Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 25.04.2024 – 26 W 2/21
ECLI:DE:OLGD:2024:0425.26W2.21.00
Tenor
Die Beschwerden der Antragsteller zu 1), 5) bis 10), 17) und 70) vom 23.08.2020 und der Antragsteller zu 38) bis 41) vom 29.08.2020 gegen den Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 13.07.2020, 31 O 6/14 [AktE], werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 200.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Gegenstand des Spruchverfahrens ist die Angemessenheit der durch die Antragsgegnerin als Rechtsnachfolgerin der Hauptaktionärin A.-AG (im Folgenden einheitlich: die Antragsgegnerin) zu zahlenden Barabfindung nach Ausschluss der Minderheitsaktionäre der B.-AG (im Folgenden: B.) im Rahmen des im Jahr 2013 erfolgten Squeeze-Outs.
Die B. entstand aus der Übernahme der C.-AG durch die Antragsgegnerin und Eingliederung in den B.-Konzern, dessen Konzernobergesellschaft die B. Corporation mit Sitz in den USA ist. Infolge eines im Mai 2011 veröffentlichten Übernahmeangebots gelang der Antragsgegnerin zunächst der Ankauf von Aktien im Wert von rd. 81,83 % des Grundkapitals der damals noch unter C.-AG firmierenden B. Bis zum 24.07.2013 erzielte sie schließlich durch den außerbörslichen Erwerb weiterer Aktien von verschiedenen Fondsgesellschaften, die durch die D.-Gruppe kontrolliert wurden, einen Anteil an Aktien in Höhe von rd. 95,64 % des Grundkapitals der B. Zwischenzeitlich hatte die C.-AG als beherrschtes Unternehmen im ersten Quartal 2012 mit der B. Germany GmbH & Co. KG, einer mittelbaren Tochtergesellschaft der B. Corporation und Alleininhaberin der Antragsgegnerin, einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen. In dem sich anschließenden, vor dem Landgericht Düsseldorf (31 O 19/12) geführten Spruchverfahren schlossen die Beteiligten einen Vergleich über eine Barabfindung von 60,62 € je Aktie.
Die B. war zum Bewertungsstichtag 21.11.2013 ein international tätiger Anbieter von Industriekränen und Krankomponenten sowie manueller, semi-automatisierter und automatisierter Hafenlösungen. Satzungsgemäßer Unternehmensgegenstand war die Leitung einer in diesen Bereichen tätigen Gruppe von Unternehmen, so dass die B. neben der operativen Steuerungsfunktion klassische Aufgaben einer geschäftsführenden Holdinggesellschaft hatte und in dieser Funktion ihre zahlreichen in- und ausländischen Beteiligungen verwaltete. Der Angebotspalette folgend gliederte sie sich in die Segmente Material Handling und Port Solutions.
Im Segment Material Handling wurden die Kräne und Hebefahrzeuge der Marke C. geführt. In 16 Fertigungsstätten wurden Kranträger hergestellt und Kräne zusammengebaut. Diese Werke befanden sich weltweit in den starken Volumenmärkten im In- und Ausland. In kleineren Märkten arbeitete die B. mit Kranbaupartnern zusammen und belieferte diese mit eigenen Komponenten und produktionsbezogenen Ingenieurleistungen. Die von den lokalen Partnern hergestellten Kranträger wurden dann vor Ort mit den Komponenten der B. nach ihren Qualitätsvorgaben zu Kränen montiert. Daneben betrieb die B. ein Servicenetzwerk für Kräne der Marke C. und auch für Fremdfabrikate.
Im Segment Port Solutions wurden die Produkte und Dienstleistungen der Marken B. und E. für den Hafen- und Terminalbereich zusammengefasst. Die Produkte reichten von konventionellen Güterumschlaggeräten wie Hafenmobilkränen bis hin zu Automatisierungslösungen für den Containertransport und die Containerlagerung. Darüber hinaus bot der B.-Konzern Planungs- und Beratungsleistungen für Hafenbetreiber, Softwarelösungen sowie Montage- und Instandhaltungsdienstleistungen an. Im Vordergrund standen hierbei Lösungen, mit denen die Kunden ihre Prozesse in den Bereichen Materialfluss und Logistik optimieren konnten.
Das Grundkapital der B. betrug zum Bewertungsstichtag 21.11.2013 21.172.993 € und war in 21.172.993 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital in Höhe von 1 € je Aktie eingeteilt. Die Aktien der B. wurden seit dem Widerruf der Zulassung zum Handel am regulierten Markt vom 07.03.2013 im Freiverkehr in F.-Stadt (Entry Standard), G.-Stadt, H.-Stadt, J.-Stadt, .-Stadt, L.-Stadt und M.-Stadt gehandelt.
Mit Schreiben vom 24.07.2013 verlangte die Antragsgegnerin vom Vorstand der B., die Hauptversammlung der B. über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf sie gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen zu lassen (sog. Squeeze-Out). In ihrem schriftlichen Übertragungsbericht vom 07.10.2013 an die Hauptversammlung der B. gab die Antragsgegnerin die von ihr mit 60,48 € je Stückaktie festgelegte Barabfindung bekannt. Die Hauptversammlung der B. beschloss am 21.11.2013 die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Antragsgegnerin gegen Zahlung einer Barabfindung von 60,48 € je Aktie.
Die im Zuge der Vorbereitung des Hauptversammlungsbeschlusses von der Antragsgegnerin beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft N.-GmbH & Co. KG (im Folgenden: die Bewertungsgutachterin) ermittelte in ihrer gutachtlichen Stellungnahme vom 30.09.2013 zum Stichtag 21.11.2013 zunächst nach dem Ertragswertverfahren einen Unternehmenswert der B. von 935,418 Mio. € bzw. je Aktie einen Wert von 44,18 €. Grundlage der Unternehmensbewertung war die an jüngere Entwicklungen angepasste Planung für das Jahr 2013 sowie die im üblichen, jährlichen Planungsprozess erstellte Planungsrechnung für die Planjahre 2014 bis 2016, die vom Vorstand der B. am 26.09.2013 beschlossen worden war. An die Detailplanungsphase von 2013 bis 2016 schloss die Bewertungsgutachterin die Phase der ewigen Rente an. Der Basiszins wurde mit 2,5 % vor Steuern (1,84 % nach Steuern) angesetzt. Im Rahmen des Risikozuschlags ging sie von einer Marktrisikoprämie von 5,5 % nach Steuern aus. Sie ermittelte den unverschuldeten Betafaktor der B. anhand einer Peer Group, da die Entwicklung des Börsenkurses der B. durch die Veröffentlichung des Übernahmeangebots der Antragsgegnerin, die Bekanntgabe von Abfindung und Ausgleichszahlung infolge des Abschlusses des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags sowie weitere Abfindungserwartungen ab Oktober 2012 beeinflusst war. Sie bewertete den „unlevered“ Betafaktor der Peer Group mit 0,99. Für die Zeit der ewigen Rente setzte sie einen Wachstumsabschlag von 1 % an. Außerdem leitete die Bewertungsgutachterin den umsatzgewichteten Durchschnittskurs der B.-Aktie für den Drei-Monats-Zeitraum vor der Bekanntgabe der Strukturmaßnahme aus den Intraday-Kursdaten des Finanzdienstleisters O. mit 60,48 € je Aktie ab. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht konnte keine entsprechende Auskunft erteilen, da die B.-Aktie nicht am regulierten Markt gehandelt wurde. Die Bewertungsgutachterin wies den Börsenkurs von 60,48 € je Aktie als den gegenüber dem nach dem Ertragswertverfahren ermittelten anteiligen Unternehmenswert von 44,18 € je Aktie höheren Wert als angemessene Barabfindung aus.
Die gerichtlich zur sachverständigen Prüferin bestellte P.-AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (im Folgenden: die sachverständige Prüferin) bestätigte die Angemessenheit der Abfindung von 60,48 € mit ihrem Prüfungsbericht vom 09.10.2013.
Die Antragsteller haben die durch die Hauptversammlung beschlossene Barabfindung für zu gering gehalten. Unter anderem haben sie gerügt, die Ertragsprognosen seien zu konservativ. Die Planung der B. sei anlassbezogen und von der Antragsgegnerin beeinflusst gewesen. Die der Planung zugrunde liegenden Planbilanzen, die Plan-Gewinn-und-Verlustrechnungen sowie die Arbeitspapiere der Wirtschaftsprüfer sollten vorgelegt werden. Ein unabhängiger Sachverständiger solle den Wert der Aktien ermitteln. Der Kapitalisierungszinssatz, insbesondere der Risikozuschlag, sei zu hoch, der Wachstumsabschlag zu niedrig angesetzt worden.
Auch der gemeinsame Vertreter hat die angebotene Barabfindung als deutlich zu niedrig gerügt.
Die Antragsgegnerin hat die angebotene Kompensationsleistung für angemessen gehalten.
Das Landgericht hat - nach Einholung einer ergänzenden Stellungnahme der sachverständigen Prüferin zu den Einwendungen der Antragsteller - mit der angefochtenen Entscheidung die Anträge der Antragsteller und den Antrag des gemeinsamen Vertreters zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, die untere Grenze des Unternehmenswerts sei grundsätzlich die Summe der Börsenwerte der Aktien der betroffenen Gesellschaft. Eine Erhöhung des sich aus dem durchschnittlichen Börsenkurs ergebenden Abfindungsbetrags über die gewährte Entschädigung von 60,48 € hinaus sei nicht veranlasst. Der Prüfungsbericht der gerichtlich bestellten sachverständigen Prüferin und ihre ergänzende Stellungnahme seien geeignet und ausreichend, über die entscheidungserheblichen Bewertungsfragen zu befinden und den Unternehmenswert gem. § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen. Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens sei nicht erforderlich. Die Kammer schätze unter Berücksichtigung der Ausführungen der sachverständigen Prüferin den Unternehmenswert der B. zum Stichtag bei Ansatz einer Marktrisikoprämie von 5 % auf 48,31 € je Aktie. Der Unternehmenswert sei zutreffend anhand der Ertragswertmethode ermittelt worden. Für die Kammer seien - insbesondere auf der Grundlage der von der sachverständigen Prüferin vorgenommenen nachvollziehbaren und umfassenden Planungsplausibilisierung - keine unrealistischen Annahmen oder offensichtlichen Fehler in der Planungsrechnung erkennbar. Ein Anspruch auf Vorlage der Unterlagen der B. bestehe nicht. Ob der Ansatz der Marktrisikoprämie von 5,5 % im Rahmen der Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes zu hoch gewählt worden sei, bedürfe keiner Entscheidung, da sich auch bei Ansatz einer Marktrisikoprämie von 5 %, die nicht unterschritten werden könne, ein Unternehmenswert ergebe, der unterhalb des zu berücksichtigenden Börsenkurses bleibe. Der von der sachverständigen Prüferin gewählte Wachstumsabschlag von 1 % sei nicht zu beanstanden.
Hiergegen wenden sich einzelne Antragsteller mit ihren Beschwerden.
Die beschwerdeführenden Antragsteller machen weiterhin geltend, dass die Barabfindung deutlich zu erhöhen sei. Die Plausibilität der Planannahmen müsse nach Vorlage der bereits erstinstanzlich begehrten Unterlagen von einem unabhängigen Sachverständigen untersucht werden, da die B. nach Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags vollständig von der Antragsgegnerin beherrscht gewesen und in ihrer Planung nicht mehr frei gewesen sei. Das Landgericht hätte die sachverständige Prüferin mündlich anhören müssen. Im Rahmen der Festlegung des Kapitalisierungszinssatzes müsse die Marktrisikoprämie auf weit unter 5 % angesetzt werden. Es sei auf den im Vergleich zur Peer Group deutlich niedrigeren eigenen Betafaktor der B. abzustellen. Demgegenüber müsse der Wachstumsabschlag 2,5 % bis 3 % betragen, da das vorliegende Geschäftsmodell nachhaltig wachsend sei. Schließlich könne auf den Börsenkurs der B. nicht unbesehen zur Bestimmung des Unternehmenswerts zurückgegriffen werden. Dieser sei dadurch beeinflusst gewesen, dass der Hedgefonds D. im Laufe des Erwerbs von Aktien der B. keine Schwellenmeldungen abgegeben habe. Denn sonst hätte sich die Aktie viel besser entwickelt, weil dieser Hedgefonds gerade dann einsteige, wenn ein Squeeze-Out zu befürchten sei. Ein kollusives Verhalten des Hedgefonds und der Antragsgegnerin sei zu vermuten, so dass das Verhalten des Hedgefonds der Antragsgegnerin zuzurechnen sei. In der Folge müsse der Börsenkurs hochgerechnet werden.
Die beschwerdeführenden Antragsteller beantragen,
den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 13.07.2020, 31 O 6/14 [AktE], abzuändern und die angemessene Barabfindung höher als 60,48 € festzusetzen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerden zurückzuweisen.
Sie erwidert, die Beschwerden seien bereits unzulässig, da sich mangels Nachweises der gehaltenen Aktien und der konkreten Angabe der begehrten Barabfindung der Beschwerdewert nicht ermitteln lasse. Sie verteidigt die Entscheidung des Landgerichts. Die Planung der B. sei nicht zu beanstanden. Die vorangegangene Konzernierung stehe nicht entgegen. Die Konzernspitze habe keine Vorgaben für die Planung gemacht. Eine Vorlage weiterer Unterlagen sei nicht erforderlich, weil der Sachverhalt hinreichend aufgeklärt sei. Nach der gesetzlichen Konzeption des Spruchverfahrens sei die Einschaltung eines Sachverständigen nicht erforderlich. Aufgrund des Widerrufs der Zulassung des Handels der B.-Aktien im regulierten Markt von März 2013 habe den Hedgefonds D. keine Mitteilungspflichten bei der nachfolgenden Veräußerung von Aktien der B. getroffen.
Das Landgericht hat den Beschwerden unter Hinweis auf eine in der Rechtsprechung im Vordringen befindliche Auffassung dahingehend, dass der Verkehrswert der Aktie ausschließlich auf der Grundlage des Börsenkurses zu ermitteln sei, nicht abgeholfen, und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die in beiden Instanzen zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die zulässigen Beschwerden der beschwerdeführenden Antragsteller haben in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat ihre auf Erhöhung der Barabfindung gerichteten Anträge zu Recht zurückgewiesen.
1.
Die Beschwerden sind entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin zulässig. Insbesondere wird der gem. §§ 17 Abs. 1 SpruchG, 61 Abs. 1 FamFG erforderliche Beschwerdewert von mehr als 600 € erreicht. Dabei ist die Beschwer aller beschwerdeführenden Antragsteller zusammenzurechnen, da sich die Beschwerden gegen dieselbe Entscheidung richten und dasselbe Rechtsschutzziel verfolgen (BGH, Beschl. v. 18.09.2018 - II ZB 15/17, Rn. 24). Die beschwerdeführenden Antragsteller zu 5) bis 10) und 17) haben bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen und belegt, dass sie 122 Aktien der B. gehalten haben. Schon unter Berücksichtigung dieser Aktien und des Umstands, dass diese Antragsteller eine Erhöhung der Kompensationsleistungen auf über 70 € je Aktie verlangen, wird der genannte Wert überschritten.
2.
Die Beschwerden sind jedoch unbegründet.
Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft kann gem. § 327a Abs. 1 S. 1 AktG auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von 95 % des Grundkapitals gehören (Hauptaktionär), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen. Der Hauptaktionär legt die Höhe der Barabfindung nach § 327b Abs. 1 S. 1 AktG aufgrund der Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung fest. Ist die Barabfindung nicht angemessen, wird die angemessene Barabfindung auf Antrag gerichtlich bestimmt (§ 327f Abs. 1 S. 2 AktG).
Die Barabfindung ist aus verfassungsrechtlicher Sicht gemessen an Art. 14 Abs. 1 GG nur angemessen, wenn sie für die Minderheitsaktionäre den Gegenwert ihrer Gesellschaftsbeteiligung widerspiegelt. Die Entschädigung muss daher dem „wirklichen“ oder „wahren“ Wert des Anteilseigentums entsprechen (BVerfG, Beschl. v. 05.12.2012 - 1 BvR 1577/11, Rn. 8 m.w.N.; Beschl. v. 27.04.1999, 1 BvR 1613/94, Rn. 56). Dabei ist zu beachten, dass es den einen richtigen Unternehmenswert nicht gibt. Da auch das von einem Bewertungsgutachter herausgearbeitete Ergebnis mit zahlreichen Prognosen, Schätzungen und methodischen Einzelentscheidungen verbunden ist, müssen es die Verfahrensbeteiligten hinnehmen, dass es eine Bandbreite von unterschiedlichen Werten als angemessene Abfindung gibt und das erkennende Gericht unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände hieraus einen Wert im Wege der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO festsetzt (BGH, Beschl. v. 15.09.2020 - II ZB 6/20, Rn. 20 - Wella III; KölnKommSpruchG/Gayk, 4. Aufl., Anh. § 11, Rn. 3 m.w.N.; Senat, Beschl. v. 21.02.2019 - I-26 W 4/18 (AktE), Rn. 80; OLG München, Beschl. v. 03.12.2020 - 31 Wx 330/16, Rn. 46; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 23.07.2015 - 12a W 4/15, Rn. 29). Der Wert einer Unternehmensbeteiligung kann mithilfe verschiedener Methoden ermittelt werden. Eine Methode scheidet nur aus, wenn sie aufgrund der Umstände des konkreten Falls nicht geeignet ist, den "wahren" Wert abzubilden. Entscheidend ist, dass die Bewertungsmethode und das innerhalb der Bewertungsmethode gewählte Rechenverfahren den gesetzlichen Bewertungszielen, insbesondere den verfassungsrechtlichen Vorgaben, entspricht, in der Wirtschaftswissenschaft oder Betriebswirtschaftslehre anerkannt und in der Praxis gebräuchlich ist (BGH, a.a.O.).
Nach diesen Grundsätzen ist der Senat mit dem Landgericht der Auffassung, dass die Antragsgegnerin den abzufindenden Minderheitsaktionären zutreffend auf der Grundlage des umsatzgewichteten Durchschnittskurses der B.-Aktie für den Drei-Monats-Zeitraum vor der Bekanntgabe der Strukturmaßnahme von 60,48 € je Aktie die zu leistende Barabfindung angeboten hat.
a) Allerdings kommt es - anders als das Landgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss meint - im vorliegenden Fall nach den Feststellungen in der ersten Instanz nicht in Betracht, für die Ermittlung des Werts der Barabfindung allein auf den Börsenwert der B.-Aktie abzustellen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 21.02.2023 - II ZB 12/21, Rn. 20), der der Senat beipflichtet (Beschl. v. 28.11.2022 - I-26 W 4/21 (AktE), Rn. 43), ist die marktorientierte Methode der Heranziehung des Börsenwerts einer Gesellschaft allerdings grundsätzlich als Grundlage für die Schätzung des Werts einer Beteiligung an dieser Gesellschaft geeignet. Die Berücksichtigung des Börsenwerts beruht auf der Annahme, dass die Marktteilnehmer auf der Grundlage der ihnen zur Verfügung gestellten Informationen und Informationsmöglichkeiten die Ertragskraft des Unternehmens, um dessen Aktien es geht, zutreffend bewerten und sich die Marktbewertung im Börsenkurs der Aktien niederschlägt. Voraussetzung der Bestimmung des Werts einer Unternehmensbeteiligung nach dem Börsenwert ist dabei nicht, dass der Kapitalmarkt in Bezug auf die Anteile streng allokations- und informationseffizient ist, also ein Zustand perfekten Wettbewerbs herrscht und alle prinzipiell zugänglichen öffentlichen und nichtöffentlichen Informationen korrekt in den Kursen verarbeitet sind. Nur wenn im konkreten Fall von der Möglichkeit einer effektiven Informationsbewertung durch die Marktteilnehmer nicht ausgegangen werden kann, so dass der Börsenkurs keine verlässliche Aussage über den Verkehrswert der Unternehmensbeteiligung erlaubt, kann der Anteilswert nicht (allein) unter Rückgriff auf den Börsenkurs ermittelt werden. Die Feststellung der effektiven Informationsbewertung ist im Rahmen einer Liquiditätsanalyse durch die Erhebung umfassender Liquiditätskennziffern und damit der Handelsparameter vorzunehmen. Das sind insbesondere das Handelsvolumen pro Tag, die Relation aus Tagen mit Handel zu möglichen Handelstagen, die Höhe des Streubesitzes sowie die durchschnittliche Geld-Brief-Spanne (Senat, a.a.O., Rn. 44; OLG Frankfurt, Beschl. v. 09.02.2024 - 21 W 129/22, Rn. 28; 26.04.2021 - 21 W 139/19, Rn. 40). Eine nicht hinreichend effektive Informationsbewertung zeigt sich im Übrigen an auffälligen Kurssprüngen oder Kursmanipulationen.
Vorliegend haben weder die Bewertungsgutachterin noch die sachverständige Prüferin vor dem Hintergrund der von ihnen gewählten Ertragswertmethode eine vertiefte Liquiditätsanalyse der Aktie der B. vorgenommen. Sie haben jedoch bei der Untersuchung des eigenen Betafaktors der B. beide festgestellt, dass der Kurs der Aktie schon durch die Veröffentlichung des Übernahmeangebots der Antragsgegnerin Anfang Mai 2011 und die Veröffentlichung der Aufnahme von Verhandlungen über einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Anfang September 2011 beeinflusst und von den allgemeinen Marktschwankungen abgekoppelt war. So erhöhte sich der Kurs der Aktie zu beiden Zeitpunkten sprungartig und stieg auch ab Oktober 2012 aufgrund von Abfindungserwartungen bis zur Bekanntgabe der Absicht der Antragsgegnerin zur Durchführung eines Squeeze-Outs am 24.07.2013 kontinuierlich weiter an (BGA S. 64 f.; Bericht sv. Prüferin Tz. 148 ff.; erg. Stellungnahme sv. Prüferin Tz. 202 ff.). Jedenfalls vor diesem Hintergrund konnte das Landgericht den Wert der Unternehmensbeteiligung an der B. entgegen der im Nichtabhilfebeschluss geäußerten Auffassung nicht allein anhand des Börsenkurses schätzen, so dass es maßgeblich darauf ankommt, ob - wie die beschwerdeführenden Antragsteller mit ihren Beschwerden geltend machen - der Ertragswert zum Stichtag über dem dann nur als Untergrenze zu berücksichtigenden Börsenwert liegt.
b) Zutreffend hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung selbst auf den Börsenwert der B.-Aktie (nur) als Untergrenze für die Barabfindung abgestellt. Denn der Vermögensverlust, den der Minderheitsaktionär durch den Unternehmensvertrag erleidet, stellt sich für ihn als Verlust des Verkehrswerts der Aktie dar. Dieser ist mit dem Börsenkurs der Aktie regelmäßig identisch. Da der Verkehrswert aber die Untergrenze der "wirtschaftlich vollen Entschädigung" bildet, die Art. 14 Abs. 1 GG für die Entwertung oder Aufgabe der Anteilsrechte fordert, steht es mit diesem Grundrecht grundsätzlich nicht in Einklang, im aktienrechtlichen Spruchstellenverfahren eine Barabfindung festzusetzen, die niedriger ist als der Börsenkurs (BVerfG, Beschl. v. 27.04.1999, a.a.O., Rn. 63). Den umsatzgewichteten Durchschnittskurs der B.-Aktie für den Drei-Monats-Zeitraum vor der Bekanntgabe der Strukturmaßnahme hat die Bewertungsgutachterin - mangels der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vorliegender Daten - aus den Intraday-Kursdaten des Finanzdienstleisters O. mit 60,48 € je Aktie abgeleitet (BGA S. 81 ff.). Die sachverständige Prüferin ist im Rahmen ihrer eigenständigen Prüfung zum nämlichen Ergebnis gelangt (Bericht Tz. 214).
Soweit die beschwerdeführenden Antragsteller zur Höhe des Aktienkurses einwenden, der Hedgefonds D. habe bei der Veräußerung seiner Aktien an die Antragsgegnerin seine Pflicht zur Meldung der Unterschreitung von bestimmten Schwellenwerten missachtet, so dass die übrigen Marktteilnehmer in Erwartung des Squeeze-Outs nicht mit einem verstärkten Erwerb von Aktien hätten reagieren können, muss der Senat dem nicht weiter nachgehen. Dem steht schon entgegen, dass - wie die Antragsgegnerin zutreffend erwidert - den genannten Fonds seit dem Widerruf der Zulassung des Handels von Aktien der B. am regulierten Markt vom 07.03.2013 keine Meldepflichten nach § 21 Abs. 1 S. 1 WpHG in der Fassung vom 21.12.2007 mehr trafen. Denn gem. § 21 Abs. 2 WpHG a.F. wurden von den Meldepflichten nur Aktien erfasst, die am organisierten Markt gehandelt wurden. Unter einem organisierten Markt wurde nach § 2 Abs. 5 WpHG in der Fassung vom 01.07.2012 aber nur der regulierte Markt im Sinne des § 32 BörsG, nicht der Freiverkehr nach § 48 BörsG verstanden (Heidelbach in Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 4. Aufl., § 2 WpHG Rn. 81 f.; Schwark/Zimmer, a.a.O., § 21 WpHG Rn. 5; Petow in Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., § 2 WpHG Rn. 50; Heinrich in Heidel, a.a.O., § 21 WpHG, Rn. 11). Damit kommt es nicht weiter darauf an, dass sie diesen Einwand ohnehin nicht mit Erfolg im aktienrechtlichen Spruchverfahren geltend machen können.
c) Auf der Grundlage der Bewertung des Unternehmenswerts der B. nach der allgemein anerkannten Ertragswertmethode, bei der im Rahmen einer Prognoseentscheidung die zukünftigen Erträge der Gesellschaft ermittelt und sodann mit einem Kapitalisierungszinssatz abgezinst werden, ergibt sich entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Antragsteller kein höherer Wert ihrer Unternehmensbeteiligungen. Es bedarf weder der Vorlage weiterer Unterlagen noch der Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens durch den Senat.
Die Bewertungsgutachterin hat die Ertragswertmethode nach dem Standard IDW S1 2008 zur Ableitung des Unternehmenswerts der B. angewendet, was von den Beteiligten nicht angegriffen wird.
aa) Die Kritik der beschwerdeführenden Antragsteller, die Planung der von der B. realisierbaren Umsätze und der hieraus abgeleiteten Ergebnisse für die Detailplanungsphase von 2013 bis 2016 sei zu pessimistisch vorgenommen worden, da die Gesellschaft und damit ihre Planung seit dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags von der Antragsgegnerin vollständig beherrscht gewesen sei, greift im Ergebnis nicht.
(a) Als Planungsgrundlage ist grundsätzlich die im Unternehmen verfügbare Unternehmensplanung zu verwenden (Vorrang der unternehmenseigenen Planung, vgl. Senat, Beschl. v. 28.11.2022 - I-26 W 4/21 (AktE), Rn. 70; Beschl. v. 09.05.2022 - I-26 W 3/21 (AktE), Rn. 44 ff.; Beschl. v. 25.02.2020 - I-26 W 7/18 (AktE), Rn. 43 ff.; Beschl. v. 28.10.2019 - I-26 W 3/17 (AktE), Rn. 45; MünchKommAktG/van Rossum, 6. Aufl., § 305 Rn. 128 ff.). Die einhellige Rechtsprechung geht vor dem Hintergrund, dass Planungen und Prognosen in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen sind, von einer (nur) eingeschränkten Überprüfbarkeit aus (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschl. v. 28.11.2022, a.a.O., Rn. 70; Beschl. v. 09.05.2022, a.a.O., Rn. 44 ff.; Beschl. v. 25.02.2020, a.a.O., Rn. 44 m.w.N.; BeckOGK/Drescher, 01.02.2024, SpruchG, § 8 Rn. 8 m.w.N.). Aufgrund der zahlreichen prognostischen Annahmen unterliegt die Planung keiner Richtigkeits-, sondern nur einer Vertretbarkeitskontrolle (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieses Prüfungsmaßstabs BVerfG, Beschl. v. 24.05.2012 - 1 BvR 3221/10, Rn. 30). Eine nachträgliche (gutachterliche) Anpassung der Unternehmensplanung kann allerdings dann erforderlich werden und einen sachgerechten Ausgangspunkt für die Unternehmensbewertung bilden, wenn die Ausgangsplanung unplausibel war, etwa weil die der Kompensationsleistung zugrunde gelegte Planung lückenhaft oder unvertretbar ist (vgl. Senat, Beschl. v. 30.09.2015 - I-26 W 10/12 (AktE), Rn. 47; Koch, AktG, 18. Aufl., § 305 Rn. 25). Hingegen scheiden nachträgliche Korrekturen einer vertretbaren Unternehmensplanung aus (so auch OLG Frankfurt, Beschl. v. 20.07.2016 - 21 W 21/14, Rn. 74). "Sonderplanungen", die ausschließlich zu Bewertungszwecken außerhalb des Planungsprozesses erstellt werden, werden von der Rechtsprechung regelmäßig kritisch gesehen (vgl. Senat, Beschl. v. 25.02.2020, a.a.O., Rn. 44; OLG Frankfurt, Beschl. v. 05.03.2012 - 21 W 11/11, Rn. 25; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 18.05.2016 - 12a W 2/15, Rn. 35; Bürgers/Körber/Lieder/Ruiz de Vargas, AktG, 5. Aufl., Anh. § 305 Rn. 27b).
Insgesamt ist eine Planung dann plausibel, wenn sie sowohl rechnerisch richtig und auf Grundlage eines geeigneten Planungsprozesses erstellt ist, als auch schlüssig an die Ist-Lage des Bewertungsobjekts anknüpft, bestehende Abweichungen zur vergangenen Entwicklung schlüssig erklärbar sind, und sie die erwartete Entwicklung des Bewertungsobjekts widerspiegelt (Fleischer/Hüttemann/Franken/Schulte, Rechtshandbuch Unternehmensbewertung, 2. Aufl., Rn. 5.121). Dagegen kann eine unvertretbare und damit unplausible Planung etwa dann vorliegen, wenn sie im Vergleich zu den Ergebnissen der Vergangenheit, den Planansätzen aus den Planungen der Vorjahre und unter Berücksichtigung von Analystenschätzungen für den Detailplanungszeitraum zu konservativ ist und überdies Planabweichungen zur vergangenen Entwicklung nicht schlüssig erklärbar sind, die Planung einseitige, systematische Verzerrungen aufweist oder wenn bei entsprechender Marktkontinuität ein bisher auch in den besten bzw. schlechtesten Zeiten nie erreichtes Niveau ohne nachvollziehbare Begründung geplant wird (vgl. Senat, Beschl. v. 25.02.2020, a.a.O., Rn. 45; Beschl. v. 14.12.2017 - I-26 W 8/15 (AktE), Rn. 42 f.; OLG München, Beschl. v. 14.07.2009 - 31 Wx 121/06, Rn. 14; Ruiz de Vargas, a.a.O., Rn. 25c).
Die Plausibilisierung der Planung kann nur auf der Grundlage der Verhältnisse am maßgeblichen Stichtag, hier der Beschlussfassung der Hauptversammlung über den Squeeze-Out am 21.11.2013, also im Wege einer ex-ante-Betrachtung vorgenommen werden. Für eine ex-post-Betrachtung, in der die tatsächliche Entwicklung nach dem Bewertungsstichtag statt der Prognose angesetzt wird, ist kein Raum (Senat, Beschl. v. 25.02.2020, a.a.O., Rn. 55; Ruiz de Vargas, a.a.O., Rn. 24; Castedello/Bertram/Schöniger/Tschöpel in IDW, Bewertung und Transaktionsberatung, 2018, Kap. A, Rn. 73 ff.; Wieland-Blöse/Pfender in IDW, Bewertung und Transaktionsberatung, 2018, Kap. K, Rn. 10; Drukarczyk/Schüler, Unternehmensbewertung, 8. Aufl., 5. Kap., S. 136).
(b) Nach diesen Grundsätzen folgt der Senat trotz einiger Auffälligkeiten in der Planung der B. dem Landgericht in seiner Wertung, dass die Unternehmensplanung als plausibel anzusehen ist.
Den beschwerdeführenden Antragstellern ist zuzugeben, dass die Planung der B. sowohl wegen des Planungsprozesses selbst als auch wegen der Ertragsplanung im Einzelnen einer verschärften Betrachtung zu unterziehen ist. Ergebnis dieser verschärften Betrachtung durch den Senat ist jedoch unter Berücksichtigung der Feststellungen der Bewertungsgutachterin und der sachverständigen Prüferin, dass die Planung insgesamt plausibel ist.
(aa) Die der Unternehmensbewertung zugrunde liegende Planung für das zum Stichtag bereits laufende Jahr 2013 wurde auf der Grundlage des Forecasts 6 erstellt. Dieser wurde im Geschäftsbereich Material Handling auf der Grundlage des Abschlusses für das erste Quartal 2013 im Zeitraum April bis Juni 2013 entwickelt und enthält Annahmen zur erwarteten Absatzmenge und zu den erwarteten Umsatzerlösen auf Ebene der einzelnen Produktgruppen für die Monate April bis Dezember 2013. Im Geschäftsbereich Port Solutions wurde der Forecast 6 im Mai und Juni 2013 auf der Grundlage des Ist-Ergebnisses bis einschließlich April 2013 erstellt. Zur Vorbereitung der Planungsrechnungen für die Jahre 2014 bis 2016 wurden vom Geschäftsbereichscontrolling der B. Anpassungen vorgenommen, um Sachverhalte abzubilden, die in den jeweiligen Forecasts noch nicht berücksichtigt waren. Dieser angepasste Forecast 6 diente der Gesellschaft im Rahmen des üblichen jährlichen Planungsprozesses zur Fortschreibung der Planzahlen für den Planungszeitraum 2014 bis 2016. Die konsolidierte Planungsrechnung für die Planjahre 2014 bis 2016 wurde vom Vorstand der B. am 26.09.2013, also zu einem Zeitpunkt, als die Antragsgegnerin den Squeeze-Out bereits verlangt hatte und die entsprechende Hauptversammlung bevorstand, beschlossen. Der Aufsichtsrat stimmte der Planungsrechnung am 09.10.2013 zu (BGA S. 33 f.; Bericht sv. Prüferin Tz. 77 f. und erg. Stellungnahme Tz. 34 ff.).
Vor dem Hintergrund, dass die Korrektur der Planung für das bereits laufende Jahr 2013 und der Beschluss der konsolidierten Planungsrechnung für die Jahre 2014 bis 2016 im unmittelbaren zeitlichen Vorlauf der Hauptversammlung betreffend den Squeeze-Out erfolgten, hat die Bewertungsgutachterin den Planungsprozess im Einzelnen in den Blick genommen und kritisch analysiert. Sie hat die Gründe für diese Planungsanpassungen im Einzelnen dargestellt und ist nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Anpassung der ursprünglichen Planungen erforderlich war. So musste im Geschäftsbereich Port Solutions der Forecast 6 an die schwachen Auftragseingänge im ersten Halbjahr 2013 angepasst und eine Reduzierung der erwarteten Absatzzahlen vorgenommen werden. Bei der Fortschreibung der Planzahlen für die auf 2013 folgenden Jahre musste im Segment Material Handling eine um einmalige Restrukturierungsaufwendungen bereinigte Ergebnisrechnung zugrunde gelegt werden. Diese Kosten resultierten aus der Restrukturierung der Vertriebs-, Entwicklungs- und Verwaltungsbereiche des Geschäftsbereichs, wobei auch die Anzahl der Mitarbeiter reduziert werden sollte. Schließlich passte die Bewertungsgutachterin im Rahmen der Bewertungsarbeiten die Planung für 2014 bis 2016 in Abstimmung mit dem Vorstand der B. um Effekte aus der zu erwartenden Verschmelzung der brasilianischen Konzerngesellschaft mit einer anderen Gesellschaft des B.-Konzerns an (BGA S. 34, S. 42).
Die sachverständige Prüferin hat die geschilderten Planungsanpassungen für plausibel gehalten und betont, dass sich bei ihrer Prüfungstätigkeit Hinweise auf eine Anlassbezogenheit der Planung nicht ergeben hätten (erg. Stellungnahme Tz. 34, 44).
(bb) Die Ertragsplanung für die B. betreffend den Detailplanungszeitraum 2013 bis 2016 sah eine Umsatzentwicklung von 861,955 Mio. € für 2013, 1.091,668 Mio. € für 2014, 988,159 Mio. € für 2015 bis zu 1.069,543 Mio. € für 2016 sowie eine Entwicklung der EBIT-Marge von -0,8 % 2013, 7 % 2014, 8,7 % 2015 bis zu 10,9 % 2016 vor. Diese Planung hat die Bewertungsgutachterin einer eingehenden Prüfung unterzogen und differenziert erläutert. Dies gilt insbesondere auch für das für 2013 erwartete negative EBIT von -6,855 Mio. € und den erwarteten deutlichen Rückgang der Umsatzerlöse im Jahr 2015.
Im Geschäftsbereich Port Solutions werde für das Jahr 2013 nur ein leichter Anstieg der Umsatzerlöse gegenüber dem Jahr 2012 erwartet. Dämpfend wirke der sehr schwache Auftragseingang bei Hafenmobilkränen im zweiten Halbjahr 2012 und im ersten Halbjahr 2013. Im ersten Halbjahr 2013 hätten verschiedene Ausschreibungen für Hafenmobilkräne nicht gewonnen werden können, weil die vorgesehenen Lieferzeiten zu lang gewesen seien. Die langen Lieferzeiten hätten sich aus der hohen Auslastung des Werks in H.-Stadt durch verschiedene Großprojekte in Rotterdam und Long Beach ergeben, deren Umsatzerlöse sich daher auch in der Planung für 2013 noch nicht widerspiegeln könnten, da eine Umsatzrealisierung erst für 2014 zu erwarten sei. Die Bruttoergebnismarge für 2013 werde im Untersegment Hafenmobilkräne infolge von Preiszugeständnissen aufgrund des schlechten Auftragseingangs deutlich unter derjenigen des Vorjahrs liegen, während im Untersegment Mobilkräne ein deutlicher Anstieg der Bruttoergebnismarge erwartet werde. Im Untersegment Automatisierungssysteme sei die Bruttoergebnismarge für 2013 maßgeblich durch die vertraglich vereinbarten Konditionen in den genannten Großprojekten bestimmt.
Im Bereich Material Handling werde für 2013 ein Rückgang der Umsatzerlöse bei der Q.-GmbH, der bedeutendsten Gesellschaft in diesem Geschäftsbereich, aufgrund eines Rückgangs der Absatzmenge erwartet. Dieser gehe zurück auf den insbesondere in Deutschland weiterhin zu beobachtenden Preisdruck. Da die B. technisch aufwendigere und daher teurere Kräne produziere als die Wettbewerber, sorge der marktseitige Preisdruck dafür, dass oftmals preisgünstige Wettbewerber den Zuschlag für Kundenaufträge erhielten. Der Umsatzrückgang beruhe des Weiteren auf der deutlichen Abwertung der brasilianischen und der südafrikanischen Währung gegenüber dem Euro. Ein gegenläufiger Effekt auf die Umsatzerlöse ergebe sich 2013 aus dem vergleichsweise hohen Umsatzwachstum in China. Die Bruttoergebnismarge für den Bereich Material Handling werde 2013 gegenüber dem Vorjahr deutlich zurückgehen. Ursachen seien der anhaltend hohe Preisdruck im Kranneugeschäft in zahlreichen europäischen Ländern, den 2013 gebildeten Rückstellungen für beabsichtigte Restrukturierungsmaßnahmen sowie die fehlende Möglichkeit, auftretende Kostensteigerungen an die Kunden weiterzugeben. Die über Material- und Produktionskosten hinausgehenden übrigen Kosten würden im Bereich Material Handling resultierend aus Aufwendungen für die Restrukturierung der Vertriebs, Entwicklungs- und Verwaltungsbereiche des Segments gegenüber dem Vorjahr deutlich ansteigen. Insgesamt ergebe sich das negative EBIT für das Jahr 2013 aufgrund der bereits in den Ist-Zahlen absehbaren schlechten Entwicklung und dem hohen Preisdruck im Bereich Material Handling. Zudem wirkten sich in diesem Jahr die Restrukturierungsaufwendungen in diesem Bereich aus, ohne dass schon in diesem Jahr die vollen Einspareffekte aus der Restrukturierung Wirkung zeigten (BGA S. 36 ff.).
Zu den auf 2013 folgenden Planjahren 2014 bis 2016 hat die Bewertungsgutachterin ausgeführt, dass diese Zeit auf der Ebene der Umsatzentwicklung im Bereich Port Solutions durch eine hohe Volatilität gekennzeichnet sein werde. So würden 2014 die Erlöse aus den Großprojekten in Rotterdam und Long Beach realisiert werden können. Hierdurch und durch weitere Effekte würden die Umsätze 2014 um 86,3 % ansteigen. Dagegen plane die Gesellschaft für 2015 durch die Umsatzspitze aus den Großprojekten 2014 mit einem Rückgang der Umsatzerlöse um 32,9 %. Für 2016 gehe die Gesellschaft aus verschiedenen Gründen von einem Umsatzwachstum von 9,9 % aus. Dabei lägen die im Untersegment Hafenmobilkräne geplanten Wachstumsraten über den von Experten geschätzten Wachstumsraten im Container- und Schüttgutumschlag. Dies stelle angesichts des sich verschärfenden Wettbewerbs durch asiatische Wettbewerber, einer gestiegenen Transparenz im Markt und weiterhin hoher Unsicherheiten im Container- und Güterverkehr ein ambitioniertes Ziel dar. Im Untersegment Automatisierung plane die B. bereits ab 2015 mit einem signifikanten Absatzvolumen bei den Automated Guided Vehicles, obwohl sich bereits 2013 auch in diesem Bereich eine Verschärfung des Wettbewerbs durch das Aufkommen erster Nachahmerprodukte abzeichne. Auch insoweit sei die Planung daher ambitioniert. Analog zur Umsatzentwicklung verlaufe die Entwicklung des Bruttoergebnisses im Bereich Port Solutions bedingt durch die Bilanzierung der genannten Großprojekte volatil. Trotz Wegfalls eines Teils der Marge durch den Abgang von verschiedenen Gesellschaften aus dem Konsolidierungskreis der B. werde das Bruttoergebnis wie auch die Bruttoergebnismarge im Planungszeitraum auf historischem Rekordniveau liegen.
Im Segment Material Handling sehe die Planung für die Planjahre 2014 bis 2016 ein kontinuierliches Wachstum der Umsatzerlöse vor. Die beabsichtigten jährlichen Preiserhöhungen sorgten in Verbindung mit dem am Markt bestehenden Preisdruck dafür, dass die Annahme einer weitgehend konstanten Entwicklung der Absatzmenge in wichtigen Industrieländern als ambitioniert anzusehen sei, zumal die B. in der Vergangenheit nicht in der Lage gewesen sei, Preiserhöhungen in der geplanten Höhe durchzusetzen. In Schwellenländern wie beispielsweise China, Brasilien und Russland werde in den Planjahren ab 2014 ein deutliches Wachstum sowohl der Absatzmenge als auch der Absatzpreise unterstellt. Die Bruttoergebnismarge in den Planjahren 2014 bis 2016 solle kontinuierlich ansteigen. U.a. werde sich diese positive Entwicklung aus der Senkung der Herstellungskosten aufgrund der 2012 und 2013 beschlossenen Re-strukturierungsprogramme ergeben. Diese wirkten sich auch im Bereich der sonstigen Kosten durch erhebliche Einsparungen von Vertriebs-, Forschungs-, Entwicklungs- und Verwaltungskosten aus (BGA S. 36 ff.).
Die sachverständige Prüferin hat zunächst die Ertragsplanung der B. nachvollzogen. Sie kam zu dem Ergebnis, dass die Planung anspruchsvoll, aber erreichbar gewesen sei (Bericht Tz. 95). Darüber hinaus hat sie eine Gesamtplausibilisierung der Planung durchgeführt, indem sie das erwartete Umsatzwachstum sowie die EBITDA- und EBIT-Margen der Peer-Group-Unternehmen R., S. und T. analysiert und mit den entsprechenden Werten der B. verglichen hat. Auch diese Untersuchung hat gezeigt, dass die für die B. prognostizierten Werte plausibel waren (Bericht Tz. 96 ff.).
(cc) Es wäre nunmehr Sache der beschwerdeführenden Antragsteller gewesen, sich mit diesen Erwägungen der Bewertungsgutachterin und der sachverständigen Prüferin auseinanderzusetzen sowie dem Senat aufzuzeigen, wo sie Anhaltspunkte für eine inkonsistente Planung der B. sehen. Das Spruchverfahren fällt in die Kategorie der echten Streitverfahren und ist damit einem streitigen Zivilprozess angenähert (BGH, Beschl. v. 28.01.2014 - II ZB 13/13, Rn. 9; MünchKommAktG/Krenek, 6. Aufl., § 17 SpruchG Rn. 1; Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 10. Aufl., Vor § 1 SpruchG Rn. 7). Über § 17 Abs. 1 SpruchG findet der Amtsermittlungsgrundsatz des § 26 FamFG zwar Anwendung, aber die Antragsteller trifft eine gewisse Form der Darlegungslast, so dass sie dem Gericht Anhaltspunkte für seine Ermittlungen liefern müssen (KölnKommSpruchG/Dorn, a.a.O., Vor §§ 7-11 Rn. 20). Die beschwerdeführenden Antragsteller haben jedoch nur allgemein auf die Abhängigkeit der B. von der Antragsgegnerin hingewiesen und auf mögliche Auswirkungen für die Planung ohne weitere Einzelheiten verwiesen. Soweit sie monieren, der Vergleich der Planung für die Jahre 2013 ff. mit den Vergangenheitszahlen zeige, dass die Planumsätze und -ergebnisse wesentlich schlechter ausgefallen seien als in der Vergangenheit, berücksichtigen sie nicht, dass die B. in den Jahren 2011 und 2012 in großem Umfang Gesellschaften veräußert hat (BGA S. 22 f.; erg. Stellungnahme sv. Prüferin Tz. 26 ff.). Deshalb ist die unbereinigte Ertragslage der B. für die Jahre 2009/2010 ff. (BGA S. 27) mit den späteren Planjahren ab 2013 nicht zu vergleichen. Dies hat auch die Bewertungsgutachterin veranlasst, eine um die Umsätze der ausgeschiedenen Gesellschaften bereinigte Ergebnisrechnung zu erstellen (BGA S. 29). Vergleicht man das dort ermittelte EBIT für die Jahre 2011 und 2012 mit den Planjahren ab 2013 ist ein jährlicher deutlicher Anstieg des EBITs von 26,420 Mio. € im Jahr 2011 zu einem für 2016 geplanten EBIT von 116,553 Mio. € zu verzeichnen. Lediglich das Jahr 2013 fällt mit einem negativen Ergebnis aus dem Rahmen. Dies hat die Bewertungsgutachterin jedoch - wie bereits zuvor erörtert - ausführlich begründet.
(dd) Dem allgemein auf die Vorlage der Planbilanzen und Plan-Gewinn-und-Verlustrechnungen sowie die Arbeitsunterlagen der Wirtschaftsprüfer gerichteten Antrag der beschwerdeführenden Antragsteller ist nicht zu entsprechen.
Nach § 7 Abs. 7 S. 1 SpruchG hat der Antragsgegner sonstige - d.h. über das Bewertungsgutachten und den Prüfbericht hinausgehende - Unterlagen, die für die Entscheidung des Gerichts erheblich sind, auf Verlangen des Antragstellers oder des Vorsitzenden dem Gericht und gegebenenfalls einem vom Gericht bestellten Sachverständigen unverzüglich vorzulegen. Die herausverlangten Unterlagen müssen demnach entscheidungsrelevant sein, was von den die Vorlage verlangenden Antragstellern darzulegen und zu begründen ist. Ein allgemeines Einsichtsrecht und damit eine umfassende Vorlagepflicht bestehen - nach einhelliger Ansicht in Rechtsprechung und Literatur - nicht (Senat, Beschl. v. 24.09.2020 - I-26 W 5/16 (AktE), Rn. 62; OLG Stuttgart, Beschl. v. 21.08.2018 - 20 W 2/13, Rn. 99; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 10.01.2006 - 12 W 136/04, Rn. 27; MünchKommAktG/Krenek, a.a.O., § 7 SpruchG Rn. 22 f.; BeckOGK/Drescher, a.a.O., § 7 SpruchG Rn. 10; KölnKommSpruchG/Dorn, a.a.O., § 7 Rn. 66 f.; Emmerich/Habersack, a.a.O., § 7 SpruchG Rn. 21; Lutter/Mennicke, UmwG, 7. Aufl., § 7 SpruchG Rn. 15; Hölters/Weber/Simons, AktG, 4. Aufl., § 7 SpruchG Rn. 24; Böttcher/Habighorst/Schulte/Goslar/Wilsing, UmwandlungsR, 2. Aufl., § 7 SpruchG Rn. 13; Koch, a.a.O., § 7 SpruchG Rn. 9).
Nach diesem Maßstab ist der Antrag auf Vorlage weiterer Planungsunterlagen unzulässig, weil schon eine Entscheidungserheblichkeit der geforderten Unterlagen im Sinne von § 7 Abs. 7 SpruchG nicht ansatzweise dargetan worden ist. Der allgemeine Vortrag, die Unterlagen seien erforderlich, um die Plausibilität der Planannahmen überprüfen zu können, reicht dafür ersichtlich nicht aus (Senat, Beschl. v. 24.09.2020 - I-26 W 5/16 (AktE), Rn. 63).
Schließlich kommt es entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Antragsteller auch nicht in Betracht, entsprechend § 407a Abs. 5 S. 1 ZPO der Bewertungsgutachterin und der sachverständigen Prüferin aufzugeben, ihre Arbeitspapiere vorzulegen. Nach dieser Vorschrift hat der (gerichtlich bestellte) Sachverständige auf Verlangen des Gerichts die Akten und sonstige für die Begutachtung beigezogene Unterlagen sowie Untersuchungsergebnisse unverzüglich herauszugeben oder mitzuteilen. Selbst wenn man diese Vorschrift nach §§ 17 Abs. 1, 30 Abs. 1 FamFG jedenfalls im Rahmen einer förmlichen Beweisaufnahme im Spruchverfahren für anwendbar hält, hat das Landgericht eine solche Beweisaufnahme nicht durchgeführt und auch der Senat beabsichtigt dies - worauf unter e) näher eingegangen wird - nicht. Die Bewertungsgutachterin, die von der Antragsgegnerin beauftragt wurde, und die sachverständige Prüferin sind keine gerichtlich bestellten Sachverständigen. Insbesondere der sachverständige Prüfer bekleidet im Spruchverfahren eine besondere Stellung, die jedoch von der eines Sachverständigen in einer Beweisaufnahme zu unterscheiden ist. Er wird als sachverständige Hilfsperson des Gerichts (Emmerich/Habersack, a.a.O., § 8 SpruchG Rn. 11; Koch, a.a.O., § 8 SpruchG Rn. 4) oder Auskunftsperson sui generis (KölnKommSpruchG/Dorn, a.a.O., Vor §§ 7-11 Rn. 33; MünchKommAktG/Krenek, a.a.O., § 8 SpruchG Rn. 2) angesehen. Er genießt im Spruchverfahren nicht den Rang eines Sachverständigen im Sinne der §§ 404 ff. ZPO, sondern stellt im Vergleich zu diesem ein Minus dar (Halfmeier/Jacoby, ZIP 2020, 203 ff., 206). Das Gesetz weist ihm in § 8 Abs. 2 S. 1 SpruchG im Rahmen einer Beweisaufnahme die Rolle eines sachverständigen Zeugen zu. Nach § 414 ZPO finden aber auf sachverständige Zeugen die Vorschriften über den Zeugenbeweis, nicht diejenigen zum Beweis durch Sachverständige Anwendung.
bb) Die einzelnen Elemente des Kapitalisierungsszinssatzes hat die Bewertungsgutachterin für die Detailplanungsphase und die Zeit der ewigen Rente zutreffend angesetzt.
(a) Die Bewertungsgutachterin hat den Basiszinssatz für eine (quasi-)risikofreie Kapitalmarktanlage unter Verwendung der am Bewertungsstichtag gültigen Zinsstrukturkurve für Staatsanleihen anhand der Svensson-Methode ermittelt und auf die durchschnittlichen Zinsstrukturwerte für die drei vollen vorangegangenen Monate abgestellt. Es ergab sich ein gerundeter Basiszinssatz von 2,50 % vor Steuern und von 1,84 % nach Steuern (BGA S. 49 ff.). Die sachverständige Prüferin ermittelte zum Bewertungsstichtag auf der Grundlage der Durchschnittswerte aus den drei vollen vorangegangenen Monaten einen gerundeten Basiszinssatz von 2,75 % vor Steuern, hat aber von einer Neuberechnung des Ertragswerts angesichts der Bemessung der Barabfindung anhand des deutlich höheren Börsenkurses verzichtet (erg. Stellungnahme Tz. 167). Gegen die Herleitung des Basiszinssatzes wenden sich die beschwerdeführenden Antragsteller nicht.
(b) Der Basiszins ist um einen Risikozuschlag zu erhöhen, der der gefestigten Rechtsprechung folgend anhand des Tax Capital Asset Pricing Model (Tax-CAPM) als Produkt aus der Marktrisikoprämie nach persönlichen Ertragssteuern und dem Betafaktor ermittelt wird (vgl. Senat, Beschl. v. 28.11.2022 - I-26 W 4/21 (AktE), Rn. 153 m.w.N.; ausführlich zum CAPM: Senat, Beschl. v. 27.05.2009 - I-26 W 5/07 (AktE), Rn. 122).
(aa) Auch hinsichtlich der Marktrisikoprämie bestimmt sich die gerichtliche Überprüfung im Spruchverfahren nach § 287 Abs. 2 ZPO. Tauglich für die Schätzung sind alle Werte, die nach anerkannter und gebräuchlicher Methodik ermittelt worden sind. Das von der Bewertungsgutachterin herangezogene (Tax)CAPM ist ein in Rechtsprechung, Wissenschaft und Praxis grundsätzlich anerkanntes Modell zur Bestimmung des Kapitalisierungszinssatzes (vgl. Senat, Beschl. v. 09.05.2022 - I-26 W 3/21 (AktE), Rn. 43 ff.; OLG München, Beschl. v. 14.12.2021 - 31 Wx 190/20, Rn. 82; OLG Frankfurt, Beschl. v. 26.04.2021 - 21 W 139/19, Rn. 31; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 02.07.2020 - 9 W 1/17, Rn. 68; OLG Stuttgart, Beschl. v. 26.06.2019 - 20 W 27/18, Rn. 70; vgl. Zwirner/Zimny, BB 2019, 171 ff., 173; KölnKommSpruchG/Gayk, a.a.O., Anh. § 11 Rn. 37; Koch, a.a.O., § 305 Rn. 26; MünchKommAktG/van Rossum, a.a.O., § 305 Rn. 152-154). Die Marktrisikoprämie ergibt sich dabei residual aus der (am Kapitalmarkt beobachtbaren) Gesamtrendite abzüglich des (beobachtbaren) risikolosen Basiszinssatzes. Da es kein Anlageinstrument gibt, aus dessen Basis sich analog zu Staatsanleihen eine unmittelbare Schätzung der Gesamtrendite ableiten ließe, ist eine Schätzung indirekt vorzunehmen, für die mehrere konzeptionelle Ansätze zur Verfügung stehen. Der Fachausschuss für Unternehmensbewertung (FAUB) stellte vor dem Hintergrund der besonderen Entwicklungen infolge der weltweiten Wirtschafts- und Finanzmarktkrise fest, dass die bislang bei der Risikoprognose der Marktrisikoprämie angenommenen langfristigen, die für frühere Jahre gemessene Risikoprämie mindernden Trendentwicklungen in der Finanzmarktkrise von anderen Einflussgrößen überlagert worden seien. Dies gelte beispielsweise für die wegen besserer Diversifikationsmöglichkeiten erwartete gestiegene Risikotoleranz. Er hielt deshalb in seinem Hinweis vom 19.12.2012 eine Bandbreite der Marktrisikoprämie von 5,5 % bis 7 % vor Steuern bzw. von 5 % bis 6 % nach Steuern für sachgerecht (FN-IDW 2012, 568 f.).
Das Landgericht hat entsprechend der Empfehlung des FAUB eine am unteren Rand der empfohlenen Bandbreite angesiedelte Marktrisikoprämie von 5 % nach persönlichen Ertragssteuern angesetzt, während die Bewertungsgutachterin (BGA S. 59) und die sachverständige Prüferin (Bericht Tz. 143 ff.; ergänzende Stellungnahme Tz. 195 ff.) den Mittelwert von 5,5 % nach Steuern für sachgerecht gehalten haben. Dieser Mittelwert entspricht dem Ansatz in Spruchverfahren, in denen der Bewertungsstichtag im Mai 2013 bzw. Juli 2013 und Februar 2014 lag (Senat, Beschl. v. 30.04.2016 - I-26 W 4/16 (AktE), Rn. 45 ff.; OLG Frankfurt, Beschl. v. 08.09.2020 - 21 W 121/15, Rn. 124 ff.; Senat, Beschl. v. 24.09.2020 - I-26 W 5/16 (AktE), Rn. 75 ff.). Da die anhand beider Werte für die Marktrisikoprämie berechneten Barabfindungen je Aktie (44,18 € bei 5,5 % und 48,31 € bei 5 %, vgl. zu letzterem erg. Stellungnahme Tz. 341) weit unterhalb des Börsenwerts von 60,48 € je Aktie liegen, muss der Senat nicht auf einen Wert abstellen.
Ohne Erfolg machen die beschwerdeführenden Antragsteller geltend, die Marktrisikoprämie sei weit unter 5 % anzusetzen. Für die gerichtliche Schätzung sind grundsätzlich all diejenigen Werte ohne weiteres akzeptabel, die innerhalb der Bandbreite der bezogen auf den Bewertungszeitpunkt in einschlägigen betriebswirtschaftlichen Untersuchungen wie auch in der Bewertungspraxis herkömmlich anzutreffenden, mithin anerkannten und gebräuchlichen Werte für Marktrisikoprämien liegen, insbesondere solche Werte, die sich innerhalb der Spanne in Verlautbarungen des IDW empfohlener Marktrisikoprämien halten (Steinle/Liebert/Katzenstein, MünchHdB GesR VII, 6. Aufl., § 34 Rn. 145 mit umfangr. Nachw. zur Rspr.). Die Empfehlungen des IDW zur Bestimmung der Marktrisikoprämie stellen zwar keine Rechtsnormen dar, sie gelten aber als - wenn auch nicht unbestrittene, so doch anerkannte - Expertenauffassungen (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschl. v. 28.11.2022, a.a.O., Rn. 155 m.w.N.). Sowohl die Frage, welche Mittelwertbildung bei der Ableitung der Marktrisikoprämie verwendet werden sollte, als auch die konkrete Höhe der Marktrisikoprämie ist innerhalb der Wirtschaftswissenschaften sehr umstritten. Eine allgemein anerkannte Höhe hat sich bislang nicht herausgebildet; eine empirisch genaue Festlegung ist nach dem aktuellen Stand der Wirtschaftswissenschaften nicht möglich (vgl. ausführlich bereits Senat, Beschl. v. 20.04.2023 - I-26 W 8/20 (AktE), Rn. 40 f.; Beschl. v. 04.07.2012 - I-26 W 8/10 (AktE), Rn. 52 m.w.N.; ebenso BGH, Kartellsenat, Beschl. v. 27.04.2022 - EnVR 48/18, Rn. 14; Beschl. v. 03.03.2020 - EnVR 26/18, Rn. 33 - EK-Zinssatz III; Beschl. v. 09.07.2019 - EnVR 52/18, Rn. 37 - EK-Zinssatz II; Beschl. v. 27.01.2015 - EnVR 37/13, Rn. 29 ff. - ONTRAS Gastransport GmbH). Solange die wirtschaftswissenschaftliche Diskussion andauert, kann die Marktrisikoprämie stets nur eine mit Zweifeln behaftete Schätzung sein (Senat, Beschl. v. 28.11.2022, a.a.O.; so auch OLG Karlsruhe, Beschl. v. 18.05.2016 - 12a W 2/15, Rn. 68; OLG München, Beschl. v. 26.06.2018 - 31 Wx 382/15, Rn. 97; OLG Stuttgart, Beschl. v. 20.08.2018 - 20 W 1/13, Rn. 97).
Aus den oben genannten Entscheidungen des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs zum Energiewirtschaftsrecht (z.B. Beschl. v. 03.03.2020, a.a.O.; Beschl. v. 09.07.2019 - EnVR 41/18), in denen dieser eine von der Bundesnetzagentur zugrunde gelegte Marktrisikoprämie von 3,8 % gebilligt hat, folgt entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Antragsteller nichts anderes. Unabhängig von der Frage der Übertragbarkeit dieser Entscheidungen, die die gerichtliche Überprüfung des von der Regulierungsbehörde gewählten Zuschlags nach § 7 Abs. 4, 5 Strom-/GasNEV betreffen, hat der Bundesgerichtshof vor dem Hintergrund der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte regulierungsbehördlicher Entscheidungen lediglich ausgeführt, dass es sich bei den Empfehlungen des FAUB um eine alternativ in Betracht kommende Berechnungsmethode handele, die dem von der Bundesnetzagentur gewählten Ansatz nicht klar überlegen sei (BGH, Beschl. v. 09.07.2019, a.a.O., Rn. 55 f.; so auch Senat, Beschl. v. 20.04.2023, a.a.O., Rn. 41; Beschl. v. 13.09.2021 - I-26 W 1/19 (AktE), Rn. 63; OLG Frankfurt, Beschl. v. 08.09.2020, a.a.O., Rn. 132; OLG München, Beschl. v. 03.09.2019 - 31 Wx 358/16, Rn. 111).
(bb) Den Betafaktor hat die Bewertungsgutachterin anhand des Vergleichs mit einer Peer Group mit unverschuldet 0,99 (BGA S. 68) angesetzt. Die sachverständige Prüferin hat diesen Betafaktor nach der Durchführung eigener Prüfungen für plausibel gehalten (Bericht Tz.175; erg. Stellungnahme Tz. 248). Soweit die Antragsteller zu 38) bis 41) auf den niedrigeren unternehmenseigenen Betafaktor insbesondere unter dem Gesichtspunkt abstellen wollen, die B. habe aufgrund des zuvor geschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags so gut wie keinerlei Risiko zu tragen gehabt, kann dem nicht gefolgt werden.
Der Betafaktor dient dazu, das künftige, den finanziellen Überschüssen des Bewertungsobjekts inhärente systematische Risiko abzubilden, indem er die Schwankungsbreite (Volatilität) des Kurses einer Aktie oder Branche im Verhältnis zum Gesamtmarkt beschreibt. In der Praxis werden Betafaktoren ganz überwiegend aus Vergangenheitsdaten berechnet und unterstellt, dass diese ein vernünftiger Schätzer für das nachhaltig zu erwartende Beta sind. Je nachdem, ob ein börsen- oder nicht-börsennotiertes Unternehmen zu bewerten ist, kann der Betafaktor anhand der historischen Börsenkursentwicklung der zu bewertenden Aktie selbst bzw. - soweit es sich um ein nicht-börsennotiertes Unternehmen handelt oder die Börsenkurse nicht aussagekräftig sind - anhand einer Peer Group oder auch auf der Grundlage allgemeiner Überlegungen zum individuellen Unternehmensrisiko im Vergleich zum Marktportfolio geschätzt werden (vgl. zuletzt Senat, Beschl. v. 28.11.2022 - I-26 W 4/21 (AktE), Rn. 159 m.w.N.; Beschl. v. 11.05.2020, a.a.O., Rn. 55; Beschl. v. 21.02.2019 - I-26 W 5/18 (AktE), Rn. 67; Beschl. v. 22.03.2018 - I-26 W 20/14 (AktE), Rn. 97; OLG Frankfurt, Beschl. v. 26.01.2017 - 21 W 75/15, Rn. 79; OLG Stuttgart, Beschl. v. 21.08.2018 - 20 W 1/13, Rn. 105 ff., 109; Castedello/Bertram/Schöniger/Tschöpel, a.a.O., Kap. A Rn. 402 ff.; ausführlich auch Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, 2. Aufl., S. 145 ff.). Die Ableitung auf Basis des historischen Betafaktors der zu bewertenden Aktie setzt voraus, dass dieser anhand der Regression zwischen den Renditen der Aktien des Unternehmens und den Renditen des jeweiligen Aktienindex verlässlich ermittelt und seine zeitliche Stabilität erwartet werden kann. Ist dies nicht der Fall, ist auf alternative Schätzverfahren, etwa die Ableitung des Betafaktors aus dem einer Peer Group von Vergleichsunternehmen oder Branchenanalysen zurückzugreifen (vgl. Senat, OLG Stuttgart, jeweils a.a.O.; Emmerich/Habersack, § 305 Rn. 106; Dörschell/Franken/Schulte, a.a.O. S. 146; BeckOGK/Veil/Preisser, AktG, Stand 01.07.2023, § 305 Rn. 98). Dann wird eine Gruppe vergleichbarer und börsennotierter Unternehmen (Peer Group) gebildet, um den unternehmensspezifischen Betafaktor im Wege einer komparativen Analyse zu ermitteln. Diese Unternehmen müssen hinsichtlich ihres Geschäftsmodells und des operativen und finanziellen Risikos mit dem zu bewertenden Unternehmen vergleichbar sein, denn davon hängt die Qualität des Bewertungsergebnisses maßgeblich ab. Da es eine absolute Vergleichbarkeit nicht gibt, ist eine bestmögliche Peer Group das Ziel (MünchKommAktG/van Rossum, a.a.O., § 305 Rn. 170). Die Prognoseeignung des Betafaktors ist im jeweiligen Einzelfall zu würdigen (IDW S1 2008 Tz. 121).
Nach diesen Grundsätzen kommt es nicht in Betracht, auf den historischen unternehmenseigenen Betafaktor der B. abzustellen. Die Bewertungsgutachterin hat festgestellt, dass sich für die Gesellschaft auf der Basis wöchentlicher Renditen für einen Zwei-Jahreszeitraum bis zur Bekanntgabe der Strukturmaßnahme ein statistisch nicht signifikanter verschuldeter eigener Betafaktor von 0,11 (raw) bei einem Bestimmtheitsmaß (r²) von 0,02 ergab. Auch der sogenannte T-Test führte zum Ausschluss der statistischen Signifikanz des originären Betafaktors (BGA S. 64). Gegen die Verwendung des unternehmenseigenen Betafaktors spricht aber vor allem - wie bereits unter II. 2. a) zur Frage der alleinigen Eignung des Börsenkurses zur Ermittlung des Werts der Unternehmensbeteiligung erörtert - die unter dem Eindruck des öffentlichen Übernahmeangebots von Anfang Mai 2011 und der Bekanntgabe von Verhandlungen über den Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags Anfang September 2011 entstandene Abkopplung der Entwicklung des Börsenkurses der B.-Aktie von der allgemeinen Kursentwicklung. Entgegen der Ansicht der Antragsteller zu 38) bis 41) bedeutet der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag nicht, dass die Gesellschaft im Markt kein Risiko zu tragen gehabt hätte, worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist. Trotz der internen zwischen der B. und der sie beherrschenden, dem B.-Konzern angehörenden Gesellschaft unternehmensvertraglich herbeigeführten Lage, wonach die B. ihre Gewinne abzuführen hatte und im Gegenzug etwaige Verluste durch die beherrschende Gesellschaft zu tragen waren (vgl. § 302 AktG), hatte die B. mit ihren Produkten den Wettbewerb im Markt zu bestehen, was mit entsprechenden Risiken verbunden war (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11, Rn. 396; OLG München, Beschl. v. 02.04.2008 - 31 Wx 85/06, Rn. 42). Hinzu kommt, dass insbesondere die Beherrschung eines Unternehmens das unternehmerische Risiko nicht senkt, da durch die Abhängigkeit von einem Hauptaktionär eher das Risiko von dessen Insolvenz als zusätzliches Risiko hinzukommt (OLG Stuttgart, Beschl. v. 04.05.2011 - 20 W 11/08, Rn. 208; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 15.11.2012 - 12 W 66/06, Rn. 174). Ob dies anders zu beurteilen ist, wenn zusätzlich zu einem Beherrschungsvertrag aufgrund vertraglicher Vereinbarung das konzernangehörige Unternehmen ausschließlich für den Konzern produziert (vgl. hierzu OLG Frankfurt, Beschl. v. 17.01.2017 - 21 W 37/12, Rn. 114), braucht der Senat im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden.
Aus den Betafaktoren der von der Bewertungsgutachterin sachgerecht zusammengestellten Peer Group hat sie durchschnittliche unverschuldete Raw Betas zwischen 0,61 bis 1,21 ermittelt und den Mittelwert von 0,99 für die B. für anwendbar erachtet (BGA S. 68). Die sachverständige Prüferin hat sich aufgrund einer eigenen Prüfung dem Ergebnis angeschlossen (Bericht Tz. 175 f.). Die Vorgehensweise und das Ergebnis sind auch aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden. Einwendungen dagegen bringen die Beschwerdeführer nicht vor.
(c) Es bestehen keine Bedenken gegen den Wachstumsabschlag, den das Landgericht für die Phase der ewigen Rente der Bewertungsgutachterin und der sachverständigen Prüferin folgend mit 1 % angesetzt hat.
Der aus dem Basiszinssatz und dem Risikozuschlag ermittelte Kapitalisierungszinssatz ist mittels eines Wachstumsabschlags, auch als Geldentwertungsabschlag (Inflationsabschlag) bezeichnet, zu korrigieren. Damit wird zugunsten des Aktionärs berücksichtigt, dass sich die Geldentwertung bei festverzinslichen Anleihen stärker auswirkt als bei der Unternehmensbeteiligung; denn das Unternehmen hat in der Regel die Möglichkeit, die Geldentwertung durch Preiserhöhungen aufzufangen, während die Anleihe ohne Inflationsausgleich zum Nominalbetrag zurückgezahlt wird. Die Höhe des Wachstumsabschlags hängt vom Einzelfall ab, wobei branchen- und unternehmenseigene Besonderheiten in den Blick zu nehmen sind. Entscheidend ist, ob und in welcher Weise das Unternehmen aufgrund der Unternehmensplanung, der Erwartungen an die Marktentwicklung und der Inflationserwartung in der Lage sein wird, nachhaltige Wachstumserwartungen zu erfüllen. Maßgeblich ist daher vor allem, ob und in welcher Weise es die Möglichkeit hat, Kostensteigerungen an die Kunden weiterzugeben (MünchKommAktG/van Rossum, a.a.O., Rn. 173/175 m.w.N.).
Vor diesem Hintergrund hat die Bewertungsgutachterin nachvollziehbar ausgeführt, dass das durchschnittliche Gewinnwachstum westdeutscher Industrieunternehmen unabhängig von Konjunkturzyklen 45 % bis 50 % der durchschnittlichen Preissteigerungsrate beträgt. Daraus ergibt sich für die nachhaltige Wachstumsrate bei einem durchschnittlichen jährlichen Anstieg des Verbraucherpreisindexes von rund 1,93 % im Zeitraum August 2010 bis August 2013 eine Wachstumsrate von 0,9 % bis 1 %. Im Rahmen der Analyse der konkreten Wettbewerbssituation der B. hat die Bewertungsgutachterin eine starke Marktstellung im Bereich Port Solutions gesehen, während die B. im Segment Material Handling zumindest beim Verkauf von Prozesskränen und insbesondere von Standardkränen sowie beim Servicegeschäft im Ausland einem anhaltend hohen Wettbewerbsdruck ausgesetzt war. Damit werde die B. Effekte der allgemeinen Preissteigerung zumindest teilweise an ihre Kunden weitergeben können, das Ausmaß der Überwälzbarkeit von Kostensteigerungen werde aber begrenzt sein. Hieraus ergab sich ein nachhaltiger Wachstumsabschlag von 1 % (BGA S. 70 ff.). Die sachverständige Prüferin hat das Ergebnis der Bewertungsgutachterin durch Ermittlung der in der Vergangenheit erzielten durchschnittlichen Wachstumsraten der Umsatzerlöse und des vom Management bereinigten EBITs der B. (Bericht Tz. 183 f.) und durch die Preisindizes für Kräne/Maschinen der Bauwirtschaft, für wichtige Rohstoffe und für die Löhne in der Metall- und Elektroindustrie (erg. Stellungnahme Tz. 265 ff.) plausibilisiert und hat einen Wachstumsabschlag von 1 % ebenfalls für sachgerecht erachtet. Unter Berücksichtigung dieser nachvollziehbaren Ermittlung des Wachstumsabschlags wird deutlich, dass die Kritik der beschwerdeführenden Antragsteller, der Wachstumsabschlag müsse deutlich höher angesiedelt werden, weil die B. höhere Wachstumsraten zu verzeichnen haben werde, fehlgeht. Sie verkennt insbesondere die eingangs geschilderte Funktion des Wachstumsabschlags im Rahmen der Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes.
d) Dem Landgericht ist nicht vorzuwerfen, dass es die sachverständige Prüferin nicht mündlich angehört hat. Zwar soll das Gericht gem. § 8 Abs. 1 S. 1 SpruchG aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden, zu der der sachverständige Prüfer zwecks mündlicher Anhörung geladen werden soll (§ 8 Abs. 2 S. 1 SpruchG). Indessen braucht der sachverständige Prüfer nach § 8 Abs. 2 S. 1 HS 2 SpruchG nicht angehört zu werden, wenn dem Gericht nach seiner freien Überzeugung die Anhörung zur Aufklärung des Sachverhalts entbehrlich erscheint. Das Landgericht hat nach Eingang der Anträge auf Erhöhung der Barabfindung zu den vorgetragenen Einwendungen eine schriftliche ergänzende Stellungnahme der sachverständigen Prüferin eingeholt. In dieser 91 Seiten umfassenden Stellungnahme hat sich die sachverständige Prüferin eingehend mit den Einwendungen der Antragsteller auseinandergesetzt. Nach Erhalt der ergänzenden Stellungnahme haben lediglich drei Antragsteller, zu denen die beschwerdeführenden Antragsteller nicht gehörten, weitere Ausführungen gemacht. Da in der Folgezeit der erste Lockdown aufgrund der Corona-Pandemie angeordnet worden war, hat das Landgericht mit Verfügung vom 19.05.2020 (Bl. 512 f. GA) angekündigt, aufgrund der Vielzahl der Beteiligten im Spruchverfahren, die eine Einhaltung des gebotenen Mindestabstands zur Prävention der Übertragung der Erkrankung in einer mündlichen Verhandlung nicht erlauben werde, im schriftlichen Verfahren entscheiden zu wollen, falls nicht einer der Beteiligten innerhalb einer bestimmten Stellungnahmefrist widerspreche. Keiner der Beteiligten, insbesondere auch nicht die beschwerdeführenden Antragsteller, hat daraufhin einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren widersprochen. Da sich die beschwerdeführenden Antragsteller zur umfassenden ergänzenden Stellungnahme der sachverständigen Prüferin nicht mehr geäußert und eine mündliche Anhörung nicht verlangt haben, können sie gerade angesichts der seinerzeit akuten Corona-Pandemie nicht mit Erfolg rügen, dass es ermessensfehlerhaft gewesen sei, den Sachverhalt für ausermittelt zu halten und daraufhin im schriftlichen Verfahren zu entscheiden.
e) Entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Antragsteller ist auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung des Werts der Unternehmensbeteiligungen nicht erforderlich. Der Schutz der Minderheitsaktionäre gebietet es grundsätzlich nicht, im Spruchverfahren neben dem sachverständigen Prüfer noch einen weiteren gerichtlichen Sachverständigen zu beauftragen (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschl. v. 28.11.2022 - I-26 W 4/21 (AktE), Rn. 65; Beschl. v. 09.05.2022 - I-26 W 3/21 (AktE), Rn. 30; Beschl. v. 08.06.2020 - I-26 W 7/20 (AktE), Rn. 30; ebenso bereits OLG Düsseldorf, 19. Zivilsenat, Beschl. v. 14.04.2000 - 19 W 6/98, Rn. 30; BeckOGK/Drescher, a.a.O., § 8 SpruchG Rn. 15; KölnKommSpruchG/Dorn, a.a.O., Vor §§ 7-11, Rn. 50 f.). Eine - zeit- und kostenintensive - Begutachtung durch einen unabhängigen, mit der konkreten Bewertung noch nicht befassten Sachverständigen wird - auch im Hinblick auf den gem. §§ 17 Abs. 1 SpruchG, 26 FamFG grundsätzlich anwendbaren Amtsermittlungsgrundsatz - nur dann notwendig, wenn begründete Zweifel an Vertrags- und Prüfbericht bestehen und auch nach ergänzender Stellungnahme und/oder Anhörung des sachverständigen Prüfers (§ 8 Abs. 2 i. V. m. § 7 Abs. 3 SpruchG) noch weiterer Aufklärungsbedarf - wie hier nicht - besteht. Dagegen spricht nicht - wie die Antragsteller zu 1), 5) bis 10), 17) und 70) meinen - eine erhebliche Abhängigkeit der sachverständigen Prüfer vom Hauptaktionär. Für den sachverständigen Prüfer gilt der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit von Wirtschaftsprüfern nach § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO. Zudem ist durch die Verweisung in §§ 327c Abs. 2 S. 4, 293d AktG auf die für Abschlussprüfer geltenden Bestimmungen sichergestellt, dass es sich bei den bestellten Prüfern um unabhängige Prüfer handelt. Damit hat der Gesetzgeber geeignete Maßnahmen für eine wirtschaftlich volle Entschädigung ergriffen. Gegenüber einer etwaigen schuldhaften Falschbewertung des Prüfers ist der Aktionär zudem durch Schadensersatzansprüche gemäß §§ 327c Abs. 4 S. 2, 293d Abs. 2 AktG, 323 HGB geschützt (BGH, Urt. v. 18.09.2006 - II ZR 225/04, Rn. 29; Senat, Beschl. v. 08.06.2020, a.a.O., Rn. 31; Emmerich/Habersack, a.a.O., § 293d Rn. 9 ff.); bei schuldhafter Pflichtverletzung haftet der Vertragsprüfer ihm, etwa wenn aufgrund eines Bewertungsfehlers Ausgleich und/oder Abfindung zu niedrig festgesetzt werden (Koch, a.a.O., § 293d Rn. 5; MünchKommAktG/Altmeppen, a.a.O., § 293d Rn. 19; BeckOGK/Veil/Walla, AktG, Stand 01.02.2024, § 293d Rn. 12 f.).
III.
Über den Antrag der Antragsteller zu 38) bis 41) auf Aussetzung des Verfahrens, bis der Senat im Verfahren I-26 W 4/21 (AktE) entschieden hat, musste der Senat nicht mehr entscheiden, da das genannte Verfahren durch Beschluss vom 28.11.2022 erledigt worden ist.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht veranlasst. Die Entscheidung des Senats beruht im Wesentlichen auf der Würdigung (bewertungs)rechtlicher Fragestellungen und Sachverhalte, die bereits erstinstanzlich zwischen den Verfahrensbeteiligten schriftlich ausführlich thematisiert wurden. Weitere Ermittlungen sind - wie bereits ausgeführt - nicht anzustellen.
Die im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters hat die Antragsgegnerin zu tragen (§ 15 Abs. 1 SpruchG). Sie ganz oder teilweise aus Billigkeitsgründen den beschwerdeführenden Antragstellern aufzuerlegen, ist nicht veranlasst. Gleichzeitig entspricht es angesichts des Verfahrensausgangs nicht der Billigkeit, dass die Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller im Beschwerdeverfahren trägt (§ 15 Abs. 2 SpruchG), weil deren Rechtsmittel erfolglos geblieben sind.
Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 74 Abs. 1 S. 1 GNotKG.
Der gemeinsame Vertreter der Minderheitsaktionäre kann gemäß § 6 Abs. 2 SpruchG von der Antragsgegnerin in entsprechender Anwendung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes den Ersatz seiner Auslagen und eine Vergütung für seine Tätigkeit verlangen. Der Geschäftswert gilt nach § 6 Abs. 2 Satz 3 SpruchG auch für die Bemessung seiner Vergütung.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Bundesgerichtshofs.