Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf
Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil vom 20.01.2012 – I-6 U 142/11
ECLI:DE:OLGD:2012:0120.I6U142.11.00
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 19. und 20. April 2011 an Verkün-dungs statt zugestellte Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird verworfen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Streitwert für das Berufungsverfahren: bis zu € 300,-.
G r ü n d e
Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 522 Abs. 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie durch das angefochtene Urteil nicht gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO mit mehr als € 600,- beschwert ist. Zur Begründung wird auf den ausführlichen Hinweisbeschluss des Senats vom 13.12.2011 verwiesen. Gegen die dort dargelegten Gründe hat die Beklagte mit Schriftsatz 17.01.2012 keine inhaltlichen Einwendungen erhoben, sondern sich lediglich darauf beschränkt, mitzuteilen, dass sie die Rechtsauffassung des Senats nicht teilt.
Ein Grund, das Verfahren wegen der unter dem Az. 1 BvR 2317/11 geführten Verfassungsbeschwerde der Beklagten auszusetzen, besteht gemäß § 148 ZPO nicht. Dies würde voraussetzen, dass der in dem anderen Rechtstreit zu treffenden Entscheidung präjudizielle Bedeutung zukommt (BGH, Beschluss vom 30.03.2005 – X ZB 26/04, Rz. 8). Eine solche präjudizielle Bedeutung ihrer Verfassungsbeschwerde für das hiesige Berufungsverfahren hat die Beklagte nicht dargelegt. Vergleichbare Sachverhalte vermögen eine solche präjudizielle Wirkung nicht hervorzurufen, weil die Parteien der Verfahren nicht auf beiden Seiten identisch sind (BGH,a.a.O.). Eine analoge Anwendung des § 148 ZPO allein aus verfahrensökonomischen Gründen scheidet aus (BGH, a.a.O., Rz. 13). Nach alldem stellt es keinen Aussetzungsgrund dar, wenn die Beklagte lediglich mitteilt, dass es sich bei dem Verfassungsbeschwerdeverfahren um eine „Parallelsache“ handele, und überhaupt nicht ersichtlich ist, was Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.