Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 01.07.2025 – IV-4 ORBs 50/25
ECLI:DE:OLGD:2025:0701.IV4ORBS50.25.00
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als
unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund
der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zu seinem
Nachteil ergeben hat (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 und 3 StPO
entsprechend).
Gründe
I.
Das Amtsgericht Oberhausen hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 4. März 2025
wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb
geschlossener Ortschaften eine Geldbuße von 190,00 EUR und ein Fahrverbot von
einem Monat festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner
Rechtsbeschwerde, die er auf die allgemeine Sachrüge und u.a. eine Verletzung
seines Rechts auf ein faires Verfahren und auf rechtliches Gehör stützt.
II.
1. Die gemäß §§ 79 Abs. 3 OWiG, 341 Abs. 1, 344 Abs. 1, 345 StPO gegen das
Urteil form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist
insbesondere statthaft, da gegen den Betroffenen neben der Geldbuße von 190,00
Euro in Gestalt des einmonatigen Fahrverbotes auch eine Nebenfolge nicht
vermögensrechtlicher Art angeordnet worden ist.
2. Die erhobene Sachrüge verhilft der Rechtsbeschwerde nicht zu Erfolg.
a) Soweit der Betroffene im Rahmen der erhobenen Sachrüge unter Hinweis auf die
diverse Gerichtsurteile die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren sowie die
Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht, ihm seien entgegen seines
Antrags weder Token und Passwort zum Öffnen der übersandten Falldatei noch die
Falldaten der gesamten Messreihe zugänglich gemacht worden, kann dahinstehen,
ob die der Auslegung zugängliche Revisionsbegründung der Begründung nach den
für Verfahrensrügen geltenden Anforderungen des §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2
StPO genügt, denn jedenfalls liegt ein Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen
nicht vor.
(1) Der Betroffene kann als Ausfluss seines Rechts auf ein faires Verfahren Einsicht
in vorhandene Informationen verlangen, die nicht Bestandteil der Verfahrensakten
sind, sofern zum einen die hinreichend konkret benannten Informationen in einem
zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Vorwurf stehen und zum anderen
sie erkennbar eine Relevanz für die Verteidigung aufweisen (vgl. BVerfG, Beschluss
vom 12. November 2020, 2 BvR 1616/18). Die Einsicht in solche, regelmäßig sich
nicht bei der Bußgeldakte befindliche Unterlagen kann für den Betroffenen notwendig
sein, um dem gegen ihn erhobenen, auf ein – wie hier – standardisiertes
Messverfahren gestützten Tatvorwurf in erheblicher Weise entgegen treten zu
können. Nur dann, wenn der Betroffene konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler
auch benennen kann, ist das Tatgericht gehalten, das Messergebnis zu überprüfen
und sich von der Zuverlässigkeit der Messung zu überzeugen (vgl. zu den
Grundsätzen des standardisierten Messverfahrens: BVerfG, a.a.O.; BGH,
Beschlüsse vom 19. August 1993 – 4 StR 627/92, und vom 30. Oktober 1997 – 4
StR 24/97; zit. nach Juris).
Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Betroffene keinen Anspruch auf
Übersendung bzw. Beiziehung der digitalen Falldaten der gesamten Messreihe aus
der am 17. Juni 2024 durchgeführten Geschwindigkeitsmessung. Die Darlegung des
Betroffenen reicht nicht aus, um die Relevanz der gesamten Messreihe für die
Verteidigung des Betroffenen nachvollziehbar und plausibel darzulegen. Im Übrigen
wird auf die allgemein zugänglichen, insbesondere frei im Internet abrufbaren und
aus Sicht des Senats überzeugenden Ausführungen der Physikalisch-Technischen
Bundesanstalt in deren Stellungnahmen „Wunsch und Wirklichkeit: Zwei-Punkte-
Schätzwert, Rohmessdaten und gesamte Messreihe“, Fassung vom 4. November
2021, und „Der Erkenntniswert von Statistikdatei, gesamter Messreihe und
Annullationsrate in der amtlichen Geschwindigkeitsüberwachung“, Fassung vom 30.
März 2020, verwiesen. Danach gibt es für den Messwert einer konkreten
Einzelmessung keinen Zusammenhang mit den Messergebnissen für Fahrzeuge, die
in den Stunden davor und danach erfasst wurden, so dass die weiteren
Ausführungen der Verteidigung zu dem – nach den Feststellungen des Urteils gültig
geeichten Gerätes – hinfällig sind.
Auch mit der Rüge, den für die konkrete Einzelmessung erforderlichen Token und
das Passwort nicht erhalten zu haben, kann der Betroffene nicht durchdringen. Aus
dem Recht auf ein faires Verfahren kann – wie bereits dargelegt – zwar grundsätzlich
ein Anspruch auf Zugang des Betroffenen zu nicht bei der Bußgeldakte befindlichen,
aber bei der Bußgeldbehörde vorhandenen Informationen folgen. Diese
Informationen müssen (zum Zweck der Ermittlung) entstanden und weiterhin
vorhanden sein, damit sie dem Betroffenen zur Verfügung gestellt werden können
(vgl. VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. Juli 2022 - VGH B 30/21; BVerfG,
Beschluss vom 12. Januar 1983 - 2 BvR 864/81; BVerfGE 63, 45). Der Betroffene
begehrte vorliegend aber gerade keine bei der Bußgeldbehörde vorhandenen
Informationen, sondern eine von dem zuständigen Eichamt erst noch zu erzeugende
Daten (Token und Passwort für die einzelne Datei), da die Bußgeldbehörde nur über
einen universellen Token verfügt, mit dem die Falldateien von allen
Überwachungsanlagen zeitlich unbefristet entschlüsselt und geöffnet werden
können. Es bestand somit auch kein Anspruch darauf, dass sich die Bußgeldbehörde
oder das Gericht diese Daten beschafft, um sie an den Betroffenen herauszugeben.
Dem Betroffenen war es unbenommen, selbst Ermittlungen anzustellen und sich die
aus seiner Sicht erforderlichen Informationen zu besorgen. Hierzu hat die
Bußgeldbehörde seinem Verteidiger unter dem 19. September 2024 mitgeteilt, wohin
er sich wenden müsse, um die begehrten Informationen zu erhalten. Es ist dem
Betroffenen zuzumuten, die dabei entstehenden Kosten zu tragen (so auch OLG
Düsseldorf, Beschluss vom 5. März 2025, VI-3 ORbs 1/25). Im Übrigen hätte er die
durch Token und Passwort geschützten Daten auch in zumutbarer Weise auf dem
Polizeipräsidium Düsseldorf einsehen können. Sollte sich bei der Einsichtnahme in
die Falldatei bei der Polizei eine entsprechende Abweichung herausstellen, könnte
dies im Ordnungswidrigkeitsverfahren vorgetragen werden, um etwaige
Ungenauigkeiten oder Abweichung von den Herstellerangaben aufzuzeigen und
damit die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu beantragen (vgl. OLG
Düsseldorf, Beschluss vom 29. Juli 2022, VI- 4 RBs 80/22).
(2) Soweit neben einer Verletzung des fairen Verfahrens die Verletzung rechtlichen
Gehörs geltend gemacht wird, liegt auch solcher Verstoß nicht vor. Denn der
Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht berührt, wenn es um die Frage geht,
ob das Gericht sich und den Prozessbeteiligten Kenntnis von Sachverhalten, die es
selbst nicht kennt, erst zu verschaffen hat, weil es nicht Sinn und Zweck der
Gewährleistung rechtlichen Gehörs sei, dem Beschuldigten Zugang zu dem Gericht
nicht bekannten Tatsachen zu erzwingen (BVerfGE 63, 45/60). Das
Verfahrensgrundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verlangt vielmehr, dass
einer gerichtlichen Entscheidung gemäß § 261 StPO auf der Grundlage des in der
Hauptverhandlung ausgebreiteten und abgehandelten Tatsachenstoffs – wie hier
geschehen – ausschließlich solche Tatsachen zugrunde gelegt werden, zu denen
der Betroffene und seine Verteidigung hinreichend Stellung nehmen konnten; einen
Anspruch auf Erweiterung der Gerichtsakten vermittelt Art. 103 Abs. 1 GG hingegen
nicht, zumal auch für eine Willkürentscheidung nichts vorgetragen oder sonst
ersichtlich ist (st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 1965 – 2 BvR
76/63 –, BVerfGE 18, 399, 405, BVerfGE 18, 399/405 f.; BayObLG, Beschluss
vom 4. Januar 2021 – 202 ObOWi 1532/20; KG, Beschluss vom 02. April 2019 - 122
Ss 43/19).
b) Das angefochtene Urteil genügt auch den Anforderungen, die bei einem
standardisierten Messverfahren an die tatrichterlichen Feststellungen und die
Beweiswürdigung zu stellen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 1993 – 4
StR 627/92, zit. nach Juris). Soweit der Betroffene in seiner Beschwerdeschrift
vorträgt, das Tatgericht habe die Höhe des Toleranzabzuges nicht mitgeteilt, ist
dieser Vortrag unzutreffend, denn das Tatgericht hat festgestellt, dass die gefahrene
Geschwindigkeit 129 km/h betrug und 134 km/h gemessen wurden (vgl. Bl. 3 UA).
c) Auch der Rechtsfolgenausspruch ist nicht zu beanstanden. Die
Bußgeldbemessung liegt grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters, weshalb sich
die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht darauf beschränkt, ob der
Tatrichter von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und von seinem
Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Dies ist hier der Fall.
Die Regelbuße gemäß § 24 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 5 StVG i.V.m. lfd. Nr. 11.3.5 BKat in
Höhe von 150 Euro wurde in nicht zu beanstandender Weise wegen mehrerer
Voreintragungen im Fahreignungsregister auf 190 Euro erhöht.
d) Schließlich erfolgte auch die Anordnung und Begründung des einmonatigen
Fahrverbots rechtsfehlerfrei.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 StPO.