Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 04.01.2023 – 5 Ws 394/22

ECLI:DE:OLGD:2023:0104.5WS394.22.00

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unbegründet verworfen.

Gründe

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Dem hiesigen Angeklagten ist zur Last gelegt, in 53 Fällen die Nebenklägerin in deren Kindesalter sexuell missbraucht, dabei in 10 Fällen zugleich ihre Widerstandsunfähigkeit ausgenutzt zu haben und sie in weiteren 35 Fällen zugleich sexuell genötigt zu haben. Den Antrag der Vertreterin der Nebenklägerin auf Akteneinsicht hat die Vorsitzende mit Schreiben vom 3. November 2022 abgelehnt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Nebenklägerin, der die Vorsitzende der 7. großen Strafkammer nicht abgeholfen hat.

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Die statthafte (§ 406e Abs. 5 Satz 4 StPO) und auch im Übrigen zulässig angebrachte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Akteneinsicht zutreffend wegen der Gefährdung des Untersuchungszwecks nach § 406e Abs. 2 Satz 2 StPO abgelehnt.

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Die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf hat in Ihrer Stellungnahme vom 23. Dezember 2022 dazu ausgeführt:

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„Die Beschwerde gegen die Entscheidung des erkennenden Gerichts ist gemäß §§ 406e Abs. 5 Satz 4, Satz 3, 304 Abs. 1 StPO zulässig (zu vgl. BeckOK StPO/Weiner, 45. Ed. 1.10.2022, § 406e Rn. 19; KK-StPO/Zabeck, 9. Aufl. 2023, § 406e Rn. 13; MüKoStPO/Grau, 1. Aufl. 2019, § 406e Rn. 22), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

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Zwar steht dem Nebenkläger gemäß § 406e Abs. 1 Satz 2 StPO grundsätzlich auch ohne Darlegung eines berechtigten Interesses ein Anspruch auf umfassende Einsicht in die Verfahrensakten durch einen Rechtsanwalt zu. Vorliegend steht dem jedoch der Versagungsgrund des § 406e Abs. 2 Satz 2 StPO entgegen.

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Nach dieser Vorschrift kann die Akteneinsicht versagt werden, soweit der Untersuchungszweck gefährdet erscheint. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Kenntnis des Verletzten von dem Akteninhalt die Unbefangenheit, die Zuverlässigkeit oder den Wahrheitsgehalt einer von ihm zu erwartenden Zeugenaussage beeinträchtigen könnte (zu vgl. Weiner, a. a. O., § 406e Rn. 8; Zabeck, a. a. O., § 406e Rn. 7; Grau, a. a. O., Rn. 14; Wenske, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2022, § 406e Rn. 26). Die bloße Gefahr einer anhand des Akteninhalts präparierten Zeugenaussage reicht für sich genommen jedoch nicht zur Versagung der Akteneinsicht aus (zu vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 6. Juli 2016 – III-1 Ws 255/16; Wenske, a. a. O., § 406e Rn. 28). Es bedarf insoweit einer einzelfallbezogenen eingehenden Gesamtwürdigung der konkreten Verfahrens- und Rechtslage (zu vgl. OLG Düsseldorf, a. a. O.).

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In die insoweit zu treffende Ermessensentscheidung ist vorliegend insbesondere einzubeziehen, dass die – durch das erkennende Gericht noch nicht vernommene – Beschwerdeführerin das einzige Beweismittel für die Anklagevorwürfe darstellt. Der Beschuldigte hat sich zu den Vorwürfen bislang nicht eingelassen; die Mutter der Beschwerdeführerin, die Ehefrau des Angeklagten, ist polizeilichen Ladungen zu Zeugenvernehmungen nicht nachgekommen, sodass davon auszugehen ist, dass sie von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen gedenkt. Ungeachtet dessen hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass die Taten sich vielfach ereignet hätten, wenn ihre Mutter geschlafen habe oder nicht da gewesen sei (zu vgl. den Abschlussvermerk vom 25. Januar 2022, Bl. 156 f. d. A.).

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Daran vermag – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Bl. 215 ff. [216] d. A.) – der Umstand nichts zu ändern, dass sie bereits polizeilich vernommen und auch ein aussagepsychologisches Gutachten eingeholt worden ist. Denn für die Überzeugungsbildung des Gerichtes ist ausweislich § 261 StPO der Inbegriff der Hauptverhandlung, d. h. die dort erfolgende Vernehmung der Beschwerdeführerin, maßgeblich.

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Entsprechendes gilt, soweit der Beistand der Beschwerdeführerin anwaltlich versichert, dieser Aktenbestandteile, insbesondere die Niederschriften ihrer Vernehmungen, nicht zu überlassen. Wenske (a. a. O., § 406e Rn. 41) weist insoweit zutreffend und nachvollziehbar darauf hin, dass die Weitergabe oder sonstige Kenntnisvermittlung sich – auch mittels einer Anordnung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 BORA – nicht mit der für die Wahrheitsermittlung notwendigen Sicherheit ausschließen oder gar kontrollieren lasse. Die von dem Beistand zudem angeregte Befragung der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Vernehmung vor Gericht, ob bzw. etwaigenfalls welche Akteninhalte ihr zur Kenntnis gebracht worden seien, erscheint ebenfalls wenig zielführend, da dies nicht geeignet ist, eine Gefährdung des Untersuchungszwecks zu vermeiden, sondern eine solche – bei wahrheitsgemäßer Beantwortung – allenfalls im Nachhinein festzustellen.

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Soweit im Rahmen der Beschwerde zudem vorgetragen worden ist, das Gericht habe nicht in die Erwägung eingestellt, die Akte ohne die Einlassung der Nebenklägerin zu übersenden, obwohl dies durch den Beistand selbst als Minus angeregt worden sei (Bl. 246 f. [247] d. A.), geht dies fehl. Einerseits lässt sich diese Anregung dem Schriftsatz vom 31. Oktober 2022 (Bl. 215 ff. d. A.) bereits nicht entnehmen. Andererseits hat die Vorsitzende in der angefochtenen Entscheidung – wenn auch lediglich knapp – ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, dass aus den dort dargelegten Gründen auch eine eingeschränkte Akteneinsicht den Untersuchungszweck gefährde (Bl. 228 d. A.). Dieser Einschätzung ist beizutreten. Den Ermittlungsakten lassen sich – neben dem aussagepsychologischen Gutachten – insbesondere Vernehmungen solcher Personen entnehmen, denen die Beschwerdeführerin sich hinsichtlich der angeklagten Taten anvertraut hat. Auch deren Kenntnis lässt eine Gefährdung des Untersuchungszwecks dahingehend besorgen, dass das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin – auch unbewusst – an die Eindrücke, Wahrnehmungen und Bekundungen jener Zeugen angepasst werden könnte.

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Bei der Gesamtschau der vorgenannten Umstände erscheint eine Gefährdung des Untersuchungszwecks, d. h. der gerichtlichen Wahrheitsfindung, auch bei einer nur eingeschränkten Akteneinsicht der Beschwerdeführerin als naheliegend. Deren vollständige Versagung ist daher – jedenfalls so lange die Beschwerdeführerin durch das Tatgericht nicht vernommen worden ist – gerechtfertigt.“

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Dem tritt der Senat nach eigener Sachprüfung bei.

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3.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.