Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil vom 21.05.2025 – 18 U 2/22

18. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGD:2025:0521.18U2.22.00

G r ü n d e :

I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen und der Wiedergabe der gestellten Anträge wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist in Ansehung des zuletzt allein noch gestellten Antrags auf Ersatz eines Differenzschadens in Höhe von 2.440,29 € nebst Rechtshängigkeitszinsen begründet und im Übrigen unbegründet.

1.

Soweit der Anspruch inzwischen allein noch auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FG gestützt wird, liegt hierin keine Klageänderung, da es sich lediglich um unterschiedliche Methoden der Schadensberechnung handelt, die im Kern an die Vertrauensinvestition des Käufers bei Abschluss des Kaufvertrages anknüpfen (BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, juris).

2.

Die Beklagte hat §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV schuldhaft verletzt, indem sie eine unzutreffende Übereinstimmungsbescheinigung erteilt hat.

Unzutreffend ist eine Übereinstimmungsbescheinigung, wenn das betreffende Kraftfahrzeug mit einer gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstet ist, weil die Bescheinigung dann eine tatsächlich nicht gegebene Übereinstimmung des konkreten Kraftfahrzeugs mit Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ausweist (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 38).

a)

Das im Fahrzeug des Klägers unstreitig verbaute Thermofenster stellt eine unzulässige Abschalteinrichtung dar, Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG.

aa)

Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG stellt auf die Verwendung des Fahrzeugs unter Fahrbedingungen ab, wie sie im gesamten Unionsgebiet üblich sind (EuGH, Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 40; BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21). Daher sind nicht nur die tatsächlichen Fahrbedingungen und darunter die Temperaturverhältnisse in einem Mitgliedstaat oder gar nur in bestimmten Regionen von Mitgliedstaaten von Bedeutung (BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21). Dass bestimmte Bedingungen im normalen Fahrbetrieb nicht überwiegend, sondern eher selten herrschen, steht mithin nicht der Beurteilung entgegen, dass es sich dabei um bei der Betrachtung nach Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG relevante Bedingungen handelt, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind (siehe EuGH, Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 46). Nach Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG kann eine Abschalteinrichtung schon dann vorliegen, wenn die Funktion nur eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems in Abhängigkeit von bestimmten Parametern verändert und die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter den Bedingungen des normalen Fahrbetriebs verringert wird. Während in Bezug auf die Funktionsänderung auf Teile des Emissionskontrollsystems abgestellt werden kann, kommt es für die Wirkung der Funktionsänderung auf das Emissionskontrollsystem (also die Verringerung dessen Wirksamkeit) in seiner Gesamtheit an, etwa auf die kombinierte Wirkung von Abgasrückführung (AGR) und -reinigung. Maßstab für die Frage der Zulässigkeit einer Funktionsveränderung in Abhängigkeit von bestimmten Parametern ist nach Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG die Wirksamkeit des unverändert funktionierenden Emissionskontrollsystems unter den Bedingungen des normalen Fahrbetriebs. Hingegen ist die Einhaltung des Grenzwerts nicht Maßstab der Zulässigkeit. In diesem Zusammenhang bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vielmehr ausschließlich eines Vergleichs des Grades der Wirksamkeit des unverändert funktionierenden und derjenigen des verändert funktionierenden Gesamtsystems, und zwar jeweils unter den Bedingungen des normalen Fahrbetriebs im gesamten Unionsgebiet. Insbesondere, ob die Grenzwerte unter den Bedingungen des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) auch bei veränderter (weniger wirksamer) Funktion eingehalten würden (sog. mangelnde Grenzwertkausalität), ist danach nicht von Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, juris, Rn. 51).

bb)

Ausgerichtet hieran handelt es sich bei der Einrichtung des streitgegenständlichen Fahrzeugs, die dafür sorgt, dass die AGR außerhalb eines bestimmten Temperaturbereichs reduziert wird, um eine Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG, die nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG grundsätzlich unzulässig ist.

Solange - namentlich im durch die Programmierung des Fahrzeugs definierten Temperaturbereich - eine ungeminderte AGR stattfindet („unverändert“ funktionierendes Emissionskontrollsystem), begünstigt dies durch die damit maximal reduzierte Verbrennungstemperatur eine Reduktion der Stickoxid-Emissionen. Insbesondere jeweils unter den Bedingungen des normalen Fahrbetriebs ist diese Emissionsreduktion (Wirksamkeit) bei diesem „unverändert“ funktionierenden Gesamtsystems höher im Vergleich zu der Emissionsreduktion während der Arbeit des - eine im Übrigen gleiche Funktion des gesamten Emissionskontrollsystems unterstellt - „verändert“ funktionierenden Gesamtsystems mit zumindest reduzierter AGR, wie sie außerhalb des definierten Temperaturbereichs stattfindet. Letzteres kommt auch gerade unter Bedingungen des normalen Fahrbetriebs im gesamten Unionsgebiet gegebenenfalls zur Anwendung.

Zwar hat der Kläger seine unter anderem auf den Vorwurf der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gestützten Behauptungen zu einem sehr engen Thermofenster in einer Spanne von lediglich ca. 17 bis 30 Grad Celsius nicht weiter aufrechterhalten. Es ist aber zwischen den Parteien unstreitig - und dies hat die Beklagte ausdrücklich eingeräumt (u.a. Schriftsatz vom 25.06.2024, S. 77 = Bl. 759 OLGA) -, dass in Abhängigkeit von der Außentemperatur mindestens eine Reduktion der AGR stattfindet, und zwar konkret ein Temperaturfenster mit einer aktiven AGR im Bereich von -10 Grad Celsius und ca. + 39 Grad Celsius. Innerhalb dieses Temperaturfensters findet lediglich zwischen ca. + 5 Grad Celsius und ca. +38 Grad Celsius in Abhängigkeit von der Umgebungslufttemperatur keine aktive Veränderung der AGR-Rate durch das Thermofenster statt. Damit steht fest, dass das Fahrzeug bereits bei Erwerb ein Thermofenster aufwies, das in Abhängigkeit von der Umgebungslufttemperatur eine Veränderung der AGR-Rate vornimmt. Dass eine temperaturabhängige Reduktion der AGR etwa erst in Extrembereichen jenseits solcher Temperaturen stattfände, mit denen üblicherweise im Unionsgebiet zu rechnen ist, behauptet die Beklagte damit nicht. Mit Temperaturen unter + 5 Grad Celsius ist vielmehr im gesamten Unionsgebiet im Winter zu rechnen.

b)

Die Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung ist nicht nach Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ausgeschlossen.

aa)

Dem Anspruchsgegner obliegt die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, aufgrund derer eine festgestellte Abschalteinrichtung aufgrund der besonderen Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 VO 715/2007/EG ausnahmsweise zulässig ist (BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, juris, Rn. 54). Eine Abschalteinrichtung ist nur dann zulässig, wenn nachgewiesen ist, dass diese Einrichtung ausschließlich notwendig ist, um die durch eine Fehlfunktion eines Bauteils des Abgasrückführungssystems verursachten unmittelbaren Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall zu vermeiden. Erforderlich sind Risiken, die so schwer wiegen, dass sie eine konkrete Gefahr beim Betrieb des mit dieser Einrichtung ausgestatteten Fahrzeugs darstellen. Die Verschmutzung und der Verschleiß des Motors können nicht als „Beschädigung“ oder „Unfall“ im Sinne der genannten Bestimmung angesehen werden, denn sie sind im Prinzip vorhersehbar und der normalen Funktionsweise des Fahrzeugs inhärent (vgl. EuGH, Urteil vom 14.07.2022, C-128/20, Rn. 54). Eine Abschalteinrichtung, die unter normalen Betriebsbedingungen den überwiegenden Teil des Jahres funktionieren müsste, damit der Motor vor Beschädigung oder Unfall geschützt und der sichere Betrieb des Fahrzeugs gewährleistet ist, kann jedenfalls nicht unter die in Art. 5 Abs. 2 lit. a der Verordnung Nr. 715/2007 vorgesehene Ausnahme fallen (vgl. EuGH, Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20, ECLI:EU:C:2022:570 Rn. 70). Außerdem ist eine Abschalteinrichtung nur dann „notwendig“ im Sinne dieser Bestimmung, wenn zum Zeitpunkt der EG-Typgenehmigung dieser Einrichtung oder des mit ihr ausgestatteten Fahrzeugs keine andere technische Lösung unmittelbare Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall, die beim Fahren eines Fahrzeugs eine konkrete Gefahr hervorrufen, abwenden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 08.11.2022, C-873/19, Rn. 95).

bb)

Gemessen hieran ist auf der Grundlage des Vorbringens der Beklagten das Thermofenster nicht gerechtfertigt. Die von der Beklagten geltend gemachten Risiken können die Verwendung der Abschalteinrichtung zum Motorschutz nicht rechtfertigen, weshalb es auch keiner weiteren Beweiserhebung hierzu bedurfte.

Das Beklagtenvorbringen, Thermofenster dienten nicht etwa dazu, eine bloße Alterung oder Verschmutzung des Motors zu verhindern, ihr Zweck bestehe vielmehr darin, plötzliche und unvorhersehbare Motorschäden zu vermeiden, die sich durch regelmäßige Wartungsmaßnahmen nicht verhindern ließen und derartige Maßnahmen zur Vermeidung plötzlich auftretender und nicht vorhersehbarer Schadensabläufen fielen in den Regelungsbereich des Ausnahmetatbestandes, rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.

Dem gesamtem Beklagtenvorbringen sind keine ausreichend konkreten Tatsachen zu entnehmen, die den Schluss auf das Vorliegen der dargestellten Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung tragen würden. Dies gilt schon deshalb, weil die Beklagte nicht wenigstens in wesentlichen Zügen angegeben hat, bei welchen konkreten Temperaturen welche konkrete Steuerung der Abgasrückführung erfolgt, wodurch sie das Ausmaß der jeweiligen Reduzierung und dessen etwaige Abhängigkeit von einer bestimmten außerhalb dieses Bereichs liegenden Temperatur nicht erkennen lässt. Darüber hinaus gibt die Beklagte nicht mit der gebotenen Substanz an, dass es sich bei den von ihr befürchteten Schäden um solche handelt, die nicht nur Verschleiß, sondern außergewöhnlich sind und plötzlich aufzutreten drohen. Es ist nicht nachvollziehbar dargetan, dass gerade die konkret gewählte temperaturabhängige AGR-Steuerung im streitgegenständlichen Fahrzeug objektiv notwendig zur Vermeidung der durch die Beklagte allgemein aufgeführten Risiken war und ein danach durch die Beklagte befürchteter (plötzlicher) Ausfall des Motors nicht bloß als vorzeitiges „Lebensende“ den Endpunkt eines - die Ausnahmevorschrift nicht erfüllenden - Verschleißes markieren würde. Es ist nicht ausreichend, wenn unter gewissen Umständen Brandgefahr besteht, etwa wenn zu befürchten wäre, bei einer zu hohen AGR-Rate könne sich sogar wegen des nicht verbrannten Kraftstoffs, der sich zunächst im Diesel-Oxidations-Katalysator einlagere, in letzter Konsequenz das Fahrzeug entzünden. Die Beklagte legt ebenfalls nicht dar, welche konkreten Umgebungstemperaturen welche konkrete Steuerung der Abgasrückführung zwingend bedingen, um derartige Risiken auszuschließen. Ein konkreter Bezug zu den allgemein beschriebenen Risiken wird für das streitgegenständliche Fahrzeug überdies nicht aufgezeigt.

Ungeachtet dessen ist davon auszugehen, dass die Ausnahme auch deshalb nicht greifen kann, weil die Schaltbedingungen des „Thermofensters“ so gewählt sind, dass die Abgasrückführung während eines nennenswerten Teils des Jahres reduziert wird. Soweit sich die Beklagte lediglich auf eine nicht vorgenommene „aktive“ Veränderung der AGR-Rate, betriebspunktunabhängig, ab etwa 5 Grad Celsius beruft, räumt sie damit - wie bereits ausgeführt - zwangsläufig eine reduzierte Wirksamkeit zumindest in einigen Wintermonaten ein. Daraus schließt der Senat, dass die Abgasrückführung unter im Unionsgebiet üblichen Temperaturen über eine längere Zeitspanne reduziert wurde.

3.

Entgegen der Meinung der Beklagten steht dem klägerischen Anspruch auch keine fehlende Erwerbskausalität entgegen.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Erwerbskausalität (BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 55-57) kann sich der Kläger als Anspruchsteller bei der Inanspruchnahme der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV auf den Erfahrungssatz stützen, dass er den Kaufvertrag zu diesem Kaufpreis nicht geschlossen hätte (vgl. zum „kleinen“ Schadensersatz BGH, Urteil vom 06.07.2021 - VI ZR 40/20, BGHZ 230, 224 Rn. 21). Für die Anwendung eines solchen Erfahrungssatzes ist nicht von Bedeutung, ob dem Käufer bei dem Erwerb des Kraftfahrzeugs die vom Fahrzeughersteller ausgegebene unzutreffende Übereinstimmungsbescheinigung vorgelegen und ob er von deren Inhalt Kenntnis genommen hat, denn erwirbt ein Käufer ein zugelassenes oder zulassungsfähiges Fahrzeug auch zur Nutzung im Straßenverkehr, wird er regelmäßig darauf vertrauen, dass die Zulassungsvoraussetzungen, zu denen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 FZV die Übereinstimmungsbescheinigung gehört, vorliegen und dass außerdem keine ihn einschränkenden Maßnahmen nach § 5 Abs. 1 FZV mit Rücksicht auf unzulässige Abschalteinrichtungen erfolgen können (BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 56). Auch ohne Kenntnisnahme der vom Fahrzeughersteller ausgegebenen Übereinstimmungsbescheinigung geht der Käufer typischerweise davon aus, dass der Hersteller für das erworbene Fahrzeug eine Übereinstimmungsbescheinigung ausgegeben hat und dass diese die gesetzlich vorgesehene Übereinstimmung mit allen maßgebenden Rechtsakten richtig ausweist.

Hat der Fahrzeughersteller sein Verhalten vor dem Abschluss des konkreten Erwerbsgeschäfts, das wie in den Fällen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung das gesetzliche Schuldverhältnis nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV erst begründet (vgl. zu § 826 BGB nur BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 31), allerdings dahin geändert, dass er die Ausrüstung der Fahrzeuge mit Motoren einer dem erworbenen Fahrzeug entsprechenden Baureihe mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einer Art und Weise bekannt gegeben hat, die einem objektiven Dritten die mit dem Kauf eines solchen Kraftfahrzeugs verbundenen Risiken verdeutlichen muss, kann die Verhaltensänderung die Anwendung des Erfahrungssatzes in Frage stellen, wobei es Sache des Fahrzeugherstellers ist, dies darzulegen und zu beweisen (BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 57).

In Ansehung dieser Maßstäbe hat die Beklagte eine Verhaltensänderung vor Vertragsschluss, die geeignet wäre, die Erwerbsvermutung zu entkräften oder zu erschüttern, nicht dargetan, und solches ist auch sonst nicht ersichtlich. Dass der Geschädigte die Nutzung des Fahrzeugs über das Bekanntwerden des sog. Abgasskandals hinaus fortgesetzt und mit der - nicht gerechtfertigten - Forderung nach Rückabwicklung und auch jeder sonstigen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gezögert haben mag, stellt die Erwerbskausalität nach den vorliegenden Umständen nicht in Frage (vgl. a. OLG Karlsruhe, Urteile vom 27.11.2024 - 6 U 12/21, juris Rn. 125 und vom 26.06.2024 - 6 U 215/21, juris Rn. 124 m.w.N.).

4.

Die Beklagte handelte schuldhaft. Sie unterlag nicht einem unvermeidbaren Verbotsirrtum.

aa)

Das Verschulden des Fahrzeugherstellers wird innerhalb des § 823 Abs. 2 BGB im Fall des objektiven Verstoßes gegen § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV vermutet. Beruft sich der Fahrzeughersteller auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum, muss er sowohl den Verbotsirrtum als solchen als auch die Unvermeidbarkeit des Verbotsirrtums darlegen und erforderlichenfalls beweisen.

bb)

Für einen unvermeidbaren Verbotsirrtum fehlt es bereits an erheblichem Vortrag eines Rechtsirrtums, der den nach der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 25.09.2023 - VIa ZR 1/23, juris Rn. 13 ff.) zu beachtenden Anforderungen genügt. Zum konkreten Vorstellungsbild sämtlicher verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB über die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Abschalteinrichtungen mit allen für die Prüfung nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 bedeutsamen Einzelheiten im maßgeblichen Zeitpunkt des vorliegenden Kaufvertragsschlusses oder zu einer im Falle einer Ressortaufteilung diesbezüglich genügenden Pflichtenerfüllung enthält das Beklagtenvorbringen keine beachtlichen Darlegungen. In Ermangelung einer solchen Darlegung kommt es auf das Vorbringen der Beklagten zu einer tatsächlichen oder hypothetischen Genehmigung nicht an. Der tatsächlichen oder hypothetischen Bewertung einer Abschalteinrichtung durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) kommt in diesem Zusammenhang eine Bedeutung nur für die Unvermeidbarkeit eines Verbotsirrtums der Beklagten zu, was zunächst die - wie ausgeführt hier unzureichende - Darlegung und ggf. den Beweis eines Rechtsirrtums erfordert (vgl. BGH, Urteile vom 16.04.2024 - VIa ZR 1080/22, juris Rn.12 und vom 27.11. 2023 - VIa ZR 1425/22, juris Rn. 32). Etwaige Irrtümer leitender Angestellter wiederum sind im Übrigen jedenfalls dann nicht unvermeidbar, wenn schon - wie vorliegend - keine entsprechende konkrete Nachfrage bei den vorgesetzten organschaftlichen Vertretern vorgetragen ist. Die Beklagte trägt nicht vor, welche konkreten Personen mit welcher fachlichen und persönlichen Eignung für welche konkreten Bereiche zuständig gewesen sind. Denn für eine Umgestaltung der auf eigene Aufgabenwahrnehmung gerichteten Pflicht in eine Pflicht zur Überwachung eines anderen Funktionsträgers ist nur dann Raum, wenn die Geschäftsverteilung oder Ressortaufteilung das Vertrauen darauf rechtfertigt, dass jede Geschäftsführungsaufgabe einer entsprechenden Person zugeordnet ist. Es deutet überdies auf ein Organisationsverschulden der Beklagten hin, wenn sie die Bewertung als Abschalteinrichtung und deren Zulässigkeit Ingenieuren überlässt und etwaige Zweifelsfragen schon nicht dem Vorstand vorgetragen werden, damit jedenfalls dieser über die Einholung qualifizierten Rechtsrates entscheiden kann. Der Senat kann auf der Grundlage des Beklagtenvorbringens nach alledem nicht ausschließen, dass sich die Beklagte mit Rücksicht auf die nicht in ihrem Sinne geklärte Rechtslage erkennbar in einem rechtlichen Grenzbereich bewegte, schon deshalb eine abweichende rechtliche Beurteilung ihres Vorgehens in Betracht ziehen und von der eventuell rechtswidrigen Verwendung der Abschalteinrichtung absehen musste (vgl. BGH, Urteil vom 26.06. 2023, a.a.O., Rn. 69).

Eine Entlastung ohne Rücksicht auf die aus den vorstehenden Erwägungen folgenden Sorgfaltspflichten, etwa mit Rücksicht auf den Umstand, dass der Verwendung von Thermofenstern ein allgemeiner Industriestandard zugrunde lag oder dass nach den zitierten Angaben des KBA rechtlich von ihm so bewertete unzulässige Abschalteinrichtungen auch nach umfangreichen Untersuchungen nicht festgestellt worden seien, kommt dagegen nach dem gesetzlichen Fahrlässigkeitsmaßstab nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2023, a.a.O., Rn. 70).

5.

Den Differenzschaden schätzt der Senat regelmäßig auf zehn Prozent des Kaufpreises (§ 287 ZPO), wovon abzuweichen vorliegend selbst dann kein Anlass besteht, sofern man die klägerseits weitergehend behaupteten - beklagtenseits bestrittenenn - Abschalteinrichtungen insbesondere in Gestalt des Wechsels zwischen Online- und Speichermodus anhand physikalischer Randbedingungen als zutreffend unterstellte. In der Gesamtschau erachtet der Senat einen Differenzschaden in Höhe von 10 % für erforderlich, aber auch ausreichend und ein Aufaddieren aufgrund verschiedener angeblicher Abschalteinrichtungen vorliegend nicht für sachgerecht.

aa)

Dass für die Schätzung des Differenzschadens auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen ist, schließt eine schadensmindernde Berücksichtigung später eintretender Umstände im Wege der Vorteilsausgleichung, deren Voraussetzungen der Fahrzeughersteller darzulegen und zu beweisen hat, nicht aus (BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21). Gleichartige Gegenansprüche sind automatisch zu saldieren (BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, juris Rn. 64 ff.). Bei der Berechnung der Entschädigung für die gezogenen Nutzungen ist der für jeden gefahrenen Kilometer in Abzug zu bringende Betrag in der Weise zu ermitteln, dass der vereinbarte (Brutto-)Kaufpreis durch die im Kaufzeitpunkt zu erwartende Restlaufleistung geteilt wird. Nutzungsvorteile und der Restwert des Fahrzeugs sind auf den Differenzschaden aber erst dann und nur insoweit schadensmindernd anzurechnen, als sie den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags (gezahlter Kaufpreis abzüglich Differenzschaden) übersteigen (BGH, Urteil vom 26.06.2023, VIa ZR 335/21 - juris Rn. 80), was vorliegend nicht der Fall ist.

bb)

Der Kläger, der das Fahrzeug als Gebrauchtwagen mit einer Laufleistung von 90.588 km erworben hatte, ist mit dem Fahrzeug 47.626 km gefahren. Der Senat schätzt die Gesamtlaufleistung des mit einem vergleichbaren Dieselmotor ausgestatteten Fahrzeugs regelmäßig auf 300.000 km. Bei Personenkraftwagen (einschließlich sog. Kombis und SUV) wird je nach Wagenklasse und Motorisierung mit Gesamtlaufleistungen zwischen 100.000 und 400.000 km gerechnet, wobei für die Einschätzung der Gesamtfahrleistung nicht nur auf den Motor abzustellen ist, sondern Bezugspunkt das Fahrzeug in seiner Gesamtheit ist (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 14. Auflage 2020, Rn. 3568 ff.). Die Gesamtlaufleistung von Fahrzeugen mit Motoren eines anderen Herstellers wird von der Rechtsprechung regelmäßig zwischen 250.000 km und 300.000 km angesetzt (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, juris Rn. 80 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2003 - 3 U 45/02, juris Rn. 35; OLG Hamm, Urteil vom 13.01.2011 - 2 U 143/10, juris Rn. 19; OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2017 - 13 U 149/18, juris; vgl. die Tabelle bei Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. 3574 und die Auflistung bei Kaiser, in: Staudinger, BGB, 2012, § 346 Rn. 261). Der Senat erachtet bei Dieselfahrzeugen mit Motorhubraum von unter 3,0 Litern regelmäßig eine Gesamtlaufleistung von 250.000 km für angemessen (Senat, Urteile vom 18.12.2019 - I-18 U 16/19, n.v.; vom 11.03.2020 - I-18 U 184/19, n.v. und vom 07.10.2020 - 18 U 401/19, n.v. jeweils m.w.N). Da großvolumige Motoren langlebiger sind, geht der Senat für einen Dieselmotor mit einem Hubraum von 3,0 Litern - wie vorliegend - regelmäßig von einer höheren Gesamtlaufleistung aus und schätzt sie gemäß § 287 ZPO auf 300.000 km (Senat, Urteil vom 08.02.2023 - I-18 U 246/21, n.v. m.w.N.)

Nach der für die Berechnung der Gebrauchsvorteile anzuwendenden Formel („Bruttokaufpreis multipliziert mit der seit Erwerb gefahrenen Strecke geteilt durch die erwartete Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt“, vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2022 - VIa ZR 100/21, juris Rn. 24; BGH, Urteil vom 20.07.2021 - VI ZR 575/20, juris Rn. 33; BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 354/19, juris Rn. 12) beläuft sich die abzuziehende Nutzungsentschädigung auf 6.458,71 €.

Den Restwert (Händlereinkaufswert) des streitgegenständlichen Fahrzeugs schätzt der Senat auf der Grundlage einer eingeholten DAT-Bewertung, die der Senat regelmäßig als taugliche Schätzgrundlage ansieht, anhand der genauen Fahrzeugspezifikationen auf 19.500,- €. Soweit dieser Wert unterhalb des von der Beklagten behaupteten Restwertes liegt, ist dies bereits darauf zurückzuführen, dass die Beklagte allein den Händlerverkaufswert zugrunde gelegt hat, von dem jedoch regelmäßig eine Marge von 15 % in Abzug zu bringen ist.

Soweit die Summe von Nutzungsvorteil und Restwert (25.958,71 €) den geminderten Wert bei Kauf (25.559,10 €) übersteigt, reduziert sich der zuzuerkennende Differenzschadensersatzanspruch des Klägers um 399,16 € auf den tenorierten Betrag von 2.440,29 €.

2.

Der Zinsanspruch in Ansehung der danach berechtigten Hauptforderung ergibt sich seit dem 17.04.2021 aus §§ 288, 291 ZPO. Da sich der Streitgegenstand beim Übergang vom großen Schadensersatz zum Differenzschaden nicht ändert, stehen dem Kläger Rechtshängigkeitszinsen zu (vgl. u.a. OLG Schleswig, Urteil vom 02.01.2024 - 7 U 57/23, juris Rn. 57; OLG München, Urteil vom 10.11.2023 - 36 U 2864/22, juris Rn. 77; OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.11.2023 - 8 U 104/21, juris Rn. 79; OLG Celle, Urteil vom 11.10.2023 - 7 U 794/21, juris Rn. 85).

Der Schriftsatz des Klägers vom 23.04.2025 gab keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 27.861,26 € festgesetzt.