzelnen:

I.

Die Vorschrift des § 254 ZPO gestattet in Ausnahme zu § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO einen der Höhe nicht bezifferten Leistungsanspruch rechtshängig zu machen, indem er mit einem auf die Bezifferung des Anspruchs konkretisierten Auskunftsantrag verbunden wird. Die Besonderheit der Stufenklage besteht damit nicht etwa in der Zulassung einer Anspruchsverbindung in einer Klage, sondern soll den Kläger vor allem in den Genuss der materiellen Wirkungen der Rechtshängigkeit, insbesondere derjenigen des § 204 Abs. 1 BGB bringen. Durch die systematische Anordnung der Regelungen in § 253 Abs. 2 Nr. 2 und § 254 ZPO folgt, dass der Sinn und Zweck des § 254 ZPO nicht darin liegen kann, dem Kläger die Prozessführung allgemein zu erleichtern oder ihm die Gewissheit über den Erfolg eines Leistungsbegehrens zu vermitteln, indem der Streit über den Anspruchsgrund durch ein Auskunftsbegehren vorverlagert wird. Denn dadurch würde das von dem Gesetzgeber in § 253 ZPO geregelte Bestimmtheitsgebot konturenlos und letztlich entwertet werden (so überzeugend LG Wuppertal, Urt. vom 29.07.2021, Az.: 4 O 409/20 - juris).

Daraus folgt, dass im Rahmen der Stufenklage die Auskunft lediglich ein Hilfsmittel ist, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen. Die Verknüpfung zwischen Auskunfts- und unbestimmten Leistungsanspruch in der in § 254 ZPO vorgesehenen Weise ist daher nur dann zulässig, wenn die begehrte Auskunft dazu dient, den Leistungsanspruch zu beziffern oder in sonstiger Weise zu konkretisieren.

Eine Stufenklage ist hingegen unzulässig, wenn die begehrte Auskunft nicht der Bestimmung des Leistungsanspruchs dient, sondern dem Kläger erst sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (vgl. BGH, Urt. vom 18.04.2002, Az.: VII ZR 260/01, NJW 2002, 2952), d.h. wenn die Auskunft dem Kläger erst die Beurteilung ermöglichen soll, ob ihm dem Grunde nach ein Anspruch zusteht, also z.B. ein zum Schadensersatz verpflichtendes Verhalten des Beklagten vorliegt und ob dieses für einen dem Kläger entstandenen Schaden kausal ist (vgl. BGH, Urt. vom 02.03.2000, Az.: III ZR 65/99, NJW 2000, 1645).

Gemessen daran ist die vorliegende Stufenklage unzulässig (so OLG Hamm, Beschl. vom 15.11.2021, Az.: I-20 U 269/21 - juris; so aber auch die bisherige, nahezu einhellige obergerichtliche Rspr.: OLG München, Hinweisbeschluss vom 24.11.2021, Az.: 14 U 6205/21, BeckRS 2021, 40311; OLG Dresden, Endurteil vom 29.03.2022, Az.: 4 U 1905/21, BeckRS 2022, 8743; OLG Nürnberg, Urt. vom 14.03.2022, Az.: 8 U 2907/21, BeckRS 2022, 7415; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschl. vom 04.05.2022, Az.: 11 U 239/21 -, juris).

Die von der Klägerin begehrte Auskunft dient hier gerade nicht der Bezifferung eines dem Grunde nach bereits feststehenden Anspruchs, sondern ersichtlich der erstmaligen Prüfung, ob überhaupt Ansprüche der Zedenten gegen die Beklagte bestehen.

Die Klägerin führt zwar ausdrücklich auf S. 7 f. der Klageschrift an, dass ihr die von der Beklagten verwendeten „Nachtragsformulare“ sowie deren Beiblätter der einzelnen Jahre „allgemein größtenteils“ bekannt seien. Sie räumt dann jedoch ein, dass ihr - konkret bezogen auf die jeweiligen Zedenten und den streitgegenständlichen Rechtsstreit - die zur Erlangung dieser Informationen (Höhe und Daten der Beitragsanpassungen, Tarifwechsel etc.) und Bezifferung der Leistungsansprüche erforderlichen Unterlagen aber gerade nicht vorliegen würden, da den Zedenten die jeweiligen Unterlagen (insbesondere die Nachträge zum Versicherungsschein) im Zeitpunkt der Abtretung gerade nicht mehr vorgelegen hätten.

Ihr weiterer Vortrag in der Replik vom 09.09.2022, die Ausführungen des OLG Hamm in dessen Beschluss vom 15.11.2021, Az.: I-20 U 269/21 zur Zulässigkeit der Stufenklage seien auf den hiesigen Fall nicht übertragbar, da die Auskunft vorliegend allein der Bezifferung des Leistungsanspruchs diene und sie die Übersendung von Unterlagen, aus denen sich ein Anspruch dem Grunde nach feststellen lasse, gerade nicht von der Beklagten anfordere, sondern ihr aus Parallelverfahren bereits vorliegen würden ließen, vermag an dieser rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern und steht vielmehr zu dem Vortrag in der Klageschrift in Widerspruch.

In der Klageschrift sowie in der Replik vom 09.09.2022 wird allein ausgeführt, dass aus anderen Verfahren bekannt sei, dass Beitragserhöhungen der Beklagten im Zeitraum vom 01.01.2008 und dem 31.12.2018 unwirksam seien, da entgegen § 203 Abs. 5 VVG nicht die hierfür maßgeblichen Gründe mitgeteilt worden seien. Da aber die konkrete Gestaltung und der Inhalt der jeweiligen Begründungen maßgeblich ist, kann hier gerade nicht pauschal auf Parallelverfahren und dort erteilte - im hiesigen Verfahren geschwärzt vorgelegte - Begründungsschreiben anderer Versicherungsnehmer abgestellt werden.

Vielmehr ist konkret bezogen auf die jeweiligen Zedenten und Versicherungsnehmer vorzutragen. Diesbzgl. fehlen der Klägerin jedoch jegliche Information.

Der Umstand, dass die Klägerin vorliegend auf die Übersendung der von der Beklagten an die Zedenten übersandten Nachträge zum Versicherungsschein sowie die relevanten Beitragsanpassungsschreiben verzichtet, sondern - weil ihr die von der Beklagten verwendeten „Nachtragsformulare“ sowie deren Beiblätter der einzelnen Jahre aus Parallelverfahren ohnehin „allgemein größtenteils“ bekannt seien - die mit dem Klageantrag zu Ziff. 1) begehrte Auskunft auf die Höhe der vorgenommenen Beitragsanpassung in den jeweiligen Tarife beschränkt, rechtfertigt aber nicht die Annahme, dass die Auskunft allein der Bezifferung der Leistungsansprüche diene und die Stufenklage daher zulässig sei. Es handelt sich vielmehr um den offenkundigen Versuch, die überzeugenden obergerichtlichen Ausführungen zur Zulässigkeit der Stufenklage mit diesem Vorgehen zu umgehen, indem auf die Übersendung vermeintlich nicht erforderlicher Unterlagen verzichtet wird. Denn auch bei Kenntnis der vorgenommenen Erhöhungen in den jeweiligen Tarifen wäre eine Prüfung der formalen Rechtmäßigkeit im konkreten Einzelfall insoweit nicht möglich.

Soweit die Klägerin letztlich vorträgt, die begehrte Auskunft diene hier lediglich der Information, zu welchem genauen Zeitpunkt die Erhöhungen stattgefunden und wie sich die erfolgten Erhöhungen auf die jeweiligen Tarife der Zedenten aufgeteilt hätten, belegen ihre eigenen Ausführungen doch gerade, dass diese Informationen nicht zur Bezifferung eines Leistungsanspruchs, sondern vielmehr zur erstmaligen Prüfung des Bestehens eines Anspruchs gerade erforderlich sind. Die von der Klägerin begehrte Auskunft dient daher der erstmaligen Prüfung, ob und wann in den Jahren 2008 bis 2018 überhaupt Beitragsanpassungen in welchen Tarifen der Zedenten erfolgt sind.

Erst die mit dem Auskunftsanspruch zu Ziff. 1) begehrten Informationen versetzen die Klägerin überhaupt erst in die Lage versetzen, das Bestehen von Ansprüchen der Zedenten dem Grunde nach - hier (Rückzahlungs-) Ansprüche wegen unwirksamer Beitragserhöhungen - zu prüfen.

Die Stufenklage ist nach alledem unzulässig.

II.

Die Unzulässigkeit der Stufenklage führt zwar dazu, dass ein unbestimmter Leistungsantrag als unzulässig abgewiesen werden muss (vgl. vgl. Bacher, in: BeckOK ZPO § 254 Rn. 6). Sie hat jedoch nicht die notwendige Folge, dass die Klage, wie sie hier hinsichtlich der Klageanträge zu Ziff. 2) und Ziff. 3) erhoben worden ist, insgesamt oder teilweise als unzulässig abgewiesen werden muss.

Vielmehr ist eine unzulässige Stufenklage in eine von der Stufung unabhängige objektive Klagehäufung nach § 260 ZPO umzudeuten, sofern anzunehmen ist, dass das Auskunftsbegehren auch unabhängig von der Stufung verfolgt werden soll (vgl. BGH, Urt. vom 02.03.2000, Az.: III ZR 65/99).

Eine an §§ 133, 157 BGB orientierende Auslegung des Klagebegehrens ergibt hier, dass ein Auskunftsbegehren neben der Leistungsklage von der Klägerin gewollt ist. Denn es kann nicht unterstellt werden, dass sie auf ihr Auskunftsbegehren verzichten wollte, wenn sie es nicht prozessual gestuft geltend machen kann.

Hieraus folgt hinsichtlich der von Klägerseite gestellten Anträge, dass der zu Ziff. 1) gestellte Auskunftsantrag zulässig ist.

Der zu Ziff. 3) gestellte unbezifferte Leistungsantrag sowie der zu Ziff. 2) gestellte unkonkrete Feststellungsantrag sind indes wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig (vgl. OLG Hamm, Beschl. vom 15.11.2021, Az.: I-20 U 269/21 - juris).

III.

Der Auskunftsantrag zu Ziff. 1) ist unbegründet.

Dabei kann für die gerichtliche Entscheidung letztlich dahinstehen, ob die Klägerin überhaupt aktivlegitimiert ist und Ansprüche wirksam an diese von den Versicherungsnehmern abgetreten wurden.

Denn die Klägerin kann ihr - auf abgetretenes Recht gem. § 398 S. 2 BGB gestütztes - Anspruchsbegehren auf keine denkbare Anspruchsgrundlage stützen, vermöge derer die Beklagte unter den vorliegenden Umständen zur Informationserteilung verpflichtet wäre.

Im Einzelnen:

1.

Ein Anspruch aus § 660 BGB besteht nicht, da der Versicherungsvertrag weder ein Auftragsverhältnis noch ein Geschäftsbesorgungsvertrag darstellt.

2.

Ein Anspruch folgt auch nicht aus § 241 Abs. 2, 242 BGB i.V.m. dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag.

Grundsätzlich wäre ein Auskunftsanspruch zwar unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) denkbar. Danach trifft den Schuldner ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. Umfang und Inhalt der zur erteilenden Auskunft richten sich danach, welche Informationen der Berechtigte benötigt, um seinen Anspruch geltend machen zu können, soweit dem nicht Zumutbarkeitsgesichtspunkte oder andere Grenzen entgegenstehen. Die Zubilligung des Auskunftsanspruchs hat unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen (vgl. dazu nur BGH, Urteil vom 02.12.2015 - IV ZR 28/15 Rn. 15).

Die hier begehrte Auskunft würde grundsätzlich auch benötigt, um einen etwaigen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB auch hinsichtlich weiterer Beitragserhöhungen geltend zu machen, wobei angemerkt sei, dass zumindest bzgl. des Zedenten QL. ZO. - wohl versehentlich - mit den Anlagen zur Klageschrift eine Übersicht zur Akte gereicht worden ist, der sich die im Zeitraum von 2011 - 2020 vorgenommenen Erhöhungen mit jeweiligem Erhöhungsbeitrag entnehmen lassen und die einen bezifferten Rückzahlungsbetrag von 13.907,22 € begründen sollen (Bl. 143 d.A.).

Gleichwohl setzt der aus Treu und Glauben hergeleitete Anspruch neben der vertraglichen Sonderbeziehung eine - unverschuldete - Unkenntnis beim Anspruchssteller voraus.

Dazu hat die Klägerin indessen nicht substantiiert vorgetragen.

Zwar hat sie - von der Beklagten bestritten - vorgetragen, dass den Zedenten die jeweiligen Unterlagen im Zeitpunkt der Abtretungen nicht mehr vorgelegen hätten.

Dass diese den Zedenten nicht mehr vorliegen sollen, macht deren Ungewissheit indes nicht zugleich auch entschuldbar, zumal hierfür Gründe nicht transparent angegeben sind (so auch OLG Nürnberg, Endurteil vom 14.03.202, Az. 8 U 2907/21 - juris). Die Klägerin trägt im Übrigen nicht einmal (plausibel) vor, auf welche Weise den jeweiligen Zedenten die relevanten Versicherungsunterlagen und Mitteilungsschreiben aus einem Zeitraum von jeweils mehreren Jahren verloren gegangen sein sollen.

Zudem hat die Klägerin - ungeachtet der Tatsache, dass der Vortrag bereits unsubstantiiert ist (s.o.) - für ihre Behauptung bereits kein zulässiges und ergiebiges Beweismittel angeboten. Soweit die Zedenten den Verlust in ihren Abtretungserklärungen eidesstattlich versichert haben, erbringt dies allein den hierfür erforderlichen Nachweis nicht. Es handelt sich hierbei nämlich lediglich um eine einfache schriftliche Parteierklärung, mit der die Richtigkeit des Vorbringens schriftlich gegenüber der Klägerin bestätigt wird. Soweit die Klägerin bzgl. des behaupteten Verlusts weiter Beweis durch das „Zeugnis sämtlicher Zedenten“ anbietet, liegt hierin schon kein ordnungsgemäßer Beweisantritt, da die Benennung von Zeugen mit Namen und ladungsfähiger Anschrift zu erfolgen hat.

3.

Entgegen der Ansicht der Klägerin folgt ein Anspruch auch nicht aus Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DS-GVO).

Die Kammer teilt insoweit die überzeugenden Ausführungen des OLG Hamm zur Rechtsmissbräuchlichkeit des Auskunftsverlangen in seinem Beschluss vom 15.11.2021 (Az.: I-20 U 269/21-juris) und schließt sich der von der Klägerin zitierten Auffassung des OLG Köln in dessen Urteil vom 13.05.2022 (Az.: 20 U 295/21) nicht an.

Der Beklagten steht insoweit ein Weigerungsrecht aus Art. 12 Abs. 5 S. 2 lt. b) DS-GVO zu. Die Vorschrift führt zwar lediglich die häufige Wiederholung als Beispiel für einen „exzessiven" Antrag auf. Die Verwendung des Wortes „insbesondere" macht aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will (so OLG Hamm, Beschl. vom 15.11.2021, Az.: I-20 U 269/21 - juris).

Bei der Auslegung, was in diesem Sinne rechtsmissbräuchlich ist, ist der Schutzzweck der DS-GVO zu berücksichtigen. Wie sich aus dem Erwägungsgrund 63 zu der Verordnung ergibt, ist Sinn und Zweck des in Art. 15 DS-GVO normierten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können (so auch BGH, Urt. vom 15.06.2021, Az.: VI ZR 576/19, VersR 2021, 1019). Art. 15 DS-GVO soll damit eine Rechtmäßigkeitskontrolle der Datenverarbeitungsvorgänge ermöglichen; der Betroffene soll den Umfang und Inhalt der gespeicherten Daten beurteilen können. Art. 15 DS-GVO hat zwar auch die Durchsetzung von Rechten der betroffenen Person im Auge; dies betrifft jedoch nicht vermögensrechtliche Ansprüche. Die Auskünfte dienen vielmehr dazu, der betroffenen Person die Wahrnehmung der weiteren persönlichen Rechte nach dem 3. Abschnitt der Datenschutzgrundverordnung zu ermöglichen, vor allem das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DS-GVO, auf Löschung nach Art. 17 DS-GVO und auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DS-GVO (so überzeugend LG Wuppertal, Urt. vom 29.07.2021, Az.: 4 O 409/20, BeckRS 2021, 25249; OLG München, Hinweisbeschluss vom 24.11.2021, Az.: 14 U 6205/21, BeckRS 2021, 40311).

Um ein solches Bewusstwerden zum Zweck einer Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten der Zedenten geht es der Klägerin aber nach ihrem eigenen Klagevorbringen überhaupt nicht.

Sinn und Zweck der von ihr begehrten Auskunftserteilung ist vielmehr - wie sich aus der Koppelung des Auskunftsantrags mit den unzulässigen Klageanträgen zweifelsfrei ergibt - die Überprüfung etwaiger vom Beklagten vorgenommener Prämienanpassungen wegen möglicher Mängel nach § 203 Abs. 5 VVG.

Der Klägerin geht es ausschließlich darum, sich auf möglichst einfache Art gebündelt die Informationen zu beschaffen, die sie benötigt, um eine bezifferte Leistungsklage auf Rückzahlung von gezahlten Beiträgen aus abgetretenem Recht vorbereiten zu können. Eine solche Vorgehensweise ist vom Schutzzweck der DS-GVO aber nicht umfasst. Denn Sinn und Zweck von Art. 15 Abs. 3 DSGVO ist nicht die büromäßig strukturierte Aufarbeitung von Unterlagen des Versicherungsnehmers für diesen durch den Versicherer mit dem Ziel, dem Versicherungsnehmer anschließend die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche zu ermöglichen, wenn er seine Unterlagen nicht aufbewahrt hat. Ein Begehren, das sich derart weit von dem Regelungsinhalt einer Rechtsgrundlage entfernt hat, ist nicht schützenswert (so OLG Hamm, Beschl. vom 15.11.2021, Az.: I-20 U 269/21 - juris mit Verweis auf LG Wuppertal, Urt. vom 29.07.2021, Az.: 4 O 409/20, BeckRS 2021, OLG München, Hinweisbeschluss vom 24.11.2021, Az.: 14 U 6205/21, BeckRS 2021, 40311; OLG Dresden, Endurteil vom 29.03.2022, Az.: 4 U 1905/21, BeckRS 2022, 8743).

Soweit das OLG Köln ausführt, dass die Verordnung insgesamt den Schutz der Rechte und Freiheiten der Person gegen Beeinträchtigungen und Gefährdungen durch Verarbeitungen personenbezogener Daten bezwecke, so liegt der Fall hier vielmehr so, dass es der Klägerin gar nicht um eine die Zedenten betreffende Gefährdung durch Verarbeitung personenbezogener Daten geht. Vielmehr diene die Auskunft allein der Bezifferung des Leistungsanspruchs; mithin geht es ausschließlich um vermögensrechtliche Ansprüche und damit einen datenschutzfremden Zweck.

Die Kammer sah sich auch nicht dazu veranlasst, das Verfahren auszusetzen und dieses gem. Art. 267 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union in Bezug auf das Bestehen eines Auskunftsanspruchs aus Art. 15 DSGVO vorzulegen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die missbräuchliche Berufung auf Unionsrecht nicht gestattet. Die nationalen Gerichte können vielmehr das missbräuchliche Verhalten des Betroffenen auf der Grundlage objektiver Kriterien in Rechnung stellen, um ihm ggf. die Berufung auf die geltend gemachte Bestimmung des Unionsrechts zu verwehren. Dabei müssen sie jedoch die mit dieser Bestimmung verfolgten Zwecke beachten (EuGH, Urt. vom 23.03.2022, EUGH Az.: C-373/97, NZG 2000, 534; BGH, Urt. vom 16.07.2014, Az.: IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102).

Hier beeinträchtigt die Anwendung des Gesichtspunktes des Rechtsmissbrauchs aber weder die Wirksamkeit noch die einheitliche Anwendung des Unionsrechts. Der Anspruch nach Art. 15 DSG-VO soll den Auskunftsberechtigten in die Lage versetzen, sich der Datenverarbeitung bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Er soll sich insbesondere vergewissern können, dass die ihn betreffenden Daten richtig sind und in zulässiger Weise verarbeitet werden (vgl. BGH, Urt. vom 15.06.2021, Az.: VI ZR 576/19, VersR 2021, 1019). Hierum geht es der Klägerin nach eigenem Vorbringen mit der begehrten Auskunft aber nicht (so auch OLG Hamm, Beschl. vom 15.11.2021, Az.: I-20 U 269/21 - juris).

4.

Ein Anspruch folgt auch nicht aus § 3 Abs. 3 VVG.

Danach kann der Versicherungsnehmer lediglich eine Ersatzausfertigung des Versicherungsscheins verlangen, wenn das Original vernichtet wurde oder es aus einem anderen Grunde den Besitz verloren hat. Unabhängig davon, dass die Klägerin bereits den bestrittenen Besitzverlust der Zedenten nicht substantiiert dargelegt und zudem unter Beweis gestellt hat (s.o.), begehrt die Klägerin vorliegend schon nicht die Übersendung von Nachträgen zu Versicherungsscheinen.

5.

Ein Anspruch folgt auch nicht aus § 3 Abs. 4 VVG, da die Zedenten danach grundsätzlich nur Abschriften von eigenen Erklärungen verlangen können, worum es hier aber nicht geht.

6.

Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 810 BGB (analog). § 810 BGB gestattet nur die - hier nicht begehrte - Einsicht in Urkunden, gibt aber keinen Anspruch auf Erteilung einer Auskunft oder auf Übersendung von Unterlagen (OLG Hamm, Beschl. vom 15.11.2021, Az.: I-20 U 269/21 - juris).

7.

Der Auskunftsanspruch folgt auch nicht aus § 402 BGB i.V.m. den jeweiligen Abtretungsverträgen. Da § 402 BGB ausweislich seines eindeutigen Wortlauts dem neuen Gläubiger gegen den alten Gläubiger einen Anspruch auf Auskunft zur Geltendmachung der abgetretenen Forderung gewährt, begründet § 402 BGB allenfalls einen Anspruch der Klägerin gegen ihre jeweiligen Zedenten, nicht aber gegen die Beklagte als vermeintliche Schuldnerin.

IV.

Mangels Hauptforderung steht der Klägerin auch kein Anspruch auf die mit dem Klageantrag zu Ziff. 4) begehrte Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu.

V.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

VII.

Der Streitwert wird auf bis zu 18.000,00 € festgesetzt.