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BGH Beschluss vom 17.09.2009 – IX ZB 284/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 284/08

BESCHLUSS

vom

17. September 2009

in dem Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Im Regelinsolvenzverfahren kommt eine Versagung der Restschuldbefreiung regel-

mäßig nicht in Betracht, wenn der Schuldner unrichtige Angaben korrigiert, bevor der

betroffene Gläubiger dies beanstandet.

BGH, Beschluss vom 17. September 2009 - IX ZB 284/08 - LG Hanau AG Hanau

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und

Grupp

am 17. September 2009

beschlossen:

Der Schuldnerin wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für

das Rechtsbeschwerdeverfahren gewährt und Rechtsanwalt

Dr. S. beigeordnet.

Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin werden der Beschluss

des Amtsgerichts Hanau vom 16. Oktober 2008 und der Be-

schluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 7. No-

vember 2008 aufgehoben.

Der Antrag des Gläubigers auf Versagung der Restschuldbefrei-

ung wird abgelehnt.

Der Gläubiger trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.

Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

2

Auf den mit einem Restschuldbefreiungsgesuch verbundenen Eigenan-

trag wurde am 23. Mai 2006 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der

Schuldnerin eröffnet und Rechtsanwalt R. zum Insolvenzverwalter

bestellt.

Das von der Schuldnerin gefertigte, dem Eröffnungsantrag beigefügte

Gläubiger- und Forderungsverzeichnis wies die F. G.

mbH (nachfolgend: F. GmbH) als

Inhaberin einer durch ein Versäumnisurteil titulierten Forderung über 9.904,34 €

aus. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2006 setzte die Schuldnerin den Insol-

venzverwalter durch Übermittlung eines Pfändungs- und Überweisungsbe-

schlusses davon in Kenntnis, dass der Beteiligte zu 1 und nicht die

F. GmbH Inhaber der vorbezeichneten Forderung ist. Der Beteiligte zu

1 berief sich gegenüber dem Amtsgericht durch Schreiben vom 31. März 2008

auf seine Gläubigerstellung. Außerdem beantragte er mit Schreiben vom

17. Mai 2008, der Schuldnerin die Restschuldbefreiung zu versagen. Das

Amtsgericht ordnete am 20. Mai 2008 das schriftliche Verfahren an und setzte

für die Stellung von Anträgen auf Versagung der Restschuldbefreiung eine Frist

bis zum 27. Juni 2008.

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Auf den Antrag vom 17. Mai 2008 hat das Amtsgericht der Schuldnerin

die Restschuldbefreiung versagt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde

hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die

Schuldnerin ihr Begehren weiter.

II.

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Das Landgericht hat ausgeführt, es liege der Versagungsgrund des

§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO vor, weil die Schuldnerin als Gläubiger einer Forderung

eine Person bezeichnet habe, der die Forderung tatsächlich nicht zustehe. Die

Schuldnerin habe mindestens grob fahrlässig gehandelt, weil ihr die wahre

Gläubigerstellung erkennbar gewesen sei. Die Schuldnerin habe überdies Zah-

lungsaufforderungen des wahren Gläubigers nicht zum Anlass genommen, das

Amtsgericht über die tatsächlichen Verhältnisse zu unterrichten.

III.

Satz 1 InsO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1

ZPO) Rechtsbeschwerde ist begründet.

1. Eine Versagung der Restschuldbefreiung scheidet aus, weil es bereits

an dem zulässigen Antrag eines Gläubigers fehlt.

a) Gemäß § 290 Abs. 1 InsO ist die Restschuldbefreiung zu versagen,

wenn einer der in dieser Vorschrift genannten Versagungsgründe vorliegt und

die Versagung von einem Insolvenzgläubiger im Schlusstermin beantragt wor-

den ist. Die Entscheidung über den Antrag auf Restschuldbefreiung soll nach

der Gesetzesbegründung deshalb erst nach Anhörung der Insolvenzgläubiger

und des Insolvenzverwalters im Schlusstermin erfolgen, damit für die gesamte

Verfahrensdauer festgestellt werden kann, ob der Schuldner seinen Auskunfts-

und Mitwirkungspflichten genügt hat. Beantragt ein Gläubiger vorher die Versa-

gung der Restschuldbefreiung, so handelt es sich lediglich um die Ankündigung

eines Antrages nach § 290 Abs. 1 InsO, der noch nicht zur Versagung der Rest-

schuldbefreiung führen kann (BGH, Beschl. v. 20. März 2003 - IX ZB 388/02,

ZInsO 2003, 413, 414 m.w.N.). Wird anstelle des Schlusstermins das schriftli-

che Verfahren angeordnet und eine Frist zur Stellung von Anträgen auf Versa-

gung der Restschuldbefreiung gesetzt, so muss der Antrag innerhalb der Frist

gestellt werden (BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2008 - IX ZB 53/08, ZInsO 2008,

1272 Rn. 9).

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b) Im Streitfall fehlt es - worauf die Rechtsbeschwerde zutreffend hin-

weist - am Erfordernis eines innerhalb der von dem Amtsgericht gesetzten Frist

gestellten Versagungsantrags. Der Gläubiger hat seinen bereits am 17. Mai

2008 gestellten Versagungsantrag nicht innerhalb der durch Beschluss vom

20. Mai 2008 bis zum 27. Juni 2008 bestimmten Frist erneuert. Bei dieser Sach-

lage fehlt es bereits an einem wirksamen Antrag als Voraussetzung für die Ver-

sagung der Restschuldbefreiung.

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2. Überdies haben die Vordergerichte nicht beachtet, dass infolge der

von der Schuldnerin vorgenommenen Berichtigung mit Rücksicht auf den Ge-

sichtspunkt der Verhältnismäßigkeit (vgl. BGH, Beschl. v. 20. März 2003, aaO)

eine die Versagung der Restschuldbefreiung tragende Pflichtverletzung (§ 290

Abs. 1 Nr. 5 InsO) nicht anzunehmen ist.

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a) Es bestehen bereits Bedenken, ob der Verstoß als grob fahrlässig zu

bewerten ist, weil die F. GmbH tatsächlich von dem Beteiligten zu 1 in

der Vergangenheit mit der Beitreibung von Mietforderungen betraut worden war

und der Irrtum der Schuldnerin vor diesem Hintergrund schwerlich auf einer

auch subjektiv schlechthin unentschuldbaren Pflichtverletzung (vgl. BGH,

Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 218/04, WM 2006, 1438 Rn. 10; v. 27. Sep-

tember 2007 - IX ZB 243/06, NZI 2007, 733, 734 Rn. 9; Beschl. v. 19. März

2009 - IX ZB 212/08, ZInsO 2009, 786, 787 Rn. 7) beruht.

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b) Dieser Verstoß wiegt jedenfalls gering. Denn die Schuldnerin hat im

Streitfall nicht etwa die Forderung eines Gläubigers verschwiegen (vgl. BGH,

Beschl. v. 9. Oktober 2008 - IX ZB 212/07, ZInsO 2008, 1278), sondern die For-

derung tatsächlich angegeben, aber lediglich einer falschen Person zugeordnet.

Schließlich hat die Schuldnerin bereits am 28. Dezember 2006 und somit lange,

bevor am 17. Mai 2008 der unzulässige Antrag auf Versagung der Restschuld-

befreiung gestellt wurde, ihre Angaben korrigiert und den wahren Gläubiger be-

nannt (vgl. BGH, Beschl. v. 20. März 2003, aaO; v. 17. Juli 2008 - IX ZB

183/07,ZInsO 2008, 920, 921 Rn. 13). Damit konnte dem Beteiligten zu 1 aus

der fehlerhaften Gläubigerbezeichnung ein Nachteil nicht erwachsen. Bei dieser

Sachlage scheidet eine die Versagung der Restschuldbefreiung rechtfertigende

Pflichtverletzung aus.

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3. Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, kann der Senat in

der Sache entscheiden (§ 577 Abs. 5 ZPO).

Ganter

Raebel

Kayser

Gehrlein

Grupp

Vorinstanzen:

AG Hanau, Entscheidung vom 16.10.2008 - 70 IN 257/06 -

LG Hanau, Entscheidung vom 07.11.2008 - 3 T 293/08 -