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BGH Urteil vom 28.03.2006 – VI ZR 50/05

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 28. März 2006 B l u m, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

§ 20 Abs. 1 StVO ist ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB für alle

Fußgänger, die im räumlichen Bereich eines an einer Haltestelle haltenden

Linienomnibusses, einer Straßenbahn oder eines gekennzeichneten

Schulbusses unachtsam die Fahrbahn überqueren.

BGH, Urteil vom 28. März 2006 - VI ZR 50/05 - OLG Hamburg

LG Hamburg

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 28. März 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter

Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des

Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 11. Februar

2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

4

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus Anlass eines

Verkehrsunfalls in Anspruch, bei dem ihr Ehemann als Fußgänger tödlich

verletzt wurde.

Der Ehemann der Klägerin, Herr K., wollte am 17. Februar 2000 gegen

7.30 Uhr die W. Straße in H. an einer Stelle überqueren, an der sich auf der für

ihn gegenüberliegenden Seite eine Bushaltebucht befand. Dort hielt zum

Zeitpunkt des Unfallgeschehens ein Linienbus. Fahrgäste stiegen ein und aus.

Herr K. betrat mit zügigem Laufschritt zunächst die stadteinwärts führende

Busspur und sodann die stadteinwärts führende Fahrbahn, auf der sich

Fahrzeuge stauten. Beim anschließenden Überqueren der Gegenfahrbahn

wurde er von einem von dem Beklagten zu 1 geführten und bei der Beklagten

zu 2 haftpflichtversicherten LKW erfasst und schwer verletzt. Er verstarb einige

Tage später.

Die Klägerin hat vorgetragen, ihr Ehemann sei auf dem Weg zur Arbeit

gewesen und habe vermutlich den Bus erreichen wollen. Der Beklagte zu 1

hätte den Unfall vermeiden können, wenn er sofort gebremst hätte, als ihr

Ehemann die Fahrbahn betrat.

Die Klägerin hat aus eigenem und auf sie als Erbin ihres Ehemannes

übergegangenem Recht Ersatz materiellen und immateriellen Schadens unter

Berücksichtigung hälftigen Mitverschuldens begehrt. Das Landgericht hat die

Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht

die Zahlungsanträge dem Grunde nach

für gerechtfertigt erklärt, dem

Feststellungsantrag stattgegeben und den Rechtsstreit hinsichtlich der Höhe

der Zahlungsansprüche an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der vom

Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten

ihr

Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

I.

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Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagte zu 1 habe gegen

§ 20 Abs. 1 StVO verstoßen und dadurch den Unfall herbeigeführt. Der

Ehemann der Klägerin habe die Fahrbahn in Höhe des vorderen Bereichs der

Haltebucht und damit in einem von § 20 Abs. 1 StVO geschützten Bereich

überquert. Der Schutzbereich dieser Norm käme ihm selbst dann zugute, wenn

er nicht in den Bus habe einsteigen wollen. Ausreichend sei, dass er für andere

Verkehrsteilnehmer den Eindruck erweckt habe, den Bus erreichen zu wollen.

Dass dies nicht seine Absicht gewesen sei, hätten die Beklagten jedenfalls nicht

bewiesen.

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Ein vorsichtiges Vorbeifahren im Sinne von § 20 Abs. 1 StVO erfordere

eine Drosselung der Geschwindigkeit auf jedenfalls nicht deutlich mehr als

30 km/h. Der Ehemann der Klägerin habe das

typische Bild eines

unvorsichtigen, zu einem Bus eilenden Fußgängers abgegeben. Der Beklagte

zu 1 hätte deshalb sofort bremsen müssen, als er ihn auf die Fahrbahn laufen

sah. Tatsächlich habe er nur seine Ausgangsgeschwindigkeit von 48 km/h bis

zum Beginn der Haltebucht auf etwa 33 km/h herabgesetzt, das abschließende

Bremsmanöver aber erst eingeleitet, als der Ehemann der Klägerin sich schon

in Höhe der Mittellinie befunden habe. Hätte er bereits auf das Betreten der

Fahrbahn reagiert und sofort gebremst, wäre die Kollision vermieden worden.

7

Den Ehemann der Klägerin treffe ein Mitverschulden, weil er grob

leichtsinnig unter Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO die Fahrbahn betreten und

direkt vor den herannahenden LKW gelaufen sei. Die Abwägung der

beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge

führe zu einer

Haftungsquote von 50 %. Das hälftige Eigenverschulden des Ehemannes der

Klägerin werde auch bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu

berücksichtigen sein.

9

II.

Diese Erwägungen halten den Angriffen der Revision stand.

1. Die Revision ist insgesamt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Ihre

Zulassung ist nicht auf die Auslegung des § 20 Abs. 1 StVO beschränkt.

Allerdings hat das Berufungsgericht im Tenor der angefochtenen Entscheidung

die Revision beschränkt auf die Auslegung dieser Vorschrift zugelassen. Diese

Beschränkung ist jedoch unzulässig. Die Zulassung der Revision kann nach

ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur auf einen tatsächlich

und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der

Gegenstand eines Teil- oder Zwischenurteils sein könnte oder auf den der

Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte. Unzulässig ist es,

die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf

bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (BGHZ 101, 276, 278; BGH, Urteile

vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02 - VersR 2003, 1396, 1397; vom 4. Juni 2003

- VIII ZR 91/02 - NJW-RR 2003, 1192, 1193 und vom 5. November 2003

- VIII ZR 320/02 - NJW-RR 2004, 426, 427). Im Falle einer auf eine Rechtsfrage

beschränkten Zulassung der Revision ist zwar stets zu prüfen, ob sie sich nicht

in eine Zulassung für einen Teil des vom Berufungsurteil abgedeckten

Streitgegenstandes umdeuten lässt. Ist diese Rechtsfrage nur für einen von

mehreren entschiedenen Ansprüchen erheblich, dann liegt in einem solchen

Ausspruch eine Beschränkung der Revision auf diesen Anspruch (vgl. BGHZ

48, 134, 136; 101, 276, 278 f.). Vorliegend betrifft die Auslegung des § 20

Abs. 1 StVO jedoch sämtliche mit der Klage geltend gemachten Ansprüche. Da

sich die vom Berufungsgericht ausgesprochene Beschränkung der

Revisionszulassung danach als unzulässig erweist, ist das angefochtene Urteil

in vollem Umfang mit der Revision überprüfbar (BGH, Urteile vom 7. Juli 1983

- III ZR 119/82 - VersR 1984, 38, insoweit nicht in BGHZ 88, 85 abgedruckt; und

vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02 - aaO).

10

2. Entgegen der Auffassung der Revision durfte das Berufungsgericht

über den geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch durch Grundurteil

entscheiden. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin die Höhe dieses

Anspruchs in das Ermessen des Gerichts stellt. Damit bleibt nur der

Klageantrag, nicht aber der Anspruch selbst unbeziffert. Ein Grundurteil

scheidet wesensmäßig aber nur bei einem solchen Anspruch aus, der der Höhe

nach bis zum Ende des Rechtsstreits nicht summenmäßig zu bestimmen ist. Da

es in einem solchen Fall an einem Betrag fehlt, über den Streit bestehen

könnte, kommt eine Trennung in ein Grund- und ein Betragsverfahren nicht in

Betracht (vgl. BGHZ 132, 320, 327; BGH, Urteile vom 12. Juni 1975

- III ZR 34/73 - NJW 1975, 1968; vom 30. Januar 1987 - V ZR 7/86 - NJW-RR

1987, 756; vom 30. November 1989 - IX ZR 249/88 - NJW 1990, 1366, 1367;

vom 19. Februar 1991 - X ZR 90/89 - NJW 1991, 1896; vom 27. Januar 2000

- IX ZR 45/98 - VersR 2001, 638, 639 und vom 4. Oktober 2000

- VIII ZR 109/99 - NJW 2001, 155, 156). Bei einem der Höhe nach in das

Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldanspruch gehört indessen

auch der Betrag des Anspruchs zum Streitgegenstand, denn insoweit kann

nicht nur der Anspruchsgrund, sondern auch der zu beziffernde Betrag streitig

sein. Deshalb darf über einen solchen Antrag grundsätzlich durch Grundurteil

entschieden werden

(vgl. dazu Senatsurteile vom 15. Februar 1966

- VI ZR 263/64 - VersR 1966, 565, 567; vom 9. November 1982 - VI ZR 23/81 -

MedR 1983, 67; vom 5. Dezember 2000 - VI ZR 275/99 - VersR 2001, 610, 611

und vom 2. Dezember 2003 - VI ZR 349/02 - NJW 2004, 949; ebenso BGHSt

44, 202, 203 und 47, 378, 379 f.).

11

3. Ohne Erfolg macht die Revision auch geltend, das Berufungsgericht

hätte bereits in der Urteilsformel und nicht erst in den Entscheidungsgründen

zum Ausdruck bringen müssen, dass die Zahlungsanträge nur unter

Berücksichtigung eines Mitverschuldens in Höhe von 50 % dem Grunde nach

gerechtfertigt sind. Bei einem Grundurteil, das ein die Haftung beschränkendes

Mitverschulden feststellt und damit bei einer weitergehenden Klageforderung

diese bereits dem Grunde nach reduziert,

ist es zweckmäßig, diese

Haftungsbeschränkung auch in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen, weil

damit hervorgehoben werden kann, dass dem Klageantrag insoweit nicht in

vollem Umfang gefolgt wird. Insoweit gelten dieselben Erwägungen wie in den

Fällen, in denen die Entscheidung über die Haftungsbeschränkung wegen

Mitverschuldens dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben soll (vgl. BGHZ

141, 129, 136; BGH, Urteil vom 31. Januar 1996 - VIII ZR 243/94 - NJW-RR

1996, 700, 701). Für ein ordnungsgemäßes Grundurteil reicht es indessen aus,

wenn sich die Haftungsbeschränkung wegen Mitverschuldens - ebenso wie ein

diesbezüglicher Vorbehalt - erst aus den Entscheidungsgründen ergibt (vgl.

BGH, Urteil vom 11. Juli 1974 - II ZR 31/73 - VersR 1974, 1172, 1173).

Vorliegend bedurfte es zudem auch deshalb keiner Einschränkung

im

Urteilstenor, weil die Klägerin schon im Rahmen ihrer Antragstellung ein

hälftiges Mitverschulden

ihres Ehemannes berücksichtigt hatte und

ihr

Begehren von vornherein auch nur auf Ersatz des hälftigen Schadens gerichtet

war.

12

4. Die Revision hat auch in der Sache keinen Erfolg. Die Beurteilung des

Berufungsgerichts, der Beklagte zu 1 habe den Unfall durch einen schuldhaften

Verstoß gegen § 20 Abs. 1 StVO herbeigeführt, ist auf der Grundlage der

getroffenen Feststellungen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

13

a) § 20 Abs. 1 StVO gebietet, an Omnibussen des Linienverkehrs, die an

Haltestellen halten, nur vorsichtig vorbeizufahren. Nach dem Sinn und Zweck

dieser Vorschrift sollen Fußgänger, die die Fahrbahn überqueren, vor

Kollisionen mit dem fließenden Verkehr bewahrt werden. Um dieses Ziel zu

erreichen, bedarf es in einer derartigen Verkehrssituation einer gemäßigten

Geschwindigkeit sowie einer erhöhten Aufmerksamkeit gegenüber Fußgängern

(vgl. OLG Karlsruhe, NZV 1989, 393 f.; Hentschel, Straßenverkehrsrecht,

38. Aufl., § 20 StVO, Rn. 5; Jagow

in: Janiszewski/Jagow/Burmann,

Straßenverkehrsrecht, 19. Aufl., § 20 StVO, Rn. 3; HK-StVR/Jäger, § 20 StVO,

Rn. 14). Dabei muss der Fahrzeugführer nicht nur auf Fußgänger Acht geben,

die von der Haltestelle aus hinter dem Omnibus hervortreten und die Fahrbahn

überqueren könnten (vgl. dazu OLG Köln, NJW-RR 2003, 29, 30; Hentschel,

aaO; Jagow, aaO). Er muss auch auf Fußgänger achten, die in Richtung zur

Haltestelle hin die Fahrbahn überqueren könnten. Die Erstreckung der

Vorsichtspflicht durch die Dreizehnte Verordnung zur Änderung der

Straßenverkehrsordnung vom 18. Juli 1995 (BGBl. I 1995, 935) auf den

Gegenverkehr zeigt, dass diese Vorsicht auch dann zu wahren ist, wenn ein

gewisser Abstand zum Verkehrsmittel und zu einem ersten Betreten der

Fahrbahn durch Fußgänger besteht. Der Fahrzeugführer hat deshalb bei

hinreichenden Anzeichen eines Fußgängers, die Fahrbahn überqueren zu

wollen, seine Geschwindigkeit so stark zu reduzieren, dass die Gefahr einer

Kollision weitestgehend vermieden wird. Demnach hat er bei solchen

Anzeichen so rechtzeitig zu bremsen, dass er noch vor einem die Fahrbahn

überquerenden Fußgänger anhalten kann, sofern dieser ihm nicht zu erkennen

gibt, sein Vorbeifahren abwarten zu wollen. Auch wenn der Fußgänger gemäß

§ 25 Abs. 3 StVO beim Überschreiten einer Fahrbahn den Fahrzeugverkehr zu

beachten und diesem grundsätzlich den Vorrang einzuräumen hat (vgl.

Senatsurteile vom 27. Juni 2000 - VI ZR 126/99 - VersR 2000, 1294, 1296; vom

12. Juli 1983 - VI ZR 286/81 - VersR 1983, 1037, 1038; vom 7. Februar 1967

- VI ZR 132/65 - VersR 1967, 457, 458 und vom 14. Juni 1966 - VI ZR 279/64 -

VersR 1966, 877, 878), kann der Fahrzeugverkehr beim Vorbeifahren an

Haltestellen im Sinne von § 20 Abs. 1 StVO nicht darauf vertrauen, dass ihm

dieser Vorrang auch tatsächlich gewährt wird.

14

b) Diese Vorsicht hat der Fahrzeugführer bei jedem im räumlichen

Schutzbereich der Haltestelle die Fahrbahn überquerenden Fußgänger zu

beachten; dabei kommt es nicht darauf an, ob der Fußgänger tatsächlich in das

öffentliche Verkehrsmittel einsteigen will oder aus diesem ausgestiegen ist.

Vielmehr soll auch jeder andere Fußgänger im Haltestellenbereich vor der

Gefahr einer Kollision mit dem fließenden Verkehr geschützt werden.

15

aa) Der Wortlaut von § 20 Abs. 1 StVO unterscheidet nicht zwischen

einsteigenden oder ausgestiegenen Fahrgästen einerseits und sonstigen

Fußgängern andererseits. Für das Verhalten der

vorbeifahrenden

Fahrzeugführer ist eine solche Unterscheidung nach dem Sinn und Zweck der

Vorschrift auch nicht geboten. Sie ist auch weder möglich noch zweckmäßig.

Ein wirksamer Schutz der einsteigenden und ausgestiegenen Fahrgäste ist

vielmehr nur dann zu erreichen, wenn es auf die Frage

ihrer

Fahrgasteigenschaft nicht ankommt. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass ein

Fahrzeugführer die erforderliche Vorsicht deshalb nicht walten lässt, weil er

einen Fußgänger im Bereich der Haltestelle irrtümlich nicht für einen Fahrgast

hält. Das Risiko einer solchen Fehleinschätzung würde der Zielrichtung der

Vorschrift, Gefahren zu reduzieren, zuwider laufen. Deshalb schützt § 20 Abs. 1

StVO die Fahrbahn überquerende Fußgänger unabhängig davon, ob sie in den

an der Haltestelle haltenden Linienomnibus, in die Straßenbahn oder in den

Schulbus einsteigen wollen bzw. aus diesem ausgestiegen sind oder nicht (vgl.

OLG Köln, NJW-RR 2003, 29, 30; a.A. OLG Celle, ZfS 1988, 188, 189; LG

Potsdam, SP 1998, 8; LG München I, NZV 2000, 473, 474 mit zustimmender

Anm. von Bouska; Hentschel, aaO, Rn. 6; Greger, Haftungsrecht des

Straßenverkehrs, 3. Aufl., § 16 StVG, Rn. 120; D. Müller, VD 2004, 181).

16

bb) § 20 Abs. 1 StVO ist auch für Fußgänger, die in das Verkehrsmittel

weder einsteigen wollen noch aus diesem ausgestiegen sind, ein Schutzgesetz

im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB.

17

(1) Eine Rechtsnorm ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2

BGB, wenn sie zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne

Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes zu

schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt, Zweck und

Entstehungsgeschichte des Gesetzes an, also darauf, ob der Gesetzgeber bei

Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der

behaupteten Verletzung

in Anspruch genommen wird, zugunsten von

Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mit

gewollt hat. Es genügt, dass die Norm auch das in Frage stehende Interesse

des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der

Allgemeinheit im Auge haben. Andererseits soll der Anwendungsbereich von

Schutzgesetzen nicht ausgeufert werden. Es reicht deshalb nicht aus, dass der

Individualschutz durch Befolgung der Norm als ihr Reflex objektiv erreicht

werden kann; er muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen (st. Rspr.;

Senatsurteile BGHZ 100, 13, 14 f.; 103, 197, 199; zuletzt vom 14. Juni 2005

- VI ZR 185/04 - VersR 2005, 1449, 1450 m.w.N.; ebenso BGHZ 116, 7, 13;

122, 1, 3 f.; RGRK/Steffen, BGB, 12. Aufl., § 823, Rn. 540 ff.). Für die

Beurteilung, ob einer Vorschrift Schutzgesetzcharakter zukommt,

ist

in

umfassender Würdigung des gesamten Regelungszusammenhangs, in den die

Norm gestellt ist, auch zu prüfen, ob es in der Tendenz des Gesetzgebers

liegen konnte, an die Verletzung des geschützten Interesses die Haftung

gemäß § 823 Abs. 2 BGB mit allen damit zugunsten des Geschädigten

gegebenen Haftungs- und Beweiserleichterungen zu knüpfen (vgl. Senatsurteile

BGHZ 84, 312, 314; vom 14. Juni 2005 - VI ZR 185/04 - aaO; RGRK/Steffen,

aaO, § 823, Rn. 544).

18

(2) Hiernach

ist

zunächst

zu

berücksichtigen,

dass

die

Straßenverkehrsordnung insbesondere die Sicherheit und Leichtigkeit des

Straßenverkehrs gewährleisten soll. Sie dient damit als sachlich abgegrenztes

Ordnungsrecht der Abwehr von typischen Gefahren, die vom Straßenverkehr

ausgehen und die dem Straßenverkehr

von außen oder durch

Verkehrsteilnehmer

erwachsen. Eine Reihe

von Vorschriften

der

Straßenverkehrsordnung dient dabei dem Schutz von Individualinteressen,

insbesondere der Gesundheit, der körperlichen Unversehrtheit und des

Eigentums (vgl. Senatsurteile vom 14. Juni 2005 - VI ZR 185/04 – aaO und vom

18. November 2003 - VI ZR 385/02 - VersR 2004, 255, 256, jeweils m.w.N.;

RGRK/Steffen, aaO, § 823, Rn. 541; Bamberger/Roth/Spindler, BGB, § 823,

Rn. 192; Wussow/Kürschner, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 4, Rn. 14),

und entspricht damit einem Gesamtanliegen dieser Verordnung, durch einzelne

Ge- und Verbote abstrakten und konkreten Gefahren für Leib und Leben zu

begegnen (vgl. Begründung zur StVO i.d.F. v. 16. November 1970, BR-Drucks.

420/70, S. 46).

19

(3) Zu diesen Vorschriften gehört auch das Gebot in § 20 Abs. 1 StVO,

an haltenden Linienomnibussen, Straßenbahnen und gekennzeichneten

Schulbussen nur vorsichtig vorbeizufahren. Die Einführung dieses Gebots, das

zunächst nur für die links vorbeifahrenden Verkehrsteilnehmer galt (Verordnung

über Maßnahmen im Straßenverkehr vom 27. November 1975, Art. 1 Nr. 12

lit. b, BGBl. I 1975, 2967, 2969), sollte die Sicherheit beim Vorbeifahren an

haltenden öffentlichen Verkehrsmitteln erhöhen (Begründung zur Verordnung

über Maßnahmen im Straßenverkehr vom 27. November 1975, zu § 20 StVO,

BR-Drucks. 503/75, S. 8), mithin Fußgänger in diesem Bereich vor Kollisionen

mit dem fließenden Verkehr bewahren. Die Neufassung des § 20 StVO, mit der

die Pflicht aus Abs. 1 auf den Gegenverkehr erstreckt wurde und weitere

Gebote in den Absätzen 2 bis 4 eingeführt bzw. neugefasst wurden, bezweckt,

die Sicherheit im Straßenverkehr unter besonderer Hervorhebung des Schutzes

von Kindern und älteren Menschen zu verbessern (vgl. BR-Drucks. 371/95,

S. 4 f.).

20

Mit dieser Zielrichtung mag der Verordnungsgeber ausgestiegene oder

künftige Fahrgäste des haltenden Verkehrsmittels, insbesondere Kinder und

ältere Menschen, in ihrer Gesamtheit möglicherweise als schutzbedürftiger

angesehen haben als andere Fußgänger, weil bei ihnen die Wahrscheinlichkeit

eines unachtsamen Verhaltens höher sein dürfte (vgl. dazu BGHSt 13, 169,

175; OLG Hamm, NZV 1991, 467; OLG Köln, NJW-RR 2003, 29, 30). Indessen

ist, wenn es beim Überqueren der Fahrbahn an der nötigen Aufmerksamkeit

fehlt, ein anderer Fußgänger genauso schutzwürdig wie ein Fahrgast eines

öffentlichen Verkehrsmittels.

21

Zwar ist nicht zu verkennen, dass außerhalb des in § 20 Abs. 1 StVO

bestimmten Bereichs die (geringere) Wahrscheinlichkeit für das unachtsame

Verhalten eines die Fahrbahn überquerenden Fußgängers in Abwägung mit

dem Interesse an der Leichtigkeit des Verkehrs dem Verordnungsgeber nicht

ausreicht, um auch dort vom fließenden Verkehr generell eine über § 1 Abs. 1

StVO hinausgehende Vorsicht zu verlangen. Erst die besondere Gefährdung

von Personen, die zu haltenden öffentlichen Verkehrsmitteln eilen oder aus

diesen aussteigen, rechtfertigt es, von den Teilnehmern des vorbeifahrenden

fließenden Verkehrs eine besondere Vorsicht zu verlangen. Die unterschiedlich

große Wahrscheinlichkeit der Gefährdung kann indessen nicht dazu führen,

denjenigen Fußgängern, die keine Fahrgäste sind, im Bereich von Haltestellen

den Schutz des § 20 Abs. 1 StVO zu versagen.

22

Anders als bei dem Gebot des § 3 Abs. 2a StVO, wonach gegenüber

Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen ein äußerstes Maß an Sorgfalt

gefordert wird, wenn diese ins Blickfeld eines Fahrzeugführers geraten, und nur

dieser Personenkreis sich auf den Schutz dieser Vorschrift berufen kann (vgl.

Senatsurteil vom 25. September 1990 - VI ZR 19/90 - VersR 1990, 1366, 1367;

OLG Hamm, VRS 60, 38, 40 zu Schulkindern beim Schulbus [§ 20 Abs. 1a

StVO a.F.]), muss der Fahrzeugführer die besondere Vorsicht des § 20 Abs. 1

StVO - wie oben aufgezeigt - objektiv gegenüber jedem Fußgänger im

Haltestellenbereich beachten. Der Schutz aus § 20 Abs. 1 StVO ist deshalb

nicht auf bestimmte Personengruppen beschränkt, sondern erstreckt sich

unterschiedslos auf alle Fußgänger, bei denen in diesem räumlichen Bereich

die erhöhte Gefahr eines unachtsamen Überquerens der Fahrbahn besteht (vgl.

zur umfassenden Schutzwirkung eines Überholverbots: Senatsurteil vom

27. Februar 1968 - VI ZR 173/66 - VersR 1968, 578, 579). Deshalb ist § 20

Abs. 1 StVO ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB für alle

Fußgänger, die im räumlichen Bereich eines an einer Haltestelle haltenden

Linienomnibusses, einer Straßenbahn oder eines gekennzeichneten

Schulbusses unachtsam die Fahrbahn überqueren.

23

c) Im Einklang damit hat das Berufungsgericht zu Recht auf der

Grundlage der von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen - unter

Berücksichtigung einer Anspruchskürzung wegen des Mitverschuldens des

Ehemannes der Klägerin - eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach

bejaht.

24

Die tatrichterlichen Feststellungen, wonach der Ehemann der Klägerin

die Fahrbahn im räumlichen Schutzbereich des haltenden Linienomnibusses

überquerte und der Beklagte zu 1 seine Geschwindigkeit zwar auf 33 km/h

herabsenkte, eine Vollbremsung

jedoch erst 8 m vor der endgültigen

Halteposition einleitete, werden von der Revision nicht angegriffen. Dasselbe

gilt für die Feststellung, dass eine Kollision vermieden worden wäre, wenn der

Beklagte zu 1 sich schon in dem Moment zum Abbremsen entschlossen hätte,

als der Ehemann der Klägerin mit zügigem Laufschritt die Fahrbahn betrat. Die

Beurteilung des Berufungsgerichts, dass er dazu verpflichtet gewesen wäre, um

die nach § 20 Abs. 1 StVO gebotene Vorsicht walten zu

lassen,

ist

revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt für die Bewertung des

Mitverschuldens des Getöteten und die Abwägung der beiderseitigen

Verursachungs- und Verschuldensbeiträge.

III.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Müller Greiner Diederichsen

Pauge Zoll

Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 19.09.2003 - 331 O 152/03 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 11.02.2005 - 14 U 195/03 -