Gesetze / Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 10.07.2024 – Verg 3/24

ECLI:DE:OLGD:2024:0710.VERG3.24.00

Tenor

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin zu tragen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 125.000,00 Euro festgesetzt.

1

G r ü n d e :

2

I.

3

Nachdem die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vom 22. Mai 2024 ihren Nachprüfungsantrag und die sofortige Beschwerde zurückgenommen hat, ist gemäß § 182 Abs. 3, Satz 5, Abs. 4 Satz 3, § 175 Abs. 2 i.V.m. § 71 Satz 1 GWB nur noch über die Kosten des Vergabenachprüfungsverfahrens nach Billigkeit zu befinden (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Januar 2006, VII-Verg 35/05, zitiert nach juris, Rn. 9). Dies führt zur Auferlegung der Kosten auf die Antragstellerin.

4

Es entspricht vorliegend der Billigkeit, dass die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners trägt, weil sie sich mit der Rücknahme des Nachprüfungsantrags selbst in die Rolle der Unterlegenen begeben hat (BGH, Beschluss vom 25. September 2007, KVZ 22/07, BeckRS 2007, 17563; BGH, Beschluss vom 7. November 2006, KVR 19/06, NJW-RR 2007, 616 Rn. 2; Senatsbeschluss vom 20. Mai 2019, VII-Verg 60/18, BeckRS 2019, 44976 Rn. 6; Kühnen, in: Loewenheim/Meesen/Riesenkampff/Kersting/ Meyer-Lindemann, Kartellrecht, 4. Aufl. 2020, § 78 GWB Rn. 7).

5

Die Kosten des Verfahrens nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB sind Teil der Kosten des Beschwerdeverfahrens; über sie muss nur dann gesondert entschieden werden, wenn der Antrag nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB trotz Obsiegens in der Hauptsache erfolglos bleibt (Vavra/Willner in Burgi/Dreher/Opitz, Beck'scher Vergaberechts­kom­mentar, 4. Aufl. 2022, GWB § 176 Rn. 28; Senatsbeschluss vom 1. August 2012, VII-Verg 15/12, BeckRS 2012, 18543).

6

Eine Entscheidung über die notwendigen Auslagen der Beigeladenen ist nicht veranlasst. Ein Beigeladener ist nur dann kostenrechtlich wie der Antragsteller oder Antragsgegner eines Nachprüfungsverfahrens zu behandeln, wenn er die durch die Beiladung begründete Stellung im Verfahren auch nutzt, indem er sich an diesem Verfahren beteiligt (BGH, Beschluss vom 26. September 2006, X ZB 14/06, NZBau 2006, 800 Rn. 63). Dies ist vorliegend nicht geschehen.

7

II.

8

Die Entscheidung über die Festsetzung des Werts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 50 Abs. 2 GKG. Demnach beträgt der Gegenstandswert fünf Prozent des Bruttoauftragswerts des Angebots der Antragstellerin (Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021, VII-Verg 22/20, BeckRS 2021, 8801 Rn. 56).