Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf
Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil vom 12.07.2022 – 13 U 123/21
13. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGD:2022:0712.13U123.21.00
Gründe
I.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung des Klägers.
Die Parteien schlossen am 1. April 1993 unter der Versicherungsnummer 0000/00 000 000 K 00 einen Vertrag über eine private Kranken- und Pflegeversicherung. Nach diesem Vertrag erhielten der Kläger sowie seine Ehefrau, A., und seine Tochter, B., Versicherungsschutz in den Tarifen 001, 002, 003 und 004. Die in den Versicherungsvertrag einbezogenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen umfassen - nach dem in erster Instanz unstreitigen Vortrag - die Musterbedingungen des Verbands der privaten Krankenversicherung (MB/KK 2009, Stand: 1. Februar 2019).
Dort heißt es in § 8b Abs. 1 Ziff. 1 zu Beitragsanpassungen:
„Ergibt der Vergleich der erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen gemäß Abs. 1 eine Abweichung von mehr als 10 %, so werden die Beiträge vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. Bei einer Abweichung von mehr als 5 % können die Beiträge vom Versicherer überprüft werden und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst werden.“
In § 8b Abs. 2 heißt es sodann:
„Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wenn nach übereinstimmender Beurteilung durch den Versicherer und den Treuhänder die Veränderung der Versicherungsleistungen als vorübergehend anzusehen ist.
2.1. Der Versicherer wird von einer Beitragsanpassung absehen, wenn der Tatbestand nach Abs. 2 vorliegt.“
Die Beklagte erhöhte in der Vergangenheit mehrfach die Versicherungsbeiträge. Wegen der Einzelheiten wird auf die Übersicht in der Klageschrift (dort S. 5, Bl. 6 d.GA. 1. Instanz) verwiesen.
Mit Schreiben vom 25. November 2014 (Bl. 167 ff. d.GA. 1. Instanz) teilte die Beklagte dem Kläger eine Beitragserhöhung zum 1. Januar 2015 in den Tarifen 005, 006 (Gesetzlicher Zuschlag in 10 % für die Beitragsentlastung im Alter) sowie für die mitversicherten Personen in den Tarifen 001 mit und führte zur Begründung aus:
„In diesem Jahr hat der gesetzlich vorgeschriebene Vergleich von berechneten und tatsächlichen Leistungen gezeigt, dass in einigen Bereichen höhere Kosten angefallen sind.“
In dem beigefügten Informationsblatt, auf das in dem Schreiben verwiesen wurde, hieß es weiter:
„Beiträge und Leistungen müssen ständig im Gleichgewicht sein. Deswegen ist gesetzlich vorgeschrieben, jährlich die tatsächlich gezahlten mit den kalkulierten Leistungen zu vergleichen. Weichen die Werte in einem bestimmten Umfang voneinander ab, prüfen wird die Beiträge und passen sie gegebenenfalls an.“
Am 23. November 2016 (Bl. 189 ff. d.GA. 1. Instanz) kündigte die Beklagte dem Kläger eine Beitragserhöhung zum 1. Januar 2017 in den Tarifen 001 und 006 (Gesetzlicher Zuschlag in 10 % für die Beitragsentlastung im Alter) an und führte zur Begründung aus:
„Leistungen und Beiträge müssen sich stets die Waage halten. Um das sicherzustellen, sind alle Versicherer gesetzlich dazu verpflichtet, einmal im Jahr die kalkulierten und tatsächlich ausgezahlten Leistungen zu vergleichen. Dieser Vergleich hat ergeben, dass die Beiträge verschiedener Tarife angepasst werden müssen. […] Die Aufstellung informiert Sie darüber, wie sich die Beitragsüberprüfung auf Ihren Vertrag auswirkt.“
Es folgte eine Aufschlüsselung des Versicherungsschutzes, wobei die von Beitragsanpassungen betroffenen Tarife mit einem Sternchen versehen waren.
Anlässlich der Prämienanpassung zum 1. Januar 2018 im Tarif 002 (Krankentagegeld bei Arbeitsunfähigkeit) teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 23. November 2014 (Bl. 108 d.GA.) mit:
„Leistungen und Beiträge müssen sich stets die Waage halten. Um das sicherzustellen, sind alle Versicherer gesetzlich dazu verpflichtet, einmal im Jahr die kalkulierten und tatsächlich ausgezahlten Leistungen zu vergleichen. Dieser Vergleich hat ergeben, dass die Beiträge verschiedener Tarife angepasst werden müssen. […] Die Aufstellung informiert Sie darüber, wie sich die Beitragsüberprüfung auf Ihren Vertrag auswirkt.“
Es folgte eine Aufschlüsselung des Versicherungsschutzes, wobei der von der Beitragsanpassung betroffene Tarif mit einem Sternchen versehen war.
Zur Begründung einer Prämienanpassung zum 1. Januar 2019 in den Tarifen 007 (Zahnersatz, Zahnbehandlung und Zahnprophylaxe) und 003 (Stationäre Heilbehandlung, etc.) für die mitversicherten Personen führte die Beklagte in einem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 22. November 2018 (Bl. 205 ff. d.GA. 1. Instanz) aus:
„Alle Versicherer sind gesetzlich dazu verpflichtet, einmal im Jahr die kalkulierten und tatsächlich ausgezahlten Leistungen und die Veränderung der Lebenserwartung zu vergleichen. Dieser Vergleich hat ergeben, dass die Beiträge verschiedener Tarife angepasst werden müssen. […] Die Aufstellung informiert Sie darüber, wie sich die Beitragsüberprüfung auf Ihren Vertrag auswirkt.“
Dem Schreiben war ein Informationsblatt „Detaillierte Gründe und Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2019“ beigefügt, in dem es hieß:
„In Ihrem Vertrag sind Tarife von der Beitragsanpassung zum 01.01.2019 betroffen. Maßgeblicher Grund dafür ist die Änderung der Leistungsausgaben, die nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht nur vorübergehend ist.“
Betreffend die Prämienanpassung zum 1. Januar 2020 im Tarif 001 (Hausarzttarif mit Leistungen für ambulante, stationäre Heilbehandlung mit zahnärztlichen Behandlungen) für den Kläger sowie im Tarif 004 (Stationäre Heilbehandlung) für die mitversicherte A. teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben aus November 2019 (Bl. 215 d.GA. 1. Instanz) Folgendes mit:
„Alle Versicherer sind gesetzlich dazu verpflichtet, einmal im Jahr die kalkulierten und tatsächlich ausgezahlten Leistungen und die Veränderung der Lebenserwartung zu vergleichen. Dieser Vergleich hat ergeben, dass die Beiträge verschiedener Tarife angepasst werden müssen. […] Wie sich die Änderungen des Beitrags auf Ihren Vertrag auswirken, entnehmen Sie bitte der folgenden Aufstellung.“
Es folgte eine Aufschlüsselung des Versicherungsschutzes, wobei die von Beitragsanpassungen betroffenen Tarife mit einem Sternchen versehen waren.
Dem Schreiben war ein Informationsblatt „Detaillierte Gründe und Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2020“ beigefügt, in dem es hieß:
„In Ihrem Vertrag sind Tarife von der Beitragsanpassung zum 01.01.2020 betroffen. Maßgeblicher Grund dafür ist die Änderung der Leistungsausgaben, die nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht nur vorübergehend ist.“ (Bl. 219 d.GA. 1. Instanz).
Die für die streitgegenständlichen Prämienerhöhungen maßgeblichen Zustimmungen wurden durch die jeweiligen Treuhänder erteilt.
Die Beitragsanpassungen zum 1. Januar 2015 in den Tarifen 005 und 001, zum 1. Januar 2017 im Tarif 001 sowie zum 1. Januar 2020 in den Tarifen 001 und 004 wurden durch eine Schwellenwertabweichung von weniger als zehn Prozent ausgelöst (Bl. 26 f. d.GA. 1. Instanz und Bl. 295 d.GA. 1. Instanz). Die Beitragserhöhungen zum 1. Januar 2018 im Tarif 002 sowie zum 1. Januar 2020 in den Tarifen 004 (A.) und 004 (B.) wurden dadurch ausgelöst, dass die tatsächlichen Leistungsausgaben die kalkulierten Leistungsausgaben unterschritten hatten.
Der Kläger hält die Beitragserhöhungen für unrechtmäßig. Mit anwaltlichem Schreiben vom 6. Juli 2020 forderte er die Beklagte zur Rückzahlung der auf die Erhöhung gezahlten Prämienanteile einschließlich der daraus gezogenen Nutzungen auf.
Mit seiner am 26. Januar 2021 zugestellten Klage vom 27. November 2020 (Eingang beim Landgericht: 2. Dezember 2020) hat er sein Begehren weiterverfolgt.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass die Erhöhungen der Monatsbeiträge unwirksam sind:
a) in den Tarifen für den Kläger
aa) im Tarif 005 die Erhöhung zum 1. Januar 2015 um monatlich € 79,16,
bb) im Tarif 006 die Erhöhung zum 1. Januar 2015 um monatlich € 7,92,
cc) im Tarif 006 die Erhöhung zum 1. Januar 2017 um € 9,41 monatlich,
dd) im Tarif 001 die Erhöhung zum 1. Januar 2017 um monatlich € 94,11,
ee) im Tarif 002 die Erhöhung zum 1. Januar 2018 um monatlich € 10,40,
ff) im Tarif 001 die Erhöhung zum 1. Januar 2020 um monatlich 104,50,
b) in den Tarifen für B.
aa) im Tarif 001 die Erhöhung zum 1. Januar 2015 um monatlich € 10,47
bb) im Tarif 003 die Erhöhung zum 1. Januar 2019 um monatlich € 0,75,
cc) im Tarif 004 die Erhöhung zum 1. Januar 2020 um monatlich € 0,27,
c) in den Tarifen für A.
aa) im Tarif 003 die Erhöhung zum 1. Januar 2019 um monatlich € 1,97,
bb) im Tarif 004 die Erhöhung zum 1. Januar 2020 um monatlich € 5,45
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 7.672,24 nebst Zinsen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 27. Januar 2021 zu zahlen;
3. festzustellen, dass die Beklagte zur Herausgabe der aus den erhöhten Prämienanteilen gezogenen Nutzungen sowie zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem ermittelten Betrag seit dem 27. Januar 2021 verpflichtet ist, sowie
4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 1.314,28 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 27. Januar 2021 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die Beitragsanpassungen formell ordnungsgemäß begründet zu haben. Ein etwaiger Bereicherungsanspruch des Klägers sei nach § 818 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, weil sie, die Beklagte, um die dem Kläger und den mitversicherten Personen eingeräumten Vorteile entreichert sei. Soweit Prämienzahlungen bis einschließlich 2016 betroffen sind, hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat mit dem am 15. Juli 2021 verkündeten Urteil (1 O 443/20) der Klage teilweise stattgegeben (Bl. 509 ff. d.GA. 1. Instanz) und unter Klageabweisung im Übrigen festgestellt, dass die Prämienanpassung betreffend den Kläger im Tarif 001 zum 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2019, im Tarif 002 zum 1. Januar 2018 bis zum 30. April 2021 sowie betreffend B. im Tarif 001 zum 1. Januar 2015 bis 31. Juli 2017 unwirksam gewesen sind; die Beklagte verurteilt, an den Kläger € 4.153,61 und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 480,12 jeweils nebst Zinsen zu zahlen sowie weiter festgestellt, dass die Beklagte zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus Prämien gezogen hat, die der Kläger auf die für unwirksam erklärten Beitragserhöhungen ab dem 1. Januar 2017 bis zum jeweiligen Ende des Unwirksamkeitszeitraums gezahlt hat.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt: Die zulässige Klage sei teilweise begründet. Die den Prämienanpassungen zum 1. Januar 2015 im Tarif 001 (betreffend B.), zum 1. Januar 2017 im Tarif 001 und zum 1. Januar 2018 im Tarif 002 (jeweils betreffend den Kläger) vorausgegangenen Begründungen der Beklagten hätten den formalen Begründungsanforderungen von § 203 Abs. 5 VVG nicht genügt, weil sich die Erläuterungen der Beklagten nicht auf den jeweiligen Tarif, der Gegenstand der Beitragsanpassung war, bezogen hätten. Die hiernach unwirksamen Beitragsanpassungen seien in der Folgezeit durch erneute Prämienanpassungen bzw. durch die Zustellung der in der Klageerwiderung der Beklagten enthaltenen Erläuterungen geheilt worden.
Soweit der Kläger die Anpassung der Beiträge zum 1. Januar 2015 im Tarif 005 und dem korrespondierenden gesetzlichen Zuschlag angegriffen habe, sei die Klage unbegründet. Der Kläger habe den Vortrag der Beklagten zugestanden, wonach der Kläger aufgrund eines vorherigen Tarifwechsels an der Beitragserhöhung nicht teilgenommen habe. Unbegründet sei die Klage auch hinsichtlich der Prämienanpassungen zum 1. Januar 2019 und zum 1. Januar 2020, weil die Begründungen im Hinblick auf die beigefügten Erläuterungen den gesetzlichen Anforderungen genügten. Die Anpassungen seien materiell wirksam. Die Klausel des § 8b der in den Versicherungsvertrag einbezogenen MB/KK 2009 (Stand 2019) sei wegen der Klarstellung in Absatz 2 Ziff. 1 wirksam. Soweit der Kläger die Unwirksamkeit der Prämienpassung hinsichtlich des gesetzlichen Zuschlags festgestellt wissen wolle, handele es sich schon nicht um eine Prämienanpassung im Sinne von § 203 VVG; insoweit besteht allenfalls ein Rückzahlungsanspruch. Die bestehenden Rückforderungsansprüche des Klägers seien wegen der bis Ende des Jahres 2016 geleisteten Prämien verjährt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger fristgerecht Berufung eingelegt und diese mit dem der Beklagten am 10. Dezember 2021 zugestellten Schriftsatz fristgerecht begründet. Der Kläger macht geltend, die Erhöhung des im Tarif 006 abgebildeten gesetzlichen Zuschlags sei wegen der Akzessorietät ebenso wie der Haupttarif 001 zum 1. Januar 2017 unwirksam geworden; dies sei vom Landgericht rechtfehlerhaft nicht festgestellt worden sei (Bl. 29 d.GA.). Das Landgericht habe zudem rechtsfehlerhaft eine Verjährung von Rückforderungsansprüchen wegen der bis Ende 2016 überzahlten Prämien angenommen (Bl. 30 ff. d.GA.). Er, der Kläger, habe keine Kenntnis von der formellen Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen haben können, weil die den Anpassungen vorangegangenen Schreiben Begründungen, wenngleich unzureichende, enthielten. Die Versicherungsbedingungen der Beklagten hätten das Begründungserfordernis im Übrigen verdeckt (Bl. 35 d.GA.). Die Prämienerhöhungen seien schließlich in materieller Hinsicht fehlerhaft (Bl. 38 ff. d.GA.). Die Prämienneufestsetzungen, die durch eine Schwellenwertabweichung bei der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen von weniger als zehn Prozent ausgelöst wurden, seien mangels vertraglicher Grundlage unwirksam. Dies betreffe die Erhöhungen zum 1. Januar 2015, zum 1. Januar 2017 und zum 1. Januar 2020 im Tarif 001 sowie zum 1. Januar 2015 im Tarif 005. Erstmals in der Berufungsinstanz rügt der Kläger die Fehlerhaftigkeit derjenigen Beitragsanpassungen, die trotz gesunkener Leistungsausgaben erfolgten. Die Beklagte habe, obwohl die Überprüfung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistung gesunkene Leistungsausgaben ergeben habe, die Prämien in den Tarifen 002 zum 1. Januar 2018 und im Tarif 004 zum 1. Januar 2020 erhöht (Bl. 41 f. d.GA.). Der Kläger hat in der Berufung schließlich seine Klage um € 2.689,68 erweitert und fordert nunmehr die Rückzahlung seit Anhängigkeit der Klage am 2. Dezember 2020 bis zum 19. Oktober 2021 (zwei Monate nach Zugang der Klageerwiderung) geleisteten Beiträge.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts teilweise abzuändern und
1. festzustellen, dass über die im erstinstanzlichen Urteil festgestellte Unwirksamkeit hinaus folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Kranken- und Pflegeversicherung unwirksam waren:
a) in den Tarifen für den Kläger
aa) im Prämienneufestsetzung des Tarifs 001 zum 1. Januar 2017 zugehörigen gesetzlichen Zuschlag 006 die Erhöhung zum 1. Januar 2017 um € 9,41 monatlich,
bb) im Tarif 001 die Erhöhung zum 1. Januar 2020 um € 104,90 monatlich,
b) in den Tarifen für B. im Tarif 004 die Erhöhung zum 1. Januar 2020 um € 0,27 monatlich,
c) in den Tarifen für A. im Tarif 004 die Erhöhung zum 1. Januar 2020 um € 5,45
und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrags verpflichtet ist sowie der Gesamtbeitrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkung um insgesamt € 224,14 zu reduzieren ist.
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere € 6.175,67 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 27. Januar 2021 zu zahlen;
3. festzustellen, dass die Beklagte zur Herausgabe der aus den erhöhten Prämienanteilen gezogenen Nutzungen sowie zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem ermittelten Betrag seit dem 27. Januar 2021 verpflichtet ist, sowie
4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 1.314,28 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 27. Januar 2021 zu zahlen.
Die Beklagte, die Anschlussberufung erhoben hat, beantragt,
1. die Berufung des Klägers zurückzuweisen und
2. das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Sie verteidigt die Entscheidung des Landgerichts, soweit die Klage abgewiesen worden ist, unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Die Berufung sei schon „unschlüssig“ (gemeint ist unzulässig), soweit der Kläger seinen Antrag zu 4, dem das Landgericht teilweise stattgegeben hat, in zweiter Instanz unverändert stellt. Zu Unrecht habe das Landgericht der Klage teilweise stattgegeben. Die Mitteilungen über die Beitragsanpassungen zum 1. Januar 2015, zum 1. Januar 2017 und zum 1. Januar 2018 seien wirksam; der Versicherungsnehmer habe aus ihnen die maßgeblichen Gründe für die Beitragsanpassung entnehmen können.
II.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Die Anschlussberufung der Beklagte führt hingegen zur Abänderung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.
A. Die Berufung des Klägers ist überwiegend zulässig.
Die Klageänderung ist unabhängig von den Voraussetzungen des § 533 ZPO schon nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässig, weil der Kläger anstatt der ursprünglich geforderten Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienerhöhung nunmehr Zahlung der in der Zeit vom 2. Dezember 2020 bis 19. Oktober 2021 gezahlten Erhöhungsbeiträge begehrt. Hierin liegt eine zulässige Änderung des Klageantrags bei gleichbleibendem Klagegrund.
Mangels Beschwer unzulässig ist die Berufung jedoch insoweit, als der Kläger seinen in erster Instanz gestellten Antrag zu 4) auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in voller Höhe weiterverfolgt, obwohl das Landgericht die Beklagte insoweit zur Zahlung von € 480,12 nebst Zinsen verurteilt hat.
B. Die Berufung ist, soweit zulässig, unbegründet, weil die (erweiterte) Klage des Klägers zwar überwiegend zulässig, in der Sache jedoch unbegründet ist. Da die Klage insgesamt unbegründet ist, hat die Anschlussberufung der Beklagten Erfolg.
I. Die Klage ist überwiegend zulässig. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Landgericht die Zulässigkeit der Klage für den auf die Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen gerichteten Feststellungsantrag zu 1) sowie für den auf die Feststellung der Pflicht zur Nutzungsherausgabe gerichteten Antrag zu 3) angenommen (vgl. BGH, Urteile vom 19. Dezember 2018, IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297-323, Rn. 17, und vom 16. Dezember 2020, IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56-75, Rn. 19 f.). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen. Für die Zulässigkeit der Feststellungsklage unerheblich ist, ob angesichts einer etwaigen Verjährung von Rückzahlungsansprüchen oder einer etwaigen Heilung formeller Mängel weitere Ansprüche des Klägers aus den Beitragsanpassungen ausgeschlossen sind. Für die Zulässigkeit der Klage maßgeblich ist insoweit allein, ob nach dem Vorbringen des Klägers solche Ansprüche, die ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung begründen, möglich sind.
Unzulässig ist das mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachte Feststellungsbegehren jedoch insoweit, als der Kläger die Feststellung begehrt, dass sein „Gesamtbeitrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkung um insgesamt € 224,14 zu reduzieren“ ist. Insoweit fehlt es zum einen an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis als auch an einem Feststellungsinteresse. Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO kann nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein, das heißt der aus einem konkreten Lebenssachverhalt entstandenen Rechtsbeziehungen von Personen zu Personen oder von Personen zu Sachen; nicht zulässig ist eine Feststellung zur Klärung einzelner Elemente eines Rechtsverhältnisses (BGH, Versäumnisurteil vom 2. März 2012, V ZR 159/11 - juris, Rn. 16; Urteil vom 3. März 1982, VIII ZR 10/81, NJW 1982, 1878, 1879). Auf letzteres läuft der letzte Halbsatz des Feststellungsantrags zu 1) hinaus. Dem Antrag fehlt insoweit auch das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, weil das mit diesem Antrag verfolgte Ziel bereits den übrigen Teil des Feststellungsantrags zu 1) abgedeckt wird.
II. Soweit zulässig, ist die Klage unbegründet.
A. Antrag zu 1)
Dies gilt zunächst für den Feststellungsantrag. Entgegen der Ansicht der Berufung genügen die hier streitgegenständlichen Mitteilungen der Prämienanpassungen den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG (unten 2). Die materiellen Voraussetzungen lagen ebenfalls vor; dies gilt insbesondere für die Prämienanpassungen zum 1. Januar 2015, zum 1. Januar 2017 und zum 1. Januar 2020 jeweils im Tarif 001 (unten 3). Die weiteren materiell-rechtlichen Einwendungen gegen die Beitragsanpassung sind nicht durchschlagend (unten 4.).
1. Im Streitfall findet gemäß Art. 1 Abs. 1 EGVVG § 203 Abs. 5 VVG i.d.F. vom 23. November 2007 bzw. in der wortgleichen Fassung vom 1. April 2015 Anwendung, denn auf Versicherungsverhältnisse, die - wie der zwischen den Parteien am 1. April 1993 geschlossene Kranken- und Pflegeversicherungsvertrag - bis zum Inkrafttreten des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 am 1. Januar 2008 entstanden sind, war das VVG in der bis dahin geltenden Fassung nur bis zum 31. Dezember 2008 anzuwenden. Seither gilt das Versicherungsvertragsgesetz in der Neufassung.
2. Nach § 203 Abs. 5 VVG wird bei einer Prämienanpassung nach § 203 Abs. 2 VVG die für die Wirksamkeit der Neufestsetzung angeordnete Frist erst durch die Mitteilung einer den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügenden Begründung in Gang gesetzt. Die Schreiben der Beklagten erfüllen die formalen Begründungsanforderungen. Auf eine Heilung der unwirksamen Prämienerhöhungen kommt es nicht an.
a. Die Vorschrift des § 203 Abs. 5 VVG ist auf den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag anwendbar.
(1) Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass es sich bei dem geschlossenen Versicherungsvertrag um eine substitutive Krankenversicherung handelt und das ordentliche Kündigungsrecht in Übereinstimmung mit § 146 Abs. 1 Nr. 3 VAG ausgeschlossen ist.
(2) Dies gilt auch für die Beitragsanpassung zum 1. Januar 2018 im Tarif 002, die ausschließlich die Krankentagegeldversicherung des Klägers betrifft. Der Kläger hat unwidersprochen vorgetragen, dass es sich insoweit ebenfalls um eine Versicherung handelt, bei der das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers ausgeschlossen ist.
(3) Schließlich sind auch die beanstandeten Erhöhungen im Tarif 006, der den gesetzlichen Zuschlag für die Beitragsentlastung im Alter einschließlich Boni abbildet, an den Anforderungen von § 203 Abs. 5 VVG zu messen.
Der Tarif ist wegen seiner Akzessorietät zu einer substitutiven Krankenversicherung jedenfalls wie eine solche zu behandeln. Bei dem Tarif 006 handelt es sich nicht um einen eigenständigen Tarif in der Krankheitskostenversicherung, sondern um eine unselbständige Tarifkomponente zu einem anderen Tarif in der Krankheitskostenversicherung. Erhoben wird ein der Höhe nach von einem anderen Tarif - hier: 008 oder 005 - abhängiger Zuschlag für die Beitragsentlastung im Alter. Da es sich bei dieser Komponente um ein Kalkulationselement eines Tarifs der substitutiven Krankenversicherung handelt, ist deren Neufestsetzung denselben Anforderungen unterworfen wie der Tarif der substitutiven Krankenversicherung selbst (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 2022, I-13 U 129/21; OLG Celle, Urteil vom 13. Januar 2022, 8 U 134/21, VersR 2022, 357, 360 f.)
b. Die Beitragsanpassungen sind formell ordnungsgemäß begründet. Die an den erforderlichen Inhalt der Begründung gestellten Anforderungen sind nicht hoch. Dem Versicherungsnehmer müssen nicht alle Gründe der Beitragserhöhung genannt werden, sondern nur die für die Prämienanpassung entscheidenden Umstände (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020, IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 29). In diesem Sinne entscheidend ist nur, ob eine Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten die in § 155 Abs. 3 und 4 VAG oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwerte überschreitet oder nicht (BGH, Urteil vom 17. November 2021, IV ZR 113/20 - juris, Rn. 27). Dagegen ist die Höhe der Veränderung dieser Rechtsgrundlagen nicht entscheidend. Die Überprüfung wird ausgelöst, sobald der Schwellenwert überschritten wird (BGH, Urteile vom 21. Juli 2021, IV ZR 191/20 - juris, Rn. 26, und vom 16. Dezember 2020, IV ZR 294/19 - juris, Rn. 29).
Die Norm zielt in erster Linie darauf ab, dem Versicherungsnehmer einen gewissen Zeitraum zu belassen, um sich auf eine ihm mitgeteilte Vertragsänderung einstellen zu können und sich darüber klar zu werden, ob er innerhalb der zeitgleich ausgestalteten Frist des § 205 Abs. 4 VVG sein Kündigungsrecht ausübt oder die Prämienänderung zum Anlass nimmt, von seinem Tarifwechselrecht nach § 204 VVG Gebrauch zu machen. Daneben soll die Mitteilung der maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer zeigen, was der Anlass für die konkrete Prämienanpassung war. Die Mitteilung erfüllt so den Zweck, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung war, sondern dass eine bestimmte Veränderung der Umstände dies aufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst hat. Das wird durch die Angabe der Rechnungsgrundlage, die die Prämienanpassung ausgelöst hat, erreicht. Zudem muss der Versicherungsnehmer erkennen können, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage über dem geltenden Schwellenwert die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020, IV ZR 294/19 - juris, Rn. 29). Die Mitteilungspflicht hat hingegen nicht den Zweck, dem Versicherungsnehmer eine Plausibilitätskontrolle der Prämienanpassung zu ermöglichen (BGH, Urteile vom 16. Dezember 2020, IV ZR 314/19 - juris, Rn. 29 ff., und IV ZR 294/19 - juris, Rn. 34 ff.).
Ausgehend von diesen Maßstäben genügen die Mitteilungen der Beklagten über die Prämienanpassungen den formalen Begründungsanforderungen.
aa. Dies gilt zunächst für die in dem Schreiben der Beklagten vom 25. November 2014 abgegebene Begründung der Beitragserhöhung zum 1. Januar 2015 in den Tarifen 005 von € 369,11 auf € 448,27 monatlich, 006 von € 36,91 auf € 44,83 monatlich und 001 (B.) von € 139,65 auf € 150,12 monatlich.
Die Feststellung des Landgerichts, dass der Kläger an der Beitragserhöhung im Tarif 005, einschließlich des hierzu akzessorischen Tarifs 006 (Zuschlag in Höhe von 10 % des Tarifs 005 für die Beitragsentlastung im Alter) aufgrund eines vorherigen Tarifwechsels nicht teilgenommen habe, nimmt die Berufung hin.
Die Begründung der Prämienerhöhungen im Tarif 008 ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte teilte dort mit, dass „[i]n diesem Jahr […] der gesetzlich vorgeschriebene Vergleich von berechneten und tatsächlichen Leistungen gezeigt“ habe, „dass in einigen Bereichen höhere Kosten angefallen“ seien und ergänzt in einem dem Schreiben beigefügten Informationsblatt, dass „gesetzlich vorgeschrieben“ sei, „jährlich die tatsächlich gezahlten mit den kalkulierten Leistungen zu vergleichen“. Im Falle eines Abweichens der „Werte in einem bestimmten Umfang“, seien die Beiträge zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
(1) Hieraus wird einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer zunächst hinreichend deutlich, dass die Prämienanpassung durch eine Veränderung der Rechnungsgrundlage „Versicherungsleistungen“ ausgelöst wurde. So heißt es im Schreiben, dass der „Vergleich von kalkulierten und tatsächlichen Leistungen“ gezeigt habe, dass höhere Kosten angefallen sind. Den in dem Schreiben mehrfach verwendeten Begriff der Leistung wird ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer im Sinne einer „Versicherungsleistung“ verstehen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020, IV ZR 314/19 - juris, Rn. 37; OLG Hamm, Urteil vom 30. Juni 2021, 20 U 155/20, VersR 2021, 1352). Dass für die Beitragsanpassung Veränderungen bei der Rechnungsgrundlage „Sterbewahrscheinlichkeit“ maßgeblich gewesen sein könnten, geht aus den Erläuterungen der Beklagten nicht hervor. Der Begriff wird an keiner Stelle erwähnt. Die in dem beigefügten Informationsblatt genannte Lebenserwartung als einer von „vielfältigen Gründen“ für Kostensteigerungen lässt nicht Schluss zu, dass eine veränderte Sterbewahrscheinlichkeit im konkreten Tarif die Anpassung ausgelöst hat. Die steigende Lebenserwartung wird in den Erläuterungen im Informationsschreiben lediglich als einer von mehreren Faktoren erwähnt, der grundsätzlich zu Kostensteigerungen im Gesundheitssystem führen kann, nicht aber als ein solcher, der im Tarif des Klägers für eine Beitragsanpassung maßgeblich war. Hiergegen spricht auch, dass die im Informationsschreiben aufgezählten Beispiele für Kostensteigerungen im Tarif des Klägers die gestiegene Lebenserwartung gerade nicht mehr aufführen.
(2) Die Auffassung des Landgerichts und des Klägers, dass es sich bei der Begründung nur um eine allgemeine Beschreibung der jährlichen Prämienüberprüfung handele, teilt der Senat nicht. Die Begründung bezieht sich auf die konkrete Prämienanpassung und die diese Anpassung auslösenden Veränderungen bei den Versicherungsleistungen. So wird in dem Schreiben durch Sternchen auf die Tarife des Klägers, die von der Beitragsanpassung betroffen sind, Bezug genommen, wodurch einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne Weiteres erkennbar ist, dass die Steigerung der Leistungsausgaben in dem konkreten Tarif zur Erhöhung der Beiträge geführt haben. Hierfür spricht nicht zuletzt, dass die Beiträge nicht in sämtlichen Tarifen des Klägers angepasst wurden und sich die Begründung deshalb nur auf den konkreten angepassten Tarif bezogen haben können.
(3) Dem Schreiben der Beklagten ist auch zu entnehmen, dass weder ein individueller Schadensverlauf beim Kläger noch eine freie Entscheidung der Beklagten Grund für die Anpassung war, sondern diese durch gesetzliche Regelungen veranlasst wurde. So verweist die Beklagte auf den „gesetzlich vorgeschriebene[n] Vergleich von kalkulierten und tatsächlich erbrachten Leistungen“ sowie die Notwendigkeit eines „ständigen Gleichgewicht zwischen Beiträgen und Leistungen“, das „im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) gesetzlich vorgeschrieben“ sei und bei einem Abweichen der „Werte in einem bestimmten Umfang“ eine obligatorische Beitragsprüfung („müssen die Beiträge überprüft werden“) nach sich ziehe. Der lediglich allgemeine Verweis auf ein „verändertes Inanspruchnahmeverhalten der Versicherten" als kostensteigernder Faktor kann nicht dahin verstanden werden, dass das individuelle Verhalten des Klägers selbst maßgebend für die Erhöhung seiner Beiträge war.
(4) Dem Schreiben der Beklagten lässt sich schließlich mit der gebotenen Klarheit entnehmen, dass eine Veränderung der Rechtsgrundlage Versicherungsleistung über dem geltenden Schwellenwert die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat. Zwar benennt die Beklagte nicht explizit den vorab festgelegten Schwellenwert für eine Veränderung der Leistungsausgaben. In dem Schreiben wird aber mitgeteilt, dass die Beitragserhöhung durch einen „gesetzlich vorgeschriebene[n] Vergleich“ von kalkulierten und tatsächlichen Leistungen ausgelöst wird. Zu diesem gesetzlich vorgeschriebenen Vergleich wird in dem Informationsblatt, auf das das Schreiben verweist, ausgeführt, dass sofern die beiden Werte „in einem bestimmten Umfang“, mithin in Höhe eines bestimmten Schwellenwerts, voneinander abweichen, die Beiträge überprüft werden müssen.
bb. Nichts anderes gilt für die im November 2016 angekündigte Beitragserhöhung zum 1. Januar 2017 in den Tarifen 001 und 006 von monatlich € 294,12 auf € 388,23 bzw. von € 29,41 auf € 38,82.
Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer konnte dem Schreiben hinreichend klar entnehmen, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistung die konkrete Beitragserhöhung für seinen Tarif ausgelöst hat. So wird auch in diesem Schreiben auf den Vergleich der „kalkulierten und tatsächlich ausgezahlten Leistungen“ abgehoben und als Begründung für die Beitragsanpassung angeführt, dass dieser Vergleich ergeben hat, dass die Beiträge „verschiedener Tarife“ angepasst werden müssen. Die Erläuterung „Die Aufstellung informiert Sie darüber, wie sich die Beitragsüberprüfung auf Ihren Vertrag auswirkt“, macht deutlich, dass die Leistungssteigerungen die Prämienanpassung in den konkret aufgeführten und mit einem Sternchen versehenen Tarifen ausgelöst haben.
cc. Einen ausreichenden Bezug zur konkreten Beitragserhöhung weist aus den genannten Gründen auch die nahezu wortgleiche Begründung anlässlich der Prämienanpassung zum 1. Januar 2018 im Tarif 002 der Krankentagegeldversicherung auf. Die Begründung ist auch nicht deshalb formell unwirksam, weil sie nicht offenlegt, dass die Prämie erhöht wird, obwohl die tatsächlichen Leistungsausgaben die kalkulierten Leistungsausgaben unterschritten haben. Nach dem oben Gesagten erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung veranlasst hat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich die Rechnungsgrundlage verändert hat, ob der Schwellenwert über- oder unterschritten wird und ob und in welcher Höhe sich weitere Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, verändert haben.
dd. Den Anforderungen von § 203 Abs. 5 VVG genügen auch die Begründungen einer Prämienanpassung zum 1. Januar 2019 und zum 1. Januar 2020. Die Feststellung des Landgerichts, dass die Beklagte den Kläger unmissverständlich darauf hingewiesen hat, dass in dem streitgegenständlichen Tarif eine Beitragsanpassung wegen gestiegener Leistungsausgaben erfolgt ist, greift die Berufung nicht an. Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung ergeben sich im Hinblick auf die den beiden Begründungsschreiben beigefügten „Detaillierten Gründe und Informationen zur Beitragsanpassung“ nicht, in denen es jeweils hieß, dass „maßgeblicher Grund“ für die in „Ihrem Vertrag“ von der Beitragsanpassung „betroffenen“ Tarife die Änderung der „Leistungsausgaben“ sei.
3. Die Prämienanpassungen zum 1. Januar 2015 im Tarif 001 (B.), zum 1. Januar 2017 im Tarif 001 (Kläger) und zum 1. Januar 2020 im Tarif 001 (Kläger) sind materiell rechtmäßig. Unschädlich ist, dass der gesetzliche Schwellenwert von mindestens zehn Prozent Abweichung der kalkulierten und tatsächlichen Versicherungsleistungen, der den Versicherer zu einer Beitragsanpassung berechtigt, in den jeweiligen Beobachtungseinheiten nicht erreicht war.
a. Nach § 203 Abs. 2 S. 1 VVG ist, wenn bei einer Krankenversicherung das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen ist, der Versicherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten Rechnungsgrundlagen auch für bestehende Versicherungsverhältnisse neu festzusetzen, sofern ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung zugestimmt hat. Für die Änderung der Prämien sowie ihre Überprüfung und Zustimmung durch den Treuhänder gilt gemäß § 202 Abs. 2 S. 4 VVG die Vorschrift des § 155 VAG in Verbindung mit einer auf Grund des § 160 VAG erlassenen Rechtsverordnung (KVAV). Aus § 155 Abs. 3 S. 2 VAG folgt wiederum, dass, wenn die Gegenüberstellung der erforderlichen und der kalkulierten Versicherungsleistungen für einen Tarif eine Abweichung von mehr als 10 % (bzw. der in den allgemeinen Versicherungsbedingungen vorgesehene geringere Prozentsatz) ergibt, der Versicherer alle Prämien dieses Tarifs überprüfen und, wenn die Abweichung als nicht nur vorübergehend anzusehen ist, mit Zustimmung des Treuhänders anpassen muss.
b. Nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien in erster Instanz und den insoweit nicht angegriffenen und damit für den Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindenden Feststellungen des Landgerichts, liegen dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag die Musterbedingungen MB/KK 2009 (Stand: 1. Februar 2019) der Beklagten zugrunde, die in § 8b eine Beitragsanpassung schon bei einem geringeren Prozentsatz als den in § 203 Abs. 2 S. 4 VVG i.V.m. § 155 Abs. 3 S. 2 VAG vorgesehenen erlauben. Soweit der Kläger erstmals in der Berufungsinstanz auf eine hiervon abweichende Vertragsbedingungen Bezug nimmt (Berufungsbegründung, S. 19, Bl. 39 d.GA.), ist nicht ersichtlich, um welches Klauselwerk es sich dabei handelt und ob dieses wirksam in den Versicherungsvertrag einbezogen worden ist.
c. Die hiernach wirksam in den Versicherungsvertrag einbezogene Klausel des § 8b Abs. 2 Ziff. 1 ist gemäß § 208 VVG unwirksam, weil sie zum Nachteil des Versicherungsnehmers von § 203 VVG abweicht. Die Abweichung ist für den Versicherungsnehmer nachteilig, denn sie führt dazu, dass abweichend von der gesetzlichen Regelung eine Beitragsanpassung (unter der Voraussetzungen einer übereinstimmenden Beurteilung durch den Versicherer und den Treuhänder) schon bei einer vorübergehenden Änderung erfolgen kann.
Die Unwirksamkeit von § 8b Abs. 2 Ziff. 1 MB/KK 2009 hat aber nicht zur Folge, dass auch § 8b Abs. 1 Ziff. 1 MB/KK 2009 unwirksam ist (BGH, Urteil vom 22. Juni 2022, IV ZR 253/10 für eine gleichlautende Klausel). § 8b Abs. 1 Ziff. 1 MB/KK weicht nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den gesetzlichen Vorschriften über die Prämienanpassung ab. Die Klausel enthält dieselben Voraussetzungen wie § 203 Abs. 2 VVG und erlaubt eine Prämienanpassung insbesondere nur bei einer Veränderung der Rechnungsgrundlagen, die nicht nur als vorübergehend anzusehen ist. Mit der Regelung des § 8b Abs. 1 Ziff. 1 MB/KK 2009 macht der Versicherer allein von der ihm in § 155 Abs. 3 S. 2 VAG eröffneten Möglichkeit Gebrauch, den Schwellenwert für die Prüfung einer Beitragsanpassung von 10 % auf 5 % abzusenken. Der Bestand der Regelung in § 8b Abs. 1 Ziff. 1 MB/KK wird auch durch die Streichung von § 8b Abs. 2 MB/KK nicht beeinträchtigt, da der Sinn der verbleibenden Regelung weiterhin aus sich heraus verständlich ist.
4. Die Beitragserhöhungen zum 1. Januar 2018 im Tarif 002 sowie zum 1. Januar 2020 in den Tarifen 004 (A.) und 004 (B.) sind ebenfalls wirksam. Unschädlich ist, dass die tatsächlichen Leistungsausgaben die kalkulierten Leistungsausgaben unterschritten haben. Der Vortrag ist entgegen der Auffassung der Beklagten (Bl. 74 d.GA.) nach § 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen, weil die vom Kläger vorgetragenen Tatsachen unstreitig sind.
a. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln zu § 12b Abs. 2 S. 2 VAG a.F. gibt eine dem Versicherungsnehmer günstige Entwicklung dem Versicherer nach Sinn und Zweck der Anpassungsvorschriften nicht das Recht, die Beiträge zu erhöhen, sondern veranlasst allein eine Prüfung dahin, ob eine Prämiensenkung in Betracht kommt. Es wäre „widersinnig“, wenn der Versicherer den Umstand, dass die erforderlichen Versicherungsleistungen die kalkulierten unterschreiten, dazu nutzen könnte, wegen etwaiger Veränderungen anderer Rechnungsgrundlagen eine Prämienerhöhung herbeizuführen (OLG Köln, Urteil vom 20. Juli 2012, I-20 U 149/11 - juris, Rn. 29).
b. Dagegen ist im Schrifttum eingewandt worden, dass sich weder aus dem Sinn und Zweck noch aus anderen Erwägungen eine solche Sperrwirkung für die Prämienerhöhung ergibt, selbst wenn der auslösende Faktor zunächst eine Prämiensenkung vermuten lässt. Sinn und Zweck der Vorschrift sei, dass der Versicherer, der mangels ordentlichen Kündigungsrechts an den Vertrag gebunden ist, nicht einseitig das Risiko von zukünftigen Kostensteigerungen zu tragen hat. Das Anspringen der auslösenden Faktoren sei zwar zwingende Voraussetzung für die Prämienanpassung, jedoch letztlich nur Anlass für eine Neuberechnung anhand aller Rechnungsgrundlagen. Ergibt die Gesamtüberprüfung die Notwendigkeit einer Prämienerhöhung, so entspricht es dem Sinn und Zweck, diese auch durchzuführen (Brand in Bruck/Möller, VVG, 9. Auflage 2020, § 203 Rn. 32; BeckOK-VVG/Gamse § 203 Rn. 25; Looschelders/Pohlmann/Reinhard § 203 Rn. 1; Franz/Püttgen, VersR 2022, 1, 6 ff.; Wandt VersR 2013 1561, 1564; Boetius, VersR 2013, 1568).
c. Die letztgenannte Auffassung trifft zu.
Nach dem Wortlaut von § 203 Abs. 2 S. 1 VVG, § 155 Abs. 3 S. 2 VAG darf bzw. muss der Versicherer, wenn die Gegenüberstellung der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen eines Tarifs eine den Schwellenwert überschreitende Abweichung ergibt, alle Prämien dieses Tarifs überprüfen und, sofern es sich nicht nur um eine vorübergehende Abweichung handelt, mit Zustimmung des Treuhänders „neu festlegen“ bzw. „anpassen“. Eine Beschränkung des Versicherers dahingehend, dass eine Beitragserhöhung nur im Falle einer Überschreitung der erforderlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen möglich sei, ergibt sich hieraus nicht.
Da § 203 Abs. 2 S. 1 VVG von Neufestsetzung spricht, die gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 KVAV nach den für die Prämienberechnung geltenden Grundsätze zu erfolgen hat, die Prämien mithin neu zu kalkulieren sind (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020, IV ZR 294/19; Franz/Püttgen, VersR 2022, 1, 7), ist nach dem Wortlaut vielmehr von der Möglichkeit einer Beitragserhöhung auch bei sinkenden Versicherungsleistungen auszugehen. Bei einer Neukalkulation sind unabhängig vom auslösenden Faktor der Neufestsetzung alle Rechnungsgrundlagen (§ 2 Abs. 1 und 2 KVAV), einschließlich insbesondere der Kopfschäden (§ 6 KVAV), des Rechnungszinses (§ 3 KVAV), der Verwaltungskosten, des Sicherheitszuschlags (§ 7 KVAV) etc., vom Versicherer zu überprüfen. Dem Versicherer kann aber eine Beitragserhöhung nicht verwehrt werden, wenn zwar die tatsächlich erbrachten Versicherungsleistungen den Schwellenwert nach unten unterschritten, sich die übrigen Rechnungsgrundlagen jedoch beitragserhöhend ausgewirkt haben.
Nichts anderes ergibt sich aus Sinn und Zweck der Anpassungsvorschriften. Ziel der Regelungen zur Beitragsanpassung ist es, zum Schutz beider Vertragsparteien und der Versichertengemeinschaft die Störung des Äquivalenzverhältnisses zu beseitigen und die dauerhafte Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten. Mit diesem Prinzip stünde es in Widerspruch, dem Versicherer, der im Zuge der Neukalkulation die Notwendigkeit einer Beitragserhöhung erkennt, die gebotene Beitragsanpassung zu verwehren. Ein solches Ergebnis liefe darauf hinaus, dass der Versicherer gezwungen wäre, unter Verstoß gegen § 155 Abs. 3 S. 1 VAG den neu festzusetzenden Beitrag unzureichend und entgegen den Anforderungen eines ordentlichen und gewissenhaften Aktuars zu kalkulieren, und damit Gefahr liefe, wegen der Sanktion des § 155 Abs. 3 S. 4 VAG auch in der Folgezeit gebotene Beitragsanpassungen nicht vornehmen zu dürfen.
II. Antrag zu 2)
Sind die Beitragsanpassungen hiernach wirksam, kann der Kläger unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt Rückzahlung der angepassten Beiträge verlangen.
III. Antrag zu 3)
Dementsprechend ist der auf Herausgabe der von der Beklagten gezogenen Nutzungen gerichtete Feststellungsantrag zwar zulässig (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018, IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297-323, Rn. 18 ff.), jedoch unbegründet.
IV. Antrag zu 4)
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
III.
Hinsichtlich des Streitwerts für das Verfahren erster Instanz verbleibt es bei der Festsetzungsentscheidung des Landgerichts. Neben dem Klageantrag zu 2) (€ 7.672,24), der auf Rückzahlung der vom 1. Januar 2015 bis 1. Oktober 2020 geleisteten Prämienanteile gerichtet war, erhöhte der wirtschaftlich identische Klageantrag zu 1) auf Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienerhöhungen den Streitwert nicht, soweit er sich auf denselben Zeitraum bezieht. Der für die Feststellung der künftigen Nichtleistung gemäß entsprechend § 9 ZPO zugrunde zu legenden Zeitraum von 3,5 Jahren beginnt mit Anhängigkeit des Rechtsstreits (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2021, IV ZR 294/19 - juris, Rn. 2) am 2. Dezember 2020 und wirkt, da er vom Zahlungsantrag nicht mehr umfasst ist, in Gänze streitwerterhöhend. Der Wert erhöht sich damit um € 9.628,12 (42 Monate x € 226,86 [Summe der auf die Zukunft gerichteten Erhöhungsbeträge]).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt unter Berücksichtigung des erweiterten Zahlungsantrags bis € 22.000,00.
IV.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. Die umstrittene Frage der Anwendung von § 203 Abs. 5 VVG auf den Tarif, der den gesetzlichen Zuschlag für die Beitragsentlastung im Alter einschließlich Boni abbildet (hier Tarif 006), ist hier nicht entscheidungserheblich, weil die formalen Begründungserfordernisse des § 203 Abs. 5 VVG gewahrt sind. Soweit der Senat von der genannten Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (Urteil vom 20. Juli 2012, I-20 U 149/11) abweicht, ist der dortige Rechtsstreit nach ausgelaufenem Recht entschieden worden und aus diesem Grund eine höchstrichterliche Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.