Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 07.11.2023 – 14 U 119/22
ECLI:DE:OLGD:2023:1107.14U119.22.00
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 30.11.2022 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (13 O 536/20) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Wert: bis 95.000 €.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Rückzahlung von Vertriebsentgelten sowie anteilig die Herausgabe seitens Dritter gezahlter Ausgabeaufschläge.
Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit Hauptsitz in Luxemburg, die Investmentfonds verwaltet, unter anderem auf der Grundlage eines Managementvertrages die Fonds der Investmentgesellschaft Firma A.
Die A. ist eine nach luxemburgischem Recht errichtete Investmentgesellschaft in Form einer „Société d'Investissement à Capital Variable“ (Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital) nach Teil I des Luxemburger Gesetzes über Organismen für gemeinsame Anlagen (Gesetz über OGAW). Die A. ist als Investmentgesellschaft auf unbestimmte Zeit errichtet und in verschiedene selbständige Teilfonds unterteilt, darunter auch die hier streitgegenständlichen Teilfonds „A. Investment Funds - B.“ und „A. Investment Funds - C.“, an denen der Kläger in den Jahren 2004 und 2006 über die Sparkasse D. bzw. die E. Kantonalbank Anteile erwarb. Die (ehemalige) F.-AG mit Sitz in G.-Stadt ist eine eigenständige Gesellschaft in Form einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und keine Tochtergesellschaft der Beklagten. Nach dem Prospekt der A. können bei der ehemaligen F.-AG als inländischer Zahl- und Informationsstelle auf ausdrücklichen Antrag von Anlegern Anträge auf Rücknahme oder Umschichtung von Anteilen eingereicht werden. Zahlungen an die Anleger (wie Rücknahmeerlöse, etwaige Ausschüttungen und sonstige Zahlungen) können auf deren Wunsch über diese deutsche Zahl- und Informationsstelle weitergeleitet werden. Daneben sind die Satzung der A., der Prospekt, die wesentlichen Anlegerinformationen sowie die Jahres- und Halbjahresberichte bei der deutschen Zahl- und Informationsstelle während der normalen Bürozeiten kostenlos erhältlich. Die ehemalige F.-AG handelt in ihrer Funktion als inländische Zahl- und Informationsstelle weder im Namen der Beklagten noch schließt sie in deren Namen Geschäfte ab. Sie kann nur auf besonderen Antrag eines Anlegers von den Anlegern geleistete oder für sie bestimmte Zahlungen weiterleiten.
Der Kläger hat Ansprüche gegenüber der Beklagten daraus hergeleitet, dass diese dem Fondsvermögen laufend einen gewissen Prozentsatz des Inventarwerts für ihren Vertriebsfolgenaufwand entnehme, von Privatanlegern zusätzliche Ausgabeaufschläge von 5 % vereinnahme, unterjährig in Teilen entnommene Beträge ihren Geschäftskonten zuführe und für sich verwendet habe. Von Dritten gezahlte Aufschläge sowie ein wesentlicher Teil der von ihm als Kostenpauschale angesehenen Managementgebühr seien in Form der umsatz- und bestandsabhängigen Prämien an die Vertriebspartner der Beklagten weitergegeben worden. Diese Vertriebspraxis gefährde und schädige Privatanleger und benachteilige sie unfair gegenüber professionellen Investoren.
Die Beklagte hat die internationale sowie, hilfsweise, die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf gerügt. Ihrer Auffassung nach bestehe insbesondere kein Gerichtsstand der Niederlassung nach Art. 7 Nr. 5 Brüssel-Ia-VO, da die ehemalige F.-AG mit Sitz in G.-Stadt eine reine Botentätigkeit ausübe.
Der Kläger hat mit Nichtwissen den Sachvortrag der Beklagten, soweit er die ehemalige F.-AG betreffe und dieser von seinen eigenen Darstellungen abweiche, bestritten.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dem Kläger stünden unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Schadensersatz- oder Rückzahlungsansprüche im Zusammenhang mit der Verwaltung von Fondsanteilen durch die Beklagte zu.
Der Kläger sei durch den Erwerb der Anteile an den jeweiligen Teilfonds Anteilseigner der A. geworden. Ein Vertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten als externer Verwaltungsgesellschaft des Fonds bestehe - anders als bei der Organisation eines Fonds als Sondervermögen - dabei gerade nicht.
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, da es international unzuständig sei, eine internationale Zuständigkeit ergebe sich insbesondere nicht aus Art. 7 Nr. 2, Nr. 5, Art. 18 Brüssel-Ia-VO (Verordnung (EU) 1215/2012):
Für einen Gerichtsstand nach Art. 7 Nr. 5 Brüssel-Ia-VO fehle es an der erforderlichen Niederlassung der Beklagten in Deutschland. Insbesondere stelle die ehemalige F.-AG keine nach der Brüssel-Ia-Verordnung relevante Niederlassung der Beklagten dar. Wie von der Beklagten vorgetragen, übe diese weder eigene Entscheidungsbefugnisse aus noch schließe sie im Namen der Beklagten Geschäfte ab. Das insoweitige Bestreiten des Klägers mit Nichtwissen sei unbeachtlich, weil dieser für die zuständigkeitsbegründenden Tatsachen darlegungs- und beweisbelastet sei. Zudem ergebe sich aus dem Vortrag des Klägers kein Bezug der Streitigkeit zur vermeintlichen Niederlassung.
Mangels einer Vertragsbeziehung zwischen den Parteien handele es sich nicht um eine die internationale Zuständigkeit aus Art. 18 Abs. 1 Brüssel-Ia VO begründende Verbrauchersache im Sinne des Art. 17 Brüssel-Ia-VO.
Bei einer - unstreitigen - Organisation eines Fonds als Aktiengesellschaft oder nach luxemburgischem Recht als S.A. bestehe, anders als bei der Organisation eines Fonds als Sondervermögen, keine vertragliche Beziehung im Sinne eines Investmentvertrages zwischen dem klagenden Anleger als Anteilseigner der streitgegenständlichen mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Fonds und der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft.
Eine Zuständigkeit deutscher Gerichte folge auch nicht aus Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO als dem Gerichtsstand der unerlaubten Handlung.
Weder der Ort des ursächlichen Geschehens noch der Ort des (vermeintlichen) Schadenseintritts befänden sich nach dem klägerischen Vortrag in Deutschland. Der Kläger trage zum Handlungsort lediglich vor, die Beklagte habe ihre Geschäftstätigkeit auf Deutschland ausgerichtet und verfüge über eine inländische Zahl- und Informationsstelle. Sowohl die Beklagte als auch die A. hätten ihren Sitz - insoweit unstreitig - in Luxemburg. Dort würden die Entscheidungen über den Inhalt der Satzung der A., die Modalitäten der Investitionen in die von der Beklagten gemanagten Investmentfonds und die jeweiligen Kostenstrukturen getroffen. Von dort aus verwalte die Beklagte auch die Investmentfonds der A.
Auch hinsichtlich des Erfolgsortes fehle es an einem hinreichenden Bezug zu Deutschland. Unter Zugrundelegung des Vortrags des Klägers dürfte sich ein behaupteter, durch die Entnahme von Managementgebühren in Höhe eines gewissen Prozentsatzes des Investmentfonds entstandener Schaden - wenn überhaupt - vorrangig in Luxemburg realisieren können, da die A. dort ihren Sitz habe und dort das Vermögen der streitgegenständlichen Teilfonds verwahrt und verwaltet werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der landgerichtlichen Feststellungen im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er geltend macht, das Landgericht habe seine internationale Zuständigkeit verkannt und an die ihm obliegende Darlegungslast zu hohe Anforderungen gestellt.
Der Kläger macht geltend, die Beklagte unterhalte mit der ehemaligen F.-AG, G.-Stadt, in Deutschland eine Niederlassung im Sinne von Art. 7 Nr. 5 Brüssel-Ia-VO. Wie die Beklagte und ihre G.-Stadt Niederlassung diese Zusammenarbeit untereinander organisieren und rechtlich gestalten und gestaltet haben, könne er nach der von der Beklagten verantworteten Darstellung im Prospekt nicht wissen und habe folglich dazu auch nicht mehr vortragen müssen.
Wäre dies als Voraussetzung erforderlich gewesen, damit die G.-Stadt Niederlassung der Beklagten die Funktion erfüllte, die ihr im Prospekt der Beklagten zugeschrieben wird, hätte er vorgetragen, dass die ehemalige F.-AG im Namen der Beklagten handelt, rechtserhebliche Willenserklärungen abgibt und gestaltend tätig wird. Auf die Entgegennahme und Weiterleitung von Willenserklärungen lediglich als Bote habe er seinen Vortrag nicht beschränkt.
Sein Bestreiten mit Nichtwissen sei erheblich gewesen. Es wäre insoweit an der Beklagten gewesen, ihm die bis dahin fehlenden Kenntnisse der Organisation und rechtlichen Ausgestaltung ihres unstreitigen Zusammenwirkens mit ihrer G.-Stadt Niederlassung substantiiert offen zu legen, um ihm ein weitergehendes Bestreiten und eine (Gegen)Beweisführung zu ermöglichen.
Es liege auch ein Bezug zur Niederlassung vor, da die ehemalige F.-AG unter Aufsicht der Beklagten stehe und die Kontaktaufnahmen durch (Privat)Anleger an das Stammhaus durchleite. Die ehemalige F.-AG sei die inländische Zahlstelle der Beklagten für die Klageforderung. Es reiche, wenn der Kläger ihre Inanspruchnahme hier im Prozess ankündige.
Bei ihrer G.-Stadt Niederlassung, Agentur und Repräsentanz handele es sich i. S. von Art. 7 Abs. 1 a), b) Alt. 2, Abs. 2 und 5 und 17 Abs. 1 lit. c Brüssel Ia-VO um eine Erfüllungsgehilfin und Vertreterin, deren Wissen und Handeln der Beklagten zuzurechnen sei. Die Niederlassung werde in ihrem unmittelbaren Pflichtenkreis etwa gem. §§ 297 KAGB, 121 InvG, tätig und sei für die Ausrichtung der Beklagten auf Deutschland unverzichtbar. Sie sichere die Zulassung durch die BaFin - Registrierung im Anzeigeverfahren zum Vertrieb von EU - OGAW, §§ 131 ff. InvG, 309 bis 311 KAGB, die Grundlage des Europäischen OGAW-Vertriebspasses. Die Beklagte habe das Anzeigeverfahren bestanden, weil sie vor Ort eine Niederlassung unterhalte, die es der EU - KVG Beklagten erst ermögliche, für den öffentlichen Vertrieb von EU-Investmentanteilen unter Einhaltung der deutschen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sämtliche Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass Zahlungen an die Anteilinhaber in Deutschland geleistet werden und die Rücknahme der Anteile im Inland erfolgt.
Jedenfalls hätte das Landgericht den Rechtsstreit auf den klägerischen Hilfsantrag an das Wohnsitzgericht des Klägers, das Landgericht Berlin als den Verbrauchergerichtsstand des Klägers, verweisen müssen.
Mit dem Vorwurf einer bloß pauschalen Behauptung des Bestehens von Investmentverträgen zwischen den Parteien lasse das Landgericht unberücksichtigt, dass der Kläger als Kunde und Privatanleger außerhalb der Interna der Beklagten stehe und nur aufgrund ihres überwiegend indirekten Auftretens ihm gegenüber, wie produzierter Abrechnungen und Kostenausweise, auf ihre Innenorganisation schlussfolgern und insbesondere keine ihm vorenthaltene Investmentvertragsdokumente präsentieren könne. Die Beklagte bediene sich zulasten des Investmentvermögens ihrer Privatanleger u. a. zur Finanzierung ihrer Vertriebskosten, was eine (investment)vertragliche Grundlage erfordere. Vom Bestehen von Investmentverträgen mit der Beklagten habe er bereits ausgehen können, dürfen und müssen, als ihm die Einbuchungen der streitbefangenen Fonds in seine Depots vorbehaltlos mitgeteilt worden waren.
Soweit das Landgericht daraus, dass der Kläger Anteilseigner/Aktionär der streitgegenständlichen Fonds geworden sei, folgere, dass anders als bei der Organisation eines Fonds als Sondervermögen keine vertragliche Beziehung im Sinne eines Investmentvertrages zwischen der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft und dem Anleger bestehe, übersehe es, dass es sich auch bei einem OGAW - Sondervermögen um eine Bruchteilsgemeinschaft im Sinne der §§ 741 ff BGB handele, so dass auch die Anleger eines OGAW Anteilseigner/Miteigentümer seien. Der Anteil eines Anlageaktionärs, wie der Kläger allenfalls einer wäre, an der H.-AG mit variablem Kapital sei, nicht anders als der Anteil an einem sonstigen Sondervermögen in Vertragsform,
ein reines Vermögensrecht ohne gesellschaftliche Kontrollrechte.
Die Bewertung „H.-AG oder H.-vertrag“ sei rechtsfehlerhaft und unhaltbar. Sie würde Anleger, wie den Kläger, hinsichtlich kapitalverwalterlichen Fehlverhaltens rechtlos stellen, weil die ansonsten allein in Betracht kommende H.-AG insoweit nicht Vertragspartnerin oder haftende Geschäftsherrin i. S. v. § 278 Satz 1 Alt. 2 BGB wäre.
Rechtsfehlerhaft übersehe das Landgericht auch, dass notwendig ein Schuldverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten vorliegen müsse, §§ 1 Abs. 10 u. 17, 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 KAGB, 1, 2 und 6 InvG, weil die Beklagte das Investment des Klägers verwalte, und missachte die grundlegende Pflichtenverteilung in §§ 9 Abs. 1 Satz 2 InvG/26 Abs. 1 KAGB, die der KVG auferlegt, ausschließlich im Interesse der Anleger tätig zu werden, - und nicht in dem Dritter, wie einer H.-AG.
Die internationale Zuständigkeit folge auch aus dem Gerichtsstand der unerlaubten Handlung.
Die ehemalige F.-AG sei als nicht nur inländische Zahl - und Informationsstelle die unverzichtbare Schaltstelle für das den Kläger betreffende deutsche Geschäft der Beklagten.
Auch hinsichtlich des Erfolgsortes bestehe ein hinreichender Bezug zu Deutschland, da sich der (Minder)Wert der streitgegenständlichen Teilfonds unmittelbar am klägerischen Wohnsitz, jedenfalls aber in seinen inländischen Depots niederschlage.
Nach Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO seien die Gerichte am Wohnsitz des Klägers in Anknüpfung an die Verwirklichung des Schadenserfolgs auch zuständig, weil sich der behauptete Schaden unmittelbar in einem Depot bei einer Bank im Zuständigkeitsbereich deutscher Gerichte verwirkliche. Andernfalls wäre eine Zuständigkeit gegeben u.a. aus Art. 7 Abs. 1 a), b) Alt. 2, Abs. 2, Abs. 5 Brüssel-Ia-VO. Der Herausgabeanspruch des Klägers sei auf Rückgabe/Erstattung entzogenen Vermögens gerichtet, die an seinem Wohnsitz zu erfolgen habe.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 85.904,50 abzüglich zum 1.1.2019 geleisteter € 1.847,- und zum 29.4.2020 geleisteter € 1.148,48 nebst Zinsen in Höhe von jeweils 4 % p. a. aus € 8.196,41 seit dem 1.2.2012, aus € 8.442,30 seit dem 1.2.2013, aus weiteren € 8.695,57 seit 1.2.2014, aus € 8.956,44 seit 1.2.2015, aus € 7.380,10 seit 1.2.2016, € 7.601,51 seit 1.2.2017, aus € 7.829,55 seit 1.2.2018, aus € 8.064,44 seit 1.2.2019, € 9.680,97 seit 1.2.2020 und aus € 11.057,22 seit 1.2.2021 bis zur Rechtshängigkeit und ab dann in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins p. a. aus € 82.909,02 zu zahlen;
2.
die Beklagte ferner zu verurteilen, an den Kläger € 2.673,57 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins p. a. seit dem 13.11.2020 zu bezahlen.
3.
hilfsweise,
die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Berlin.
4.
Ebenfalls hilfsweise,
das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil als zutreffend.
Die ehemalige F.-AG sei keine Niederlassung der Beklagten.
An keiner Stelle des klägerischen Vortrages fänden sich Ausführungen (oder auch nur irgendwelche Anhaltspunkte) dazu, dass die ehemalige F.-AG rechtserhebliche Willenserklärungen im Namen der Beklagten abgeben könne oder dem Kläger gegenüber abgegeben hätte.
Obwohl beklagtenseits mehrfach gerügt, habe der Kläger nie vorgetragen, dass er auch nur irgendeinen Kontakt zur ehemaligen F.-AG hatte, so dass es auch an einer Betriebsbezogenheit fehle.
Auch die - bestrittene - reine Durchleitung einer Zahlung auf die streitgegenständliche Klageforderung begründe diese nicht.
Nach dem unstreitigen Sachverhalt bestehe kein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien. Bei einer Organisation des Investmentvermögens als (extern verwaltete) Investmentgesellschaft entstehe kein Vertragsverhältnis zwischen dem Anleger und der externen und von der Investmentgesellschaft rechtlich verschiedenen Verwaltungsgesellschaft. Da den Anlegern die durch die Satzung der Gesellschaft (und konkretisiert durch den Prospekt) bezüglich der bestehenden Rechte und Pflichten näher ausgestaltete Aktionärsstellung an der Investmentaktiengesellschaft zustehe, sei die Konstruktion eines Investmentvertrages zwischen der (externen) Kapitalverwaltungsgesellschaft und dem Anleger nicht erforderlich. Der Anleger könne sämtliche mögliche Meinungsverschiedenheiten bezüglich seiner Anlage als Gesellschafter der Investmentgesellschaft direkt mit dieser klären.
Der Kläger habe sich für die Investition in ein in Gesellschaftsform organisiertes Investmentvermögen - und nicht in ein in Vertragsform organisiertes Sondervermögen - entschieden, bei welchem keine vertragliche Beziehung zwischen dem einzelnen Anleger und der externen Verwaltungsgesellschaft zustande komme.
Hiermit im Einklang stehe insoweit auch, dass der Kläger keinen einzigen rechtsgeschäftlichen Kontakt mit der Beklagten vorgetragen habe.
Da angeblicher Handlungs- und Erfolgsort beide in Luxemburg lägen, bestehe kein Gerichtsstand der unerlaubten Handlung in Deutschland.
Sie bestreite ausdrücklich, dass die ehemalige F.-AG „grundlegende Bedeutung […] für die europaweite Geschäftstätigkeit der Beklagten“ habe und „die unverzichtbare Schaltstelle für das den Kläger betreffende deutsche Geschäft der Beklagten“ sei. Die Zahl- und Informationsstelle könne beliebig besetzt oder ausgewechselt werden. Dass in Österreich sogar eine vom A. Konzern unabhängige Bank, die J.- Bank International AG, diese Funktion ausübe, zeige deutlich, dass deren Tätigkeit für die Beklagte von untergeordneter Bedeutung sei, und sie gerade keine wesentliche Stelle für Entscheidungen oder Handlungen der Beklagten sei.
Auch ein (angeblicher) Erfolgsort liege unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Deutschland. Mit dem - vom Kläger nicht haftungsbegründend beanstandeten - Erwerb der Anlage liege zweifelsfrei ein neuer Einzelvermögenswert vor, auf welchen sich der klägerische Vorwurf des vermeintlichen rechtswidrigen Eingriffs der Beklagten beziehe. In diesem Fall liege der Schadensort an dem Belegenheitsort dieses konkreten Anlagegegenstandes, also bei der A. in Luxemburg, in den nach klägerischer Behauptung erst im Anschluss an die Tätigung der Anlage eingegriffen wurde.
Der Senat hat die Parteien mit Verfügung der Vorsitzenden vom 18.09.2023 darauf hingewiesen, dass die Zurückweisung der klägerischen Berufung durch einstimmigen Beschluss beabsichtigt sei, weil das Landgericht zu Recht und mit zutreffenden Gründen seine internationale Zuständigkeit verneint hat.
Dem ist der Kläger mit Schriftsatz vom 11.10.2023 entgegengetreten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist aus den uneingeschränkt fortgeltenden Gründen der Verfügung der Vorsitzenden vom 18.09.2023 offensichtlich unbegründet.
Die weiteren Ausführungen des Klägers in seiner Stellungnahme vom 11.10.2023 geben keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung.
Das Rechtsmittel des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung; auch erfordern die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung durch Urteil des Berufungsgerichts. Schließlich ist nach den Umständen des Falls auch sonst keine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 ZPO).
Soweit der Kläger in seiner Stellungnahme vom 11.10.2023 darauf abstellt, dass das Investmentrecht im Zusammenhang mit der Verwaltung von Sondervermögen „eine offene Baustelle“ sei, weil die Voraussetzungen der Einbeziehung der Anlagebedingungen in den Investmentvertrag im Schrifttum umstritten und höchstrichterlich ungeklärt seien und daher die hier berührten Rechtsfragen Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von gleichgelagerten Anlageverläufen hätten, steht dies einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO schon deshalb nicht entgegen, weil die Beklagte hier kein Sondervermögen verwaltet, was noch ausgeführt wird.
Die Berufung kann gemäß §§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Solche Umstände zeigt die Berufung nicht in verfahrensrechtlich erheblicher Weise auf.
Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffenden Gründen, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug nimmt, seine internationale Zuständigkeit verneint.
1.
Eine Zuständigkeit folgt nicht aus Art. 7 Nr. 5 Brüssel-Ia-VO, da es sich nicht um eine aus dem Betrieb einer Niederlassung der Beklagten stammende Streitigkeit handelt.
a)
Auch mit der Berufung ist es dem Kläger nicht gelungen, darzulegen, dass es sich bei der ehemaligen F.-AG um eine Niederlassung der Beklagten im Sinne des Art. 7 Nr. 5 Brüssel-Ia-VO handelt.
Die Regelung des Art. 7 Nr. 5 Brüssel-Ia-VO ist autonom und eng auszulegen (vgl. EuGH, Urteil vom 20.05.2021 - C-913/19 -, juris, Rn. 49 m.w.N.; Thode in BeckOK ZPO, 49. Edition, Stand: 01.09.2023, Art. 7 Brüssel-Ia-VO Rn. 132a m.w.N.).
Die Begriffe „Zweigniederlassung“, „Agentur“ und „sonstige Niederlassung“ im Sinne von Art. 7 Nr. 5 Brüssel-Ia-VO setzen einen Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit voraus, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt. Dieser Mittelpunkt muss eine Geschäftsführung haben und sachlich so ausgestattet sein, dass er in der Weise Geschäfte mit Dritten betreiben kann, dass diese sich nicht unmittelbar an das Stammhaus zu wenden brauchen (vgl. EuGH, Urteil vom 20.05.2021 - C-913/19 -, juris, Rn. 52). Dafür ist es erforderlich, dass die Außenstelle selbst rechtserhebliche Willenserklärungen abgibt und gestaltend tätig wird (vgl. Thode a.a.O. Rn. 133; Gottwald in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl.2022, Art. 7 Brüssel-Ia-VO Rn. 78). Das Unterhalten einer bloßen Kontakt- bzw. Anlaufadresse reicht dafür nicht aus (vgl. Thode a.a.O.; Paulus in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen; Werkstand: 66. EL Januar 2023, Art. 7 Brüssel-Ia-VO Rn. 243).
Dies lässt sich dem klägerischen Vortrag auch unter Berücksichtigung seiner Stellungnahme vom 11.10.2023 nach wie vor nicht entnehmen.
Die Darlegungs- und Beweislast zur örtlichen Zuständigkeit des von ihm angerufenen Gerichts obliegt dem Kläger (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 28.11.2011 - 21 U 23/11, juris, Rn. 27; Schultzky in Zöller, ZPO, 34. Aufl.2022, § 12 ZPO Rn. 14). Er durfte sich daher nicht darauf beschränken, den Vortrag der Beklagten, die ehemalige F.-AG übe keine eigenen Entscheidungsbefugnisse aus und schließe auch nicht im Namen der Beklagten Geschäfte ab, mit Nichtwissen zu bestreiten (vgl. hierzu auch OLG Frankfurt a.a.O.).
Dass die Beklagte und die ehemalige F.-AG zum selben Konzern gehören, reicht nicht aus, um den Gerichtsstand des Art. 7 Nr. 5 Brüssel-Ia-VO zu eröffnen (vgl. Paulus a.a.O.).
Die Rolle der ehemaligen F.-AG ist im Prospekt wie folgt beschrieben:
„ANHANG B. ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN FÜR ANLEGER IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Als Zahl- und Informationsstelle in der Bundesrepublik Deutschland ist die F.-AG K.-Straße 00 00000 G.-Stadt
(nachfolgend: deutsche Zahl- und Informationsstelle") bestellt worden. Anträge auf Rücknahme oder Umschichtung von Anteilen können bei der deutschen Zahl- und Informationsstelle eingereicht werden.
Sämtliche Zahlungen an die Anleger (Rücknahmeerlöse, etwaige Ausschüttungen und sonstige Zahlungen) können auf deren Wunsch über die deutsche Zahl- und Informationsstelle geleitet werden. Der Devisenumtausch erfolgt auf Kosten und für Rechnung der Anleger zu den an dem betreffenden Handelstag gültigen Devisenkursen. Auf Wunsch des Anteilinhabers werden die Zahlungen auch in bar geleistet.
Die Satzung der Gesellschaft, der Prospekt vom 16. Oktober 2020, die wesentlichen Anlegerinformationen sowie die Jahres- und Halbjahresberichte sind bei der deutschen Zahl- und Informationsstelle während der normalen Bürozeiten kostenlos erhältlich. Dort können auch Kopien des Vertrages mit der Verwaltungsgesellschaft, des Verwahrstellen- und Zahlstellenvertrages, des Verwaltungsstellenvertrages, des Register- und Transferstellenvertrages, des Domizilstellenvertrages, der Anlageberaterverträge, der Verträge mit den Vertriebsstellen, des Vertrages mit dem Repräsentanten und der Vertriebsstelle in Hongkong, des Vertrages mit dem Repräsentanten in Großbritannien sowie des Vertrages mit dem Repräsentanten und der Vertriebsstelle in Singapur während der normalen Bürozeiten kostenlos eingesehen werden.“
Daraus lässt sich eine über eine bloße Botentätigkeit hinausgehende Funktion der Beklagten nicht ableiten. Die Beklagte nimmt diesen Angaben zufolge Anträge auf Rücknahme oder Umschichtung von Anteilen entgegen („können ( …) eingereicht werden), Zahlungen können über sie an die Anleger erfolgen („geleitet werden“), Satzung, Prospekt etc. sind bei ihr erhältlich bzw. einsehbar. Der Senat vermag anders als der Kläger in seiner Stellungnahme in diesen Tätigkeiten der Beklagten keine rechtserheblichen Willenserklärungen oder rechtsgestaltende Tätigkeit der Beklagten für die A. erkennen.
Zwar macht der Kläger geltend, wie die Beklagte und ihre G.-Stadt Niederlassung ihre Zusammenarbeit untereinander organisieren und rechtlich gestalten und gestaltet haben, könne er nach der von der Beklagten verantworteten Darstellung im Prospekt nicht wissen und habe folglich dazu auch nicht mehr vortragen müssen. Er hätte allerdings vorgetragen, dass die ehemalige F.-AG im Namen der Beklagten handelt, rechtserhebliche Willenserklärungen abgibt und gestaltend tätig wird, falls dies erforderlich gewesen sei. Die ändert allerdings nichts daran, dass auch einem solchen Vortrag die erforderliche Tatsachengrundlage gefehlt hätte und es sich um eine bloße unzulässige Behauptung ins Blaue hinein gehandelt hätte.
Auch aus dem vom Kläger angeführten § 131 InvG (in der vom 01.01.2004 bis 27.12.2007 geltenden Fassung), demzufolge die EU-Investmentgesellschaft oder Kapitalanlagegesellschaft mindestens ein inländisches Kreditinstitut oder eine inländische Zweigniederlassung eines Kreditinstituts mit Sitz im Ausland benennen muss, über welche die für die Anleger bestimmten Zahlungen geleitet und die Rücknahme abgewickelt werden kann, folgt gerade nicht, dass es sich bei dieser um eine Niederlassung im Sinne des eng auszulegenden Art. 7 Nr. 5 Brüssel-Ia-VO handelt. Denn diese Regelung sieht gerade nicht vor, dass die in Deutschland tätige EU-Investmentgesellschaft oder Kapitalanlagegesellschaft dort eine Niederlassung begründen muss, sondern lässt die Benennung eines inländisch originär oder über eine Zweigniederlassung tätigen Kreditinstitutes genügen. Dass dieses dadurch zur Niederlassung der EU-Investmentgesellschaft oder Kapitalanlagegesellschaft als deren Stammhaus wird, folgt daraus nicht. Allein, dass die Tätigkeit der Beklagten im Inland die Zusammenarbeit mit einem dort tätigen Kreditinstitut erfordert, macht dieses noch nicht zu deren Niederlassung.
b)
Art. 7 Nr. 5 Brüssel-Ia-VO setzt weiter voraus, dass der Rechtsstreit entweder Handlungen betreffen muss, die sich auf den Betrieb einer Zweigniederlassung beziehen, oder Verpflichtungen, die diese im Namen des Stammhauses eingegangen ist, wenn diese Verpflichtungen in dem Staat zu erfüllen sind, in dem sich die Zweigniederlassung befindet (vgl. EuGH, Urteil vom 20.05.2021 - C-913/19 -, juris, Rn. 52 n.w.N.). Die bloße Entgegennahme von oder die Weiterleitung eines Schriftstückes durch die Niederlassung reichen nicht aus, um die Niederlassungsbezogenheit herzustellen (BGH, Urteil vom 12.05.2020 - X ZR 10/19, juris, Rn. 19f.)
Auch diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt.
Dass der Kläger bislang im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Fonds einen wie auch immer gearteten Kontakt zur ehemaligen F.-AG hatte, ist weder dargetan noch ersichtlich.
Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung die Ansicht vertritt, es sei ausreichend, dass er die Inanspruchnahme der ehemaligen F.-AG als inländische Zahlstelle der Beklagten im Hinblick auf die Klageforderung hier im Prozess ankündige, vermag auch dies der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Dies folgt zum einen schon daraus, dass es sich um neues, streitiges und damit unbeachtliches Vorbringen nach § 531 ZPO handelt. Da die Beklagte die fehlende internationale sowie, hilfsweise, die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf bereits in der Klageerwiderung gerügt hatte, was der Kläger auch zum Anlass genommen hatte, hilfsweise die Verweisung an das Landgericht Berlin zu beantragen, handelte es sich bei einer die Abweisung der Klage als unzulässig wegen fehlender internationaler Zuständigkeit aussprechenden Entscheidung auch nicht um eine Überraschungsentscheidung, bei der der Kläger die Erforderlichkeit rechtzeitigen Vorbringens nicht erkennen konnte.
Zum anderen vermag auch dies nicht den erforderlichen Bezug zur ehemaligen F.-AG als einer Niederlassung herzustellen. Allein die Ankündigung des Klägers, dass er die ehemalige F.-AG bei einem Erfolg der Klage als Zahlstelle in Anspruch nehmen werde, macht diese noch nicht zu einer Niederlassung der Beklagten. Dies zeigt bereits der Umstand, dass die Beklagte in anderen Ländern Zahlstellen unterhält, die nicht dem A.-Konzern angehören, wie beispielsweise in Österreich die J.-Bank International AG. Dies verdeutlicht, dass die Aufgabe von Zahlstellen lediglich die Weitereichung von Beträgen ist. Sie sind damit einem bloßen Boten vergleichbar, was nicht ausreicht.
2.
Eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt auch nicht aus Art. 18 Abs. 1 Brüssel-Ia -VO.
Voraussetzung für das Vorliegen einer Verbrauchersache im Sinne von Art. 17 Brüssel-Ia-VO und die Anwendbarkeit des besonderen Gerichtsstands für Verbraucher nach Art. 18 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO ist das Bestehen einer unmittelbaren vertraglichen Beziehung zwischen den Parteien des Rechtsstreits (vgl. EuGH, Urteil vom 28.01.2015 - C-375/13, juris, Rn. 28 ff. zu Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001; Paulus in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen; Werkstand: 66. EL Januar 2023, Art. 17 Brüssel-Ia-VO Rn. 31).
Sowohl der Begriff der unter Art. 17 fallenden vertraglichen Streitigkeiten bzw. Ansprüche als auch die Voraussetzungen der in Art. 17 Abs. 1 aufgezählten Vertragstypen sind dabei autonom und restriktiv auszulegen (vgl. EuGH, Urteil vom 20.01.2005 - C-464/01, Ziffer 32; Paulus a.a.O.).
Dass ein solcher Vertrag zwischen den Parteien besteht, wird vom Kläger zwar pauschal behauptet, ohne dies jedoch mit Tatsachen zu unterfüttern, die auf das Bestehen eines solchen Vertrages schließen lassen. Dies reicht nicht aus.
Die Darlegungslast, ob ein Vertrag zwischen den Parteien besteht, liegt ebenso wie beim Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach Art. 7 Nr. 1 Brüssel-Ia-VO auch hier beim Kläger (vgl. Paulus a.a.O. Rn. 35). Die bloß schlüssige Behauptung eines Vertrages durch den Kläger reicht im Falle des Bestreitens der vertragskonstituierenden Tatsachen durch den jeweiligen Beklagten nicht aus (vgl. Paulus in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen; Werkstand: 66. EL Januar 2023, Art. 7 Brüssel-Ia-VO Rn. 35). Denn bei der Prüfung der internationalen Zuständigkeit hat das Gericht alle ihm vorliegenden Informationen zu würdigen, wozu gegebenenfalls auch die Einwände des Beklagten gehören (vgl. EuGH Urteil vom 16.06.2016 - C-12/15, juris, Rn. 46). In einem solchen Fall muss der Kläger daher substantiiert darlegen, dass tatsächlich ein „Vertrag“ geschlossen wurde (vgl. Paulus a.a.O.).
Dafür, dass zwischen den Parteien der erforderliche Vertrag besteht, gibt es außer der bloßen Behauptung des Klägers keine weiteren Anhaltspunkte. Diese Behauptung ist daher schon nicht schlüssig, ungeachtet der Tatsache, dass die Beklagte ihr auch erheblich entgegengetreten ist.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der streitgegenständliche Fonds die Rechtsform einer S.A. nach luxemburgischen Recht, die mit einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht vergleichbar ist. Er verfügt damit selbst über eine Rechtspersönlichkeit und stellt nicht lediglich ein Sondervermögen dar (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.2004, XI ZR 132/03, juris, Rn. 23). Der Anleger wird durch den Erwerb von Anteilen an einer solchen "société d'investissement à capital variable", wie der A., Aktionär (vgl. BGH a.a.O. Rn. 17).
Vertragliche Beziehungen bestehen hier allein zwischen der Beklagten und der A., und zwar nach den Feststellungen des Landgerichts im unstreitigen Teil des Tatbestandes in Form eines Managementvertrages, nicht aber zwischen der beklagten Kapitalverwaltungsgesellschaft und dem Kläger als Anleger (vgl. Köndgen/Schmies in Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl. 2022 § 93 Rn. 268).
Auch in diesem Zusammenhang kann sich der Kläger nicht darauf beschränken, gleichwohl hier das Bestehen eines Vertrages zwischen den Parteien in den Raum zu stellen, ohne dies auch nur ansatzweise zu substantiieren. Soweit der Kläger meint, er habe vom Bestehen von Investmentverträgen mit der Beklagten bereits ausgehen dürfen, als ihm die Einbuchungen der streitbefangenen Fonds in seine Depots vorbehaltlos mitgeteilt worden waren, geht dies fehl. Die vom Kläger angeführte Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 21.04.2022 - III ZR 268/20 -, juris, Rn. 21) befasst sich - anders als hier - mit einer Anlage in Vertragsform als Sondervermögen, bei der - anders als hier - unstreitig ein Investmentvertrag zwischen den Parteien bestand (vgl. BGH a.a.O. Rn. 13) und führt aus, dass dieser Vertrag bei der erstmaligen Ausgabe von Anteilen zwischen der Kapitalverwaltungsgesellschaft und dem Ersterwerber zustande kommt und im Zweiterwerb im Wege des Rechtskaufs erfolgt. Die Annahme eines Vertrages zwischen den Parteien auch hier lässt sich aus dieser Entscheidung nicht herleiten.
Auch den Anlagen K1 bis K3 und K5 bis K13 lässt sich ein Vertrag zwischen den Parteien nicht entnehmen.
Allein; dass der Kläger meint, ohne einen Vertrag zwischen den Parteien bei einem Fehlverhalten des Kapitalverwalters rechtlos gestellt zu sein, erlaubt angesichts der aufgrund des eindeutigen Wortlauts des Art. 17 Brüssel-Ia-VO gebotenen engen Auslegung des Tatbestandsmerkmals eines Vertrages auch nicht, wegen einer vom Kläger geltend gemachten vergleichbaren Interessenlage auch hier einen Vertrag zwischen den Parteien zu seinen Gunsten zu fingieren.
3.
Da zwischen den Parteien keine vertragliche Beziehung besteht und der Kläger insbesondere auch keinen Anspruch aus § 667 BGB schlüssig dargetan hat, folgt entgegen der klägerischen Stellungnahme eine Zuständigkeit deutscher Gerichte auch nicht aus Art. 7 Nr. 1 Brüssel-Ia-VO als dem Gerichtsstand des Erfüllungsortes.
4.
Eine Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt auch nicht aus Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO als dem Gerichtsstand der unerlaubten Handlung.
Maßgeblicher Anknüpfungspunkt zur Bestimmung der internationalen Zuständigkeit im Rahmen von Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO ist der Ort, an dem ein schädigendes Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Dies umfasst sowohl den Ort des ursächlichen Geschehens (Handlungsort) als auch den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs (Erfolgsort) als Ort des Primärschadens bzw. der Rechtsgutverletzung (vgl. Paulus in: Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Werkstand: 66. EL Januar 2023, Art. 7 Brüssel-Ia-VO, Rn. 183 f. m.w.N.).
a)
Das Landgericht hat einen Handlungsort in Deutschland mit der zutreffenden Begründung verneint, dass sowohl die Beklagte als auch die A. ihren Sitz unstreitig in Luxemburg haben. Dort würden die Entscheidungen über den Inhalt der Satzung der A., die Modalitäten der Investitionen in die von der Beklagten gemanagten Investmentfonds und die jeweiligen Kostenstrukturen getroffen. Von dort aus verwalte die Beklagte auch die Investmentfonds der A.
Soweit die Berufung zur Begründung eines Handlungsortes in Deutschland geltend macht, die ehemalige F.-AG sei als nicht nur inländische Zahl - und Informationsstelle die unverzichtbare Schaltstelle für das den Kläger betreffende deutsche Geschäft der Beklagten, vermag der Senat nicht zu erkennen, warum dies, selbst wenn es zuträfe, einen Handlungsort im Sinne des Art. 7 Nr.2 Brüssel-Ia-VO in Deutschland im Hinblick auf die vom Kläger beanstandete Entnahme von Managementgebühren in Höhe eines gewissen Prozentsatzes des Investmentfonds begründen könnte.
b)
Entgegen der Auffassung der Berufung liegt auch der Erfolgsort nicht deshalb in Deutschland, weil sich der (Minder-)Wert der streitgegenständlichen Teilfonds nach dem klägerischen Vortrag unmittelbar am klägerischen Wohnsitz, jedenfalls aber in seinen inländischen Depots niederschlage.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 24.06.2014 - VI ZR 315/13 -, juris, Rn. 32 f.), der der Senat folgt, ist der Begriff des Erfolgsortes im Sinne des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO a.F. aufgrund des Ausnahmecharakters der Vorschrift restriktiv auszulegen. Der Schadenserfolg ist in diesem Zusammenhang an dem Ort verwirklicht, an dem das haftungsauslösende Ereignis den unmittelbar Betroffenen direkt schädigt. Die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" kann also nicht so weit ausgelegt werden, dass sie jeden Ort erfasst, an dem die schädigenden Folgen eines Umstands spürbar werden können, der bereits an einem anderen Ort einen primären Schaden bzw. eine primäre Rechtsgutsverletzung verursacht hat. Lediglich mittelbare Schadensfolgen stellen keinen Erfolgsort im Sinne des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO a.F. dar (vgl. BGH a.a.O. Rn. 32). Die bloße Belegenheit des Vermögens des Geschädigten zum Zeitpunkt der Entstehung der Schadensersatzpflicht kann für die Ermittlung des Erfolgsorts nicht maßgeblich sein, da es an einer Beziehung zu dem dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalt und damit an der erforderlichen Sachnähe fehlen kann. Auch bei Kapitalanlagedelikten kann der Erfolgsort demgemäß nicht schon deshalb am Klägerwohnsitz liegen, weil dort der Mittelpunkt von dessen Vermögen liegt, da dies dem Ziel der Rechtssicherheit für die Parteien hinsichtlich des Gerichtsstandes und der grundsätzlichen Zuständigkeit der Gerichte am Wohnsitz des Beklagten zuwiderliefe (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 33). Dies gilt für die die EuGVVO a.F. ersetzende Brüssel-Ia-VO fort.
Auch insoweit zutreffend ist das Landgericht daher davon ausgegangen, dass unter Zugrundelegung des Vortrags des Klägers sich ein behaupteter, durch die Entnahme von Managementgebühren in Höhe eines gewissen Prozentsatzes des Investmentfonds entstandener Schaden - wenn überhaupt - vorrangig in Luxemburg realisieren konnte, da die A. dort ihren Sitz hat und dort das Vermögen der streitgegenständlichen Teilfonds verwahrt und verwaltet wird.
Soweit der Kläger in seiner Stellungnahme vom 11.10.2023 auf seine an seinem Wohnsitz Berlin getroffene Anlageentscheidung abstellt, durch die er sein im Inland belegenes Vermögen unmittelbar geschädigt sieht, vermag auch dies keinen Erfolgsort in Deutschland zu begründen. Denn der Kläger stützt seinen Anspruch nicht auf ein Fehlverhalten der Beklagten im Zusammenhang mit dem Erwerb der Anlagen, sondern darauf, dass die Beklagte seiner Ansicht nach unberechtigt und nicht durch die Anlagebedingungen gedeckt dem Fondsvermögen laufend einen gewissen Prozentsatz des Inventarwerts für ihren Vertriebsfolgenaufwand entnehme, also auf eine dem Fondserwerb nachfolgende Handlung der Beklagten.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit rechtfertigen sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.