Rechtsprechung / Oberlandesgericht Celle
Oberlandesgericht Celle Beschluss vom 10.06.2025 – 5 W 35/25
ECLI:DE:OLGCE:2025:0610.5W35.25.00
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 29. April 2025 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 21. Mai 2025 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller macht gegen den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Unterlassungsansprüche wegen Äußerungen auf der Internetseite der C. Zeitung, der Internetseite des SPD Ortsvereins C. und dem Facebook-Profil des SPD Ortsvereins C. geltend.
Beide Parteien sind in der SPD politisch aktiv. Der Antragsteller ist seit 2022 Mitglied des Niedersächsischen Landtages und der Antragsgegner ist Vorsitzender der SPD Ratsfraktion C.
Auf der Internetseite der C. Zeitung, der Internetseite des SPD Ortsvereins C. und dem Facebook-Profil des SPD Ortsvereins C. wurden im März 2025 verschiedene Äußerungen über den Antragsteller veröffentlicht. Wegen des Inhalts der Äußerungen im Einzelnen wird auf die Anlagen AS08 bis AS10 (Bl. 59.AW ff. eA LG) verwiesen.
Der Antragsteller behauptet, der Antragsgegner sei für die Äußerungen verantwortlich. Er ist der Ansicht, die Äußerungen würden ihn in seinem Persönlichkeitsrecht verletzen, da es sich um unsachliche Schmähkritik handele.
Das Landgericht hat - ohne den Antragsgegner zuvor angehört zu haben - den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung mit Beschluss vom 29. April 2025 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es fehle an einer hinreichenden Glaubhaftmachung hinsichtlich der behaupteten Äußerungen und der Passivlegitimation des Antragsgegners.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er weiterhin die Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen verfolgt. Der Antragsteller legt mit der Beschwerde die streitgegenständlichen Textpassagen vor und behauptet, die Angaben auf der Internetseite der C. Nachrichten beruhten auf Zitaten des Antragsgegners. Ferner ist er der Meinung, die Äußerungen auf der Internetseite des SPD Ortsvereins C. und der Facebook-Seite seien vom Antragsgegner zu verantworten, da er als Vorsitzender die Fraktion vertrete und ihm Äußerungen der Fraktion zuzurechnen seien. Soweit in dem Artikel auf der Internetseite des SPD-Ortsvereins von einer Mitteilung der SPD-Fraktion im Rat der Stadt C. gesprochen werde, könne diese Mitteilung nur vom Antragsgegner stammen, da nur dieser nach außen vertretungsberechtigt sei. Dies ergebe sich aus der vorläufigen Geschäftsordnung der SPD-Ratsfraktion C. Der Facebook-Beitrag verlinke die Mitteilung und sei entsprechend auch dem allein vertretungsberechtigen Antragsgegner zuzurechnen. Wegen des weiteren Vorbringens des Antragstellers wird auf die sofortige Beschwerde vom 13. Mai 2025 verwiesen.
Der Antragsteller beantragt,
1.
den Antragsgegner zu verpflichten, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, sich in Bezug auf den Antragsteller im Zusammenhang mit dem Beschluss der SPD-Fraktion über den Ausschluss des Antragstellers, wie nachstehend wiedergegeben, zu äußern und/oder äußern zu lassen:
a)
der Antragsteller
a.
habe sich schwerwiegender Verfehlungen schuldig gemacht
b.
greife die SPD Stadtfraktion und einzelne Mitglieder öffentlich an
c.
habe das Vertrauen innerhalb der SPD Stadtfraktion vollends zerstört
d.
habe der SPD insgesamt schweren Schaden zugefügt
e.
habe die SPD Stadtfraktion gespalten
f.
habe andere verleumdet
g.
habe Drohungen ausgesprochen
jeweils wie in der Pressemitteilung in den C. Nachrichten vom 27.03.2025 (Website der C. Nachrichten | N. Zeitung) wiedergegeben.
b)
der Antragsteller
a.
verbreite Falschbehauptungen
b.
versuche durch massiven persönlichen Druck auf Fraktionsmitglieder seine verlorenen Posten zurückzuerlangen
c.
habe über einen langen Zeitraum hinweg bewusst gegen die SPD-Stadtfraktion gearbeitet d. habe bewusst politische Spielregeln missachtet
e.
habe bewusst Schaden angerichtet
jeweils wie in der Pressemitteilung der SPD-Fraktion im Rat der Stadt C., veröffentlicht auf der Website des facebook-Profils des SPD Ortsverein C. vom 27.03.2025 (https://www.facebook.com/spd... - wiedergegeben.
c)
der Antragsteller
a.
stelle sich offen gegen die Grundwerte von Verbindlichkeit, Solidarität und Respekt
b.
habe besonders perfide versucht, Verantwortung für unterstellte Verfehlungen zu verschleiern
c.
verhalte sich innerparteilich illoyal, in destruktiven Alleingängen und systematisch missachtend gegenüber demokratischen Grundregeln
d.
habe mit öffentlicher Bloßstellung gedroht
e.
habe das Vertrauen der Öffentlichkeit missbraucht
f.
habe sich von den Prinzipien solidarischer Fraktionsarbeit entfernt
g.
habe anderen aus Eigeninteresse geschädigt
jeweils wie in der Pressemitteilung der SPD-Fraktion im Rat der Stadt C., veröffentlicht auf der Website des SPD Ortsverein C. vom 27.03.2025 (https://www.spd-...)wiedergegeben.
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt, dem Antragsteller stehe in Bezug auf die Äußerungen ein Unterlassungsanspruch nicht zu. Es handele sich jeweils um Meinungsäußerungen, die keine Schmähkritik darstellen würden. Die Abwägung der widerstreitenden Interessen würde nicht dazu führen, dass das Interesse des Antragsgegners an der Unterlassung der Äußerungen die Interessen des Antragsgegners überwiegen würde. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts vom 21. Mai 2025 verwiesen.
II.
1. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts ist allerdings verfahrensfehlerhaft, soweit das Landgericht - ohne den Antragsgegner zuvor angehört zu haben - den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit der Begründung zurückgewiesen hat, dass der Antragsteller die den Verfügungsanspruch ergebenden Tatsachen nicht glaubhaft gemacht habe.
Zwar hat nach dem Wortlaut der Vorschriften der §§ 920 Abs. 2, 936 ZPO der Antragsteller den Verfügungsanspruch und den Verfügungsgrund glaubhaft zu machen. Allerdings dürfte in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit darüber bestehen, dass - wie im Hauptsacheverfahren - vom Antragsgegner nicht bestrittene (§ 138 Abs. 3 ZPO) Tatsachen keiner Glaubhaftmachung bedürfen (vgl. statt vieler z.B.: Thümmel in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 920 Rn. 16; Musielak/Voit/Braun, ZPO, 22. Auflage 2025, § 920 Rn. 10; MüKoZPO/Drescher, 6. Aufl. 2020, ZPO § 920 Rn. 12; Zöller/Vollkommer, ZPO, 35. Aufl., vor § 916 Rn. 6a).
Nicht ganz einheitlich wird nach dieser Maßgabe allerdings beurteilt, wie zu verfahren ist, wenn in der Verfügungsschrift die Verfügungsvoraussetzungen zwar schlüssig vorgetragen, indes nicht (vollständig) glaubhaft gemacht worden sind und der Gegner noch nicht angehört worden ist (vgl. dazu im Überblick z.B. Zöller/Vollkommer, a.a.O.). Nach mindestens ganz herrschender Auffassung - der auch der Senat folgt - darf dann nicht - wie es hier aber das Landgericht gemacht hat - der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung aus Beweislastgründen abgewiesen werden. Vielmehr ist entweder dem Antragsteller Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben (so Musielak/Voit/Braun, a.a.O.) oder aber - was zumindest der Senat als praxisgerechter und demgemäß "sinnvoller" erachtet - mündliche Verhandlung anzuberaumen und also der Antragsgegner anzuhören (vgl. Thümmel in Wieczorek/Schütze, a.a.O.; Musielak/Voit/Braun, a.a.O.; Zöller/Vollkommer, a.a.O.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 5. November 1997, Az: 2 W 78/97, Rn. 9 und KG, Beschluss vom 2. März 2011, Az: 5 W 21/11, Rn. 6, jeweils zit. nach juris).
a) Zeitungsartikel
Die in dem Zeitungsartikel der C. Nachrichten / N. Zeitung vom 27. März 2025 enthaltenen Äußerungen verletzen den Antragsteller nicht in seinem Persönlichkeitsrecht.
aa) Betreffend der in dem Artikel enthaltenen angegriffenen Äußerungen ist der Antragsgegner Störer i.S.d. §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB. Als Störer im Sinne von § 1004 BGB ist ohne Rücksicht darauf, ob ihn ein Verschulden trifft, jeder anzusehen, der die Störung herbeigeführt hat oder dessen Verhalten eine Beeinträchtigung befürchten lässt. Von der Norm erfasst wird sowohl der unmittelbare Störer, der durch sein Verhalten selbst die Beeinträchtigung adäquat verursacht hat, als auch der mittelbare Störer, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat (BGH, Urteil vom 28. Juli 2015, Az: VI ZR 340/14, BGHZ 206, 289-305, Rn. 34, zit. nach juris). Insoweit kommen im Bereich der Medienberichterstattung eine Vielzahl von Personen in Betracht, neben dem Autor eines Beitrags insbesondere auch der Informant (vgl. Klass in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, Anhang zu § 12 Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, Rn. 85, zit. nach juris). Aus dem Artikel ergibt sich, dass die angegriffenen Äußerungen auf Angaben des Antragstellers zurückgehen.
bb) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei den in dem Artikel der C. Nachrichten / N. Zeitung vom 27. März 2025 enthaltenen angegriffenen Äußerungen um Meinungsäußerungen und nicht um Tatsachenbehauptungen handelt. Hinsichtlich der für die Abgrenzung maßgebenden Kriterien kann auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in seinem Nichtabhilfebeschluss verwiesen werden.
aaa) Bezüglich der Äußerungen, "der Antragsteller habe andere verleumdet" und "habe Drohungen ausgesprochen", handelt es sich um Einstufungen eines Vorgangs als (straf-) rechtlich relevanter Tatbestand.
Diese Einstufung stellt grundsätzlich ein Werturteil dar, es sei denn, das Urteil ist nicht als Rechtsauffassung kenntlich gemacht, sondern ruft beim Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervor, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind. Hierfür ist der Kontext entscheidend, in dem der Vorwurf erhoben wird (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 1982 - VI ZR 251/80, juris Rn. 17 - "Illegalität der Kassenarztpraxen"; BGH, Urteil vom 17. November 1992 - VI ZR 344/91, juris Rn. 13 - "illegal"; BGH, Urteil vom 27. April 1999 - VI ZR 174/97, juris Rn. 18 - "Bestechung"; BGH, Urteil vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07, juris Rn. 15 - "Korruption"). Entsprechendes gilt für die Beurteilung eines Vorgangs anhand sittlicher Maßstäbe (BGH, Urteil vom 22. September 2009 - VI ZR 19/08, juris Rn. 15: "sauber").
Gemessen daran kommt den Äußerungen ein ins Gewicht fallender Tatsachenkern nicht zu. Der verständige und unvoreingenommene Leser dieser Passagen vermag nicht zu erkennen, worin vorliegend der Vorwurf der "Verleumdung" und "Drohungen" liegen soll.
bbb) Auch die Äußerung, "der Antragsteller habe sich schwerwiegender Verfehlungen schuldig gemacht" stellt ein Werturteil dar. Ob der Antragsteller sich schwerwiegender Verfehlungen schuldig gemacht hat, ist nicht dem Beweis zugänglich, sondern unterliegt der jeweiligen subjektiven Einschätzung durch den Einzelnen. Zum einen bleibt offen, welche Verfehlungen konkret dem Antragsteller vorgeworfen werden und an welchem Maßstab diese gemessen werden, etwa ob es sich um rechtlich relevante oder womöglich lediglich moralische Verfehlungen handeln soll. Zum anderen ist es eine individuelle Wertung, was als schwerwiegend empfunden wird.
ccc) Die Äußerung, "der Antragsteller greife die SPD-Stadtfraktion und einzelne Mitglieder öffentlich an", ist ebenfalls als Werturteil einzuordnen. Ob der Antragsteller die genannten Adressaten öffentlich angreift, ist ebenfalls nicht dem Beweis zugänglich, sondern unterliegt der subjektiven Einschätzung des Einzelnen. Dem Leser wird nicht vermittelt, worin der Angriff liegen soll.
ddd) Die Äußerung, "der Antragsteller habe das Vertrauen innerhalb der SPD-Fraktion vollends zerstört", stellt ebenfalls ein Werturteil dar. Die Frage, ob Vertrauen zerstört wurde, ist nicht dem Beweis zugänglich. Vertrauen ist ein subjektives Empfinden.
eee) Die Äußerung, "der Antragsteller habe der SPD insgesamt schweren Schaden zugefügt", ist ebenfalls ein Werturteil. Da jedoch offenbleibt, worin der Schaden für die SPD liegt, handelt es sich um eine rein subjektive Einschätzung. Dabei ist anzumerken, dass in dem Artikel nicht von "schwerem" Schaden gesprochen wird.
fff) Die Äußerung, "der Antragsteller habe die SPD-Stadtfraktion gespalten" ist ebenfalls ein Werturteil. Das Beschreiben einer Spaltung ist ebenso wie das Beschreiben eines einheitlichen Auftretens eine subjektive Einschätzung. Da hier insbesondere nicht näher ausgeführt wird, in Bezug auf welche einzelnen Themen die Spaltung entstanden sein soll, stellt sich die Äußerung als derart substanzarm dar, dass der tatsächliche Gehalt zurücktritt.
cc) Das Landgericht hat ebenfalls zutreffend festgestellt, dass der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers nicht rechtswidrig ist.
aaa) Dabei ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei den streitgegenständlichen Äußerungen insgesamt nicht um sogenannte "Schmähkritik" handelt. Insoweit kann auf die Ausführungen des Landgerichts im Nichtabhilfebeschluss vom 21. Mai 2025 verwiesen werden.
bbb) Das Landgericht ist in dem Nichtabhilfebeschluss ebenfalls zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass die Abwägung der widerstreitenden Interessen der Parteien nicht ergibt, dass vorliegend das Interesse des Antragstellers das Interesse des Antragsgegners überwiegen würde. Jede einzelne der Äußerungen in dem streitgegenständlichen Zeitungsartikel bezieht sich allein auf das politische Tätigwerden des Antragstellers und betrifft den Antragsteller in seiner Sozialsphäre. Die Kammer hat im Nichtabhilfebeschluss zutreffend zum Maßstab genommen, dass Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen sind (BGH, Urteil vom 26. Januar 2021, Az: VI ZR 437/19, Rn. 25, zit. nach juris). Ein derartiger Ausnahmefall ist nicht gegeben. Ein solcher Ausnahmefall ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass durch die Äußerungen der Tatbestand der gegen Personen des politischen Lebens gerichtete üble Nachrede gemäß §§ 188, 186 StGB erfüllen würden. Meinungsäußerungen werden von den §§ 186, 187 StGB nicht erfasst (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2025, Az: VI ZB 79/23, Rn. 23, zit. nach juris). Dabei ist vorliegend der vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Gesichtspunkt der "Machtkritik" (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 2022, Az: 1 BvR 2588/20, Rn. 33, zit. nach juris), insbesondere in seiner Ausprägung der Kritik an Amtsträgern und Politikern (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020, Az: 1 BvR 2397/19, Rn. 30 f., zit. nach juris), nach dem die Grenzen zulässiger Kritik weiter zu ziehen sind als bei Privatpersonen, zu beachten: Den Ausführungen des Antragsgegners in dem streitgegenständlichen Bericht liegt das Verhalten des Antragstellers im Rahmen seiner politischen Tätigkeit zu Grunde.
b) Facebook-Post und Internetseite
Bezüglich der Äußerungen im Rahmen des Facebook-Posts und im Beitrag auf der Internetseite des Ortsvereins C. hat der Antragsteller ebenfalls keinen Unterlassungsanspruch gegen den Antragsgegner.
aa) Der Antragsteller hat insoweit bereits eine Störereigenschaft des Antragsgegners nicht schlüssig dargelegt. Grundsätzlich haftet der wirtschaftliche "Herr des Mediums", in dem eine Persönlichkeitsrechtsverletzung verbreitet wurde, z.B. der Inhaber eines Rundfunksenders oder auch der Inhaber eins Internetangebots. Wer als "Herr des Mediums" anzusehen ist, muss sich die von seinen Verrichtungsgehilfen bzw. Organen begangenen Verletzungen der Persönlichkeitsrechte Dritter gemäß § 831 BGB bzw. § 31 BGB zurechnen lassen (vgl. Korte, PresseR, 2. Auflage, § 4 Rn. 7). "Herr des Mediums" ist im Fall der Veröffentlichung auf der Facebook-Seite der Inhaber des zugehörigen Facebook-Kontos. Dies ist der SPD-Ortsverein C. Ob und in welcher Form der Antragsgegner im SPD-Ortsverein C. organisatorisch eingebunden ist, ist vom Antragsteller nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Selbst wenn der Antragsgegner Organ des Ortsvereins wäre, wäre eine auf der Seite des Ortsvereins veröffentlichte Äußerung dem Organ nicht nach § 31 BGB zurechenbar. Der Verein haftet nach § 31 BGB nur für ein Handeln seines Organs. Der verfassungsmäßige Vertreter haftet zwar unter Umständen gesamtschuldnerisch neben dem Verein aus Delikt, dies setzt aber eine schädigende Handlung durch das Organ voraus (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.1990, Az: II ZR 179/80, NJW 1990, 2877, 2880 [BGH 12.03.1990 - II ZR 179/89], zit. nach beck-online). Eine solche wird vom Antragsteller durch den alleinigen Verweis auf die Vertretungsregelungen nicht schlüssig dargelegt. Denn abweichend von den in der Geschäftsordnung der SPD-Fraktion im Rat unter Ziff. 4 getroffenen Regelungen (Anlage AS11, Bl. 57.BF eA LG) sind in dem Artikel in den C. Nachrichten vom 27. März 2025 (Anlage AS08, Bl. 59.AW eA LG) neben dem Antragsgegner seine Stellvertreter S. und W. als dessen Unterstützer genannt.
Gleiches gilt hinsichtlich der Äußerungen auf der Internetseite des SPD-Ortsvereins C. Hier ergibt sich zwar aus dem zweiten Teil der Überschrift, dass der Inhalt des Artikels auf einer Mitteilung der SPD-Fraktion im Rat der Stadt C. herrührt, deren Organ der Antragsgegner ist. Auch hier gilt jedoch, dass die Verantwortlichkeit der SPD-Fraktion nicht gemäß § 31 BGB dem Beklagten als Organ zugerechnet werden kann und nicht allein aufgrund der Vertretungsregelungen auf eine Störereigenschaft des Antragsgegners geschlossen werden kann.
bb) Unabhängig davon hat das Landgericht jedoch im Nichtabhilfebeschluss vom 21. Mai 2025 zutreffend entschieden, dass die Äußerungen in dem Facebook-Eintrag und auf der Internetseite des Ortsverbandes keinen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers darstellen.
aaa) Es handelt sich bei den streitgegenständlichen Äußerungen jeweils um Meinungsäußerungen.
(1) Dies gilt zum einen für die Äußerungen in dem Facebook-Eintrag.
Die Äußerungen, "der Antragsteller verbreite Falschbehauptungen", "habe bewusst politische Spielregeln missachtet" und "habe bewusst Schaden angerichtet" stellen Meinungsäußerungen dar. Diesen Äußerungen kommt ein ins Gewicht fallender Tatsachenkern nicht zu. Bei dem Adressaten wird mit den Äußerungen nicht zugleich die Vorstellung von konkreten in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen, die einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind (vgl. dazu oben unter 1.b)aa)).
Auch die Äußerung "der Antragsteller versuche durch massiven persönlichen Druck auf Fraktionsmitglieder seine verlorenen Posten zurückzuerlangen" ist nach den vom Landgericht zutreffend herangezogenen Maßstäben nicht als Tatsachenbehauptung einzustufen. Einem Beweis sind diese Ausführungen nicht zugänglich. Es handelt sich vielmehr um eine subjektive Bewertung des Verhaltens des Antragstellers. Die Aussage ist pauschal und abstrahierend gehalten, konkrete Beispiele, wie der "massive Druck" aufgebaut worden sein soll, werden nicht genannt. Anhand der vage gehaltenen und unkonkreten Ausführungen kann der Leser nicht erkennen, welche Handlungen begangen worden sein sollen.
Gleiches gilt hinsichtlich der Äußerung, "der Antragsteller habe über einen langen Zeitraum hinweg bewusst gegen die SPD-Stadtfraktion gearbeitet". Auch diese Aussage spiegelt rein subjektive Empfindungen des Äußernden. Die Äußerung ist pauschal und abstrahierend gehalten. Sie wird von konkreten Vorfällen gelöst und auf eine verallgemeinernde Ebene gehoben. Aus Sicht des durchschnittlichen Lesers bringt diese Aussage in erster Linie die Missbilligung der Tätigkeit des Antragstellers in der SPD-Stadtfraktion und damit eine subjektive Wertung zum Ausdruck.
(2) Auch die Äußerungen auf der Internetseite des Ortsvereins sind als Meinungsäußerungen einzuordnen.
Dies gilt für die Äußerung "der Antragsteller stelle sich offen gegen die Grundwerte von Verbindlichkeit, Solidarität und Respekt". Hier ergibt sich aus dem Wortlaut, in dem auf "Grundwerte" Bezug genommen wird, dass der Äußernde eine subjektive Wertung zum Ausdruck bringt. Auch im Übrigen ist die Äußerung durch Elemente des Dafürhaltens und Meinens geprägt und einem Beweis nicht zugänglich.
Auch die Äußerung "der Antragsteller habe besonders perfide versucht, Verantwortung für unterstellte Verfehlungen zu verschleiern" ist nicht durch objektive Beziehungen zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit geprägt und ist nicht der Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich. Auch diese Aussage ist abstrakt gehalten und stellt eine Bewertung des Verhaltens des Antragstellers dar.
Gleiches gilt für die Äußerung "der Antragsteller verhalte sich innerparteilich illoyal, in destruktiven Alleingängen und systematisch missachtend gegenüber demokratischen Grundregeln". Die Frage, ob sich jemand illoyal, destruktiv und missachtend verhält, unterliegt der subjektiven Einschätzung durch den Einzelnen.
Die Äußerung "der Antragsteller habe mit öffentlicher Bloßstellung gedroht" ist stellt ebenfalls eine Meinungsäußerung dar. Zum einen ist die Äußerung pauschal und abstrahierend gehalten, da schon nicht deutlich wird, wem gegenüber womit gedroht wurde. Ob eine "Bloßstellung" gegeben ist, unterliegt vielmehr der subjektiven Einschätzung des Einzelnen. Dazu kommt, dass es sich bei dem Begriff "Drohung" um die Einstufung als (straf-) rechtlich relevanter Tatbestand handelt. Diese Einstufung ein Werturteil dar, da beim Adressaten nicht zugleich die Vorstellung von konkreten in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen wird, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind.
Die Äußerung "der Antragsteller habe sich von den Prinzipien solidarischer Fraktionsarbeit entfernt" stellt ebenfalls eine Meinungsäußerung dar, da sie pauschal und abstrahierend formuliert ist und es der Wertung des Einzelnen unterliegt, welches Verhalten abseits der Prinzipien solidarischer Fraktionsarbeit einzuordnen ist.
Die Äußerungen "der Antragsteller habe das Vertrauen der Öffentlichkeit missbraucht" und "der Antragsteller habe andere aus Eigeninteresse geschädigt" sind ebenfalls als Meinungsäußerungen einzuordnen. Hinsichtlich der Begründung wird auf die obigen Ausführungen unter Punkt 2.a)bb)ddd) und eee) verwiesen.
bbb) Diese Äußerungen sind nicht rechtswidrig.
Es handelt sich auch bei diesen Äußerungen nicht um "Schmähkritik" und die Abwägung der widerstreitenden Interessen ergibt auch hinsichtlich dieser Äußerungen nicht, dass das Interesse des Antragstellers überwiegt. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts und ergänzend die obigen Ausführungen unter Punkt 2.a)cc) verwiesen werden.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Hinweis:
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