Rechtsprechung / Landgericht Münster

Landgericht Münster Urteil vom 08.05.2024 – 110 O 53/23

Zivilkammer · ECLI:DE:LGMS:2024:0508.110O53.23.00

Tatbestand

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte aus einer behaupteten Pflichtverletzung im Rahmen eines Steuerberatungsverhältnisses geltend.

Alleinige Gesellschafterin der Klägerin war die Ehefrau des Geschäftsführers der Klägerin. Für den Geschäftsführer wurden bezüglich seiner Beschäftigung keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Im Jahr 2017 fand eine Betriebsprüfung durch die V.versicherung statt, bei der es keine Beanstandungen gab.

Die Beklagte übernahm im März 2018 das steuerliche Mandat der Klägerin, was jedenfalls auch die Übernahme der Gehaltsabrechnungen umfasste. Im Oktober 2021 erfolgte eine Betriebsprüfung durch die V.versicherung. In diesem Rahmen kam die Problematik auf, dass wegen der Konstellation des Geschäftsführers ohne Gesellschafteranteile Sozialversicherungsnachforderungen entstehen könnten. Mit Festsetzungsbescheiden vom 18.11.2022 wurden für die Jahre 2017 bis 2020 verschiedene Nachforderungen für die Krankenversicherung, die Rentenversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die Pflegeversicherung sowie für Mutterschaftsaufwendungen und Insolvenzgeld bezüglich des Geschäftsführers der Klägerin festgesetzt. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Anlage K3 (Bl. 20-31 d.A.). Aufgrund einer zwischen der Klägerin und der D. am 07.02.2023 getroffenen Stundungsvereinbarung entstand eine weitere Zinsforderung in Höhe von 4.429,00 €.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe nicht darauf hingewiesen, dass die Beschäftigung eines Geschäftsführers, der nicht Mehrheitsgesellschafter ist, Sozialversicherungsbeiträge auslösen könnte. Bei einem solchen Hinweis durch die Beklagte hätte der Geschäftsführer der Klägerin von dessen Ehefrau die Gesellschafteranteile an der Klägerin übernehmen können.

Die Klägerin meint, die Beklagte hätte eine Pflicht zur steuerlichen Beratung bei Mandatsübernahme im Jahr 2018 und in den Folgejahren verletzt, indem ein Hinweis der Steuerberater unterblieben sei auf die geänderte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 29.08.2012, nach der ein Geschäftsführer nicht mehr als sozialversicherungsfrei, sondern als sozialversicherungspflichtiger Angestellte zu behandeln sei, der nicht selbst die Mehrheit der Anteile an der von ihm geführten Gesellschaft besitzt.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin

93.118,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% ü.B. seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Klägerin gegen die D. auf Rückgewähr von Sozialbeiträgen nach einem eventuell erfolgreichen Abschluss des Klageverfahren vor dem Sozialgericht, Az: S 24 BA 30/23 zu zahlen;

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von weiteren Schäden aus der Fehlberatung im Hinblick auf die Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers insoweit freizustellen, a) als durch eine zukünftige Betriebsprüfung weitere Sozialabgaben für den Zeitraum 2021 bis 2022 von der DRV eingefordert werden und b) als der Klägerin durch das Verfahren vor dem Sozialgericht, Az: S 24 BA 30/23 weitere Kosten entstehen;

die der Klägerin vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten aus einer 2,0 Geschäftsgebühr zzgl. Auslagen nach dem Streitwert der Klage zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, der Geschäftsführer der Klägerin hätte nicht Gesellschafter der Klägerin werden können. Dieser sei zuvor selbstständig gewesen und über sein Vermögen sei ein Insolvenzverfahren eröffnet worden, weshalb er noch vermögenslos gewesen sei. Die Maschinenteile, die vorher dem Geschäftsführer der Klägerin gehörten, seien nicht in das Eigentum der Klägerin übergegangen, sondern in das der Ehefrau. Diese habe die Maschinenteile dann an die Klägerin vermietet. Die Konstruktion sei so gedacht gewesen, damit der Geschäftsführer der Klägerin habe wie zuvor weiter agieren können. Die Beklagte habe von sich aus auf die Problematik bezüglich der Anmeldung des Geschäftsführers der Klägerin hingewiesen. Auch der vorherige Steuerberater der Klägerin habe einen solchen Hinweis bereits erteilt.

Die Beklagte meint, der Klägerin sei hinsichtlich der Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge schon kein Schaden entstanden, die diesbezüglich ein Versicherungsschutz als Gegenleistung bestehe. Aufgrund des Gehalts des Geschäftsführers der Klägerin sei dieser auch richtigerweise privat versichert, sodass die Sozialversicherung diese Beiträte nicht einfordern könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

A.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz aus dem Steuerberatungsverhältnis mit der Beklagten gem. §§ 280 Abs. 1, 611 BGB.

I.

Die Beklagte hat keine Pflicht aus dem mit der Klägerin bestehenden Steuerberatungsverhältnis verletzt. Denn die Beklagte hätte die Klägerin schon nicht darauf hinweisen müssen, dass die sozialversicherungsrechtliche Behandlung des Geschäftsführers der Klägerin zweifelhaft war.

Im Ansatz noch zutreffend erkennt die Klägerseite, dass ein Steuerberater im Rahmen seines Auftrags seinen Mandanten, von dessen Belehrungsbedürftigkeit er grundsätzlich auszugehen hat, umfassend zu beraten und ungefragt über alle bedeutsamen steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten. Insbesondere muss der Steuerberater seinen Auftraggeber möglichst vor Schaden bewahren; deshalb muss er den nach den Umständen sichersten Weg zu dem erstrebten steuerlichen Ziel aufzeigen und sachgerechte Vorschläge zu dessen Verwirklichung unterbreiten (vgl. zu Vorstehendem BGH, Urteil vom 12.02.2004, Az. IX ZR 246/02, zitiert nach juris, Rn. 11 m.w.N.).

Dies gilt jedoch nur für steuerrechtliche Fragen. Die Beklagte war nicht verpflichtet, die Klägerin in sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten zu beraten. Im Gegenteil haben Steuerberater ihre Tätigkeit auf die in § 1 StBerG genannten Rechtsgebiete zu beschränken; mit Fragen, die nicht unmittelbar zu ihrem Wirkungskreis gehörten, dürfen sie sich nicht befassen (vgl. BGH, Urteil vom 30.09.1999, Az. IX ZR 139/98, zitiert nach juris, Rn. 10). Zwar sind nach § 5 Abs. 1 RDG Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Wenn es um die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status eines Arbeitnehmers des Mandanten geht, ein Statusfeststellungsverfahren, setzt dies eine vertiefte sozialversicherungsrechtliche Prüfung voraus und hat mit beitragsrechtlichen Fragen nichts zu tun; dies ist nicht nur als eine Nebenleistung des Steuerberaters anzusehen (vgl. Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 5. Auflage Rn. 100 m.w.N.). Zur Beratung in sozialversicherungsrechtlichen Fragen ist ein Steuerberater daher weder berechtigt noch verpflichtet (so auch die Tendenz des BGH im Urteil vom 12.02.2004, Az. IX ZR 246/02, NJW-RR 2004, 1358).

Im vorliegenden Fall mussten die Steuerberater keinesfalls die sozialversicherungsrechtliche Rechtsprechung beobachten und die Klägerin über irgendwelche sozialversicherungsrechtlichen Änderungen und dadurch entstehende Risiken informieren.

Zwar muss der steuerliche Berater, der im Auftrag des Arbeitgebers die Lohnabrechnungen besorgt, grundsätzlich auch prüfen, ob für Arbeitnehmer eine Befreiung von der Versicherungspflicht in Betracht kommt, wenn Beiträge nicht abgeführt werden (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2004, Az. IX ZR 148/03, juris, Rn. 13 m.w.N.). Ergeben sich in einem solchen Fall tatsächliche Unklarheiten oder sozialversicherungsrechtliche Schwierigkeiten, so ist der steuerliche Berater gehalten, die Unklarheiten durch eigene Rückfragen auszuräumen oder deswegen ebenso wie für die Klärung sozialversicherungsrechtlicher Zweifel auf die Einschaltung eines hierfür fachlich geeigneten Beraters hinzuwirken (BGH a.a.O.). Bei sich aufdrängenden sozialversicherungsrechtlichen Fragen ist die Empfehlung auszusprechen, hierzu den Rat eines Rechtsanwalts einzuholen (vgl. BGH, Urteil vom 12.02.2004, IX ZR 246/02, zitiert nach juris, Rn. 13).

Derartige - sich aufdrängende - Anhaltspunkte ergaben sich für die Beklagte im Jahr 2018 bei Übernahme der Steuerberatung jedoch nicht. Herr A. X. war und blieb Geschäftsführer der Klägerin. Seine Ehefrau war und blieb Gesellschafterin der GmbH. Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass in Jahre 2017 eine Betriebsprüfung durch die V.versicherung durchgeführt worden war, die zu keiner Beanstandung geführt hatte. Die V.versicherung hatte lediglich angekündigt, in Kürze ein Statusfeststellungsverfahren durchzuführen, um den Sozialversicherungsstatus des Geschäftsführers der Klägerin, zu überprüfen (auf S. 2 der Replik vom 23.04.2024 durch den Kläger ausdrücklich unstreitig gestellt).

Damit war der Geschäftsführer der Klägerin bei der gerade ein Jahr vor der Mandatsübernahme zurückliegenden sozialversicherungsrechtlichen Prüfung unbeanstandet als sozialversicherungsfrei eingestuft worden. Folglich gab es für die Beklagte keinen Anlass, die Klägerin an einen auf Sozialversicherungsrecht spezialisierten Anwalt zu verweisen. Denn selbst wenn die Einstufung eines Geschäftsführers als Selbständiger schon 2017 problematisch gewesen wäre, so hatte die Beklagte als Steuerberatungsgesellschaft dies im Rahmen ihres Mandates nicht zu prüfen und entsprechende Probleme - die für den Mandanten nicht zu erkennen wären - drängten sich nicht auf. Änderungen der sozialgerichtlichen Rechtsprechung und deren Auswirkungen hat ein Steuerberater, der lediglich für die Steuerberatung zuständig ist, nicht zu beobachten. Dies ist auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Nach allgemeiner Lebenserfahrung spricht vieles dafür, dass Steuerberater bei einem vorangegangenen "unverdächtigen" Prüfungsergebnis kein Vorwurf treffen kann, dass sie danach selbst noch kritischer hätten sein müssen als der zuständige Prüfungsdienst (BGH, Urteil vom 23. September 2004 - IX ZR 148/03 -, Rn. 15, juris).

II.

Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob bereits der Vorgänger-Steuerberater, der Zeuge U., wie von der Beklagten behauptet, auf die Problematik hingewiesen hat, ob die Beklagte ebenfalls auf diese Problematik hingewiesen hat - was nach der als Anlage zum Schriftsatz vom 03.05.2024 eingereichten E-Mail sehr nahe liegt - oder ob von der Klägerin überhaupt der Schaden nach der Differenzhypothese des Bundesgerichtshofs ausreichend dargelegt worden ist.

B.

Aus den zuvor ausgeführten Gründen ist auch der als Antrag zu 2) gestellte Feststellungsantrag unbegründet.

C.

Mangels des Bestehens einer Hauptforderung hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf die als Nebenforderungen geltend gemachten Zinsen sowie vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

D.

Der Klägerin war der beantragte Schriftsatznachlass nicht zu gewähren. Zunächst war der Beklagtenschriftsatz vom 03.05.2024 für die Entscheidung des Gerichts nicht mehr erheblich. Auch in Bezug auf die rechtlichen Ausführungen des Gerichts war der Klägerin kein Schriftsatznachlass zu gewähren. Hierbei handelte es sich um keine Ausführungen, die von den Parteien bisher vollkommen unberücksichtigt geblieben sind. Es ergab sich insoweit nur aus dem Sachvortrag der Klägerin schon kein Anspruch aufgrund einer fehlenden Verpflichtung der Beklagten zu einem Hinweis. Hierzu hätte die Klägerin nicht weiter vortragen müssen.

E.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1, S. 2 ZPO.