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BGH Urteil vom 18.09.2006 – II ZR 225/04
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 18. September 2006 V o n d r a s e k Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
AktG §§ 262 ff.; §§ 327 a ff.
a) Der Ausschluss von Minderheitsaktionären durch Übertragung ihrer Aktien
auf den Hauptaktionär gegen angemessene Barabfindung gemäß
§§ 327 a ff. AktG (sog. "Squeeze out") ist auch im Stadium der Liquidation
der Gesellschaft zulässig.
b) Im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung gemäß
§ 327 c Abs. 2 Satz 2 AktG ist eine - vor Abschluss der Unternehmensbewer-
tung und der Berichterstattung des Hauptaktionärs einsetzende - sog. Paral-
lelprüfung durch den gerichtlich bestellten Prüfer zulässig.
BGH, Urteil vom 18. September 2006 - II ZR 225/04 - OLG Köln
LG Bonn
Der
II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 18. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und
Caliebe
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des 18. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Köln vom 26. August 2004 werden auf
ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1
Die Kläger sind Minderheitsaktionäre der beklagten D. AG, die
aufgrund des Beschlusses ihrer Hauptversammlung vom 22. November 2000
zum 31. Dezember 2000 aufgelöst wurde; Hauptaktionärin der Beklagten ist
deren Streithelferin, die P. AG (nachfolgend: P. ), mit
einem Anteil von 97,46 % an ihrem Grundkapital. Das Vermögen der Beklagten
bestand im Wesentlichen aus einer atypisch stillen Beteiligung an der D.
Bank, einer Anstalt öffentlichen Rechts. Bei der Privatisierung der D. Bank
durch Umwandlung in eine Aktiengesellschaft zum 1. Januar 2000 blieb die a-
typisch stille Beteiligung der Beklagten erhalten und setzte sich nach der an-
schließenden Verschmelzung der D. Bank auf die P. an dieser fort.
Durch Vertrag vom 6. Juli 2001 zwischen der Beklagten und der P. wur-
de die Beteiligungsquote der Beklagten aufgrund einer schiedsgutachtlichen
Unternehmensbewertung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft W. & K.
(nachfolgend: W. & K. ) vom 22. Mai 2003 auf 9,42 % festgelegt. Die ge-
gen den diesbezüglichen Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung der
Beklagten erhobene Anfechtungsklage ist zurückgenommen worden; die Nicht-
zulassungsbeschwerde gegen das die Wirksamkeit der Klagerücknahme fest-
stellende Urteil hat der Senat durch Beschluss vom 29. November 2004 (II ZR
234/03) zurückgewiesen.
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Im Rahmen des Liquidationsverfahrens hoben die Beklagte und die
P. den Beteiligungsvertrag zum 31. Dezember 2002 auf und vereinbarten
zugleich, dass die P. auf der Grundlage einer schiedsgutachtlichen Un-
ternehmensbewertung durch W. & K. an die Beklagte das Auseinander-
setzungsguthaben entsprechend ihrer Beteiligungsquote zu zahlen habe. Da
die P. nunmehr den Ausschluss der Minderheitsaktionäre gemäß
§ 327 a AktG betrieb, wurden W. & K. zugleich mit der Ermittlung der Hö-
he der in diesem Rahmen geschuldeten Barabfindung zum 31. Juli 2003 beauf-
tragt. Zeitgleich bestellte auf Antrag der P. das Landgericht Köln durch
Beschluss vom 17. Dezember 2002 die von der P. vorgeschlagene Wirt-
schaftsprüfungsgesellschaft A. GmbH
(nachfolgend: A. ) zum sachverständigen Prüfer gemäß § 327 c AktG. In
ihrem Schiedsgutachten vom 22. Mai 2003 ermittelten W. & K. den Un-
ternehmenswert der P. mit 5,350 Mrd. € und dementsprechend einen
Beteiligungswert der Beklagten von 503,97 Mio €. Durch Gutachten vom
28. Mai 2003 stellten W. & K. den Liquidationswert der Beklagten zum
31. Juli 2003 mit 552,3 Mio € und dementsprechend einen Abfindungswert in
Höhe des anteiligen Liquidationswertes von 26,30 € je Aktie fest. Diesen Wert
übernahm die P. in ihren Übertragungsbericht; er wurde auch von der
A. als gerichtlich bestellter Prüferin in ihrem Prüfungsbericht vom
16. Juni 2003 als angemessene Abfindung bestätigt.
3
Die auf den 31. Juli 2003 einberufene Hauptversammlung der Beklagten
beschloss unter TOP 1 die Feststellung des Jahresabschlusses und die Aus-
schüttung einer Abschlagszahlung auf den Abwicklungserlös in Höhe von
1,41 € je Stückaktie. Ferner beschloss sie zu TOP 7 die Übertragung der Aktien
der Minderheitsaktionäre auf die P. gegen Gewährung einer Barabfin-
dung von 24,89 €.
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Gegen diesen Ausschluss der Minderheitsaktionäre wenden sich die vier
Kläger - unterstützt von acht weiteren Aktionären als Streithelfern - mit der An-
fechtungs-, hilfsweise der Nichtigkeitsklage. Das Landgericht hat die Klagen
abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufungen - mit denen die Kläger
zu 1 bis 3 außerdem hilfsweise die Einräumung einer angemessenen Frist für
die Einholung eines Prüfgutachtens begehrt haben - zurückgewiesen. Mit der -
vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgen die Kläger ihr Klage-
begehren weiter.
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7
Entscheidungsgründe:
Die Revisionen sind unbegründet.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält sämtlichen Revisionsangrif-
fen der Kläger stand.
I. Zu Unrecht meint die Revision, der von der Hauptversammlung der
Beklagten am 31. Juli 2003 zu TOP 7 gefasste Beschluss über den Ausschluss
der Minderheitsaktionäre durch Übertragung ihrer Aktien auf die Hauptaktionä-
rin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung sei wegen Verfas-
sungswidrigkeit der angewandten gesetzlichen Regelung der §§ 327 a ff. AktG
unzulässig gewesen.
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1. Wie der Senat durch Beschluss nach § 552 a ZPO vom 25. Oktober
2005 (in Verbindung mit dem Hinweisbeschluss vom 25. Juli 2005 - II ZR
327/03, ZIP 2005, 2107) klargestellt hat, ergibt sich die Verfassungsmäßigkeit
der Regelung über den sog. Squeeze out (§§ 327 a ff. AktG) bereits aus der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Auf der Grundlage der Ent-
scheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 23. August 2000 (ZIP 2000,
1670 - "Moto-Meter“) und vom 27. April 1999 (BVerfGE 100, 289 - "Dat/Altana")
ist das Hinausdrängen von Minderheitsaktionären auch im Verfahren gemäß
§§ 327 a ff. AktG unter dem Blickwinkel des Art. 14 Abs. 1 GG verfassungs-
rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Aktionäre dafür "wirtschaftlich voll ent-
schädigt" werden. Das ist durch die Regelungen der §§ 327 a ff. AktG in Ver-
bindung mit der gerichtlichen Angemessenheitsprüfung der Abfindung im
Spruchverfahren (§ 327 f AktG) gewährleistet.
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2. Die Anwendung der §§ 327 a ff. AktG ist auch nicht etwa deshalb ver-
fassungsrechtlich bedenklich, weil im vorliegenden Fall der Ausschluss der Min-
derheitsaktionäre im Stadium der Liquidation der Beklagten stattgefunden hat.
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Entgegen der Ansicht der Revision hindert die Auflösung der Aktienge-
sellschaft (§ 262 AktG) grundsätzlich den Squeeze out nicht, weil sie lediglich
eine Änderung des Gesellschaftszwecks, nicht hingegen den Wegfall der Ge-
sellschaft bewirkt (so zutreffend: Hüffer, AktG 7. Aufl. § 327 a Rdn. 6; Haber-
sack in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht 4. Aufl. § 327 a
AktG Rdn. 12; Grunewald in MünchKomm.z.AktG 2. Aufl. § 327 a Rdn. 4; a.A.
Koppensteiner in Kölner Komm.z.AktG 3. Aufl. § 327 a Rdn. 2). Auch im Stadi-
um der Abwicklung der Gesellschaft bedarf der Übertragungsbeschluss keiner
sachlichen Rechtfertigung, weil bereits der Gesetzgeber den
typischen
Mehrheits-/Minderheitskonflikt zum Anlass dafür genommen hat, die mitglied-
schaftlichen Belange der Minderheitsaktionäre dem Leitungsinteresse des
Hauptaktionärs unterzuordnen, und damit die Abwägung der widerstreitenden
Interessen selbst vorgenommen hat. Dies beruht auf der Einschätzung, dass
Minderheitsaktionäre die Durchsetzung unternehmerischer Entscheidungen
- die auch im Liquidationsstadium erforderlich sein können - gegen die Stim-
menmehrheit des Hauptaktionärs im Regelfall nicht verhindern können, dass
aber schon ihre Existenz für den Großaktionär erheblichen Aufwand, potentielle
Schwierigkeiten und unter Umständen auch die Verzögerung der von ihm zur
zügigen Durchführung der Befriedigung der Gläubiger und zur anschließenden
Verteilung des verbleibenden Überschusses als sinnvoll erachteten Maßnah-
men mit sich bringt. So kann durch den Squeeze out im Auflösungsstadium
durchaus der Verwaltungsaufwand einschließlich der nicht unerheblichen Kos-
ten zur Bestreitung der Verteidigung gegen - wie im vorliegenden Fall - zahllo-
se, im Endergebnis erfolglose Anfechtungsklagen vermindert werden und da-
durch der zu erwartende Liquidationserlös entsprechend höher ausfallen. Hinzu
kommt, dass nach § 274 AktG vor Beginn der Vermögensverteilung sogar - auf
dem Wege der erneuten Zweckänderung - die Fortsetzung der Gesellschaft
beschlossen werden kann, so dass auch aus diesem Grund das Squeeze-out-
Verfahren nicht allein wegen der mit der Auflösung der Gesellschaft verbunde-
nen bloßen Zweckänderung - zumal unter verfassungsrechtlichen Aspekten -
ausgeschlossen ist. Da es grundsätzlich genügt, dass der den Squeeze out
betreibende Hauptaktionär den Ausschluss der Minderheit für unternehmerisch
geboten hält, kann ihm auch nicht vorgeschrieben werden, die Liquidation der
Gesellschaft mit unverändertem Gesellschafterbestand bis zum Ende durchzu-
führen (vgl. zur Beachtlichkeit einer möglichst einfachen Unternehmensführung
auch: BVerfGE 100, 289, 303).
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3. Für die danach allenfalls verbleibende Möglichkeit einer Anfechtung
des Ausschließungsbeschlusses wegen Rechtsmissbrauchs hat das Beru-
fungsgericht entgegen der Ansicht der Revision zu Recht im vorliegenden Fall
keine konkreten Anhaltspunkte gefunden. Den allgemein gehaltenen Vorwurf
der Kläger, die Mehrheitsaktionärin wolle die Minderheitsaktionäre vor Beendi-
gung des Auflösungsverfahrens aus der Gesellschaft drängen, um die weitere
Liquidation der Beklagten zum Nachteil der Minderheitsaktionäre allein durch-
führen zu können, hat es zutreffend als unsubstantiiert zurückgewiesen. Kon-
krete Umstände, die diesen pauschal gehaltenen Vorwurf rechtfertigen könnten,
haben die Kläger auch in dritter Instanz nicht aufzuzeigen vermocht.
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II. Der angefochtene Hauptversammlungsbeschluss über den Aus-
schluss der Minderheitsaktionäre leidet - entgegen der Ansicht der Revision -
auch im Hinblick auf die Bestellung der Prüfer zur Überprüfung der Angemes-
senheit der Barabfindung sowie im Zusammenhang mit der Vorbereitung und
Durchführung der Hauptversammlung (§§ 327 c Abs. 2 Satz 2 bis 5, 327 d
AktG) an keinen die Anfechtung begründenden Mängeln.
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1. Offensichtlich unbegründet ist die Rüge, das zuständige Gericht habe
den sachverständigen Prüfer gemäß § 327 c Abs. 2 Satz 3 AktG deshalb nicht
ordnungsgemäß ausgewählt, weil es die von der Hauptaktionärin benannte All-
revision als Prüfer "einfach ernannt" habe. Gemäß § 327 c Abs. 2 Satz 3 AktG
werden die sachverständigen Prüfer auf Antrag des Hauptaktionärs vom Ge-
richt ausgewählt und bestellt. Unabhängig davon, ob hieraus sogar ein eigenes
Vorschlagsrecht des Hauptaktionärs abzuleiten ist (vgl. Büchel NZG 2003, 739,
801; Hasselbach in Kölner Komm.z.WPÜG 2. Aufl. § 327 c Rdn. 19; im Ergeb-
nis auch Koppensteiner aaO § 327 c Rdn. 11), war ein solcher Vorschlag nach
Wortlaut sowie Sinn und Zweck des Gesetzes dem Hauptaktionär jedenfalls
nicht verboten; denn dadurch wird die Unabhängigkeit der allein dem Gericht
obliegenden Auswahl- bzw. Bestellungsentscheidung und damit zugleich die
bestmögliche Gewähr für die Unabhängigkeit des Prüfers nicht tangiert. An-
haltspunkte dafür, dass das Landgericht sich etwa - entgegen dem Gesetz - bei
seiner Entscheidung an den Vorschlag gebunden gefühlt hätte, hat das Beru-
fungsgericht nicht festzustellen vermocht; Gegenteiliges vermag auch die Revi-
sion nicht konkret aufzuzeigen.
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2. Ebenso wenig liegt ein zur Anfechtbarkeit des Übertragungsbeschlus-
ses führender Verstoß gegen §§ 327 c Abs. 2 Satz 4, 293 d Abs. 1 AktG, § 319
Abs. 3 HGB darin, dass die als Prüferin bestellte A. ihre Tätigkeit nicht
erst nach Fertigstellung des Berichts der Hauptaktionärin (§ 327 c Abs. 2 Satz 1
AktG) bzw. der von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft W. &
K. aufgenommen, sondern aus Beschleunigungsgründen die jeweils erarbei-
teten Einzelbewertungen (schichtweise) überprüft hat. In dieser sog. Parallel-
prüfung liegt keine entsprechend § 319 Abs. 2 Nr. 5 a.F. HGB unzulässige Mit-
wirkung am Bericht der Hauptaktionärin, sondern ein sinnvolles Vorgehen, das
eine frühzeitige Fehlerkorrektur durch den Prüfer ermöglicht und dessen Unab-
hängigkeit nicht in Frage stellt (so schon zutreffend OLG Stuttgart, ZIP 2003,
2363, 2365). Selbst eine Beratungstätigkeit durch den Prüfer wäre unter dem
Blickwinkel einer verbotenen Mitwirkung im Sinne des § 319 Abs. 2 Nr. 5 a.F.
HGB erst dann unzulässig, wenn sich diese auf unternehmerische Zweckmä-
ßigkeitsentscheidungen erstreckt (vgl. BGHZ 135, 260). Das ist aber allein aus
der Tatsache einer Parallelprüfung, die durchaus sinnvoll ist, nicht zu entneh-
men (vgl. dazu schon OLG Düsseldorf AG 2004, 207, 210 f.; AG 2005, 293,
297; Puszkajler, ZIP 2003, 518, 521; Ott, DB 2003, 1615, 1617; Schautes,
DB 2004, 591, 593; Grunewald aaO, § 327 c Rdn. 13).
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Eine unzulässige Einflussnahme auf die gerichtlich bestellte Prüferin wird
hier auch nicht etwa dadurch belegt, dass im Übertragungsbericht der Hauptak-
tionärin vom 13. Juni 2003 mitgeteilt wird, die Prüferin habe angekündigt, die
Angemessenheit der Barabfindung zu bestätigen. Denn zum einen hat die Prü-
ferin ihren Bericht schon kurz darauf, nämlich unter dem 16. Juni 2003, tatsäch-
lich erstattet, so dass für eine frühzeitige Festlegung und fehlende Unabhängig-
keit - wie das Berufungsgericht revisionsrechtlich einwandfrei ausgeführt hat -
nichts spricht. Zum anderen ist es aber auch nicht zu beanstanden, sondern
wahrt gerade die Einflussmöglichkeit des Angemessenheitprüfers, wenn er -
wie hier - parallel zu dem für den Hauptaktionär tätigen Bewertungsgutachter
arbeitet, etwaige Zweifel über Bewertungsfragen im Vorfeld klärt und so seiner
Aufgabe gerecht wird, objektiv auf eine angemessene Barabfindung hinzuwir-
ken.
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3. Unbegründet ist die Rüge der Revision, die Hauptversammlung der
Beklagten sei verfahrensrechtlich nicht einwandfrei durchgeführt worden, weil
die gutachtliche Bewertung der P. zum 31. Dezember 2002 durch W.
& K. nicht im Volltext in der Hauptversammlung vom 21. Juli 2003 ausge-
legen habe.
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Der gemäß §§ 327 d Satz 1, 327 c Abs. 3 Nr. 3 AktG u.a. in der Haupt-
versammlung auszulegende schriftliche Übertragungsbericht der Hauptaktionä-
rin nach § 327 c Abs. 2 Satz 1 AktG lag - wie sich aus der Niederschrift über die
Hauptversammlung ergibt - einschließlich des ihm als Anlage 6 beigefügten
zusammenfassenden Berichts der W. & K. zu ihrem Schiedsgutachten
über den Unternehmenswert der P. während der Hauptversammlung zur
Einsichtnahme aus. Eine Beifügung jener schiedsgutachtlichen Bewertung der
P. im Volltext war im vorliegenden Fall nach den Feststellungen des Be-
rufungsgerichts nicht geboten. § 327 c Abs. 2 Satz 1 AktG verlangt - im Unter-
schied zu den Regelungsvorbildern der §§ 293 a Abs. 1, 319 Abs. 3 Nr. 3 AktG
sowie zu dem erweiterten Eingliederungsbericht nach § 320 Abs. 4 Satz 2
AktG - keinen "ausführlichen" Bericht; dieser muss vielmehr die Voraussetzun-
gen für die Übertragung und die Angemessenheit der Barabfindung schlüssig
und plausibel darlegen (Habersack aaO § 327 c Rdn. 7, 9; Grunewald aaO
§ 327 c Rdn. 7 f. - jeweils m.w.Nachw.). Diesen Anforderungen hat die Mehr-
heitsaktionärin - wovon sich das Berufungsgericht in revisionsrechtlich einwand-
freier Weise überzeugt hat - u.a. durch die insoweit ausreichende Beifügung
des zusammenfassenden Berichts von W. & K. zu ihrem Schiedsgut-
achten über den Unternehmenswert der P. genügt. Dass für die Aktionäre
die erforderliche Plausibilitätskontrolle u.a durch den zusammenfassenden Be-
richt zur Unternehmensbewertung gewährleistet war, ergab sich nach den Fest-
stellungen des Berufungsgerichts bereits aus den von den Klägern zu 1 bis 3 in
der Klageschrift sowie im Schriftsatz vom 5. Dezember 2003 erhobenen dezi-
dierten Beanstandungen gegen diese Unternehmensbewertung; deren sachli-
che Berechtigung war allerdings, da dies die Angemessenheit der Barabfindung
betrifft, im Einzelnen nicht im vorliegenden Anfechtungsprozess, sondern im
Spruchverfahren zu klären (§ 327 f Abs. 1 Satz 2 AktG).
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4. Soweit die Revision unter dem Blickwinkel einer hinreichenden Be-
gründung und Erläuterung der Unternehmensbewertung im Zusammenhang mit
der Darlegung der Angemessenheit der Abfindung Ausführungen des Beru-
fungsgerichts „zum Liquidationswert als Untergrenze“ als rechtsfehlerhaft bean-
standet, erweist sich die Rüge ebenfalls als unbegründet.
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Die Kläger vermischen insoweit rechtsirrig zwei voneinander zu unter-
scheidende Wertansätze, die in dem Bericht jedoch jeweils plausibel und nach-
vollziehbar behandelt worden sind. Die nach § 327 c Abs. 2 Satz 1 AktG zu er-
läuternde und zu begründende Angemessenheit der Barabfindung für die Min-
derheitsaktionäre der Beklagten war wegen deren Auflösung - wie auch unstrei-
tig geschehen - anhand ihres Liquidationswertes zu ermitteln. Soweit sich dem-
gegenüber das Berufungsgericht mit den Ausführungen der Kläger zum "Liqui-
dationswert als Untergrenze" befasst, ist ersichtlich der - hypothetische - Liqui-
dationswert der P. gemeint, wie er auch in dem zusammenfassenden
Bericht von W. & K. erörtert worden ist. Da dieser Liquidationswert der
P. zum 31. Dezember 2002 offensichtlich niedriger war als der im Wert-
gutachten unmissverständlich in Ansatz gebrachte Ertragswert, war er - zumal
für eine drohende Zerschlagung der P. keine Anhaltspunkte bestanden -
für die Bewertung der Beteiligung der Beklagten an der P. ersichtlich
nicht zu berücksichtigen. Insoweit ist die Schlussfolgerung des Berufungsge-
richts, die vorgenommene Bewertung sei insgesamt hinreichend begründet und
plausibel, ob sie im Ergebnis zutreffe, sei im Spruchverfahren zu klären, rechts-
fehlerfrei.
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5. Entgegen der Darstellung der Revision hat sich das Berufungsgericht
im Rahmen der Plausibilitätskontrolle bezüglich des Übertragungsberichts auch
nicht etwa gegen die - von den Klägern vermisste - Berücksichtigung des Bör-
senwertes als Untergrenze der Bemessung der Abfindung gewandt. Vielmehr
hat es ausdrücklich festgestellt, dass der Börsenkurs der Beklagten im relevan-
ten Zeitraum ihren Liquidationswert überhaupt nicht übertroffen habe; lediglich
ergänzend hat es die - zutreffende - Rechtsauffassung vertreten, dass es für die
Ordnungsmäßigkeit des Übertragungsberichts ausreicht, wenn über die maß-
geblichen Gründe für die Außerachtlassung des Börsenkurses berichtet wird.
Die Feststellung, dass dies hier in dem zusammenfassenden Bericht von W.
& K. geschehen ist, hat die Revision nicht angegriffen.
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6. Soweit die Revision um eine Überprüfung des vom Senat für den Ver-
gleich zwischen Unternehmenswert und Börsenwert angesetzten Dreimonats-
zeitraums (BGHZ 147, 108, 118) nachsucht, zeigt sie bereits keine Gründe auf,
die dazu Veranlassung geben könnten; insbesondere legt sie auch nicht hinrei-
chend dar, welche Relevanz eine solche Überprüfung für den vorliegenden Fall
haben sollte.
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III. Soweit die Revision die Verletzung des Auskunftsrechts der Aktionäre
in der Hauptversammlung in Bezug auf abfindungswertrelevante Fragestellun-
gen rügt, kann dahinstehen, ob etwa eine Anfechtungsklage gegen einen
Squeeze-out-Beschluss seit Inkrafttreten der Neufassung des § 243 Abs. 4
Satz 2 AktG (i.d.F. des Art. 1 Nr. 20 UMAG v. 22. September 2005 - BGBl. I,
2802, 2805) am 1. November 2005 auch in - wie hier - bereits zuvor rechtshän-
gigen Verfahren nicht mehr auf angebliche abfindungswertbezogene Aus-
kunftspflichtverletzungen in der Hauptversammlung gestützt werden könnte.
Denn die diesbezüglichen Rügen der Revision sind unabhängig davon nicht
begründet.
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1. Das gilt ersichtlich für die pauschale Beanstandung, das Berufungsge-
richt habe "zu mehreren Fragen" eine Auskunftspflicht nach § 131 Abs. 3 Nr. 1
AktG verneint, die Kläger könnten dem nicht folgen. Insoweit fehlt es bereits an
der erforderlichen selbständigen Begründung der Rüge. Die Inbezugnahme frü-
herer Überlegungen in der Revisionsbegründung reicht schon deshalb nicht
aus, weil sich dort keine Begründung dafür findet, warum abweichend von den
tatrichterlichen Feststellungen etwaige Geheimhaltungsinteressen der P.
nicht berührt sein sollten.
24
2. Soweit die Revision zu dem Begehren auf Offenlegung und Berech-
nung zum sog. Eigenkapitaleffekt "ergänzende Bemerkungen" macht, be-
schränken sich diese auf die Wiederholung des Tatsachenvortrags der Kläger
zu 1 bis 3, nach dem für einen früheren Zeitpunkt der Eigenkapitaleffekt bezif-
fert und detailliert angeführt worden sein soll. Damit wird indessen nicht hinrei-
chend die vertretbare Würdigung des Berufungsgerichts in Frage gestellt, dass
die Offenlegung der Berechnung des Eigenkapitaleffekts per 31. Dezember
2001 überobligationsmäßig gewesen sei und daher keinen Anspruch auf Be-
rechnung dieses Effekts für den späteren Zeitpunkt des 31. Dezember 2002
begründe.
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3. Zu Unrecht beanstandet die Revision ferner, dass das Berufungsge-
richt die Verweigerung von Auskünften über steuerliche Wertansätze der
P. nach § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AktG für gerechtfertigt gehalten hat.
Zwar sind in dieser Vorschrift - anders als in § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AktG -
die verbundenen Unternehmen nicht ausdrücklich in den Umfang der Aus-
kunftsverweigerung einbezogen. Jedoch gebietet der gesetzgeberische Zweck
eine inhaltsgleiche Anwendung grundsätzlich auch auf die steuerlichen Wertan-
sätze und die Höhe der Steuern bei verbundenen Unternehmen (vgl. dazu Ku-
bis in MünchKomm.z.AktG § 131 Rdn. 105) sowie bei einer Hauptaktionärin im
Rahmen eines Squeeze-out-Verfahrens, an der - wie hier - die Gesellschaft ei-
ne bewertungsrelevante atypisch stille Beteiligung hält. Die Vorschrift des § 131
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AktG soll ausweislich der gesetzgeberischen Motive (vgl.
Begr. RegE bei Kropff, S. 186) den Aktionär davor bewahren, dass dieser durch
Auskünfte über die steuerlichen Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern
ein falsches Bild erhält und zu der Annahme verleitet wird, der steuerliche Ge-
winn sei auch der betriebswirtschaftlich erzielte und gegebenenfalls zur Aus-
schüttung zur Verfügung stehende Gewinn. Zwar mag der rechtspolitische Sinn
dieser Regelung zu bezweifeln sein; die Vorschrift ist jedoch zu respektieren
und - in der oben dargelegten Weise auch analog - anzuwenden, weil und so-
lange sie besteht (vgl. Hüffer aaO § 131 Rdn. 28; Kubis aaO Rdn. 103).
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IV. Die Revision der Kläger ist auch insoweit unbegründet, als diese wei-
terhin die Ansicht vertreten, der Leiter der Hauptversammlung habe den Antrag
des Aktionärs S. auf Bestellung eines Sonderprüfers nach § 142 AktG
- dem sich der Kläger zu 2 angeschlossen und den er später auf den TOP 7
ausgedehnt habe - wegen des mit dem Squeeze out verbundenen tiefgreifen-
den Eingriffs in die Rechte der Minderheitsaktionäre jedenfalls insoweit nicht
zurückweisen dürfen, als es um die Feststellung des Vermögenswertes der Ak-
tiengesellschaft und der mit ihr verbundenen Unternehmen gegangen sei.
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1. Mit diesem Ziel war der ausweislich des Hauptversammlungsprotokolls
nicht näher spezifizierte Antrag auf Sonderprüfung der dem Squeeze out
zugrunde liegenden Unternehmensbewertung nicht zulässig, so dass der Ver-
sammlungsleiter den Antrag jedenfalls in diesem Umfang - wovon auch das
Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend ausgegangen ist - mit Recht nicht zur
Abstimmung zugelassen hat.
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Im Rahmen des gesetzlich geregelten Ausschlussverfahrens nach
§§ 327 a AktG ist für eine zusätzliche, gleichsam vorbeugende Sonderprüfung
der von dem das Ausschließungsverfahren betreibenden Hauptaktionär festge-
legten, bereits durch einen unabhängigen, gerichtlich ausgewählten und bestell-
ten Prüfer auf ihre Angemessenheit hin geprüften Abfindung nicht in der Weise
- wie sie offenbar der Revision vorschwebt - Raum, dass darüber etwa vorgreif-
lich vor dem Squeeze-out-Beschluss abgestimmt werden müsste oder in sons-
tiger Weise das rechtliche Schicksal des mit der Mehrheit der Stimmen der
Hauptaktionärin gefassten Ausschließungsbeschlusses von der Rechtmäßigkeit
der Ablehnung einer Sonderprüfung abhängig gemacht werden könnte.
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Der bei einem Squeeze out gemäß §§ 327 a, f AktG in verfassungsrecht-
lich zulässiger Weise auf die Vermögenskomponente der Beteiligung reduzierte
Schutz der Minderheitsaktionäre wird gerade in Bezug auf die von ihnen allein
zu beanspruchende Abfindung zum vollen Wert ihrer Beteiligung durch die ge-
setzliche Regelung hinreichend gewährleistet. Wie der Senat bereits im Be-
schluss vom 25. Juli 2005 (aaO S. 2107 f.) ausgeführt hat, ist es hierfür ohne
Bedeutung, dass die Abfindung in einem ersten Schritt von dem Hauptaktionär
als Schuldner festgelegt wird (§ 327 b Abs. 1 Satz 1 AktG), weil ihre Angemes-
senheit in einem weiteren Schritt gemäß § 327 c Abs. 2 Satz 2, 3 AktG durch
einen oder mehrere sachverständige Prüfer zu prüfen ist, die auch nicht von
dem Hauptaktionär, sondern auf seinen Antrag vom Gericht - ohne Bindung an
den Vorschlag - ausgewählt und bestellt werden. Durch die Verweisung in
§ 327 c Abs. 2 Satz 4 AktG auf die für Abschlussprüfer geltenden Bestimmun-
gen ist sichergestellt, dass es sich um unabhängige Prüfer handelt. Damit hat
das Gesetz geeignete Maßnahmen ergriffen, damit die Minderheitsaktionäre
eine Abfindung erhalten, die sie - wie Art. 14 GG fordert - wirtschaftlich voll ent-
schädigt. Gegenüber einer etwaigen schuldhaften Falschbewertung des Prüfers
ist der Aktionär zudem durch Schadensersatzansprüche gemäß §§ 327 c
Abs. 2 Satz 4, 293 d Abs. 2 AktG, § 323 HGB geschützt.
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Von entscheidender Bedeutung ist jedoch, dass der Gesetzgeber mit
dem Spruchverfahren eine weitere gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit ge-
schaffen hat, die schon für sich allein die gebotene Sicherung dafür bietet,
"dass ein zum Ausscheiden gezwungener Aktionär erhält, was seine gesell-
schaftliche Beteiligung an dem arbeitenden Unternehmen wert ist" (vgl.
BVerfGE 100, 289, 303). Die Einräumung eines zusätzlichen Rechts auf eine -
vorbeugende - Sonderprüfung in Bezug auf die Bewertung der Angemessenheit
der den Minderheitsaktionären zustehenden Abfindung ist auch deshalb nicht
geboten, weil gemäß § 327
f Satz 1 AktG die Anfechtung des
Übertragungsbeschlusses nicht einmal auf die Verfolgung von Sondervorteilen
im Sinne des § 243 Abs. 2 AktG gestützt werden könnte, sondern die abfin-
dungswertbezogenen Überprüfungen allein dem gerichtlichen Spruchverfahren
zugewiesen sind.
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2. Im Übrigen ist - wie die Beklagte mit der Gegenrüge zu Recht geltend
gemacht hat - eine Relevanz der Zurückweisung des Antrags auf Sonderprü-
fung durch den Versammlungsleiter im Hinblick auf den allein mit der Anfech-
tungsklage angefochtenen Übertragungsbeschluss zu TOP 7 ohnehin nicht er-
kennbar. Der Antrag auf Sonderprüfung des Aktionärs S. - dem sich der
Kläger zu 2 angeschlossen hat - wurde nach den Feststellungen des Beru-
fungsgerichts, die sich insoweit auf das Versammlungsprotokoll stützen, im
Rahmen eines Gegenantrags gegen die Beschlussvorschläge auf Entlastung
der Abwickler und der Aufsichtsratsmitglieder zu TOP 2 und 3 gestellt. Nach
dem Hauptversammlungsprotokoll hat der Kläger zu 2 erst "während des sich
hinziehenden Auszählungsvorganges" - mithin nach der Abstimmung und damit
verspätet - den Antrag auf Sonderprüfung erstmals auf den TOP 7 ausgedehnt;
dass offenbar der Hauptversammlungsleiter die zuvor lediglich zu TOP 2 und 3
gestellten Gegenanträge auf Sonderprüfung zu Unrecht auch auf TOP 7 bezo-
gen haben mag, konnte nicht bewirken, dass ein insoweit nicht wirksam gestell-
ter Antrag als gestellt gilt. Damit war auch die diesbezüglich vom Versamm-
lungsleiter ausgesprochene Ablehnung des Antrags auf Sonderprüfung insoweit
gegenstandslos, als TOP 7 und damit der Streitgegenstand der vorliegenden
Anfechtungsklage betroffen war.
32
V. Unbegründet ist die Revision auch insoweit, als das Berufungsgericht
den Antrag der Kläger zu 1 bis 3, ihnen Zeit für die Einholung eines Gegengut-
achtens zum Prüfbericht der A. einzuräumen, zurückgewiesen hat.
33
Dieser Antrag war bereits deshalb im vorliegenden Streitverfahren über
die Anfechtung des Ausschließungsbeschlusses unzulässig, weil er lediglich die
Nachprüfung der Angemessenheit der Barabfindung zum Gegenstand hatte
und hierüber im Spruchverfahren gemäß § 327 f Satz 1, 2 AktG zu befinden ist.
Die Wirksamkeit der Ausschließung ist hiervon nicht abhängig.
34
Auf die - im Übrigen zutreffende - Erwägung des Berufungsgerichts, dass
den Klägern im Anschluss an die Hauptversammlung vom 31. Juli 2003, in der
ihnen die maßgeblichen Unterlagen zugänglich waren, hinreichend Zeit zur
Herbeiführung eines privaten Prüfgutachtens zumindest bis Ende Januar 2004
zur Verfügung gestanden hat und dass nicht nachvollziehbar ist, inwiefern sie
mit ihrem Antrag bis zum 5. August 2004 zugewartet haben, kommt es danach
nicht entscheidend an.
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VI. Offensichtlich unbegründet ist schließlich die Verfahrensrüge der Klä-
ger, ihnen sei bereits in erster Instanz der gesetzliche Richter vorenthalten wor-
den, weil dort möglicherweise befangene Richter an der Entscheidung mitge-
wirkt hätten und das Berufungsgericht diesen zweitinstanzlich gerügten Verfah-
rensverstoß nicht geprüft und daher seinerseits ihren Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt habe.
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1. Nach dem Vorbringen der Revision haben die Kläger zu 1 bis 3 erstin-
stanzlich geltend gemacht, es habe sich in anderen Anfechtungsprozessen ge-
gen Beschlüsse im Sinne der §§ 327 a ff. AktG herausgestellt, dass Richter in
geschäftlichen Beziehungen zu der Beklagten oder deren unmittelbaren oder
mittelbaren Großaktionären stünden. Die Kläger hätten daher um Offenlegung
gebeten, ob derartige geschäftliche Beziehungen auch von den im vorliegenden
Verfahren amtierenden Richtern erster Instanz unterhalten würden. Diese Of-
fenlegung sei insbesondere mit Rücksicht darauf geboten, dass in erster In-
stanz zwei Handelsrichter an dem Verfahren mitgewirkt hätten und hier die
Möglichkeit geschäftlicher Verbindungen besonders nahe gelegen habe. Dieser
Vortrag sei vom Landgericht verfahrenswidrig nicht zum Anlass genommen
worden, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen oder zumindest die ver-
langten Erklärungen durch die Richter herbeizuführen. Damit lasse sich der
Verdacht nicht ausschließen, dass im erstinstanzlichen Verfahren Richter mit-
gewirkt hätten, die aus der Sicht der Kläger bei Offenlegung der angesproche-
nen Umstände wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden wären.
Dieser erstinstanzliche Verfahrensmangel sei durch das zweitinstanzliche Ver-
fahren nicht geheilt worden, zumal das Berufungsgericht mit keinem Wort auf
jenen Vortrag eingegangen sei.
37
2. Mit diesem Vorbringen hat die Revision einen erstinstanzlichen Ver-
fahrensmangel in Form der verbotenen Mitwirkung eines oder mehrerer befan-
gener Richter, der zudem in der Berufungsinstanz in eine Verletzung des recht-
lichen Gehörs „umgeschlagen“ wäre, nicht hinreichend dargetan.
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Denn die Kläger haben weder in den Tatsacheninstanzen noch im Revi-
sionsverfahren hinreichende Gründe dargelegt, geschweige denn glaubhaft
gemacht, die ein - von ihnen nicht einmal formal gestelltes - Ablehnungsgesuch
wegen Besorgnis der Befangenheit (§§ 42, 44 ZPO) oder eine Selbstablehnung
der betreffenden Richter von Amts wegen (§ 48 ZPO) hätten rechtfertigen kön-
nen. Die von den Klägern in dem Raum gestellten Zweifel an der Unvoreinge-
nommenheit der erstinstanzlichen Richter beruhen auf bloßen Spekulationen,
die nicht für eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit oder die An-
nahme eines Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ausreichen. Denn die
Besorgnis der Befangenheit eines Richters setzt tatsächliche Umstände voraus,
die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkom-
men lassen. Es müssen aus Sicht der Prozesspartei genügend objektive Grün-
de vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtung Anlass geben, an der Unvorein-
genommenheit des Richters zu zweifeln. Solche Gründe haben die Kläger in-
dessen nicht vorgetragen; sie haben sich lediglich auf andere Richter in ande-
ren Anfechtungsprozessen bezogen, ohne konkrete Behauptungen über die an
der vorliegenden Sache mitwirkenden Richter erster Instanz aufzustellen. Be-
zeichnenderweise haben sie diese Richter - offensichtlich mangels ausreichend
konkreter Verdachtsmomente - nicht förmlich wegen Besorgnis der Befangen-
heit abgelehnt.
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Außerhalb eines förmlichen Ablehnungsverfahrens mussten die Richter
zu der offensichtlich ins Blaue hinein geäußerten Frage nach etwaigen ge-
schäftlichen Beziehungen zu der Beklagten oder ihrer Hauptaktionärin nicht
Stellung nehmen. Ebenso wenig bestand aufgrund der von den Klägern geäu-
ßerten bloßen Mutmaßungen ohne Tatsachenkern Veranlassung zur Einleitung
eines Selbstablehnungsverfahrens gemäß § 48 ZPO.
Goette Kurzwelly Kraemer
Gehrlein Caliebe
Vorinstanzen:
LG Bonn, Entscheidung vom 04.02.2004 - 16 O 49/03 -
OLG Köln, Entscheidung vom 26.08.2004 - 18 U 48/04 -