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BGH Urteil vom 22.09.2009 – VI ZR 19/08

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 22. September 2009 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

VI ZR 19/08

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 823 Ah; GG Art. 5 Abs. 1, 2

Zum Schutz der Meinungsfreiheit bei kritischen Äußerungen über ein Unter-

nehmen und dessen Vorstandsvorsitzenden.

BGH, Urteil vom 22. September 2009 - VI ZR 19/08 - OLG Hamburg LG Hamburg

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 22. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter

Wellner, Pauge, Stöhr und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats

des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 18. De-

zember 2007 aufgehoben.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 24. Zivilkam-

mer des Landgerichts Hamburg vom 19. Januar 2007 abgeändert

und die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

2

Die Klägerin zu 1 ist ein Großunternehmen. Der Kläger zu 2 war bis En-

de 2005 Vorsitzender ihres Vorstands. Der Beklagte ist Aktionär der Klägerin

zu 1 und Sprecher eines Aktionärsverbandes. Er hat sich wiederholt als

Buchautor kritisch zu den Klägern geäußert.

Am 28. Juli 2005 meldete die Klägerin zu 1, ihr Aufsichtsrat habe be-

schlossen, dass der Kläger zu 2 zum 31. Dezember 2005 aus dem Unterneh-

men ausscheide. Am gleichen Tag wurde in der - auch in Hamburg zu empfan-

genden - Fernsehsendung "SWR-Landesschau" ein mit dem Beklagten geführ-

tes Interview ausgestrahlt, in dem dieser unter anderem folgende Äußerungen

machte:

"Frage: Was für viele ja den Rücktritt hier fast schon sympathisch macht, ist die Tatsache, dass er überhaupt keine Abfindungen annimmt, da er kein Geld möchte, obwohl er ja eigentlich vertraglich den Anspruch hätte. Gibt es da eine Erklärung?

Antwort des Beklagten: Jetzt muss man mutmaßen, aber wenn Sie Herrn S. [den Kläger zu 2] kennen, da gibt es nun Fälle, wo ich denke, jemand will Millionen, man schätzt er hat zwischen 5 und 7 Millionen Euro pro Jahr verdient, er nun durchaus darauf Wert gelegt hat, dass man ja auch die Kleinigkeiten im Leben gezahlt hat, dann kann man nicht sagen, dass der S. unbedingt so orientiert ist, dass er gerne auf das Geld verzichtet. Es gibt meines Erachtens andere Dinge, die im Raume stehen und die jetzt geklärt werden müssen in den nächsten Monaten. Ich glaube nicht, dass der Rücktritt freiwillig war. Ich glaube, dass er dazu gedrängt und genötigt wurde. Aufsichtsratsbörse, Aktionäre, alle wichtigen Partner hat er nun verloren, die Rückendeckung verloren, und das muss damit zu- sammenhängen, dass die Geschäfte nicht immer so sauber waren, die Herr S. geregelt hat."

3

Das Landgericht hat dem Antrag der Kläger stattgegeben, folgende Äu-

ßerungen zu untersagen:

"a) Ich glaube nicht, dass der Rücktritt (des Klägers zu 2 als Vor- sitzender des Vorstands der Klägerin zu 1) freiwillig war. Ich glaube, dass er dazu gedrängt und genötigt wurde.

b) … und das muss damit zusammenhängen, dass die Geschäf- te nicht immer so sauber waren, die Herr S. geregelt hat."

4

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts ist zu-

rückgewiesen worden. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision

begehrt der Beklagte weiter, die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I.

5

Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen den Klägern die geltend

gemachten Unterlassungsansprüche gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2

BGB analog zu, weil die Verbreitung der angegriffenen Äußerungen den Kläger

zu 2 in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und die Klägerin zu 1 in ihrem

Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletze.

6

Entgegen der Auffassung des Landgerichts seien die Äußerungsteile "Ich

glaube nicht, dass der Rücktritt … freiwillig war. Ich glaube, dass er dazu ge-

drängt und genötigt wurde." als Tatsachenbehauptungen einzuordnen. Die ein-

leitenden Worte "Ich glaube nicht, …" und "Ich glaube, …" verliehen der Äuße-

rung nicht den Charakter einer Bewertung. In Betracht käme deshalb allenfalls

eine Einordnung der Äußerungen als - zulässige - Verdachtsäußerungen. Je-

doch seien die insoweit zu stellenden Anforderungen nicht erfüllt. Es sei davon

auszugehen, dass die beanstandeten Behauptungen unwahr seien, weil der

insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte weder dargetan noch Be-

weis dafür angetreten habe, dass der Kläger zu 2 nicht freiwillig den Rücktritt

erklärt habe und dass er dazu gedrängt oder genötigt worden sei.

7

Die Äußerung "… und das muss damit zusammenhängen, dass die Ge-

schäfte nicht immer so sauber waren, die Herr S. geregelt hat." habe das Land-

gericht zu Recht als Meinungsäußerung eingestuft, aber als unzulässige

Schmähkritik untersagt. Der Beklagte habe für seine Kritik keine Anknüpfungs-

punkte dargelegt. In einem solchen Fall müsse, da die Aussage - weil jeder tat-

sächlichen Grundlage entbehrend - nur der Kränkung und Demütigung der Klä-

ger zu dienen bestimmt gewesen sei, die Meinungsfreiheit hinter dem Schutz

der Persönlichkeit der Kläger zurücktreten.

8

Der Beklagte könne sich zur Rechtfertigung seiner Äußerungen auch

nicht darauf berufen, dass er Presseberichte guten Glaubens aufgegriffen habe.

Hinsichtlich seiner Behauptung, er glaube, dass der Kläger zu 2 nicht freiwillig

zurückgetreten sei, fehle es an Presseberichten zum Zeitpunkt seiner Äußerun-

gen, weil solche erst an den Tagen nach dem Interview veröffentlicht worden

seien. Zudem habe der Beklagte eine Biografie über den Kläger zu 2 verfasst

und sei deshalb keine unkundige Person gewesen. Hinsichtlich seiner Kritik, die

Geschäfte des Klägers zu 2 seien "nicht immer so sauber" gewesen, enthielten

die vorgelegten Presseberichte keine Fakten.

II.

9

10

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.

Diese rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht die Ausführungen des

Beklagten zu Unrecht teilweise als Tatsachenbehauptungen eingestuft sowie

die Anforderungen an das Vorliegen einer Schmähkritik verkannt hat. Deshalb

hat es die gebotene Abwägung zwischen dem Recht des Beklagten auf freie

Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und dem Recht der persönli-

chen Ehre und auf öffentliches Ansehen der Kläger, zu dessen Wahrung auch

juristische Personen Ehrenschutz in Anspruch nehmen können (vgl. Senatsur-

teile vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - VersR 2005, 277, 279 m.w.N.;

vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - VersR 2009, 555 Rn. 10), nicht vorge-

nommen.

11

1. a) Für die Beurteilung der Frage, ob eine Äußerung als Tatsachenbe-

hauptung oder Meinungsäußerung bzw. Werturteil einzustufen ist, bedarf es

nach ständiger Rechtsprechung der Ermittlung des vollständigen Aussagege-

halts. Insbesondere ist jede beanstandete Äußerung in dem Gesamtzusam-

menhang zu beurteilen, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie

betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt

werden (Senatsurteile BGHZ 132, 13, 21; vom 28. Juni 1994 - VI ZR 252/93 -

VersR 1994, 1120, 1121; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - aaO; vom

3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - aaO, Rn. 11). So dürfen aus einer komplexen

Äußerung nicht Sätze oder Satzteile mit tatsächlichem Gehalt herausgegriffen

und als unrichtige Tatsachenbehauptung untersagt werden, wenn die Äußerung

nach ihrem - zu würdigenden - Gesamtzusammenhang in den Schutzbereich

des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG fallen

kann und in diesem Fall eine Abwägung zwischen den verletzten Grundrechts-

positionen erforderlich wird (vgl. Senatsurteile vom 25. März 1997 - VI ZR

102/96 - VersR 1997, 842, 843; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - aaO;

vom 2. Dezember 2008 - VI ZR 219/06 - VersR 2009, 365 Rn. 12; vom

3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - aaO). Dabei ist zu beachten, dass sich der

Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG auch auf die Äußerung von Tatsachen er-

streckt, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können, sowie auf Äuße-

rungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt

durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt

werden (vgl. Senatsurteile vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05 - VersR 2007,

249, 250; vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06 - VersR 2008, 695 Rn. 12; vom

22. April 2008 - VI ZR 83/07 - VersR 2008, 971 Rn. 16; vom 3. Februar 2009

- VI ZR 36/07 - aaO).

12

b) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht bei der Ermittlung des

Aussagegehalts nicht beachtet, was revisionsrechtlich in vollem Umfang zur

Überprüfung steht (vgl. Senatsurteile vom 22. November 2005 - VI ZR 204/04 -

VersR 2006, 382 m.w.N.; vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06 - aaO, Rn. 11;

vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - aaO, Rn. 12). Entgegen seiner Auffassung

sind auch die von ihm als Tatsachenbehauptungen eingestuften Äußerungsteile

dem Schutz des Art. 5 GG zu unterstellen, weil es sich bei Berücksichtigung

des Gesamtkontextes um Äußerungen handelt, die insgesamt durch die Ele-

mente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden.

13

aa) Es ist zwar richtig, dass sich alleine aus den einleitenden Worten "Ich

glaube nicht, …" bzw. "Ich glaube, …" nicht der Charakter einer Bewertung er-

gibt, die dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG unterliegt. Solche Formulierungen

stehen ebenso wie die Formulierungen "mit an Sicherheit grenzender Wahr-

scheinlichkeit", "sollen angeblich", "ich meine, dass" oder "offenbar" der Qualifi-

zierung als Tatsachenbehauptungen nicht prinzipiell entgegen. Der Ansehens-

schutz würde leerlaufen, wenn es der Äußernde in der Hand hätte, allein durch

solche Einschübe aus seinen Tatsachenbehauptungen zivilrechtlich weniger

angreifbare Meinungsäußerungen zu machen (vgl. Senatsurteil vom 22. April

2008 - VI ZR 83/07 - VersR 2008, 971 Rn. 18 m.w.N.).

14

bb) Aus dem Gesamtzusammenhang des Interviews, in dem die streiti-

gen Äußerungen gefallen sind, ergibt sich aber, dass es sich insgesamt um Äu-

ßerungen handelt, die dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG zu unterstellen

sind. In dem Interview hat der Beklagte nicht nur durch die Worte "ich glaube"

deutlich gemacht, dass er auf die Frage des Reporters nur seine Meinung zu

dem Vorfall kundgeben wolle. Vielmehr hat er bereits am Anfang seiner Antwort

klargestellt, dass er "mutmaßen" müsse. Zudem hat er darauf hingewiesen,

dass Dinge im Raum stünden, die "in den nächsten Monaten" geklärt werden

müssten. Er hat die Entwicklung des Unternehmens während der Vorstandstä-

tigkeit des Klägers zu 2 als Grundlage genommen, diesen zu charakterisieren.

Hierzu zieht er auch dessen Visionen und die Art und Weise heran, wie dieser

sich an die Spitze des Konzerns gekämpft und dort gehalten habe. Auf die Fra-

ge des Journalisten, ob er eine Erklärung dafür habe, dass der Kläger zu 2 oh-

ne Abfindung aus dem Unternehmen ausgeschieden sei, folgt dann die Antwort,

von der die Instanzgerichte Äußerungsteile untersagt haben und die das Beru-

fungsgericht teilweise als Tatsachenbehauptung eingestuft hat. Aufgrund dieses

Gesamtzusammenhangs wird seine Äußerung jedoch insgesamt durch die E-

lemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt und ist

mithin insgesamt grundsätzlich dem Schutz des Grundrechts aus Art. 5 GG zu

unterstellen.

15

2. Dies gilt - wie von den Instanzgerichten zutreffend angenommen -

auch hinsichtlich des im Tenor unter b) untersagten Äußerungsteils, "… dass

die Geschäfte nicht immer so sauber waren". Die Beurteilung eines Vorgangs

anhand rechtlicher oder sittlicher Maßstäbe wird nicht anders als die Äußerung

von Rechtsmeinungen grundsätzlich als eine ganz überwiegend auf Wertung

beruhende subjektive Beurteilung des Äußernden angesehen. Dies gilt in der

Regel selbst für Fallgestaltungen, in denen ein Vorgang als strafrechtlich rele-

vanter Tatbestand eingestuft wird (vgl. Senatsurteile vom 22. Juni 1982 - VI ZR

251/80 - VersR 1982, 904, 905 und - VI ZR 255/80 - VersR 1982, 906, 907;

vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - aaO, Rn. 15). Der hier verwendete wer-

tende Begriff "sauber" ist derart substanzarm, dass sich ihm eine konkret greif-

bare Tatsache nicht entnehmen lässt (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2008

- VI ZR 7/07 - VersR 2008 Rn. 14).

16

3. Um die Zulässigkeit der angegriffenen Äußerungen zu beurteilen, sind

mithin hinsichtlich der beiden untersagten Äußerungsteile grundsätzlich die be-

troffenen Interessen gegeneinander abzuwägen, wobei alle wesentlichen Um-

stände und die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend zu berücksichti-

gen sind (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06 - VersR 2008,

695 Rn. 13; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - aaO, Rn. 17, jeweils m.w.N.).

Diese Abwägung hat das Berufungsgericht nicht vorgenommen, weil es den

unter a) untersagten Äußerungsteil als Tatsachenbehauptung eingestuft und

deshalb dem Beklagten die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Wahr-

heit seiner Aussage auferlegt und in dem unter b) untersagten Äußerungsteil

eine unzulässige Schmähkritik gesehen hat. Entgegen dieser Auffassung ist

jedoch eine Abwägung erforderlich, weil beide Äußerungsteile vom Schutzbe-

reich des Art. 5 Abs. 1 GG erfasst werden und keine unzulässige Schmähkritik

vorliegt.

17

a) An die Bewertung einer Äußerung als Schmähkritik sind strenge Maß-

stäbe anzulegen, weil andernfalls eine umstrittene Äußerung ohne Abwägung

dem Schutz der Meinungsfreiheit entzogen und diese damit in unzulässiger

Weise verkürzt würde (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 199, 209; vom 11. März

2008 - VI ZR 189/06 - aaO, Rn. 15; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - aaO,

Rn. 18 m.w.N.). Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinanderset-

zung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht,

die jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an

den Pranger gestellt werden soll, nimmt die Äußerung den Charakter einer un-

zulässigen Schmähung an (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 199, 209; vom

5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05 - VersR 2007, 249, 251; vom 11. Dezember

2007 - VI ZR 14/07 - VersR 2008, 357 Rn. 22; vom 11. März 2008 - VI ZR

189/96 - aaO; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - aaO).

18

b) Im Streitfall ist hinsichtlich beider Äußerungsteile ein sachlicher Bezug

anzunehmen.

19

Der Rücktritt des Klägers zu 2 und die Frage, ob dieser freiwillig zurück-

getreten ist, waren von großem öffentlichem Interesse. Dies zeigt nicht nur der

Umstand, dass sich die SWR-Landesschau am Tag des Rücktritts mit dieser

Frage beschäftigte, sondern ergibt sich auch aus den vom Beklagten vorgeleg-

ten Presseberichten, die an den Tagen nach dem Interview veröffentlicht wur-

den. Der Beklagte hat sich mithin zu einem Sachthema von erheblichem öffent-

lichem Interesse geäußert, wobei nicht die Herabsetzung der Person des Klä-

gers zu 2 im Vordergrund stand.

20

Eine Herabsetzung des Klägers zu 2, in einer Weise, dass dieser gleich-

sam an den Pranger gestellt werden soll, ergibt sich auch nicht aus dem zwei-

ten angegriffenen Äußerungsteil. Die Formulierung "das muss damit zusam-

menhängen, dass die Geschäfte nicht immer so sauber waren, die Herr S. ge-

regelt hat" stellt keine Formalbeleidigung dar. Die Formulierung ist nicht mit

dem Vorwurf illegaler Geschäfte gleichzusetzen, sondern als weiter gefasster

Vorwurf missbilligenswerter Geschäftspraktiken zu verstehen, wie das Beru-

fungsgericht im Ansatz zutreffend angenommen hat. Diese Bewertung hat der

Beklagte nicht isoliert vorgenommen, sondern im Zusammenhang mit dem Um-

stand, dass der Kläger zu 2 vorzeitig ohne eine Abfindung zurückgetreten ist.

Da dies aus Sicht des Beklagten mit der Persönlichkeitsstruktur des Klägers zu

2 nicht in Einklang zu bringen ist, zog er die angegriffenen Schlussfolgerungen.

Vor diesem Hintergrund kann der Äußerung des Beklagten ein Sachbezug nicht

abgesprochen werden.

21

4. Bei der hiernach gebotenen Abwägung fällt zugunsten der Kläger ins

Gewicht, dass die beanstandeten Äußerungen geeignet sind, sie in ihrem öf-

fentlichen Ansehen zu beeinträchtigen und möglicherweise auch ihre geschäftli-

che Tätigkeit zu erschweren. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass der ver-

wendete Begriff "sauber" ein bloß pauschales Urteil enthält, bei dem der tat-

sächliche Gehalt gegenüber der Wertung zurücktritt und die Abwägung nicht

beeinflusst (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07 - aaO; BVerfGE

61, 1, 9 f.; BVerfG NJW-RR 2004, 1710, 1711). Zudem ist zugunsten der Mei-

nungsfreiheit des Beklagten zu beachten, dass an der Bewertung der Ge-

schäftstätigkeit des Vorstandsvorsitzenden eines deutschen Großunterneh-

mens und dessen vorzeitigem Rücktritt ein großes öffentliches Interesse be-

steht und es sich um eine Berichterstattung über die berufliche Sphäre bzw.

einen Vorgang im Wirtschaftsleben handelt. Dabei muss ein solches Unterneh-

men eine genaue Beobachtung seiner Handlungsweise in der Öffentlichkeit

hinnehmen. Deshalb sind die Grenzen zulässiger Kritik ihm gegenüber ebenso

wie gegenüber ihren Führungskräften weiter gezogen (vgl. Senatsurteile vom

29. Januar 2002 - VI ZR 20/01 - VersR 2002, 445, 446; vom 16. November

2004 - VI ZR 298/03 - aaO; vom 21. November 2006 - VI ZR 259/05 - VersR

2007, 511, 512; EGMR NJW 2006, 1255, 1259 Rn. 94 - Steel und Morris/

Vereinigtes Königreich sowie 1994, Serie A, Bd. 294-B, Nr. 75 - Fayed/

Vereinigtes Königreich).

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Es ist allgemein bekannt und lässt sich den vorgelegten Presseberichten

entnehmen, dass der Kläger zu 2 aufgrund seiner Geschäftstätigkeit in der Öf-

fentlichkeit sehr kritisiert worden ist. In diesem Zusammenhang hat der Beklag-

te darauf hingewiesen, dass während der Leitung des Unternehmens durch den

Kläger zu 2 ein Börsenwertverlust in Höhe von 35 Mrd. € sowie eine Drittelung

des Aktienkurses eingetreten und zahlreiche Mitarbeiter entlassen worden sei-

en. Da die Kläger keine Begründung für das Ausscheiden gegeben haben und

der Kläger zu 2 auch keine Abfindung erhalten hat, war der Weg für Spekulatio-

nen über die Gründe des Rücktritts eröffnet. Bei der gebotenen Gesamtabwä-

gung aller Umstände stellen sich die Äußerungen des Beklagten in einem Inter-

view am Tage des Rücktritts - auch unter Berücksichtigung seiner Vorkenntnis-

se über das Unternehmen und einen möglicherweise bevorstehenden Rücktritt

des Klägers zu 2 - mithin als noch zulässig und damit nicht als rechtswidrig dar.

Wollte man in einem solchen Fall eine Äußerung der vorliegenden Art unterbin-

den, wäre eine spontane öffentliche Diskussion aktueller Ereignisse von beson-

derem Öffentlichkeitsinteresse - auch unter Würdigung des Persönlichkeits-

rechts der Betroffenen - in einer mit Art. 5 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarenden

Weise erschwert.

23

5. Da die zu beurteilenden Tatsachen feststehen und somit eine weitere

Sachaufklärung nicht erforderlich ist, kann der Senat aufgrund seiner eigenen

Abwägung abschließend entscheiden. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge

der §§ 91, 100 Abs. 1 ZPO abzuweisen.

Galke Wellner Pauge

Stöhr von Pentz

Vorinstanzen:

LG Hamburg, Entscheidung vom 19.01.2007 - 324 O 283/06 -

OLG Hamburg, Entscheidung vom 18.12.2007 - 7 U 18/07 -