Rechtsprechung / Oberlandesgericht Celle

Oberlandesgericht Celle Urteil vom 08.06.2023 – 5 U 5/23

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Lüneburg wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Die Parteien streiten um die Anfechtung von Mietzahlungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz und der darin gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage nach Vernehmung der Zeugen B. abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 134 InsO seien nicht gegeben. Die vom Konto der Dachdeckerei B. GmbH an den Beklagten ausgeführten Zahlungen hätten sich für den Beklagten nicht als Zahlungen der Insolvenzschuldnerin dargestellt. Vielmehr hätten sich die Zahlungen vom Konto der GmbH aus objektiver Sicht des Beklagten als solche des Zeugen B. dargestellt, weil dieser den Beklagten darüber informiert habe, dass er als Geschäftsführer statt zunächst eine Gehaltszahlung an sich selbst vorzunehmen, die Miete direkt an den Beklagten zahle. Dies werde ferner durch die Firma der GmbH als Konto-Inhaberin gestützt, die den Namen des Zeugen B. in sich trage. Jedenfalls sei aber die Leistung nicht unentgeltlich. Der Beklagte habe eine Gegenleistung in Form der Überlassung des Mietobjektes an die Zeugen B. erbracht. Die Rechtsprechung des BGH, wonach nach der verspäteten Mietzahlung für einen bestimmten Monat nur der Zeitraum des Monats, für den noch eine Gegenleistung in Gestalt der Gewährung des Mietobjekts erbracht wurde, entgeltlich sein solle, überzeuge bei Dauerschuldverhältnissen nicht. Dies jedenfalls dann nicht, wenn der Beklagte sich aufgrund der Zahlungen nicht vom Vertrag lösen könne, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB nicht erfüllt seien. Der Beklagte sei als Leistungsempfänger schutzwürdig, weil er sich nicht vom Vertrag habe lösen können.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Der Kläger wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Ergänzend führt er aus, dass die Entscheidung über die Übernahme der Kammer anders ausgefallen wäre, wenn die Einzelrichterin zuvor darauf hingewiesen hätte, dass sie wie im Urteil geschehen von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abweichen wolle. Die Abweichung von einer höchstrichterlichen Entscheidung führe dazu, dass eine Sache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 348 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 ZPO habe. Die Zahlungen seien sowohl nach § 134 Abs. 1 InsO als auch nach § 131 InsO anfechtbar. Der Begriff der Leistung in § 134 InsO sei weit zu verstehen. Die Zahlungen an den Beklagten hätten aus dem Vermögen der Schuldnerin gestammt und sich damit auch als ihre Leistungen dargestellt. Die Mietzahlungen seien für den Beklagten erkennbar Drittzahlungen gewesen, da sie nicht durch seine Vertragspartner vorgenommen seien. Ferner habe der Beklagte Kenntnis davon gehabt haben müssen, dass es sich um ein Konto der Schuldnerin handele, da er eine Rechnung der Schuldnerin mit eben dieser Kontonummer erhalten habe. Entgegen der Auffassung des Landgerichts könne es nicht darauf ankommen, ob dem Beklagten die Identität der Kontonummern aufgefallen sei. Die Frage der Anfechtbarkeit könne nicht davon abhängen, ob dem Empfänger auffalle, dass er eine Drittzahlung erhalten habe. Den Ausführungen des Zeugen B. könne nicht gefolgt werden, da dieser wegen eines erheblichen Eigeninteresses am Bestand der Zahlungen unglaubwürdig sei. Es könne nicht sein, dass der Zeuge B. mit dem Beklagten am Anfang der Miete über den verkürzten Zahlungsweg mit dem Beklagten gesprochen habe, da das Mietverhältnis am 10. August 2014 begann, die Schuldnerin und die GmbH seien erst im Jahr 2016 gegründet worden. Ferner stünden die Angaben des Zeugen B. im Widerspruch zum Vortrag des Beklagten, wonach die Zahlungen rechtlich von der Zeugin B. gestammt hätten.

Der Beklagte sei jedenfalls als Insolvenzgläubiger zu behandeln, da eine Insolvenzgläubigerstellung auch dann anzunehmen sei, wenn auf eine nach objektiver Rechtslage von vornherein nicht bestehende Forderung geleistet werde.

Zahlungen auf eine fremde Schuld seien dabei stets inkongruent. Zweifel an der Liquidität hätte der Beklagte aufgrund der schleppenden Zahlungen haben müssen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 7. Februar 2022 verkündeten Urteils des Landgerichts Lüneburg, Geschäftsnummer 3 O 106/21, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von 28.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. April 2020 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Auch der Beklagte nimmt Bezug auf seinen erstinstanzlichen Vortrag. Ergänzend führt er aus, dass sich die Angaben des Zeugen B. in den Vortrag des Beklagten einfügten. Ferner sei der Beklagte nicht Insolvenzgläubiger. Die Zahlungen hätten keinerlei Bezug zur Insolvenzschuldnerin gehabt, seien also keine Leistungen der Insolvenzschuldnerin. Wäre dies so, wäre der Beklagte einer doppelten Inanspruchnahme ausgesetzt. Einmal durch die Schuldnerin im hiesigen Verfahren und noch einmal durch den Insolvenzverwalter der später in Insolvenz gefallenen GmbH, von deren Konto die Zahlungen geflossen seien. Entsprechend habe der Kläger als Insolvenzverwalter der später ebenfalls insolventen GmbH die Anfechtung der Mietzahlungen vom Konto der GmbH gegenüber dem Beklagen erklärt.

Auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird ergänzend verwiesen.

B.

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

I. Das landgerichtliche Urteil ist nicht - was die Berufung, die das hier erörterte Problem nicht gesehen hat, allerdings auch gar nicht geltend macht - allein schon deshalb aufzuheben, weil dieses nicht von dem gesetzlichen Richter erlassen worden ist.

1. Zwar meint der Senat, dass für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits in erster Instanz gemäß § 348 Abs. 1 Nr. 2 ZPO die Kammer originär zuständig gewesen ist und nicht, wie es aber das Landgericht rechtlich beurteilt hat, die Einzelrichterin. Gleichwohl begründet dieser Verfahrensfehler des Landgerichts nicht schon allein für sich gesehen die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils.

Die Vorschrift des § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO ist so auszulegen, dass für alle Verfahren, für die die Zuständigkeit der Kammer nach § 72 a Abs. 1 GVG begründet ist, nicht der originäre Einzelrichter zuständig ist.

a) Entscheidungen eines unzuständigen Spruchorgans sind grundsätzlich hinzunehmen, um Streit über Zuständigkeitsfragen zu vermeiden (BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 - VI ZR 325/11, juris Rn. 15). Das gilt allerdings dann nicht, soweit ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vorliegt (BGH, a. a. O.; BVerfG, Beschluss vom 2. Juni 2009 - 1 BvR 2295/08, juris Rn. 21). Für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG reicht indes nicht jede irrtümliche Überschreitung der den Fachgerichten gezogenen Grenzen aus. Die Grenze zur Verfassungswidrigkeit ist vielmehr erst überschritten, wenn die - fehlerhafte - Auslegung und Anwendung einfachen Rechts willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist (BVerfG, a. a. O.; BGH, a. a. O.).

b) Von Umständen in dem letztgenannten Sinn kann vorliegend nicht ausgegangen werden.

Die Kammer ist in dem Beschluss vom 4. Februar 2022 (Bl. 447 d.A.), mit dem sie entschieden hat, dass der Rechtsstreit eine originäre Einzelrichtersache ist, nicht "in offensichtlich unhaltbarer und objektiv willkürlicher Weise" von der Entscheidungszuständigkeit der Einzelrichterin ausgegangen, vielmehr hat sie "lediglich" die Vorschrift des § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO falsch ausgelegt und deshalb falsch angewendet (vgl. dazu BVerfG, a. a. O., Rn. 24).

Diese - so jedenfalls nach der rechtlichen Einschätzung des Senats - Fehlinterpretation der Vorschrift des § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO durch die Kammer ist indes nicht "offensichtlich unhaltbar und objektiv willkürlich", insbesondere musste sich der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg die Auslegung, wie sie der Senat nunmehr vornimmt, "nicht ohne weiteres aufdrängen" (vgl. zu diesen Kriterien BVerfG, a. a. O., Rn. 24). Denn die hier erörterte rechtliche Unsicherheit ist dadurch hervorgerufen worden, dass der Gesetzgeber einen ausgesprochen unpräzisen Gesetzeswortlaut geschaffen hat, der verschiedene Deutungen zulässt. Demgemäß sprechen einige einschlägige Kommentarstellen die hier erörterten Problematik auch lediglich an, ohne indes selbst eine Festlegung vorzunehmen (MüKoZPO/Stackmann, 6. Aufl., § 348 Rn. 4), andere lassen lediglich eine "vorsichtige Tendenz" erkennen (Anders/Gehle, ZPO, 81. Aufl., § 348 Rn. 16 a. E.). Angesichts dessen kann vorliegend aus Sicht des Senats ersichtlich nicht von einer "Willkür" im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung gesprochen werden."

2. Ferner führt die Entscheidung durch die Einzelrichterin nicht zu einem Verstoß gegen § 348 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 ZPO. Zwar ist die grundsätzliche Bedeutung im weitesten Sinne zu verstehen, so dass nicht der Einzelrichter, sondern das Kollegium entscheiden muss, wenn zur Fortbildung des Rechts oder zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsmittelgerichts geboten ist (BGH, Beschluss vom 11. September 2003, Az: XII ZB 188/02, Rn. 7, zit. nach juris). Dabei kann dahinstehen, ob die Ausführungen der Kammer im Urteil vom 7. Februar 2022 überhaupt von einer höchstrichterlichen Entscheidung abweichen. Denn die seitens der Berufung gerügte Divergenz betrifft nicht die tragenden Erwägungen der Entscheidung.

II. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 28.500,00 € gemäß § 143 InsO.

1. In Höhe eines Teilbetrages von 325,00 € ist die Klage unschlüssig. Denn die Summe der in Rede stehenden Zahlungen vom 26. April 2016 bis zum 19. März 2019 beträgt 28.175,00 €, was eine Differenz in Höhe von 325,00 € zum geltend gemachten Betrag in Höhe von 28.500,00 € ausmacht.

2. Die Zahlungen an den Beklagten in Höhe von insgesamt 28.175,00 € sind nicht nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar.

a) Zwar ist vorliegend eine Leistung im Sinne des § 134 InsO gegeben. Der Begriff der Leistung ist weit auszulegen (BGH, Urteil vom 26. April 2012, Az: IX ZR 96/11, Rn. 37, zit. nach beck-online) und umfasst jede Rechtshandlung, die dazu dient, einen zugriffsfähigen Gegenstand aus dem Vermögen des Schuldners zu entfernen (BGH, Urteil vom 21. Januar 1993, IX ZR 275/91, Rn. 16, zit. nach juris). Danach liegt hier objektiv eine Leistung vor, da das Vermögen der Insolvenzschuldnerin sich unstreitig auf dem Konto, das mit den streitgegenständlichen Zahlungen belastet wurde, befand und mit den Zahlungen an den Beklagten jeweils reduziert wurde.

b) Allerdings ist die Schuldnerin nicht Leistende im Sinne des § 134 InsO.

aa) Hat der Schuldner eine Zwischenperson eingeschaltet, die für ihn im Wege einer einheitlichen Handlung eine Zuwendung an einen Dritten bewirkt und damit zugleich das den Insolvenzgläubigern haftende Vermögen vermindert hat, so richtet sich die Anfechtung gegen den Dritten als Empfänger, wenn es sich für diesen erkennbar um eine Leistung des Schuldners handelte. Diese Zuordnungskriterien entsprechen denen des Leistungsbegriffs im bereicherungsrechtlichen Sinne. Diese Rechtsprechung gilt zwar vornehmlich in Fällen der Deckungsanfechtung. Eine mittelbare Zuwendung kommt freilich ebenso im Anwendungsbereich des § 134 InsO in Betracht. Darum hat im Falle der Einschaltung eines uneigennützigen Treuhänders die Schenkungsanfechtung grundsätzlich nicht diesem gegenüber, sondern gegenüber dem Empfänger der Leistung stattzufinden. Bei einer mittelbaren unentgeltlichen Zuwendung muss der Empfänger jedoch erkennen, von wem die Leistung herrührt. Dies beurteilt sich nach objektiven Kriterien aus der Sicht des Empfängers (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2018 - IX ZR 126/17 Rn. 14, zit. nach beck-online). Es ist nicht ausreichend, dass die Zahlung für den Empfänger als Drittzahlung erkennbar war, vielmehr muss die Zahlung gerade als Zahlung des Insolvenzschuldners erkennbar sein. Dabei erfolgt die Zurechnung von Handlungen seiner Vertreter an den Schuldner gemäß allgemeinen Regeln (vgl. MüKoInsO/Kayser/Freudenberg, 4. Aufl. 2019, InsO § 134 Rn. 11, zit. nach beck-online). Es kommt nicht auf die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen der einzelnen Zahlungsvorgänge an, entscheidend ist vielmehr, ob der vorgefasste und verwirklichte Plan der Schuldnerin dem Empfänger bekannt ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2008, Az: IX ZR 59/07, Rn. 25, zit. nach juris).

bb) Gemessen daran war für den Beklagten objektiv nicht erkennbar, dass die Insolvenzschuldnerin hier Leistende war. Entgegen der Auffassung der Berufung ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5. Juli 2018 (Az: IX ZR 126/17) vorliegend einschlägig. Zwar war der Zeuge B. als Geschäftsführer der GmbH für die Insolvenzschuldnerin vertretungsberechtigt. Auch stammten die Zahlungen vom Konto der GmbH, wären insofern also vom Beklagten als Drittzahlungen erkennbar gewesen, da die GmbH nicht seine Vertragspartei war. Allerdings musste der Beklagte keine Kenntnis davon haben, dass über das Konto der GmbH die Geschäfte der Schuldnerin abgewickelt wurden, mag er auch in der Vergangenheit eine Rechnung von der Schuldnerin bekommen haben, auf der eben dieses Konto angegeben war. Anhaltspunkte für den Beklagten, die Kontonummer zu überprüfen, gab es nicht.

cc) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Aussage des Zeugen B.. Das Landgericht hat nach Vernehmung der Zeugen B. festgestellt, dass der Zeuge B. dem Beklagten mitgeteilt hat, dass er seine ihm zustehenden Gehaltsansprüche nicht erst an sich auskehrt, sondern sogleich die Miete vom Geschäftskonto an den Beklagten zahlt, so dass sich die Zahlungen aus objektiver Sicht des Beklagten als solche des Zeugen B. darstellten.

(1) Ein Verstoß gegen den zivilprozessualen Beibringungsgrundsatz findet sich diesbezüglich in der angefochtenen Entscheidung nicht. Das Landgericht hat seiner Entscheidung keinen Sachverhalt zugrunde gelegt, der nicht vom Beklagten vorgetragen wurde. Zwar ist dem Kläger zuzustimmen, dass der Beklagte in der Klageerwiderung vorgetragen hat, die Zeugin B. habe die zahlende Gesellschaft als Drittschuldnerin veranlasst, die Leistung nicht an sie selbst, sondern an ihren Vermieter zu erbringen. Dieser Vortrag ist jedoch überholt durch das Vorbringen im Schriftsatz vom 13. Oktober 2021 (Bl. 198 d.A.).

(2) Dem Kläger ist darin zuzustimmen, dass die fehlerhafte Besetzung des Gerichts erster Instanz zur Folge haben kann, dass schon deswegen Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Feststellungen i.S.d. § 529 Absatz 1 ZPO bestehen können. Das allein hat aber nicht zur Konsequenz, dass der Senat in jedem Fall gehalten wäre, die Beweisaufnahme zu wiederholen. Die nochmalige Vernehmung eines Zeugen kann dann unterbleiben, wenn sich das Berufungsgericht auf solche Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit seiner Aussage betreffen (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2020, Az: XII ZR 114/19, Rn. 6, zit. nach beck-online). So liegt der Fall auch hier. Denn hinsichtlich der Tatsachen, aus denen sich eine Leistung der Insolvenzschuldnerin ergeben könnte, ist die protokollierte Aussage des Zeugen B. bereits nicht ergiebig, insofern kommt es auf die Überzeugungskraft des Zeugen und seiner Aussage nicht an. Danach ist der vom Kläger zu führende Beweis der Voraussetzungen des Tatbestands des § 143 InsO nicht erbracht.

c) Aus diesem Grund kann bereits dahingestellt bleiben, ob die Leistung unentgeltlich erfolgte. Nur ergänzend wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die Frage der Unentgeltlichkeit bei Leistung des Insolvenzschuldners auf fremde Schuld nach ständiger Rechtsprechung davon abhängig gemacht wird, ob der Empfänger der Leistung durch deren Entgegennahme eine eigene vermögenswerte Forderung gegen den Drittschuldner verloren hat. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Forderung gegen den Drittschuldner wirtschaftlich wertlos war. In diesem Fall kommt ein Vermögenswert der Forderung des Leistungsempfängers nur dann in Betracht, wenn er seine eigene (Gegen-) Leistung an den Drittschuldner ebenfalls noch nicht erbracht hat und dementsprechend ein Zurückbehaltungsrecht bestand (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2008 - IX ZR 163/07, juris Rn. 12 ff.). Der Senat braucht in diesem Zusammenhang insbesondere nicht zu entscheiden, ob die Wertung des Landgerichts zutrifft, dass der Umstand, dass sich ein Vermieter als Zahlungsempfänger des Insolvenzschuldners von seinem eigenen Mietvertrag mit dem Drittschuldner selbst bei dessen Zahlungsverzug nicht ohne Weiteres lösen kann (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB), einer Unentgeltlichkeit i.S.d. § 143 InsO entgegensteht, oder ob vielmehr diese fehlende Möglichkeit des Vermieters, seine eigene Gegenleistung (Gewährung des Mietgebrauchs) zurückzuhalten, gerade dazu führt, dass die Entgeltlichkeit/Unentgeltlichkeit der Zuwendung grundsätzlich von der Werthaltigkeit der Mietzinsforderung gegen den Drittschuldner abhängt.

3. Die Zahlungen an den Beklagten sind ebenfalls nicht nach §§ 130, 131 InsO anfechtbar. Anfechtungsgegner bei der Deckungsanfechtung gemäß §§ 130, 131 InsO kann nur ein Insolvenzgläubiger sein bzw. jemand, der ohne die anfechtbare Rechtshandlung ein solcher wäre (K. Schmidt/Ganter/Weinland, InsO, 20. Auflage, § 130 Rn. 25). Zu den Insolvenzgläubigern gehört jeder, der in der Insolvenz eine Forderung im Sinne des § 38 InsO oder einen nachrangigen Anspruch gehabt hätte, weil dessen Erfüllung geeignet ist, die Befriedigungsaussichten der Gläubigergesamtheit zu schmälern (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2008, Az: IX ZR 59/07, Rn. 15, zit. nach juris). Der Beklagte ist kein Insolvenzgläubiger, weil er mit der Insolvenzschuldnerin in keiner Geschäftsbeziehung stand und entsprechend keine Forderungen gegen diese hatte.

4. Eine Anfechtung nach § 132 InsO oder § 133 InsO scheitert bereits daran, dass der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger keine Tatsachen vorgetragen hat, nach denen die angefochtenen Zahlungen Rechtsgeschäfte bzw. Rechtshandlungen der Insolvenzschuldnerin waren (zur Beweislast vgl. K. Schmidt/Ganter/Weinland, InsO, 5. Auflage, § 132 Rn. 50 und § 133 Rn. 35). Es sind keine Tatsachen vorgetragen, nach denen die Zahlung vom Konto der GmbH an die Insolvenzschuldnerin zuzurechnen war. Insofern wird auf die Ausführungen unter Punkt II. 2.b) verwiesen.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Anlass dafür, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Zulassungsgründe i.S.v. § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich.

Hinweis:

Verkündet am: 8. Juni 2023

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