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Landgericht Wuppertal Urteil vom 06.01.2022 – 9 S 138/21
9. Zivilkammer · ECLI:DE:LGW:2022:0106.9S138.21.00
Gründe
I.
Nach einem Verkehrsunfall vom 23.04.2020, für dessen Folgen die Beklagte nach übereinstimmender Auffassung der Parteien einstandspflichtig ist, mietete der Geschädigte E. bei der Klägerin einen F. als Ersatz für seinen T., Erstzulassung 2016, für die Zeit vom 23.04.2020 bis 06.05.2020. Der Mietwagen war vereinbarungsgemäß mit einem Navigationsgerät und Winterreifen ausgestattet. Es wurde eine Haftungsreduzierung auf unter 500 € Selbstbeteiligung vereinbart.
Die Klägerin stellte der Beklagten aus angeblich abgetretenem Recht hierfür am 26.05.2020 2.899,20 € in Rechnung (Bl. 47 GA). Die Beklagte zahlte am 09.06.2020 888,37 € an die Klägerin (Abrechnungsschreiben vom 04.06.2020, Bl. 50 GA). Mit Schreiben vom 16.06.2020 berechnete die Klägerin ihre Forderung neu und forderte die Beklagte zur Zahlung eines weiteren Betrages i.H.v. 899,65 € auf (Bl. 48-49 GA).
Klageweise geltend gemacht hat die Klägerin dann – zunächst vor dem Amtsgericht Düsseldorf – einen Betrag von 883,15 € nebst Zinsen und außergerichtlichen Kosten.
Berechnung des Grundtarifes
Angemietetes Kfz abgerechnet in Klasse 7
Anmietdauer in Tagen 14
Postleitzahlengebiet des Anmietortes N01
Haftungsreduzierung mit einer Selbstbeteiligung von unter 500,00 € in Tagen 14
Grundmietpreis Klasse 7 Schwacke-Liste Jahr 2019, PLZ N01 7-Tages-Tarif 633,16 €
Grundmietpreis Klasse 7 Fraunhofer-Liste Jahr 2019, PLZ N01, 7-Tages-Tarif 247,37 €
633,16 € / 7-Tages-Tarif * 14 Anmiettage 1.266,32 €
247,37 € / 7-Tages-Tarif * 14 Anmiettage 494,74 €
Mittelwert 880,53 €
Nebenkosten gem. Schwacke
Haftungsreduzierung auf unter 500,00 € pro Tag 22,97 € = 321,58 €
Winterreifen pro Tag 10,94 € = 153,16 €
Navigationsgerät pro Tag 9,12 € = 127,68 €
Zustellungskosten 28,35 €
Kosten der Abholung 28,35 €
Vermietung außerhalb der Öffnungszeiten 55,76 €
Summe der Nebenkosten 714,88 €
Grundpreis: 880,53 €
Nebenkosten gemäß Schwacke-Liste NBK-Tabelle 714,88 €
Zwischensumme 1.595,41 €
Unfallbedingte Mehraufwendungen, 20% = 176,11 €
Zahlungen durch die Beklagte vor anwaltlicher Mahnung -888,37 €
Gesamtbetrag 883,15 €
Das Amtsgericht hat die Klage mangels Aktivlegitimation abgewiesen. Die Abtretungserklärung sei unwirksam.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren uneingeschränkt weiterverfolgt. Die Abtretung sei gemessen an § 307 I BGB wirksam. Der Mittelwert für die Bestimmung der Mietwagenkosten nach „Fracke“ belaufe sich auf 880,53 €. Die Nebenkostenpositionen seien nach der Schwacke-Tabelle zusätzlich mit 714,88 € zu vergüten. Hinzuzusetzen seien unfallbedingte Mehraufwendungen von 20 % = 176,11 €, sodass nach Abzug der vorgerichtlichen Zahlung der klagegegenständliche Betrag verbleibe.
Im Übrigen wird von der Darstellung eines Tatbestandes gemäß §§ 540 II, 313a, 544 II Nr. 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache lediglich im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen beruht die angefochtene Entscheidung weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung; § 513 ZPO.
1.
Es ist der vorliegenden Entscheidung zugrunde zu legen, dass die Klägerin im Wege der Abtretung gemäß § 398 BGB Inhaberin der streitgegenständlichen Forderung geworden ist.
Die Beklagte kann Einwände gegen die Aktivlegitimation der Klägerin nämlich nicht mehr geltend machen. Denn zwischen den Parteien ist insoweit ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis zustanden gekommen, welches das Schuldverhältnis insoweit dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien entzogen und es in dieser Hinsicht endgültig festgelegt hat (vgl. zu den Wirkungen eines deklaratorischen Anerkenntnisses: Staudinger/Peter Marburger (2015) BGB § 781, Rn. 8).
Der Anerkenntnisvertrag ist von der Beklagten durch ihr Regulierungsschreiben angeboten und von der Klägerin gemäß § 151 S. 1 BGB angenommen worden. Einer vorbehaltlosen Zahlung oder Gutschrift kann zwar nicht stets und ohne weiteres ein Anerkenntnis des Schuldners entnommen werden; hierzu bedarf es vielmehr des Vorliegens weiterer Umstände, die geeignet sind, eine derartige Wertung zu tragen (BGH, III ZR 545/16, bei juris). Notwendige Voraussetzung ist, dass unter den Parteien Streit oder Ungewissheit über das Bestehen der Schuld oder über einzelne rechtlich erhebliche Punkte herrschte (BGH, XI ZR 239/07, juris).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Seit mehreren Jahren streitet sich die Versicherungswirtschaft im Bereich der Regulierung von Verkehrsunfällen mit Zessionaren darüber, ob Abtretungserklärungen der jeweiligen Geschädigten an Sachverständige bzw. Mietwagenfirmen wirksam sind. Die obergerichtliche Rechtsprechung hat insoweit eine mehr oder weniger nachvollziehbare Kasuistik entwickelt. Darum geht es auch vorliegend. Die Klägerin forderte die Beklagte unter Übersendung einer Rechnung und der Abtretungserklärung zur Zahlung des Rechnungsbetrages auf. Wenn in einem solchen Fall, wie hier, die einstandspflichtige Haftpflichtversicherung auf eine außergerichtliche Zahlungsaufforderung des Mietwagenunternehmens nicht mit völliger Ablehnung, sondern in der Weise reagiert, dass – mit Begründung – die geltend gemachte Schadensersatzforderung der Höhe nach gekürzt, der gekürzte Betrag aber ausgezahlt wird, liegt ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages betreffend ein deklaratorisches Anerkenntnis vor. Dessen Annahme liegt in der Verbuchung des überwiesenen Betrages, wobei die Annahmeerklärung der Versicherung gemäß § 151 BGB nicht zugehen muss. Einwände zum Anspruchsgrund oder zur Aktivlegitimation wurden dagegen weder erhoben, noch vorbehalten (so im Ergebnis auch OLG Karlsruhe, 1 U 130/12, juris, für ein Abrechnungsschreiben betreffend Mietwagenkosten).
2.
Grundsätzlich wird zur Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten im Allgemeinen, zur Anwendung der Schätzgrundlage „Fracke“ und zur Berechtigung von Nebenkosten auf die bei juris veröffentlichte Entscheidung der Kammer vom 08.07.2021, Az. 9 S 41/21, verwiesen.
a)
Das Bestreiten der Beklagten hinsichtlich des Ergebnisses der sich aus dem Mittelwert der Tabellenwerke Schwacke und Fraunhofer von der Klägerin angestellten Berechnung ist unsubstantiiert. Es mag sein, dass den Prozessbevollmächtigten der Beklagten die Tabellenwerke nicht vorliegen. Entscheidend ist, ob sie der Partei zur Verfügung stehen. Hiervon ist bei der Beklagten als einer der größten deutschen Kraftfahrzeugversicherungen auszugehen und jedenfalls nicht in Abrede gestellt worden. Davon abgesehen hat die Klägerin ihr entsprechende Auszüge mit Schreiben vom 16.06.2020 überlassen (Bl. 48 GA). Vor diesem Hintergrund hat auch der Einwand der Beklagten, Kosten für ein Automatik-Fahrzeug seien nicht erstattungsfähig, keinen Erfolg, weil nicht ersichtlich ist, dass sich dieses Ausstattungsdetail kostenmäßig ausgewirkt hat.
b)
Der Einwand der Beklagten, die mit dem Mietwagen gefahrenen Kilometer hätten die Anmietung desselben nicht gerechtfertigt, ist unabhängig davon, dass er ins Blaue hinein erfolgte und der Mietvertrag die Laufleistung ausweist, ohne Bedeutung für die Entscheidung. Auch hier greift zumindest der Aspekt des deklaratorischen Anerkenntnisses.
c)
Ebenfalls ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, der Geschädigte hätte Sonderkonditionen des V. in Anspruch nehmen können und müssen. Unbeschadet dessen, dass dieser Einwand wiederum ins Blaue hinein erhoben worden ist, hat die Beklagte nicht dargelegt, welche Kosten sich in diesem Falle ergeben hätten. Im Übrigen ist erneut auf das deklaratorische Anerkenntnis hinzuweisen.
d)
Soweit sich die Beklagte darauf beruft, sie habe den Geschädigten auf günstigere Tarife hingewiesen, ist dies unerheblich. Abgesehen davon, dass die Klägerin gerade nicht den von ihr ursprünglich verlangten Rechnungsbetrag klageweise geltend gemacht hat, sondern eben den Mittelwert nach „Fracke“, ist hervorzuheben, dass der Grundtarif nach dem Mittelwert mit 62,90 € täglich sogar geringer ist als das von der Beklagten mitgeteilte Angebot von 67 € täglich.
e)
Während die geltend gemachten Nebenkosten für das Navigationsgerät, die Haftungsreduzierung sowie die Anmietung außerhalb der Öffnungszeiten grundsätzlich gerechtfertigt sind, ist die Ausstattung des Fahrzeuges mit Winterreifen angesichts der am 23.04.2020 erfolgten Anmietung jedenfalls schadensersatzrechtlich nicht berücksichtigungsfähig. Der Hinweis der Klägerin darauf, dass Fahrzeuge von O bis O mit Winterbereifung ausgerüstet sein sollten, verfängt schon deshalb nicht, weil Ostern im Jahr 2020 am 12.04.2020 war. Die Zubilligung eines Aufschlages von 20% vom Normaltarif für unfallbedingte Zusatzleistungen ist nicht gerechtfertigt, weil die Klägerin die Erforderlichkeit eines solchen Mehraufwandes nicht konkret dargelegt hat (vgl. Kammer, 9 S 41/21, juris). Soweit die Klägerin Kosten für einen Liefer- und Abholdienst geltend gemacht hatte, wäre diese Position aufgrund des Bestreitens der Gegenseite beweisbedürftig gewesen. Aus prozessökonomischen Gründen hat die Klägerin ihre Klage hinsichtlich dieser beiden Rechnungsposten zurückgenommen, nachdem die Kammer darauf hingewiesen hatte, dass aus den Gründen nachfolgend zu f) diese allenfalls anteilig, nämlich in Höhe von 22,15 € zugesprochen werden könnten.
f)
Soweit der Fraunhofer Mietpreisspiegel entsprechende Nebenkosten nicht ausweist, ist es sachgerecht, die in der Schwacke-Nebenkostenliste ausgewiesenen Nebenkosten nur anteilig entsprechend der Anwendung von „Fracke“ in Ansatz zu bringen. Ihre insoweit abweichende Rechtsprechung – 9 S 41/21, juris – hat die Kammer zwischenzeitlich im vorstehenden Sinne weiterentwickelt.
g)
Auch wenn die Anmietung einer geringeren Mietwagenklasse als die Klasse des Unfallfahrzeugs von der Geschädigten vorgenommen wurde, sind nach der obergerichtlichen Rechtsprechung (siehe OLG Düsseldorf, 1 U 104/96, MDR 1998, 280 unter Hinweis auf BGH, VI ZR 213/18, NJW 1983, 2694, 2695, beckonline) dennoch ersparte Aufwendungen für die Nichtnutzung des eigenen Fahrzeugs in Abzug zu bringen. Diese schätzt die Kammer gemäß § 287 ZPO auf 5 % der gesamten, ersatzfähigen Mietwagenkosten (siehe auch Kammer, Urteil vom 08.07.2021, 9 S 41/21, Rn. 60, juris).
h)
Ebenfalls aus dem Gesichtspunkt des deklaratorischen Anerkenntnisses beruft sich die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung ohne Erfolg auf den Gesichtspunkt des Wuchers. Davon abgesehen würde sich die vom Geschädigten herauszugebende Bereicherung ebenfalls nach der ortsüblichen Vergütung richten, die sich wiederum nach Fracke berechnet.
Ergebnis:
Die Anwendung der vorstehend angestellten rechtlichen Erwägungen ergibt folgende Berechnung:
Grundtarif nach „Fracke“ 880,53 €
Haftungsreduzierung 321,58 € x 39,07% 145,64 €
Navigationsgerät 127,68 € x 39,07% 49,89 €
Anmietung außerhalb der Geschäftszeiten 55,76 € x 39,07% 21,79 €
1.097,85 €
abzgl. 5 % ersparter Eigenaufwendungen = 1.042,96 €
abzgl. vorgerichtlicher Zahlung von 888,37 € = 159,59 €
3.
a)
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
b)
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Freistellung (oder Zahlung) von ihren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
Zwar sind diese, obwohl es sich bei ihnen zunächst einmal um Aufwendungen, d. h. um freiwillige Vermögensopfer, handelt, grundsätzlich als Schadensposition nach einem Unfallgeschehen und zudem als Verzugsschaden ersatzfähig. Nach der Rechtsprechung des BGH ist aber eine Einschränkung dergestalt geboten, dass der Schädiger nur jene durch das Schadensereignis verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, die aus ex-ante-Sicht eines vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, IX ZR 280/14, juris).
Hier durfte die Klägerin die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur außergerichtlichen Vertretung ihrer Interessen nicht für zweckmäßig erachten, da es angesichts der im Schreiben vom 04.06.2020 erklärten eindeutigen Ablehnung der Beklagten, weitere Zahlungen zu leisten, fernliegend war, dass die Beklagte sich nach wiederholter Prüfung der Ansprüche der Klägerin und der erfolgten Teilregulierung bei Einschaltung eines Rechtsanwalts auf Klägerseite zu weiteren Zahlungen veranlasst sehen wurde.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 und 97 ZPO einerseits und §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO andererseits.
Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 1.000 € (§§ 43 I, 48 I GKG, 6 S. 1 ZPO)
Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 I Nr. 1, II ZPO), bestand nicht. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
Eine grundsätzliche Bedeutung ist nämlich nur dann zu bejahen, wenn die Entscheidung der Sache von einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt, die über den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist (BGH, IV ZR 543/15, bei juris). Anlass zur Fortbildung des Rechts durch Entwicklung höchstrichterlicher Leitsätze im Sinne von § 543 II 1 Nr. 2, 1. Alt. ZPO besteht nur dann, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (BGH, V ZR 291/02, bei juris). Die Beurteilung, ob ein deklaratorisches Anerkenntnis vorliegt, ist eine Sache des Einzelfalles.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 06.01.2022 gab keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.