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Landgericht Paderborn Urteil vom 09.11.2023 – 7 O 57/18

2. Kammer für Handelssachen · ECLI:DE:LGPB:2023:1109.7O57.18.00

Tatbestand

Die Beklagte zu 1) - die E GmbH (i.F. auch: GmbH) - ist die persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 2). Bei der Beklagten zu 2) handelt es sich um die C GmbH & Co. KG (i.F. auch: KG). Die KG wurde im Jahr 2007 zur Finanzierung der Herstellung der Anlage C als Publikums-GmbH & Co. KG gegründet. Ihr Unternehmensgegenstand ist der Betrieb einer Test-, Präsentations- und Rennstrecke am C in C

Die Beklagten bilden eine Einheits-GmbH & Co. KG.

Hauptinitiator des Projektes „C“ war Herr E. Dieser war neben der B Treuhand GmbH (im Folgenden auch: B) als Treuhandkommanditistin Gründungskommanditist der KG.

An der KG sind rund 180 Gesellschafter beteiligt, direkt als eingetragene Kommanditisten oder mittelbar über die B Treuhand GmbH als Treuhandkommanditisten. Der Kläger ist ebenfalls Kommanditist der KG. Wie alle anderen Gesellschafter auch, erfolgte auch der Beitritt des Klägers zur Beklagten zu 2) im Februar 2010 über die B. Im Jahr 2017 beendete er sein Treuhandverhältnis zur B und wurde am 28.06.2017 im Handelsregister der KG als Kommanditist eingetragen.

In der KG ist ein Beirat eingerichtet. Seit dem Sommer 2014 gehören der Gesellschafter Herr Q (als Vorsitzender) sowie die Herren F und - seit dem 16.09.2015 - Herr B dem Beirat der KG an.

Die B übt in den Gesellschafterversammlungen der KG seit deren Gründung das Stimmrecht der Gesellschafter aus, die nicht selbst an der Gesellschafterversammlung teilnehmen und keine Vollmacht erteilt haben. Sie enthält sich allerdings seit 2014 regelmäßig der Ausübung ihres Stimmrechts in jeder Gesellschafterversammlung.

Alleiniger Geschäftsführer der Beklagten zu 1) ist Herr H. Gemäß § 4 seines mit „Dienstvertrag“ überschriebenen Geschäftsführeranstellungsvertrages mit der Beklagten zu 1) vom 22./27.09.2011 steht ihm zusätzlich zu seiner Grundvergütung eine an Leistung und Erfolg orientierte Tantieme zu. Der Dienstvertrag hält in § 4 Abs. 2 ferner fest, dass Bemessungsgrundlage der Tantieme ab dem Geschäftsjahr 2013 0,75 % brutto des Cash-Flows sein soll. Weiter regelt der Dienstvertrag, dass sich die Entscheidung, ob und in welcher Höhe Tantieme gezahlt werden, nach der gesamtwirtschaftlichen Situation des Unternehmens richten soll und dass die Tantieme auf eine jährliche Summe von 30.000,00 EUR begrenzt ist.

An Herrn H wurden ab dem Jahr 2012 Tantiemen ausgezahlt, wobei die Festsetzung immer durch den Beirat der Beklagten zu 2) erfolgte; für das Jahr 2012 noch im Zusammenwirken mit Herrn P. Während in den Jahren 2012 und 2013 jeweils eine Tantieme von 25.000,00 EUR ausgezahlt wurde, war es ab dem Jahr 2014 jeweils ein Betrag i.H.v. 30.000,00 EUR. Die jeweiligen Tantiemen wurden dem Geschäftsführer für das jeweilige Geschäftsjahr durch den Beirat jeweils schriftlich mitgeteilt, bspw. unter Hinweis auf dessen für sehr gut erachtete Arbeit im zurückliegenden Geschäftsjahr, auf die bestehende Zufriedenheit mit dessen operativer Arbeit und Teamführung und das Anwerben neuer Gesellschafter und der damit verbundenen Erhöhung des Eigenkapitals. Auf den Cash-Flow wurde im Rahmen der jeweiligen Festsetzungen nicht abgestellt. Zudem fanden die Auszahlungen statt, obwohl die Gesellschaft jährlich Verluste erwirtschaftete. Der jährliche Tantiemeaufwand wurde jeweils in die Budgetplanungen der Beklagten zu 2) eingestellt, und in den jährlichen Bilanzen wurden entsprechende Rückstellungen gebildet. Darüber hinaus bezog Herr H seit dem 01.01.2016 ein durch den Beirat um 700,00 EUR erhöhtes monatliches Gehalt.

Die von der KG betriebene Test- und Präsentationsstrecke errichtete die Fa. C Bauunternehmung GmbH & Co. KG (im Folgenden auch: Fa. C) auf der Grundlage eines im September 2011 geschlossenen Werkvertrages. Nach Abschluss der Arbeiten nahm die Fa. C die Beklagten in dem vor dem Landgericht Paderborn zum Az. 3 O 429/14 geführten Verfahren auf Zahlung einer Restwerklohnforderung in Höhe von weit über 10 Mio. EUR in Anspruch. Die KG ihrerseits hatte in diesem Verfahren wegen Kostenvorschussansprüchen für Mängelbeseitigungskosten sowie Ersatzvornahmekosten eine Hilfswiderklage erhoben. Am 08.11.2019 kam es zur außergerichtlichen Beilegung des Rechtsstreits durch Abschluss eines Vergleichs zwischen der KG und der Fa. C. In der Folgezeit wurden im Verfahren zum Az. 3 O 429/14 die Klage und Widerklage zurückgenommen.

Ferner war die Beklagte zu 2) in das ebenfalls beim Landgericht Paderborn geführte Verfahren zum Az. 3 O 151/15 eingebunden. In diesem Rechtsstreit verfolgten die Unternehmensgruppe P GmbH & Co. KG Holding und Herr P gegenüber der Beklagten zu 2) Feststellungsansprüche. Gegen das der Klage stattgebende und die erhobene Widerklage der Beklagten zu 2) abweisende Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 07.04.2016 legte die Beklagte zu 2) Berufung ein. Hierauf hat das OLG Hamm mit Teil- und Teil-Grundurteil vom 04.07.2019 die Klage abgewiesen und der Widerklage dem Grunde nach stattgegeben.

Zwischenzeitlich - während der vorgenannten laufenden Gerichtsverfahren - fand am 16.12.2015 eine Gesellschafterversammlung statt, in welcher unter anderem über die Entlastung der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) - neben dem H damals noch Herr P - abgestimmt werden sollte. Ein solcher Entlastungsbeschluss wurde jedoch nicht gefasst.

In einer weiteren Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 2) vom 04.07.2016 wurde der Kläger als Schlichter eingesetzt, um mit dem Beirat der Beklagten zu 2) den Rechtsstreit der Gesellschaft mit Herrn P beizulegen. Anschließend wurden Schlichtungsgespräche geführt. Eine Einigung konnte nicht erzielt werden.

In der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 2) vom 23.11.2016 warf der Kläger den Beiratsmitgliedern Verschwendung von Finanzmitteln vor und verlangte eine Sonderprüfung. Ein entsprechender Beschluss wurde nicht gefasst. Stattdessen wurde dem Geschäftsführer der GmbH - Herrn H - und den Beiratsmitgliedern der KG für das Jahr 2015 Entlastung erteilt.

In der Folgezeit - am 23.03.2017 - erstattete der Kläger gegen den Geschäftsführer der Beklagten zu 1) - Herrn H - und gegen den Vorsitzenden des Beirats der Beklagten zu 2) - Herrn Q - bei der Staatsanwaltschaft Q Strafanzeige wegen des Vorwurfs der Untreue und des Betruges. Infolge dieser Strafanzeige wurde bei der Staatsanwaltschaft Q ein Ermittlungsverfahren zum Az. … eingeleitet. Im August 2017 wurden die Wohnungen der Herren H und Q durchsucht. Hierüber wurden die Gesellschafter der Beklagten zu 2) mit Email vom 16.08.2017 informiert. Im Zuge des gegen die Herren H und Q geführten Ermittlungsverfahrens hatten die Rechtsanwaltskanzleien T, T, … („T“) sowie X & Partner für die Geschäftsführung der KG verschiedene Rechtsgutachten erstellt. Soweit es die Kanzlei T betrifft, legte diese unter dem 16.11.2017 einen Bericht vor. In diesem Bericht wurden einleitend die im Rahmen der Strafanzeige formulierten Vorwürfe zusammengefasst dargestellt, unter anderem jener, der die Auszahlung von Tantiemen an den Geschäftsführer Herrn H betrifft. Ab Seite 16 setzten sich die Verfasser dieses Berichts über mehrere Seiten mit dem Komplex „Tantiemeauszahlungen“ auseinander; unter anderen finden sich konkrete Ausführungen zur Höhe der an Herrn H im Zeitraum 2012-2016 zur Auszahlung gelangten Tantieme. Soweit es das Gutachten der Kanzlei X & Partner betrifft, rechneten diese gegenüber der KG insgesamt 57.000,00 EUR ab.

Mit Schriftsatz vom 16.11.2017 erhob der Kläger - nach seinem eigenen Vorbringen basierend auf denselben Vorwürfen, auf welche er seine Strafanzeige vom 23.03.2017 gestützt hatte - gegen die Herren H und Q vor dem Landgericht Paderborn Klage; er machte als Gesellschafter Ansprüche für die KG gegen diese beiden Beklagten geltend (LG Paderborn, Az. 6 O 59/17). Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 04.12.2018 abgewiesen. Die hiergegen seitens des Klägers eingelegte Berufung hat das OLG Hamm, soweit es die Klage gegen Herrn H betrifft, mit Urteil vom 28.01.2020 abgewiesen. Soweit es das Verfahren gegen Herrn Q betrifft, hat das OLG Hamm mit Beschluss vom 28.01.2020 den Rechtsstreit gem. § 148 Abs. 1 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieses Verfahrens ausgesetzt (Az. I-27 U 22/19).

Zwischenzeitlich - im März 2018 - wurde das durch die Staatsanwaltschaft Q zum Az. … geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Der sich anschließende Klageerzwingungsantrag des Klägers und des Herrn P vom 28.01.2019 wurde mit Beschluss des OLG Hamm vom 10.09.2020 als unbegründet verworfen (Az. III-4 Ws 19/19 und 20/19). Zur Begründung hat das OLG Hamm ausgeführt, dass weder Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung im Sinne des § 266 StGB vorlägen noch zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der KG ein Vermögensnachteil i.S. von § 266 Abs. 1 StGB entstanden sei. Ebensowenig sei ein hinreichender Tatverdacht für das Vorliegen der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen gegeben.

In der Zwischenzeit fanden weitere Gesellschafterversammlungen der Beklagten zu 2) statt.

In Vorbereitung der Gesellschafterversammlung vom 22.11.2017 wurde in dem Einladungsschreiben zu TOP 5 auf die Tantiemen des Geschäftsführers hingewiesen. Zudem erhielten die Gesellschafter im Vorfeld dieser Gesellschafterversammlung mit Email vom 16.11.2017 das Gutachten den Bericht der Kanzlei T vom gleichen Tage übersandt.

In der Gesellschafterversammlung vom 22.11.2017 wurde durch den Prokuristen Herrn J darüber informiert, dass gegen die Herren H und Q seitens der Staatsanwaltschaft Q strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Untreue bzw. der Beihilfe hierzu geführt würden. Weiter wurden die anwesenden Gesellschafter näher über die rechtliche Bewertung dieser Vorwürfe durch die mandatierten Gutachter in Kenntnis gesetzt. Ferner wurden diverse Beschlüsse gefasst, die der Kläger erstmals mit seinen klageerweiternden Schriftsätzen vom 25.03.2019 bzw. vom 15.04.2019 angegriffen hat. So wurde zu TOP 5a Ziff. 1 + 2 des Protokolls dieser Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit ein Beschluss gefasst, mit welcher die Gesellschafterversammlung die Berechtigung des Beirats der KG bestätigte, die Ermessenstantieme des Herrn H festzusetzen, klarstellend für die Vergangenheit, und genehmigte die Vornahme hierauf bezogener Vollzugshandlungen. Zugleich bestätigte die Gesellschafterversammlung - ebenfalls mit einfacher Mehrheit - die Erhöhung der Vergütung des Herrn H um monatlich 700,00 EUR und genehmigte auch insofern die Vornahme von Vollzugshandlungen. Weiter beschloss die Gesellschafterversammlung zu TOP 5a) Ziff. 4), den Geschäftsführer der GmbH und den Beirat der KG damit zu beauftragen und zu ermächtigen, „Vorschläge zur Überarbeitung des Gesellschaftsvertrages der C GmbH & Co.KG und der Satzung der E GmbH sowie ggf. weiterer damit in Zusammenhang stehender Maßnahmen ausarbeiten zu lassen“. Sodann wurde zu TOP 9a die vorgesehene Beschlussfassung über die Entlastung sämtlicher Beiratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2016 erörtert. In diesem Zusammenhang erklärte der Beiratsvorsitzende Q dass er auf seine Entlastung für das Geschäftsjahr 2016 verzichte, solange die gegen ihn aufgeworfenen strafrechtlichen Vorwürfe nicht aufgeklärt seien. Anschließend wurde beschlossen, den weiteren Beiratsmitgliedern F und B für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen (zu TOP 9a Ziff. 6 + 7) und - infolge des Ablaufs ihrer jeweiligen Amtszeit - sowohl Herrn F als auch Herrn Q erneut zum Beirat der KG zu bestellen (TOP 9b).

Soweit es die Festsetzung der Tantieme des Herrn H durch den Beirat der Beklagten zu 2) und die Genehmigung von Vollzugshandlungen betrifft, erfolgte eine Beschlussfassung zu deren Klarstellung durch die Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) am 06.12.2017.

In der Gesellschafterversammlung vom 11.04.2018 sprach sich die Mehrheit der Gesellschafter zu TOP 3 Ziff. 5 im Wege eines Beschlusses dafür aus, auf das von einigen Gesellschaftern - darunter unter anderem der Kläger und Herr P - formulierte und in Bezug genommene Auskunftsbegehren („Anlage 002“) die Auskunft zu verweigern.

Im Nachgang an die Gesellschafterversammlung der KG vom 22.11.2017 wurden Neufassungen der Gesellschaftsverträge von der Beklagten zu 1) (i.d.F. vom 01.09.2015) und der Beklagten zu 2) (i.d.F. v. 28.01.2015) ausgearbeitet, die umfangreiche Kompetenzverlagerungen von der Gesellschafterversammlung auf den Beirat der KG vorsahen. Die vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten - Rechtsanwalt Prof. M - ausgearbeiteten Vertragsentwürfe wurden an die Gesellschafter übersandt. Nach einer Informationsveranstaltung Ende September 2018 und einer Überarbeitung der Vertragsentwürfe lud der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) die Gesellschafter mit Email vom 06.11.2018 zu einer ordentlichen Gesellschafterversammlung am 21.11.2018 ein. Ausweislich der dieser Email beigefügten Tagesordnung nebst Beschlussvorschlägen war zu Ziff. 8a) der Tagesordnung die Beschlussfassung über die Anpassung der Gesellschaftsverträge der Beklagten zu 1) und 2) gemäß den übersandten Anlagen 028 und 029 und zu Ziff. 8b) die Beschlussfassung über die Ausübung des Stimmrechts der Beklagten zu 2) in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) zur Anpassung des Gesellschaftsvertrages und Wahrnehmung der Gesellschafterrechte vorgesehen. Zudem war unter den Tagesordnungspunkten zu Ziff. 9a) bis c) die unbedingte/bedingte Wahl von Beiratsmitgliedern und Ersatzmitgliedern des Beirats vorgesehen.

In Bezug auf die Kompetenzen der Gesellschafterversammlung nach dem KG-Vertrag i.d.F. v. 28.01.2015 sieht die Neufassung des KG-Vertrages folgende Verlagerungen auf den Beirat vor:

Aufgaben des Beirats

Nach § 18 Abs. 2 des KG-Vertrages i.d.F. v. 28.01.2015 ist es die Aufgabe des Beirats, „die persönlich haftende Gesellschafterin in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten und die Durchführung von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung zu überwachen.“. Dieser Aufgabenkatalog wurde textlich in dem neuen KG-Vertrag in § 15 Ziff. 2 beibehalten, indes erweitert um folgende vorangestellte Textpassage: „Aufgabe des Beirats ist es, die Rechte der Gesellschaft an ihrer Komplementärin wahrzunehmen, …“.

Die Zustimmung zu außergewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahmen bei der KG:

Nach § 12 Abs. 2 des KG-Vertrages a.F. hat der Geschäftsführer eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn er Geschäftsführungsmaßnahmen treffen will, die über den üblichen Rahmen der laufenden Geschäfte hinausgehen. Diese hat in den unter § 13 des KG-Vertrages a.F. aufgezählten Fällen mit einer qualifizierten Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen über die Maßnahmen zu beschließen, zu denen unter anderem gehören:

Nr. 4 Änderung des Gesellschaftsvertrages

Nr. 5 Bestellung oder Abberufung eines Geschäftsführers

Nr. 6. An- und Verkauf sowie Belastungen von Grundstücken, dasselbe gilt für die entsprechenden Verpflichtungsgeschäfte

Nr. 7. Erwerb anderer Unternehmungen und Beteiligungen sowie die Aufgabe derselben

Dem entgegen sieht der neue KG-Vertrag in § 9 Abs. 1 vor, dass die GmbH zu allen Maßnahmen und Geschäften, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der KG hinausgehen oder mit denen ein außergewöhnliches wirtschaftliches Risiko verbunden ist, der vorherigen Zustimmung des Beirats bedarf, der seinerseits die Entscheidung über die Zustimmung der Gesellschafterversammlung übertragen kann.

Die Ausübung der Gesellschafterrechte an und aus den Geschäftsanteilen an der GmbH:

Nach dem KG-Vertrag a.F. werden die Gesellschafterrechte an oder aus den Geschäftsanteilen an der GmbH von hiermit bevollmächtigten Kommanditisten der KG und Treugebern der Treuhandkommanditisten ausgeübt, wofür die Gesellschafterversammlung vor der Ausübung der Gesellschafterrechte in der GmbH über die Maßnahme Beschluss zu fassen hat. Beschlüsse zu § 10 (Qualifizierte Mehrheitsbeschlüsse) und § 11 (Verfügungen über Geschäftsanteile, Vorkaufsrechte) des Gesellschaftsvertrages der GmbH bedürfen dabei einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen (§ 4 Abs. 8 KG-Vertrag a.F.).

Nach dem neuen KG-Vertrag steht diese Kompetenz nunmehr grundsätzlich dem Beirat zu, der die Entscheidung der Gesellschafterversammlung übertragen kann (§ 10 Abs. 2 des neuen KG-Vertrages). Verfügungen über die Geschäftsanteile an der GmbH bedürfen nach § 9 Abs. 2 (k) des neuen KG-Vertrages der vorherigen Zustimmung des Beirats.

Die Zustimmung zu der Verfügung über Gesellschaftsanteile an der KG:

Die Verfügung über Gesellschaftsanteile der KG setzt nach § 14 KG-Vertrag a.F. die Zustimmung der Gesellschafterversammlung der KG voraus, die darüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Nach dem neuen KG-Vertrag hingegen setzt die Verfügung über Gesellschaftsanteile der KG die Zustimmung der Gesellschaft voraus, über deren Erteilung der Beirat auf Grundlage eines Geschäftsführungsvotums beschließt. Will der Beirat nicht dem Votum der Geschäftsführung folgen, ist die Entscheidung der Gesellschafterversammlung vorzulegen. Auch ansonsten ist der Beirat berechtigt, die Zustimmung der Gesellschafterversammlung zu übertragen (§ 16 Abs. 1 des neuen KG-Vertrages).

Abstimmung im Umlaufverfahren:

Nach § 12 Abs. 4 des KG-Vertrags a.F. kann nur bei Einverständnis aller Gesellschafter im schriftlichen Umlaufverfahren abgestimmt werden. § 13 Abs. 5 des neuen KG-Vertrages sieht hingegen vor, dass Beschlüsse auch im Umlaufverfahren gefasst werden können, sofern nicht der Beirat dem vorher widerspricht.

Maßnahmen gem. § 13 Nrn. 5 bis 7 des KG-Vertrages a.F.

Nach § 13 Nr. 5 bis 7 des KG-Vertrages a.F. ist für die Bestellung oder Abberufung eines Geschäftsführers, den An- und Verkauf sowie die Belastungen von Grundstücken einschließlich der entsprechenden Verpflichtungsgeschäfte, den Erwerb anderer Unternehmungen und Beteiligungen sowie die Aufgabe derselben, ein qualifizierter Mehrheitsbeschluss der Gesellschafterversammlung von drei Vierteln erforderlich. Nach § 9 Abs. 2 des neuen KG-Vertrages ist hinsichtlich dieser Maßnahmen nunmehr nur noch die Zustimmung des Beirats erforderlich.

In Umsetzung der Neuregelungen des KG-Vertrages sieht die GmbH-Satzung n.F. in § 6 vor, dass die Wahrnehmung der Gesellschafterrechte aus den Geschäftsanteilen durch den Beirat der KG erfolgt, während nach der Satzung der GmbH vom 01.09.2015 dies den Kommanditisten und Treugebern der Treuhandkommanditisten der KG obliegt. Die Regelung in § 10 der GmbH-Satzung a.F. zu qualifizierten Mehrheitsbeschlüssen der Gesellschafterversammlung ist vollständig entfallen. Nur Verfügungen über Gesellschaftsanteile der GmbH bedürfen nach § 7 der GmbH-Satzung n.F. weiter der Zustimmung der Gesellschafterversammlung sowie, nunmehr zusätzlich, der Zustimmung aller unmittelbaren und mittelbaren Kommanditisten der KG.

In der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 2) vom 21.11.2018 wurden zu den Tagesordnungspunkten 8a und 8b folgende Beschlüsse gefasst:

- TOP 8 a.) mit 9.700 JA-Stimmen (77,08 %) zu 2.885 NEIN-Stimmen (22,92 % und damit mit einer Mehrheit von 77,08 Prozent:

„Die von der Geschäftsführung der C GmbH & Co. KG gemäß Anlagen 028 und 029 des Schreibens der C GmbH & Co. KG vom 6. November 2018 beigefügten und übersandten Neufassung der Gesellschaftsverträge der C GmbH & Co. KG und der E GmbH werden angenommen und zugestimmt. "

- TOP 8 b.) mit 9.650 JA-Stimmen (76,98%) zu 2.885 NEIN-Stimmen (23,02%) und damit mit einer Mehrheit von 76,98 Prozent:

„(1) In der Gesellschafterversammlung der E GmbH wird Folgendes beschlossen: Die Anpassung des Gesellschaftsvertrages der E GmbH gemäß Anlage 029 des Schreibens der C GmbH & Co. KG vom 6. November 2018 wird angenommen und zugestimmt.

(2) Die Herren Q (Gesellschafter und Beirat der C GmbH & Co. KG) und F (Gesellschafter und Beirat der C GmbH & Co. KG) nehmen gemäß bisherigem § 4 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrages der C GmbH & Co. KG und gemäß bisherigem § 9 Abs. 7 und 8 der Satzung der E GmbH die Gesellschafterrechte der C GmbH & Co. KG in der E GmbH zu TOP 8 b.) (1) dieser Gesellschafterversammlung wahr, sie sind insbesondere bevollmächtigt, das Stimmrecht der C GmbH & Co. KG in der Gesellschafterversammlung der E GmbH gemäß bisherigem § 4 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrages der C Resort GmbH & Co. KG und gemäß bisherigem § 9 Abs. 7 und 8 der Satzung der E GmbH im Wege gemeinschaftlicher Vertretung auszuüben. Sie werden ferner mit der Vornahme von etwaigen Vollzugshandlungen beauftragt und hierzu ermächtigt.

(3) Die Herren Q (Gesellschafter und Beirat der C GmbH & Co. KG) und F (Gesellschafter und Beirat der C GmbH & Co. KG) werden angewiesen, in der Gesellschafterversammlung der E GmbH unter Verzicht auf sämtliche gesetzlichen und gesellschaftsvertraglichen Frist- und Formerfordernisse für die Einberufung und Abhaltung einer Gesellschafterversammlung bei der E GmbH abzustimmen wie zu TOP 8 b.) (1) dieser Gesellschafterversammlung beschlossen. Sie werden ferner mit der Vornahme von etwaigen Vollzugshandlungen beauftragt und hierzu ermächtigt."

Weiter wurde in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 2) vom 21.11.2018 die Entlastung der GmbH und ihres Geschäftsführers H sowie der Beiratsmitglieder B, F und Q jeweils für die Geschäftsjahre 2016 und 2017 beschlossen (TOP 6.a) Ziff. 3); TOP 7 Ziff. 4). Zudem wurden sämtliche bisherigen Beiratsmitglieder erneut als Beiratsmitglieder gewählt (TOP 9b) Ziff. 8).

Im Nachgang an diese Gesellschafterversammlung vom 21.11.2018 erhob der Kläger, der gegen die beschlossenen Vertragsänderungen gestimmt hatte, in diesem Verfahren mit Schriftsatz vom 29.11.2018 Klage, mit der er lediglich beantragte:

der Beklagten zu 1) zu untersagen, einen in ihrer Gesellschafterversammlung gefassten Beschluss, wonach die Rechte ihrer Gesellschafterversammlung vom C GmbH & Co.KG wahrgenommen werden, zum Handelsregister der Gesellschaft anzumelden und die am 21.11.2018 von der Gesellschafterversammlung der C GmbH & Co.KG beschlossenen Änderungen ihres Kommanditgesellschaftsvertrages anzuwenden,

festzustellen, dass die in der ordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 2) vom 21.11.2018 beschlossene Neufassung des Gesellschaftsvertrages der Kommanditgesellschaft und die Neufassung der Satzung der E GmbH, wonach die Rechte ihrer Gesellschafterversammlung durch den Beirat der Beklagten zu 2) wahrgenommen werden sollen, nichtig und nicht anwendbar sind.

Mit klageerweiternden Schriftsätzen vom 25.03.2019 und vom 15.04.2019 wendet sich der Kläger gegen die weiteren vorstehend dargestellten Beschlussfassungen.

Eine weitere - außerordentliche - Gesellschafterversammlung der KG fand am 12.06.2019 statt, zu welcher der Geschäftsführer der GmbH die Gesellschafter, wie seit dem Jahr 2011 fortlaufend praktiziert, mit Email vom 28.05.2019 einlud. Hintergrund war maßgeblich die Überlegung, den beim Landgericht Paderborn zum Az. 3 O 429/14 geführten Rechtsstreit mit der Fa. C durch Abschluss eines Vergleichs zu beenden. Die der Einladung beigefügte Tagesordnung lautete zu TOP  3:

„a) Beschlussfassung über die außergerichtliche Annahme einer kaufmännischen Lösung (Vergleich) mit der C Bauunternehmung GmbH & Co.KG, Q, zur Beilegung des Rechtsstreits mit dem Aktenzeichen 3 O 429/14 (LG Paderborn).

b) Beschlussfassung über die Finanzierung der außergerichtlichen Annahme der kaufmännischen Lösung mit der C Bauunternehmung GmbH & Co.KG, Q, zur Beilegung des Rechtsstreits mit dem Aktenzeichen 3 O 429/14, gemäß TOP 3.)“.

Im Einladungsschreiben wurde im Zusammenhang mit der Darstellung der zu TOP 3b) beabsichtigten Beschlussfassung darauf hingewiesen, dass die KG aktuell „nicht über die notwendigen liquiden Mittel verfüge, um den Vergleichsbetrag bezahlen zu können und dass es deshalb erforderlich sei, dass die KG zusätzliche Darlehen bei Gesellschaftern, Banken oder Versicherungen aufnimmt. Weiter wurde ausgeführt, dass die Geschäftsführung daher ermächtigt werden sollte, „zusätzliche Darlehensmittel in Höhe von bis zu EUR 2,8 Mio. aufzunehmen sowie die dafür von dem jeweiligen Darlehensgeber geforderten, marktüblichen Sicherheiten zu bestellen“. Weiter wurde zu TOP 3b) folgende Beschlussfassung vorgeschlagen:

„Unter der Voraussetzung, dass der Rechtsstreit zwischen der C GmbH & Co.KG und der C Bauunternehmung GmbH & Co.KG vergleichsweise beigelegt wird, wird die Geschäftsführung der C GmbH & Co.KG ermächtigt,

Zur Finanzierung des Vergleichsbetrages sowie weiterer im Rahmen der Abwicklung des Vergleichs benötigter Liquidität über die mit Gesellschafterbeschluss vom 11. November 2013 genehmigte Darlehensaufnahme in Höhe von EUR 4 Mio. hinaus zusätzliche Darlehen in Höhe von bis zu EUR 2,8 Mio. aufzunehmen; einschließlich der Bestellung von Sicherheiten im Zusammenhang mit den aufzunehmenden Darlehen (Darlehensaufnahme und Sicherheitenbestellung nachstehend gemeinsam „Vereinbarungen“).;

Im Namen der C GmbH & Co.KG gegenüber, u.a. natürlichen und juristischen Personen sowie gegenüber Gerichten, Behörden, Notaren, Handelsregistern und/oder anderen öffentlichen Registern weitere (Willens-) Erklärungen abzugeben und/ oder entgegenzunehmen sowie sämtliche Handlungen vorzunehmen, die nach Auffassung der Geschäftsführung der C GmbH & Co.KG bei Abschluss und/oder im Zusammenhang mit den Vereinbarungen erforderlich und/oder zweckmäßig sind.“

Die wesentlichen Eckpunkte des Vergleichs wurden den Gesellschaftern als Anlage 002 zu der Einladung beigefügt.

In der Gesellschafterversammlung der KG vom 12.06.2019 wurde zunächst darüber Einigkeit erzielt, dass angesichts des hiesigen Klageverfahrens weiterhin der bisherige/alte Gesellschaftsvertrag Gültigkeit habe und die Gesellschafterbeschlüsse bzgl. der Satzungsänderungen und somit das Registerverfahren ruhen sollten. Später wurde zunächst der Beschlussvorschlag zu TOP 3a) diskutiert. In diesem Zusammenhang wurde die Notwendigkeit von Grundbuchsicherungen diskutiert. Sodann wurde über den Beschlussvorschlag zu TOP 3a) abgestimmt. Hierfür stimmten 8.100 Stimmen mit „Ja“ (60,02 %) und 5.395 Stimmen mit „nein“ (39,98 %). Anschließend wurde der Beschlussvorschlag zu TOP 3b) diskutiert, insbesondere das vorgesehene Erfordernis der Bestellung von Sicherheiten. Sodann wurde auch über den Beschlussvorschlag zu TOP 3b) abgestimmt. Hierfür stimmten 9.950 Stimmen mit „ja“ (73,19 %) und 3.645 Stimmen mit „nein“ (26,81 %).

Der nicht anwesende Kläger ließ über seinen anwaltlichen Beistand - Rechtsanwalt X - gegen diese Beschlussfassungen stimmen und machte mit weiterem klageerweiternden Schriftsatz vom 13.06.2019 einen Anspruch auf Unterlassung des Abschlusses eines Vergleiches mit der Fa. C geltend, den der Kläger später mit Schriftsatz vom 06.11.2019 modifiziert hat, ferner einen Anspruch auf Feststellung, dass die zu TOP 3a.) und 3b.) gefassten Beschlüsse nicht wirksam gefasst worden seien.

In der Folgezeit, am 08.11.2019, schloss der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) für die Beklagte zu 2) mit der Fa. C einen Vergleich, in dessen Folge im Verfahren LG Paderborn, Az. 3 O 429/14, die Klage und Widerklage jeweils zurückgenommen wurden. Zur Finanzierung dieses Vergleichs nahm der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) bei der D ein Darlehen auf, zudem schloss er mit diversen Gesellschaftern, darunter dem Beiratsvorsitzenden Q, am 28.09.2019 Darlehensverträge, die mit Sicherungsgrundschulden auf dem Besitz der Beklagten zu 2), auf dem sich der Betrieb der Test- und Präsentationsstrecke C befindet, besichert wurden. Diese Vorgehensweise nahm Rechtsanwalt X zum Anlass, gegen den Geschäftsführer der Beklagten zu 1) am 24.01.2020 erneut Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Q wegen des Verdachts der Untreue gem. § 266 StGB zu erstatten. Das hierauf von der Staatsanwaltschaft Paderborn zum Az. … geführte Strafverfahren wurde im Verlauf des Jahres 2021 mangels hinreichenden Tatverdachts gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Generalstaatsanwaltschaft I hat diese Einstellungsentscheidung am 20.07.2022 bestätigt.

Zwischenzeitlich - in der Gesellschafterversammlung vom 20.11.2019 - wurden der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2018 festgestellt (TOP 5b). Ferner wurde dem Budget für das Geschäftsjahr 2020 und zur Planung der Geschäftsjahre 2021-2022 zugestimmt (TOP 11 Ziff. 2). Zudem wurde der GmbH und ihrem Geschäftsführer Herrn H sowie den Beiratsmitgliedern Q, F und B für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung erteilt. Weiter erfolgte eine Beschlussfassung zur Übernahme von E Versicherungsleistungen durch die KG. Mit klageerweiterndem Schriftsatz vom 23.04.2020 begehrt der Kläger die Feststellung der Nichtigkeit auch dieser Beschlüsse.

Am 30.11./08.12.2020 beschloss der Beirat der KG im Umlaufverfahren den Abtretungen von Kommanditbeteiligungen an neue Gesellschafter zuzustimmen, die sodann am 25.05.2021 in das Handelsregister eingetragen wurden. Dies - Beiratsbeschluss und Handelsregistereintrag - nahm der Kläger zum Anlass, beim Landgericht Paderborn gegen die Beklagten dieses Verfahrens den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu beantragen (Az. 7 O 36/21). Nachdem die Kammer mit Beschluss vom 07.09.2021 die einstweilige Verfügung antragsgemäß erlassen hat, hat sie diese mit Urteil vom 24.02.2022 aufgehoben und den Antrag des Klägers auf deren Erlass zurückgewiesen. Auf die gegen dieses Urteil seitens des Klägers eingelegte Berufung hat das OLG Hamm mit Urteil vom 25.08.2022 (Az. I-27 U 31/22) die mit Beschluss der Kammer vom 07.09.2021 erlassene einstweilige Verfügung aufrechterhalten und diese klarstellend neu gefasst. Auf den Tenor der Entscheidung vom 25.08.2022 wird Bezug genommen. In seinen Urteilsgründen hat das OLG Hamm mit eingehender Begründung ausgeführt, dass überwiegende Gesichtspunkte dafür sprächen, dass hinsichtlich der in der Gesellschafterversammlung vom 21.11.2018 beschlossenen Neufassungen der Gesellschaftsverträge der KG und der GmbH „trotz etwaiger Rechtmäßigkeit bei isolierter Betrachtung der einzelnen Vertragsänderungen“ die Regelungen „jedenfalls in ihrer Gesamtheit unter dem Gesichtspunkt nichtig sind, dass sie die Gesellschafterrechte des Verfügungsklägers in nicht mehr zumutbarer Weise beschränken“.

Am 18.06.2021, 24.11.2021 und am 23.11.2022 fanden weitere Gesellschafterversammlungen statt, in denen die Entlastung der GmbH, deren Geschäftsführers und der Beiratsmitglieder jeweils für das zurückliegende Geschäftsjahr beschlossen wurde. In der Gesellschafterversammlung vom 18.06.2021 wurde ferner beschlossen, dass der Beklagten zu 1), deren Geschäftsführer und den Beiratsmitgliedern auch rückwirkend die mit ihrer Tätigkeit für die Gesellschaft verbundenen Aufwendungen und Verluste einschließlich Prozesskosten, Prozessrisiken, insbesondere laufende Kosten der Rechtsverteidigung, auch als Vorschuss erstattet werden, und dass ein Rückerstattungsanspruch nur entsteht, wenn gegen den Empfänger im Strafverfahren eine Sanktion verhängt wird oder im Rahmen eines Zivilverfahrens rechtskräftig eine schuldhafte Pflichtverletzung durch ihn festgestellt wird. In der Gesellschafterversammlung vom 24.11.2021 wurden außerdem Beschlüsse dazu gefasst, die Herren Q, F und B erneut zu den Beiratsmitgliedern der KG zu bestellen. Diese Beschlussfassungen greift der Kläger sämtlich mit seinem klageerweiternden Schriftsatz vom 13.07.2023 an.

Der Kläger meint mit weiteren Ausführungen, die mit Klageschrift vom 29.11.2018 unterbreiteten Klageanträge seien begründet, ebenfalls sämtliche sich aus den anschließenden klageerweiternden Schriftsätzen ergebenden Anträge.

Der Kläger vertritt die Auffassung, dass sämtliche in den streitgegenständlichen Gesellschafterversammlungen gefassten Beschlüsse schon deshalb unwirksam seien, da ein unzulässiges Abstimmungsverfahren praktiziert worden sei. Denn in dem Umstand, dass die B auch die im Handelsregister eingetragenen, nicht von ihr betreuten Kommanditisten in der Gesellschaftsversammlung vertrete, sofern diese nicht selbst erscheinen oder einen Vertreter bevollmächtigt haben, liege eine - zur Nichtigkeit der angegriffenen Beschlussfassungen führende - Verletzung der Rechte dieser Gesellschafter vor. Diese Befugnis stehe der B nach dem Gesellschaftsvertrag nur solange zu, bis der Übergang vom Wechsel eines Treugeberkommanditisten aus der Treuhandschaft der B zum selbstständigen Kommanditisten mit Eintragung im Handelsregister vollzogen sei, darüber hinaus jedoch nicht mehr. Nach Eintragung im Handelsregister stünden allein dem Kommanditisten bzw. seinem Rechtsnachfolger die Verwaltungsrechte (Stimmrecht und Teilnahmerecht) vielmehr als höchstpersönliche unentziehbare Rechte zu. Verblieben dessen Stimm- und Teilnahmerecht trotz Eintragung im Handelsregister auf Dauer bei der B, wäre dies eine gegen das Abspaltungsverbot verstoßende nichtige Vertragsbestimmung. Soweit die B durch ihren ständigen Vertreter Rechtsanwalt Q in den Gesellschafterversammlungen gleichwohl das Stimmrecht für alle nicht erschienenen oder nicht vertretenen eingetragenen Kommanditisten ausübe und in sämtlichen Gesellschafterversammlungen nur deshalb rechnerisch die erforderliche Beschlussfähigkeit (60 % des stimmberechtigten Kapitals) erreicht werde, ermögliche diese damit in unzulässiger Weise die rechnerisch mehrheitlichen Abstimmungsergebnisse.

Klageanträge zu 1) und 2) - „Kompetenzverlagerung Gesellschafterversammlung / Beirat“

Der Kläger meint, die in der Gesellschafterversammlung vom 21.11.2018 beschlossenen Neufassungen des Gesellschaftsvertrages der KG und der Satzung der GmbH, mit denen die Kompetenzen der Gesellschafterversammlung auf den Beirat der KG verlagert wurden, seien nichtig. Dies habe auch das OLG Hamm in seinem Urteil vom 25.08.2022 (Az. I-27 U 31/22) klargestellt.

Klageanträge zu 5), 6), 7c), 8a)-c), 11), 16c)-d), 18), 19), 20) - Entlastungsbeschlüsse und Bestellungs- bzw. Wiederwahlbeschlüsse

Der Kläger meint weiter, auch die in den Gesellschafterversammlungen vom 23.11.2016, 22.11.2017, 21.11.2018, 20.11.2019, 18.06.2021, 24.11.2021 und 23.11.2022 gefassten Beschlüsse, mit denen sowohl dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1) als auch den Mitgliedern des Beirats der KG jeweils für das zurückliegende Geschäftsjahr Entlastung erteilt worden sei bzw. mit denen die Beiratsmitglieder Q, F und B jeweils wiedergewählt bzw. neu bestellt worden seien, seien nichtig. Soweit es die Entlastungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom 23.11.2016 und vom 22.11.2017 betrifft, bestreitet der Kläger mit weiterem Vorbringen bereits die Ordnungsgemäßheit der zustande gekommenen Abstimmungsergebnisse. Darüber hinaus meint der Kläger, dass sämtliche Entlastungs-, Wiederwahl- und Beststellungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlungen der Beklagten zu 2) wegen Pflichtverletzungen des Geschäftsführers der Beklagten zu 1) und sämtlicher Beiratsmitglieder, insbesondere des Kommanditisten Q, nicht hätten gefasst werden dürfen. Soweit es die Entlastungs- und Wiederwahlbeschlüsse der Gesellschafterversammlungen aus dem Zeitraum 2015 bis 2018 betrifft, sei maßgeblich auf jene Pflichtverletzungen abzustellen, die ihm - dem Kläger - als Schlichter bekannt geworden seien und auf welche er seine Strafanzeige vom 23.03.2017 sowie seine Klage vom 16.11.2017 im Verfahren Landgericht Paderborn, Az. 6 O 59/17, gestützt habe. Der in seiner Strafanzeige vom 23.03.2017 enthaltene Vorwurf sei derselbe wie in seiner Klageschrift vom 16.11.2017. Zur Darstellung dieser Pflichtverletzungen nehme er daher Bezug auf diesen Klageschriftsatz vom 16.11.2017. Diese Vorwürfe von Strafbarkeit und pflichtwidriger schadensersatzbegründender Handlungen seien solange nicht vom Tisch, als über die Eröffnung des Strafverfahrens und über die - zwischenzeitlich beim OLG Hamm zum Az. 27 U 22/19 im Berufungsverfahren anhängige - Zivilklage durch das OLG entschieden worden sei. Herrn Q werde jedenfalls vorgeworfen, im Zusammenhang mit dem mit ihm zur Errichtung der Anlage geschlossenen Projektsteuerungsvertrag vom 08.11.2010 im Zusammenwirken mit Herrn H in den folgenden Jahren Leistungen gegenüber der Beklagten zu 2) abgerechnet zu haben, die ihm nicht zugestanden hätten. Weiter sei ihm vorzuwerfen, dass aus Vertragsabschlüssen, die vom Beirat nicht genehmigt worden seien, Zahlungen erbracht worden seien. Herrn H werde vorgeworfen, Herrn Q im Rechtsstreit mit der Fa. C aufgrund mangelhafter Projektsteuerung nicht den Streit verkündet zu haben, obwohl dies geboten gewesen wäre, weiter, dass an ihn - H - unberechtigt Tantieme und Gehaltserhöhungsbeiträge ausgezahlt worden seien und er unangemessen und verschwenderisch über die knappen Finanzmittel der KG verfügt habe. Zur Begründung dieses Vorbringens nehme er Bezug auf seinen Schriftsatz vom 15.04.2019 im Berufungsverfahren OLG Hamm, Az. 27 U 22/19, dort Seite 42, 43 Nr. 9). Den übrigen Beiratsmitgliedern werde vorgeworfen, zur Aufklärung der gegen die Herren H und Q erhobenen Vorwürfe nichts beigetragen, sondern vielmehr geschwiegen zu haben. Sie hätten ihre Aufsichtsratspflichten gegenüber Herrn H und gegenüber dem weiteren Beiratsmitglied Q grob verletzt und der Gesellschaft dadurch erheblichen Schaden zugefügt, weiter hätten sie ihre Kompetenzen verletzt. Die von ihm, dem Kläger, bereits am 23.11.2016 erhobenen Vorwürfe hätten einer klärenden Stellungnahme durch den Beirat, jedenfalls aber der Durchführung einer Sonderprüfung bedurft, um Zweifel auszuräumen, bevor die Entlastungsbeschlüsse von den Gesellschaftern für das Jahr 2015 in der Gesellschafterversammlung vom 23.11.2016 hätten gefasst werden dürfen. Im Übrigen läge darin, dass in dieser Gesellschafterversammlung sofort die Entlastung beschlossen worden sei, ohne zuvor die von ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen aufzuklären, ein Verstoß gegen die Gleichbehandlungsverpflichtung, auf die H gleichermaßen wie jeder andere Kommanditist auch einen Anspruch habe, sowie ein Verstoß der abstimmenden Gesellschafter gegen ihre gesellschaftsvertragliche Treuepflicht. Die Gesellschafter hätten demnach am 23.11.2016 die Beiratsmitglieder und die Geschäftsführung für das Jahr 2015 nicht entlasten dürfen. Auch in den folgenden Gesellschafterversammlungen vom 22.11.2017 und vom 21.11.2018 hätten die Beiratsmitglieder, Herr H und die Beklagte zu 1) nicht entlastet werden dürfen. Ebenso hätten weder die Entlastungsbeschlüsse für die übrigen Beiratsmitglieder B und F noch die Wiederwahl- bzw. Bestellungsbeschlüsse gefasst werden dürfen. Denn solange über die vom Kläger in der Gesellschafterversammlung vom 23.11.2016 sowie in seiner Strafanzeige vom 23.03.2017 erhobenen Vorwürfe nicht endgültig entschieden worden sei, wirkten sie fort. Es habe gegolten, die Entscheidung des OLG Hamm im beantragten Klageerzwingungsverfahren abzuwarten. Dass sie ihre Pflichten gegenüber den Beklagten ordnungsgemäß erfüllt haben, dafür seien überdies Herr H als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG und Herr Q als Beirat der Beklagten zu 2) gem. §§ 116, 93 Abs. 2 AktG darlegungs- und beweispflichtig. Überdies böten Dr. B und Herr F keine Gewähr dafür, die mit dem Aufsichtsratsmandat verbundenen Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen. Gleichermaßen sei auch die am 22.11.2017 erfolgte Wiederwahl des Herrn Q nichtig. Zur Begründung dieser Ansicht verweist der Kläger auf seinen Schriftsatz vom 13.12.2017 im Verfahren Landgericht Paderborn, Az. 6 O 59/17, und nimmt auf die dortigen Ausführungen vollumfänglich Bezug. Überdies verweist er erneut darauf, dass aus seiner Ansicht der Beirat aufgrund der gegen Herrn H und Herrn Q erhobenen Vorwürfe von Pflichtverletzungen gehalten gewesen wäre, eine Sonderprüfung entsprechend § 111 Abs. 1 AktG anzuordnen. Eine solche gravierende Pflichtverletzung aller Beiratsmitglieder habe im Übrigen darin gelegen, entgegen § 18 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages die Treuhandkommanditistin nicht zu allen Beiratssitzungen eingeladen zu haben. Damit hätten sie deren Kontroll- und Informationsrecht ausgeschlossen.

Soweit es die Beschlussfassungen vom 20.11.2019 zur Entlastung der Beklagten zu 1) und ihres Geschäftsführers für das Geschäftsjahr 2018 betrifft, für dessen Verhalten die Beklagte zu 1) einzustehen habe, sei auch hierzu zu bedenken, dass sämtliche im Jahr 2019 bekannten Pflichtverletzungen zu berücksichtigen seien, auch die vor 2018 begangenen, weiter sei zu berücksichtigen, dass diese Entlastung des Geschäftsführers wegen des damals noch laufenden, nicht abgeschlossenen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nicht hätte beschlossen werden dürfen. Zudem ergebe sich deren Nichtigkeit auch daraus, dass dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1) weitere Pflichtverletzungen vorzuwerfen seien, die zu dem Sachverhalt geführt hätten, welcher der Strafanzeige des Rechtsanwalts X vom 24.01.2020 zugrunde gelegen habe: Herr H habe die Beklagte zu 2) durch seine Misswirtschaft unter grobem Verstoß gegen seine Verpflichtung, deren Geschäfte entsprechend § 43 Abs. 1 GmbHG sorgfältig zu führen, in eine derart finanzielle Schieflage gebracht, dass diese Schieflage unter Beibehaltung der bisherigen Struktur der GmbH absehbar nicht mehr werde bewältigt werden können. Konkret träfen den Geschäftsführer die Vorwürfe, im Zusammenwirken mit dem Beiratsvorsitzenden Q an die Fa. C Zusatzaufträge erteilt zu haben, ohne vorherige Klärung der Mehrkosten und Finanzierungsmöglichkeiten, an der Gesellschafterversammlung vorbei, im Streit darüber Beratungskosten aufgewandt zu haben, das Grundvermögen der Beklagten zu 2) mit einer Sicherungshypothek für die Fa. C belastet zu haben, die Bankfinanzierungen zugunsten von Gesellschafterdarlehen unmöglich gemacht zu haben, auf eine Inanspruchnahme des Herrn Q durch eine Streitverkündung im Prozess der KG mit der Fa. C verzichtet zu haben, am 08.11.2019 mit der Fa. C den - mit existenzgefährdenden Folgen für die Beklagte zu 2) verbundenen - Vergleich abgeschlossen zu haben und weiteren finanziellen Aufwand betrieben zu haben, der mit dem Abschluss des Vergleichs und den dafür eingegangenen Finanzierungsverpflichtungen insbesondere der Aufnahme von Gesellschafterdarlehen gegen Grundschuldbesicherungen sowie mit dem Verzicht auf sämtliche Gewährleistungsansprüche zur Beseitigung erheblicher Mängel verbunden gewesen sei.

Im weiteren Verfahrensverlauf, im Nachgang an den Beschluss des OLG Hamm vom 28.01.2020 zum Az. I-27 U 22/19, hat der Kläger hinsichtlich der Nichtigkeit der von den Gesellschafterversammlungen der KG ab 2016 gefassten Entlastungsbeschlüsse und jener Beschlüsse zur Wiederwahl / Bestellung sämtlicher Beiratsmitglieder maßgeblich darauf abgestellt, dass die Entlastungs- und Wiederwahlbeschlüsse nur Mitgliedern eines beratenden Beirats der KG, nicht aber Mitgliedern eines Aufsichtsratsgremiums gegolten hätten, dem Beirat der KG aber die Bedeutung bzw. Funktion eines Aufsichtsrats zukomme, auf den aktienrechtliche Vorschriften entsprechend § 52 Abs. 1 GmbHG anzuwenden seien. Der Beirat habe aber seine ihm nach Aktienrecht obliegenden Informationspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt. Notwendige Vorlage zu den Entlastungsbeschlüssen und ebenso Grundlage und Voraussetzung der Wiederwahl eines Aufsichtsratsmitglieds sei es vielmehr, dass der Aufsichtsrat gem. § 171 Abs. 2 AktG einen jährlichen Rechenschaftsbericht und einen Prüfungsbericht zum Jahresabschluss zu verfassen habe und den ihm vom Vorstand unmittelbar nach seiner Erstellung vorzulegenden Jahresabschluss zu prüfen habe. Die Beiratsmitglieder hätten aber die ihnen obliegenden Berichtspflichten zum jährlichen Rechenschafts- und Bilanzprüfungsbericht im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht wahrgenommen, so dass die Entlastung der Beiratsmitglieder in sämtlichen verfahrensgegenständlichen Gesellschafterversammlungen auch deshalb nicht zulässig gewesen sei.

Soweit es die in den Gesellschafterversammlungen vom 18.06.2021, 24.11.2021 und vom 23.11.2022 beschlossenen Entlastungen und die erneute Wiederwahl der bisherigen Beiratsmitglieder zu Beiratsmitgliedern der Beklagten zu 2) betrifft, folge deren Nichtigkeit im Übrigen daraus, dass alle drei Personen nicht die Voraussetzungen erfüllen, um die damit verbundenen Aufgaben im Interesse der Gesellschaft und ihrer Mitglieder ordnungsgemäß wahrzunehmen. Sie weigerten sich immer noch anzuerkennen, dass der Beirat der Beklagten zu 2) die Funktion eines Aufsichtsrats habe. Zudem seien die für die Geschäftsjahre 2019, 2020 und 2021 beschlossenen Entlastungen treuwidrig und deshalb unzulässig gewesen, da die Gesellschafter über die hinter verschlossenen Türen stattgehabte Beiratstätigkeit nicht hinreichend informiert gewesen seien, ebensowenig über die streitgegenständlichen Pflichtverletzungen. Soweit es die Wiederwahl der Beiratsmitglieder in der Gesellschafterversammlung vom 24.11.2021 betrifft, erachtet der Kläger auch die zugrundeliegende Beschlussfassung als nichtig. Gegen jedes Beiratsmitglied habe zu diesem Zeitpunkt ein wichtiger Abberufungsgrund bestanden. Dieser läge neben der Vielzahl der Rechtsverstöße darin, dass ihnen - wie auch dem Geschäftsführer H - ein Verstoß gegen die Neutralitäts- und Treuepflicht vorzuwerfen sei. Die Beiratsmitglieder und der Geschäftsführer hätten eine Spaltung der Gesellschafter in sich einander unversöhnlich gegenüberstehende zwei Lager betrieben, um hierdurch eigene Interessen zum Nachteil der Mehrheit der Gesellschafter wahrzunehmen. Auf diese Spaltung hätten der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) und die Beiratsmitglieder planmäßig mit den Angriffen auf den T, dem grundlosen Abbruch des Schlichtungsverfahrens durch den Kläger und dadurch hingewirkt, dass in der Gesellschafterversammlung vom 21.11.2018 neue Gesellschaftsverträge beschlossen worden seien.

Klageantrag zu 7a) - Tantiemezahlungen an Herrn H sowie dessen Gehaltserhöhungen

Ferner macht der Kläger die Nichtigkeit der in der Gesellschafterversammlung vom 22.11.2017 gefassten Beschlüsse zu TOP 5.a. Ziff. 1 und 2 - Tantiemezahlungen an Herrn H sowie dessen Gehaltserhöhungen - geltend. Er meint, die Nichtigkeit dieser Beschlüsse folge daraus, dass die Gesellschafter, die dafür gestimmt hätten, ihre Treuepflicht verletzt hätten. Die Beklagte zu 2) habe Dauerverluste erwirtschaftet und es sei in keinem Jahr ein positiver Cashflow erzielt worden; zudem hätten die Gesellschafter keine Kenntnis von den an den Geschäftsführer der Beklagten zu 1) geflossenen Tantiemezahlungen gehabt, erst recht nicht über deren Höhe. Diese Information sei ihnen bewusst vorenthalten worden. Der Dienstvertrag des Geschäftsführers hätte aber eine Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung über seine Tantieme vorgesehen. Die an den Geschäftsführer in den zurückliegenden Jahren vorgenommenen Tantiemezahlungen hätten einer Änderung dessen Dienstvertrages entsprochen. Die Beschlussfassungen vom 22.11.2017 bedeuteten, die Kompetenz für die Tantiemeentscheidungen der vergangenen Jahre von der grds. zuständigen Gesellschafterversammlung nachträglich rückwirkend auf die Einzelpersonen zu übertragen, die im Beschluss genannt und angeblich daran beteiligt gewesen seien. Damit beinhalteten diese Beschlussfassungen eine Änderung des KG-Gesellschaftsvertrages. Es hätte deshalb nach dessen § 13 und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu § 46 Nr. 5 GmbHG einer Beschlussfassung mit ¾-Mehrheit der in der Gesellschafterversammlung vertretenen Stimmen bedurft. Zudem hafte den gerügten Beschlussfassungen der - ebenfalls zur ihrer Nichtigkeit beitragende - Mangel an, dass die Gesellschafter mit der Ladung nicht über die Beschlussgegenstände so hinreichend informiert worden seien, dass sie in der Lage gewesen wären, sich darauf vorzubereiten und sich eine eigene Beurteilung zur Beschlussfassung bilden zu können.

Klageantrag zu 7b) - Beauftragung und Ermächtigung des Geschäftsführers und des Beirats zur Überarbeitung der Gesellschaftsverträge der Beklagten zu 1) und zu 2)

Der Kläger meint weiter, gleichermaßen sei auch der in der Gesellschafterversammlung vom 22.11.2017 getroffene Beschluss - Beauftragung und Ermächtigung des Geschäftsführers und des Beirats zur Überarbeitung der Gesellschaftsverträge der Beklagten zu 1) und zu 2) - nichtig und treuwidrig. Eine Neufassung der erst am 25.01.2015 einstimmig angepassten Gesellschaftsverträge sei weder sachlich geboten gewesen noch angefordert worden. Zudem habe es nicht dem Interesse der Gesellschaft und der Mehrheit der Gesellschafter entsprochen, die Gesellschafterversammlung zu entmachten und darauf hinzuwirken, den bestehenden Beirat zu einem monokratisch die Gesellschaft regierenden Organ mit einem von ihr abhängigen Geschäftsführer zu manifestieren und diese mit umfassenden Gesellschaftsrechten und Entscheidungsbefugnissen auszustatten.

Klageantrag zu 9) - Auskunftserteilung

Der Kläger meint weiter, auch der in der Gesellschafterversammlung der KG vom 11.04.2018 gefasste Beschluss, mit dem die Gesellschafterversammlung es abgelehnt hat, den von Rechtsanwalt X vertretenen Gesellschaftern die eingeforderten Auskünfte zu erteilen (Top 3 Ziff. 5), sei nichtig. Die Gesellschafterversammlung habe gegen das den Gesellschaftern zustehende, aus § 23 des Gesellschaftsvertrages der KG i.V.m. § 51 a GmbHG folgende, umfassende Informationsrecht verstoßen.

Klageantrag zu 10) - (Teil-) Zahlungsklage

Desweiteren verlangt der Kläger im Wege der actio pro socio für die Beklagte zu 2) von der Beklagten zu 1) Rückzahlung von 20.000,00 EUR, und zwar als Teilbetrag hinsichtlich des seitens der KG an Prof. X insgesamt geleisteten Honorars in Höhe von 57.000,00 EUR. Er meint mit weiteren Ausführungen, es habe keine Verpflichtung für die Gesellschaft bestanden, diese Gutachterkosten aufzuwenden, da das Gutachten des Prof. X allein der Verwendung zu persönlichen Interessen der Herren von H und Q gedient habe, nämlich zur Abwehr der gegen sie persönlich erhobenen Pflichtverletzungen, die nichts mit ihrer eigentlichen Amtsführung für die Gesellschaft zu tun gehabt hätten.

Klageanträge zu 12), 13), 14), 15) - Vergleich mit der Fa. C

Der Kläger meint weiter, der Geschäftsführer Herr H habe nicht die Befugnis gehabt, für die KG am 08.11.2019 einen Vergleich mit der Fa. C abzuschließen. Denn die in der Gesellschafterversammlung am 12.06.2019 zu TOP 3a) und 3b) gefassten Beschlüsse seien unwirksam. Zum einen sei eine Ladung durch Email nicht ausreichend gewesen. Gem. § 12 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages der KG habe es einer Ladung mittels eingeschriebenen Briefes oder durch schriftliche Telekommunikationsmittel bedurft. Zum anderen sei die nach dem Gesellschaftsvertrag vorgesehene Mindest-Ladungsfrist von 14 Tagen zu kurz bemessen gewesen; es wäre wenigstens eine Frist von einem Monat einzuhalten gewesen. Zudem wären die Gesellschafter mit der Ladung zu den vorgesehenen Beschlussgegenständen nicht hinreichend informiert worden; insbesondere habe es an einer Aufklärung über die Höhe der Vergleichssumme sowie darüber gefehlt, wer zu welchen Konditionen den vorgesehenen Vergleich finanzieren soll und welche Folgen sich daraus für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der KG ergeben. Die Stimmen, die für die Beschlussfassung zu TOP 3a.), b.) abgegeben worden seien, seien als Verstoß gegen die Interessen der Gesellschafter und der KG treuwidrig und deshalb nichtig. Überdies sei gemäß § 13 Nr. 6 des KG Gesellschaftsvertrages i.d.F. vom 28.01.2015, ebenso nach § 10 Nr. 5 der Satzung der W GmbH, zur Beschlussfassung zu TOP 3a) und 3b) eine ¾ Mehrheit der vertretenen und abgegebenen Stimmen erforderlich gewesen. Ohne dass die Gesellschafterversammlung einen wirksamen Beschluss zum Vergleichsabschluss sowie dessen Finanzierung gefasst habe, entspräche es aber nicht der Geschäftsführung eines ordentlichen Geschäftsmanns, mit der Fa. C einen Vergleich abzuschließen. Selbst wenn die Beschlüsse wirksam zustande gekommen sein sollten, hätten sie die Beklagte allein dazu ermächtigt, den Vergleich und die dazu sicherzustellende Finanzierung nur ohne Grundschuldbesicherung durch Gesellschafterdarlehen vorzunehmen. Denn es sei vor Beschlussfassung zugesagt gewesen, für Gesellschafterdarlehn keine Grundbuchbelastung des Grundvermögens der KG vorzunehmen und den Vergleich nur abzuschließen, wenn seine Finanzierung durch Aufnahme der dazu notwendigen Kredite gesichert sei. Ohne diese Zusagen der Beklagten zu 1) resp. des Herrn H hätten die Gesellschafter zu den Beschlüssen nicht abgestimmt.

Klageantrag zu 16a) - Nichtigkeit des Jahresabschlusses zum 31.12.2018

Der Kläger vertritt zudem die Auffassung, dass auch der zur Beschlussfassung am 20.11.2019 vorgelegte Jahresabschluss der Beklagten zu 2) nicht wirksam festgestellt, sondern ebenfalls nichtig sei. Dieser verstoße gegen das vorgeschriebene und zur Bilanzierung einzuhaltende Stichtagsprinzip nach § 242 Abs. 1 HGB. So habe bereits die Forderung aus dem mit der Fa. C am 08.11.2019 geschlossenen Vergleich nicht auf den 31.12.2018 bilanziert werden dürfen. Zudem seien die zur Finanzierung des C-Vergleichs aufgenommenen Darlehen im Kontennachweis zu den Passiva nicht berücksichtigt worden. Der Vermögensausweis in der Bilanz der KG zum 31.12.2018 sei auch insofern falsch, soweit im Kontennachweis als sonstige Rückstellungen ein Betrag von 94.973,00 EUR ausgewiesen würde, da hiervon auch unberechtigt erfolgte Tantiemezahlungen an den Geschäftsführer der Beklagten zu 1) über 30.000,00 EUR mitumfasst seien. Darüber hinaus habe der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) auch die Fristen zur Aufstellung des Jahresabschlusses nicht eingehalten, dieser hätte bis zum 30.06.2019 aufgestellt werden müssen.

Klageantrag zu 16b) - Budget für 2020

Weiter sei auch der Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 20.11.2019 nichtig, mit welchem dem Budget für das Geschäftsjahr 2020 und der Planung der Geschäftsjahre 2021-2022 zugestimmt worden sei.

Klageantrag zu 16e) - E Versicherung

Ferner sei auch der zu TOP 8: Ziff. 2) der Gesellschafterversammlung vom 20.11.2019 gefasste Beschluss zur Übernahme des Versicherungsschutzes durch die KG unwirksam. Für die Wirksamkeit der Beschlussfassung habe es nach § 13 Nr. 5 des Gesellschaftsvertrages einer ¾ Mehrheit bedurft; diese Mehrheit sei mit 70,83 % der abgegebenen Stimmen aber nicht erreicht worden. Darüber hinaus verstoße dieser Beschluss gegen das Eindeutigkeitsgebot. Zudem geschehe die beschlossene „Leistungsübernahme“ zum alleinigen unrechtmäßigen Vorteil des Geschäftsführers der Beklagten sowie sämtlicher Beiratsmitglieder und bedeute einen Verstoß gegen die Treupflicht der faktischen Beiräte bzw. der Gesellschafter.

Klageantrag zu 21) - Erstattung von Aufwendungen und Kosten

Außerdem meint der Kläger, dass auch der in der Gesellschafterversammlung vom 18.06.2021 gefasste Beschluss zur Begründung von Erstattungsanspüchen nichtig sei. Es habe bereits einer ¾ Mehrheit bedurft. Zudem habe mit diesem Beschluss das Gleiche erreicht werden sollen wie mit dem Beschluss vom 20.11.2019 zu TOP 8: Ziff. 2. Die rechtliche Bewertung sei die gleiche. Zudem führe der Beschluss zu einer unrechtmäßigen Haftungsfreistellung des Geschäftsführers Herrn H und der Beiratsmitglieder.

Der Kläger beantragt,

mit Schriftsatz vom 29.11.2018:

der Beklagten zu 1) zu untersagen, einen in ihrer Gesellschafterversammlung gefassten Beschluss, wonach die Rechte ihrer Gesellschafterversammlung vom Beirat der C GmbH & Co.KG wahrgenommen werden, zum Handelsregister der Gesellschaft anzumelden und die am 21.11.2018 von der Gesellschafterversammlung der C GmbH & Co.KG beschlossenen Änderungen ihres Kommanditgesellschaftsvertrages anzuwenden,

festzustellen, dass die in der ordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 2) vom 21.11.2018 beschlossene Neufassung des Gesellschaftsvertrages der Kommanditgesellschaft und die Neufassung der Satzung der E GmbH, wonach die Rechte ihrer Gesellschafterversammlung durch den Beirat der Beklagten zu 2) wahrgenommen werden sollen, nichtig und nicht anwendbar sind,

mit Schriftsatz vom 25.03.2019:

festzustellen, dass die in der Gesellschafterversammlung der C GmbH & Co.KG am 23.11.2016 im wiedergegebenen Wortlaut des von B dazu verfassten Gesellschafterversammlungsprotokolls gefassten Beschlüsse mit folgendem Inhalt nichtig sind:

Dem Geschäftsführer der E GmbH, H, wird für das Jahr 2015 Entlastung erteilt (TOP 5 Ziff. 3)

Den Beiratsmitgliedern der C GmbH & Co.KG Q, F, B wird für das Jahr 2015 Entlastung erteilt (TOP 5 Ziff. 3)

festzustellen, dass der in der Gesellschafterversammlung der C GmbH & Co.KG am 23.11.2017 im wiedergegebenen Wortlaut des von B dazu verfassten Gesellschafterversammlungsprotokolls gefasste Beschluss, dass Herr F zum Beirat der C GmbH & Co.KG bestellt worden ist, nichtig ist (TOP 9 Ziff. 1., 6.),

festzustellen, dass die in der Gesellschafterversammlung der C GmbH & Co.KG am 22.11.2017 im wiedergegebenen Wortlaut des von B dazu verfassten Gesellschafterversammlungsprotokolls gefassten Beschlüsse der Gesellschafterversammlung mit folgendem Inhalt nichtig sind:

Die von den Herrn T (ehedem Geschäftsführer der E GmbH und ehedem deren mittelbarer Alleingesellschafter); G (ehedem Vorsitzender des Beirats der C GmbH & Co.KG) und N (ehedem stellvertretender Vorsitzender des Beirats der C GmbH & Co.KG und ehedem unmittelbarer Alleingesellschafter der E GmbH) etablierte und gepflogene sowie fortgesetzte Berechtigung des Beirats der C GmbH & Co.KG, die Ermessenstantieme des Geschäftsführers der E Beteiligungs GmbH festzusetzen, wird klarstellend bestätigt und die Vornahme von Vollzugshandlungen genehmigt.

Die Berechtigung des Beirats der C GmbH & Co.KG, die Vergütung des Geschäftsführers der E GmbH festzusetzen, wovon die Mitglieder des Beirats Q und F Gebrauch gemacht haben, indem sie die Vergütung des Geschäftsführers der E GmbH mit Wirkung zum 01. Januar 2016 um monatlich Euro 700,00 erhöht haben, wird klarstellend bestätigt und die Vornahme von Vollzugshandlungen genehmigt (Top 5a Ziff. 1 + 2).

Der Geschäftsführer der E GmbH und der Beirat der C Resort GmbH & Co.KG werden beauftragt und ermächtigt, Vorschläge zur Überarbeitung des Gesellschaftsvertrages der C GmbH & Co.KG und der Satzung der E GmbH sowie ggf. weiterer damit in Zusammenhang stehender Maßnahmen ausarbeiten zu lassen (Top 4.b) 5 Ziff. 1).

Den Beiratsmitgliedern B und F wird für ihre Amtsausführung in 2016 Entlastung erteilt (TOP 9a) Ziff. 6. und 7.).

festzustellen, dass die Gesellschafterversammlungsbeschlüsse, welche die Beklagte zu 2) in der Gesellschafterversammlung am 21.11.2018 im Wortlaut der von B dazu verfassten Beschlussfassungen nichtig sind, mit denen die Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 2) beschlossen hat:

Der E GmbH sowie ihrem Geschäftsführer H wird für ihre Geschäftsführung der Jahre 2016 und 2017 Entlastung erteilt (TOP 6.a) Ziff. 3);

Den Beiratsmitgliedern B, F, Q wird für ihre Amtsführung bei der Beklagten für die Jahre 2016 und 2017 Entlastung erteilt (TOP 7. Ziff. 4).

Herr B, F, Q werden zu Mitgliedern des Beirates der Beklagten zu 2. und Herr L und Herr T werden zu Ersatzmitgliedern des Beirats der Beklagten zu 2. bestellt (TOP 9b) Ziff. 8)

festzustellen, dass die in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 2. am 11.04.2018 im Wortlaut des von B dazu verfassten Gesellschafterversammlungsprotokolls gefassten Beschlüsse der Gesellschafterversammlung nichtig sind, mit denen beschlossen wurde:

Die Gesellschaft verweigert den Gesellschaftern C, M E, E, G GmbH (G), K, M, N, T, P, T, X, T, W, X, X zu den in der Anlage 002 beigefügten Auskunftsbegehren die Auskunft (Top 3 Ziff. 5).

die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Beklagte zu 2) Euro 20.000 zu zahlen,

mit Schriftsatz vom 15.04.2019:

festzustellen, dass die Gesellschafterversammlungsbeschlüsse der Beklagten zu 2. nichtig sind, mit denen sie beschlossen hat:

In der Gesellschafterversammlung vom 22.11.2017 Herr Q wird zum Beirat der C GmbH & Co.KG bestellt (Top 9b) Ziff. 7 des Gesellschafterversammlungsprotokolls vom 22.11.2017),

In der Gesellschafterversammlung vom 21.11.2018 Herr Q wird zum Beirat der C GmbH & Co.KG bestellt (Top 9b) Ziff. 8 des Gesellschafterversammlungsprotokolls vom 21.11.2018).

Ferner hat der Kläger ursprünglich mit Schriftsatz vom 13.06.2019 beantragt,

die Beklagte zu 1) zu verurteilen, es zu unterlassen, auf der Grundlage eines Gesellschafterversammlungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung der C GmbH & Co.KG vom 12.06.2019 einen Vergleich mit der Fa. C Bauunternehmung GmbH & Co.KG zur Beendigung des Rechtsstreits mit dieser vor dem Landgericht Paderborn, Az. 3 O 429/14, abzuschließen und zur Finanzierung des Vergleichs Darlehensverträge für die C GmbH & Co.KG abzuschließen und Grundschulden zu deren Besicherung auf dem Grundvermögen der Gesellschaft zu bestellen,

festzustellen, dass in der Gesellschafterversammlung der C GmbH & Co.KG vom 12.06.2019 keine Beschlüsse entsprechend der Ladung der Beklagten zu 1. vom 28.05.2019 in der Fassung der Beschlussgegenstände

„TOP 3a.) Beschlussfassung über die außergerichtliche Annahme einer kaufmännischen Lösung (Vergleich) mit der C Bauunternehmung GmbH & Co.KG, Q, zur Beilegung des Rechtsstreits mit dem Az. 3 O 429/14 (LG Paderborn)

und

TOP 3 b.) Beschlussfassung über die Finanzierung der außergerichtlichen Annahme der kaufmännischen Lösung mit der C Bauunternehmung GmbH & Co.KG, Q, zur Beilegung des Rechtsstreits mit dem Az. 3 O 429/14 (gem. TOP 3 a)“

wirksam zustande gekommen sind.

Mit Schriftsatz vom 06.11.2019 hat der Kläger seinen Klageantrag zu 12) abgeändert und insoweit beantragt,

die Beklagte zu 1) zu verurteilen, es zu unterlassen, auf der Grundlage der Gesellschafterversammlungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlung der C GmbH & Co.KG vom 12.06.2019 einen Vergleich mit der Firma C Bauunternehmung GmbH & Co.KG zur Beendigung des Rechtsstreits mit dieser vor dem Landgericht Paderborn, Az. 3 O 429/14, abzuschließen und zur Finanzierung des Vergleichs Darlehensverträge für die C GmbH & Co.KG zu vereinbaren und Grundschulden zu deren Besicherung auf dem Grundvermögen der Gesellschaft zu bestellen oder zu verwenden, solange nicht die Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 2) zum Vergleichsabschluss und seiner Finanzierung neue wirksame Beschlüsse darüber gefasst hat, von wem und zu welchen Bedingungen der Beklagten zu 2) die Geldmittel zur Verfügung gestellt werden, die sie benötigt, um ihre Zahlungsansprüche aus einem Vergleich zu erfüllen.

Nachdem es am 08.11.2019 zwischen der KG und der Fa. C zum Abschluss eines Vergleichs gekommen ist, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 23.04.2020 erklärt, seine Klageanträge zu 12) und 13) in den zuletzt angekündigten Versionen als Feststellungsanträge weiterverfolgen zu wollen. Er beantragt nunmehr stattdessen,

festzustellen, dass die Beklagte zu 1) keine Geschäftsführungsbefugnis hatte

für die Beklagte zu 2) am 08.11.2019 den Vergleich mit der Fa. C Bauunternehmung GmbH & Co. KG mit Sitz in Q abzuschließen,

für die Beklagte zu 2)

mit dem Kommanditisten F am 28.09.2019 einen Darlehensvertrag mit der Verpflichtung zur Grundschuldbesicherung auf dem Grundvermögen der Beklagten zu 2) über EUR 500.000,00 abzuschließen,

mit der Kommanditistin G Handelsgesellschaft mbH & Co. Beteiligungsgesellschaft am 28.09.2019 einen Darlehensvertrag mit der Verpflichtung zur Grundschuldbesicherung auf dem Grundvermögen der Beklagten zu 2) über EUR 500.000,00 abzuschließen,

mit dem Kommanditisten J am 28.09.2019 einen Darlehensvertrag mit der Verpflichtung zur Grundschuldbesicherung auf dem Grundvermögen der Beklagten zu 2) über EUR 500.000,00 abzuschließen,

mit dem Kommanditisten Q am 28.09.2019 einen Darlehensvertrag mit der Verpflichtung zur Grundschuldbesicherung auf dem Grundvermögen der Beklagten zu 2) über EUR 300.000,00 abzuschließen,

mit der Kommanditistin S Elektronikentwicklung und M Gesellschaft mit beschränkter Haftung am 28.09.2019 einen Darlehensvertrag mit der Verpflichtung zur Grundschuldbesicherung auf dem Grundvermögen der Beklagten zu 2) über EUR 500.000,00 abzuschließen,

den Darlehensgebern am 06.12.2019 zu den Urkunden-Nrn.: .., .. und … für 2019 des Notars H in I Eintragungsbewilligungen für die Beklagte zu 2. zu den jeweiligen Auszahlungsbeträgen der jeweiligen Darlehen entsprechende Grundschulden auf dem Grundvermögen zu erklären, aufgrund derer die Darlehensgeber eine jeweils gleichrangige Grundschuld in Höhe ihrer Darlehen an erster Rangstelle in Abt. III an den Grundstücken der Beklagten zu 2. erhalten haben.

Darüber hinaus hat der Kläger mit Schriftsatz vom 23.04.2020 seine Klage nochmals erweitert. Der Kläger beantragt weiter,

der Beklagten zu 1) zu untersagen, weitere Gesellschafterdarlehensverträge abzuschließen, ohne dass zu dessen Inhalt die Zustimmung der Gesellschafterversammlung der C GmbH & Co. KG in 2020 beschlossen worden ist;

festzustellen, dass die in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 2) am 20.11.2019 im Wortlaut des von B dazu gefassten Gesellschafterversammlungsprotokolls vom 13.01.2020 nichtig sind, mit denen beschlossen wurde:

Der Jahresabschluss der C GmbH & Co.KG für das Geschäftsjahr 2018 wird festgestellt (TOP 5:b.),

Die Zustimmung zum Budget für das Geschäftsjahr 2020 und zur Planung der Geschäftsjahre 2021-2022 der C GmbH & Co.KG (TOP 11: Ziff. 2),

- und die Zustimmung der Beklagten zu 1. nicht die Geschäftsführungsbefugnis einräumt, ihrem Geschäftsführer H für das Geschäftsjahr 2020 eine Tantieme von Euro 30.000,00 EUR auszuzahlen;

- und sie der Beklagten zu 1) auch nicht die Geschäftsführungsbefugnis gibt, gem. § 12 Abs. 2 S. 1 BGB des Gesellschaftsvertrages zu 2. über den üblichen Rahmen der laufenden Geschäfte des hinausgehende der Beklagten zu 2. vorzunehmen ohne eines vorherigen Beschlusses dazu.

Der E GmbH als persönlich haftender Gesellschafterin der C GmbH & Co.KG und deren Alleingeschäftsführer H wird für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung erteilt (TOP 6:a.),

Den Herren Q und F wird als Gesellschaftern und Beiratsmitgliedern der C GmbH & Co.KG die Anweisung erteilt, in der Gesellschafterversammlung der C GmbH für die Kommanditisten der C Resort GmbH & Co.KG die Stimmrechte auszuüben und dem Geschäftsführer H für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen (TOP 6:b.),

Den im Geschäftsjahr amtierenden Mitgliedern des Beirats der C GmbH & Co.KG, Herrn Q, Herrn F und B wird jeweils für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung erteilt (TOP 7: Ziff. 1., 2., 3.)

Sofern kein Versicherungsschutz durch die Verlängerung der bisherigen E Versicherung oder durch den Abschluss eines gleichwertigen neuen E Versicherungsvertrages erlangt werden kann, verpflichtet sich die C GmbH & Co.KG ab dem 01.01.2020 mit Ausnahme des Verzichts auf Haftungsansprüche (z.B. wegen §§ 9 Abs. 1, 43 Abs. 3 GmbHG) und, soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen dies nicht zulassen, in gleicher Art und Weise und mit gleichem Umfang und Inhalt den Organen der C GmbH & Co.KG zu gewähren, wies dies bislang nach dem Vertrag der Fall war, mit dem E Versicherer B Limited, Deutschland, bis ein neuer E Versicherer durch Abschluss eines E Versicherungsvertrages zu marktüblichen Konditionen Versicherungsschutz gewährt und damit an die Stelle der C GmbH & Co.KG tritt (TOP 8: Ziff. 2).

Mit Schriftsatz vom 13.07.2023 hat der Kläger seine Klage bislang letztmalig erweitert. Er beantragt weiter,

festzustellen, dass die Gesellschafterversammlungsbeschlüsse nichtig sind, mit denen die Beklagte zu 2) den Kommanditisten Q, F und B für ihre Beiratstätigkeit Entlastung erteilt hat,

in der Gesellschafterversammlung vom 18.06.2021 für das Geschäftsjahr 2019 (TOP: 7.),

in der Gesellschafterversammlung vom 24.11.2021 für das Geschäftsjahr 2020 (TOP: 7.),

in der Gesellschafterversammlung vom 23.11.2022 für das Geschäftsjahr 2021 (TOP: 7.),

festzustellen, dass die Gesellschafterversammlungsbeschlüsse nichtig sind, mit denen die Beklagte zu 2) der Beklagten zu 1) und deren Geschäftsführer H für ihre Geschäftsführung Entlastung erteilt hat,

in der Gesellschafterversammlung vom 18.06.2021 für das Geschäftsjahr 2019 (TOP: 6.a.) und zur Vornahme einer gleichlautenden Beschlussfassung ihres Geschäftsführers in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1. (TOP: 6.b),

in der Gesellschafterversammlung vom 24.11.2021 für das Geschäftsjahr 2020 (TOP: 6.a.) und zur Vornahme einer gleichlautenden Beschlussfassung ihres Geschäftsführers in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1. (TOP: 6.b),

in der Gesellschafterversammlung vom 23.11.2022 für das Geschäftsjahr 2021 (TOP: 6.a.) und zur Vornahme einer gleichlautenden Beschlussfassung ihres Geschäftsführers in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1. (TOP: 6.b),

festzustellen, dass die Gesellschafterversammlungsbeschlüsse nichtig sind, mit denen die Beklagte zu 2. die Beschlüsse gefasst hat, die Kommanditisten Q, F und B in der Gesellschafterversammlung vom 24.11.2021 erneut zu ihren Beiratsmitgliedern zu bestellen (TOP:8)

festzustellen, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 2) vom 18.06.2021 nichtig ist, wonach der Beklagten zu 1), ihrem Geschäftsführer und Gesellschaftern für ihre Tätigkeit als Beiratsmitglieder auch rückwirkend die mit ihrer Tätigkeit für die Gesellschaft verbundenen Aufwendungen und Verluste, einschließlich Prozesskosten, Prozessrisiken, insbesondere laufende Kosten der Rechtsverteidigung, auch als Vorschuss, erstattet werden und ein Rückerstattungsanspruch nur entsteht, wenn gegen den Empfänger im Strafverfahren eine Sanktion verhängt wird oder ihm im Rahmen eines Zivilverfahrens rechtskräftig eine schuldhafte Pflichtverletzung durch ihn festgestellt wird.

Die Beklagten beantragen mit weiteren Ausführungen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben sämtlichen Klageerweiterungen widersprochen und meinen, dass jeweils auch keine Sachdienlichkeit i.S.v § 263 Alt. 2 ZPO zu bejahen sei.

Soweit es die in der Gesellschafterversammlung vom 21.11.2018 beschlossenen Neufassungen der Gesellschaftsverträge betrifft, meinen die Beklagten, dass diese Neufassungen nicht zu beanstanden seien. Dem stehe auch nicht das Urteil des OLG Hamm vom 25.08.2022 entgegen, da hiermit noch nicht abschließend und endgültig über die Wirksamkeit der Vertragsänderungen entschieden worden sei.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist hinsichtlich der Anträge zu Ziff. 9), 10), 12)-15), 16a), 16b), 16e) und 21) bereits unzulässig. Soweit die Zulässigkeit der übrigen Klageanträge zu bejahen ist, ist die Klage lediglich im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.

Zulässigkeit

Hinsichtlich folgender, vom Kläger mit seinen Klageerweiterungen vom 25.03.2019, 15.04.2019, 13.06.2019, 23.04.2020 und vom 13.07.2023 verfolgten, Klageanträge verneint die Kammer nach eingehender Beratung bereits deren Sachdienlichkeit i.S. von § 263 ZPO:

Antrag zu Ziff. 9): verweigerte Auskunftserteilung mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 11.04.2018,

Antrag zu Ziff. 10): Zahlungsklage i.H.v. 20.000,00 EUR, vor dem Hintergrund des seitens der Beklagten zu 1) eingeholten strafrechtlichen Gutachtens des RA X im Zuge des gegen die Herren H und Q seitens der Staatsanwaltschaft Paderborn zum Az. Az. 21 Js 228/17 geführten Ermittlungsverfahrens,

Anträge 12)-15): Vorbereitung und Zustandekommen des mit der Fa. C Bauunternehmung GmbH & Co. KG am 08.11.2019 geschlossenen Vergleichs nebst dessen Finanzierung durch Gesellschafterdarlehen,

Antrag zu Ziff. 16a): Jahresabschluss 2018,

Antrag zu Ziff. 16b): Budget für das Geschäftsjahr 2020 und Planung der Geschäftsjahre 2021-2022,

Antrag zu Ziff. 16e): E Versicherung,

Antrag zu 21): Kostenerstattung Prozess- und Verteidigungskosten

mit der Folge, dass sämtliche dieser Anträge als unzulässig abzuweisen sind (MüKo ZPO 6. Aufl. 2020, § 263 Rn. 52; BeckOK ZPO, 49. Ed. Stand: 01.07.2023, § 263 Rn. 16).

Im Einzelnen:

Führt die klagende Partei einen neuen Streitgegenstand unter Beibehaltung des alten in den Rechtstreit ein, handelt es sich um eine nachträgliche Klagehäufung, auf die § 263 ZPO entsprechend anzuwenden ist (Zöller/Greger, ZPO 34. Aufl. § 263 Rn. 2 m.w.N.).

Gemäß § 263 ZPO ist eine Klageänderung nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit aber nur dann zulässig, wenn die beklagte Partei einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

1.

Eine Einwilligung der Beklagten in die nachträglichen Klageänderungen liegt nicht vor. Vielmehr haben die Beklagten ausdrücklich sämtlichen Klageerweiterungen widersprochen, soweit es die Klageerweiterungen vom 25.03.2019, 15.04.2019, 13.06.2019, 06.11.2019, 23.04.2019, 06.11.2019 und 23.04.2020 betrifft, mit Schriftsatz vom 22.10.2020, und, soweit es die Klageerweiterung vom 13.07.2023 betrifft, mit Schriftsatz vom 10.10.2023 und wiederholend im Verhandlungstermin am 19.10.2023.

2.

Es kommt somit darauf an, ob die seitens des Klägers im Nachgang an seine Klageschrift vom 29.11.2018 vorgenommenen nachträglichen Klagehäufungen als sachdienlich zu erachten sind.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH erfordert die Beurteilung der Sachdienlichkeit eine Berücksichtigung, Bewertung und Abwägung der beiderseitigen Interessen. Dabei ist entscheidend, ob und inwieweit die Zulassung der geänderten Klage den Streit im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumt, so dass sich ein weiterer Prozess vermeiden lässt. Die eingeschränkte Zulassung der Klageänderung dient aber auch dem Interesse des Gerichts und damit der Allgemeinheit an einem Zeit und Kräfte sparenden Ablauf des Rechtsstreits, zumal hierdurch die Überschaubarkeit der zu entscheidenden Sach- und Rechtsfragen selbst im Falle - wie dies vorliegend der Fall gewesen ist - etwaiger, gerichtsorganisatorisch bedingter, Dezernatswechsel gewahrt bleibt und dem Gericht hierdurch eine strukturierte Aufarbeitung und zeitnahe Entscheidung eines Rechtsstreits ermöglicht wird. Deshalb ist die Zulassung wegen Sachdienlichkeit in enger Verbindung mit der Prozesswirtschaftlichkeit zu sehen. Es gilt zu vermeiden, dass die bisherige Prozesslage dadurch gegenstandslos wird, dass der Kläger seinen Klageantrag ändert, den Klagegrund gegen einen anderen auswechselt oder aber seine Klage durch weitere Anträge erweitert. Umgekehrt will die Zulassung der Klageänderung wegen Sachdienlichkeit erreichen, dass der Streit zwischen den Parteien endgültig erledigt und dadurch einem neuen Prozess vorgebeugt wird. Aus der Verbindung beider Gesichtspunkte (Interesse der Parteien an einer endgültigen Erledigung ihres Streits und Interesse der Rechtspflege an einer zügigen Erledigung eines Rechtsstreits) folgt, dass die Ergebnisse der bisherigen Prozessführung noch verwertbar sein müssen, der sachliche Gesamtzuschnitt des Rechtsstreits also nicht verändert werden darf. Ausschlaggebend ist demzufolge der Gesichtspunkt der Prozessökonomie (BGH, Urt. v. 02.04.2020, Az. IX ZR 135/19 m.w.N.; s.a. MüKo ZPO 6. Aufl., § 263 Rn. 2, 32; BeckOK ZPO 49. Ed., Stand 01.07.2023, § 263 Rn. 10, jew. m.w.N.). Unter diesem Gesichtspunkt ist dem Kläger sicherlich zu konzedieren, ein Interesse an der Klärung sämtlicher, die Parteien verbindender, Streitstoffe in ein- und demselben Rechtsstreit zu haben, um weiteren - sonst nahezu sicher zu erwartenden - Klageverfahren vorzubeugen. Der Gesichtspunkt der Prozessökonomie darf aber nicht dazu führen, dass weitere Streitstoffe im Rahmen eines bereits laufenden Klageverfahrens immer dann bzw. per se zuzulassen sind, wenn dadurch ein neuer Streit der Parteien und damit ein neues, isoliert einzuleitendes Klageverfahren vermieden wird. Dann nämlich hätte die Voraussetzung der Sachdienlichkeit für die Zulässigkeit einer Klageänderung i.S.v. § 263 ZPO bei fehlender Einwilligung der beklagten Partei keine eigenständige Bedeutung mehr und würde letztlich ins Leere laufen. Das Gebot einer prozesswirtschaftlichen Betrachtungsweise stößt deshalb dann an seine Grenzen, wenn die klagende Partei völlig neue Streitstoffe in den Rechtsstreit einführt, bei deren Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden kann. In diesem Fall ist nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH die Sachdienlichkeit einer nachträglichen Klageänderung zu verneinen (s. bspw. Urt. v. 02.04.2020, Az. IX ZR 135/19; Urt. v. 13.04.2011, Az. XII ZR 110/09, Rn. 41; Urt. v. 04.07.2012, Az. VIII ZR 109/11, Rn. 20). Der Sachdienlichkeit steht hingegen grds. nicht entgegen, dass auf Grund der Klageänderung neue Parteierklärungen und gegebenenfalls Beweiserhebungen notwendig werden und die Erledigung des Prozesses verzögert wird  Das gilt aber nicht, wenn die Sache noch nicht im Einzelnen ausgeschrieben ist, die Klageanträge insbesondere einer umfangreichen Erörterung und Aufklärung bedürfen und die Notwendigkeit der Durchführung einer Beweisaufnahme schon abzusehen ist, der Prozess also erst am Anfang steht (OLG Hamm, Urt. v. 19.06.2001, Az. 26 U 113/00).

Wann eine klagende Partei völlig neue, die Sachdienlichkeit i.S.v. § 263 ZPO ausschließende, Streitstoffe in den Rechtsstreit einführt, dazu wurde in der veröffentlichten Rechtsprechung und Kommentarliteratur, soweit ersichtlich, bislang keine Definition entwickelt. Die Kammer vertritt daher die Auffassung, dass durch die klagende Partei solange kein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt wird, als ein sachlicher und rechtlicher Zusammenhang zwischen dem ursprünglich geltend gemachten Anspruch und den neuen Ansprüchen besteht. Werden hingegen durch das weitere Vorbringen der klagenden Partei im Verhältnis zu dem Kern des in der ursprünglichen Klage angeführten Lebenssachverhalts nunmehr weitere, im Kern verschiedene, nicht mehr in einem Zusammenhang stehende, Lebenssachverhalte geltend gemacht, führt die klagende Partei völlig neue Streitstoffe in den Rechtsstreit ein.

Nach diesen Maßstäben ist die Kammer der Auffassung, dass im Nachgang an die mit verfahrenseinleitendem Schriftsatz vom 29.11.2018 unterbreiteten Klageanträge lediglich die Zulassung folgender Klageanträge als sachdienlich zu erachten ist:

Antrag zu Ziff. 7a) - Festsetzung der Tantieme- und Vergütung des Geschäftsführers der Beklagten zu 1) durch den Beirat der Beklagten zu 2),

Antrag zu 7b) - Beauftragung zur Überarbeitung Gesellschaftsverträge,

sämtliche angegriffenen Entlastungs-, Bestellungs- und Wiederwahlbeschlüsse, Klageanträge zu Ziffern 5), 6), 7c), 8a) - 8c), 11), 16c), 16d), 18), 19) und 20) - diese allerdings lediglich unter dem Gesichtspunkt vorliegend gegebener Entscheidungsreife:

Mit seiner ursprünglichen Klage vom 29.11.2018 hat der Kläger ausschließlich die in der Gesellschafterversammlung vom 21.11.2018 gefassten Beschlüsse über die Neufassung der Gesellschaftsverträge der GmbH und der KG angegriffen, soweit diese zu einer (umfassenden) Kompetenzverlagerung von der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 2) auf deren Beirat geführt haben. In einem engen unmittelbaren Zusammenhang mit diesen ursprünglichen Klageanträgen zu 1) und 2) steht einzig der Klageantrag zu 7b) - Feststellung der Nichtigkeit des zu TOP 4.b) 5 Ziff. 1 der Gesellschafterversammlung vom 22.11.2017 gefassten Beschlusses, den Geschäftsführer der GmbH und den Beirat der KG zu beauftragen und zu ermächtigen, Vorschläge zur Überarbeitung des Gesellschaftsvertrages der KG und der Satzung der GmbH sowie ggf. weiterer damit in Zusammenhang stehender Maßnahmen ausarbeiten zu lassen.

Soweit es den Klageantrag zu 7a) - Tantieme- und Vergütungsfestsetzung durch den Beirat statt durch die Gesellschafterversammlung - betrifft, vertritt die Kammer die Auffassung, dass der diesem Antrag zugrundeliegende Streitstoff noch - im weitesten Sinne - in einen Zusammenhang mit dem Streitstoff der ursprünglichen Klageanträge zu 1) und 2) steht, da auch insoweit die Kompetenzen des Beirats der Beklagten zu 2) betroffen sind.

Soweit es die mit den Klageanträgen zu 5), 6), 7c), 8a)-8c), 11), 16c), 16d), 18)-20) angegriffenen Entlastungs-, Bestellungs- und Wiederwahlbeschlüsse betrifft, vermag die Kammer im Ausgangspunkt zwar keinerlei sachlichen und rechtlichen Zusammenhang mit dem ursprünglichen, mit der Klage vom 29.11.2018 unterbreiteten Lebenssachverhalt (Verlagerung von Kompetenzen von der Gesellschafterversammlung auf den Beirat; Beschlussfassung vom 21.11.2018) zu erkennen. Denn zur Begründung der Nichtigkeit dieser Beschlüsse stellt der Kläger zum einen auf - zwischen den Parteien im Einzelnen umstrittene und unter Beweis gestellte - angebliche grobe Pflichtverletzungen der namentlich jeweils näher bezeichneten Entscheidungsträger gegenüber der Gesellschaft ab, zum anderen beruft er sich auf eine Ungleichbehandlung mit dem T hinsichtlich eines diesen betreffenden Vorfalls in der Gesellschafterversammlung der KG vom 16.12.2015. Im weiteren Verfahrensverlauf nimmt der Kläger - im Nachgang an den Beschluss des OLG Hamm vom 28.01.2020, Az. 27 U 22/19 - in den Fokus seiner Darstellungen, dass es sich bei dem Beirat der KG um einen Aufsichtsrat handele, der seiner Verpflichtung zur schriftlichen Berichterstattung gem. § 171 Abs. 2 AktG nicht nachgekommen sei. Gleichwohl hält die Kammer eine Verhandlung über diese Anträge und deren Entscheidung unter prozessökonomischen Aspekten ausnahmsweise für sachdienlich, da diese Anträge nach Auffassung der Kammer entscheidungsreif sind.

Den übrigen Klageanträgen hingegen liegen indes völlig neue, im Kern verschiedene Lebenssachverhalte zugrunde, die nach Auffassung der Kammer noch nicht einmal im weitesten Sinne in einem wie auch immer gearteten sachlichen und rechtlichen Zusammenhang mit dem ursprünglichen, mit der Klage vom 29.11.2018 unterbreiteten Streitstoff (Verlagerung von Kompetenzen von der Gesellschafterversammlung auf den Beirat) stehen, die zudem streitig bzw. - aufgrund fehlender Überschaubarkeit und Strukturiertheit des seitens des Klägers unterbreiteten Prozessstoffs - weiter erörterungs- bzw. aufklärungsbedürftig sind und die in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht schwierige Bewertungsfragen aufwerfen:

Mit seinem Klageantrag zu 9) stellt der Kläger einen Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 2) vom 11.04.2018 zur gerichtlichen Überprüfung, mit welchem namentlich näher bezeichneten Gesellschaftern, unter anderem dem Kläger, zu einem näher bezeichneten Auskunftsbegehren Auskunft verweigert wurde. Dieses Auskunftsbegehren stand ersichtlich nicht im Zusammenhang mit der wenige Monate zuvor in der Gesellschafterversammlung vom 21.11.2017 beschlossenen Beauftragung und Ermächtigung des Geschäftsführers der GmbH und des Beirat der KG, Vorschläge zur Überarbeitung des Gesellschaftsvertrages der C GmbH & Co.KG und der Satzung der E GmbH ausarbeiten zu lassen, sondern erfolgte vielmehr im Lichte des zum damaligen Zeitpunkt gegen den Geschäftsführer der GmbH seitens der Staatsanwaltschaft Paderborn zum Az. Az. 21 Js 228/17 geführten Ermittlungsverfahrens, das überdies zum Zeitpunkt des klageerweiternden Schriftsatzes vom 25.03.2019 bereits über ein Jahr eingestellt war.

Zu Ziffer 10) beantragt der Kläger, die GmbH zur Rückzahlung von 20.000,00 EUR an die Beklagte zu 2) zu verurteilen. Diesen Zahlungsantrag stützt der Kläger - zudem lediglich als Teilklage - auf bereicherungsrechtliche Gesichtspunkte, ebenfalls vor dem Hintergrund des seitens der Staatsanwaltschaft Paderborn zum Az. Az. 21 Js 228/17 geführten Ermittlungsverfahrens gegen die Herren H und Q, in dessen Verlauf seitens der Beklagten zu 1) ein strafrechtliches Gutachten des RA X eingeholt wurde und dessen Kosten gegenüber der Beklagten zu 2) abgerechnet und von dieser auch erstattet wurden.

Mit seinen (mehrfach) geänderten Klageanträgen zu 12) - 15) erstrebt der Kläger die gerichtliche Überprüfung der Umstände, die letztlich zu dem am 08.11.2019 zwischen der Beklagten zu 2) und der Fa. C zustande gekommenen Vergleich und dessen Finanzierung durch diverse (Mit-) Gesellschafter geführt haben. Einen wie auch immer gearteten Zusammenhang mit den am 21.11.2018 von der Gesellschafterversammlung der KG beschlossenen Neufassungen der Gesellschaftsverträge vermag die Kammer nicht zu erkennen.

Mit seinem Klageantrag zu Ziff. 16 a) - Jahresabschluss 2018 -, Ziff. 16 b) - Zustimmung zum Budget für das Geschäftsjahr 2020 und zur Planung der Geschäftsjahre 2021-2022 - und Ziff. 16 e) - E Versicherung - stellt der Kläger Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 20.11.2019 zur gerichtlichen Überprüfung, die nach Auffassung der Kammer ebensowenig in einem Zusammenhang mit den am 21.11.2018 beschlossenen Neufassungen der Gesellschaftsverträge stehen. Gleiches gilt hinsichtlich für den Klageantrag zu 21), mit welchem der Kläger den Erstattungsansprüche begründenden Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 18.06.2021 angreift.

Eines richterlichen Hinweises gem. § 139 Abs. 1 ZPO auf die von der Kammer bejahte Unzulässigkeit der Klageanträge 9), 10), 12)-15), 16a), 16b), 16e) und 21) bedurfte es nicht. Die Beklagten haben nicht erst mit ihrem letzten Schriftsatz vom 10.10.2023 ihre Einwilligung in die Klageerweiterungen verweigert. Dies ist bereits mit Schriftsatz vom 22.10.2020 hinsichtlich der bis dahin vorliegenden Klageerweiterungen ausdrücklich geschehen. In diesem Schriftsatz haben sich die Beklagten über mehrere Seiten mit dem Aspekt der Unzulässigkeit der nachträglichen Klagehäufung insbesondere unter dem Gesichtspunkt der verweigerten Einwilligung auseinandergesetzt; zudem erfolgten Ausführungen zu der Frage der Sachdienlichkeit der Klageerweiterungen i.S.v. § 263 ZPO. Eine Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen ist seitens des Klägers in der Folgezeit jedoch unterblieben. Soweit der Kläger stattdessen unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG Hamm vom 28.01.2020, Az. I-27 U 22/19, die Auffassung vertritt, dass das OLG die von ihm vorgenommenen Klagehäufungen für zulässig erachte, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Vielmehr kann die Kammer dieser Entscheidung nicht entnehmen, dass sich der Senat bereits mit der Frage der Zulässigkeit der in diesem Verfahren erfolgten Klageerweiterungen auseinandergesetzt hätte. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass der Senat mit diesem Beschluss den dort zum Az. I-27 U 22/19 geführten Rechtsstreit, soweit es den dortigen Beklagten zu 2) - Herrn Q - betrifft, bis zur rechtskräftigen Entscheidung des hiesigen Verfahrens gemäß § 148 ZPO ausgesetzt hat. Weiter verkennt die Kammer nicht, dass der Senat in diesem Beschluss ausgeführt hat, die Wirksamkeit der - in diesem Verfahren vom Kläger angegriffenen - Gesellschafterbeschlüsse vom 23.11.2016 und vom 22.11.2017 für seine - im Verfahren I-27 U 22/19 zu klärenden Rechtsfragen - für vorgreiflich zu erachten. Diese Ausführungen ermöglichen nach Auffassung der Kammer aber nicht den Umkehrschluss, dass der Senat die Zulässigkeit der in diesem Verfahren vorgenommenen Klageerweiterungen bereits einer Überprüfung unterzogen und bejaht hätte. Denn zum Zeitpunkt des vom Kläger in Bezug genommenen Beschlusses des OLG Hamm vom 28.01.2020 lagen im hiesigen Verfahren lediglich die Schriftsätze der Beklagten vom 15.01.2019 (Klageerwiderung auf die ursprüngliche Klage vom 29.11.2018) und vom 11.07.2019 vor. Mit letzterem Schriftsatz hatten sich die Beklagten zunächst rügelos auf die bis dahin vorliegenden Klageerweiterungen eingelassen. Erstmals mit Schriftsatz vom 22.10.2020 und damit zeitlich im Nachgang an die vom Kläger in Bezug genommene Entscheidung des OLG Hamm vom 28.01.2020 haben die Beklagten allerdings in diesem Verfahren den nachträglichen Klagehäufungen ausdrücklich widersprochen, so dass mit dem vorangegangenen Vorbringen der Beklagten keine Vermutungswirkung i.S. von § 267 ZPO verbunden ist. Denn es genügt, dass beklagtenseits irgendwann, innerhalb eines einheitlichen Vortrags, der Klageänderung widersprochen wird (MüKo, ZPO 6. Aufl. 2020, § 267 Rn. 9).

Begründetheit

Die Klageanträge zu 1), 2) und 7a) sind begründet, wohingegen die Klageanträge zu 5), 6), 7c), 8a)-c), 11), 16c)-d), 18), 19), 20) unbegründet sind.

Klageanträge zu 1) und 2) - Änderung der Gesellschaftsverträge a.F.

Zweifel an der Aktivlegitimation des Klägers hinsichtlich der vom ihm verfolgten Anträge zu 1) und 2) bestehen nicht, ebenfalls steht die Passivlegitimation der Beklagten zu 2) außer Frage (OLG Hamm, Urt. v. 25.08.2022, Az. I-27 U 31/22).

Die am 21.11.2018 in der Gesellschafterversammlung beschlossenen Neufassungen der Gesellschaftsverträge der Beklagten zu 1) und 2) sind, soweit es die hierin vorgesehenen Kompetenzübertragungen von der Gesellschafterversammlung auf den Beirat betrifft, nichtig.

Zwar verbleibt die Kammer bei ihrer bereits mit Urteil vom 24.02.2022 im einstweiligen Verfügungsverfahren LG Paderborn, Az. 7 O 36/21, vertretenen Auffassung, dass es grds. nicht zu beanstanden ist, den Beirat einer KG mit weitgehenden - die Gesellschafterversammlung letztlich in weiten Teilen verdrängenden - Kompetenzen auszustatten. Denn grds. sind die Gesellschafter bei der Auswahl der einem Beirat zuzuweisenden Aufgaben und Befugnisse frei. Dementsprechend können Kompetenz und Funktionen des Beirats von der bloßen Beratung der Geschäftsleitung über die Überwachung der Geschäftsführung bis hin zu Weisungsrechten oder zur Befugnis zu Änderungen oder Anpassungen des Gesellschaftsvertrags reichen. Grenzen ergeben sich indessen aus zwingenden gesetzlichen Vorschriften oder Grundsätzen des Gesellschaftsrechts. Denn die Gesellschafter müssen oberster Souverän der Gesellschaft bleiben und über die Grundlagen der Gesellschaft selbst bestimmen. Als unzulässig ist es daher zu erachten, wenn durch diese Kompetenzverlagerungen in den Kernbereich der Gesellschafterstellung eingegriffen oder die Gesellschafterversammlung entmachtet wird (Reichert, GmbH & Co. KG, 8. Aufl. 2021, § 19 Rn. 62ff. [beck-online]; Ebenroth u.a., HGB, 4. Aufl. 2020, Anhang 1 GmbH & Co.KG Rn. 155 [beck-online]; Binz/Sorg, Die GmbH & Co.KG, 12. Aufl. 2018, § 10 Rn. 22/23 [beck-online]).

Nach dem Urteil des OLG Hamm v. 25.08.2022, Az. 27 U 31/22, auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, sind die Regelungen in der Neufassung des KG-Vertrages, welche eine Verlagerung der Kompetenzen der Gesellschafterversammlung nach dem KG-Vertrag i.d.F. v. 28.01.2015 auf den Beirat der KG vorsehen, trotz etwaiger Rechtmäßigkeit bei isolierter Betrachtung der einzelnen Vertragsänderungen jedenfalls in ihrer Gesamtheit unter dem Gesichtspunkt als nichtig zu erachten, dass sie die Gesellschafterrechte des Klägers in nicht mehr zumutbarer Weise beschränken. Dies hat der Senat in seinem Urteil explizit auf Seite 14 klargestellt. Gleiches gilt hinsichtlich der GmbH-Satzung n.F. Soweit hierdurch - mit Ausnahme der Verfügungen über Geschäftsanteile nach § 7 n.F. - eine vollständige Kompetenzverlagerung von der Gesellschafterversammlung auf den Beirat der KG erfolgt ist auch in Bezug auf Maßnahmen wie etwa der Kapitalerhöhung und -herabsetzung, der Entziehung und Zuteilung von Geschäftsanteilen, der Auflösung der Gesellschaft und der Änderung des Gesellschaftsvertrages, welche nach der GmbH-Satzung a.F. dem Erfordernis eines Mehrheitsbeschlusses der Gesellschafterversammlung von 75 % unterliegen, sind auch diese Regelungen jedenfalls in ihrer Gesamtheit unter dem Gesichtspunkt nichtig, dass sie die Gesellschafterrechte des Klägers in nicht mehr zumutbarer Weise beschränken (s. Seite 19 der Urteilsgründe OLG Hamm v. 25.08.2022, Az. 27 U 31/22). An diese rechtlichen Ausführungen des Senats sieht sich die Kammer gebunden.

Klageantrag 7a)

Ferner ist der in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 22.11.2017 zum Tagesordnungspunkt TOP 5a 2) mit einfacher Mehrheit gefasste Beschluss (Bestätigung der durch den Beirat der KG bestimmten monatlichen Erhöhung der Vergütung des Geschäftsführers um 700,00 EUR ab Januar 2016) unwirksam, nicht hingegen der zum Tagesordnungspunkt TOP 5a 1) ebenfalls mit einfacher Mehrheit gefasste Beschluss hinsichtlich der vom Beirat festgesetzten Tantiemeauszahlungen an den Geschäftsführer.

Gemäß § 12 Abs. 5 Satz 4 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 2) vom 28.01.2015 werden Beschlüsse mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht Gesetz oder Gesellschaftsvertrag eine größere Mehrheit vorsehen. Vorliegend wurden die seitens des Klägers angegriffenen Beschlüsse (Auszahlungen Tantieme, Vergütungserhöhung) mit einfacher Mehrheit gefasst. Gemäß § 13 Ziff. 5 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 2) ist hingegen für diverse Maßnahmen eine Dreiviertelmehrheit der in der Gesellschafterversammlung der KG abgegebenen Stimmen erforderlich. Unter anderem bedarf gem. § 13 Ziff. 5 die Bestellung oder Abberufung eines Geschäftsführers eines qualifizierten Mehrheitsbeschlusses mit Dreiviertelmehrheit. § 13 Ziffer 5 des KG-Gesellschaftsvertrages und § 9 lit. 7 (a) der GmbH-Satzung sind jeweils im Lichte des nahezu gleichlautenden § 46 Nr. 5 GmbHG und der zu dieser Vorschrift ergangenen Rechtsprechung auszulegen. Hiernach ist die originäre und primäre Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung für die Ausgestaltung des Anstellungsverhältnisses umfassend; erfasst werden alle mit dem Anstellungsverhältnis im Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäfte, also der ganze Komplex Anstellung und Kündigung, wie der Abschluss des Anstellungsvertrags, einschließlich späterer Vertragsänderungen (Liebscher, in MüKo GmbHG 4. Aufl. 2023, § 46 Rn. 139), ferner alle anderen Regelungen, die materiell das Anstellungsverhältnis betreffen, insbesondere die Regelung der Bezüge und der Gewährung besonderer Vergütungen oder Vergünstigungen wie Sonderzahlungen (Altmeppen GmbHG 11. Aufl. 2023, § 46 Rn. 48; BGH NZG 2008, 104). Vertragsänderungen zielen dabei darauf ab, den Inhalt des Schuldverhältnisses zu modifizieren. In diesem Sinne stellt nach Auffassung der Kammer die Entscheidung des Beirats, das monatliche Gehalt des Geschäftsführers H um monatlich 700,00 EUR zu erhöhen, eine Vertragsänderung dar, da dieser hierauf nach dem schriftlichen Geschäftsführeranstellungsvertrag vom 22./27.09.2011 keinen Anspruch hatte. Zwar ist es grundsätzlich möglich, die Zuständigkeiten zum Abschluss und zur Beendigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages auf ein anderes Gesellschaftsorgan wie auch den Beirat zu übertragen, gleichermaßen auch die Verlagerung der Kompetenzen zur Bestimmung der Anstellungskonditionen (Liebscher, in MüKo GmbHG 4. Aufl. 2023, § 46 Rn. 200). Indes stellen solche Maßnahmen eine Änderung des Gesellschaftsvertrages dar, wofür nach den Satzungen beider Beklagten ein qualifizierter Mehrheitsbeschluss von ¾ erforderlich ist. Diese wurde nach dem protokollierten Abstimmungsergebnis in der Gesellschafterversammlung vom 22.11.2017 aber nicht erreicht.

Anders verhält es sich hingegen hinsichtlich der ab 2012 und in den Folgejahren durch den Beirat festgesetzten Tantiemen des Geschäftsführers, die sich nicht nach einem Cashflow richteten und die unabhängig davon zur Auszahlung gelangten, dass die Gesellschaft in diesem Zeitraum Verluste erwirtschaftete. Diese Maßnahmen vermögen nur dann eine Vertragsänderung darzustellen, wenn dem Geschäftsführer diese Zahlungen nach seinem Geschäftsführeranstellungsvertrag nicht zustanden. Nach Auffassung der Kammer gewährt § 4 des Geschäftsführeranstellungsvertrages vom 22./27.09.2011 Herrn H aber einen Anspruch auf Zahlung von Ermessenstantiemen und keinen - wovon offensichtlich der Kläger ausgeht - Anspruch auf ergebnisabhängige bzw. erfolgsorientierte bzw. an den Cashflow der Gesellschaft gebundene Tantieme. Dies ergibt eine Auslegung der Tantiemeregelung im Ganzen (§§ 133, 157 BGB). Grds. für zulässig zu erachtende (BGH, Urt. v. 21.12.2005, Az. 3 StR 470/04) Ermessenstantiemen zeichnen sich dadurch aus, dass für den Geschäftsführer nach Abschluss des Geschäftsjahres eine Tantieme unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Erfolgs der Gesellschaft und der persönlichen Leistungen des Geschäftsführers festgesetzt wird, hierbei die Festsetzung im Rahmen billigen Ermessens (§ 315 BGB) zu erfolgen hat, wobei der Umfang der Ermessensausübung durch entsprechende Konkretisierungen in der Tantiemevereinbarung eingeschränkt werden kann (vgl. u.a. MüKo GmbHG, 4. Aufl. 2023, § 35 Rn. 335). So liegt der Fall hier. Nach den Regelungen in § 4 des Geschäftsführeranstellungsvertrages vom 22./27.09.2011 wird primär darauf abgestellt, dass sich die Tantieme an „Leistung und Erfolg“ des Geschäftsführers zu orientieren hat (§ 4 Abs. 2 Satz 1) und weiter, dass sich die - von vornherein der Höhe nach auf eine jährliche Summe von 30.000,00 EUR begrenzte - Höhe der Tantieme „nach der gesamtwirtschaftlichen Situation des Unternehmens“ richten soll. Ferner spricht für eine solches Verständnis einer Ermessenstantieme, dass in § 4 des Geschäftsführeranstellungsvertrages keine klare Bestimmung jener Parameter erfolgt ist, nach denen die Höhe des Tantiemeanspruchs zu bestimmen ist. Soweit in § 4 darauf abgestellt wird, dass Bemessungsgrundlage der Tantieme ab dem Geschäftsjahr 2013 0,75 % brutto des „Cash-Flows“ sein soll, handelt es sich hierbei nach Auffassung der Kammer um keine konkrete, bindende Bemessungsgrundlage, sondern lediglich um eine - mit Unsicherheiten verbundene - betriebswirtschaftliche Größe, die zwar eine im Rahmen der Jahresabschlussanalyse bedeutsame Maßgröße für die finanzwirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Unternehmens darzustellen vermag, aber in ihrem Bedeutungsgehalt nicht eindeutig geklärt ist (BGH, Urt. v. 10.03.2003, Az. II ZR 163/02; vgl. ferner u.a. Hümmerich/Reufels, Gestaltung von Arbeitsverträgen, 5. Aufl. 2023, § 3 Rn. 420; MüKo AktG 6. Aufl. 2023, § 87 Rn. a.E.). Dafür, dass vorliegend die Tantieme nach billigem Ermessen festzusetzen waren / sind, spricht im Übrigen, dass sonstige Regelungen dazu, welche steuerlichen Abzüge, Gewinn- oder Verlustvorträge etc. berücksichtigt werden sollen, in dem Geschäftsführeranstellungsvertrag ebensowenig getroffen wurden. Nach diesen Maßstäben vermag die Kammer in den Entscheidungen des Beirats der zurückliegenden Jahre, Herrn H dessen zu beanspruchende Tantieme unabhängig vom erwirtschafteten Cashflow nach Ermessen festzusetzen, keine Änderung dessen Anstellungsvertrages zu erkennen. In Korrespondenz dazu bedurfte es hinsichtlich des in der Gesellschafterversammlung vom 22.11.2017 zu TOP 5a 1) gefassten Bestätigungs- bzw. Genehmigungsbeschlusses keiner Dreiviertelmehrheit, vielmehr genügte zur Herbeiführung dessen Wirksamkeit die einfache Stimmenmehrheit gem. § 12 Abs. 5 Satz 4 des Gesellschaftsvertrages.

Eine etwaige Nichtigkeit des zu TOP 5a 1) gefassten Beschlusses ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt etwaiger Informationsdefizite der Gesellschafterversammlung im Vorfeld der Beschlussfassung am 22.11.2017 festzustellen. Der Einladung zu der Gesellschafterversammlung am 22.11.2017 war die Tagesordnung nebst Beschlussvorschlägen beigefügt. Ferner wurde den Gesellschaftern vor der Gesellschafterversammlung mit Email vom 16.11.2017 der Bericht der Kanzlei T vom gleichen Tage zur Kenntnis gereicht, in welchem der Komplex „Tantiemeauszahlungen an den Geschäftsführer in den zurückliegenden Geschäftsjahren“ unter Darstellung der tatsächlichen Gegebenheiten ausführlich erörtert wurde.

Klageantrag 7b)

Soweit der Kläger mit seinem Antrag zu Ziff. 7b) begehrt, die Nichtigkeit des Beschlusses zum Tagesordnungspunkt 4.b) 5 Ziff. 1) der Gesellschafterversammlung am 21.11.2017 feststellen zu lassen, steht ihm ein solcher Anspruch nicht zu. Denn soweit die Gesellschafterversammlung am 21.11.2017 beschlossen hat, den Geschäftsführer der GmbH und den Beirat KG zu beauftragen und zu ermächtigen, Vorschläge zur Überarbeitung des Gesellschaftsvertrages der C GmbH & Co.KG und der Satzung der E GmbH sowie ggf. weiterer damit in Zusammenhang stehender Maßnahmen ausarbeiten zu lassen, vermag die Kammer eine Unwirksamkeit dieses Beschlusses nicht festzustellen. Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass - bis auf die Zuständigkeiten für Grundlagenentscheidungen - grds. alle Kompetenzen der Gesellschafterversammlung auf einen Beirat übertragen werden können; insbesondere die Aufgaben der Gesellschafter nach § 46 GmbHG sind sämtlich dispositiv (Beck'sches Handbuch der GmbH, Prinz/Winkeljohann, 6. Aufl. 2021, § 6 Rn. 52). Zum anderen entspricht es auch der Rechtsprechung des OLG Hamm, welcher die Kammer folgt, dass durch Gesellschaftsvertrag die Rechte der Kommanditisten einer Publikums-KG in Bezug auf die Geschäftsführung eingeschränkt werden können, diese vom Stimmrecht auch für außergewöhnliche Geschäfte ganz ausgeschlossen werden können oder die Befugnisse auf einen Beirat übertragen werden können. Denn die Betrauung eines Beirats mit weitgehenden Kontroll-, Zustimmungs- oder Entscheidungsbefugnissen kann zu einer Erhöhung der Kompetenz, einer Versachlichung der Diskussion soweit einer gegenüber der Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung größeren Flexibilität führen (OLG Hamm, Urt. v. 25.08.2022, Az. 27 U 31/22 m.w.N.).

Klageanträge zu 5), 6, 7c), 8a) - b), 11, 16c) + d), 18, 19), 20

Eine Nichtigkeit der in den Gesellschafterversammlungen vom 23.11.2016, 22.11.2017, 21.11.2018, 20.11.2019, 18.06.2021, 24.11.2021 und 23.11.2022 gefassten Entlastungsbeschlüsse für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr vermag die Kammer nicht festzustellen, ebensowenig eine Nichtigkeit der gefassten Wiederwahl- und (Neu-) Bestellungsbeschlüsse.

Soweit der Kläger Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Abstimmungsergebnisse (letztlich hinsichtlich sämtlicher von ihm angegriffener Beschlüsse) erhebt, ist er hiermit nicht zu hören, auch nicht, soweit er zuletzt die Möglichkeit eines unzulässig praktizierten Abstimmungsverfahrens infolge der Vertretung nicht anwesender Direktkommanditisten in der Gesellschafterversammlung durch die B in den Fokus seiner Ausführungen gestellt hat. Zum einen schließt sich die 7. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn der Rechtsprechung der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn an, hiernach es nicht zu beanstanden ist, dass die B nicht anwesende Direktkommanditisten in der Gesellschafterversammlung vertritt (LG Paderborn, 3. ZK., Urt. v. 12.10.2020 - Az. 3 O 91/20). Zum anderen sind Beschlüsse, die an einem formellen Mangel wie beispielsweise einer fehlerhaften Stimmabgabe bzw. einer unrichtigen Feststellung des Abstimmungsergebnisses leiden, lediglich anfechtbar und nicht per se nichtig (BGH, Urteil vom 21.03.1988 - II ZR 308/87; OLG München, Urt. v. 16.04.1999 - 23 U 5491/98, m.w.N.). Der Kläger hätte insoweit analog § 246 Abs. 1 AktG binnen Monatsfrist nach Kenntniserlangung von den streitgegenständlichen Gesellschafterbeschlüssen Anfechtungsklage erheben müssen. Dies ist vorliegend jedoch nicht geschehen.

Soweit der Kläger einen Verstoß der Entlastungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 23.11.2016 gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht bzw. gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz rügt, ist ihm zwar im Ausgangspunkt zu konzedieren, dass aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Treuepflichtbindung die sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Gesellschaftern verboten ist. Dies bedeutet, dass aus gleichen Situationen grds. gleiche Konsequenzen zu ziehen sind (Hopt, HGB 42. Aufl., § 109 Rn 29). Verstößt ein Beschluss gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, ist er unwirksam (Oetker, HGB 7. Aufl., § 109 Rn. 33). Allerdings kann lediglich der einseitig benachteiligte Gesellschafter auf Gleichbehandlung klagen in Gestalt von Erfüllung bzw. Unterlassung (s. Hopt, a.a.O., § 109 Rn. 30). Bereits daran fehlt es vorliegend, da sich der Kläger auf eine Ungleichbehandlung beruft, von der Herr T betroffen gewesen sein soll - nicht aber der Kläger selbst. Abgesehen hiervon ist keine Vergleichbarkeit der Situationen gegeben, in denen sich Herr T in der Gesellschafterversammlung vom 16.12.2015 ausgesetzt sah. Denn weder sahen sich die Herren von H und Q zum Zeitpunkt der Gesellschafterversammlung vom 23.11.2016 bereits einem Gerichtsverfahren bzw. einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ausgesetzt noch hat der Kläger in der Gesellschafterversammlung vom 23.11.2016 konkrete Pflichtverletzungen formuliert.

Zudem gilt hinsichtlich sämtlicher angefochtener Entlastungsbeschlüsse, dass wegen des weiten Ermessensspielraums der Gesellschafter bei der Entlastung ein Entlastungsbeschluss nur dann anfechtbar ist, wenn keine andere Entscheidung als die Versagung denkbar ist und die Entlastung missbräuchlich ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn dem Geschäftsführer schwere Pflichtverletzungen vorzuwerfen sind und der Gesellschaft ein erheblicher Schaden zugefügt wurde (BGH, Beschl. v. 04.05.2009 - II ZR 169/07, Rn. 20). Nach gefestigter Rechtsprechung müssen hierfür eindeutige und schwerwiegende Gesetzes- und Satzungsverstöße der zu Entlastenden festgestellt werden können. An einem hinreichend eindeutigen Rechtsverstoß fehlt es, wenn sich der zu Entlastende nicht über eine zweifelsfreie Rechtslage hinweggesetzt hat, sondern sein Verhalten nach maßgeblichen Stimmen in der Literatur zulässig war und die Rechtslage nicht ober- oder höchstrichterlich geklärt ist. Überdies muss der Rechtsverstoß mit dem Entlasteten und dem Entlastungszeitraum in Zusammenhang stehen und bestimmten Anforderungen an Schwere, Eindeutigkeit und Erkennbarkeit erfüllen. Zudem kommt es für die Frage der Anfechtbarkeit der Entlastungsbeschlüsse darauf an, dass die Verletzung von Gesetz oder Satzung den Teilnehmern der Gesellschafterversammlung bekannt oder aufgrund der ihnen zugänglichen Informationen zumindest erkennbar gewesen ist. Spätere Erkenntnisse machen Entlastungsbeschlüsse nicht anfechtbar (OLG Stuttgart, Urt. v. 17.11.2010 - 20 U 2/10; OLG Köln, Urt. v. 25.06.2009 - 18 U 167/08). Es obliegt demjenigen, der sich im Rahmen einer Beschlussmängelklage auf die Treuwidrigkeit des entsprechenden Beschlusses beruft, die Darlegungs- und Beweislast (BGH, Urt. v. 22.09.2020 - II ZR 141/19, Rn. 44 ff.). Gemessen an diesen Voraussetzungen vermag die Kammer dem Vorbringen des Klägers zu sämtlichen Entlastungsbeschlüssen bereits nicht zu entnehmen, konkret welche sich im jeweiligen Entlastungszeitraum ereigneten Pflichtverletzungen der Kläger sowohl dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1), Herrn H, als auch sämtlichen Beiratsmitgliedern, maßgeblich dem Beiratsvorsitzenden Herrn Q, im Nachgang an die zwischenzeitlich eingestellten, zuvor von der Staatsanwaltschaft Paderborn geführten Strafverfahren eigentlich (noch) vorwirft. Eine Anpassung bzw. Überholung seines Vortrages im Anschluss an die basierend auf § 170 Abs. 2 StPO erlassenen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft Paderborn aus März 2018 im Verfahren zum Az. 21 Js 228/17 bzw. vom 18.02.2021 im Verfahren zum Az. 21 Js 68/20 bzw. spätestens nach den jeweils erfolglos geführten Klageerzwingungsverfahren ist nicht erfolgt. Die Kammer sieht sich auch nicht veranlasst, aus in anderen Verfahren eingereichten Schriftsätzen des Klägers, auf die er Bezug nimmt (insbesondere seine Klageschrift vom 16.11.2017 im Verfahren LG Paderborn, 6 O 59/17, seinen dortigen Schriftsatz vom 13.12.2017 und seinen Schriftsatz vom 15.04.2019 in dem vor dem OLG Hamm zum dortigen Az. 27 U 22/19 geführten Berufungsverfahren, dort Seite 42, 43 Nr. 9) sich diejenigen Ausführungen herauszusuchen, welche möglicherweise geeignet scheinen, im Nachgang an die zwischenzeitlich eingestellten Ermittlungsverfahren seine in diesem Verfahren vertretenen Rechtsauffassungen in der Sache zu rechtfertigen. Dies ist nicht die Aufgabe des Gerichts und gilt umso mehr, als der Kläger Bezug nimmt auf Schriftsätze in einem Verfahren, das noch nicht einmal zwischen denselben Parteien geführt wird (MüKo ZPO 6. Aufl. 2020, § 253 Rn. 30ff.; BeckOK ZPO, 50. Ed. Stand: 01.09.2023, § 253 Rn. 38). Soweit der Kläger zudem meint, es seien die Herren H und Q, die gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG bzw. gem. §§ 116, 93 Abs. 2 AktG darzulegen und zu beweisen hätten, dass sie ihre Pflichten gegenüber den Beklagten ordnungsgemäß erfüllt hätten, verkennt er, dass diese Vorschriften nur im Rahmen von Innenhaftungsprozessen zur Anwendung gelangen. Selbst wenn man der Auffassung des Klägers Folge leisten wollte, trifft ihn dann aber zumindest die Darlegungslast, einen konkreten Sachverhalt vorzutragen, aus dem sich zumindest die Möglichkeit einer Pflichtverletzung durch das jeweilige Organ ergibt (vgl. u.a. Altmeppen, GmbHG 11. Aufl. 2023, § 43 Rn. 110). Daran fehlt es jedoch.

Überdies ist nicht dargetan, konkret welcher Schaden der Beklagten zu 2) in den jeweils zugrundeliegenden Geschäftsjahren durch welche Pflichtverletzung entstanden sein soll.

Denselben Einwänden sieht sich das klägerische Vorbringen ausgesetzt, soweit er die Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen angreift, mit denen auch den Herren B und F Entlastung erteilt wurde. Auch insoweit hat es der Kläger nicht vermocht, eindeutige und schwerwiegende Gesetzes- und Satzungsverstöße der zu Entlastenden im relevanten Entlastungszeitraum darzulegen, geschweige denn den hierdurch zu Lasten der Beklagten zu 2) entstandenen Schaden.

Soweit der Kläger im Laufe des Verfahrens, im Nachgang an die Entscheidung des OLG Hamm vom 28.01.2020 (Az. I-27 U 22/19), in den Focus seiner Ausführungen gerückt hat, den Beiratsmitgliedern hätte in sämtlichen verfahrensgegenständlichen Gesellschafterversammlungen (und damit auch bereits in jener vom 23.11.2016) weder Entlastung erteilt werden dürfen noch hätten diese als Beiratsmitglieder wiedergewählt werden dürfen, da die Entlastungs- und Wiederwahlbeschlüsse nur Mitgliedern eines beratenden Beirats der KG, nicht aber Mitgliedern eines Aufsichtsratsgremiums gegolten hätten, dem Beirat der KG komme aber die Bedeutung eines Aufsichtsrats zu, und es seien die nach Aktienrecht dem Aufsichtsrat obliegenden Informationspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt worden, ist der Kläger auch hiermit nicht zu hören, auch nicht vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des OLG Hamm mit Beschluss vom 28.01.2020, Az. 27 U 22/19. Denn selbst wenn man mit dem Kläger davon ausgehen wollte, dass dem Beirat der Beklagten zu 2) die Bedeutung eines Aufsichtsratsgremiums zukommt mit der Folge, dass dem Beirat eine Verpflichtung zur Berichterstattung nach § 171 Abs. 2 AktG oblegen hätte, ist zu bedenken, dass etwaige Verstöße gegen die Berichtspflicht nach § 171 Abs. 2 AktG nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit gleichwohl getroffener Entlastungs- bzw. Wiederwahlbeschlüsse der Gesellschafterversammlung führen (BGH, Urt. v. 21.06.2010 - II ZR 24/09; s.a. MüKo AktG, 5. Aufl. 2022, §  171 Rn. 227, 230; BeckOGK/Euler/Klein AktG Stand 01.07.2023, § 171 Rn. 86; Backhaus/Tielmann, Der Aufsichtsrat, 2. Aufl. 2023, § 171 AktG Rn. 171) mit der Folge, dass der Kläger analog § 246 Abs. 1 AktG innerhalb eines Monats hätte Anfechtungsklage erheben müssen. Diesem Fristenerfordernis hat der Kläger aber hinsichtlich sämtlicher angegriffener Entlastungs- bzw. Wiederwahlbeschlüsse nicht genügt.

Prozessuale Nebenentscheidungen

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.

Streitwert

Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf bis zu 250.000,00 EUR festgesetzt und setzt sich - orientiert an den Angaben des Klägers mit Schriftsätzen vom 15.04.2019 13.06.2019, 23.04.2020 und im Verhandlungstermin am 19.10.2023 - wie folgt zusammen:

Antrag zu 1): 7.350,00 EUR (entspr. § 247 Abs. 1 Satz 1 AktG)

Antrag zu 2): ./. kein gesonderter Streitwert wegen wirtschaftlicher Identität mit dem Antrag zu 1)

Anträge zu 5): 2 x 7.350,00 EUR (entspr. § 247 Abs. 1 Satz 1 AktG)

Antrag zu 6): 735,00 EUR

Antrag zu 7a) - Vergütungserhöhung: 411,60 EUR

Antrag zu 7a) - Tantiemebestimmung: 735,00 EUR

Antrag zu 7b): ./. kein gesonderter Streitwert wegen wirtschaftlicher Identität mit den Anträgen zu 1) und 2)

Antrag zu 7c): 7.350,00 EUR (entspr. § 247 Abs. 1 Satz 1 AktG)

Anträge zu 8): (3 x 7.350,00 EUR =) 22.050,00 EUR

Antrag zu 9): 735,00 EUR

Antrag zu 10): 20.000,00 EUR

Antrag zu 11): 7.350,00 EUR

Anträge zu 12) und 13): 41.160,00 EUR

Antrag zu 14): ./.

Antrag zu 15): 735,00 EUR

Anträge zu 16): insges. 24.696,00 EUR

Anträge zu 18): (3 x 7.350,00 EUR =) 22.050,00 EUR (§ 247 Abs. 1 Satz 1 AktG)

Anträge zu 19): (3 x 7.350,00 EUR =) 22.050,00 EUR (§ 247 Abs. 1 Satz 1 AktG)

Antrag zu 20): 7.350,00 EUR (§ 247 Abs. 1 Satz 1 AktG)

Antrag zu 21): bis zu 50.000,00 EUR