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Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 01.07.2025 – IV-4 ORBs 50/25

ECLI:DE:OLGD:2025:0701.IV4ORBS50.25.00

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als

unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund

der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zu seinem

Nachteil ergeben hat (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 und 3 StPO

entsprechend).

Gründe

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I.

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Das Amtsgericht Oberhausen hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 4. März 2025

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wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb

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geschlossener Ortschaften eine Geldbuße von 190,00 EUR und ein Fahrverbot von

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einem Monat festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner

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Rechtsbeschwerde, die er auf die allgemeine Sachrüge und u.a. eine Verletzung

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seines Rechts auf ein faires Verfahren und auf rechtliches Gehör stützt.

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II.

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1. Die gemäß §§ 79 Abs. 3 OWiG, 341 Abs. 1, 344 Abs. 1, 345 StPO gegen das

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Urteil form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist

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insbesondere statthaft, da gegen den Betroffenen neben der Geldbuße von 190,00

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Euro in Gestalt des einmonatigen Fahrverbotes auch eine Nebenfolge nicht

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vermögensrechtlicher Art angeordnet worden ist.

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2. Die erhobene Sachrüge verhilft der Rechtsbeschwerde nicht zu Erfolg.

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a) Soweit der Betroffene im Rahmen der erhobenen Sachrüge unter Hinweis auf die

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diverse Gerichtsurteile die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren sowie die

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Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht, ihm seien entgegen seines

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Antrags weder Token und Passwort zum Öffnen der übersandten Falldatei noch die

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Falldaten der gesamten Messreihe zugänglich gemacht worden, kann dahinstehen,

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ob die der Auslegung zugängliche Revisionsbegründung der Begründung nach den

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für Verfahrensrügen geltenden Anforderungen des §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2

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StPO genügt, denn jedenfalls liegt ein Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen

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nicht vor.

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(1) Der Betroffene kann als Ausfluss seines Rechts auf ein faires Verfahren Einsicht

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in vorhandene Informationen verlangen, die nicht Bestandteil der Verfahrensakten

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sind, sofern zum einen die hinreichend konkret benannten Informationen in einem

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zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Vorwurf stehen und zum anderen

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sie erkennbar eine Relevanz für die Verteidigung aufweisen (vgl. BVerfG, Beschluss

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vom 12. November 2020, 2 BvR 1616/18). Die Einsicht in solche, regelmäßig sich

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nicht bei der Bußgeldakte befindliche Unterlagen kann für den Betroffenen notwendig

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sein, um dem gegen ihn erhobenen, auf ein – wie hier – standardisiertes

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Messverfahren gestützten Tatvorwurf in erheblicher Weise entgegen treten zu

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können. Nur dann, wenn der Betroffene konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler

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auch benennen kann, ist das Tatgericht gehalten, das Messergebnis zu überprüfen

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und sich von der Zuverlässigkeit der Messung zu überzeugen (vgl. zu den

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Grundsätzen des standardisierten Messverfahrens: BVerfG, a.a.O.; BGH,

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Beschlüsse vom 19. August 1993 – 4 StR 627/92, und vom 30. Oktober 1997 – 4

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StR 24/97; zit. nach Juris).

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Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Betroffene keinen Anspruch auf

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Übersendung bzw. Beiziehung der digitalen Falldaten der gesamten Messreihe aus

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der am 17. Juni 2024 durchgeführten Geschwindigkeitsmessung. Die Darlegung des

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Betroffenen reicht nicht aus, um die Relevanz der gesamten Messreihe für die

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Verteidigung des Betroffenen nachvollziehbar und plausibel darzulegen. Im Übrigen

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wird auf die allgemein zugänglichen, insbesondere frei im Internet abrufbaren und

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aus Sicht des Senats überzeugenden Ausführungen der Physikalisch-Technischen

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Bundesanstalt in deren Stellungnahmen „Wunsch und Wirklichkeit: Zwei-Punkte-

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Schätzwert, Rohmessdaten und gesamte Messreihe“, Fassung vom 4. November

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2021, und „Der Erkenntniswert von Statistikdatei, gesamter Messreihe und

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Annullationsrate in der amtlichen Geschwindigkeitsüberwachung“, Fassung vom 30.

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März 2020, verwiesen. Danach gibt es für den Messwert einer konkreten

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Einzelmessung keinen Zusammenhang mit den Messergebnissen für Fahrzeuge, die

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in den Stunden davor und danach erfasst wurden, so dass die weiteren

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Ausführungen der Verteidigung zu dem – nach den Feststellungen des Urteils gültig

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geeichten Gerätes – hinfällig sind.

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Auch mit der Rüge, den für die konkrete Einzelmessung erforderlichen Token und

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das Passwort nicht erhalten zu haben, kann der Betroffene nicht durchdringen. Aus

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dem Recht auf ein faires Verfahren kann – wie bereits dargelegt – zwar grundsätzlich

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ein Anspruch auf Zugang des Betroffenen zu nicht bei der Bußgeldakte befindlichen,

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aber bei der Bußgeldbehörde vorhandenen Informationen folgen. Diese

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Informationen müssen (zum Zweck der Ermittlung) entstanden und weiterhin

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vorhanden sein, damit sie dem Betroffenen zur Verfügung gestellt werden können

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(vgl. VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. Juli 2022 - VGH B 30/21; BVerfG,

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Beschluss vom 12. Januar 1983 - 2 BvR 864/81; BVerfGE 63, 45). Der Betroffene

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begehrte vorliegend aber gerade keine bei der Bußgeldbehörde vorhandenen

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Informationen, sondern eine von dem zuständigen Eichamt erst noch zu erzeugende

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Daten (Token und Passwort für die einzelne Datei), da die Bußgeldbehörde nur über

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einen universellen Token verfügt, mit dem die Falldateien von allen

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Überwachungsanlagen zeitlich unbefristet entschlüsselt und geöffnet werden

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können. Es bestand somit auch kein Anspruch darauf, dass sich die Bußgeldbehörde

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oder das Gericht diese Daten beschafft, um sie an den Betroffenen herauszugeben.

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Dem Betroffenen war es unbenommen, selbst Ermittlungen anzustellen und sich die

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aus seiner Sicht erforderlichen Informationen zu besorgen. Hierzu hat die

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Bußgeldbehörde seinem Verteidiger unter dem 19. September 2024 mitgeteilt, wohin

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er sich wenden müsse, um die begehrten Informationen zu erhalten. Es ist dem

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Betroffenen zuzumuten, die dabei entstehenden Kosten zu tragen (so auch OLG

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Düsseldorf, Beschluss vom 5. März 2025, VI-3 ORbs 1/25). Im Übrigen hätte er die

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durch Token und Passwort geschützten Daten auch in zumutbarer Weise auf dem

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Polizeipräsidium Düsseldorf einsehen können. Sollte sich bei der Einsichtnahme in

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die Falldatei bei der Polizei eine entsprechende Abweichung herausstellen, könnte

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dies im Ordnungswidrigkeitsverfahren vorgetragen werden, um etwaige

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Ungenauigkeiten oder Abweichung von den Herstellerangaben aufzuzeigen und

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damit die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu beantragen (vgl. OLG

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Düsseldorf, Beschluss vom 29. Juli 2022, VI- 4 RBs 80/22).

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(2) Soweit neben einer Verletzung des fairen Verfahrens die Verletzung rechtlichen

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Gehörs geltend gemacht wird, liegt auch solcher Verstoß nicht vor. Denn der

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Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht berührt, wenn es um die Frage geht,

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ob das Gericht sich und den Prozessbeteiligten Kenntnis von Sachverhalten, die es

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selbst nicht kennt, erst zu verschaffen hat, weil es nicht Sinn und Zweck der

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Gewährleistung rechtlichen Gehörs sei, dem Beschuldigten Zugang zu dem Gericht

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nicht bekannten Tatsachen zu erzwingen (BVerfGE 63, 45/60). Das

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Verfahrensgrundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verlangt vielmehr, dass

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einer gerichtlichen Entscheidung gemäß § 261 StPO auf der Grundlage des in der

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Hauptverhandlung ausgebreiteten und abgehandelten Tatsachenstoffs – wie hier

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geschehen – ausschließlich solche Tatsachen zugrunde gelegt werden, zu denen

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der Betroffene und seine Verteidigung hinreichend Stellung nehmen konnten; einen

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Anspruch auf Erweiterung der Gerichtsakten vermittelt Art. 103 Abs. 1 GG hingegen

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nicht, zumal auch für eine Willkürentscheidung nichts vorgetragen oder sonst

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ersichtlich ist (st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 1965 – 2 BvR

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76/63 –, BVerfGE 18, 399, 405, BVerfGE 18, 399/405 f.; BayObLG, Beschluss

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vom 4. Januar 2021 – 202 ObOWi 1532/20; KG, Beschluss vom 02. April 2019 - 122

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Ss 43/19).

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b) Das angefochtene Urteil genügt auch den Anforderungen, die bei einem

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standardisierten Messverfahren an die tatrichterlichen Feststellungen und die

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Beweiswürdigung zu stellen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 1993 – 4

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StR 627/92, zit. nach Juris). Soweit der Betroffene in seiner Beschwerdeschrift

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vorträgt, das Tatgericht habe die Höhe des Toleranzabzuges nicht mitgeteilt, ist

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dieser Vortrag unzutreffend, denn das Tatgericht hat festgestellt, dass die gefahrene

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Geschwindigkeit 129 km/h betrug und 134 km/h gemessen wurden (vgl. Bl. 3 UA).

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c) Auch der Rechtsfolgenausspruch ist nicht zu beanstanden. Die

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Bußgeldbemessung liegt grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters, weshalb sich

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die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht darauf beschränkt, ob der

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Tatrichter von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und von seinem

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Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Dies ist hier der Fall.

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Die Regelbuße gemäß § 24 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 5 StVG i.V.m. lfd. Nr. 11.3.5 BKat in

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Höhe von 150 Euro wurde in nicht zu beanstandender Weise wegen mehrerer

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Voreintragungen im Fahreignungsregister auf 190 Euro erhöht.

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d) Schließlich erfolgte auch die Anordnung und Begründung des einmonatigen

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Fahrverbots rechtsfehlerfrei.

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III.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 StPO.