Rechtsprechung / Oberlandesgericht Braunschweig

Oberlandesgericht Braunschweig Beschluss vom 20.02.2023 – 2 U 106/22

In dem Rechtsstreit

des Herrn A. G., ..., ...,

Klägers und Berufungsklägers,

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte K. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, ..., ...,

Geschäftszeichen: ...

gegen

die S. Krankenversicherung a.G., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden U. L., ..., ...,

Beklagte und Berufungsbeklagte,

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte B. Partnerschaftsgesellschaft mbB, ..., ...,

Geschäftszeichen: ...

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht x, den Richter am Oberlandesgericht y und den Richter am Oberlandesgericht z am 20.02.2023 beschlossen:

Tenor

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 30.06.2022 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Gründe

I.

1.

Die Berufung des Klägers bietet offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage mit zutreffenden Erwägungen abgewiesen. Demgegenüber sind mit der Berufungsbegründung des Klägers keine Gesichtspunkte aufgezeigt worden, die zu einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage führen würden.

a) Zu Recht ist das Landgericht von der Unzulässigkeit der Stufenklage ausgegangen.

Nach § 254 ZPO kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, wenn mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden wird, was der Beklagte aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis schuldet. Die Besonderheit der Stufenklage liegt nicht in der Zulassung einer Anspruchsverbindung in einer Klage, sondern in erster Linie in der Zulassung eines unbestimmten Antrags entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Das Auskunftsbegehren muss gerade der Vorbereitung der auf der letzten Stufe noch nachzuholenden bestimmten Angabe dienen. Daraus folgt, dass im Rahmen der Stufenklage die Auskunft lediglich ein Hilfsmittel ist, um die noch fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen. Demgemäß steht die der Stufenklage eigentümliche Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dient, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BGH, Urteil v. 29.03.2011 - VI ZR 117/10, NJW 2011, 1815 m. w. N.). Das ist der Fall und der erforderliche Zusammenhang zwischen Auskunfts- und Leistungsbegehren fehlt, wenn die Auskunft dem Kläger erst die Beurteilung ermöglichen soll, ob ihm dem Grunde nach ein Anspruch zusteht (vgl. BGH, Urteil v. 02.03.2000 - III ZR 65/99, NJW 2000, 1645; Bacher in: BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 46. Edition, § 254 Rn. 4.1).

Hieran gemessen ist die Stufenklage unzulässig. Dem Kläger ist zwar bekannt, dass es in den letzten Jahren Beitragsanpassungen gegeben hat und in welcher Gesamthöhe diese erfolgt sind. Er weiß jedoch weder, in welchen Tarifen Beitragsanpassungen vorgenommen wurden und welche Höhe diese hatten noch ob die Veränderung des zu zahlenden Betrags möglicherweise auf vertraglich vereinbarte Umstufungen oder veränderte Zuschläge zurückzuführen ist, oder ob eine begründungspflichtige Beitragsanpassung zugrunde liegt, deren Begründung den an sie zu stellenden Anforderungen nicht genügt. Damit ist die Auskunftsklage nicht auf die Bezifferung des Leistungsantrags gerichtet, sondern sie dient der Prüfung, ob überhaupt Beitragsanpassungen erfolgt sind, die einen Rückforderungsanspruch des Klägers begründen.

b) Ist die Stufenklage - wie hier - unzulässig, kommt in der Regel eine Umdeutung in eine von der Stufung unabhängige objektive Klagehäufung in Betracht, sofern anzunehmen ist, dass das Auskunftsbegehren auch unabhängig von der Stufung verfolgt werden soll (vgl. z. B. BGH, Urteil v. 18.04.2002 - VII ZR 260/01, NJW 2002, 2952).

Dies führt im Streitfall dazu, dass jedenfalls der Feststellungsantrag zu Ziff. 2 und der Zahlungsantrag zu Ziff. 3 mangels ausreichender Bestimmtheit gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig sind.

c) Ebenfalls zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Auskunftsklage zu Ziff. 1 unbegründet ist. Dem Kläger steht keine Anspruchsgrundlage für sein Auskunftsbegehren zur Seite.

aa) Der Auskunftsanspruch folgt nicht aus § 3 Abs. 3 u. 4 VVG.

§ 3 Abs. 4 VVG bestimmt, dass der Versicherungsnehmer jederzeit vom Versicherer Abschriften der Erklärungen verlangen kann, die er in Bezug auf den Vertrag abgegeben hat. Um derartige eigene Erklärungen des Klägers geht es im Streitfall jedoch nicht.

§ 3 Abs. 3 S. 1 VVG sieht vor, dass der Versicherungsnehmer vom Versicherer die Ausstellung eines neuen Versicherungsscheins verlangen kann, sofern dieser abhandengekommen oder vernichtet ist. Die mit dem Auskunftsbegehren maßgeblich herausverlangten und zum Zwecke der Beitragsanpassung übermittelten Begründungen werden von der Bestimmung von vornherein nicht erfasst (vgl. a. OLG Nürnberg, Urteil v. 14.03.2022 - 8 O 2907/21, VersR 2022, 622 m. w. N.). Zudem ist die Rechtsfolge des § 3 Abs. 3 VVG auch kein Auskunftsanspruch, wie er seitens des Klägers geltend gemacht wird. Mit einer Neuausstellung des Versicherungsscheins und etwaiger Nachträge zum Versicherungsschein hätte der Kläger dagegen nicht den Zweck erreicht, den sein Auskunftsantrag verfolgt und der sich ausweislich seiner dreigliedrigen ausdifferenzierten Struktur darauf richtet, die Beitragserhöhungen unterlagenmäßig und in strukturierter Form neu aufbereitet zu erhalten (vgl. OLG München, Beschluss v. 24.11.2021 - 14 U 6205/21, RuS 2022, 94).

Tatbestandliche und hier streitige Voraussetzung des § 3 Abs. 3 VVG ist schließlich, dass der Versicherungsschein abhandengekommen oder vernichtet worden ist. Dazu ist klägerseits kein substantiierter Vortrag gehalten worden. Es wird lediglich ausgeführt, dass die genannte Bestimmung dem Versicherungsnehmer im Verlustfalle einen Anspruch auf Ausstellung eines neuen Versicherungsscheins gewähre und es entschuldbar sei, wenn Nachträge zum Versicherungsschein nicht aufbewahrt würden. Was tatsächlich mit den Versicherungsscheinen und Nachträgen geschehen ist, die die Beklagte dem Kläger zur Verfügung gestellt hat, bleibt im Dunkeln; ein Beweis für den Verlust ist nicht angetreten worden.

bb) Ein Auskunftsanspruch des Klägers lässt sich auch nicht auf Art. 15 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 DS-GVO stützen. Dabei kann dahinstehen, ob und inwieweit es sich bei den gewünschten Informationen überhaupt um personenbezogene Daten im Sinne der genannten Vorschrift handelt (verneinend OLG München, Beschluss v. 24.11.2021, a. a. O.; OLG Hamm, Beschluss v. 15.11.2021 - 20 U 269/21, ZD 2022, 237; OLG Dresden, Beschluss v. 29.03.2022 - 4 U 1905/21, ZD 2022, 462).

Jedenfalls ist das Begehren des Klägers im Lichte des Normzwecks des Art. 15 Abs. 3 DS-GVO rechtsmissbräuchlich.

Wie sich aus dem Erwägungsgrund 63 der Verordnung ergibt, ist Sinn und Zweck des in Art. 15 DS-GVO normierten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können (vgl. BGH, Urteil v. 15.06.2021 - VI ZR 576/19, VersR 2021, 1019).

Um ein solches Bewusstwerden und die Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten geht es dem Kläger jedoch nicht. Die Klage zielt vielmehr auf die strukturierte Aufarbeitung von Unterlagen des Versicherungsnehmers für diesen durch den Versicherer mit dem Ziel ab, dem Kläger als Versicherungsnehmer anschließend die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche zu ermöglichen. Dieses Begehren ist vom Schutzzweck des Art. 15 DS-GVO nicht gedeckt (allgemeine Meinung, vgl. z. B. OLG München, Beschluss v. 24.11.2021, a. a. O.; OLG Hamm, Beschluss v. 15.11.2021, a. a. O.; OLG Nürnberg, Beschluss v. 14.03.2022 - 8 U 2907/21, ZD 2022, 463; OLG Dresden, Beschluss v. 29.03.2022 - 4 O 1905/21, ZD 2022 462; OLG Köln, Beschluss v. 03.09.2019 - 20 W 10/18, MDR 2019, 1403). Zwar mag eine Auskunft über personenbezogene Daten auch Erkenntnisse und Indizien hervorbringen, die einen Anspruch nach gänzlich anderen Vorschriften begründen oder zumindest nahelegen können. Dabei handelt es sich aber nicht um den Zweck der DS-GVO, sondern einen zufälligen Nebeneffekt des hier geregelten Auskunftsanspruchs. Anhaltspunkte dafür, dass die DS-GVO dazu geschaffen worden wäre, die Struktur des Prozessrechts, die jedem Anspruchssteller die Darlegung und den Beweis der ihm günstigen Tatsachen auferlegt, umzukehren, bestehen nicht (so OLG Köln, Urteil v, 26.07.2019 - 20 U 75/18, VersR 2020, 81).

cc) Ebenso wenig ergibt sich der Auskunftsanspruch aus § 242 BGB. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Auskunftsanspruch aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gegeben, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarerer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (vgl. z. B. BGH, Urteil v. 01.08.2013 - VII ZR 268/11, NJW 2014, 155).

Voraussetzung ist also eine entschuldbare Ungewissheit, von der hier nicht ausgegangen werden kann. Die Aufbewahrung der dem Versicherungsnehmer übersandten Versicherungsunterlagen ist sowohl üblich als auch sinnvoll, um den eigenen Versicherungsschutz übersichtlich zu dokumentieren und im Bedarfsfall nachvollziehen zu können (so auch OLG München, Beschluss v. 24.11.2021, a. a. O.). Werden ältere Versicherungsunterlagen trotz Fortbestehens des Versicherungsvertrags entsorgt, entspricht ein solches Vorgehen nicht der eigenüblichen Sorgfalt.

dd) Ein Auskunftsanspruch folgt des Weiteren nicht aus der Bestimmung des § 810 BGB. Hiernach kann, wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde einzusehen, von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist oder wenn die Urkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält, die zwischen ihm und einem anderen oder zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen Vermittler gepflogen worden sind.

Rechtsfolge der Vorschrift ist also ein Urkundeneinsichtsrecht, kein Auskunftsanspruch. Des Weiteren setzt die Bestimmung ein rechtliches Interesse an der Einsichtnahme voraus, an dem es im Streitfall fehlt. Das Recht beschränkt sich zwar nicht auf den Fall, dass dem Berechtigten sein eigenes Urkundenexemplar ohne sein Verschulden abhandengekommen ist (vgl. BGH, Urteil v. 28.04.1992 - XI ZR 193/91, NJW-RR 1992, 1072), doch kann sich derjenige nicht auf ein schutzwürdiges Interesse berufen, der sich durch die Urkundeneinsicht erst die nötigen Unterlagen für seine Rechtsverfolgung beschaffen will. Das Vorlegungsverlangen darf nicht zu einer unzulässigen Ausforschung führen, so dass § 810 BGB nicht eingreift, wenn jemand, der für seinen Anspruch gegen den Urkundenbesitzer an sich darlegungs- und beweispflichtig ist, sich durch die Urkundeneinsicht zusätzliche Kenntnisse verschaffen und erst auf diese Weise Anhaltspunkte für ein pflichtwidriges Verhalten des Gegners ermitteln will (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Urteil v. 30.11.1989 - III ZR 112/88, NJW 1990, 510; derselbe, Urteil v. 28.04.1992 - XI ZR 193/91, a. a. O.).

So liegt es hier. Der Kläger macht sein Auskunftsbegehren nur deshalb geltend, weil er auf diese Weise an Informationen gelangen möchte, die ihm die Rechtsverfolgung gegen die Beklagte ermöglichen oder zumindest erleichtern sollen.

ee) Schließlich kann sich der Kläger für sein Auskunftsbegehren auch nicht auf die Regelung der §§ 666, 675 Abs. 1 BGB stützen. Ein Versicherungsvertrag im Sinne von § 1 VVG stellt keinen Geschäftsbesorgungsvertrag dar. Ein Versicherungsvertrag liegt vielmehr vor, wenn gegen Entgelt für den Fall eines ungewissen Ereignisses bestimmte Leistungen übernommen werden, wobei das übernommene Risiko auf eine Vielzahl durch die gleiche Gefahr bedrohter Personen verteilt wird und der Risikoübernahme eine auf dem Gesetz der großen Zahl beruhende Kalkulation zugrunde liegt (vgl. BGH, Urteil v. 23.11.2016 - IV ZR 50/16, VersR 2017, 118). Die in § 6 VVG geregelte Beratung des Versicherungsnehmers durch den Versicherer schließt Beratungspflichten des Versicherers nach anderen Vorschriften zwar nicht aus, begründet sie umgekehrt aber auch nicht. Die von § 6 Abs. 4 S. 1 VVG statuierte Verpflichtung zur Beratung nach Vertragsschluss stellt vielmehr eine Nebenpflicht aus dem Versicherungsverhältnis dar und führt nicht zur Begründung eines selbstständigen Geschäftsbesorgungsvertrags nach § 675 Abs. 1 BGB.

2.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; des Weiteren erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 u. 3 ZPO). Es handelt sich um eine maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls geprägte Entscheidung, die anerkannte Grundsätze der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung zur Anwendung bringt. Auch eine mündliche Verhandlung, von der keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten sind, ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).

II.

Es besteht für den Kläger binnen drei Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Senat regt eine Rücknahme der Berufung ausdrücklich an und weist vorsorglich darauf hin, dass sich die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens im Falle einer Berufungsrücknahme auf die Hälfte ermäßigen (Nr. 1222 KV GKG).

Hinweis:

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