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BGH Urteil vom 23.09.2004 – IX ZR 148/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 23. September 2004 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

ja nein ja

StBerG § 68; SGB IV § 28p Abs. 1

Der Lauf der Verjährung bei dem Schadensersatzanspruch eines Arbeitgebers gegen den Steuerberater, welcher die Lohnabrechnungen für ihn besorgt und hierbei keinen Arbeitnehmeranteil der Rentenversicherungsbeiträge abzieht, beginnt in Fällen der unerkannten Beitragspflicht eines Mitarbeiters erst mit dem Zugang des entsprechen- den Nachforderungsbescheides der zuständigen Behörde.

BGB §§ 249 Cb, 255; SGB IV § 28g

Auf den Regreßschaden eines Arbeitgebers, der infolge unerkannter Versicherungs- pflicht eines Mitarbeiters keinen Arbeitnehmeranteil vom Lohn abzieht und diesen Ab- zug nicht mehr nachholen kann, ist der Vorteil anzurechnen, den die Verjährung von Beitragsansprüchen gegen den Arbeitgeber aus dem nämlichen Grund wegen des Arbeitgeberanteils bewirkt.

BGH, Urteil vom 23. September 2004 - IX ZR 148/03 - LG Berlin AG Charlottenburg

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 17. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter

Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 55

des Landgerichts Berlin vom 20. Mai 2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagten besorgten als Steuerberater der Klägerin neben anderen

Tätigkeiten die Lohnabrechnungen, und zwar insbesondere in den Jahren 1996

bis 1999. Für den seit 1987 teilzeitbeschäftigten Mitarbeiter G. entrichtete

die Klägerin keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beklag-

ten zogen dem Arbeitnehmer dementsprechend keinen Beitragsanteil vom

Lohn ab. Anläßlich einer Außenprüfung im Jahr 2000 stellte die Landesversi-

cherungsanstalt abweichend von dem Ergebnis einer vorausgegangenen Prü-

fung fest, daß G. nicht nach § 1229 Abs. 1 Nr. 6 RVO, § 230 Abs. 1 Satz 2

SGB VI versicherungsfrei war, weil seine Beamtenversorgung nur 57 v.H. der

ruhegehaltfähigen Dienstbezüge betrug. Daraufhin wurden mit Bescheid vom

7. November 2000 zu den nachentrichteten Arbeitgeberanteilen von der Kläge-

rin insgesamt 10.306,42 DM unverjährte Arbeitnehmeranteile zur Rentenversi-

cherung beginnend mit dem 1. Januar 1996 nachgefordert. Der hiergegen ge-

richtete Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos.

Durch Lohnabzug vom Arbeitnehmer konnte die Klägerin von dem Nach-

forderungsbetrag nur noch 578,67 DM erlangen. Für den Unterschiedsbetrag in

Höhe von 9.727,75 DM (4.973,72 €) macht sie die Beklagt en schadensersatz-

pflichtig. Die Beklagten reden gegen ihre Haftpflicht, die sie aus Rechtsgrün-

den bestreiten, Verjährung ein.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat sie

abgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wieder-

herstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet; der Senat kann jedoch nicht in der Sache

selbst entscheiden.

I.

Beide Vorinstanzen haben eine Pflichtverletzung der Beklagten ange-

nommen, weil sie die Lohnabrechnungen der Klägerin unter Mitprüfung der

sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflichten zu besorgen gehabt hätten.

Das Berufungsgericht hat jedoch die Schadensersatzpflicht der Beklagten im

Gegensatz zum Amtsgericht mit Ablauf des 30. April 1999, also vor Klagerhe-

bung, für verjährt gehalten, weil der Beitragsabzug vom Arbeitslohn hier nach

der Regel des Gesetzes nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlun-

gen habe nachgeholt werden können. Der dadurch verursachte Schaden sei

seit dem 1. Mai 1996 zwar fortlaufend entstanden, aber mit dem ersten Teil-

schaden einheitlich nach Ablauf von drei Jahren verjährt.

II.

Gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts wendet sich die

Revision mit Erfolg. Das Berufungsurteil kann daher mit der bisherigen Be-

gründung nicht bestehen bleiben.

1. Die Haftungsverjährung des § 68 StBerG hat gegen die Beklagten mit

der monatlich vorrückenden Abzugssperre des § 28g Satz 2 bis 4 SGB IV seit

dem 1. Mai 1996 weder einheitlich noch schrittweise begonnen. Denn vor der

Beitragsnacherhebung im Gefolge der Betriebsprüfung des Jahres 2000 be-

stand für die Klägerin insoweit nur ein Schadensrisiko. Diese Frage ist in der

bisherigen Rechtsprechung noch offengelassen worden (vgl. BGH, Urt. v.

12. Februar 2004 - IX ZR 246/02, BGH-Report 2004, 809, 811 unter IV. 1. b.

a.E.). Sie ist im Streitfall zugunsten der Auftraggeberin zu entscheiden.

a) Der nach § 28g Satz 2 bis 4 SGB IV verhinderte Abzug des Arbeit-

nehmeranteils an den Rentenversicherungsbeiträgen darf als Schaden des

Arbeitgebers nicht isoliert betrachtet werden, wenn für den Arbeitnehmer irr-

tümlich im Rahmen des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (§ 28d SGB IV)

keinerlei Beitragsteile zur Rentenversicherung abgeführt worden sind. Denn

die Abzugssperre wirkt sich nur aus, wenn und soweit gegen den Arbeitgeber

ein durchsetzbarer Beitragsanspruch (§ 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV) besteht.

Insoweit handelt es sich - wie bei der Erfüllung eines Steuertatbestandes (§ 38

AO) - um eine abstrakte gesetzliche Abgabenschuld (§ 22 Abs. 1 SGB IV). Sie

bedarf allerdings zur Beitragserhebung, anders als die Steuererhebung nach

den §§ 218, 155 AO, nicht schon für den Regelfall eines Festsetzungsbeschei-

des, weil Grund und Höhe der Beitragspflicht von dem Arbeitgeber leicht fest-

gestellt werden können. Werden jedoch Beitragsansprüche nicht rechtzeitig

erfüllt, ergehen durch die Einzugsstellen nach § 28b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2

SGB IV gleichfalls Bescheide zu ihrer Durchsetzung gegen den säumigen Ar-

beitgeber. Dasselbe gilt nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV für die hierzu ver-

pflichteten Rentenversicherungsträger, wenn eine Außenprüfung bislang nicht

erkannte Beitragspflichten eines Arbeitgebers aufdeckt. Im letztgenannten Fall

bestehen vor Erlaß eines Beitragsbescheids gegen den Arbeitgeber ähnliche

Unsicherheiten über die Verwirklichung des Schadensrisikos, welches die Ab-

zugssperre des § 28g Satz 2 bis 4 SGB IV für den Arbeitgeber darstellt, wie vor

der belastenden Konkretisierung eines Steuerschuldverhältnisses nach Durch-

führung einer steuerrechtlichen Gestaltung.

b) Der Streitfall verdeutlicht, welche Unsicherheiten mit der Aufdeckung

eines Beitragstatbestandes bei bestimmten Beschäftigungsverhältnissen im

Einzelfall verbunden sein können. Der hier betroffene Arbeitnehmer war bei der

Klägerin bereits seit dem Jahre 1987 beschäftigt. Die Beitragsansprüche aus

der Zeit vor dem 1. Januar 1996 konnten wegen Verjährung (§ 25 SGB IV)

nicht mehr durchgesetzt werden. Ein Schaden durch die Abzugssperre ist in

diesem Zeitraum bei wertender Betrachtung nicht erst durch Verjährung im

Außenverhältnis weggefallen, sondern von vornherein nicht entstanden. Selbst

der zuständige Rentenversicherungsträger hatte bei einer vorausgegangenen

Außenprüfung den Beitragstatbestand noch nicht erkannt. Im Nacherhebungs-

verfahren hatte er sich auf den Widerspruch der Klägerin daher sogar mit dem

Verwirkungseinwand auseinanderzusetzen.

Es wäre unter diesen Umständen nach Berücksichtigung der beiderseiti-

gen Belange von Arbeitgeber und steuerlichen Beratern unangemessen, die

Verjährung der Haftung nach § 68 StBerG hier mit dem Berufungsgericht be-

reits zu einem Zeitpunkt eintreten zu lassen, bevor sich das unvermutete Scha-

densrisiko in einem Leistungsbescheid verwirklichte.

2. Die Rechtssache ist nach dem festgestellten Sachverhältnis jedoch

noch nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO), sondern an das Beru-

fungsgericht zurückzuverweisen. Denn anhand des bisherigen Streitstoffs läßt

sich der Haftungstatbestand rechtlich nicht abschließend beurteilen. Der Scha-

den der Klägerin kann auch nicht mit Beschränkung auf den Zeitausschnitt be-

rechnet werden, welcher der Klage zugrunde liegt.

III.

Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf fol-

gendes hin:

1. Der steuerliche Berater, der im Auftrag des Arbeitgebers die Lohnab-

rechnungen besorgt, muß grundsätzlich auch prüfen, ob für Arbeitnehmer eine

Befreiung von der Versicherungspflicht in Betracht kommt, wenn Beiträge nicht

abgeführt werden (vgl. BGH, Urt. v. 12. Februar 2004 aaO S. 810 f; OLG Celle

VersR 2001, 1437, 1438). Ergeben sich in einem solchen Fall tatsächliche Un-

klarheiten oder sozialversicherungsrechtliche Schwierigkeiten, so ist der steu-

erliche Berater gehalten, die Unklarheiten durch eigene Rückfragen auszuräu-

men oder deswegen ebenso wie für die Klärung sozialversicherungsrechtlicher

Zweifel auf die Einschaltung eines hierfür fachlich geeigneten Beraters hinzu-

wirken.

Im Streitfall steht nicht fest, was die Beklagten über die Beitragspflicht

des Mitarbeiters G. den Arbeitgeberunterlagen der Klägerin entnehmen

konnten. Offen ist auch, was bei Unvollständigkeit der Arbeitgeberunterlagen

eine dann gebotene Rückfrage der Beklagten bei der Klägerin ergeben hätte.

Ungeklärt ist ferner, weshalb die Betriebsprüfung des Jahres 1996 noch nicht

beanstandet hat, daß für den Mitarbeiter G. keine Beiträge zur Rentenver-

sicherung abgeführt wurden. Denn die Parteien haben den 1996 erstellten Be-

triebsprüfungsbericht bisher nicht in den Rechtsstreit eingeführt.

Nach allgemeiner Lebenserfahrung spricht vieles dafür, daß die Beklag-

ten bei einem "unverdächtigen" Prüfungsergebnis im Jahre 1996 kein Vorwurf

mehr treffen kann, daß sie danach selbst noch kritischer hätten sein müssen

als der zuständige Prüfungsdienst. Die Beklagten würden dann für den einge-

tretenen Schaden nur einzustehen haben, wenn sie bereits vor der Betriebs-

prüfung des Jahres 1996 nach der bestehenden Aktenlage auf die tatsächliche

und rechtliche Klärung einer möglichen Befreiung G. von der Versiche-

rungspflicht hätten hinwirken müssen und in der Folge die unerkannte Bei-

tragspflicht schon vor oder spätestens bei der Betriebsprüfung im Jahre 1996

aufgedeckt worden wäre.

Den Beklagten könnte dabei auch zugerechnet werden, wenn als Folge

eines unterbliebenen Hinweises auf die ungeklärte Beitragsfreiheit des Mitar-

beiters G. die Notwendigkeit eines Befreiungsantrages nach § 1230 RVO

oder § 230 SGB VI übersehen worden sein sollte. Nicht vorgetragen worden ist

bisher aber auch, ob der betroffene Arbeitnehmer bereit gewesen wäre, einen

solchen Befreiungsantrag mit Nachteil für seine Rentenanwartschaften zu stel-

len.

2. Die Schadensberechnung verlangt im Streitfall einen Gesamtvermö-

gensvergleich von dem Zeitpunkt ab, an dem die Beklagten im Rahmen ihrer

Tätigkeit erstmals auf die Klärung der Beitragspflicht des Arbeitnehmers G.

hätten hinwirken müssen und infolgedessen die gesetzlich geschuldeten Ren-

tenversicherungsbeiträge abgeführt worden wären.

Vor dem 1. Januar 1996 würde eine Pflichtverletzung der Beklagten der

Klägerin im Ergebnis nur genützt haben, weil sie für den Mitarbeiter G. auf-

grund Verjährung gemäß § 25 SGB IV auch wegen ihres Arbeitgeberanteils

leistungsfrei geworden ist. Bei pflichtgemäßem Handeln der Beklagten hätte

dieser (kongruente) Vorteil nicht entstehen können. Er ist auch nach wertender

Betrachtung auf den späteren Schaden der Klägerin anzurechnen. Denn Vor-

und Nachteil stammen aus der gleichen Wurzel und sind von gleicher Art. Der

Vorteil verjährter Beitragspflicht des Arbeitgebers und der Nachteil des in un-

verjährter Zeit ausgeschlossenen Abzugs des Arbeitnehmeranteils stehen in

einem inneren Zusammenhang, der beide Größen zu einer Rechnungseinheit

verbindet (vgl. zur Schadensberechnung insoweit allgemein BGHZ 91, 206,

210; 136, 52, 54 f; BGH, Urt. v. 19. Juli 2001 - IX ZR 62/00, WM 2001, 1605,

1607).

Die Parteien werden Gelegenheit haben, zu den angesprochenen Punk-

ten in der wiedereröffneten Berufungsinstanz ihren Sachvortrag zu ergänzen.

Kreft Ganter Raebel

Kayser Cierniak