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Oberlandesgericht Celle Grundurteil vom 26.09.2024 – 5 U 165/23

ECLI:DE:OLGCE:2025:0926.5U165.23.00

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.06.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Verden (5 O 257/15) wie folgt teilweise abgeändert:

Die Klage ist hinsichtlich der Klageanträge zu I., II. und IV. dem Grunde nach zu 60% gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger jeden materiellen Schaden zu 60% zu ersetzen, der aus dem Vorfall vom 04. April 2014 resultiert, sofern die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder anderweitige Dritte übergegangen sind und die nicht bereits beziffert rechtshängig sind.

Im Übrigen wird die Klage dem Grunde nach und bezüglich des weitergehenden Feststellungsantrags abgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

5.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 365.570,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger macht gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldner Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Unfall im Zusammenhang mit Baumfällarbeiten geltend.

Die Beklagten zu 2) und 3) führten in ihrem Garten am 4. April 2014 unter Beteiligung des Beklagten zu 1 Baumfällarbeiten durch. Der Kläger war Nachbar der Beklagten zu 2) und 3), kam später dazu und beteiligte sich an den Arbeiten, wobei der genaue Umfang der Beteiligung des Klägers zwischen den Parteien streitig ist. Der Kläger wurde durch einen Stein, der an einem Seil befestigt war und vom Beklagten zu 1) vor Eintreffen des Klägers im Baum platziert wurde, erheblich am Kopf verletzt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz und der darin gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage nach Anhörung der Beklagten und Vernehmung der Zeugen X und Y abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die schweren Verletzungen des Klägers seien dem Handeln der Beklagten nicht zuzurechnen. Wegen der diesbezüglichen Begründung im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Klageanträge unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiterverfolgt. In diesem Rahmen beanstandet der Kläger, die Beweiswürdigung der Kammer sei lückenhaft und widersprüchlich. Die Beklagten zu 2) und 3) hätten mit den Baumfällarbeiten eine Gefahrenquelle geschaffen, aus der sie verpflichtet gewesen wären, Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Der Beklagte zu 1) habe im Hinblick auf Baumfällarbeiten über besonderes und überlegenes Wissen verfügt. Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf die in der Berufungsinstanz eingereichten Schriftsätze des Klägers verwiesen.

Der Kläger beantragt unter Abänderung des am 19. Juni 2023 verkündeten Urteils des Landgerichts Verden, Aktenzeichen 5 O 257/15,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 120.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 45.570,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 4. April 2014 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen,

die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger als Nebenforderung 4.410,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Ergänzend meint der Beklagte zu 1), dass sich eine Gefahr realisiert habe, die für alle Beteiligten gleichermaßen erkennbar gewesen sei, da jeder nicht fachkundigen Person bekannt sei, dass das Herabziehen der Baumkrone mittels eines im Geäst verankerten Seils gefährlich sei. Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf die in der Berufungsinstanz eingereichten Schriftsätze der Beklagten Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers hat dahin Erfolg, dass im Wege des Grundurteils sein Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und Schadensersatz unter Berücksichtigung eines ihm anzulastenden Mitverschuldensanteils von 40% festzustellen ist. Ferner ist der Anspruch des Klägers auf Ersatz jeden weiteren materiellen Schadens, der aus dem Vorfall vom 04. April 2014 resultiert, festzustellen.

A. Zum Grundurteil bezüglich des Anspruchs auf Zahlung Schmerzensgeld und Schadensersatz

1. Die Entscheidung durch Grundurteil ist gemäß § 304 ZPO zulässig.

a) Zwar setzt § 304 ZPO einen bezifferten (mengenmäßig bestimmten) Anspruch voraus (Zöller/Feskorn, ZPO, 34. Auflage, § 304 Rn. 3). Ein Grundurteil scheidet wesensmäßig aber nur bei einem solchen Anspruch aus, der der Höhe nach bis zum Ende des Rechtsstreits nicht summenmäßig zu bestimmen ist. Da es in einem solchen Fall an einem Betrag fehlt, über den Streit bestehen könnte, kommt eine Trennung in ein Grund- und ein Betragsverfahren nicht in Betracht. Bei einem der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldanspruch gehört indessen auch der Betrag des Anspruchs zum Streitgegenstand, denn insoweit kann nicht nur der Anspruchsgrund, sondern auch der zu beziffernde Betrag streitig sein. Deshalb darf über einen solchen Antrag grundsätzlich durch Grundurteil entschieden werden (BGH, Urteil vom 28. März 2006, VI ZR 50/05, Rn. 10, zit. nach juris).

b) Ferner besteht der geltend gemachte Anspruch auch unter Berücksichtigung der Einwendungen zumindest teilweise. Ein Grundurteil ist nur zulässig, wenn der Klageanspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe besteht (BGH, Urteil vom 9. Juni 1994, Az: IX ZR 191/93, Rn. 8 zit. nach juris). Dies ist hier der Fall. Es ist unstreitig, dass der Kläger bei dem streitgegenständlichen Vorfall schwere Kopfverletzungen erlitten hat, die eine mehrmonatige stationäre Behandlung erforderten. Insofern ist der Anspruch auf Schmerzensgeld gegeben.

2. Der Kläger hat dem Grunde nach gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz gemäß §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2, 421 BGB.

a) Die Beklagten zu 1) bis 3) haben die ihnen obliegenden Verkehrssicherungspflichten verletzt.

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (BGH, Urteil vom 2. Oktober 2012, Az: VI ZR 311/11, Rn. 6, zit. nach juris). Die Beklagten haben eine Gefahrenlage geschaffen, indem sie während der gemeinschaftlich ausgeführten Baumfällarbeiten einen Tonstein an einem Seil befestigt und sodann in die Krone des Baumes geworfen haben, wo sich der Stein verhakte und anschließend an dem Seil gezogen haben, um die Krone herunterzuziehen. Unter diesen Umständen wäre es geboten gewesen, dafür Sorge zu tragen, dass niemand von dem Stein oder dem Baum verletzt werden kann - sei es durch ausreichenden Abstand oder anderweitige Schutzmaßnahmen. Derartige Vorsorgemaßnahmen haben die Beklagten nicht getroffen. Sie haben weder für ausreichenden Abstand noch für Schutzeinrichtungen Sorge getragen.

bb) Dabei hat bei Schaffung der Gefahrenlage zwar unstreitig der Beklagte zu 1) allein den Stein an dem Seil befestigt und anschließend in den Baum geworfen. Gleichwohl haben auch die Beklagten zu 2) und 3) eigene Beiträge zur Schaffung der Gefahrenlage geschaffen, indem sie in Kenntnis des in der Krone verankerten Steins nicht auf ausreichenden Abstand und Schutzmaßnahmen achteten und sodann gemeinsam mit dem Kläger an dem Seil zogen.

b) Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die dem Kläger entstandene Rechtsgutsverletzung dem Handeln der Beklagten auch zurechenbar.

aa) Zutreffend geht das Landgericht zunächst davon aus, dass der Schädiger nicht für alle im naturwissenschaftlichen Sinn durch das schadensbegründende Ereignis äquivalent verursachten Folgen haftet. Eine Haftung besteht zwar nur für diejenigen äquivalenten und adäquaten Schadensfolgen, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen oder die verletzte Vertragspflicht übernommen wurde. Der geltend gemachte Schaden muss in einem inneren Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage stehen. Ein "äußerlicher", gleichsam "zufälliger" Zusammenhang genügt dagegen nicht. Insoweit ist eine wertende Betrachtung geboten (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 2018, Az: VII ZR 74/15, Rn. 20, zit. nach juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die haftungsrechtliche Zurechnung nicht dadurch ausgeschlossen, dass außer der in Rede stehenden Handlung noch weitere Ursachen zu dem eingetretenen Schaden beigetragen haben. Dies gilt auch dann, wenn der Schaden erst durch das (rechtmäßige oder rechtswidrige) Dazwischentreten des Geschädigten verursacht wird. Der Zurechnungszusammenhang fehlt in derartigen Fällen nur, wenn die zweite Ursache den Geschehensablauf so verändert hat, dass der Schaden bei wertender Betrachtung nur noch in einem "äußerlichen", gleichsam "zufälligen" Zusammenhang zu der durch die erste Ursache geschaffenen Gefahrenlage steht. Wirken dagegen in dem Schaden die besonderen Gefahren fort, die durch die erste Ursache gesetzt wurden, kann der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang nicht verneint werden (BGH, a.a.O., Rn. 21, zit. nach juris). Nach diesen Grundsätzen ist der Zurechnungszusammenhang gegeben, auch wenn man an dieser Stelle unterstellt, dass der Kläger mit an dem Seil gezogen hat: Der Geschehensablauf wurde durch das Mitwirken des Klägers nicht so verändert, dass sich der platzierte Stein nur zufällig aus der Verankerung gelöst hätte. Vielmehr wirkt die mit der Verankerung des am Seil befestigten Steins im Baum gesetzte Gefahr gerade in der entstandenen Verletzung des Klägers fort. Das Ziehen an dem Seil war nach dem Plan der Beklagten zu 1) bis 3) vorgesehen.

bb) Jedoch entfällt entgegen der Auffassung des Landgerichts der Zurechnungszusammenhang auch nicht unter Berücksichtigung des Aspekts, dass es vorliegend nicht um die Haftung für den Schaden eines außenstehenden Dritten, sondern darum geht, die Beklagten den Schaden des an den Baumfällarbeiten beteiligten Klägers tragen zu lassen. Zwar kann der Zurechnungszusammenhang in Fällen fehlen, in denen sich in einer Verletzung nicht - wie bei einem außenstehenden Dritten - eine mehr oder weniger zufällige Berührung mit einer vom Schädiger gesetzten Gefahr realisiert hat, sondern hierfür im Vordergrund die eigene Entschließung des Verletzten steht, sich an einer Unternehmung zu beteiligen, deren Gefahren er nicht anders als der Schädiger hätte erkennen können und müssen und deren schädigende Folgen für sich er selbst erst ausgelöst hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1986, Az: VI ZR 208/84, Rn. 13, zit. nach juris). Voraussetzung für diesen Sonderfall ist jedoch, dass sich die Rolle des für die Selbstschädigung des Geschädigten zur Mitverantwortung herangezogenen Schädigers dergestalt auf die bloße Teilnahme an dem gefahrträchtigen Unternehmen beschränkt und kein innerer Zusammenhang gegeben ist, der es rechtfertigen könnte, den Geschädigten anders zu behandeln, als wenn er das Unternehmen für sich allein durchgeführt hätte und schon deshalb mit seinem Schaden allein belastet bliebe (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 14, zit. nach juris).

Die Voraussetzung für einen solchen vollständigen Haftungsausschluss - den der Senat in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Haftungsausschluss wegen Handelns auf eigene Gefahr (vgl. etwa BGH, Urteil vom 7. Februar 2006 - VI ZR 20/05 -, juris Rn. 11 m.w.N.) als eng begrenzten Ausnahmefall erachtet - sind hier nicht gegeben. Vielmehr besteht hier der gebotene innere Zusammenhang zwischen dem Schadenserfolg und einer vom Schädiger verletzten Verhaltensnorm, denn es ist nicht denkbar, dass der Kläger das Unternehmen für sich allein durchgeführt hätte. Anders als bei dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1986 zu Grunde liegenden Sachverhalt beruhte das Handeln hier nicht auf einer gemeinsamen Planung des Geschädigten und der zur Mitverantwortung herangezogenen Schädiger. Der Beitrag des Klägers beruhte nicht auf einem gemeinsamen Plan und ein Mitwirken des Klägers war auch nicht in die Planungen der Beklagten einbezogen. Vielmehr bestand die Gefahrenlage, die sich im Schaden letztlich realisiert hat, bereits aufgrund der gemeinsamen, alleinigen Planung der Beklagten, als der Kläger hinzukam. Der Einwand der Beklagten zu 2) und 3) im Rahmen der mündlichen Verhandlung, es mache keinen Unterschied, ob der Kläger von Anfang an dabei gewesen wäre oder ob er später hinzugetreten sei, da der Kläger dann keine bessere Kenntnis von der Situation gehabt hätte, weil er die Situation habe erkennen können und auch erkannt habe, greift nicht durch.

Auch wenn nach den Feststellungen des Landgerichts davon auszugehen ist, dass der Kläger wusste, dass das Seil mittels eines Steins im Baum verankert war, folgt hieraus noch nicht, dass der Kläger die gleichen Kenntnisse über Art und Beschaffenheit des Steins selbst sowie seine Befestigung hatte wie die Beklagten, die durch ihr Handeln die Gefahrenlage geschaffen hatten. Dass dies - in einer für die Beurteilung der Gefährdung erforderlichen Dimension - für den Kläger durch einen Blick in den Baum erkennbar gewesen sei, behaupten auch die Beklagten nicht. Zudem war der Kläger an den Vorbereitungen nicht beteiligt und wusste aus diesem Grund nicht um den genauen Ablauf der bisherigen Arbeiten sowie welche Versuche die Beklagten möglicherweise zuvor schon unternommen hatten, um die Krone nach unten zu ziehen und woran diese ggf. gescheitert waren. So war der Kläger unstreitig nicht vor Ort, als die ersten Probezüge zur Prüfung der Verankerung des Steins gemacht wurden.

Dass der Kläger nach den Feststellungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil auf die Frage der Beklagten zu 3), was denn passiere, "wenn der Stein da mal rauskommt", geantwortet hatte, der Stein falle dann herunter, er würde nicht "hierherkommen", ändert an der Einschätzung des Senats nichts. Mit seiner Äußerung hat der Kläger zwar möglicherweise nach außen zu erkennen gegeben, er könne die bestehende Gefahr überblicken; zugleich zeigt aber der weitere Verlauf des Geschehens, dass er mit dieser Einschätzung signifikant falsch lag und die Gefahr gerade nicht erfasst hatte.

Danach ist der eigene Verursachungsbeitrag des Klägers zu seiner Verletzung sachgerecht im Rahmen des Mitverschuldens, nicht hingegen schon beim Zurechnungszusammenhang zu berücksichtigen. Insoweit gilt generell, dass eine großzügige Handhabung der Zurechnung, die nur in Extremfällen den Zurechnungszusammenhang verneint, nicht zwangsläufig zu einer ausufernden Haftung führt, da mit § 254 BGB ein Instrument zur Verfügung steht, das eine billige Erfassung der Verursachungsbeiträge ermöglicht und mit einer "Reichweite von voller Haftung bis zu ihrer Verneinung" gerechtere Ergebnisse gewährleistet als das in der Zurechnung angelegte "Alles-oder-nichts-Prinzip" (J. Lange/Hansen in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Auflage, § 823 Abs. 1 BGB (Stand: 11.08.2023), Rn. 57 unter Bezug auf BGH, Urteil vom 29. Oktober 1974, Az: VO ZR 168/73, Rn. 16, zu den sog. Verfolgerfällen, jeweils zit. nach juris).

cc). Auch wenn es im Rahmen der Entscheidung über die Haftung dem Grunde nach nicht von Relevanz ist, weist der Senat bereits an dieser Stelle darauf hin, dass es unerheblich ist, ob die Verletzungen des Klägers durch den Sturz des Klägers aus dem Bett während seines Krankenhausaufenthaltes verstärkt wurden. Einzustehen ist auch für solche Schäden, die durch das schädigende Verhalten nur mittelbar verursacht worden sind, z.B. Schäden als Folge ärztlicher Behandlungsfehler nach einem Unfall (Ebert in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, Vorbemerkung vor § 249, Rn. 42, zit. nach juris). Ein Haftungszusammenhang wäre nur dann zu verneinen, wenn der Arzt in außergewöhnlich hohem Maße die an ein gewissenhaftes ärztliches Verhalten zu stellenden Anforderungen außer Acht gelassen hätte (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 1. September 1994, Az: 6 U 71/94, Rn. 15, zit. nach juris). Derartiges wird hier nicht geltend gemacht.

c) Bei den entstandenen Schäden des Klägers ist zu seinen Lasten ein Mitverschulden im Sinne des § 254 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen. Die hier vorzunehmende Abwägung ergibt, dass der Kläger die ihm entstandenen Schäden zu 40% selbst zu tragen hat.

aa) Der auf Geheiß des Klägers in den Baum gesetzte weitere Schnitt in den Baum ist kein ihm zurechenbarer Verursachungsbeitrag, da nicht festzustellen ist, dass dies für das Hinauskatapultieren des Steins ursächlich war.

bb) Indem der Kläger jedoch mit an dem Seil gezogen hat, ohne sich zu vergewissern, was für ein Stein sich oben in der Baumkrone befindet, wie dieser dort konkret verankert ist und wie der Stein an dem Seil befestigt ist, sowie ohne weitere Schutzmaßnahmen, z.B. das Tragen eines Schutzhelmes, zu ergreifen, hat er fahrlässig gegen sich selbst gehandelt. Das Landgericht hat nach Vernehmung der Zeugin X sowie Anhörung der Beklagten festgestellt, dass der Kläger Kenntnis davon hatte, dass die Baumkrone mittels eines in das Geäst geworfenen Steins, an dem ein Seil befestigt war, heruntergezogen werden sollte. Dies ergibt sich auch aus der vom Landgericht festgestellten Äußerung des Klägers (s.o.), nach der dem Kläger zugleich deutlich die Möglichkeit vor Augen stand, dass sich der Stein, an dem er gemeinsam mit zwei Beklagten in seine Richtung zog, aus seiner Verankerung würde lösen können.

Der Senat ist an diese Feststellungen des Landgerichts nach § 529 Abs. 1 ZPO gebunden. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen sind nicht gegeben. Insbesondere ergeben sich solche Zweifel nicht daraus, dass das Landgericht seine Überzeugungsbildung im Wesentlichen auf die Angaben der Beklagten im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung gemäß § 141 ZPO gestützt hat, nachdem die Aussage der von den Beklagten benannten Zeugin X zu der Frage der Kenntnis des Klägers von dem verankerten Stein unergiebig geblieben ist. Dem Tatrichter ist es nach § 286 ZPO grundsätzlich erlaubt, allein aufgrund des Vortrags der Parteien und ohne Beweiserhebung festzustellen, was für wahr und was für nicht wahr zu erachten ist. Er kann dabei im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses den Behauptungen und Angaben einer Partei unter Umständen auch dann glauben, wenn diese ihre Richtigkeit sonst nicht - auch nicht mittels Parteivernehmung, weil es an der erforderlichen Anfangswahrscheinlichkeit fehlt - beweisen kann, und ihr im Einzelfall sogar den Vorzug vor den Bekundungen eines Zeugen oder des als Partei vernommenen Prozessgegners geben (vgl. BGH, Beschluss vom 27.9.2017, Az: XII ZR 48/17, Rn. 12, zit. nach beck-online). Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagten zum Beweis der Tatsache, ob der Kläger Kenntnis von dem im Geäst befindlichen Stein hatte, die Zeugin X benannt haben. Eine Pflicht des Gerichts, die Parteien informatorisch zum Sachverhalt anzuhören, besteht grundsätzlich bei Beweisnot. Beweisnot ist darüber hinaus auch anzunehmen, wenn sich die vorhandenen Beweismittel der Partei als unergiebig erweisen (Kockentiedt/Windau, Parteianhörung und richterliche Überzeugungsbildung, NJW 2019, 3348, zit. nach beck-online). Die informatorische Anhörung der Partei ist entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht auf die besondere Problematik des Vier-Augen-Gesprächs unter dem Aspekt der prozessualen Waffengleichheit beschränkt. Denn für die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgende Pflicht, vor Erlass einer Beweislastentscheidung alle Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen, kann es keinen Unterschied machen, ob zum Beispiel bei einem Gespräch oder Verkehrsunfall von vornherein keine Zeugen anwesend waren oder ob diese sich an die streitigen Vorgänge nicht erinnern können (Kockentiedt/Windau, Parteianhörung und richterliche Überzeugungsbildung, NJW 2018, 3348, zit. nach beck-online). Dass eine Anhörung des Klägers aufgrund dessen Gesundheitszustands nicht erfolgen kann, begründet auch unter dem Aspekt der Waffengleichheit keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Landgericht festgestellten Tatsachen. Denn das Gebot der Waffengleichheit führt nicht dazu, dass dann, wenn aus tatsächlichen Gründen nur eine Partei gem. § 141 ZPO angehört werden kann, auf die Anhörung dieser Partei zu verzichten ist (BGH, Beschluss vom 27.9.2017, Az: XII ZR 48/17, Rn. 13, zit. nach beck-online).

cc) Nicht in die Abwägung einzubeziehen war die Behauptung des Klägers, die Beklagten hätten einen vorgeschädigten, brüchigen und daher für die beabsichtigte Verwendung ungeeigneten Tonstein benutzt. Da diese Behauptung erstmals in der Berufungsinstanz aufgestellt wurde, handelt es sich dabei um neuen Vortrag im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO. Dieser ist nicht zu berücksichtigen, da die Beklagten bestritten haben, dass der Stein vorgeschädigt war und der Kläger keine Gründe im Sinne des § 531 Abs. 2 Nr. 1-3 ZPO dargelegt, aus denen der Vortrag zuzulassen wäre.

dd) Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile ergibt eine Quote von 60% zu 40% zu Lasten der Beklagten. Liegen die Voraussetzungen des § 254 BGB vor, so ist der Umfang des Schadensersatzes auf der Rechtsfolgenseite der Vorschrift auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile im Einzelfall festzustellen. Ausgangspunkt der Abwägung ist das objektive Gewicht der jeweiligen Verursachungsbeiträge. Das Verschulden ist sodann kein eigenständiger Abwägungsfaktor, sondern führt nur zu einer Erhöhung oder Herabsetzung der nach dem objektiven Gewicht der Verursachungsbeiträge ermittelten Anteile (vgl. BeckOGK/Looschelders, 1.12.2023, BGB § 254 Rn. 327, zit. nach beck-online).

(1) Die Verursachungsanteile der Beklagten, die bei den Fällarbeiten gegenüber dem Kläger eine übergeordnete Rolle einnahmen, sind gegenüber denen des später hinzugekommenen Klägers als überwiegend anzusehen. Die Beklagten führten die Planung durch und schufen mit der Verankerung des Steins in der Baumkrone die Ausganglage für die Beteiligung des Klägers. Der Kläger setzte dagegen keinen eigenständigen Beitrag und nahm nur im letzten Schritt gemeinsam mit den Beklagten an den Arbeiten teil.

(2) Die Verschuldensanteile der Beteiligten sind als gleichwertig anzusehen. Sowohl dem Kläger als auch den Beklagten ist jeweils (einfache) Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Indem der Kläger mit an dem Seil gezogen hat, ohne zu wissen, was für ein Stein sich oben in der Baumkrone befindet, wie dieser dort verankert ist und wie der Stein an dem Seil befestigt ist, hat er fahrlässig gehandelt. Eine besondere Leichtfertigkeit des Klägers, die zu einem vollständigen Haftungsausschluss führen kann, ist vorliegend nicht gegeben. Ein die Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen ausschließender, weit überwiegender Verursachungsbeitrag des Geschädigten kann nur angenommen werden, wenn das Handeln des Geschädigten von einer ganz besonderen, schlechthin unverständlichen Sorglosigkeit gekennzeichnet ist (BGH, Urteil vom 20. Juni 2013, Az: III ZR 326/12, Rn. 27, zit. nach juris). Eine solche schlechthin unverständliche Sorglosigkeit wäre gegebenenfalls zu bejahen gewesen, wenn der Kläger alleine in den Garten gekommen wäre und ohne weitere Information und ohne weitere Beteiligung der Beklagten an dem Seil gezogen hätte. Dadurch, dass der Kläger gemeinsam mit der Beklagten zu 3) und dem Beklagten zu 2) an dem Seil gezogen hat, die Beklagten sich also ebenfalls der Gefahr ausgesetzt haben, kann nicht von einer schlechthin unverständlichen Sorglosigkeit des Klägers ausgegangen werden.

Auf der anderen Seite ist auch kein überwiegendes Verschulden auf Beklagtenseite zu sehen, vielmehr haben die Beklagten ebenfalls (lediglich) fahrlässig gehandelt, indem sie den Stein oben in der Baumkrone platzierten und den Kläger mit an dem Seil ziehen ließen, ohne ihn vollumfänglich über die Gefahrenlage in Kenntnis zu setzen. Auch der Kläger wirft den Beklagten lediglich Fahrlässigkeit vor

B. Zum Feststellungsantrag

Der Feststellungsantrag ist auch unter Berücksichtigung des Mitverschuldens des Klägers zu einem Teil von 60% begründet.

a) Begründet ist ein Feststellungsantrag, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu möglichen künftigen Schäden führen kann. Jedenfalls in Fällen, in denen die Verletzung eines durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsguts und darüber hinaus ein daraus resultierender Vermögensschaden bereits eingetreten sind, ist es nicht veranlasst, die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere, künftige Schäden von der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts abhängig zu machen (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2017 - VI ZR 423/16, juris Rn. 49).

b) Gemessen daran gibt es keinen rechtlich durchgreifenden Grund, dem Kläger den von ihm geltend gemachten Feststellungsausspruch nicht zuzuerkennen. Da wie unter II.1. dargestellt der Kläger infolge des streitgegenständlichen Vorfalls, für den die Beklagten haftungsrechtlich (mit-)verantwortlich sind, in seiner Gesundheit i. S. v. § 823 Abs. 1 BGB verletzt worden ist, besteht der geltend gemachte Feststellungsanspruch ohne weiteres.

C. Für das Betragsverfahren möchte der Senat bereits an dieser Stelle in Bezug auf die einzelnen Positionen - jeweils unter Berücksichtigung des Mithaftungsanteils des Klägers - auf Folgendes hinweisen:

1. Der Kläger macht den Pflegekostenanteil der Einrichtung F. vom 18. März bis 31. August 2015 mit einem Gesamtbetrag von 11.310,45 € geltend. Soweit ersichtlich wird vom Kläger nur der Eigenanteil geltend gemacht. Die seitens der Pflegekasse erbrachten Leistungen gehen aus den vorgelegten Rechnungen (Anlage K7, Bl. 35 ff. Bd.I d.A.) hervor. Weiter wenden die Beklagten ein, es sei eine Vorteilsausgleichung mit Eigenersparnissen vorzunehmen. Muss der Schädiger die Kosten für die dauernde Unterbringung in einem Pflegeheim ersetzen, dann ist eine Aufwendungsersparnis für Wohnkosten in Abzug zu bringen (MüKoBGB/Oetker, 9. Aufl. 2022, BGB § 249 Rn. 242, zit. nach beck-online). Bei der Ermittlung des vorzunehmenden Vorteilsausgleichs ist ausschließlich auf den Wert der Unterbringungsleistung und Verpflegung in der Qualität abzustellen, wie der Kläger sie durch das Heim tatsächlich erhält (OLG Hamm, Urteil vom 8. Mai 2011, Az: 27 U 16/01, zit. nach beck-online). Entsprechend sind von den Rechnungen der Einrichtung F. (Anlage K7, Bl. 35 d.A.) die dort jeweils angegebenen Kosten für Unterkunft und Verpflegung in Abzug zu bringen. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung machen einen Betrag von 2.143,96 € aus. Diese sind von dem geltend gemachten Gesamtbetrag in Höhe von 11.310,45 € in Abzug zu bringen, so dass noch ein Betrag in Höhe von 9.166,49 € verbleibt, der unter Berücksichtigung des Mithaftungsanteils von 40% des Klägers zu erstatten ist. Allerdings wird der Senat auch - dies ist noch nicht abschließend beraten - bei einer Vorteilsausgleichung auch zu berücksichtigen haben, dass die Ehefrau des Klägers weiterhin in dem gemeinsamen Haus lebt und dadurch "Sowieso"-Kosten für die Wohnung anfallen, die sich der Kläger wohl nicht von seinem Ersatzanspruch in Abzug bringen lassen muss.

2. Zu den dem Verletzten nach §§ 823, 249 BGB zu ersetzenden Heilungskosten gehören auch die Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Verletzte aus medizinischer Notwendigkeit von nahen Angehörigen im Krankenhaus besucht wird (OLG Karlsruhe, Urteil vom 17. Mai 2018, Az. 7 U 32/17, Rn. 67, zit. nach juris). Nicht erstattungsfähig sind demnach die Kosten für die Fahrten in die Pflegeeinrichtung F. (3.496 km) sowie für die Fahrten zur Besichtigung der Einrichtungen und das Kaufen von Kleidung (700 km). Für die übrigen Besuchsfahrten ist die anteilige Erstattungsfähigkeit der Fahrt- und Parkkosten abhängig vom Ergebnis der Beweisaufnahme zu der Frage, ob die Besuchsfahrten in dem erfolgten Umfang medizinisch erforderlich waren. Ein entsprechender Beweisantritt durch den darlegungs- und beweisbelasteten Kläger ist erfolgt. Der Senat hat noch nicht abschließend beraten, in welchem zeitlichen Umfang solche Aufwendungen nach Abschluss der eigentlichen Heilbehandlung noch erstattungsfähig sind, insbesondere wenn es sich um fortlaufende Angehörigenbesuche in einer Pflegeeinrichtung handelt.

3. Den geltend gemachten fiktiven Haushaltsführungsschaden in Höhe von 10.404,16 € hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt. Ausgehend von den Tabellenwerten zuzüglich Zuschlägen für Gartenarbeit und Reparaturen und unter Berücksichtigung, dass der Kläger nicht mehr im Haushalt lebt, ergebe sich ein Aufwand von 17,56 Stunden, der auf den Kläger entfalle. Bei einem Stundensatz von 8,50 € für die Zeit vom 4. April bis 30. Juni 2015 und vom 1. Juli für 3 Monate im Voraus ergebe sich ein Gesamtbetrag von 10.404,16 €. Dieser Vortrag ist nicht schlüssig. Die Tabellenwerke von Schulz-Borck/Hofmann, Pardey oder Schah Sedi sind der Schadensschätzung nicht zugrunde zu legen. Der Haushaltsführungsschaden ist vielmehr auf der Basis der konkreten Lebensverhältnisse des Geschädigten zu ermitteln (OLG Celle, Urteil vom 26. Juni 2019, Az: 14 U 154/18, Rn. 173, zit. nach juris). Der Kläger muss zunächst vortragen, welche Tätigkeiten er in welchem Umfang im Haushalt vor dem Unfall verrichtet hat, infolge des Unfalls überhaupt nicht mehr oder nur noch eingeschränkt ausüben und nicht anderweitig ausgleichen kann (vgl. OLG Celle, Urteil vom 14. Dezember 2006, Az: 14 U 73/06, Rn. 28, zit. nach juris).

4. Der Kläger macht aus einer am 4. Februar 2014 abgeschlossenen Vereinbarung über eine Dozententätigkeit entgangene mit Honoraransprüchen in Höhe von 5.280,00 € sowie wegen eines Angebots der Fortführung der Tätigkeit vom 1. September bis 24. Oktober 2014 eine weitere entgangene Honorarforderung von 7.040,00 € geltend. Die Honoraransprüche sind der Höhe nach nicht schlüssig dargelegt. Aus der Vereinbarung vom 4. Februar 2014 (Anlage K10, Bl. 61 d.A.) ergibt sich, dass 39 Unterrichtsstunden zu einem Honorar von 22,00 € je Stunde vorgesehen waren, was ein Honorar von insgesamt 858,00 € ausmacht. Für eine eventuelle Fortführung der Tätigkeit war noch kein Vertrag geschlossen.

5. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Rente für vermehrte Bedürfnisse gemäß § 843 Abs. 1 BGB in Höhe von insgesamt 3.000,00 €, berechnet aus 200,00 € monatlich für Zeit vom 4. April 2014 bis 30. Juni 2015 (= 2.400,00 €) sowie Juli bis September 2015 im Voraus (= 600,00 €). Der Kläger macht hier für den Zeitraum April 2014 bis September 2015 vermehrte Bedürfnisse geltend, die bereits als Schadenspositionen geltend gemacht werden (Kleinreparaturen im Haus im Wege des Haushaltsführungsschadens, Mehrbedarf für Medikamente).

6. Ein Anspruch auf eine Kostenpauschale in Höhe von 200,00 € besteht nicht. Die Schadenpositionen sind konkret vorzutragen. Für die Schadensschätzung nach § 287 ZPO benötigt der Richter als Ausgangssituation greifbare Tatsachen, die der Geschädigte im Regelfall im Einzelnen darlegen und beweisen muss. Eine völlig abstrakte Berechnung des Schadens, auch in Form der Schätzung eines "Mindestschadens", lässt § 287 ZPO grundsätzlich nicht zu (BGH, Urteil vom 8. Mai 2012, Az: VI ZR 37/11, Rn. 9, zit. nach beck-online). Eine generelle Anerkennung einer Pauschale für sämtliche Schadensfälle ohne nähere Darlegung der getätigten Aufwendungen - etwa auch im Rahmen der vertraglichen Haftung - gibt es in der Rechtsprechung, mit Ausnahme bei der Abwicklung von Verkehrsunfallschäden als Massengeschäft, nicht und ist angesichts der unterschiedlichen Abläufe bei der jeweiligen Schadensabwicklung auch nicht gerechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2012, Az: VI ZR 37/11, Rn. 9, zit. nach beck-online).

7. Die Schadenspositionen Zuzahlungen zu Medikamenten und Bekleidungskosten dürften unstreitig sein.

8. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den oben unter Punkt C. 1.-7. enthaltenen Hinweisen des Senats binnen eines Monats ab Zugang dieses Urteils. Die Parteien werden ferner um Stellungnahme gebeten, ob Einverständnis mit der Durchführung eines gerichtlichen Mediationsverfahrens besteht oder ein Vergleichsvorschlag des Senats gewünscht wird. Der Senat würde sodann einen Vergleichsvorschlag auf Grundlage der weiteren Angaben des Klägers erstellen.

III.

1. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 708 Nr. 10 ZPO. Zwar hat das Berufungsurteil keinen vollstreckungsfähigen Inhalt im eigentlichen Sinne und auch die vorläufige Vollstreckbarkeit der angefochtenen Entscheidung tritt gemäß § 717 Abs 1 ZPO mit Verkündung des abändernden Urteils außer Kraft. Gleichwohl kann aus der angefochtenen Entscheidung aber die Vollstreckung betrieben werden; erst die Vorlage einer vollstreckbaren, also rechtskräftigen oder für vorläufig vollstreckbar erklärten, Entscheidung nötigt nämlich das Vollstreckungsorgan, eine eingeleitete Vollstreckung aus dem angefochtenen Urteil einzustellen und bereits getroffene Maßnahmen aufzuheben (§§ 775 Nr. 1, 776). Darin besteht die Vollstreckungswirkung des eine Entscheidung abändernden Urteils (vgl. MüKoZPO/Götz, 6. Aufl. 2020, ZPO § 704 Rn. 6, zit. nach beck-online).

2. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

3. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 48 GKG i.V.m. §§ 3, 9 ZPO. Bei der Bemessung des Feststellungsantrags hat der Senat -jeweils unter Abzug eines Abschlags von 20% (vgl. dazu Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 3 ZPO, Rn. 16.76)-den Pflegekostenanteil von rund 20.000,00 € jährlich für die Zeit ab September 2015 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung berücksichtigt, da die Betreuerin des Klägers angegeben hat, dass der Kläger weiterhin in der Pflegeeinrichtung lebt. Für die Zukunft wurde für den Pflegekostenanteil entsprechend § 9 ZPO der 3,5fache jährliche Betrag berücksichtigt.

Hinweis:

Verkündet am: 26.09.2024

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Entscheidungsform: Grund- und Teilurteil

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