BGH Urteil vom 28.03.2006 – VI ZR 50/05
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 28. März 2006 B l u m, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 823 Abs. 2 Bf; StVO § 20 Abs. 1
§ 20 Abs. 1 StVO ist ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB für alle
Fußgänger, die im räumlichen Bereich eines an einer Haltestelle haltenden
Linienomnibusses, einer Straßenbahn oder eines gekennzeichneten
Schulbusses unachtsam die Fahrbahn überqueren.
BGH, Urteil vom 28. März 2006 - VI ZR 50/05 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. März 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des
Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 11. Februar
2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus Anlass eines
Verkehrsunfalls in Anspruch, bei dem ihr Ehemann als Fußgänger tödlich
verletzt wurde.
Der Ehemann der Klägerin, Herr K., wollte am 17. Februar 2000 gegen
7.30 Uhr die W. Straße in H. an einer Stelle überqueren, an der sich auf der für
ihn gegenüberliegenden Seite eine Bushaltebucht befand. Dort hielt zum
Zeitpunkt des Unfallgeschehens ein Linienbus. Fahrgäste stiegen ein und aus.
Herr K. betrat mit zügigem Laufschritt zunächst die stadteinwärts führende
Busspur und sodann die stadteinwärts führende Fahrbahn, auf der sich
Fahrzeuge stauten. Beim anschließenden Überqueren der Gegenfahrbahn
wurde er von einem von dem Beklagten zu 1 geführten und bei der Beklagten
zu 2 haftpflichtversicherten LKW erfasst und schwer verletzt. Er verstarb einige
Tage später.
Die Klägerin hat vorgetragen, ihr Ehemann sei auf dem Weg zur Arbeit
gewesen und habe vermutlich den Bus erreichen wollen. Der Beklagte zu 1
hätte den Unfall vermeiden können, wenn er sofort gebremst hätte, als ihr
Ehemann die Fahrbahn betrat.
Die Klägerin hat aus eigenem und auf sie als Erbin ihres Ehemannes
übergegangenem Recht Ersatz materiellen und immateriellen Schadens unter
Berücksichtigung hälftigen Mitverschuldens begehrt. Das Landgericht hat die
Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht
die Zahlungsanträge dem Grunde nach
für gerechtfertigt erklärt, dem
Feststellungsantrag stattgegeben und den Rechtsstreit hinsichtlich der Höhe
der Zahlungsansprüche an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten
ihr
Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagte zu 1 habe gegen
§ 20 Abs. 1 StVO verstoßen und dadurch den Unfall herbeigeführt. Der
Ehemann der Klägerin habe die Fahrbahn in Höhe des vorderen Bereichs der
Haltebucht und damit in einem von § 20 Abs. 1 StVO geschützten Bereich
überquert. Der Schutzbereich dieser Norm käme ihm selbst dann zugute, wenn
er nicht in den Bus habe einsteigen wollen. Ausreichend sei, dass er für andere
Verkehrsteilnehmer den Eindruck erweckt habe, den Bus erreichen zu wollen.
Dass dies nicht seine Absicht gewesen sei, hätten die Beklagten jedenfalls nicht
bewiesen.
Ein vorsichtiges Vorbeifahren im Sinne von § 20 Abs. 1 StVO erfordere
eine Drosselung der Geschwindigkeit auf jedenfalls nicht deutlich mehr als
30 km/h. Der Ehemann der Klägerin habe das
typische Bild eines
unvorsichtigen, zu einem Bus eilenden Fußgängers abgegeben. Der Beklagte
zu 1 hätte deshalb sofort bremsen müssen, als er ihn auf die Fahrbahn laufen
sah. Tatsächlich habe er nur seine Ausgangsgeschwindigkeit von 48 km/h bis
zum Beginn der Haltebucht auf etwa 33 km/h herabgesetzt, das abschließende
Bremsmanöver aber erst eingeleitet, als der Ehemann der Klägerin sich schon
in Höhe der Mittellinie befunden habe. Hätte er bereits auf das Betreten der
Fahrbahn reagiert und sofort gebremst, wäre die Kollision vermieden worden.
Den Ehemann der Klägerin treffe ein Mitverschulden, weil er grob
leichtsinnig unter Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO die Fahrbahn betreten und
direkt vor den herannahenden LKW gelaufen sei. Die Abwägung der
beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge
führe zu einer
Haftungsquote von 50 %. Das hälftige Eigenverschulden des Ehemannes der
Klägerin werde auch bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu
berücksichtigen sein.
II.
Diese Erwägungen halten den Angriffen der Revision stand.
1. Die Revision ist insgesamt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Ihre
Zulassung ist nicht auf die Auslegung des § 20 Abs. 1 StVO beschränkt.
Allerdings hat das Berufungsgericht im Tenor der angefochtenen Entscheidung
die Revision beschränkt auf die Auslegung dieser Vorschrift zugelassen. Diese
Beschränkung ist jedoch unzulässig. Die Zulassung der Revision kann nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur auf einen tatsächlich
und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der
Gegenstand eines Teil- oder Zwischenurteils sein könnte oder auf den der
Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte. Unzulässig ist es,
die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf
bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (BGHZ 101, 276, 278; BGH, Urteile
vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02 - VersR 2003, 1396, 1397; vom 4. Juni 2003
- VIII ZR 91/02 - NJW-RR 2003, 1192, 1193 und vom 5. November 2003
- VIII ZR 320/02 - NJW-RR 2004, 426, 427). Im Falle einer auf eine Rechtsfrage
beschränkten Zulassung der Revision ist zwar stets zu prüfen, ob sie sich nicht
in eine Zulassung für einen Teil des vom Berufungsurteil abgedeckten
Streitgegenstandes umdeuten lässt. Ist diese Rechtsfrage nur für einen von
mehreren entschiedenen Ansprüchen erheblich, dann liegt in einem solchen
Ausspruch eine Beschränkung der Revision auf diesen Anspruch (vgl. BGHZ
48, 134, 136; 101, 276, 278 f.). Vorliegend betrifft die Auslegung des § 20
Abs. 1 StVO jedoch sämtliche mit der Klage geltend gemachten Ansprüche. Da
sich die vom Berufungsgericht ausgesprochene Beschränkung der
Revisionszulassung danach als unzulässig erweist, ist das angefochtene Urteil
in vollem Umfang mit der Revision überprüfbar (BGH, Urteile vom 7. Juli 1983
- III ZR 119/82 - VersR 1984, 38, insoweit nicht in BGHZ 88, 85 abgedruckt; und
vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02 - aaO).
2. Entgegen der Auffassung der Revision durfte das Berufungsgericht
über den geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch durch Grundurteil
entscheiden. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin die Höhe dieses
Anspruchs in das Ermessen des Gerichts stellt. Damit bleibt nur der
Klageantrag, nicht aber der Anspruch selbst unbeziffert. Ein Grundurteil
scheidet wesensmäßig aber nur bei einem solchen Anspruch aus, der der Höhe
nach bis zum Ende des Rechtsstreits nicht summenmäßig zu bestimmen ist. Da
es in einem solchen Fall an einem Betrag fehlt, über den Streit bestehen
könnte, kommt eine Trennung in ein Grund- und ein Betragsverfahren nicht in
Betracht (vgl. BGHZ 132, 320, 327; BGH, Urteile vom 12. Juni 1975
- III ZR 34/73 - NJW 1975, 1968; vom 30. Januar 1987 - V ZR 7/86 - NJW-RR
1987, 756; vom 30. November 1989 - IX ZR 249/88 - NJW 1990, 1366, 1367;
vom 19. Februar 1991 - X ZR 90/89 - NJW 1991, 1896; vom 27. Januar 2000
- IX ZR 45/98 - VersR 2001, 638, 639 und vom 4. Oktober 2000
- VIII ZR 109/99 - NJW 2001, 155, 156). Bei einem der Höhe nach in das
Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldanspruch gehört indessen
auch der Betrag des Anspruchs zum Streitgegenstand, denn insoweit kann
nicht nur der Anspruchsgrund, sondern auch der zu beziffernde Betrag streitig
sein. Deshalb darf über einen solchen Antrag grundsätzlich durch Grundurteil
entschieden werden
(vgl. dazu Senatsurteile vom 15. Februar 1966
- VI ZR 263/64 - VersR 1966, 565, 567; vom 9. November 1982 - VI ZR 23/81 -
MedR 1983, 67; vom 5. Dezember 2000 - VI ZR 275/99 - VersR 2001, 610, 611
und vom 2. Dezember 2003 - VI ZR 349/02 - NJW 2004, 949; ebenso BGHSt
44, 202, 203 und 47, 378, 379 f.).
3. Ohne Erfolg macht die Revision auch geltend, das Berufungsgericht
hätte bereits in der Urteilsformel und nicht erst in den Entscheidungsgründen
zum Ausdruck bringen müssen, dass die Zahlungsanträge nur unter
Berücksichtigung eines Mitverschuldens in Höhe von 50 % dem Grunde nach
gerechtfertigt sind. Bei einem Grundurteil, das ein die Haftung beschränkendes
Mitverschulden feststellt und damit bei einer weitergehenden Klageforderung
diese bereits dem Grunde nach reduziert,
ist es zweckmäßig, diese
Haftungsbeschränkung auch in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen, weil
damit hervorgehoben werden kann, dass dem Klageantrag insoweit nicht in
vollem Umfang gefolgt wird. Insoweit gelten dieselben Erwägungen wie in den
Fällen, in denen die Entscheidung über die Haftungsbeschränkung wegen
Mitverschuldens dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben soll (vgl. BGHZ
141, 129, 136; BGH, Urteil vom 31. Januar 1996 - VIII ZR 243/94 - NJW-RR
1996, 700, 701). Für ein ordnungsgemäßes Grundurteil reicht es indessen aus,
wenn sich die Haftungsbeschränkung wegen Mitverschuldens - ebenso wie ein
diesbezüglicher Vorbehalt - erst aus den Entscheidungsgründen ergibt (vgl.
BGH, Urteil vom 11. Juli 1974 - II ZR 31/73 - VersR 1974, 1172, 1173).
Vorliegend bedurfte es zudem auch deshalb keiner Einschränkung
im
Urteilstenor, weil die Klägerin schon im Rahmen ihrer Antragstellung ein
hälftiges Mitverschulden
ihres Ehemannes berücksichtigt hatte und
ihr
Begehren von vornherein auch nur auf Ersatz des hälftigen Schadens gerichtet
war.
4. Die Revision hat auch in der Sache keinen Erfolg. Die Beurteilung des
Berufungsgerichts, der Beklagte zu 1 habe den Unfall durch einen schuldhaften
Verstoß gegen § 20 Abs. 1 StVO herbeigeführt, ist auf der Grundlage der
getroffenen Feststellungen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
a) § 20 Abs. 1 StVO gebietet, an Omnibussen des Linienverkehrs, die an
Haltestellen halten, nur vorsichtig vorbeizufahren. Nach dem Sinn und Zweck
dieser Vorschrift sollen Fußgänger, die die Fahrbahn überqueren, vor
Kollisionen mit dem fließenden Verkehr bewahrt werden. Um dieses Ziel zu
erreichen, bedarf es in einer derartigen Verkehrssituation einer gemäßigten
Geschwindigkeit sowie einer erhöhten Aufmerksamkeit gegenüber Fußgängern
(vgl. OLG Karlsruhe, NZV 1989, 393 f.; Hentschel, Straßenverkehrsrecht,
38. Aufl., § 20 StVO, Rn. 5; Jagow
in: Janiszewski/Jagow/Burmann,
Rn. 14). Dabei muss der Fahrzeugführer nicht nur auf Fußgänger Acht geben,
die von der Haltestelle aus hinter dem Omnibus hervortreten und die Fahrbahn
überqueren könnten (vgl. dazu OLG Köln, NJW-RR 2003, 29, 30; Hentschel,
aaO; Jagow, aaO). Er muss auch auf Fußgänger achten, die in Richtung zur
Haltestelle hin die Fahrbahn überqueren könnten. Die Erstreckung der
Vorsichtspflicht durch die Dreizehnte Verordnung zur Änderung der
Straßenverkehrsordnung vom 18. Juli 1995 (BGBl. I 1995, 935) auf den
Gegenverkehr zeigt, dass diese Vorsicht auch dann zu wahren ist, wenn ein
gewisser Abstand zum Verkehrsmittel und zu einem ersten Betreten der
Fahrbahn durch Fußgänger besteht. Der Fahrzeugführer hat deshalb bei
hinreichenden Anzeichen eines Fußgängers, die Fahrbahn überqueren zu
wollen, seine Geschwindigkeit so stark zu reduzieren, dass die Gefahr einer
Kollision weitestgehend vermieden wird. Demnach hat er bei solchen
Anzeichen so rechtzeitig zu bremsen, dass er noch vor einem die Fahrbahn
überquerenden Fußgänger anhalten kann, sofern dieser ihm nicht zu erkennen
gibt, sein Vorbeifahren abwarten zu wollen. Auch wenn der Fußgänger gemäß
§ 25 Abs. 3 StVO beim Überschreiten einer Fahrbahn den Fahrzeugverkehr zu
beachten und diesem grundsätzlich den Vorrang einzuräumen hat (vgl.
Senatsurteile vom 27. Juni 2000 - VI ZR 126/99 - VersR 2000, 1294, 1296; vom
12. Juli 1983 - VI ZR 286/81 - VersR 1983, 1037, 1038; vom 7. Februar 1967
- VI ZR 132/65 - VersR 1967, 457, 458 und vom 14. Juni 1966 - VI ZR 279/64 -
VersR 1966, 877, 878), kann der Fahrzeugverkehr beim Vorbeifahren an
Haltestellen im Sinne von § 20 Abs. 1 StVO nicht darauf vertrauen, dass ihm
dieser Vorrang auch tatsächlich gewährt wird.
b) Diese Vorsicht hat der Fahrzeugführer bei jedem im räumlichen
Schutzbereich der Haltestelle die Fahrbahn überquerenden Fußgänger zu
beachten; dabei kommt es nicht darauf an, ob der Fußgänger tatsächlich in das
öffentliche Verkehrsmittel einsteigen will oder aus diesem ausgestiegen ist.
Vielmehr soll auch jeder andere Fußgänger im Haltestellenbereich vor der
Gefahr einer Kollision mit dem fließenden Verkehr geschützt werden.
aa) Der Wortlaut von § 20 Abs. 1 StVO unterscheidet nicht zwischen
einsteigenden oder ausgestiegenen Fahrgästen einerseits und sonstigen
Fußgängern andererseits. Für das Verhalten der
vorbeifahrenden
Fahrzeugführer ist eine solche Unterscheidung nach dem Sinn und Zweck der
Vorschrift auch nicht geboten. Sie ist auch weder möglich noch zweckmäßig.
Ein wirksamer Schutz der einsteigenden und ausgestiegenen Fahrgäste ist
vielmehr nur dann zu erreichen, wenn es auf die Frage
ihrer
Fahrgasteigenschaft nicht ankommt. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass ein
Fahrzeugführer die erforderliche Vorsicht deshalb nicht walten lässt, weil er
einen Fußgänger im Bereich der Haltestelle irrtümlich nicht für einen Fahrgast
hält. Das Risiko einer solchen Fehleinschätzung würde der Zielrichtung der
Vorschrift, Gefahren zu reduzieren, zuwider laufen. Deshalb schützt § 20 Abs. 1
StVO die Fahrbahn überquerende Fußgänger unabhängig davon, ob sie in den
an der Haltestelle haltenden Linienomnibus, in die Straßenbahn oder in den
Schulbus einsteigen wollen bzw. aus diesem ausgestiegen sind oder nicht (vgl.
OLG Köln, NJW-RR 2003, 29, 30; a.A. OLG Celle, ZfS 1988, 188, 189; LG
Potsdam, SP 1998, 8; LG München I, NZV 2000, 473, 474 mit zustimmender
Anm. von Bouska; Hentschel, aaO, Rn. 6; Greger, Haftungsrecht des
Straßenverkehrs, 3. Aufl., § 16 StVG, Rn. 120; D. Müller, VD 2004, 181).
bb) § 20 Abs. 1 StVO ist auch für Fußgänger, die in das Verkehrsmittel
weder einsteigen wollen noch aus diesem ausgestiegen sind, ein Schutzgesetz
im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB.
(1) Eine Rechtsnorm ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2
BGB, wenn sie zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne
Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes zu
schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt, Zweck und
Entstehungsgeschichte des Gesetzes an, also darauf, ob der Gesetzgeber bei
Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der
behaupteten Verletzung
in Anspruch genommen wird, zugunsten von
Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mit
gewollt hat. Es genügt, dass die Norm auch das in Frage stehende Interesse
des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der
Allgemeinheit im Auge haben. Andererseits soll der Anwendungsbereich von
Schutzgesetzen nicht ausgeufert werden. Es reicht deshalb nicht aus, dass der
Individualschutz durch Befolgung der Norm als ihr Reflex objektiv erreicht
werden kann; er muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen (st. Rspr.;
Senatsurteile BGHZ 100, 13, 14 f.; 103, 197, 199; zuletzt vom 14. Juni 2005
- VI ZR 185/04 - VersR 2005, 1449, 1450 m.w.N.; ebenso BGHZ 116, 7, 13;
122, 1, 3 f.; RGRK/Steffen, BGB, 12. Aufl., § 823, Rn. 540 ff.). Für die
Beurteilung, ob einer Vorschrift Schutzgesetzcharakter zukommt,
ist
in
umfassender Würdigung des gesamten Regelungszusammenhangs, in den die
Norm gestellt ist, auch zu prüfen, ob es in der Tendenz des Gesetzgebers
liegen konnte, an die Verletzung des geschützten Interesses die Haftung
gemäß § 823 Abs. 2 BGB mit allen damit zugunsten des Geschädigten
gegebenen Haftungs- und Beweiserleichterungen zu knüpfen (vgl. Senatsurteile
BGHZ 84, 312, 314; vom 14. Juni 2005 - VI ZR 185/04 - aaO; RGRK/Steffen,
aaO, § 823, Rn. 544).
(2) Hiernach
ist
zunächst
zu
berücksichtigen,
dass
die
Straßenverkehrsordnung insbesondere die Sicherheit und Leichtigkeit des
Straßenverkehrs gewährleisten soll. Sie dient damit als sachlich abgegrenztes
Ordnungsrecht der Abwehr von typischen Gefahren, die vom Straßenverkehr
ausgehen und die dem Straßenverkehr
von außen oder durch
Verkehrsteilnehmer
erwachsen. Eine Reihe
von Vorschriften
der
Straßenverkehrsordnung dient dabei dem Schutz von Individualinteressen,
insbesondere der Gesundheit, der körperlichen Unversehrtheit und des
Eigentums (vgl. Senatsurteile vom 14. Juni 2005 - VI ZR 185/04 – aaO und vom
18. November 2003 - VI ZR 385/02 - VersR 2004, 255, 256, jeweils m.w.N.;
Rn. 192; Wussow/Kürschner, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 4, Rn. 14),
und entspricht damit einem Gesamtanliegen dieser Verordnung, durch einzelne
Ge- und Verbote abstrakten und konkreten Gefahren für Leib und Leben zu
begegnen (vgl. Begründung zur StVO i.d.F. v. 16. November 1970, BR-Drucks.
420/70, S. 46).
(3) Zu diesen Vorschriften gehört auch das Gebot in § 20 Abs. 1 StVO,
an haltenden Linienomnibussen, Straßenbahnen und gekennzeichneten
Schulbussen nur vorsichtig vorbeizufahren. Die Einführung dieses Gebots, das
zunächst nur für die links vorbeifahrenden Verkehrsteilnehmer galt (Verordnung
über Maßnahmen im Straßenverkehr vom 27. November 1975, Art. 1 Nr. 12
lit. b, BGBl. I 1975, 2967, 2969), sollte die Sicherheit beim Vorbeifahren an
haltenden öffentlichen Verkehrsmitteln erhöhen (Begründung zur Verordnung
über Maßnahmen im Straßenverkehr vom 27. November 1975, zu § 20 StVO,
BR-Drucks. 503/75, S. 8), mithin Fußgänger in diesem Bereich vor Kollisionen
mit dem fließenden Verkehr bewahren. Die Neufassung des § 20 StVO, mit der
die Pflicht aus Abs. 1 auf den Gegenverkehr erstreckt wurde und weitere
Gebote in den Absätzen 2 bis 4 eingeführt bzw. neugefasst wurden, bezweckt,
die Sicherheit im Straßenverkehr unter besonderer Hervorhebung des Schutzes
von Kindern und älteren Menschen zu verbessern (vgl. BR-Drucks. 371/95,
S. 4 f.).
Mit dieser Zielrichtung mag der Verordnungsgeber ausgestiegene oder
künftige Fahrgäste des haltenden Verkehrsmittels, insbesondere Kinder und
ältere Menschen, in ihrer Gesamtheit möglicherweise als schutzbedürftiger
angesehen haben als andere Fußgänger, weil bei ihnen die Wahrscheinlichkeit
eines unachtsamen Verhaltens höher sein dürfte (vgl. dazu BGHSt 13, 169,
175; OLG Hamm, NZV 1991, 467; OLG Köln, NJW-RR 2003, 29, 30). Indessen
ist, wenn es beim Überqueren der Fahrbahn an der nötigen Aufmerksamkeit
fehlt, ein anderer Fußgänger genauso schutzwürdig wie ein Fahrgast eines
öffentlichen Verkehrsmittels.
Zwar ist nicht zu verkennen, dass außerhalb des in § 20 Abs. 1 StVO
bestimmten Bereichs die (geringere) Wahrscheinlichkeit für das unachtsame
Verhalten eines die Fahrbahn überquerenden Fußgängers in Abwägung mit
dem Interesse an der Leichtigkeit des Verkehrs dem Verordnungsgeber nicht
ausreicht, um auch dort vom fließenden Verkehr generell eine über § 1 Abs. 1
StVO hinausgehende Vorsicht zu verlangen. Erst die besondere Gefährdung
von Personen, die zu haltenden öffentlichen Verkehrsmitteln eilen oder aus
diesen aussteigen, rechtfertigt es, von den Teilnehmern des vorbeifahrenden
fließenden Verkehrs eine besondere Vorsicht zu verlangen. Die unterschiedlich
große Wahrscheinlichkeit der Gefährdung kann indessen nicht dazu führen,
denjenigen Fußgängern, die keine Fahrgäste sind, im Bereich von Haltestellen
den Schutz des § 20 Abs. 1 StVO zu versagen.
Anders als bei dem Gebot des § 3 Abs. 2a StVO, wonach gegenüber
Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen ein äußerstes Maß an Sorgfalt
gefordert wird, wenn diese ins Blickfeld eines Fahrzeugführers geraten, und nur
dieser Personenkreis sich auf den Schutz dieser Vorschrift berufen kann (vgl.
Senatsurteil vom 25. September 1990 - VI ZR 19/90 - VersR 1990, 1366, 1367;
OLG Hamm, VRS 60, 38, 40 zu Schulkindern beim Schulbus [§ 20 Abs. 1a
StVO a.F.]), muss der Fahrzeugführer die besondere Vorsicht des § 20 Abs. 1
StVO - wie oben aufgezeigt - objektiv gegenüber jedem Fußgänger im
Haltestellenbereich beachten. Der Schutz aus § 20 Abs. 1 StVO ist deshalb
nicht auf bestimmte Personengruppen beschränkt, sondern erstreckt sich
unterschiedslos auf alle Fußgänger, bei denen in diesem räumlichen Bereich
die erhöhte Gefahr eines unachtsamen Überquerens der Fahrbahn besteht (vgl.
zur umfassenden Schutzwirkung eines Überholverbots: Senatsurteil vom
27. Februar 1968 - VI ZR 173/66 - VersR 1968, 578, 579). Deshalb ist § 20
Abs. 1 StVO ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB für alle
Fußgänger, die im räumlichen Bereich eines an einer Haltestelle haltenden
Linienomnibusses, einer Straßenbahn oder eines gekennzeichneten
Schulbusses unachtsam die Fahrbahn überqueren.
c) Im Einklang damit hat das Berufungsgericht zu Recht auf der
Grundlage der von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen - unter
Berücksichtigung einer Anspruchskürzung wegen des Mitverschuldens des
Ehemannes der Klägerin - eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach
bejaht.
Die tatrichterlichen Feststellungen, wonach der Ehemann der Klägerin
die Fahrbahn im räumlichen Schutzbereich des haltenden Linienomnibusses
überquerte und der Beklagte zu 1 seine Geschwindigkeit zwar auf 33 km/h
herabsenkte, eine Vollbremsung
jedoch erst 8 m vor der endgültigen
Halteposition einleitete, werden von der Revision nicht angegriffen. Dasselbe
gilt für die Feststellung, dass eine Kollision vermieden worden wäre, wenn der
Beklagte zu 1 sich schon in dem Moment zum Abbremsen entschlossen hätte,
als der Ehemann der Klägerin mit zügigem Laufschritt die Fahrbahn betrat. Die
Beurteilung des Berufungsgerichts, dass er dazu verpflichtet gewesen wäre, um
die nach § 20 Abs. 1 StVO gebotene Vorsicht walten zu
lassen,
ist
revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt für die Bewertung des
Mitverschuldens des Getöteten und die Abwägung der beiderseitigen
Verursachungs- und Verschuldensbeiträge.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Diederichsen
Pauge Zoll
Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 19.09.2003 - 331 O 152/03 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 11.02.2005 - 14 U 195/03 -