BGH Beschluss vom 17.09.2009 – IX ZB 284/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 284/08
BESCHLUSS
vom
17. September 2009
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5
Im Regelinsolvenzverfahren kommt eine Versagung der Restschuldbefreiung regel-
mäßig nicht in Betracht, wenn der Schuldner unrichtige Angaben korrigiert, bevor der
betroffene Gläubiger dies beanstandet.
BGH, Beschluss vom 17. September 2009 - IX ZB 284/08 - LG Hanau AG Hanau
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und
Grupp
am 17. September 2009
beschlossen:
Der Schuldnerin wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für
das Rechtsbeschwerdeverfahren gewährt und Rechtsanwalt
Dr. S. beigeordnet.
Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin werden der Beschluss
des Amtsgerichts Hanau vom 16. Oktober 2008 und der Be-
schluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 7. No-
vember 2008 aufgehoben.
Der Antrag des Gläubigers auf Versagung der Restschuldbefrei-
ung wird abgelehnt.
Der Gläubiger trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.
Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Auf den mit einem Restschuldbefreiungsgesuch verbundenen Eigenan-
trag wurde am 23. Mai 2006 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Schuldnerin eröffnet und Rechtsanwalt R. zum Insolvenzverwalter
bestellt.
Das von der Schuldnerin gefertigte, dem Eröffnungsantrag beigefügte
Gläubiger- und Forderungsverzeichnis wies die F. G.
mbH (nachfolgend: F. GmbH) als
Inhaberin einer durch ein Versäumnisurteil titulierten Forderung über 9.904,34 €
aus. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2006 setzte die Schuldnerin den Insol-
venzverwalter durch Übermittlung eines Pfändungs- und Überweisungsbe-
schlusses davon in Kenntnis, dass der Beteiligte zu 1 und nicht die
F. GmbH Inhaber der vorbezeichneten Forderung ist. Der Beteiligte zu
1 berief sich gegenüber dem Amtsgericht durch Schreiben vom 31. März 2008
auf seine Gläubigerstellung. Außerdem beantragte er mit Schreiben vom
17. Mai 2008, der Schuldnerin die Restschuldbefreiung zu versagen. Das
Amtsgericht ordnete am 20. Mai 2008 das schriftliche Verfahren an und setzte
für die Stellung von Anträgen auf Versagung der Restschuldbefreiung eine Frist
bis zum 27. Juni 2008.
Auf den Antrag vom 17. Mai 2008 hat das Amtsgericht der Schuldnerin
die Restschuldbefreiung versagt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde
hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die
Schuldnerin ihr Begehren weiter.
II.
Das Landgericht hat ausgeführt, es liege der Versagungsgrund des
§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO vor, weil die Schuldnerin als Gläubiger einer Forderung
eine Person bezeichnet habe, der die Forderung tatsächlich nicht zustehe. Die
Schuldnerin habe mindestens grob fahrlässig gehandelt, weil ihr die wahre
Gläubigerstellung erkennbar gewesen sei. Die Schuldnerin habe überdies Zah-
lungsaufforderungen des wahren Gläubigers nicht zum Anlass genommen, das
Amtsgericht über die tatsächlichen Verhältnisse zu unterrichten.
III.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2
Satz 1 InsO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1
ZPO) Rechtsbeschwerde ist begründet.
1. Eine Versagung der Restschuldbefreiung scheidet aus, weil es bereits
an dem zulässigen Antrag eines Gläubigers fehlt.
a) Gemäß § 290 Abs. 1 InsO ist die Restschuldbefreiung zu versagen,
wenn einer der in dieser Vorschrift genannten Versagungsgründe vorliegt und
die Versagung von einem Insolvenzgläubiger im Schlusstermin beantragt wor-
den ist. Die Entscheidung über den Antrag auf Restschuldbefreiung soll nach
der Gesetzesbegründung deshalb erst nach Anhörung der Insolvenzgläubiger
und des Insolvenzverwalters im Schlusstermin erfolgen, damit für die gesamte
Verfahrensdauer festgestellt werden kann, ob der Schuldner seinen Auskunfts-
und Mitwirkungspflichten genügt hat. Beantragt ein Gläubiger vorher die Versa-
gung der Restschuldbefreiung, so handelt es sich lediglich um die Ankündigung
eines Antrages nach § 290 Abs. 1 InsO, der noch nicht zur Versagung der Rest-
schuldbefreiung führen kann (BGH, Beschl. v. 20. März 2003 - IX ZB 388/02,
ZInsO 2003, 413, 414 m.w.N.). Wird anstelle des Schlusstermins das schriftli-
che Verfahren angeordnet und eine Frist zur Stellung von Anträgen auf Versa-
gung der Restschuldbefreiung gesetzt, so muss der Antrag innerhalb der Frist
gestellt werden (BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2008 - IX ZB 53/08, ZInsO 2008,
1272 Rn. 9).
b) Im Streitfall fehlt es - worauf die Rechtsbeschwerde zutreffend hin-
weist - am Erfordernis eines innerhalb der von dem Amtsgericht gesetzten Frist
gestellten Versagungsantrags. Der Gläubiger hat seinen bereits am 17. Mai
2008 gestellten Versagungsantrag nicht innerhalb der durch Beschluss vom
20. Mai 2008 bis zum 27. Juni 2008 bestimmten Frist erneuert. Bei dieser Sach-
lage fehlt es bereits an einem wirksamen Antrag als Voraussetzung für die Ver-
sagung der Restschuldbefreiung.
2. Überdies haben die Vordergerichte nicht beachtet, dass infolge der
von der Schuldnerin vorgenommenen Berichtigung mit Rücksicht auf den Ge-
sichtspunkt der Verhältnismäßigkeit (vgl. BGH, Beschl. v. 20. März 2003, aaO)
eine die Versagung der Restschuldbefreiung tragende Pflichtverletzung (§ 290
Abs. 1 Nr. 5 InsO) nicht anzunehmen ist.
a) Es bestehen bereits Bedenken, ob der Verstoß als grob fahrlässig zu
bewerten ist, weil die F. GmbH tatsächlich von dem Beteiligten zu 1 in
der Vergangenheit mit der Beitreibung von Mietforderungen betraut worden war
und der Irrtum der Schuldnerin vor diesem Hintergrund schwerlich auf einer
auch subjektiv schlechthin unentschuldbaren Pflichtverletzung (vgl. BGH,
Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 218/04, WM 2006, 1438 Rn. 10; v. 27. Sep-
tember 2007 - IX ZB 243/06, NZI 2007, 733, 734 Rn. 9; Beschl. v. 19. März
2009 - IX ZB 212/08, ZInsO 2009, 786, 787 Rn. 7) beruht.
b) Dieser Verstoß wiegt jedenfalls gering. Denn die Schuldnerin hat im
Streitfall nicht etwa die Forderung eines Gläubigers verschwiegen (vgl. BGH,
Beschl. v. 9. Oktober 2008 - IX ZB 212/07, ZInsO 2008, 1278), sondern die For-
derung tatsächlich angegeben, aber lediglich einer falschen Person zugeordnet.
Schließlich hat die Schuldnerin bereits am 28. Dezember 2006 und somit lange,
bevor am 17. Mai 2008 der unzulässige Antrag auf Versagung der Restschuld-
befreiung gestellt wurde, ihre Angaben korrigiert und den wahren Gläubiger be-
nannt (vgl. BGH, Beschl. v. 20. März 2003, aaO; v. 17. Juli 2008 - IX ZB
183/07,ZInsO 2008, 920, 921 Rn. 13). Damit konnte dem Beteiligten zu 1 aus
der fehlerhaften Gläubigerbezeichnung ein Nachteil nicht erwachsen. Bei dieser
Sachlage scheidet eine die Versagung der Restschuldbefreiung rechtfertigende
Pflichtverletzung aus.
3. Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, kann der Senat in
der Sache entscheiden (§ 577 Abs. 5 ZPO).
Ganter
Raebel
Kayser
Gehrlein
Grupp
Vorinstanzen:
AG Hanau, Entscheidung vom 16.10.2008 - 70 IN 257/06 -
LG Hanau, Entscheidung vom 07.11.2008 - 3 T 293/08 -