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Landgericht Paderborn Beschluss vom 19.12.2025 – 5 T 307/25
5. Zivilkammer · ECLI:DE:LGPB:2025:1219.5T307.25.00
Gründe
I.
Mit Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - vom 22.07.2022 wurde über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet und die Beteiligte zu 3. zur Insolvenzverwalterin bestellt. Mit Beschluss gleichen Datums wurde dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt. Dem lag der Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners vom 30.06.2022 zugrunde. Erstmals mit Schriftsatz vom 11.10.2023 beantragte der Beteiligte zu 1., dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Er machte geltend, dass der Schuldner mangels Räumung und zeitnaher Rückgabe der „str Liegenschaft" wiederkehrende Leistungen und damit unangemessene Verbindlichkeiten sowie infolge Sachbeschädigung und Vandalismus Schadensersatzpflichten begründet habe. Das Insolvenzgericht wies ihn mit Zwischenverfügung vom 25.10.2023 daraufhin, dass es seinen Antrag derzeit für unzulässig halte. Zum einen fehle eine nachvollziehbare Schilderung des Sachverhalts unter Angabe bestimmter Tatsachen; zum anderen fehle näherer Vortrag zur Gläubigerbeeinträchtigung. Auch seien entsprechenden Tatsachen nicht glaubhaft gemacht.
In den daraufhin erfolgten Stellungnahmen des Beteiligten zu 2. machte er geltend, dass die eidesstattliche Erklärung des Schuldners fehle, dass diesen kein Verschulden zu § 290 Abs. 1 InsO treffe und die weiteren Obliegenheiten erfüllt seien. Hilfsweise stelle er einen Antrag, die Richtigkeit der Auskünfte an Eides statt zu versichern. Der Schuldner habe im Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens unrichtige Angaben zu seinem Vermögen gemacht, weil er Heizmaterial, Batterien und andere Vermögenswerte im Massevermögen verschwiegen habe. Im Klageverfahren habe er wiederholt die Sach- und Rechtslage im Einzelnen dargelegt.
Das Insolvenzgericht hat den Versagungsantrag mit Beschluss vom 07.08.2025, auf den Bezug genommen wird, als unzulässig zurückgewiesen und ausgeführt, dass der Vortrag des Beteiligten zu 2. unzureichend sei. Der pauschale Vortrag zur unterlassenen Räumung und behaupteten Sachbeschädigung sei nicht nachvollziehbar und zu den Voraussetzungen der Gläubigerbeeinträchtigung sei nicht vorgetragen. Dass Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten im Sinne des §§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO verletzt seien, habe der Antragsteller nicht dargelegt. Aus dem Schlussbericht der Verwalterin ergebe sich dazu nichts. Der Antrag sei auch nicht unvollständig im Sinne der Nr. 6 weil alle erforderlichen Angaben abgegeben und die Richtigkeit und Vollständigkeit an Eides statt versichert worden sei.
Gegen diesen Beschluss, der dem Beteiligten zu 2. am 09.08.2025 zugestellt worden ist, hat er mit einem am 18.08.2025 eingegangenen Schriftsatz vom 15.08.2025 sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt er u. a. aus, dass das Gericht wiederholt nicht glaubhaft dargetan habe, dass künftige Verbindlichkeiten des Schuldners von monatlich weiteren 1.500 EUR erforderlich seien, der Schuldner diese bis zur Rückgabe zahlen könne und zahlen werde und diese wirtschaftlich nachvollziehbar seien. Gleiches gelte für Verbindlichkeiten zu Leistungen, Zahlung zur Schadenersatzpflicht, Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Das Insolvenzverfahren sei vorzeitig zu beenden.
Das Insolvenzgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 23.10.2025 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
Im Beschwerdeverfahren hatten die Beteiligten Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme.
Der Insolvenzschuldner hat sein Vorbringen weiter vertieft. Insoweit wird auf den Schriftsatz vom 07.11.2025 (Bl. 87 - 92 d. A.) Bezug genommen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig gemäß §§ 6 Abs. 1, 290 Abs. 3 InsO i.V.m. §§ 567 ff. ZPO in der Sache jedoch nicht begründet.
Der Versagungsantrag des Beteiligten zu 2. ist weder in zulässiger Weise gestellt noch in der Sache begründet. Die Voraussetzungen des § 290 Abs. 1 Nr. 4, 5, 6 InsO liegen nicht vor.
1.
Der Beteiligte zu 2. ist allerdings antragsberechtigt; denn er hat als Gläubiger in erheblichem Umfang Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet (Rang 0, lfd. Nr. 8-11). Auch ist der Versagungsantrag rechtzeitig vor dem Schlusstermin gestellt worden.
2.
Hingegen fehlt es an der Darlegung und Glaubhaftmachung eines Versagungsgrundes.
Gemäß § 290 Abs. 1 InsO ist die Restschuldbefreiung durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn einer der aufgezählten Versagungsgründe dargelegt und glaubhaft gemacht wird.
Dabei gilt im Grundsatz, dass der Gläubiger, der die Versagung beantragt, sämtliche Tatsachen, die die Voraussetzungen eines Versagungsgrundes erfüllen, schlüssig und nachvollziehbar darzulegen hat. Insoweit können nur Gründe berücksichtigt werden, die bis zum Schlusstermin vorgetragen werden. Weitere Gründe dürfen nicht nachgeschoben werden, insbesondere nicht im Rechtsmittelverfahren gegen die Zurückweisung des Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung (vgl. BGH, Beschluss v. 23.10.2008 - IX ZB 53/08 - zitiert nach juris). Ferner verbietet es der Grundsatz der Gläubigerautonomie, dass das Gericht seine Versagungsentscheidung von Amts wegen auf Umstände stützt, die der Gläubiger zur Begründung seines Versagungsantrags nicht geltend gemacht hat, wobei auf den glaubhaft gemachten Lebenssachverhalt abzustellen ist.
Unter Anwendung dieser Grundsätze fehlt es bereits an der schlüssigen Darlegung eines Versagungsgrundes. Der Beteiligte zu 2. trägt lediglich pauschal vor, dass eine Liegenschaft nicht zurückgegeben werde, weiterhin monatliche Zahlungen von 1.500 EUR erfolgen müssten und dem Schuldner Vandalismus und Sachbeschädigung vorzuwerfen seien. Auch führt er wiederholt aus, dass das Gericht nicht widersprochen und nichts glaubhaft gemacht habe und der Amtsermittlungsgrundsatz einzuwenden sei. Dies begründet keinen schlüssigen Vortrag. Vielmehr hätte es dem Beteiligten zu 2. oblegen, einen in sich schlüssigen Lebenssachverhalt zu schildern, der anhand konkreter Anknüpfungstatsachen, die Subsumtion unter einen Versagungsgrund ermöglicht hätte.
Nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, dass er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet. Nach herrschender Auffassung setzt dies das positive Eingehen einer Verpflichtung voraus. Bloßes Unterlassen ist nicht ausreichend. Soweit der Beteiligte zu 2. also auf die unterlassene Rückgabe einer Liegenschaft abstellt, wird bereits keine Verbindlichkeit „begründet“. Welche konkreten Schadensersatzansprüche aufgrund welcher Handlung bestehen sollen ist ebenfalls nicht klar. Ebenso wenig wird im Einzelnen dargelegt, inwieweit durch die monatliche Zahlungsverpflichtung von 1.500 EUR eine neue Verbindlichkeit begründet worden ist. Der Schuldner mag zwar durch ein Urteil zur Zahlung verpflichtet worden sein; allerdings stellt das keine Begründung einer Verbindlichkeit dar, weil es sich um einen Hoheitsakt handelt, der keiner Mitwirkung des Schuldners bedurfte. Außerdem datiert der Insolvenzantrag vom 01.07.2022, so dass das Urteil vom 23.05.2019 jedenfalls länger als drei Jahre zurücklag. Die bloße Vorlage von obsiegenden Gerichtsurteilen ersetzt im Übrigen keinen schlüssigen Vortrag.
Gem. § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger beantragt worden ist und wenn der Schuldner seine Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht nach dem Insolvenzgesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Dabei kann die Restschuldbefreiung wegen der Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners nur versagt werden, wenn die Pflichtverletzung ihrer Art nach geeignet ist, die Befriedigung der Gläubiger zu gefährden, während es nicht darauf ankommt, ob die Befriedigungsaussichten tatsächlich geschmälert worden sind (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, WM 2009, 515 Rn. 10 ff; vom 16. Dezember 2010 - IX ZB 63/09, WM 2011, 176 Rn. 5). Allerdings führen ganz geringfügige Pflichtverletzungen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zur Versagung der Restschuldbefreiung (BGH, Beschluss vom 20. März 2003 - IX ZB 388/02, WM 2003, 980, 982; vom 3. Juli 2008 - IX ZB 181/07, ZInsO 2008, 975 Rn. 9; vom 17. September 2009 - IX ZB 284/08, WM 2009, 1984 Rn. 9; vom 8. Januar 2009, aaO, Rn. 21).
Unter Anwendung dieser Grundsätze kommt auch insoweit keine Versagung in Betracht, weil der Beteiligte zu 2. schon nicht konkret vorträgt, welche Pflichtverletzung der Schuldner begangen haben sollte. Die Kammer schließt sich auch nach eigener Prüfung der Auffassung des Insolvenzgerichts an, wonach aus dem Schlussbericht der Insolvenzverwalterin keine Versagungsgründe bekannt geworden sind, der Schuldner vielmehr seinen Pflichten im Verfahren nachgekommen ist.
Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO vor. Danach wäre die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn der Schuldner in der nach § 287 Abs. 1 S. 3 InsO vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht haben sollte.
Auch dies ist weder substantiiert vorgetragen noch kann es festgestellt werden. Mit dem am 01.07.2022 eingegangenen Schriftsatz seiner Bevollmächtigten hat der Schuldner neben dem Insolvenzantrag einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt. Insoweit hat er erklärt, dass er bisher einen Antrag auf Restschuldbefreiung nicht gestellt habe. Ferner hat er unter Ziffer V. der entsprechenden Erklärung die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben unter Hinweis auf die Strafbarkeit vorsätzlicher Falschangaben bestätigt. Dem Insolvenzantrag waren im Übrigen Verzeichnisse über das Vermögen, laufende Einkünfte und Gläubiger beigefügt. Anhaltspunkte, wonach in irgendeiner Form falsche Angaben gemacht worden sein sollen, haben sich für die Insolvenzverwalterin nicht ergeben. Soweit der Beteiligte zu 2. darauf abstellt, dass der Schuldner Heizmaterial, Batterien und andere Vermögenswerte im Massevermögen verschwiegen habe, fehlt es an jeglicher Darlegung, um welche konkreten Gegenstände es sich handeln soll, aufgrund welcher Umstände sie dem Vermögen des Schuldners zum Zeitpunkt des Insolvenzantrages zuzurechnen gewesen sein sollen und ob sie diesem noch zur Verfügung standen.
Unabhängig davon, dass also keine schlüssige Sachverhaltsschilderung vorliegt, fehlt es jedenfalls an einer entsprechende Glaubhaftmachung. Diese Glaubhaftmachung hat nach den für den Zivilprozess geltenden Regeln und Maßstäben des § 294 ZPO zu erfolgen, was hier nicht geschehen ist. Zwar kann unter bestimmten Voraussetzungen eine aufgrund richterlicher Prüfung ergangene rechtskräftige Entscheidung zur Glaubhaftmachung des aus ihr ersichtlichen rechtserheblichen Sachverhalts ausreichen; die Amtsermittlungspflicht des § 5 Abs. 1 S. 1 InsO greift hingegen erst nach der Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes ein.
Aus dem vom Beteiligten zu 2. in Bezug genommenen Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 23.05.2019 ergibt sich zwar u. a., dass der Schuldner verurteilt wurde, eine Liegenschaft an den Beteiligten zu 2. herauszugeben und ab 01.06.2019 monatlich 1.500 EUR an diesen zu zahlen; ferner wurde festgestellt, dass bestimmte Schadenersatzansprüche auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruhen. Die Entscheidung liegt allerdings mehr als drei Jahre vor dem Insolvenzantrag. Sie vermag daher schon aus diesem Grund keinen Versagungsgrund glaubhaft zu machen. Außerdem sind Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung gem. § 302 InsO von der Restschuldbefreiung ohnehin ausgenommen.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 4 InsO, 97 ZPO.
IV.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts des Beschwerdeverfahrens beruht - entsprechend der diesbezüglichen Rechtsprechung des BGH (vgl. Beschluss v. 01.12.2011, Az. IX ZB 260/10, zitiert nach juris, Randziffer 23) - auf den §§ 28 Abs. 3, 23 Abs. 3 S. 2 RVG.
V.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die Kammer hat ihre Entscheidung auf der Grundlage der eindeutigen Gesetzeslage sowie der einschlägigen im Vorstehenden jeweils zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung getroffen.