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Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 22.04.2026 – VI-Kart 8/25 (V)
1. Kartellsenat · ECLI:DE:OLGD:2026:0422.VI.KART8.25V.00
Gründe
I.
Die in London ansässige Antragstellerin (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ist international als Preisinformationsdienst tätig und stellt Nachrichten sowie Markt- und Preisinformationen zu Energie-, Rohstoff- und Commodity-Märkten bereit. Zum europäischen Großhandelsmarkt für Mineralölprodukte im Seeverkehr veröffentlicht sie täglich online jeweils zum Ende des Handelstages einen ca. 20 Seiten langen englischsprachigen Marktbericht unter der Bezeichnung „C. …“ (im Folgenden als „C. Report“ bezeichnet). Dieser enthält u.a. Kommentare, Nachrichten und Analysen zum aktuellen Marktgeschehen sowie Prognosen zur künftigen Marktentwicklung. Darüber hinaus werden in dem Bericht Preisinformationen und -notierungen zu Raffinerieprodukten wie Diesel („Gasoil“), Ottokraftstoff („Gasoline“, im Folgenden vereinfachend als „Benzin“ bezeichnet) und Heizöl („Heating Oil“) veröffentlicht. Diese beziehen sich auf den physischen Spothandel mit kurzfristiger Lieferung und berücksichtigen die handelsüblichen Lieferbedingungen gemäß Incoterms wie CIF (Cost, Insurance and Freight) oder FOB (Free On Board), die Transportkosten, Gefahrübergang und Versicherung regeln. Ferner wird zwischen Lieferungen per Seeschiff („Cargo“) oder per Binnenschiff („Barge“) unterschieden. Der Bericht legt sein Hauptaugenmerk auf den nordwesteuropäischen Markt („NWE“) mit dem Handelsplatz Amsterdam-Rotterdam-Antwerpen („ARA“), von wo aus die Ware u.a. auch nach Deutschland transportiert wird.
Unter der Rubrik „Deals Done“ werden einzelne Transaktionen aufgeführt, die am Tag der Veröffentlichung vertraglich abgeschlossen wurden und deren physische Lieferung in den nächsten Tagen erfolgt (Spothandel). Genannt werden dabei die beteiligten Vertragsparteien (Verkäufer und Käufer), der Preis, das Handelsvolumen, der Lieferort, die Lieferbedingung sowie der Lieferzeitraum. Nicht genannt wird, wer die Informationen zu den Transaktionen gemeldet hat.
Unter der Rubrik „Prices“ veröffentlicht die Beschwerdeführerin darüber hinaus von ihr erstellte (Spot-)Preisbewertungen (im Folgenden als Preisnotierungen bezeichnet). In die täglich aktualisierte Preisnotierung fließen neben den tatsächlich an dem Handelstag abgeschlossenen Transaktionen („Deals Done“) auch allgemein relevante Marktdaten sowie Angebote und Gebote ein, die nicht zum Abschluss eines Kaufvertrages geführt haben. Als Preisnotierungen veröffentlicht werden die tägliche Preisspanne („Low/High“ in $/t) sowie die Veränderung gegenüber dem Vortag („+/-“). Bei Preisnotierungen zu CIF und Barge werden zusätzlich die Differenziale zum jeweiligen Referenzinstrument (dem ICE-Gasoil-Future bei Diesel/Heizöl und dem Eurobob-Swap bei Benzin) genannt. Die entsprechenden Auf- oder Abschläge bringen neben Transportkosten und Versicherung auch produktspezifische (Qualitäts-) Unterschiede sowie die jeweiligen lokalen Marktbedingungen am Lieferort zum Ausdruck. Darüber hinaus enthält der Bericht monatliche Durchschnittswerte laufend ab Monatsbeginn bis zum jeweiligen Erscheinungstag sowie Terminmarktindikatoren für künftige Liefermonate und Quartale. Welche abgeschlossenen Transaktionen bei der Erstellung der Preisnotierungen von der Beschwerdeführerin generell berücksichtigt werden und wie der volumengewichtete Durchschnittspreis (Volume-Weighted Average „VWA“) bestimmt wird, der als Grundlage für die Preisnotierungen des Tages dient, ist im „C. … Guide“ geregelt. Mit dem Zusatz „Included in VWA“ wird bei den „Deals Done“ für die Leser kenntlich gemacht, ob die jeweilige im Bericht veröffentlichte Transaktion in die Bewertung des volumengewichteten Durchschnittspreises eingeflossen ist.
Die Markt- und Preisinformationen basieren auf freiwilligen Meldungen aus dem Markt. Sie stammen u.a. von den handelnden Unternehmen selbst und von Brokern, die Transaktionen zwischen Käufern und Verkäufern vermitteln. Im Benzinmarkt, in dem praktisch nur zwei Broker aktiv sind, erhält die Beschwerdeführerin [Inhalt anonymisiert] Informationen über relevante Transaktionen, Angebote, Gebote und andere Marktbewegungen [Inhalt anonymisiert]. Im C. Report werden ausschließlich abgeschlossene Transaktionen („Deals Done“) veröffentlicht, während Angebote und Gebote nicht direkt veröffentlicht werden. Diese fließen stattdessen nur als Informationen in die Preisnotierungen ein. Die Preisnotierung der Beschwerdeführerin gilt im Benzinmarkt als Benchmark und wird in Termverträgen regelmäßig als Referenzwert in Preisformeln genutzt. Dabei wird der Kaufpreis an zukünftige Notierungen gekoppelt und um Zu- oder Abschläge angepasst. [Inhalt anonymisiert].
Der C. Report kann von den Kunden der Beschwerdeführerin (im Folgenden: Abonnenten) gegen Zahlung eines Entgelts im Internet eingesehen oder über die C. Publication App abgerufen werden. Zum Kreis der Abonnenten zählen u.a. Marktteilnehmer und Unternehmen aus anderen Branchen, etwa Banken, Presse- und Rundfunkunternehmen, sowie in- und ausländische und internationale Behörden und Institutionen. Darüber hinaus bietet die Beschwerdeführerin über die Online-Plattform „CB.“ ihren Abonnenten Zugang zum „Bulletin Board Service“ (nachfolgend: BBS), auf dem abgeschlossene Transaktionen innerhalb weniger Minuten nach Eingang und Prüfung der Informationen durch die Beschwerdeführerin veröffentlicht werden.
Das Bundeskartellamt hat in der am 19. Februar 2025 abgeschlossenen „Sektoruntersuchung Raffinerien und Kraftstoffgroßhandel“ ausweislich des am selben Tag veröffentlichten Abschlussberichts (Az. V-27/23) festgestellt, dass der Wettbewerb auf mehreren Märkten entlang der Wertschöpfungskette von der Erzeugung und dem Import von Mineralölprodukten bis zum Handel mit Diesel, Benzin und Heizöl gestört sein könnte. Es hat daraufhin am 5. März 2025 ein Verfahren nach § 32f Abs. 3 GWB in der bis einschließlich 31. März 2026 geltenden Fassung (fortan auch: aF) eingeleitet (Az. V-26/25), in dessen Rahmen es derzeit prüft, ob im Großhandel mit Diesel, Benzin und leichtem Heizöl oder marktübergreifend eine erhebliche und fortwährende Störung des Wettbewerbs vorliegt. Dadurch soll die Prüfung und ggfs. Festlegung adäquater Abhilfemaßnahmen auf nächster Stufe vorbereitet werden.
Zur weiteren Sachaufklärung hat das Amt am 27. Mai 2025 einen Auskunftsbeschluss (Az. V-26/25) erlassen, mit dem es der Beschwerdeführerin die Beantwortung von Fragen zu ihrem Unternehmen, zur Beschaffung von Preisinformationen und zum Zustandekommen der Preisnotierungen aufgegeben hat. In dem zugehörigen Fragebogen fordert das Bundeskartellamt von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Frage B.3 u.a. die Offenlegung derjenigen drei Broker, die ihr im Bereich „Fuels“ am häufigsten Preisinformationen melden, sowie im Rahmen der Frage B.5 die Angabe des jeweils meldenden Unternehmens, seiner Rolle im Hinblick auf die Meldung (Käufer, Verkäufer, Broker oder sonstiges) und der meldenden natürlichen Person für sämtliche im Jahr 2024 der Beschwerdeführerin übermittelten Preisinformationen (Transaktionen, Angebote, Gebote und sonstige Informationen).
Ebenfalls am 27. Mai 2025 hat das Amt einen weiteren, an die deutsche Tochtergesellschaft der Beschwerdeführerin, die Z., gerichteten separaten Auskunftsbeschluss erlassen. Dieser ist Gegenstand eines gesonderten Beschwerde- und Eilverfahrens vor dem Senat (Az. VI Kart 2/25 [V]) und VI Kart 7/25 [V]). Die Z. veröffentlicht in dem „Z. Bericht“ regionale Preisnotierungen für innerdeutsche Handelsstandorte.
Die Beschwerdeführerin und ihre deutsche Tochtergesellschaft haben gegen die ihnen jeweils am 2. Juni 2025 zugestellten Auskunftsbeschlüsse gemeinsam am 27. Juni 2025 Beschwerde eingelegt (Az. VI-Kart 2/25 (V)). Der Senat hat mit Beschluss vom 25. Juli 2025 die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den an sie gerichteten Auskunftsbeschluss zur Verhandlung und Entscheidung in einem eigenen Verfahren abgetrennt; diese wird beim Senat unter dem Az. VI-Kart 6/25 (V) geführt.
Mit Beschwerdeschrift vom 27. Juni 2025 hat die Beschwerdeführerin gegen den gegen sie ergangenen Auskunftsbeschluss Beschwerde eingelegt, „hinsichtlich der Frage B.3 des Fragebogens zum Auskunftsbeschluss und soweit der Beschluss in Frage B.5 des Fragebogens zum Auskunftsbeschluss die Preisgabe des meldenden Unternehmens, seine Rolle im Hinblick auf die Meldung und die meldende natürliche Person betrifft“. Sie hat mit Schriftsatz vom 24. Juli 2025 (Anlage AR-1) dem Amt pseudonymisierte Auskünfte zur Frage B.3 des Auskunftsbeschlusses (Annex 5.6 [Inhalt anonymisiert] = Anlage AR-3) und eine Teilauskunft zur Beantwortung der Frage B.5 erteilt. In der hierzu als Annex B.1 vorgelegten Liste der gemeldeten Transaktionen (= Anlage AR-2) werden sowohl Käufer als auch Verkäufer genannt, nicht aber das meldende Unternehmen bzw. der meldende Broker.
Mit Schriftsatz vom 24. Juli 2025 beantragt die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde. Sie hält den Auskunftsbeschluss im angefochtenen Umfang wegen unzureichender Begründung im Hinblick auf eine Prüfung der ihr gemäß der Europäischen Menschenrechtskonvention (im Folgenden: EMRK) zustehenden Rechte für formell rechtswidrig. Ferner bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Auskunftsbeschlusses, soweit dieser sie zur Offenlegung ihrer Quellen für Preisinformationen verpflichte. Die geforderte Preisgabe ihrer Quellen sei nicht erforderlich und verletze die Beschwerdeführerin in ihrer durch Art. 10 EMRK geschützten Presse- und Medienfreiheit sowie in ihrem Recht auf Geheimnisschutz aus Art. 8 EMRK und sei unverhältnismäßig. Insofern habe das Amt das ihm eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Dem Auskunftsersuchen stehe auch ein Zeugnisverweigerungsrecht der Beschwerdeführerin in entsprechender Anwendung von § 72 Nr. 2 GWB i.V.m. § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO entgegen. Die Beschwerdeführerin macht zudem geltend, die Vollziehung des Auskunftsersuchens hätte für sie eine unbillige Härte zur Folge, weil ihr durch den Vertrauensverlust ihrer Quellen ein irreversibler Schaden drohe. Darüber hinaus sei § 32f GWB verfassungswidrig.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
die aufschiebende Wirkung der am 27. Juni 2025 eingelegten Beschwerde [Az. VI-Kart 6/25 (V)], gegen den nach § 59 GWB ergangenen Auskunftsbeschluss des Bundeskartellamtes vom 27. Mai 2025 (Az. V-26/25), zugestellt am 2. Juni 2025, im Umfang der Beschwerde, d.h. soweit der Beschluss die Beantwortung der Frage B.3 des Fragebogens zum Auskunftsbeschluss betrifft und soweit der Beschluss in Frage B.5 des Fragebogens zum Auskunftsbeschluss die Preisgabe des meldenden Unternehmens, seine Rolle im Hinblick auf die Meldung und die meldende natürliche Person betrifft, anzuordnen.
Das Bundeskartellamt beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Nach Ansicht des Bundeskartellamts bestehen weder an der formellen noch an der materiellen Rechtmäßigkeit des Auskunftsbeschlusses ernstliche Zweifel, insbesondere liege kein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip vor. Bei der Veröffentlichung der Preisnotierungen handele es sich schon nicht um eine journalistische Tätigkeit. Jedenfalls sei ein eventueller Eingriff in die Pressefreiheit durch den mit den Ermittlungen bezweckten Schutz des wirksamen Wettbewerbs gerechtfertigt. Daher drohe der Beschwerdeführerin durch die Vollziehung des Auskunftsbeschlusses auch keine unbillige Härte. Diese habe auch keine ausreichenden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 32f GWB dargelegt. Das Amt hält die bisher von der Beschwerdeführerin zu den Fragen B.3 und B.5 erteilten Auskünfte nicht für ausreichend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt einschließlich der Ausführungen in dem angefochtenen Amtsbeschluss Bezug genommen.
II.
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde, mit der sie sich gegen die Beantwortung der Frage B.3 und gegen die Abfrage der drei letztgenannten Datenpunkte zur Frage B.5 im Fragebogen des Auskunftsbeschlusses des Bundeskartellamts vom 27. Mai 2025 wendet, hat Erfolg.
Das Bundeskartellamt hat den angefochtenen Auskunftsbeschluss auf § 59 Abs. 1 und Abs. 5 i.V.m. § 32f Abs. 3 GWB in der bis einschließlich 31. März 2026 geltenden Fassung (fortan auch: aF) gestützt. Wie sich aus einem Umkehrschluss zu § 66 Abs. 1 GWB ergibt, hat die Beschwerde gegen einen Auskunftsbeschluss der Kartellbehörde nach § 59 GWB keinen Suspensiveffekt. Das Gericht der Hauptsache kann allerdings nach § 67 Abs. 3 S. 3 GWB auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Beschwerde anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung bestehen (§ 67 Abs. 3 S. 3 i.V.m. S. 1 Nr. 2 GWB) oder die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 67 Abs. 3 S. 3 i.V.m. S. 1 Nr. 3 GWB). Diese Voraussetzungen liegen vor. Im Streitfall bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Auskunftsbeschlusses des Bundeskartellamts vom 27. Mai 2025, soweit der zugehörige Fragebogen unter B.3 von der Beschwerdeführerin die Offenlegung derjenigen drei Broker verlangt, die am häufigsten Preisinformationen melden, und unter B.5 für sämtliche im Jahr 2024 ihr übermittelten Preisinformationen jeweils das meldende Unternehmen, dessen Rolle im Hinblick auf die Meldung sowie die meldende natürliche Person (anonymisiert und auf Verlangen des Amts ggfs. später auch deren Klarnamen) anzugeben sind (dazu unter 2.). Ob die entsprechende Vollziehung des Auskunftsbeschlusses für die Beschwerdeführerin auch eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, kann dahinstehen (dazu nachfolgend unter 3.).
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde gegen die Frage B.3 und Teile von Frage B.5 des Auskunftsbeschlusses des Bundeskartellamts ist begründet, weil insoweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Auskunftsbeschlusses bestehen, und zwar im Hinblick auf das Ermittlungskonzept des Bundeskartellamts, die Erforderlichkeit des Auskunftsverlangens und dessen Angemessenheit im Hinblick auf die gemäß Art. 10 EMRK zugunsten der Beschwerdeführerin gewährleistete Medien- und Pressefreiheit. Auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 32f GWB aF - oder von § 32f GWB in der seit 1. April 2026 geltenden Fassung (fortan auch: neu) - kommt es deshalb nicht an.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit im Sinne des § 67 Abs. 3 S. 3 i.V.m. S. 1 Nr. 2 GWB liegen dann vor, wenn bei einer summarischen Prüfung erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die angefochtene Verfügung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Die angefochtene Verfügung wird damit keiner umfassenden Rechtmäßigkeitskontrolle unterzogen. „Ernstliche Zweifel“ erfordern nicht die volle gerichtliche Überzeugung von der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung. Ob sich die Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der kartellbehördlichen Verfügung aus tatsächlichen Gründen (z.B. einer unzureichenden Sachaufklärung) oder aus rechtlichen (verfahrens- oder materiell-rechtlichen) Erwägungen ergeben, ist unerheblich. Es reicht andererseits nicht aus, wenn die Sach- und Rechtslage bei der gebotenen vorläufigen Beurteilung offen ist (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 16.01.2024 - KVR 78/23, juris Rn. 13 - Kartellbehördliche Zuständigkeit; Beschluss vom 23.06.2020 - KVR 69/19, juris Rn. 11 - Facebook I; Senat, Beschluss vom 10.05.2024 - VI-Kart 8/22 (V), juris Rn. 21).
Nach diesen Maßgaben bestehen im Hinblick auf die formelle Rechtmäßigkeit des auf § 59 GWB gestützten Auskunftsbeschlusses des Bundeskartellamts keine ernstlichen Zweifel mehr.
aa) Der Auskunftsbeschluss war allerdings wegen Verstoßes gegen das Begründungserfordernis des § 61 Abs. 1 S. 1 GWB formell rechtswidrig.
(1) Gemäß § 61 Abs. 1 S. 1 GWB sind Verfügungen der Kartellbehörde (schriftlich) zu begründen. Der Begründungszwang dient in erster Linie dem Rechtsschutz des Betroffenen. Sowohl der Betroffene als auch das Beschwerdegericht sollen in die Lage versetzt werden, die kartellbehördliche Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Dementsprechend hat die Kartellbehörde analog § 39 Abs. 1 S. 2 VwVfG die tragenden tatsächlichen und rechtlichen Gründe ihrer Entscheidung mitzuteilen und jedenfalls die wichtigsten entgegenstehenden Argumente der Betroffenen zu erörtern. Die Begründung muss dabei so vollständig sein, dass dem Adressaten eine tatsächliche und rechtliche Prüfung möglich ist und er sich anhand der Begründung darüber schlüssig werden kann, ob er die kartellbehördliche Verfügung hinnehmen oder sie anfechten will (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 08.05.2007 - VI-Kart 5/07 (V), juris Rn. 14 - Außenwerbeflächen; KG, Beschluss vom 12.03.1997 - Kart 5/96, BeckRS 1997, 6218 Rn. 70). Diese allgemeinen Anforderungen an die Begründung gelten bei Auskunftsbeschlüssen nach § 59 GWB neben der Bestimmung in Abs. 5, wonach in dem Beschluss Rechtsgrundlage, Gegenstand und Zweck des Auskunftsverlangens anzugeben sind sowie eine angemessene Frist zur Erteilung der Auskunft zu bestimmen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 08.05.2007 - VI-Kart 5/07 (V), juris Rn. 14 - Außenwerbeflächen; Wirtz in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 7. Auflage 2024, § 59 GWB Rn. 31).
(2) Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Auskunftsbeschluss nicht. Er enthält keine Begründung dafür, warum das Amt bei der Frage B.3 die Offenlegung der Identität der meldenden Broker und bei Frage B.5 im Rahmen der insgesamt abgefragten 18 Informationen zu jeder der Beschwerdeführerin gemeldeten Preisinformation (zu Transaktionen, Angeboten, Geboten sowie sonstigen Informationen) betreffend den Handel mit Diesel, Benzin und Heizöl im Jahr 2024 auch die Preisgabe des meldenden Unternehmens, seiner Rolle im Hinblick auf die Meldung und der meldenden natürlichen Person für erforderlich hält. Darüber hinaus enthält der Auskunftsbeschluss auch keine Abwägung zwischen dem Auskunftsinteresse des Bundeskartellamts, das der im öffentlichen Interesse liegenden Sachverhaltsermittlung nach § 57 GWB zur Durchsetzung der Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen dient, und dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Interesse am Schutz ihrer journalistischen Quellen, das den Schutz der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 10 EMRK) und der Unionsgrundrechte (Art. 11 GRCh) beanspruchen kann. Die Beschwerdeführerin hat nach ihrem Vortrag in der Antragsschrift im Eilverfahren vom 24. Juli 2025 (GA 16 f.), den das Amt nicht bestritten hat, nach Übersendung eines informellen Fragenkatalogs des Bundeskartellamts vom 11. März 2025 im Rahmen einer umfassenden Präsentation am 9. April 2025 im Nachgang zu dem gemeinsamen Gespräch am 18. März 2025 (vgl. hierzu den als Anlage AR-5 vorgelegten Gesprächsvermerk, Seite 4) „erneut und eindringlich auf die Bedeutung des Quellenschutzes für ihre journalistische Tätigkeit und letztlich ihr Geschäftsmodell“ hingewiesen. Insofern handelt es sich bei dem Schutz ihrer Informationsquellen um ein wesentliches Argument der Beschwerdeführerin, mit dem das Amt sich in seinem Auskunftsbeschluss zur Wahrung der Begründungspflicht hätte auseinandersetzen müssen.
bb) Dieses Versäumnis führt indes nicht zur Aufhebung des Auskunftsbeschlusses. Denn der Begründungsmangel ist gemäß § 56 Abs. 8 GWB i.V.m. 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG dadurch geheilt worden, dass das Bundeskartellamt in seiner Antragserwiderung vom 18. August 2025 (GA 140 ff.) sowie in seinem weiteren Schriftsatz vom 10. Oktober 2025 (GA 277 ff.) die gebotene Begründung nachgeholt und sich mit der Frage des Eingriffs in den Schutzbereich der betroffenen Rechte der Beschwerdeführerin und mit einer möglichen Rechtfertigung eines solchen Eingriffs, insbesondere auch mit der Erforderlichkeit der Preisgabe der Informationsquellen der Beschwerdeführerin, befasst hat. Hierdurch ist die erforderliche Begründung nachgeholt und der ursprüngliche Beschlussmangel behoben worden (vgl. Senat, Beschluss vom 08.05.2007 - VI-Kart 5/07 (V), juris Rn. 18 - Außenwerbeflächen).
Es bestehen aber in materieller Hinsicht ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Auskunftsbeschlusses, soweit dieser sowohl mit der Frage B. 5 als auch mit der unter der Frage B.3 geforderten Benennung der wichtigsten meldenden Broker die Preisgabe der Identität des meldenden Unternehmens, dessen Rolle im Hinblick auf die Meldung und der meldenden natürlichen Person verlangt und insoweit wahrscheinlich keinen Bestand haben wird.
aa) Zweifel bestehen schon daran, ob das Bundeskartellamt in dem von ihm eingeleiteten Verfahren nach § 32f Abs. 3 S. 1 GWB aF überhaupt einen Auskunftsbeschluss erlassen darf oder ob es jedenfalls derart umfangreiche Auskünfte einholen darf, wie es sie mit dem vorliegenden Auskunftsbeschluss verlangt, in dem etwa mit der hier teilweise angegriffenen Frage B.5 von der Beschwerdeführerin die Angabe sämtlicher Preisinformationen (Angebote, Gebote, Transaktionen sowie sonstige Informationen) verlangt wird, die zum Zweck der Berechnung der Preisnotierungen an die Beschwerdeführerin übermittelt bzw. durch sie eingeholt worden sind. Die gleichen Zweifel ergeben sich im Hinblick auf § 32f Abs. 3 S. 1 GWB neu.
(1) Nach § 59 Abs. 1 S. 1 GWB, auf den das Bundeskartellamt seinen Auskunfts-beschluss stützt, kann die Kartellbehörde, soweit es zur Erfüllung der ihr im GWB übertragenen Aufgaben erforderlich ist, im Rahmen eines von ihr durchgeführten Verwaltungsverfahrens von Unternehmen Auskünfte und die Herausgabe von Unterlagen verlangen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auf alle Informationen und Unterlagen, die dem Unternehmen zugänglich sind (§ 59 Abs. 1 S. 3 GWB). Die Vorschrift gilt grundsätzlich für konkrete Verwaltungsverfahren, die gegen bestimmte einzelne Unternehmen gerichtet sind, d.h. neben etwa Fusionskontrollverfahren im wesentlichen für Verwaltungsverfahren nach § 32 i.V.m. §§ 1, 19 bis 21 GWB und Art. 101, 102 AEUV, und setzt bei letzteren den schlüssigen Anfangsverdacht eines Kartellrechtsverstoßes voraus. Voraussetzung ist, dass sich die Ermittlungen des Bundeskartellamts auf einen konkreten Sachverhalt erstrecken, der die Anwendung der Sachnorm rechtfertigen kann; konkrete tatsächliche Umstände müssen eine Gesetzesverletzung als möglich erscheinen lassen und insoweit einen hinreichenden Anfangsverdacht begründen (vgl. Senat, Beschluss vom 04.06.2006 - VI-Kart 6/06 (V), juris Rn. 18 f.; Beschluss vom 11.06.2003 - Kart 7/03 (V), juris Rn. 11 - Stromcontracting). § 59 GWB gestattet dagegen grundsätzlich keine allgemeinen, nicht durch einen Einzelfall veranlassten Untersuchungen; die Norm verleiht kein allgemeines Enquête-Recht (vgl. Bechtold/Bosch, GWB, 11. Auflage 2025, § 59 Rn. 4; Wirtz in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 7. Auflage 2024, § 59 GWB Rn. 5; Quellmalz in Kersting/Meyer-Lindemann/Podszun, Kartellrecht, 5. Auflage 2025, § 59 GWB Rn. 5; Schneider in Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, 14. Auflage 2022, § 59 GWB Rn. 12).
(2) Von diesen Grundsätzen ging auch der Gesetzgeber der 7. GWB-Novelle 2005 aus, als er mit der Einführung der Möglichkeit von Sektoruntersuchungen in § 32e GWB in dessen Abs. 2 eine eigenständige Rechtsgrundlage für Auskunftsersuchen geschaffen und im damaligen Abs. 4 die entsprechende Geltung von § 59 GWB angeordnet hat. Denn in der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung heißt es insoweit:
„Die Enquêteuntersuchung stellt eine Ergänzung der Befugnisse des Bundeskartellamts dar, die über die bisherigen Auskunftsrechte hinausgeht. Ein Auskunftsverlangen nach § 59 erfordert einen konkreten Anfangsverdacht für einen bestimmten Kartellrechtsverstoß. Dies gilt nicht für Ermittlungen nach § 32e. Bereits die Vermutung, dass der Wettbewerb möglicherweise eingeschränkt oder verfälscht ist, kann Grundlage für eine Enquêteuntersuchung sein“ (BT-Drs. 15/3640 S. 34).
Auch bei der Erweiterung des § 32e GWB durch die 9. GWB-Novelle 2017 um den Tatbestand der verbraucherschutzrechtlichen Sektoruntersuchung im damaligen Abs. 5, in dem bestimmte Befugnisse nach § 59 GWB aF ausgenommen wurden, nahm der Gesetzgeber an, dass § 59 GWB den Anfangsverdacht eines konkreten Kartellrechtsverstoßes voraussetzt. Denn in der „Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie“ (BT-Drs. 18/11446 S. 26) heißt es insoweit:
„Sektoruntersuchungen richten sich nicht gegen bestimmte Unternehmen. Ihre Einleitung bedeutet nicht, dass die befragten oder sogar sämtliche Marktteilnehmer eines konkreten Verstoßes verdächtigt werden. Das wird auch dadurch deutlich, dass für die Einleitung einer Sektoruntersuchung gerade kein Anfangsverdacht erforderlich ist. Vielmehr ist Voraussetzung, ebenso wie bei kartellrechtlichen Sektoruntersuchungen, dass Beschwerden, Hinweise oder andere Verdachtsmomente vorliegen. Untersuchungen ohne Anhaltspunkte und ins Blaue hinein sind ausgeschlossen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VI-Kart 5/07 - Außenwerbung).“
(3) Unter diesen Umständen wäre es folgerichtig gewesen, wenn der Gesetzgeber der 11. GWB-Novelle 2023 mit der Einfügung von § 32f GWB, der dem Bundeskartellamt Befugnisse zu Maßnahmen nach einer Sektoruntersuchung verschafft, auch eine gesetzliche Grundlage für (weitere) Auskunftsersuchen des Bundeskartellamts normiert hätte, wenn im Rahmen eines auf diese Norm gestützten Verfahrens (weitere) Auskunftsbefugnisse bestehen sollen. Zwar handelt es sich bei dem Verfahren zu Maßnahmen nach einer Sektoruntersuchung nach § 32f GWB, namentlich bei dem hier vom Bundeskartellamt eingeleiteten Verfahren nach § 32f Abs. 3 S. 1 GWB aF zur Feststellung einer erheblichen und fortwährenden Störung des Wettbewerbs, nicht um eine weitere Enquêteuntersuchung im Sinne von § 32e GWB, sondern um ein Verfahren, das - vergleichbar mit einem Verfahren gemäß § 32 GWB wegen eines Kartellrechtsverstoßes - gegen konkrete Unternehmen zu richten ist; dies ergibt sich daraus, dass die Feststellungsverfügung nach § 32f Abs. 3 S. 1 GWB aF gemäß S. 2 aF und S. 3 aF gegenüber einem oder mehreren Unternehmen ergeht, die als Adressaten von Abhilfemaßnahmen in Betracht kommen, weil sie durch ihr Verhalten und ihre Bedeutung für die Marktstruktur zur Störung des Wettbewerbs wesentlich beitragen. Das Feststellungsverfahren nach § 32f Abs. 3 S. 1 GWB aF setzt aber im Unterschied zu einem Verfahren nach § 32 GWB wegen einer Zuwiderhandlung gegen §§ 1, 19 bis 21 GWB und Art. 101, 102 AEUV keinen Anfangsverdacht eines Kartellrechtsverstoßes voraus, sondern ist ausdrücklich subsidiär gegenüber den sonstigen Befugnissen nach Teil 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen; für seine Einleitung genügt der sich aus der vorangegangenen Sektoruntersuchung nach § 32e Abs. 1 GWB ergebende Verdacht einer erheblichen und fortwährenden Störung des Wettbewerbs durch ein oder mehrere Unternehmen.
An einer gesetzlichen Grundlage für (weitere) Auskunftsersuchen fehlt es indes in § 32f GWB. Dies kann darauf beruhen, dass der Gesetzgeber aus Gründen der Beschleunigung des Verfahrens nach § 32f GWB (weitere) Auskunftsersuchen ausschließen wollte oder solche jedenfalls nicht für erforderlich gehalten hat. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BT-Drs. 20/6824 S. 18) soll nämlich dadurch, dass gemäß § 32f Abs. 7 GWB Verfügungen des Bundeskartellamts nach den Absätzen 2 bis 4 innerhalb von 18 Monaten nach der Veröffentlichung des Berichts über die Ergebnisse der Sektoruntersuchung ergehen sollen, sichergestellt werden,
„dass die in der vorangegangenen Sektoruntersuchung gewonnenen Erkenntnisse über die Wettbewerbsverhältnisse auf den betroffenen Märkten oder Wirtschaftszweigen als Grundlage der Entscheidung hinreichend aktuell sind“.
Weiter heißt es dort:
„Die im Rahmen der Sektoruntersuchung gewonnenen Erkenntnisse kann das Bundeskartellamt im Anschlussverfahren nach § 32f - beispielsweise durch Beiziehung der Akten - heranziehen“ (BT-Drs. 20/6824 S. 27).
Zwar wird anerkannt, dass „eine Aktualisierung der Daten im Rahmen des Verfahrens nach § 32f“ erforderlich sein könne, doch soll das „nur im Ausnahmefall“ der Fall sein (BT-Drs. 20/6824 S. 18). Auch ist bei solchen - im Ausnahmefall gegebenenfalls erforderlichen - Aktualisierungen offenbar nicht an (weitere) Auskunftsersuchen gedacht, die in der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung nicht erwähnt werden, sondern an Anhörungen gemäß § 56 GWB (BT-Drs. 20/6824 S. 18, 27 f.), Beiladungen gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 3 GWB (BT-Drs. 20/6824 S. 28) und die in § 56 Abs. 7 S. 3 GWB aF vorgeschriebene öffentliche mündliche Verhandlung zu Beginn des Verfahrens nach § 32f Abs. 3 S. 6 und Abs. 4 GWB aF (BT-Drs. 20/6824 S. 28). Zu der bei der Feststellung der Wettbewerbsstörung nach § 32f Abs. 3 S. 1 GWB aF zu treffenden Prognoseentscheidung, dass Maßnahmen nach Teil 1 des GWB voraussichtlich nicht ausreichen werden, heißt es ausdrücklich:
„Das Bundeskartellamt darf bei der Prognose („voraussichtlich“) auf die beim Bundeskartellamt zum Zeitpunkt der Feststellung vorliegenden Erkenntnisse zurückgreifen und muss keine weiteren Ermittlungen anstellen“ (BT-Drs. 20/6824 S. 29).
Auch die auf weitergehende Verfahrensbeschleunigung gerichtete Neufassung von § 32f Abs. 3 S. 1 GWB spricht gegen die Zulässigkeit (weiterer) Auskunftsersuchen im Verfahren nach § 32f Abs. 3 GWB.
Der Gesetzgeber hat mit Wirkung ab 1. April 2026 § 32f Abs. 3 GWB geändert und dessen bisherige Sätze 1 bis 6 durch einen neuen Satz 1 ersetzt. § 32f Abs. 3 S. 1 GWB neu gilt gemäß der Übergangsvorschrift des § 187 Abs. 13 GWB neu ab dem 1. April 2026 auch in solchen Verfahren, in denen - wie im vorliegenden - noch keine Verfügung ergangen ist. Die Vorschrift des § 32f Abs. 3 S. 1 GWB neu lautet:
„Wenn eine erhebliche und fortwährende Störung des Wettbewerbs auf mindestens einem mindestens bundesweiten Markt, mehreren einzelnen Märkten oder marktübergreifend vorliegt, kann das Bundeskartellamt, soweit die Anwendung der sonstigen Befugnisse nach Teil 1 nach den im Zeitpunkt der Entscheidung beim Bundeskartellamt vorliegenden Erkenntnissen voraussichtlich nicht ausreichend erscheint, gegenüber Unternehmen alle Abhilfemaßnahmen verhaltensorientierter oder struktureller Art vorschreiben, die zur Beseitigung oder Verringerung der Störung des Wettbewerbs erforderlich sind.“
Hiermit werden nach der Begründung des Gesetzentwurfs das bisherige Verfahren zur Feststellung einer Wettbewerbsstörung nach § 32f Abs. 3 S. 1 bis 5 GWB aF und das anschließende Verfahren zum Erlass von Abhilfemaßnahmen nach § 32f Abs. 3 S. 6 und Abs. 4 GWB aF „nunmehr in einem einstufigen Verfahren zusammengeführt“ (BT-Drs. 21/4744 S. 14), und „somit ergeht gegenüber Unternehmen nur noch eine einheitliche Verfügung des Bundeskartellamts über die konkreten Abhilfemaßnahmen nach Absatz 3 oder 4“ (BT-Drs. 21/4744 S. 14), die trotz des insoweit missverständlichen Wortlauts von § 32f Abs. 3 S. 1 GWB neu („Wenn eine … Störung des Wettbewerbs … vorliegt“) die „Entscheidung über das Vorliegen einer erheblichen und fortwährenden Störung des Wettbewerbs ein(schließt)“ (BT-Drs. 21/4744 S. 8, 14).
Zur Begründung für die Zusammenfassung des bisher zweistufigen Verfahrens zu einem einheitlichen Verfahren heißt es:
„Dies führt zu einer Beschleunigung des Verfahrens. Dies ist zweckmäßig, da so die zugrundeliegenden Erkenntnisse aus der Sektoruntersuchung schneller verwertet werden können. So ist es dem Bundeskartellamt möglich, zeitnah auf dynamische Entwicklungen in den untersuchten Sektoren zu reagieren“ (BT-Drs. 21/4744 S. 14 f.)
(5) Der Streitfall erfordert keine abschließende Entscheidung, ob aufgrund der vorangestellten Erwägungen (weitere) Auskunftsersuchen in einem Verfahren nach § 32f Abs. 3 S. 1 GWB aF - oder nach § 32f Abs. 3 S. 1 GWB neu - generell ausgeschlossen sind oder ob jedenfalls keine Rechtsgrundlage für ein derart umfassendes Auskunftsersuchen wie das vorliegende besteht (zweifelnd etwa auch Ackermann in Jaeger/Kokott/Pohlmann/Schroeder/Seeliger, Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, Dokumentenstand 110. Lieferung 2/2025, § 32f GWB Rn. 30). Letztere Bedenken ergeben sich hier vor allem daraus, dass das Amt mit dem vorliegenden Auskunftsersuchen nicht lediglich die in der vorangegangenen Sektoruntersuchung erhobenen Daten aktualisiert, sondern umfangreiche Ermittlungen neu aufnimmt, indem es mit der Frage B.5 alle Gebote, Angebote und Transaktionen im Bereich Diesel, Benzin und Heizöl erfragt, die der Beschwerdeführerin im Jahr 2024 von Unternehmen bzw. Brokern zum Zweck der Erstellung der Preisnotierungen gemeldet worden sind, obwohl es ausweislich des angefochtenen Auskunftsbeschlusses (Rn. 21) bereits im Rahmen der vorangegangenen Sektoruntersuchung nach § 32e Abs. 1 GWB die Beschwerdeführerin auf Auskunft über die im Januar 2023 eingegangenen Meldungen und Informationen in Anspruch genommen hat. Dies alles kann hier im Ergebnis dahingestellt bleiben, weil selbst im Fall einer Anwendbarkeit des § 59 Abs. 1 GWB im Verfahren nach § 32f Abs. 3 Satz 1 GWB aF bzw. § 32f Abs. 3 Satz 1 GWB neu das hier angefochtene Auskunftsverlangen hinsichtlich der im Streit stehenden Teile der Fragen B.3 und B.5 aus den nachstehenden Gründen jedenfalls weiteren Rechtmäßigkeitszweifeln begegnet und schon deshalb einer rechtlichen Prüfung insoweit wahrscheinlich nicht standhält.
bb) Selbst wenn man annimmt, dass das Bundeskartellamt im Verfahren nach § 32f Abs. 3 S. 1 GWB aF - oder nach § 32f Abs. 3 S. 1 GWB neu - auf der Grundlage von § 59 GWB (weitere) Auskünfte von Unternehmen einholen darf, bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der mit den Fragen B.3 und B.5 des angefochtenen Auskunftsbeschlusses verlangten Preisgabe der Identität der meldenden Broker und Unternehmen. Dies gilt sowohl im Hinblick auf das Ermittlungskonzept und die Erforderlichkeit der Preisgabe der im Einzelnen verlangten Informationen (meldende Broker bzw. meldende Unternehmen, deren Rolle im Hinblick auf die Meldung und meldende natürliche Person) als auch im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit des damit verbundenen Eingriffs in das Grundrecht auf Medien- bzw. Pressefreiheit der Beschwerdeführerin.
Bereits das Ermittlungskonzept des Bundeskartellamts begegnet ernstlichen Rechtmäßigkeitszweifeln, weil das eingeleitete Feststellungsverfahren gemäß § 32f Abs. 3 Satz 1 GWB aF nicht gegen konkrete Unternehmen gerichtet ist und die Beschwerdeführerin als Adressatin einer Feststellungsverfügung nicht in Betracht käme. Gleiches gilt mit Blick auf § 32f Abs. 3 S. 1 GWB neu.
Bei der Prüfung des Ermittlungskonzepts ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:
Nach § 59 Abs. 1 S. 1 GWB kann die Kartellbehörde bis zum Eintritt der Bestandskraft ihrer Entscheidung von Unternehmen und Unternehmens-vereinigungen die Erteilung von Auskünften sowie die Herausgabe von Unterlagen verlangen, soweit es zur Erfüllung der ihr im GWB übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Auch im Rahmen einer Sektoruntersuchung können das Bundeskartellamt und die obersten Landesbehörden gemäß §§ 32e Abs. 2, Abs. 5 i.V.m. § 59 GWB die erforderlichen Auskünfte verlangen. Die Befugnis der Kartellbehörde ist damit durch das Ermittlungsziel - des von ihr geführten Verfahrens und des Auskunftsverlangens - und durch die Erforderlichkeit der - sowohl insgesamt als auch im Einzelnen - verlangten Auskünfte beschränkt. Dabei ist ein großzügiger Maßstab anzulegen. Während eines bei ihr anhängigen Verwaltungsverfahrens entscheidet allein die Kartellbehörde darüber, ob und welche Ermittlungen zur Wahrnehmung der ihr im Kartellgesetz übertragenen Aufgaben anzustellen sind. Das Auskunftsersuchen ist ein wesentliches Gestaltungselement dieser Ermittlungstätigkeit. In welchem Umfang von ihm Gebrauch gemacht wird, steht im Ermessen der Kartellbehörde. Der Ermessensspielraum ist dabei notwendigerweise weit gespannt. Die Kartellbehörde kann zu Beginn oder während der Ermittlungen in aller Regel nicht wissen, welchen Verlauf die Ermittlungen nehmen und welches Ergebnis sie haben werden. Das Gericht kann einen Auskunftsbeschluss nur daraufhin überprüfen, ob das - von der Kartellbehörde darzulegende - Ermittlungskonzept vertretbar ist und ob die Kartellbehörde die Erforderlichkeit der erbetenen Auskünfte mit vertretbaren Erwägungen bejaht hat (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 19.06.2007 - KVR 17/06, juris Rn. 42 f. - Auskunftsverlangen; Senat, Beschluss vom 29.10.2025 - VI-Kart 13/25 (V), n.v., S. 5; Beschluss vom 23.08.2021 - VI-Kart 4/21 (V), n.v., S. 4 f.; Beschluss vom 18.03.2020 - VI-Kart 7/19 (V), juris Rn. 13 - Verbraucherschutzrechtliche Sektorenuntersuchung; Beschluss vom 08.05.2007 - VI-Kart 5/07 (V), juris Rn. 17 ff. - Außenwerbeflächen; Beschluss vom 04.06.2006 - VI-Kart 6/06 (V), juris Rn. 13).
In einem Verwaltungsverfahren nach § 32 GWB wegen eines Verstoßes gegen §§ 1, 19 bis 21 GWB, Art. 101, 102 AEUV erfordert ein vertretbares Ermittlungskonzept einen schlüssigen Anfangsverdacht einer Zuwiderhandlung gegen die genannten Vorschriften. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die Ermittlungen der Kartellbehörde auf einen konkreten Sachverhalt erstrecken, der die Anwendung der Sachnorm rechtfertigen kann. Konkrete tatsächliche Umstände müssen eine Gesetzesverletzung als möglich erscheinen lassen und insoweit einen hinreichenden Anfangsverdacht begründen. Für die Frage der Schlüssigkeit ist von der Rechtsauffassung der Kartellbehörde zur Auslegung der Sachnorm auszugehen. Ernstliche Mängel an der Rechtmäßigkeit eines Auskunftsverlangens liegen deshalb nicht schon dann vor, wenn die von der Kartellbehörde geltend gemachte Rechtsauffassung nicht geteilt wird, sondern nur dann, wenn ihr jegliche Plausibilität fehlt (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 29.10.2025 - VI-Kart 13/25 (V), n.v., S. 6 f.; Beschluss vom 04.06.2006 - VI-Kart 6/06, juris Rn. 19).
Im Rahmen einer Sektoruntersuchung nach § 32e Abs. 1 GWB ist es ausreichend, dass konkrete Umstände wie Beschwerden, Hinweise etc. den Verdacht begründen, der Wettbewerb im Inland könne möglicherweise eingeschränkt oder verfälscht sein, wobei die Kartellbehörde insoweit über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügt. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass der Verdacht sich bereits gegen konkrete Unternehmen oder konkret gegen das Unternehmen richtet, das zur Auskunftserteilung aufgefordert wird. Eine Enquêteuntersuchung ist aber rechtswidrig, wenn sie entweder ins Blaue hinein erfolgt oder die zu ihrer Rechtfertigung angeführten Umstände die Vermutung einer möglichen Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs unter keinem Gesichtspunkt plausibel begründen können (vgl. zum Ganzen Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie, BT-Drs. 18/11446 S. 26; Senat, Beschluss vom 08.05.2007 - VI-Kart 5/07, juris Rn. 17 - Außenwerbeflächen). Entsprechendes gilt für verbraucherschutzrechtliche Sektoruntersuchungen nach § 32e Abs. 6 GWB (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie, BT-Drs. 18/11446 S. 26; Senat, Beschluss vom 18.03.2020 - VI-Kart 7/19 (V), juris Rn. 17 - Verbraucherschutzrechtliche Sektorenuntersuchung).
Soweit ein Auskunftsverlangen des Bundeskartellamts nach der Veröffentlichung eines Abschlussberichts zu einer Sektoruntersuchung in einem Verfahren zur Feststellung einer erheblichen und fortwährenden Störung des Wettbewerbs nach § 32f Abs. 3 S. 1 GWB aF in Betracht kommt, setzt nach den vorgenannten Maßstäben das Erfordernis eines vertretbaren Ermittlungskonzepts für ein solches Auskunftsverlangen voraus, dass die vorausgegangene Sektoruntersuchung nach § 32e Abs. 1 GWB konkrete Umstände ergeben hat, die den Verdacht begründen, dass eine erhebliche und fortwährende Störung des Wettbewerbs auf mindestens einem mindestens bundesweiten Markt, mehreren einzelnen Märkten oder marktübergreifend vorliegt und dass ein oder mehrere Unternehmen durch ihr Verhalten und ihre Bedeutung für die Marktstruktur zur Störung des Wettbewerbs wesentlich beitragen. Denn unter der Voraussetzung einer derartigen Wettbewerbsstörung kann das Bundeskartellamt gemäß § 32f Abs. 3 S. 1 bis 3 GWB aF eine entsprechende Feststellungsverfügung gegenüber Unternehmen erlassen, die als Adressaten von Abhilfemaßnahmen in Betracht kommen, weil sie durch ihr Verhalten und ihre Bedeutung für die Marktstruktur zur Störung des Wettbewerbs wesentlich beitragen, weshalb es für die Einleitung des Feststellungsverfahrens nach § 32f Abs. 3 S. 1 GWB aF und dementsprechend auch für die Berechtigung zu (weiteren) Ermittlungen genügen muss, dass die vorangegangene Sektoruntersuchung nach § 32e Abs. 1 GWB konkrete Verdachtsumstände für eine tatbestandsmäßige erhebliche und fortwährende Störung des Wettbewerbs und dafür ergeben hat, dass ein oder mehrere konkrete Unternehmen durch ihr Verhalten und ihre Bedeutung für die Marktstruktur zu dieser Störung erheblich beitragen. Das Feststellungsverfahren braucht sich dabei nicht gegen das auf Auskunft in Anspruch genommene Unternehmen zu richten, denn die Auskunftsbefugnisse nach § 59 GWB stehen der Kartellbehörde gegenüber den Adressaten unabhängig davon zu, ob sich das Verwaltungsverfahren gegen sie richtet oder nicht (vgl. Wirtz in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 7. Auflage 2024, § 59 GWB Rn. 17).
Das Bundeskartellamt hat die Einleitung des Verfahrens zur Feststellung einer Wettbewerbsstörung nach § 32f Abs. 3 S. 1 GWB aF und den Erlass des angefochtenen Auskunftsbeschlusses unter dessen Ziff. I. damit begründet, dass die vorangegangene Sektoruntersuchung Anhaltspunkte dafür ergeben habe, dass der Wettbewerb auf mehreren Märkten entlang der Wertschöpfungskette von der Erzeugung und dem Import von Mineralölprodukten bis zum Handel mit Diesel, Benzin und Heizöl gestört sein könne aufgrund eines erhöhten Risikos für gleichförmiges, koordiniertes Verhalten sowie Anreizen und Möglichkeiten zur unilateralen Beeinflussung von Preisnotierungen durch wesentliche Anbieter von Diesel, Benzin und Heizöl. Zudem seien in der Sektoruntersuchung Marktstrukturmerkmale festgestellt worden, die eine solche Störung begünstigen und ermöglichen können, etwa eine hohe Unternehmenskonzentration, die auf regionaler Ebene wahrscheinlich noch stärker ausgeprägt sei, bestehende Verflechtungen und Abhängigkeiten zwischen vertikal integrierten Mineralölkonzernen, zudem Marktzutrittsschranken und ein geringer Grad an Dynamik. Die durch die Preisnotierungsanbieter bewirkte zusätzliche Markttransparenz erleichtere kollusives Verhalten zusätzlich. Die hierdurch entstehenden Verhaltensspielräume würden auch nicht durch eine wirksame Nachfragemacht hinreichend kontrolliert. Die weiteren Ermittlungen dienten insbesondere der vertieften Prüfung, ob sich die in der Sektoruntersuchung abstrakt gezeigten Risiken einer Manipulierbarkeit von Preisnotierungen sowie das Risiko kollusiver Preissetzung auf den Spotmärkten auch tatsächlich bestätigen und ob die Auswirkungen einer etwaigen Störung des Wettbewerbs auf den betroffenen Märkten mehr als nur geringfügig sind. Im Rahmen der Sektoruntersuchung hätten sich weder Hinweise auf konkrete Absprachen oder ein abgestimmtes Verhalten im Sinne der § 1 GWB, Art. 101 AEUV gezeigt noch habe es konkrete Hinweise auf missbräuchliche Verhaltensweisen einzelner Unternehmen im Sinne der §§ 19 ff. GWB, Art. 102 AEUV gegeben, weshalb die Beschlussabteilung beschlossen habe, das subsidiäre Verfahren nach § 32f Abs. 3 GWB aF einzuleiten. Unter Ziff. II a) Rn. 12 des angefochtenen Auskunftsbeschlusses heißt es weiter:
„Die Befragung des Unternehmens erfolgt unabhängig davon, ob es zu einem späteren Zeitpunkt möglicherweise als Adressat einer Feststellungsverfügung nach § 32f Abs. 3 Satz 2 bis 4 GWB in Betracht kommt. Die Auswahl von Adressaten erfordert zunächst eine weitere Aufklärung der möglichen Störung des Wettbewerbs. Sie bleibt ggf. einem späteren Verfahrensschritt vorbehalten.“
Dieses Ermittlungskonzept ist voraussichtlich nicht vertretbar, weil das Bundeskartellamt das von ihm eingeleitete Feststellungsverfahren nach § 32f Abs. 3 S. 1 GWB aF nicht gegen konkrete Unternehmen, insbesondere nicht gegen die in der Sektoruntersuchung festgestellten „wesentlichen Anbieter“, richtet, sondern der Sache nach die abgeschlossene Sektoruntersuchung fortsetzt und eine weitere Enquêteuntersuchung durchführt, indem es zunächst allgemein eine weitere Aufklärung der möglichen Störung des Wettbewerbs vornehmen und das Verfahren ggf. in einem späteren Verfahrensschritt gegen konkrete Unternehmen richten will. Das Feststellungsverfahren nach § 32f Abs. 3 S. 1 GWB aF ist aber schon dem Wortlaut der Norm nach keine weitere Enquêteuntersuchung, sondern es schließt sich an eine beendete Sektoruntersuchung nach § 32e Abs. 1 GWB an und ist gegen konkrete Unternehmen zu richten. Dies folgt daraus, dass die Feststellung einer tatbestandsmäßigen Wettbewerbsstörung gemäß § 32f Abs. 3 S. 2 GWB aF gegenüber Unternehmen zu erfolgen hat, die - in einem weiteren Abhilfeverfahren nach Abs. 3 S. 6 aF - als Adressaten für Abhilfemaßnahmen in Betracht kommen, weil sie gemäß § 32f Abs. 3 S. 3 GWB aF durch ihr Verhalten und ihre Bedeutung für die Marktstruktur zur Wettbewerbsstörung wesentlich beitragen. Es ist in § 32f Abs. 3 GWB aF dagegen nicht vorgesehen, das Verfahren zur Feststellung einer Wettbewerbsstörung zunächst als Enquêteuntersuchung zu führen und es erst zu einem späteren Zeitpunkt gegen konkrete Unternehmen zu richten. Insoweit unterscheidet das Verfahren nach § 32f Abs. 3 S. 1 GWB aF sich nicht von Verfahren nach § 32 GWB oder nach § 19a GWB, die sich ebenfalls gegen konkrete Unternehmen richten.
Vorstehendes gilt auch im Hinblick auf § 32f Abs. 3 S. 1 GWB neu, der gemäß der Übergangsvorschrift des § 187 Abs. 13 GWB neu ab dem 1. April 2026 auf das vom Bundeskartellamt geführte Verfahren nach § 32f Abs. 3 GWB anzuwenden ist. Auch das - nunmehr einstufige - Verfahren nach § 32f Abs. 3 S. 1 GWB neu ist gegen diejenigen konkreten Unternehmen zu richten, denen gegenüber - nunmehr in einer einheitlichen Verfügung - die Entscheidung über das Vorliegen einer tatbestandsmäßigen Wettbewerbsstörung und der Erlass von Abhilfemaßnahmen gemäß § 32f Abs. 3 und 4 GWB neu in Betracht kommt.
Soweit das Amt meint, die Beschwerdeführerin selbst könne ggf. zu einem späteren Zeitpunkt als Adressatin einer Feststellungsverfügung in Betracht kommen, liegt auch dem ein voraussichtlich nicht vertretbares Ermittlungskonzept zugrunde. Wie erwähnt, kann eine Feststellungsverfügung nach § 32f Abs. 3 S. 1 GWB aF nur gegenüber solchen Unternehmen ergehen, die - in einem weiteren Abhilfeverfahren nach Abs. 3 S. 6 aF - als Adressaten von Abhilfemaßnahmen in Betracht kommen (S. 2 aF). Dies sind nur solche Unternehmen, die durch ihr Verhalten und kumulativ durch ihre Bedeutung für die Marktstruktur zur Störung des Wettbewerbs wesentlich beitragen (S. 3 aF), wobei bei der Auswahl der Adressaten und der Abhilfemaßnahmen insbesondere auch die Marktstellung des Unternehmens zu berücksichtigen ist (S. 4 aF). Adressat einer Feststellungsverfügung nach § 32f Abs. 3 S. 1 GWB aF kann daher nur ein Unternehmen sein, das auf dem betroffenen Markt, dessen Störung geprüft wird, oder ggf. auf vor- oder nachgelagerten oder mehrseitigen Märkten oder marktübergreifend von Bedeutung für die Marktstruktur ist und eine bestimmte Marktstellung hat. In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung heißt es zum Merkmal der Marktstellung:
„Das Bundeskartellamt muss bei Ausübung seines Ermessens hinsichtlich der Auswahl der Adressaten, der Art der Abhilfemaßnahmen und ihrer Eingriffsintensität die Stellung des adressierten Unternehmens auf dem betroffenen Markt oder marktübergreifend berücksichtigen. Je stärker die Stellung des adressierten Unternehmens auf dem betroffenen Markt, desto eingriffsintensivere Abhilfemaßnahmen kann das Bundeskartellamt anordnen“ (BT-Drs. 20/6824 S. 29).
Alledem ist zu entnehmen, dass das Unternehmen, das als Adressat einer Feststellungsverfügung - und später ggf. von Abhilfemaßnahmen - in Betracht kommt, auf den vorgenannten Märkten tätig sein muss. Hierfür sprechen auch die in § 32f Abs. 3 S. 7 GWB aF exemplarisch aufgeführten Abhilfemaßnahmen verhaltensorientierter oder struktureller Art, die vielfach einen Abbau von Marktzutrittsschranken für Wettbewerber zum Ziel haben, und die in Abs. 4 als ultima ratio vorgesehene Entflechtung marktbeherrschender Unternehmen sowie von Unternehmen mit einer überragenden marktübergreifenden Bedeutung für den Wettbewerb nach § 19a Abs. 1 GWB. Diese Voraussetzungen liegen bei der Beschwerdeführerin nicht vor. Während das Bundeskartellamt Wettbewerbsstörungen auf den Erzeuger-, Import- und Handelsmärkten für Diesel, Benzin und Heizöl untersucht, ist die Beschwerdeführerin auf dem Markt für Nachrichten über die Entwicklung der Energie- und Rohstoffmärkte als Anbieterin tätig, auf dem auf der Nachfrageseite Unternehmen aus dem Energie- und Rohstoffsektor, aber auch Unternehmen aus anderen Branchen sowie nationale, ausländische und internationale Behörden und Institutionen gegenüberstehen. Sie ist nicht auf den vom Bundeskartellamt untersuchten Märkten tätig und kommt im Fall einer dort festzustellenden Wettbewerbsstörung daher nicht als Adressatin einer entsprechenden Feststellungsverfügung in Betracht.
An dieser Rechtslage ändert sich durch § 32f Abs. 3 S. 1 GWB neu, der gemäß der Übergangsregelung in § 187 Abs. 13 GWB neu ab dem 1. April 2026 auf das vom Bundeskartellamt geführte Verfahren nach § 32f Abs. 3 GWB anwendbar ist, nichts. Allerdings ist mit der Zusammenfassung der bisherigen Sätze 1 bis 6 des § 32f Abs. 3 GWB aF in § 32f Abs. 3 S. 1 GWB neu dem Wortlaut nach die Voraussetzung entfallen, dass die Feststellung einer tatbestandsmäßigen Wettbewerbsstörung und Abhilfemaßnahmen nur gegenüber solchen Unternehmen in Betracht kommen, die durch ihr Verhalten und ihre Bedeutung für die Marktstruktur zu der Wettbewerbsstörung wesentlich beitragen (S. 3 aF), und dass bei der Auswahl der Adressaten und der Abhilfemaßnahmen insbesondere auch die Marktstellung des Unternehmens zu berücksichtigen ist (S. 4 aF). In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es hierzu:
„Mit der Neuregelung entfällt zudem die Anforderung, dass Unternehmen durch ihr Verhalten zur Störung des Wettbewerbs in ihrer konkreten Ausprägung wesentlich beitragen müssen. Auch diese Streichung dient der Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens“ (BT-Drs. 21/4744 S. 8)
und weiter:
„Mit der Neuregelung wird zudem die ursprünglich enthaltene Anforderung gestrichen, der zufolge die Unternehmen durch ihr Verhalten zur Störung des Wettbewerbs in ihrer konkreten Ausprägung wesentlich beitragen mussten. Eine derartige Anforderung an die Adressateneigenschaft wird in einem Strukturschutzinstrument wie dem § 32f GWB nicht als zielführend erachtet. Der Schutz von Unternehmen wird bereits über die hohen Anforderungen an das Vorliegen einer Störung des Wettbewerbs und die Auswahl der möglichen Abhilfemaßnahmen gewährleistet. Die Streichung dient zudem der Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens“ (BT-Drs. 21/4744 S. 15).
Dem lässt sich aber nur entnehmen, dass es auf eine gesonderte Feststellung, dass ein konkretes Unternehmen durch sein Verhalten zu der Wettbewerbsstörung wesentlich beiträgt, und möglicherweise auch - obwohl in der Entwurfsbegründung nicht erwähnt - auf die gesonderte Feststellung der Bedeutung des Unternehmens für die Marktstruktur, insbesondere seiner Marktstellung, wie sie bisher nötig waren, nicht mehr ankommen soll, weil das Bundeskartellamt ohnehin zu prüfen hat, ob es zur Beseitigung oder Verringerung der Wettbewerbsstörung erforderlich ist, dem konkreten Unternehmen bestimmte Abhilfemaßnahmen aufzugeben. Die Gesetzesänderung lässt hingegen nicht den Schluss zu, dass das Bundeskartellamt nun etwa auch solchen Unternehmen Abhilfemaßnahmen aufgeben könnte, die auf den Märkten, auf denen eine Wettbewerbsstörung im Sinne des § 32f Abs. 3 S. 1 GWB neu festzustellen ist, gar nicht tätig sind. Solches lässt sich weder dem Gesetzeswortlaut noch der Gesetzentwurfsbegründung entnehmen. Dies gilt auch deshalb, weil der Gesetzgeber die in § 32f Abs. 3 S. 7 GWB aF exemplarisch aufgeführten Abhilfemaßnahmen verhaltensorientierter oder struktureller Art, die vielfach einen Abbau von Marktzutrittsschranken für Wettbewerber zum Ziel haben, und die in Abs. 4 als ultima ratio vorgesehene Entflechtung marktbeherrschender Unternehmen sowie von Unternehmen mit einer überragenden marktübergreifenden Bedeutung für den Wettbewerb nach § 19a Abs. 1 GWB nicht verändert hat (vgl. zum Ganzen auch Ackermann, NZKart 2026, 157 ff. (158)). Überdies legt das Bundeskartellamt auch nicht dar, dass und warum es erforderlich sein könnte, statt den an einer möglichen Wettbewerbsstörung beteiligten Marktteilnehmern der auf einem anderen Markt tätigen Beschwerdeführerin Abhilfemaßnahmen aufzugeben, und solches ist auch sonst nicht ersichtlich.
Ernstliche Rechtmäßigkeitszweifel bestehen zudem im Hinblick auf die Erforderlichkeit der mit den Fragen B.3 und B.5 des angefochtenen Auskunftsbeschlusses verlangten Offenlegung der wichtigsten meldenden Broker sowie der Preisgabe der meldenden Unternehmen, deren Rolle im Hinblick auf die Meldung und der meldenden natürlichen Person bezüglich aller Preisinformationen, welche die Beschwerdeführerin im Jahr 2024 erhalten hat.
Auch bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der verlangten Auskünfte steht der Kartellbehörde ein weiter Ermessensspielraum zu. Daher wird für die Überprüfung des Umfangs eines kartellbehördlichen Auskunftsverlangens gemäß § 59 GWB ein großzügiger Maßstab angelegt. Demnach ist es grundsätzlich Sache der Kartellbehörde, zu beurteilen, ob eine Auskunft erforderlich ist. Das Merkmal der Erforderlichkeit ist dabei bereits dann erfüllt, wenn die abgefragten Daten - aus der maßgeblichen Ex-ante-Sicht - zur Aufgabenerfüllung beitragen können und die Auskunft für den Betroffenen keinen unverhältnismäßigen Aufwand bedeutet (§ 59 Abs. 3 S. 1 GWB). Eine Datenabfrage ist dagegen dann unzulässig, wenn bereits zum Zeitpunkt des Auskunftsverlangens feststeht, dass die Daten unter keinem Gesichtspunkt für den der Datenabfrage zugrundeliegenden Zweck Bedeutung haben können (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 19.06.2007 - KVR 17/06, juris Rn. 42 f. - Auskunftsverlangen; Senat, Beschluss vom 29.10.2025 - VI-Kart 13/25 (V), n.v., S. 10; Beschluss vom 23.08.2021 - VI-Kart 4/21 (V), n.v., S. 7; Beschluss vom 04.06.2006 - VI-Kart 6/06 (V), juris Rn. 27; Beschluss vom 27.04.2001 - Kart 19/01 (V), juris Rn. 9 m.w.N.).
Wenn § 59 GWB das Bundeskartellamt im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 32f Abs. 3 S. 1 GWB aF oder eines Verfahrens nach § 32f Abs. 3 S. 1 GWB neu zu (weiteren) Auskunftsverlangen ermächtigt, bestehen allerdings keine Bedenken dagegen, dass das Amt die Beschwerdeführerin überhaupt erneut auf Auskunft über bei ihr eingegangene Transaktionsmeldungen dritter Unternehmen in Anspruch nimmt. Zwar liegen dem Bundeskartellamt ausweislich der Begründung in Rn. 21 des angefochtenen Auskunftsbeschlusses aufgrund der durchgeführten Sektoruntersuchung die Daten zu bei der Beschwerdeführerin eingegangenen Meldungen und Informationen bereits für den Monat Januar 2023 vor. Der Auskunftsbeschluss enthält auch keine plausible Begründung für die Wiederholung der Befragung. Das Amt hat insoweit lediglich angegeben, es wolle insbesondere ausschließen, „dass es sich bei den im Rahmen der Sektoruntersuchung exemplarisch erhobenen Daten für den Zeitraum Januar 2023 um eine nicht repräsentative Stichprobe handelte“, ohne jedoch Verdachtsmomente aufzuzeigen, aus denen sich ergeben könnte, dass und warum die bisher erhobenen Daten nicht repräsentativ seien. Letztlich hat das Amt die Wiederholung des Auskunftsverlangens aber in seiner Antragserwiderung vom 18. August 2025 nachvollziehbar damit begründet, dass die im Rahmen der Sektoruntersuchung für den Monat Januar 2023 erfragten Meldungen [Inhalt anonymisiert], was vor dem Hintergrund des Verdachts der Preismanipulierbarkeit einzelner Preisnotierungen problematisch sei, da gerade die Verkäuferseite häufig ein hohes Interesse an einer hohen Preisnotierung haben dürfte (S. 32, GA 171).
Zweifel an der Erforderlichkeit des erneuten Auskunftsverlangens ergeben sich aber daraus, dass das Bundeskartellamt dieses nunmehr auf den Zeitraum eines ganzen Jahres erstreckt statt erneut auf einen Monat oder jedenfalls auf einzelne Monate. Ausweislich der Begründung unter Rn. 21 des angefochtenen Auskunftsbeschlusses sollen die erfragten Informationen dem Amt „insbesondere eine verlässlichere Einschätzung der tatsächlich bestehenden Manipulationsmöglichkeiten“ und „einen umfassenden Überblick über die tatsächliche Datengrundlage der täglichen Preisnotierungen sowie die Anzahl der verschiedenen Informationsquellen“ geben. Es ist aber nicht ersichtlich, warum dieser Zweck eine Datenerhebung über den gesamten Zeitraum eines Jahres erfordern soll, denn der C. Report erscheint täglich und enthält neben aktuellen Preisinformationen und Preisnotierungen für den Spotmarkt lediglich noch täglich fortgeschriebene Durchschnittswerte („month-to-date averages“) für den laufenden Monat, so dass zur Beurteilung der Manipulationsmöglichkeiten der veröffentlichten Preisnotierungen und weiteren Informationen ebenso wie zur Beurteilung der Datengrundlage und der Anzahl der Informationsquellen die Angabe der Meldungen ausreicht, welche die Beschwerdeführerin während des der Publikation vorangehenden und für diese relevanten Zeitraums von höchstens einem Monat erhalten hat. Das Amt begründet auch nicht, weshalb für die beabsichtigten Ermittlungen die Angabe von Daten erforderlich sein soll, die gemeldete Transaktionen vor oder nach dem Zeitraum betreffen, der für die Publikation der Beschwerdeführerin relevant ist. Auch macht das Amt nicht geltend, dass und warum für die zu treffende Entscheidung die Untersuchung aller 12 Monatszeiträume eines Jahres und der für diese relevanten Meldungen erforderlich sei.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Frage B.5 des angefochtenen Auskunftsbeschlusses bestehen insbesondere, soweit das Amt damit bezüglich jeder einzelnen gemeldeten Preisinformation betreffend Diesel, Benzin und Heizöl neben 17 weiteren Informationen wie Zeitpunkt der Meldung, Art der Meldung, Produkt, Incoterm, Umschlagsort, Lieferzeitpunkt bzw. -zeitraum, Volumen, Volumenkategorie/ delivery mode (Cargo/Barge), Käufer, Verkäufer, Preis des Gebots/Angebots bzw. der Transaktion samt Angabe der Währung auch die Preisgabe des meldenden Unternehmens, seiner Rolle im Hinblick auf die Meldung (Käufer, Verkäufer, Broker, sonstiges) und die meldende natürliche Person verlangt. Entsprechende ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen auch im Hinblick auf Frage B.3 des angefochtenen Auskunftsbeschlusses, die allgemein - losgelöst von den einzelnen abgeschlossenen Transaktionen - die Offenlegung derjenigen drei Broker verlangt, die im Bereich „Fuels“ am häufigsten Informationen über Angebote, Gebote oder Transaktionen an die Beschwerdeführerin melden.
(aa) Das Bundeskartellamt hat in seinem Auskunftsbeschluss keinerlei Begründung dafür genannt, weshalb die Preisgabe des meldenden Unternehmens, dessen Rolle im Hinblick auf die Meldung und der meldenden natürlichen Person für seine Ermittlungen erforderlich sein soll. In seiner Antragserwiderung vom 18. August 2025 macht das Amt geltend, zur Prüfung der Möglichkeiten impliziter Kollusion und Preismanipulierung durch die Anbieter von Diesel, Benzin und Heizöl wolle es ermitteln, ob den Preisinformationen der Beschwerdeführerin in quantitativer Hinsicht eine ausreichende Anzahl an Informationsquellen und in qualitativer Hinsicht eine ausreichend breite Informationsbasis zugrunde liege (S. 7 f., GA 146 f.; S. 27 f., GA 166 f.). Da es nicht ausgeschlossen erscheine, dass auch diejenigen Unternehmen, die Preise an die Beschwerdeführerin melden, als Adressaten von Abstellungsmaßnahmen in Betracht kommen, diene die Frage auch dazu, potentielle Adressaten möglicher Abstellungsmaßnahmen zu ermitteln (S. 28, GA 167). Die Preisgabe des Käufers, des Verkäufers und des meldenden Unternehmens sowie dessen Rolle bei der Meldung ermögliche dem Bundeskartellamt, zu ermitteln, ob die Preisnotierungen der Beschwerdeführerin auf einer hinreichenden Datenbasis in quantitativer und qualitativer Hinsicht beruhen (S. 28 f., GA 167 f.). Die namentliche Benennung derjenigen Unternehmen, die Preisinformationen übermittelt haben, erlaube es dem Bundeskartellamt, die Melder zunächst im Hinblick auf ihre Rolle und Bedeutung für die deutschen Märkte in sachlicher (Dieselkraftstoff, Ottokraftstoff und/oder leichtes Heizöl) und räumlicher Hinsicht (regional tätig, national tätig, international tätig) einzuordnen (S. 29, GA 168). Zudem ließen sich die auf der Großhandelsebene tätigen Unternehmen anhand ihres Tätigkeitsschwerpunktes in drei Gruppen unterteilen (Erzeuger, Importeure, sonstige Großhändler), die teilweise unterschiedliche Interessen verfolgten (S. 29, GA 168). Außerdem sei die Angabe der Rolle des Melders bei Transaktionen wichtig für die Ermittlung der Datenbreite, weil das Amt daraus Rückschlüsse darauf ziehen könne, welches Interesse der Melder mit der Meldung verfolge. So hätten Verkäufer häufig ein Interesse an der Meldung eines hohen Vertragsabschlusses, während Käufer an der Meldung eines günstigen Vertragsabschlusses interessiert seien (S. 29 f., GA 168 f.). Würden Meldungen überwiegend nur von einer Marktseite abgegeben, könnten die Werte in den Preisnotierungen vom wahren Preisniveau erheblich abweichen. Ein solcher Effekt würde sich wegen der weit verbreiteten Nutzung der Preisnotierungen als Referenzwert in Termverträgen auf das gesamte Marktgeschehen auswirken - was wiederum für die Marktteilnehmer Anreize setze, genau diesen Effekt herbeizuführen (S. 30, GA 169). Schließlich sei auch bei der Vermittlung durch Broker die Identität des meldenden Unternehmens relevant. Denn auch bei der Einschaltung von Brokern bestehe die Gefahr, dass Broker selektiv solche Geschäfte meldeten, die für ihren Auftraggeber vorteilhaft seien, während sie andere Meldungen unterließen. Um dies aufzuklären, seien auch die Ermittlungen zu der Identität der jeweils drei wichtigen Broker (B.3.) und ihre Rolle im Rahmen der getätigten Meldung (B.5) erforderlich (S. 30, 32, GA 169, 171).
(bb) Mit diesem Ermittlungskonzept lässt sich die Erforderlichkeit der Preisgabe der Namen der meldenden Unternehmen, ihrer Rolle im Hinblick auf die Meldung und der meldenden natürlichen Personen zu den im Jahr 2024 gemeldeten Preisinformationen voraussichtlich nicht begründen.
((1)) Soweit das Amt zur Begründung anführt, die Preisgabe des Käufers, des Verkäufers und des meldenden Unternehmens sowie dessen Rolle bei der Meldung ermögliche die Beurteilung, ob die im C. Report veröffentlichten Preisnotierungen in quantitativer und qualitativer Hinsicht auf einer hinreichenden Datenbasis beruhen, überzeugt diese Begründung nicht. Denn auch ohne die verlangten Auskünfte lässt sich im Streitfall bereits beurteilen und feststellen, dass nicht nur eine hinreichende Anzahl an Meldungen gegeben ist, sondern auch ausreichend Informationen zur Rolle und Bedeutung der handelnden Unternehmen in sachlicher und räumlicher Hinsicht vorliegen. Im Hinblick auf die Frage, ob in quantitativer Hinsicht eine hinreichende Datenbasis gewährleistet ist, ob also eine ausreichende Anzahl an Meldungen vorliegt, ist zunächst zu berücksichtigen, dass aufgrund der täglich im C. Report unter der Rubrik „Deals Done“ erfolgenden Veröffentlichung der am jeweiligen Handelstag abgeschlossenen Transaktionen bereits eine große Anzahl von Meldungen bekannt ist. Denn jede der dort genannten und veröffentlichten Transaktionen geht auf eine Meldung eines handelnden Unternehmens, [Inhalt anonymisiert], eines Brokers oder eines sonstigen Marktakteurs zurück. Wie die von der Beschwerdeführerin im laufenden Verfahren als Teilauskunft vorgelegte Liste der ihr gemeldeten abgeschlossenen Transaktionen für Diesel, Benzin und Heizöl im Jahr 2024 (Annex B.1 = Anlage AR-2, Bl. 245 bis 251 GA) zeigt, in der die vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 veröffentlichten „Deals Done“ aufgelistet sind, handelt es sich hierbei im Jahr 2024 um insgesamt rund 3.000 Meldungen, verteilt auf die drei Bereiche Diesel, Benzin und Heizöl.
Das Bundeskartellamt hat nicht dargetan, dass die Kenntnis weiterer Meldungen über die unter „Deals Done“ im C. Report veröffentlichten Informationen hinaus erforderlich wäre, um beurteilen zu können, ob eine hinreichend breite Datenbasis für die Erstellung der Preisnotierungen gegeben ist. Insbesondere ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass es hierfür auch auf Meldungen zu den im Markt platzierten Geboten und Angeboten ankäme, die nicht zum Abschluss eines Kaufvertrags geführt haben. Die große Anzahl der im C. Report veröffentlichten Meldungen zu abgeschlossenen Transaktionen lässt nicht erwarten, dass es darüber hinaus auf die übermittelten Preisinformationen zu Geboten und Angeboten entscheidend ankäme. Die entsprechenden Informationen zu Geboten und Angeboten werden im C. Report nicht als solche veröffentlicht, sondern fließen lediglich in die dort ausgewiesenen Preisnotierungen ein, indem sie neben Daten zu abgeschlossenen Transaktionen („Deals Done“) und sonstigen Marktinformationen bei der Bewertung des aktuellen Preisniveaus berücksichtigt werden. Insofern ist davon auszugehen, dass Preisinformationen zu tatsächlich abgeschlossenen Transaktionen im Rahmen der Bewertung zur Erstellung der Preisnotierungen regelmäßig stärker ins Gewicht fallen als Informationen zu im Markt platzierten Geboten und Angeboten, die nicht zu einem Vertragsschluss geführt haben (vgl. dazu C. … Guide, unter …).
Auch mit Blick auf die Qualität der gemeldeten Daten ist die Offenlegung der Namen der meldenden Unternehmen, ihrer jeweiligen Rolle im Hinblick auf die Meldung sowie der meldenden natürlichen Personen nicht erforderlich. Denn den im C. Report veröffentlichten Informationen zu den „Deals Done“ lassen sich sowohl die Namen der als Käufer und Verkäufer auftretenden Unternehmen als auch das gehandelte Produkt sowie die jeweils verkaufte Menge entnehmen, so dass sich die Rolle, Marktstellung und Bedeutung der Vertragsparteien ohne Weiteres erschließen. Ob es sich um den Käufer oder den Verkäufer handelt, wird ausdrücklich genannt. Ferner kann ohne nennenswerten Aufwand anhand des genannten (Klar-)Namens des Unternehmens recherchiert und festgestellt werden, ob es sich um einen Erzeuger, Importeur oder sonstigen Großhändler handelt und ob das Unternehmen regional, national oder international tätig ist, sofern sich der Tätigkeitsschwerpunkt, das Geschäftsfeld und die Marktbedeutung der jeweiligen Unternehmen nicht ohnehin schon aus der Gesamtschau der gemeldeten und veröffentlichten abgeschlossenen Transaktionen oder aus der jeweiligen Einzeltransaktion ergeben.
Nach alledem ist es dem Bundeskartellamt bereits auf Grundlage der veröffentlichten „Deals Done“-Daten möglich, sowohl die Quantität als auch die Qualität der Datenbasis zu beurteilen
((2)) Inwiefern die Angabe des meldenden Unternehmens bzw. Brokers für den Nachweis „impliziter Kollusion und Preismanipulierung“ erforderlich ist, hat das Amt ebenfalls nicht nachvollziehbar begründet. Die für ein stillschweigendes Parallelverhalten maßgeblichen, d.h. ein solches Marktverhalten begünstigenden Marktstrukturmerkmale hat das Amt bereits im Rahmen der Sektoruntersuchung ermittelt. Soweit es nunmehr beabsichtigt, aufzuklären, ob von der prima facie bestehenden Möglichkeit der unilateralen Einflussnahme auf Preisnotierungen tatsächlich Gebrauch gemacht wird, kommt den verlangten Auskünften zum meldenden Unternehmen und zu dessen Rolle im Hinblick auf die Meldung kein über die bereits nach jetziger Datenlage abstrakt denkbare Möglichkeit hinausgehender Aussagegehalt zu. Soweit das Amt meint, diese seien zwingend erforderlich, um beurteilen zu können, ob selektive oder inhaltlich unzutreffende Meldungen erfolgt sind, lässt sich dies mit dem Ermittlungskonzept aller Voraussicht nach nicht in Einklang bringen.
Die Kenntnis von der Identität des meldenden Unternehmens oder Brokers sowie dessen Rolle im Hinblick auf die Meldung vermag lediglich den Anfangsverdacht einer selektiven oder manipulativen bzw. koordinierten Preismeldung zu begründen. Denn diese Kenntnis und die darauf basierende Schlussfolgerung auf das mit der fraglichen Marktrolle typischerweise verbundene Interesse stellt sich lediglich als ein Anhaltspunkt dar, der nach der aus der kartellrechtlichen Praxis gewonnenen Erfahrung eine Störung in Gestalt preismanipulativen oder gar koordinierenden Verhaltens abstrakt denkbar erscheinen lässt. Dies allein erlaubt jedoch noch keine gefestigten Schlussfolgerungen auf selektive Preismeldungen, unrichtige Preismeldungen oder sonstige manipulative oder koordinierende Verhaltensweisen; solches erfordert vielmehr weitere Ermittlungen zu Erforschung dieser Verdachtsfragen. Unter Berücksichtigung dessen lässt die hier umstrittene Auskunft gegenüber der bereits vorhandenen Datenlage des Bundeskartellamtes keinen Mehrgewinn erwarten.
Soweit das Amt im Rahmen seiner Ermittlungen, ob wesentliche Anbieter von Diesel, Benzin und Heizöl ihre Preissetzung über Preismeldungen koordinieren oder Preisnotierungen manipulieren, untersuchen möchte, ob Unternehmen bzw. Broker unrichtige Preise oder etwa nur selektiv Transaktionen melden, kann es entsprechende Feststellungen vielmehr nur treffen, wenn es von den am jeweils untersuchten Markt agierenden Unternehmen die von diesen insgesamt vorgenommenen Transaktionen erfragt und diese mit den der Beschwerdeführerin insoweit gemeldeten Transaktionen abgleicht. Nur auf diese Weise lässt sich eine Abweichung der gemeldeten Preisinformationen vom tatsächlichen Preisniveau ermitteln. Nur aufgrund der Feststellung einer solchen Abweichung oder Schieflage ist sodann die Schlussfolgerung auf selektive Meldung von Transaktionen oder inhaltlich unzutreffende Meldungen (etwa überhöhter Transaktionspreise) oder Manipulationsabsichten oder gar erkennbare Muster o.ä. in einem höheren Wahrscheinlichkeitsgrad als nur im Maße eines theoretischen Szenarios bzw. einer abstrakten Mutmaßung möglich. Dabei kommt aber selbst der festgestellten Abweichung bzw. Schieflage in Hinsicht auf die Frage, ob selektive oder gar manipulierte Meldungen vorliegen, lediglich indizielle Bedeutung zu, zumal keine Meldepflicht besteht und Meldungen freiwillig erfolgen.
Die hierfür erforderlichen Informationen kann das Amt durch Auskunftsverlangen gegenüber den handelnden Unternehmen nach § 59 GWB erlangen. Entsprechende Ermittlungen hat es im angefochtenen Auskunftsbeschluss selbst angekündigt (dort Rn. 18). Für den erforderlichen Abgleich der sodann bei den Marktteilnehmern und Brokern ermittelten Transaktionsdaten mit den der Beschwerdeführerin gemeldeten Daten sind die relevanten Parameter (insbesondere Datum/Uhrzeit, Produkt, Währung, Volumen, Lieferzeitpunkt sowie Umschlagsort oder Region/Lieferort) systematisch zu erfassen und zuzuordnen. Im Streitfall wird dies dadurch erleichtert, dass die Namen der handelnden Unternehmen und weitere Transaktionsdaten - nicht zuletzt auch durch die von der Beschwerdeführerin veröffentlichten und schon mitgeteilten Informationen - bereits bekannt sind.
Inwiefern es für einen Abgleich zusätzlich auf die Identität des meldenden Unternehmens oder Brokers ankommt, hat das Bundeskartellamt nicht nachvollziehbar dargelegt. Weshalb darüber hinaus auch der Name der meldenden natürlichen Person offengelegt werden muss, bleibt unbegründet. Solches erschließt sich auch sonst nicht.
Ferner kommt es auf das Verhältnis der Meldungen von Verkäufer- und Käuferseite - entgegen der Auffassung des Bundeskartellamts - jedenfalls auf der derzeitigen Datengrundlage nicht an. Es ist bereits zweifelhaft, ob sich ein solches Verhältnis auf Grundlage der verlangten Auskünfte verlässlich ermitteln lässt. Denn nach dem vom Amt nicht bestrittenen Vorbringen erhält die Beschwerdeführerin Preisinformationen [Inhalt anonymisiert] von Brokern, die ihr ihre Auftraggeber nicht offenlegen. Dies gilt sowohl für den Diesel- und Heizölmarkt [Inhalt anonymisiert] als auch für den Benzinmarkt [Inhalt anonymisiert] (S. 4, Bl. 196 GA). Entsprechend hat sie klargestellt, dass ihr keine Erkenntnisse zu Mandatsbeziehungen der Broker vorliegen (S. 5, Bl. 197 GA). [Inhalt anonymisiert].
Selbst wenn - was folglich fernliegt - ein solches Verhältnis ermittelt werden könnte, würde es unter Umständen lediglich die tatsächlichen Marktverhältnisse widerspiegeln. Selbst wenn sich ein erhebliches Ungleichgewicht ergeben würde, käme dem alleine noch keine über die abstrakte Möglichkeit hinausgehende Indizwirkung zu. Zwar könnte ein Übergewicht dazu führen, dass fehlende Meldungen weniger auffallen. Welche Transaktionen konkret nicht gemeldet wurden und ob dies auf selektiven Meldungen beruht, bliebe jedoch weiterhin klärungsbedürftig. Auch insoweit ist eine vergleichende Gesamtschau sämtlicher am Markt tatsächlich geschehen Transaktionen und gemeldeter Transaktionen zwingend erforderlich, die nur auf Grundlage von Auskünften der handelnden Unternehmen erfolgen kann.
((3)) Soweit Broker die meldenden Unternehmen sind, wie dies nicht nur bei den im Benzinmarkt platzierten Geboten und Angeboten (vgl. dazu Annex 5.6 [Inhalt anonymisiert] = Anlage AR-3), sondern offensichtlich auch bei den zu abgeschlossenen Transaktionen übermittelten Preisinformationen [Inhalt anonymisiert] (vgl. dazu oben unter ((2))), könnten die von der Beschwerdeführerin verlangten Auskünfte - wie im laufenden Verfahren bereits geschehen - überdies pseudonymisiert erteilt werden, ohne dass dadurch das Ermittlungskonzept konterkariert würde.
Nach dem Inhalt des Auskunftsbeschlusses ist die Beschwerdeführerin zwar verpflichtet, auch die Broker zu benennen, die ihr die in Rede stehenden Preisinformationen gemeldet haben, weil Broker - wie die handelnden Unternehmen - unter den Begriff des „meldendes Unternehmen“ fallen. Insoweit ergibt die Auslegung des Auskunftsbeschlusses und der Formulierung der Frage B.5 des Fragebogens, dass zu den verlangten Angaben zum meldenden Unternehmen und dessen Rolle im Hinblick auf die Meldung auch die Benennung des jeweiligen Brokers zählt, sofern ein Broker die betreffende Preisinformation gemeldet hat. Dies folgt aus den vom Amt zu dieser Frage vorgegebenen Antwortmöglichkeiten im Klammerzusatz „(Käufer, Verkäufer, Broker, sonstiges)“, die ersichtlich eine Gleichstellung des Brokers mit den übrigen meldenden Marktteilnehmern zum Ausdruck bringen, sowie daraus, dass der Broker als Makler selbst unternehmerisch am Markt tätig ist.
Nicht erforderlich ist indes die namentliche Benennung des meldenden Brokers unter Preisgabe seiner Identität. Eine Pseudonymisierung, wie in den [Inhalt anonymisiert] in Bezug auf Gebote und Angebote im Benzinmarkt geschehen (vgl. hierzu Annex 5.6 mit „Broker1 und „Broker2“), wäre vollkommen ausreichend. Dabei wird jedem Broker ein festes Pseudonym (z.B. „Broker1“ und „Broker2“) zugeordnet, das keine Rückschlüsse auf den Namen des Brokers zulässt. Dies hindert das Amt auch nicht weitere Auskünfte von den handelnden Unternehmen einzuholen, wobei diese im Rahmen der Auskunftserteilung die Namen der für sie handelnden Broker (und damit höchstwahrscheinlich auch die Namen der jeweiligen Melder) zu benennen haben. Sofern beide Vertragsparteien angeben, nicht der Melder gewesen zu sein, käme als Melder lediglich noch [Inhalt anonymisiert], ein sonstiger Marktakteur oder [Inhalt anonymisiert] ein Broker in Betracht. Ferner hat die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass [Inhalt anonymisiert] und in dem für sie besonders bedeutenden Benzinmarkt sogar nur zwei Broker (nämlich „Broker1“ und „Broker2“) tätig seien. Auch eine weitere Spezifizierung (in Bezug auf den Tätigkeitsbereich) ist nicht notwendig. Die Broker sind aufgrund ihrer Tätigkeit als Makler erkennbar keiner der vom Bundeskartellamt im Rahmen der Erläuterung des Ermittlungskonzepts aufgeführten Kategorien (Erzeuger, Importeur, sonstige Großhändler) zuzuordnen. Zudem liegt - wie bereits oben unter ((1)) dargelegt - eine hinreichende Datenbasis in quantitativer und qualitativer Hinsicht auch ohne die Preisgabe der Identität der Broker vor. Außerdem erfordert die Angabe der „Rolle im Hinblick auf die Meldung“ aus Sicht eines verständigen Empfängers des Auskunftsbeschlusses - unabhängig von der nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ohnehin fehlenden Möglichkeit einer entsprechenden Auskunft (vgl. dazu oben unter (2)) - nicht die Preisgabe des Auftraggebers des Brokers. Die Frage nach „seiner Rolle im Hinblick auf die Meldung“ bezieht sich vielmehr auf die Rolle des Maklers bei der konkreten Übermittlung der Preisinformation und nicht auf seine Funktion im Rahmen des Abschlusses der Transaktion oder gar auf seinen Auftraggeber. Eine weitergehende Differenzierung danach, für welches konkrete handelnde Unternehmen der Broker tätig ist oder ob die jeweilige Meldung der Verkäufer- oder Käuferseite zuzurechnen ist, ist vom Wortlaut der Frage nicht erfasst. Eine etwaige Zuordnung dieser Informationen kann schließlich - wie bereits ausgeführt - ohne weiteres auch im Rahmen eines gesonderten Auskunftsverlangens gegenüber den handelnden Unternehmen erfolgen.
Soweit das Bundeskartellamt in der Antragserwiderung darauf verweist, dass auch bei der Einschaltung von Brokern zumindest die Gefahr bestehe, dass diese selektiv solche Transaktionen meldeten, die für ihren Auftraggeber vorteilhaft seien, weshalb Ermittlungen dazu erforderlich seien, welche Broker meldeten und in wessen Auftrag sie handelten (S. 30, Bl. 169 GA und S. 32, Bl. 171 GA), rechtfertigt dies keine abweichende Entscheidung. Auf das Verhältnis von verkäufer- und käuferseitigen Meldungen kommt es, wie dargelegt, nicht an (vgl. dazu oben ((2))). Ferner ergab sich seinerzeit bei Erlass des Auskunftsbeschlusses aus Sicht der Beschwerdeführerin weder aus dessen Begründung noch aus den Ausführungen im Fragebogen, dass es dem Amt auf die Aufklärung der Identität der Auftraggeber der Broker ankam. Der Erläuterung der Hintergründe der Frage B.5 in Rn. 21 des Auskunftsbeschlusses war lediglich zu entnehmen, dass sich das Amt einen umfassenden Überblick über die Datengrundlage der täglichen Preisnotierungen sowie über die Anzahl der verschiedenen Informationsquellen verschaffen wollte. Gleichzeitig wollte es ausschließen, dass es sich bei den für den Zeitraum Januar 2023 erhobenen Daten um eine nicht repräsentative Stichprobe handelt.
((4)) Die Erforderlichkeit der vom Bundeskartellamt verlangten Preisgabe der Identität der meldenden Unternehmen lässt sich auch nicht damit begründen, es erscheine nicht ausgeschlossen, dass auch diejenigen Unternehmen, die Preise an die Beschwerdeführerin melden, als Adressaten von Abstellungsmaßnahmen in Betracht kämen, und das Auskunftsverlangen diene daher auch dazu, potentielle Adressaten möglicher Abstellungsmaßnahmen zu ermitteln. Adressaten möglicher Abstellungsmaßnahmen können nach § 32f Abs. 3 S. 2 GWB aF nur solche Unternehmen sein, denen gegenüber das Bundeskartellamt zuvor im Verfahren nach § 32f Abs. 3 S. 1 GWB aF eine tatbestandsmäßige Störung des Wettbewerbs festgestellt hat. Deshalb ist dieses Feststellungsverfahren schon gegen diejenigen Unternehmen zu richten, die als Adressaten von Abhilfemaßnahmen in Betracht kommen. Auch nach § 32f Abs. 3 S. 1 GWB neu, der gemäß § 187 Abs. 13 GWB neu ab dem 1. April 2026 auf das Verfahren nach §32f Abs. 3 GWB Anwendung findet, ist das Verfahren gegen diejenigen konkreten Unternehmen zu richten, denen gegenüber die Entscheidung über eine tatbestandsmäßige Wettbewerbsstörung und entsprechende Abhilfemaßnahmen in Betracht kommen.
((5)) Das Bundeskartellamt benötigt die Namen der meldenden Unternehmen und Broker auch nicht zur Überprüfung der Richtigkeit der gemeldeten Preisinformationen. Denn soweit das Amt im Rahmen seiner Ermittlungen, ob wesentliche Anbieter von Diesel, Benzin und Heizöl ihre Preissetzung über Preismeldungen koordinieren oder Preisnotierungen manipulieren, untersuchen möchte, ob Unternehmen oder Broker unrichtige Preise melden oder etwa nur selektiv Transaktionen melden, können die Antworten der Unternehmen und Broker - wie zuvor beschrieben - auch anhand anderer Parameter (insbesondere der Namen der handelnden Unternehmen) zugeordnet und verglichen werden. Soweit die Unternehmen und Broker Auskunftsersuchen nicht beantworten, wie es das Bundeskartellamt bei im Ausland, insbesondere im Nicht-EU-Ausland, ansässigen Unternehmen befürchtet, könnte ein Vergleich zwischen tatsächlichen und gemeldeten Transaktionen schließlich auch dann nicht geführt werden, wenn die Beschwerdeführerin die Namen der meldenden Unternehmen und Broker preisgibt.
((6)) Soweit auch der Namen der meldenden natürlichen Person (innerhalb eines Unternehmens) gemäß der Frage B.5 genannt werden soll, wird dies nicht begründet. Es ist auch nicht ersichtlich, dass dies für eine hinreichend aussagekräftige Datenbasis erforderlich sein sollte, da eine bereits ausreichend breite Datenbasis vorliegt (vgl. dazu oben unter ((1))). Dies belegt im Übrigen auch die erläuternde Fußnote auf Seite 6 im Fragebogen, die klarstellt, dass diese Angabe auch verschlüsselt erfolgen kann, indem jeder meldenden Person ein fester Wert zugeordnet wird, so dass zwar Meldungen derselben Person erkennbar sind, aber deren Anonymität gewahrt bleibt. Soweit das Amt sich in dem Fußnotenzusatz vorbehalten hat, ggfs. später die Offenlegung der Identität zu fordern, wenn dies zur Verfolgung von Kartellrechtsverstößen erforderlich werden sollte, rechtfertigt dies kein anderes Ergebnis. Denn ein solches Auskunftsverlangen ist vom Ermittlungskonzept des Amts, das die Prüfung einer Wettbewerbsstörung durch ein oder mehrere Unternehmen gemäß § 32f Abs. 3 GWB aF betrifft, nicht gedeckt. Das Bundeskartellamt hat nach seinen Ausführungen weder in der vorangegangenen Sektoruntersuchung noch im bisherigen Verfahren nach § 32f Abs. 3 S. 1 GWB aF Verdachtsmomente für einen Kartellrechtsverstoß festgestellt und daher auch kein Verfahren nach § 32 GWB eingeleitet. Die Bestimmung des § 59 Abs. 1 GWB gestattet es der Kartellbehörde aber nur, die in einem bei ihr anhängigen Verfahren erforderlichen Auskünfte einzuholen; sie erlaubt nicht, auf Vorrat Auskünfte einzuholen, die eventuell später für ein anderes Verfahren erforderlich werden können.
((7)) Schließlich berücksichtigt das Ermittlungskonzept des Amts nicht hinreichend, dass die Informationen zum meldenden Unternehmen bzw. Broker auch auf andere Art und Weise erlangt werden können. Im Auskunftsbeschluss hat das Amt bereits angekündigt, Auskünfte sowohl bei den handelnden Unternehmen (Rn. 18) als auch bei den Brokern einzuholen (Rn. 19). Stehen - wie hier - gleich geeignete, die Betroffenen weniger belastende Ermittlungsmaßnahmen zur Verfügung, die eine Offenlegung der Identität des meldenden Unternehmens bzw. Brokers nicht erfordern, ist die weitergehende Auskunftsverpflichtung durch die Beschwerdeführerin mangels Erforderlichkeit rechtswidrig.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der verlangten Identitätspreisgabe ergeben sich zudem daraus, dass das Auskunftsverlangen insoweit auch dann, wenn die darin geforderten Auskünfte erforderlich wären, mit Blick auf die gemäß Art. 10 EMRK geschützte Medien- und Pressefreiheit der Beschwerdeführerin voraussichtlich nicht verhältnismäßig im engeren Sinne ist.
Nach § 59 Abs. 3 S. 1 GWB muss ein kartellbehördliches Auskunftsverlangen auch verhältnismäßig sein. Dabei führt der mit der Beantwortung der Fragen verbundene Personal- und Zeitaufwand auch dann, wenn er erheblich sein sollte, nicht zur Rechtswidrigkeit des Auskunftsersuchens. Das zur Auskunft verpflichtete Unternehmen muss grundsätzlich auch erhebliche Belastungen auf sich nehmen, um seiner im Kartellgesetz verankerten Pflicht zur Auskunftserteilung nachzukommen. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit ist die Kartellbehörde lediglich gehalten, einen unnötigen oder zum Ermittlungserfolg außer Verhältnis stehenden Aufwand zu ersparen (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 29.10.2025 - VI-Kart 13/25 (V), n.v., S. 12; Beschluss vom 23.08.2021 - VI-Kart 4/21 (V), n.v., S. 10; Beschluss vom 08.05.2007 - VI-Kart 5/07 (V), juris Rn. 35 - Außenwerbeflächen; Beschluss vom 04.06.2006 - VI-Kart 6/06 (V), juris Rn. 34).
Auch soweit eine kartellbehördliche Ermittlungsmaßnahme nach §§ 57 ff. GWB, wie etwa auch ein Auskunftsverlangen gemäß § 59 GWB, in anderer Weise als durch den damit verbundenen Aufwand schutzwürdige Interessen des Adressaten berührt, muss es verhältnismäßig im engeren Sinne sein. Dies ist durch eine Abwägung zwischen den von der Ermittlungsmaßnahme betroffenen Rechtsgütern festzustellen, die auf einen bestmöglichen Ausgleich der widerstreitenden Interessen gerichtet sein muss. Dabei ist dem schutzwürdigen Interesse des Adressaten eines Auskunftsverlangens, die Auskunft nicht erteilen zu müssen, der mit dem Auskunftsverlangen von der Kartellbehörde verfolgte Zweck gegenüberzustellen. Dieser besteht in der im öffentlichen Interesse liegenden Sachverhaltsermittlung nach § 57 GWB zur Durchsetzung der Vorschriften des GWB. Für die vorzunehmende Abwägung gilt der Grundsatz, dass das öffentliche Interesse an der Ermittlungsmaßnahme zur Verfahrensförderung und damit zur effektiven Durchsetzung des Kartellrechts zur Gewährleistung der Wettbewerbsfreiheit wegen seiner erheblichen Bedeutung nicht von vornherein hinter einem grundrechtlich gebotenen Schutz des Adressaten zurückzustehen hat, während umgekehrt Interessen des Adressaten, die nur einfachrechtlichen Schutz beanspruchen können, nicht generell dem Sachaufklärungsinteresse weichen. Vielmehr müssen die privaten Interessen des Adressaten jeweils für sich mit dem öffentlichen Interesse an der Ermittlungsmaßnahme zur Sachverhaltsaufklärung abgewogen und miteinander soweit wie möglich in Einklang gebracht werden. Nur wenn sich bei der Einzelabwägung ergibt, dass die öffentlichen Interessen an der Ermittlungsmaßnahme ein größeres Gewicht haben als das private Interesse des Adressaten, kommt ihnen Vorrang zu (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 20.02.2024 - KVB 69/23, juris Rn. 34 bis 39 - Google-Offenlegung).
Auf Seiten des Bundeskartellamts ist bei der Abwägung der mit der Ermittlungsmaßnahme verbundene Zweck in Rechnung zu stellen. Dieser besteht bei einem Auskunftsverlangen nach § 59 GWB, wie erwähnt, in der im öffentlichen Interesse liegenden Sachverhaltsermittlung nach § 57 GWB zur Durchsetzung der Vorschriften des GWB. Da auch die Besonderheiten der in Rede stehenden Eingriffsnorm bei der Abwägung in den Blick zu nehmen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 20.02.2024 - KVB 69/23, juris Rn. 38 - Google-Offenlegung), ist im Streitfall auch zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Feststellungsverfahren nach § 32f Abs. 3 S. 1 GWB aF oder bei dem nunmehr einstufigen Verfahren nach § 32f Abs. 3 S. 1 GWB neu nicht um ein Verfahren zur Ermittlung eines Kartellrechtsverstoßes im Sinne der § 1 GWB, Art. 101 AEUV oder der § 19 GWB, Art. 102 AEUV handelt, sondern um ein subsidiäres Verfahren, mit dem dem Instrument der Sektoruntersuchung zu einer höheren Wirksamkeit verholfen werden soll, indem das Bundeskartellamt unterhalb der Schwelle der genannten Kartellrechtsverstöße liegende Wettbewerbsstörungen durch ein oder mehrere Unternehmen feststellen kann (BT-Drs. 20/6824 S. 2).
Bei der Abwägung ist zugunsten der Beschwerdeführerin das Grundrecht auf Medien- und Pressefreiheit gemäß Art. 10 EMRK zu berücksichtigen.
Art. 10 Abs. 1 S. 1 EMRK gewährleistet das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt gemäß Abs. 1 S. 2 die Freiheit ein, Meinungen zu empfangen und zu verbreiten, ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen, und die Freiheit, Informationen und Ideen durch jedes Medium und ohne Rücksicht auf Grenzen zu empfangen und weiterzugeben (zuvor und im Folgenden daher auch als Medienfreiheit bezeichnet). Die Vorschrift unterscheidet nicht zwischen den verschiedenen Formen der Meinungsäußerung. Sie umfasst als einheitliches Kommunikationsrecht auch die Pressefreiheit, auch wenn diese nicht ausdrücklich in Art. 10 EMRK erwähnt wird (vgl. EGMR, Urteil vom 24.02.1997 - Nr. 19983/92, Rn. 37, 48f. - De Haes und Gijsels/Belgien; BVerfG, Beschluss vom 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07, NJW 2008, 1793 ff. Rn. 57 - Caroline von Hannover).
Die Grundrechte des Grundgesetzes, insbesondere das Grundrecht auf Meinungs- und Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG, finden im Streitfall keine Anwendung, weil Art. 19 Abs. 3 GG die Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen des Privatrechts auf inländische juristische Personen (mit Sitz im Bundesgebiet) beschränkt. Soweit das Bundesverfassungsgericht für Gesellschaften aus EU-Mitgliedstaaten eine Erstreckung des Grundrechtsschutze angenommen hat, um Diskriminierungen wegen der Staatsangehörigkeit im Lichte der Grundfreiheiten im Binnenmarkt zu verhindern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09, juris Rn. 68ff.), kann diese Rechtsprechung keine Anwendung finden, weil das Vereinigte Königreich infolge des „Brexits“ mit Ablauf des 31. Januar 2020 aus der Europäischen Union ausgetreten ist.
Das Bundeskartellamt ist bei der Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts verpflichtet, die Gewährleistungen der EMRK zu berücksichtigen (dazu unter (aa)). Durch die Anordnung, dass die Beschwerdeführerin bei der Auskunft über die ihr im Jahr 2024 gemeldeten Transaktionen, Gebote und Angebote auch die Identität der meldenden Unternehmen bzw. Broker und der meldenden natürlichen Person preiszugeben habe, hat das Amt in den Schutzbereich der Medien- und Pressefreiheit der Beschwerdeführerin eingegriffen (dazu unter (bb) und (cc)). Es hat im Rahmen seiner Ermessensentscheidung dem Quellenschutz als Bestandteil der durch Art. 10 EMRK gewährleisteten Medienfreiheit nicht hinreichend Rechnung getragen und dadurch die gesetzlichen Grenzen des Ermessens im Sinne des § 76 Abs. 5 Satz 1 GWB überschritten und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt (dazu unter (dd)).
(aa) Zu den gesetzlichen Grenzen des Ermessens zählen aufgrund der Bindung der Verwaltung an das Gesetz alle einschlägigen geltenden Rechtsnormen, mithin neben den Normen des deutschen Rechts und den Vorschriften des EU-Rechts auch die gemäß Art. 59 Abs. 2 GG in nationales Recht transformierte EMRK (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04, juris Rn. 31f.; BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 1 C 26/08, juris Rn. 28; Sachs, in Stelkens/Bonk/Sachs, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 40, Rn. 82). Zwar hat die EMRK in Deutschland formell lediglich den Rang eines einfachen unmittelbar geltenden Bundesgesetzes. Den Konventionsvorschriften und der Rechtsprechung des Gerichtshofs für Europäische Menschenrechte (EGMR) kommt bei der Auslegung von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes indes eine bedeutende Orientierungs- und Leitfunktion im Sinne einer Auslegungshilfe zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.09.2023 - 2 BvR 825/23, juris Rn. 31; BVerfG, Beschluss vom 29.01.2019 - 2 BvC 62/14, juris Rn. 64; BVerfG, Urteil vom 04.05.2011 - 2 BvR 2333/08, juris Rn. 89). Dabei sind die Grundrechte und Gewährleistungen der EMRK auch bei der Auslegung einfachgesetzlicher nationaler Regelungen im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung interpretationsleitend zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2025 - VI ZR 217/23, juris Rn. 19; BGH, Urteil vom 06.03.2007 - VI ZR 51/06, juris Rn. 14ff, 22; BGH, Urteil vom 07.12.2017 - 1 StR 320/17, juris Rn. 18f.). Die Heranziehung der Rechtsprechung des EGMR über den vom Gerichtshof entschiedenen Einzelfall hinaus dient dazu, den Garantien der EMRK in der Bundesrepublik Deutschland möglichst umfassend Geltung zu verschaffen, und kann helfen, Verurteilungen der Bundesrepublik Deutschland wegen der Verletzung von Konventionsvorschriften zu vermeiden. Soweit im Rahmen geltender methodischer Standards Auslegungs- und Abwägungsspielräume eröffnet sind, trifft deutsche Gerichte und Behörden die Pflicht, der konventionsgemäßen Auslegung den Vorrang zu geben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.01.2019 - 2 BvC 62/14, juris Rn. 63f.; BVerfG, Beschluss vom 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04, juris Rn. 62; BVerwG, Beschluss vom 15.08.2013 - 2 B 19/13, juris Rn. 17). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Bundeskartellamt als Teil der staatlichen Verwaltung die Rechtsprechung des EGMR mit seinen Abwägungsergebnissen auch im Rahmen einer Entscheidung gemäß § 59 GWB über den Umfang der im Rahmen eines Auskunftsverlangens geforderten Auskünfte zu berücksichtigen.
(bb) Der Schutzbereich des Art. 10 EMRK ist im Streitfall eröffnet. Wie im nationalen Verfassungsrecht (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) auch, ist der Begriff der Presse im Rahmen der EMRK weit auszulegen. Er erfasst traditionelle Printmedien ebenso wie neuartige Formen der Meinungsäußerung und Informationsverbreitung. Nach der Rechtsprechung des EGMR kommt es dabei nicht auf die Reichweite, die Publikationsform - wie Print oder online - oder den Adressatenkreis eines Mediums an, sondern auf dessen Funktion, Informationen und Meinungen zu vermitteln. Geschützt ist jede journalistische oder damit vergleichbare Tätigkeit, auch von sog. Bürger-Journalisten, die zur Informations- und Meinungsbildung beiträgt (vgl. EGMR, Urteil vom 15.02.2005, Nr. 68416/01, Rn. 89f. - Steel and Morris/United Kingdom; Urteil vom 01.12.2015, Nr. 48226/10 und 14027/11, Rn. 52ff. - Cengiz u.a./Türkei; Urteil vom 15.05.2023 - Nr. 45581/15, NJW 2023, 2327 Rn. 160 - Sanchez/Frankreich; Urteil vom 08.11.2016, Nr. 18030/11, Rn. 166ff. - Magyar Helsinki Bizottság/Ungarn; vgl. zu Art. 5 GG auch BVerwG, Beschluss vom 07.11.2024 - 10 A 5/23, juris Rn. 12). Die Freiheit der Medien ist konstituierend für eine freiheitliche und demokratische Gesellschaft. Die Meinungsäußerungsfreiheit und eine freie Presse sind daher von besonderer Bedeutung für den freiheitlichen Staat. Dementsprechend gewährleistet Art. 10 EMRK den in diesen Bereichen tätigen Personen und Organisationen Freiheitsrechte und schützt darüber hinaus in seiner objektiv-rechtlichen Bedeutung auch die institutionelle Eigenständigkeit der Presse und des Rundfunks - von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen (vgl. zum Ganzen EGMR, Urteil vom 15.05.2023 - Nr. 45581/15, NJW 2023, 2327, Rn. 145ff. - Sanchez/Frankreich; EGMR, Urteil vom 16.06.2015 - Nr. 64569/09, Rn. 131f. - Delfi AS/Estonia; EGMR, Urteil vom 08.11.2016 - Nr. 18030/11, Rn. 165 - Magyar Helsinki Bizottság/Ungarn; EGMR, Urteil vom 27.03.1996 - Nr. 17488/90, Rn. 39f. - Goodwin/Vereinigtes Königreich; vgl. zur Bedeutung und Funktion der Pressefreiheit im nationalen Verfassungsrecht entsprechend BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 03.11.2025 - 1 BvR 259/24, juris Rn. 29; Urteil vom 27.02.2007 - 1 BvR 538/06, NJW 2007, 1117 ff. Rn. 42 m.w.N. - CICERO).
Die Pressefreiheit umfasst auch den Schutz vor dem Eindringen des Staates in die Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit sowie in die Vertrauenssphäre zwischen den Medien und ihren Informanten. Der Gewährleistungsbereich der Pressefreiheit schließt diejenigen Voraussetzungen und Hilfstätigkeiten mit ein, ohne welche die Medien ihre Funktion nicht in angemessener Weise erfüllen können. Geschützt sind namentlich die Geheimhaltung der Informationsquellen und das Vertrauensverhältnis zwischen Presse und den Informanten. Dieser (Quellen-)Schutz ist unentbehrlich, weil die Presse auf private Mitteilungen nicht verzichten kann, diese Informationsquelle aber nur dann ergiebig fließt, wenn sich der Informant grundsätzlich auf die Wahrung des Redaktionsgeheimnisses verlassen kann (vgl. zum Ganzen EGMR, Urteil vom 27.03.1996 - Nr. 17488/90, Rn. 39f. - Goodwin/Vereinigtes Königreich, Urteil vom 25.02.2003 - Nr. 51772/99, Rn. 46 Roemen und Schmit/Luxemburg; Urteil vom 14.09.2010 - Nr. 38224/03, Rn. 50, 88 ff. - Sanoma Uitgevers B.V./Niederlande; vgl. zu Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG entsprechend BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 03.11.2025 - 1 BvR 259/24, juris Rn. 29; Urteil vom 27.02.2007 - 1 BvR 538/06, NJW 2007, 1117 ff. Rn. 41 f. - CICERO; Urteil vom 12.03.2003 - 1 BvR 330/96, juris Rn. 106 - Handy-Überwachung). Staatlichen Stellen ist es darüber hinaus grundsätzlich verwehrt, sich Einblick in die Vorgänge zu verschaffen, die zur Entstehung von Nachrichten oder Beiträgen führen, die in der Presse gedruckt werden. Deshalb besteht auch ein schutzwürdiges Interesse der Medien an der Geheimhaltung solcher Unterlagen, die das Ergebnis eigener Beobachtungen und Ermittlungen sind (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 03.11.2025 - 1 BvR 259/24, juris Rn. 29; Urteil vom 12.03.2003 - 1 BvR 330/96, juris Rn. 107 - Handy-Überwachung; Beschluss vom 25.01.1984 - 1 BvR 272/81, NJW 1984, 1741 (1742) - Wallraff). Auch nach der Rechtsprechung des EGMR ist somit nicht nur die konkret benannte Quelle, sondern auch die Funktionsfähigkeit der Presse als Institution geschützt. Staatliche Eingriffe in Redaktionsunterlagen - gleich ob durch Auskunftszwang, Durchsuchung oder Überwachung - bedürfen deshalb eines zwingenden öffentlichen Interesses und einer unabhängigen Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. zum Ganzen EGMR, Urteil vom 22.11.2012 - Nr. 39315/06, Rn. 86 und 128ff. - Telegraaf Media Nederland Landelijke Media B.V./Niederlande; Urteil vom 18.04.2013 - Nr. 26419/10, Rn. 38, 43f. - Saint-Paul Luxembourg S.A./Luxemburg; Urteil vom 25.02.2003 - Nr. 51772/99, Rn. 57 Roemen und Schmit/Luxemburg).
(cc) Die Beschwerdeführerin ist als Verlagsunternehmen Grundrechtsträgerin der Medien- und Pressefreiheit, und bei dem von ihr herausgegebenen C. Report handelt es sich um ein geschütztes Presseerzeugnis.
((1)) Die in England ansässige Beschwerdeführerin ist als juristische Person berechtigt, sich auf Art. 10 EMRK zu berufen. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR erfasst der Begriff „jede Person" in Art. 10 Abs. 1 EMRK nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen, namentlich Medienunternehmen (vgl. EGMR, Urteil vom 22.05.1990 - Nr. 12726/87, Rn. 47 - Autronic AG/Schweiz). Der Schutz gilt unabhängig davon, ob sich die (juristische) Person in einem Vertragsstaat aufhält oder dort ihren (Wohn-)Sitz hat. Entscheidend für die Frage der Grundrechtsberechtigung ist allein die Betroffenheit von der Hoheitsgewalt eines Vertragsstaats. Demnach kann sich der territoriale Anwendungsbereich auch über die Außengrenzen des handelnden Vertragsstaates hinaus erstrecken (vgl. EGMR, Urteil vom 23.03.1995, Nr. 15318/89, Rn. 62 - Loizidou/Türkei). Die Beschwerdeführerin ist eine nach englischem Recht gegründete Private Limited Company und damit eine juristische Person. Sie wird durch die hier in Rede stehende Ermittlungsmaßnahme des Bundeskartellamts, einer deutschen Behörde, unmittelbar in ihren durch Art. 10 EMRK verbürgten Rechten berührt; auf den Ort ihres Sitzes kommt es insoweit nicht an.
Dass die Beschwerdeführerin als Verlag im Pressewesen tätig ist, ergibt sich ohne weiteres daraus, dass sie nach ihren Ausführungen in ihrer Antragsschrift vom 24. Juli 2025 (S. 7, GA 8), denen das Bundeskartellamt nicht entgegengetreten ist, von Journalisten gegründet wurde, sich im Besitz von Journalisten befindet, von Journalisten geleitet wird und weltweit Hunderte Berichterstatter beschäftigt. Weiteres Indiz für die Pressetätigkeit ist die - vom Amt nicht bestrittene - Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin in mehreren Presse- und Medienverbänden, darunter die Professional Publishers Association, das Committee to protect Journalists, das Chatham House und die U.S. Senate Press Gallery, ferner die Akkreditierung mehrerer ihrer Berichterstatter bei der Professional Publishers Association (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 07.11.2024 - 10 A 5/23, juris Rn. 14). Der Schutz der Medien- und Pressefreiheit reicht von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht und der Meinung (vgl. BVerfG, Urteil vom 27.02.2007 - 1 BvR 538/06, NJW 2007, 1117 ff. Rn. 43 - CICERO zu Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG). Auch nach ständiger Rechtsprechung des EGMR fallen vorbereitende Handlungen wie das Sammeln von Informationen sowie journalistische Recherchetätigkeiten in den Schutzbereich des Art. 10 EMRK (vgl. EGMR, Urteil vom 25.04.2006 - Nr. 77551/01, Rn. 52 - Dammann/Schweiz; Urteil vom 31.07.2012 - Nr. 45835/05, Rn. 68 - Shapovalov/Ukraine). Maßgeblich ist dabei eine funktionale Betrachtung. Entscheidend ist nicht der formale Begriff der „Presse“, sondern ob der Betroffene ein publizistisches Informationsziel verfolgt und als „public watchdog“ zur Bildung der öffentlichen Meinung beiträgt, so dass weder ein Beschäftigungsverhältnis mit einem Medienunternehmen noch das Vorliegen eines Presseerzeugnisses zwingend erforderlich ist (vgl. EGMR, Urteil vom 13.02.2018 - Nr. 5865/07, Rn. 119 ff. - Butkevich/Russland; Urteil vom 08.11.2016 - Nr. 18030/11, Rn. 168 - Magyar Helsinki Bizottság/Ungarn). Entsprechende tatsächliche Umstände sind im Rahmen der Gesamtwürdigung gleichwohl zu berücksichtigen.
((2)) Danach handelt es sich bei dem von der Beschwerdeführerin herausgegebenen C. Report um ein geschütztes Presseerzeugnis. Die Annahme, die Publikation eines Druckerzeugnisses diene der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse, ist bei Presseunternehmen wie etwa Zeitungs- oder Zeitschriftenverlagen ohne weiteres regelmäßig gerechtfertigt. Entsprechendes gilt für Journalisten und Redakteure, deren Berufsbild ebenfalls von der Wahrnehmung dieser Aufgabe geprägt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.11.2024 - 10 A 5/23, juris Rn. 13; Urteil vom 21.03.2019 - 7 C 26/17, juris Rn. 26). Diese Annahme trifft auch im Streitfall zu, denn im C. Report werden Preisnotierungen und Analysen, Kommentare und andere Berichte publiziert, die die Preisentwicklungen erläutern und für die interessierte Öffentlichkeit einordnen. Dabei sind sowohl die in Textform erscheinenden Berichte das Ergebnis journalistischer Arbeit als auch die veröffentlichten Preisnotierungen. Denn letztere beruhen nach den Angaben der Beschwerdeführerin, denen das Bundeskartellamt nicht entgegengetreten ist, auf der von den Journalisten der Beschwerdeführerin vorgenommenen methodischen Analyse, Selektion, Validierung und Verifizierung der Informationen von zahlreichen Quellen aus dem Markt (wie dies in dem öffentlich abrufbaren Methodik- und Spezifikationsleitfaden beschrieben wird).
((3)) Entgegen der Auffassung des Bundeskartellamts lässt sich mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2019 (7 C 26/17, juris Rn. 24 ff.) nicht begründen, dass die Veröffentlichung des C. Reports keinem publizistischen Zweck diene. In diesem Urteil ging es um einen presserechtlichen Auskunftsanspruch eines Unternehmens, dessen Gegenstand Entwicklung, Vertrieb und Durchführung von Datenbanksystemen und damit zusammenhängende Beratungsleistungen sowie die Bereitstellung von Informations- und Softwaredienstleistungen waren und das seinen Kunden u.a. den Zugang zu Datenbanken anbot, in die es Informationen über Vergabeverfahren einstellte. Es handelte sich damit um ein Unternehmen, das einen vornehmlich außerpublizistischen Geschäftszweck verfolgte und nicht vorrangig die Funktion der Presse wahrnahm. Die in diesem Urteil angelegten Maßstäbe führen im vorliegenden Fall zur Einordnung der Publikation des C. Reports als Pressetätigkeit, weil es sich bei der Beschwerdeführerin um ein Verlagsunternehmen handelt und die Publikation von Journalisten der Beschwerdeführerin erstellt wird. Denn wie erwähnt, ist bei Presseunternehmen, Journalisten und Redakteuren ohne weiteres regelmäßig die Annahme gerechtfertigt, eine Publikation diene der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.11.2024 - 10 A 5/23, juris Rn. 13; Urteil vom 21.03.2019 - 7 C 26/17, juris Rn. 26), und diese Annahme trifft - wie oben ausgeführt - auch im Streitfall zu.
((4)) Der von der Beschwerdeführerin publizierte C. Report ist insgesamt von der Medien- bzw. Pressefreiheit geschützt. Eine Herausnahme der darin veröffentlichten Preisinformationen (unter der Rubrik „Deals Done“) oder der Preisnotierungen (unter der Rubrik „Prices“) aus dem Schutzbereich der Pressefreiheit kommt entgegen der Auffassung des Bundeskartellamts nicht in Betracht. Die Medien- bzw. Pressefreiheit schützt den gesamten Inhalt eines Presseerzeugnisses und unterscheidet nicht zwischen geschützten und nicht geschützten Teilen einer Zeitung. Das folgt schon daraus, dass zur Pressefreiheit nicht nur die Bestimmung des Inhalts einer einzelnen Ausgabe oder des Themas eines einzelnen Artikels, sondern die Grundentscheidung über Ausrichtung und Gestaltung des Publikationsorgans insgesamt gehört. Daher schützt die Medien- und Pressefreiheit nicht erst die Verbreitung einer eigenen Meinung, sondern auch die Weitergabe reiner Nachrichten ohne eine Stellungnahme zu der Richtigkeit der verbreiteten Nachricht und ohne eine Verwertung der Nachricht als Grundlage für eine eigene Meinungsäußerung, weshalb etwa auch (Werbe-)Anzeigen oder die Veröffentlichung von Leserbriefen von der Pressefreiheit umfasst sind (vgl. zum Ganzen EGMR, Urteil vom 20.11.1989, Nr. 10572/83, Rn. 26 - markt intern Verlag GmbH und Klaus Beermann/Deutschland sowie zu Art. 5 Abs. 1 S. 2GG: BVerfG, Beschluss vom 11.03.2003 - 1 BvR 426/02, NJW 2003, 1303 - Benetton-Werbung II; Beschluss vom 12.12.2000 - 1 BvR 1762/95, NJW 2001, 591 - Benetton-Werbung; Urteil vom 04.04.1967 - 1 BvR 414/64, juris Rn. 30 f. - Südkurier).
Nach diesen Maßgaben unterfallen auch die im C. Report veröffentlichten Preisinformationen und Preisnotierungen dem Schutzbereich der Pressefreiheit. Bei den im C. Report (unter der Rubrik „Deals Done“) veröffentlichten Preisinformationen zu den abgeschlossenen Transaktionen handelt es sich um Tatsacheninformationen, die von Marktakteuren gemeldet und von der Beschwerdeführerin überprüft und redaktionell aufbereitet werden. Sie sind Grundlage der öffentlichen Meinungsbildung. Denn der C. Report richtet sich nicht nur an Fachkreise (insb. die handelnden Unternehmen), sondern betrifft aufgrund der gesamtwirtschaftlichen Bedeutung der Mineralölpreisen auch die Allgemeinheit bzw. ein allgemeines Informationsinteresse. Die Preisentwicklung auf den Großhandelsmärkten für Mineralölprodukte wirkt sich mittelbar auf Verbraucherpreise, Transport- und Lebenshaltungskosten aus und ist daher Gegenstand der öffentlichen Berichterstattung, nicht nur in der Wirtschafts- und Finanzpresse. Bei stark schwankenden Rohölpreisen, hoher saisonaler Nachfrage nach Benzin und Diesel (wie zu Ferienzeiten oder an Feiertagen), bei kriegerischen Auseinandersetzungen in ölfördernden Ländern oder bei wetterbedingten Transportproblemen (z. B. bei Niedrigwasser auf dem Rhein) sind die Preise für Benzin, Diesel und Heizöl im Endkundenmarkt und auf den vorgelagerten Marktstufen regelmäßig auch Thema in der allgemeinen Presse und der Öffentlichkeit. Das besondere öffentliche Interesse wird letztlich auch dadurch belegt, dass zu den Abonnenten des C. Reports renommierte Presse- und Rundfunkunternehmen zählen, die diesen wiederum als Grundlage für ihre mediale Berichterstattung nutzen. Gleiches gilt für die im BBS veröffentlichten Preisinformationen zu abgeschlossenen Transaktionen, die vorab veröffentlicht werden. Dieser über die Online-Plattform „CB.“ zusätzlich für Abonnenten bereitgestellte Service ermöglicht es den Nutzern, aktuelle marktbezogene Informationen (u.a. auch Preisinformationen und Preisnotierungen) - noch vor dem Erscheinen des C. Reports am Ende des Handelstages - abzurufen.
Erst recht unter den Schutz des Art. 10 EMRK fallen die im C. Report veröffentlichten Preisnotierungen („Prices“). Diese sind als eigene Meinungsäußerung einzustufen, weil sie sich nicht auf die Wiedergabe der von Informanten gemeldeten Preise beschränken, sondern nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin, den das Bundeskartellamt nicht bestritten hat, das Ergebnis journalistischer Analyse und Bewertung der erhaltenen Informationen sind.
((5)) Nichts anderes ergibt sich daraus, dass nach Auffassung des Amts die Abonnenten die Publikation der Beschwerdeführerin primär als Datenbank zur Erleichterung unternehmerischer Entscheidungen sehen und nicht wegen Beiträgen zur öffentlichen Meinungsbildung beziehen, was sich auch im hohen Preis für ein Abonnement der Beschwerdeführerin zeige.
Im Zentrum der Gewährleistung der Pressefreiheit steht das Recht, Art und Ausrichtung sowie Inhalt und Form des Presseerzeugnisses frei zu bestimmen. Dazu zählt etwa auch die Entscheidung, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird. Bildaussagen nehmen an dem verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen. Von der Eigenart oder dem Niveau des Presseerzeugnisses oder der Berichterstattung hängt der Schutz nicht ab. Die Presse darf nach eigenen publizistischen Kriterien entscheiden, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält und was nicht. Von einer - an welchen Maßstäben auch immer - ausgerichteten Bewertung des Druckerzeugnisses darf der Schutz der Pressefreiheit nicht abhängig gemacht werden (vgl. zum Ganzen EGMR, Urteil vom 07.02.2012 - Nr. 39954/08, Rn. 81 - Axel Springer AG/Deutschland; Urteil vom 23.09.1994 - Nr. 15890/89, Rn. 31 - Jersild/Dänemark; Urteil vom 12.12.2019 - Nr. 39273/07, Rn. 131 - Man/Rumänien; vgl. zu Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG BVerfG, Beschluss vom 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07, NJW 2008, 1793 ff. Rn. 42 - Caroline von Hannover; Beschluss vom 25.01.1984 - 1 BvR 272/81, NJW 1984, 1741 (1742) - Wallraff; BGH, Urteil vom 14.10.2010, I ZR 191/08, NJW 2011, 2436 ff. Rn. 21 - AnyDVD).
Nach diesen Maßgaben gilt der Schutz der Pressefreiheit unabhängig von der Gestaltung und dem Gegenstand der Berichterstattung sowie unabhängig davon, zu welchen - privaten, beruflichen, politischen etc. - Zwecken Leser sich aus einem Presseerzeugnis informieren. Deshalb kann es dem Charakter des C. Reports als Presseerzeugnis nicht entgegenstehen, dass Teile seiner Leserschaft auf den Märkten, die Gegenstand der Berichterstattung sind, unternehmerisch tätig sind und sich der publizierten Informationen (in Worten, Zahlen, Charts, Grafiken und tabellarischen Übersichten) zur unternehmerischen Entscheidungsfindung bedienen. Der C. Report wird (ebenso wie der Z. Bericht) zudem unstreitig gerade nicht nur von auf den entsprechenden Märkten tätigen Unternehmen abonniert und gelesen, sondern auch von Unternehmen aus anderen Branchen, etwa von Banken, Presse- und Rundfunkunternehmen, sowie von in- und ausländischen und internationalen Behörden und Institutionen, etwa von Ministerien, dem Bundeskartellamt und der Europäischen Kommission, die sich daraus zu den von ihnen jeweils verfolgten Zwecken und zur Erfüllung der von ihnen jeweils wahrgenommenen Aufgaben informieren.
Auch auf den Preis der Publikation kommt es für deren Einstufung als Presseerzeugnis nicht an. Entscheidend für die Zugehörigkeit eines Druckerzeugnisses zur Presse ist nicht, ob es entgeltlich oder kostenlos abgegeben wird und auch nicht, zu welchem Entgelt es verkauft wird, sondern allein, dass es in gedruckter oder sonst zur Verbreitung geeigneter und bestimmter Form am Kommunikationsprozess teilnimmt, also einem publizistischen Zweck dient, was vorliegend der Fall ist; auf Vertriebsweg oder Empfängerkreis kommt es nicht an (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.10.1996 - 1 BvR 1183/90, juris Rn. 26 - Werkszeitungen; BVerwG, Urteil vom 07.11.2024 - 10 A 5/13, juris Rn. 13).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Bundeskartellamt angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 1983 (7 C 40/80, juris Rn. 13 ff.). Dort ging es um die Frage, ob eine vom Verband Deutscher Sportgeschäfte e.V. herausgegebene Druckschrift, die in erster Linie die Unterrichtung des Sportfachhandels über die Angebote der Sportartikelindustrie, über die Neuheiten auf dem Markt und über die modischen Trends bezweckte und damit einen geschäftlichen Zweck verfolgte, vom vergünstigten Porto des Postzeitungsdienstes ausgeschlossen werden durfte, weil sie die Voraussetzungen des § 5 PostZtgO nicht erfüllte, wonach die Vergünstigungen des Postzeitungsdienstes auf solche periodisch erscheinenden Druckschriften beschränkt waren, deren Herausgabezweck darauf gerichtet war, über Tagesereignisse, Zeit- oder Fachfragen zu informieren. Das Urteil betraf damit eine von einem Unternehmerverband herausgegebene Druckschrift, die sich speziell an Sportgeschäfte richtete, und die Frage, ob diese Druckschrift die Voraussetzungen einer einfachgesetzlichen Norm erfüllt. Das Urteil verhält sich nicht dazu, ob diese Druckschrift durch die grundgesetzliche Pressefreiheit gegen staatliche Eingriffe geschützt wäre, und enthält überdies keine Aussagen, denen sich entnehmen lassen könnte, dass ein von einem Presseverlag publiziertes Organ, das sich an eine prinzipiell unbegrenzte (Fach-)Öffentlichkeit richtet, wie der C. Report, nicht von der Pressefreiheit geschützt sein könnte.
((6)) Schließlich kommt es für den Schutz der Medien- und Pressefreiheit nicht darauf an, dass der C. Report ebenso wie die bereits tagsüber über den BBS verbreiteten Meldungen online veröffentlicht wird. Denn die Medienfreiheit gemäß Art. 0 EMRK beschränkt sich aufgrund der funktionalen Betrachtungsweise des EGMR ebenso wie die Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 07.11.2024 - 10 A 5/23, juris Rn. 12; BGH, Urteil vom 14.10.2010 - I ZR 191/08, NJW 2011, 2436 ff. Rn. 22 - AnyDVD) nicht auf die traditionelle Druckerpresse, sondern schützt - wie dargelegt - auch elektronische Druckerzeugnisse, insbesondere online verbreitete, mit denen ein publizistisches Informationsziel verfolgt und die Funktion als „public watchdog“ wahrgenommen wird. Danach fällt der online publizierte C. Report ohne weiteres in den Schutzbereich der Medien- und Pressefreiheit, weil er funktional mit einem traditionellen Presseerzeugnis vergleichbar ist. Gleiches gilt für den BBS, über den abgeschlossene Transaktionen innerhalb weniger Minuten nach Eingang und Prüfung der Informationen durch die Beschwerdeführerin bereits vorab im Lauf des Tages veröffentlicht werden.
(dd) Das Bundeskartellamt hat durch die Anordnung in der Frage B.3 des angefochtenen Auskunftsbeschlusses, dass die Beschwerdeführerin diejenigen drei Broker benennen soll, die ihr im Bereich „Fuels“ am häufigsten Preisinformationen melden, sowie mit der Anordnung in der Frage B.5 bei der Benennung aller Transaktionen zu Diesel, Benzin und Heizöl, die ihr im Jahr 2024 von Unternehmen und Brokern gemeldet worden sind, auch das meldende Unternehmen, dessen Rolle im Hinblick auf die Meldung und die meldende natürliche Person preiszugeben, in den Schutzbereich der Pressefreiheit der Beschwerdeführerin eingegriffen.
((1)) Das Verlangen nach Preisgabe des meldenden Unternehmens greift in den von der Medien- und Pressefreiheit umfassten Schutz der Geheimhaltung der Informationsquellen und des Vertrauensverhältnisses zwischen Presse und den Informanten ein. Dasselbe gilt für das Verlangen nach Preisgabe der meldenden natürlichen Person, und zwar auch unter Berücksichtigung der der Beschwerdeführerin in der Fußnote zur Frage B.5 eingeräumten Möglichkeit, die meldende natürliche Person zu verschlüsseln, weil das Bundeskartellamt die Beschwerdeführerin dazu verpflichtet hat, den Schlüssel aufzubewahren und auf Verlangen die Identität der meldenden natürlichen Person preiszugeben.
((2)) Bereits die Anordnung des Bundeskartellamts, dass die Beschwerdeführerin ihre Informationsquellen preiszugeben habe, stellt den Eingriff in die Medien- und Pressefreiheit der Beschwerdeführerin dar. Weder lässt sich das Vorliegen eines Eingriffs mit der Begründung verneinen, die Beschwerdeführerin müsse die verlangten Auskünfte nicht erteilen, noch würden erst Vollstreckungsmaßnahmen des Bundeskartellamts den maßgeblichen Eingriff in die Medien- und Pressefreiheit darstellen. Denn bereits die Anordnung der Preisgabe der Informationsquellen im Auskunftsbeschluss des Bundeskartellamts kann potentielle Informanten davon abhalten, Informationen zu liefern, die sie nur im Vertrauen auf die Wahrung ihrer Anonymität herauszugeben bereit sind, weil sie zu befürchten haben, dass die Beschwerdeführerin dem Auskunftsverlangen nachkommt. Bereits die Anordnung der Preisgabe der Informationsquellen führt dazu, dass Informanten sich nicht mehr grundsätzlich auf die Wahrung ihrer Anonymität verlassen können und der freie Informationsfluss zwischen den Medien und Informanten gefährdet wird. Der EGMR betont in diesem Zusammenhang in ständiger Rechtsprechung, dass bereits das Bestehen einer Offenlegungsanordnung einen chilling effect auf die Bereitschaft potentieller Informanten entfaltet, der Presse vertrauliche Informationen zu übermitteln, und dass dieser Abschreckungseffekt die „watchdog“-Funktion der Presse in einer demokratischen Gesellschaft nachhaltig untergraben kann (vgl. EGMR, Urteil vom 27.03.1996 - Nr. 17488/90, Rn. 39f. - Goodwin/Vereinigtes Königreich; Urteil vom 14.09.2010 - Nr. 38224/03, Rn. 50 - Sanoma Uitgevers B.V./Niederlande; Urteil vom 22.11.2012 - Nr. 39315/06, Rn. 86 und 101 - Telegraaf Media Nederland Landelijke Media B.V./Niederlande; vgl. zu Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 03.11.2025 - 1 BvR 259/24, juris Rn. 31; Urteil vom 27.02.2007 - 1 BvR 538/06, NJW 2007, 1117 ff. Rn. 42, 44 - CICERO). Kein Widerspruch ergibt sich daraus, dass das Bestehen eines gesetzlichen Zeugnisverweigerungsrechts nicht zur Rechtswidrigkeit der Beweisanordnung führt, sondern lediglich den Zeugen zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Denn im vorliegenden Fall besteht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht, da das Bundeskartellamt keine Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung gemäß § 57 Abs. 2 GWB angeordnet hat, und in § 59 GWB ist ein gesetzliches Auskunftsverweigerungsrecht für Presseangehörige nicht vorgesehen, weshalb schon die Anordnung, dass die Beschwerdeführerin ihre Informationsquellen preiszugeben habe, den freien Informationsfluss zwischen Medien und Informanten gefährdet.
Die Abwägung zwischen den öffentlichen Ermittlungsinteressen des Bundeskartellamts und dem Grundrecht der Beschwerdeführerin auf Medien- und Pressefreiheit ergibt, dass der Pressefreiheit der Beschwerdeführerin voraussichtlich der Vorrang einzuräumen ist. Der angefochtene Auskunftsbeschluss führt voraussichtlich zu Nachteilen, die außer Verhältnis zu den mit ihm verfolgten Zielen stehen. Das Amt hat den Quellenschutz als Bestandteil der Medienfreiheit bei seiner Entscheidung nicht in der gebotenen Weise in die Abwägung der widerstreitenden Interessen eingestellt und im Ergebnis unzureichend gewichtet.
(aa) Der Senat verkennt nicht, dass die Medien- und Pressefreiheit nicht unbegrenzt gewährleistet wird. Nach Art. 10 Abs. 2 EMRK ist die Ausübung dieser Freiheiten mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.
(bb) Die Bestimmung des § 59 GWB, wonach die Kartellbehörde von Unternehmen die für ein von ihr geführtes Verwaltungsverfahren erforderlichen Auskünfte einholen kann, erfüllt die Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 2 EMRK ebenso wie die dem Verwaltungsverfahren zugrundeliegende Eingriffsnorm des § 32f Abs. 3 S. 1 GWB. Insoweit hat Gleiches zu gelten wie etwa für die Bestimmungen der Strafprozessordnung mit ihrer prinzipiellen Verpflichtung für jeden Staatsbürger, zur Wahrheitsfindung im Strafverfahren beizutragen und die im Gesetz vorgesehenen Ermittlungsmaßnahmen zu dulden. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR verlangt der Gesetzesvorbehalt des Art. 10 Abs. 2 EMRK, dass der Eingriff eine im nationalen Recht hinreichend zugängliche und für den Adressaten vorhersehbare gesetzliche Grundlage hat (vgl. EGMR, Urteil vom 26.04.1979 - Nr. 6538/74, Rn. 49 - Sunday Times/Vereinigtes Königreich; Urteil vom 16.07.2013 - Nr. 73469/10, Rn. 82 f. - Nagla/Lettland; vgl. zum entsprechenden Erfordernis eines allgemeinen Gesetzes gemäß Art. 5 Abs. 2 GG BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 03.11.2025 - 1 BvR 259/24, juris Rn. 34; Urteil vom 27.02.2007 - 1 BvR 538/06, NJW 2007, 1117 ff. Rn. 49 - CICERO). Diese Anforderungen erfüllt § 59 GWB als förmliches, allgemein zugängliches und in den tatbestandlichen Voraussetzungen hinreichend bestimmtes Gesetz. Der Auskunftsbeschluss verfolgt außerdem den nach Art. 10 Abs. 2 EMRK legitimen Zweck des Schutzes der Rechte anderer, namentlich der durch Wettbewerbsbeschränkungen betroffenen Marktteilnehmer, sowie der Aufrechterhaltung der Ordnung, hier einer funktionierenden Rechts- und Wirtschaftsordnung. Auch bei der dem Verwaltungsverfahren zugrunde liegenden Eingriffsnorm des § 32f Abs. 3 S. 1 GWB aF handelt es sich um ein allgemein zugängliches und in den tatbestandlichen Voraussetzungen hinreichend bestimmtes Gesetz. Dasselbe gilt für § 32f Abs. 3 S. 1 GWB neu.
(cc) Bei der Abwägung des öffentlichen Interesses der Kartellbehörde an der Ermittlung einer Wettbewerbsstörung im Sinne des § 32f Abs. 3 S. 1 GWB aF und zu der Frage, ob bestimmte Unternehmen hierzu gemäß § 32f Abs. 3 S. 2 und 3 GWB aF wesentlich beitragen, ebenso bei der Abwägung des öffentlichen Interesses der Kartellbehörde an der Ermittlung nach § 32f Abs. 3 S. 1 GWB neu mit dem durch das Recht der Medien- und Pressefreiheit geschützten Interesse der Beschwerdeführerin am Informantenschutz ist zu berücksichtigen, welche Zuordnungsentscheidung der Gesetzgeber bezüglich der betroffenen Interessen vorgenommen hat (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 03.11.2025 - 1 BvR 259/24, juris Rn. 35 f.; Urteil vom 12.03.2003 - 1 BvR 330/96, juris Rn. 120 ff. - Handy-Überwachung).
Die Bestimmung des § 59 GWB enthält zwar keine Regelung zum Schutz der publizistischen Betätigung. Zu beachten ist jedoch, dass die Kartellbehörde dann, wenn sie im Rahmen ihrer Ermittlungen in einem Verwaltungsverfahren eine Beweisaufnahme durch Zeugenbeweis durchführt, gemäß § 57 Abs. 2 GWB das die allgemeine Zeugnispflicht von Medienangehörigen einschränkende Zeugnisverweigerungsrecht des § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO sinngemäß zu beachten hat. Auch für das Kartellbußgeldverfahren hat der Gesetzgeber besondere Regelungen zum Schutz von Medienangehörigen geschaffen und deren allgemeine Zeugnispflicht durch das gemäß § 46 Abs. 2 OWiG anwendbare Zeugnisverweigerungsrecht des § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, S. 2 und 3 StPO beschränkt. Soweit im Strafverfahren das Zeugnisverweigerungsrecht von Medienangehörigen gemäß § 53 Abs. 2 S. 2 StPO entfällt, wenn die Aussage zur Aufklärung eines Verbrechens beitragen soll oder wenn Gegenstand der Untersuchung die bestimmten, dort aufgeführten Straftaten sind, kann der Zeuge nach S. 3 der Norm auch in diesen Fällen die Aussage verweigern, soweit sie zur Offenbarung der Person des Informanten führen würde.
(dd) Dieser Vorrang, den der Gesetzgeber dem Interesse eines als Zeugen vernommenen Medienangehörigen am Informantenschutz gegenüber sowohl dem öffentlichen Ermittlungsinteresse der Kartellbehörde in einem Kartellverwaltungsverfahren und in einem Kartellbußgeldverfahren als auch gegenüber dem öffentlichen Strafverfolgungsinteresse der Strafverfolgungsbehörden selbst bei Verbrechen und bestimmten anderen schweren Straftaten eingeräumt hat, führt im vorliegenden Fall aller Voraussicht nach dazu, dass das Interesse der Beschwerdeführerin am Schutz der Pressefreiheit das öffentliche Ermittlungsinteresse des Bundeskartellamts überwiegt.
((1)) Dem steht nicht entgegen, dass die Bestimmung des § 59 GWB eine Einschränkung der Auskunftspflicht Medienangehöriger nicht vorsieht. Denn die Be-stimmungen, die die Zeugnispflicht von Medienangehörigen einschränken oder zu deren Schutz Beschlagnahmeverbote enthalten, sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine abschließenden Regelungen. So bleibt etwa auch dann, wenn der in § 97 Abs. 5 S. 1 StPO normierte strafprozessuale Beschlagnahmeschutz für Mitarbeiter von Presse und Rundfunk nicht anwendbar ist, weil ein als Journalist an sich Zeugnisverweigerungsberechtigter selbst Beschuldigter oder Mitbeschuldigter der Straftat ist, um deren Aufklärung es geht, die Medien- und Pressefreiheit für die Auslegung und Anwendung der strafprozessualen Normen über Durchsuchungen und Beschlagnahmen, die in Redaktionen oder bei Journalisten durchgeführt werden, von Bedeutung. Deshalb reicht unter Berücksichtigung der Medien- und Pressefreiheit ein auf vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen gestützter Tatverdacht für eine auf § 102 StPO gegründete Durchsuchung bei den in § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StPO genannten Personen nicht aus, sondern der Anfangsverdacht muss vielmehr auf konkreten Tatsachen beruhen (vgl. zum Ganzen BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 03.11.2025 - 1 BvR 259/24, juris Rn. 37). Durchsuchungen und Beschlagnahmen in einem Ermittlungsverfahren gegen Presseangehörige sind verfassungsrechtlich unzulässig, wenn sie ausschließlich oder vorwiegend dem Zweck dienen, die Person des Informanten zu ermitteln. Auch wenn die betreffenden Angehörigen von Presse oder Rundfunk nicht Zeugen, sondern selbst Beschuldigte sind und der Schutz des § 97 Abs. 5 StPO deshalb nicht besteht, dürfen in gegen sie gerichteten Ermittlungsverfahren wegen einer Beihilfe zum Dienstgeheimnisverrat Durchsuchungen nach § 102 StPO sowie Beschlagnahmen nach § 94 StPO zwar zur Aufklärung der ihnen zur Last gelegten Straftat angeordnet werden, nicht aber zu dem vorrangigen oder ausschließlichen Zweck, Verdachtsgründe insbesondere gegen den Informanten zu finden. Anderenfalls könnte der von der Pressefreiheit umfasste Informantenschutz unterlaufen werden (vgl. zum Ganzen BVerfG, Urteil vom 27.02.2007 - 1 BvR 538/06, NJW 2007, 1117 Rn. 61 - CICERO). Durch diese Rechtsprechung soll verhindert werden, dass die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen Journalisten einleitet, um das Zeugnisverweigerungsrecht zum Wegfall zu bringen, das diesen zustünde, wenn sie als Zeugen vernommen würden (vgl. BVerfG, Urteil vom 27.02.2007 - 1 BvR 538/06, NJW 2007, 1117 Rn. 62 - CICERO).
((2)) Aus der Vergleichbarkeit der Interessenlage folgt, dass im vorliegenden Fall das durch die Medien- und Pressefreiheit der Beschwerdeführerin geschützte Interesse daran, ihre Informanten nicht preisgeben zu müssen, das öffentliche Interesse des Bundeskartellamts an der Ermittlung einer Wettbewerbsstörung und des Beitrags bestimmter Unternehmen zu dieser (§ 32f Abs. 3 GWB aF) voraussichtlich überwiegt. Dasselbe gilt im Hinblick auf das Ermittlungsinteresse des Bundeskartellamts nach § 32f Abs. 3 S. 1 GWB neu. Den bei der Beschwerdeführerin tätigen Journalisten kommt im vorliegenden Ermittlungsverfahren des Bundeskartellamts eine Stellung zu, die der Sache nach mit einer Zeugenstellung vergleichbar ist. Zeugen sind natürliche Personen, die an einem Verfahren nicht selbst als Partei oder Vertreter einer Partei unmittelbar beteiligt sind und die Auskunft über bestimmte Tatsachen oder Vorgänge erteilen sollen, die sie wahrgenommen haben. So liegt es bei den Journalisten der Beschwerdeführerin, die Auskunft darüber erteilen sollen, welche Unternehmen und Personen ihnen Preisinformationen über erfolgte Transaktionen im Handel mit Diesel, Benzin und Heizöl gemeldet haben. Würde das Bundeskartellamt diese Journalisten zu diesen Tatsachen gemäß § 57 Abs 2 GWB als Zeugen vernehmen, könnten sie sich in sinngemäßer Anwendung von § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Dieser von der Pressefreiheit umfasste Informantenschutz würde unterlaufen werden, wenn die Journalisten der Beschwerdeführerin die begehrten Auskünfte deshalb erteilen müssten, weil sie nicht als Zeugen vernommen werden, sondern ein Auskunftsverlangen an die Beschwerdeführerin gerichtet wird.
Einer Vergleichbarkeit der bei der Beschwerdeführerin tätigen Journalisten mit Zeugen steht nicht entgegen, dass das Bundeskartellamt die Beschwerdeführerin und damit auch ihre Vertreter unmittelbar als Partei an dem von ihm geführten Ermittlungsverfahren gemäß § 32f Abs. 3 S. 1 GWB aF oder neu beteiligen kann. Dies ist nicht der Fall, weil die Beschwerdeführerin, wie oben ausgeführt, nicht als Adressatin einer Verfügung nach diesen Bestimmungen in Betracht kommt. Denn Adressaten einer Feststellungsverfügung nach § 32f Abs. 3 S. 1 GWB aF können gemäß § 32f Abs. 3 S. 2 und 3 GWB aF nur solche Unternehmen sein, die als Adressaten von Abhilfemaßnahmen in Betracht kommen, weil sie durch ihr Verhalten und ihre Bedeutung für die Marktstruktur zur Störung des Wettbewerbs wesentlich beitragen, wobei gemäß S. 4 aF der Bestimmung insbesondere auch die Marktstellung des Unternehmens zu berücksichtigen ist. Auch eine Verfügung nach § 32f Abs. 3 S. 1 GWB neu kann nur gegenüber Unternehmen ergehen, die auf dem Markt, auf dem eine tatbestandsmäßige Wettbewerbsstörung vorliegt, tätig sind. Die Beschwerdeführerin ist jedoch als unabhängiges Presseunternehmen nicht auf den Märkten tätig, die das Bundeskartellamt untersucht, und kann daher nicht Adressatin einer Feststellungsverfügung nach § 32f Abs. 3 S. 1 GWB aF oder einer Verfügung nach § 32f Abs. 3 S. 1 GWB neu sein. Nichts anderes ergibt sich aus der vom Bundeskartellamt auf S. 9 seines Schriftsatzes vom 10. Oktober 2025 (GA 285) zitierten Entscheidung der italienischen Wettbewerbsbehörde AGCM, die sich - soweit ersichtlich - allein gegen die Kartellteilnehmer richtete, nicht aber gegen das Presseorgan, über das diese sich absprachegemäß über Preise ausgetauscht hatten.
Es kommt auch nicht darauf an, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Presseangehörige sich nicht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht hinsichtlich ihrer Informanten berufen können, soweit es nicht um den redaktionellen Teil der Publikation, sondern etwa um Einsender von Anzeigen - wie z.B. einer Chiffreanzeige - geht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 06.04.1989 - 1 BvR 33/87, juris Orientierungssatz 4; Beschluss vom 10.05.1983 - 1 BvR 385/82, juris Rn. 26 ff.). Denn im Streitfall geht es nicht um Einsender von Anzeigen, sondern allein um Informanten für den redaktionellen Teil.
((3)) Das öffentliche Interesse an einem wirksamen Wettbewerb auf den vom Bundeskartellamt vorliegend betrachteten Märkten mit all seinen positiven Effekten und die hohe gesamtwirtschaftliche Bedeutung der Mineralölwirtschaft vermögen entgegen der Auffassung des Bundeskartellamts eine andere Bewertung nicht zu rechtfertigen. Das Ermittlungsinteresse des Amts kann keinen generellen Vorrang vor dem Interesse der Medien beanspruchen, sondern ist im Wege der Einzelfallabwägung mit diesem in Ausgleich zu bringen. Die Abwägung führt im vorliegenden Fall zu einem Vorrang des Informantenschutzes. Denn das Bundeskartellamt müsste ein Zeugnisverweigerungsrecht der bei der Beschwerdeführerin tätigen Journalisten beachten, wenn es diese als Zeugen vernähme, so dass - bei gleichem Ermittlungsinteresse - die Entscheidung für ein Auskunftsverlangen gegenüber der Beschwerdeführerin statt einer Zeugenvernehmung der bei ihr tätigen Journalisten nicht zu einem Überwiegen des Ermittlungsinteresses führen kann. Es kommt hinzu, dass die Ermittlungen des Bundeskartellamts nicht etwa der Aufklärung eines Kartellrechtsverstoßes im Sinne der § 1 GWB, Art. 101 AEUV oder der § 19 ff. GWB, Art. 102 AEUV dienen, sondern der Aufklärung einer unterhalb dieser Schwelle liegenden Wettbewerbsstörung, zu der bestimmte Unternehmen beitragen, dass also die bisherigen Ermittlungen keinen Anfangsverdacht für eine Kartellabsprache bestimmter Marktteilnehmer oder für einen Marktmachtmissbrauch eines Marktbeherrschers ergeben haben und dass auch eine Beteiligung der Beschwerdeführerin an einem Kartellrechtsverstoß oder einer Wettbewerbsstörung im Sinne des § 32f Abs. 3 S. 1 GWB aF oder neu nicht in Rede steht, weil es sich bei ihr um ein unabhängiges, nicht auf den betroffenen Märkten tätiges Presseunternehmen handelt. Weiter ist zu berücksichtigen, dass das Bundeskartellamt, wie oben ausgeführt, Ermittlungen dazu, ob Marktteilnehmer sich infolge einer zu geringen Zahl an Preismeldungen, falscher oder selektiver Preismeldungen parallel verhalten oder Preise manipulieren können, durch Befragung der betroffenen Unternehmen zu getätigten Transaktionen und Vergleich dieser Angaben mit den bei der Beschwerdeführerin eingegangenen Meldungen führen kann und muss, um sichere und verlässliche Rückschlüsse ziehen zu können. Hierzu ist die Preisgabe der Informanten der Beschwerdeführerin nicht erforderlich.
Ohne Erfolg wendet das Bundeskartellamt ein, dass dieses Ergebnis Tür und Tor für Kartellrechtsverstöße öffnen würde und der Austausch wettbewerblich sensibler Informationen über einen Dritten (Hub and Spoke-Kartelle) für Kartellbehörden faktisch nicht mehr aufklärbar wäre. Denn die Kartellbehörden sind nicht gehindert, wegen eines möglichen Verstoßes gegen § 1 GWB, Art. 101 AEUV gegen die betroffenen Unternehmen zu ermitteln, wenn diese aufgrund einer Absprache eine Stelle gegründet haben, über die sie Preisinformationen austauschen (vgl. Senat, Beschluss vom 26.07.2002 - Kart 37/01 (V), juris Rn. 13 ff.), oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aufgrund einer Absprache mittels einer bereits bestehenden und unabhängigen Stelle über Preisinformationen austauschen. Handelt es sich bei der unabhängigen Stelle um ein Presseunternehmen, so ist allerdings dessen grundgesetzlich geschützte Pressefreiheit zu beachten.
((4)) Ein Vorrang des Ermittlungsinteresses des Bundeskartellamts lässt sich auch nicht damit begründen, dass es sich bei dem C. Report der Beschwerdeführerin um ein weniger schützenswertes Presseerzeugnis handele, dessen eindeutiger Schwerpunkt die Bereitstellung von Preisnotierungen sei, die von Marktteilnehmern genutzt würden, um damit ihre wirtschaftlichen Interessen zu fördern, und das vom Schutzzweck der Pressefreiheit weit entfernt sei. Die Publikation der Beschwerdeführerin ist, wie oben ausgeführt, in allen ihren Teilen, auch im Hinblick auf die Preisnotierungen, von der Pressefreiheit geschützt, und der Schutz der Pressefreiheit kann nicht von einer Bewertung des Druckerzeugnisses abhängig gemacht werden. Allerdings kommt es im Fall unterhaltender Beiträge, etwa über prominente Personen, bei der Abwägung mit kollidierenden Persönlichkeitsrechten auf das Gewicht des Informationsinteresses und auf die Weise an, in der die Berichterstattung einen Bezug zu Fragen aufweist, welche die Öffentlichkeit wesentlich angehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07, NJW 2008, 1793 ff. Rn. 42 - Caroline von Hannover). Auch dann, wenn im vorliegenden Fall wegen des Informationsinteresses eine vergleichbare Abwägung zwischen dem Informantenschutz und dem Ermittlungsinteresse des Bundeskartellamts vorzunehmen wäre, was offen bleiben kann, würde diese zu einem Vorrang des Informantenschutzes führen. Denn das schützenswerte Interesse der Beschwerdeführerin daran, weiterhin von einer Vielzahl von Quellen Informationen zu erhalten, um zutreffende und verlässliche Preisinformationen entwickeln und publizieren zu können, wird nicht dadurch gemindert, dass die auf den betreffenden Märkten tätigen Leser diese Informationen für ihre unternehmerischen Entscheidungen nutzen. Die Beschwerdeführerin ist auch zur zutreffenden und verlässlichen Information dieser Leser, die verschiedenen Marktstufen und verschiedenen Marktseiten angehören, auf ungehinderten Informationsfluss durch ihre Quellen angewiesen, darüber hinaus ebenso zur zutreffenden und verlässlichen Information ihrer übrigen Leserschaft, die aus Unternehmen, die auf anderen Märkten tätig sind, und aus öffentlichen Behörden und politischen Institutionen besteht.
Ein anderes Ergebnis lässt sich auch nicht mit dem vom Bundeskartellamt zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Januar 1985 (KZR 4/84, juris Rn. 17 - Ideal-Standard) begründen. Im dortigen Fall hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Presseberichterstattung auch im Falle eines Boykottaufrufs durch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt sein könne, dass es aber anders sei, wenn solche Äußerungen über eine bestimmte Meinungskundgabe hinaus dazu dienten, in den individuellen Bereich des wirtschaftlichen Wettbewerbs bestimmter Unternehmen einzugreifen, und wenn die Meinungsäußerungen lediglich als Mittel zum Zweck der Förderung privater Wettbewerbsinteressen eingesetzt würden, was der Fall sei, wenn sie dazu dienten, den Wettbewerb von Installateuren durch Aufbau einer „Frontstellung“ gegenüber einem Anbieter von Sanitärarmaturen zu fördern. Die Entscheidung verhält sich schon nicht zum Quellenschutz für den Fall, dass ein unter Verwendung der von den Quellen gelieferten Informationen publizierter Presseartikel nicht den Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit beanspruchen kann. Überdies trägt das Bundeskartellamt keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin mit dem C. Report lediglich die Interessen einer Marktseite eines bestimmten Marktes zum Nachteil der Marktgegenseite fördern wolle, und solche sind auch sonst nicht ersichtlich, weil sich die Publikation der Beschwerdeführerin ein eine unbegrenzte (Fach-)Öffentlichkeit richtet, nämlich neben den verschiedenen Marktseiten der Energie- und Rohstoffmärkte auch an Teilnehmer gänzlich anderer Märkte sowie an politische Akteure, und daher keinerlei Umstände dafür sprechen, es könne der Beschwerdeführerin statt zutreffender Information der interessierten Öffentlichkeit um einen Eingriff in den Wettbewerb bestimmter Unternehmen gehen.
((5)) Das Bundeskartellamt vermag sich auch nicht darauf zu berufen, dass die Preisgabe der Informanten der Beschwerdeführerin den generalpräventiven Zweck des Quellenschutzes nicht berühre, daher eine allgemeine Abschreckungswirkung für potentielle Informanten der Presse durch das Auskunftsverlangen nicht zu befürchten und die Funktionsfähigkeit der Presse durch eine Offenlegung der Preismelder nicht gefährdet sei. Denn die Presse- und Rundfunkfreiheit schützt gerade nicht nur in ihrer objektiv-rechtlichen Bedeutung die institutionelle Eigenständigkeit der Presse und des Rundfunks, sondern gewährt insbesondere den in diesen Bereichen tätigen Personen und Organisationen individuelle Freiheitsrechte (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 03.11.2025 - 1 BvR 259/24, juris Rn. 29; Urteil vom 27.02.2007 - 1 BvR 538/06, NJW 2007, 1117 ff. Rn. 42 m.w.N. - CICERO; Urteil vom 12.03.2003, 1 BvR 330/96, juris Rn. 105 - Handy-Überwachung). Aus dem Umstand, dass das Bundeskartellamt nur die Offenlegung derjenigen Unternehmen und Personen begehre, die Preise melden, während die Quellen für herkömmliche Informationen nicht offenzulegen seien, ergibt sich schon deshalb nichts anderes, weil nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beschwerdeführerin dieselben Informanten jeweils Preisinformationen zu Transaktionen, Geboten und Angeboten sowie weitere Marktinformationen mitteilen.
((6)) Dem Ermittlungsinteresse des Bundeskartellamts ist auch nicht deshalb Vorrang vor dem Quellenschutz einzuräumen, weil nicht zu erwarten sei, dass sich Unternehmen infolge der Offenlegung ihrer Identitäten als Melder zurückziehen könnten, zumal sie mit ihren Meldungen das eigennützige Ziel verfolgten, am Ende des Tages eine brauchbare und eventuell auch für das Unternehmen besonders vorteilhafte Preisnotierung zu erhalten. Hierbei handelt es sich um eine bloße Mutmaßung des Amts, die durch nichts belegt ist. Zur Begründung lässt sich insbesondere nicht anführen, dass im Rahmen der Sektoruntersuchung befragte Marktteilnehmer die Frage, ob sie grundsätzlich Preise an die Beschwerdeführerin oder andere Preisinformationsdienste melden, beantwortet hätten, denn weder können sich diese Unternehmen unmittelbar selbst auf das Grundrecht der Pressefreiheit berufen noch widerlegt dies die Gefahr, dass meldende Unternehmen sich als Informanten zurückziehen, wenn die Beschwerdeführerin deren Namen preisgeben würde.
Es ergibt sich auch nichts anderes daraus, dass den meldenden Unternehmen kein unmittelbarer Schaden infolge ihrer Offenlegung drohe, weil es dem Bundeskartellamt nicht darum gehe, die meldenden Unternehmen eines Verstoßes gegen gesetzliche Verbote zu überführen, sondern die für die Märkte relevanten Preisinformationssysteme besser beurteilen zu können, und weil das Amt zur Geheimhaltung vertraulicher Informationen verpflichtet sei. Denn der durch die Pressefreiheit gewährleistete Quellenschutz greift nicht erst dann ein, wenn staatliche Stellen Ermittlungen gegen den Informanten führen oder dessen Identität veröffentlichen wollen, sondern er besteht für die Offenlegung des Informanten gegenüber staatlichen Stellen schlechthin, weil er den ungehinderten Informationsfluss zwischen den Medien und ihren Informanten bezweckt. Daher stellen etwaige Zusagen staatlicher Stellen, Ermittlungen gegen Informanten nicht führen zu wollen oder deren Identität nicht veröffentlichen zu wollen, bereits keine geeigneten Abwägungskriterien dar, die zu einem Überwiegen des staatlichen Ermittlungsinteresses gegenüber dem Quellenschutz führen könnten. Darüber hinaus besteht vorliegend durchaus die konkrete Gefahr, dass das Bundeskartellamt ein Verwaltungsverfahren gegenüber meldenden Unternehmen führt, weil das von ihm eingeleitete Feststellungsverfahren nach § 32f Abs. 3 S. 1 GWB aF und ebenso das Verfahren nach § 32f Abs. 3 S. 1 GWB neu gegen bestimmte Unternehmen zu richten ist, bei denen es sich auch um meldende Unternehmen handeln kann.
((7)) Ohne Erfolg beruft sich das Bundeskartellamt darauf, dass die Namen der meldenden Unternehmen und Broker weniger schützenswert seien, als die Namen der meldenden natürlichen Personen, deren Angabe es nicht verlange. Es trifft bereits nicht zu, dass das Amt die Offenlegung der meldenden natürlichen Personen nicht verlangt, weil es einer Offenlegung gleichkommt, dass die Beschwerdeführerin die meldenden natürlichen Personen verschlüsselt angeben darf, den Schlüssel aber aufzubewahren und dem Bundeskartellamt auf Verlangen die Identität der natürlichen Personen preiszugeben hat. Aber auch wenn dem so wäre und das Amt allein die Preisgabe des meldenden Unternehmens bzw. Brokers verlangte, änderte dies am Ergebnis der Abwägung nichts, weil die vorliegend das Ermittlungsinteresse des Amts überwiegende Gefahr, dass die Informationsquellen der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Offenlegung versiegen könnten und diese ihre Funktion mangels ausreichender Quellen nicht mehr in angemessener Weise erfüllen könnte, gleichermaßen besteht, wenn das meldende Unternehmen benannt werden muss. Dies gilt sowohl für einzelkaufmännische Unternehmen als auch für Personengesellschaften oder juristische Personen.
((8)) Schließlich ist nicht ersichtlich und wird vom Bundeskartellamt auch nicht näher begründet, warum sich aus den sogenannten IOSCO-Prinzipien, denen die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben folgt, ein Vorrang des Ermittlungsinteresses des Amts gegenüber dem Quellenschutz ergeben sollte, zumal diese Prinzipien nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin in Fußnote 4 ihrer Antragsschrift (GA 14) unter Abschnitt 2.2.12(d) vorsehen, dass die internen Richtlinien der jeweiligen Unternehmen - gleichsam als Minimalstandard - den Schutz der Vertraulichkeit der an die Preisinformations- und Preisnotierungsanbieter (Price Reporting Agency) gemeldeten Informationen gewährleisten müssen.
3. Da vorliegend mithin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde, soweit diese sich gegen die Fragen B.3 und B.5 des angefochtenen Auskunftsbeschlusses des Bundeskartellamts richtet, schon deshalb anzuordnen ist, weil insoweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung bestehen, kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob die Vollziehung des Auskunftsbeschlusses für die Beschwerdeführerin auch eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
a) Eine unbillige Härte im Sinne des § 67 Abs. 3 S. 3 i.V.m. S. 1 Nr. 3 GWB liegt vor, wenn die durch die Vollziehung drohenden Nachteile nach den Umständen des Einzelfalls unter Abwägung des öffentlichen Interesses am Vollzug der Verfügung und der Interessen des von ihr Betroffenen nicht zu rechtfertigen sind. Schwerwiegende Nachteile genügen für sich alleine für die Annahme einer unbilligen Härte nicht. Existenzbedrohungen brauchen dagegen im Allgemeinen nicht hingenommen zu werden. Auch irreparable Folgen können nur ausnahmsweise durch öffentliche Interessen aufgewogen werden. Bei der Abwägung der Interessen sind auch die Erfolgsaussichten der Beschwerde zu berücksichtigen. Ist eine Verfügung der Kartellbehörde kraft Gesetzes sofort vollziehbar, wie es bei dem vorliegenden Auskunftsbeschluss der Fall ist, so ist ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung durch den Gesetzgeber vorausgesetzt und bedarf anders als bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Kartellbehörde nach § 67 Abs. 1 GWB keiner Begründung im Einzelfall (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 23.06.2020 - KVR 69/19, juris Rn. 133 f. - Facebook I).
b) Nach diesen Maßgaben kommt allerdings in Betracht, die Offenlegung der Informanten der Beschwerdeführerin als eine für diese unbillige Härte zu bewerten, weil hierdurch das von der Pressefreiheit geschützte Vertrauensverhältnis zwischen der Presse und ihren Informanten irreparabel beschädigt würde und die Beschwerdeführerin befürchten müsste, dass ihre bisherigen Informanten sich zurückziehen und sie neue Informanten nicht gewinnen könnte. Infolgedessen besteht die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin mangels ausreichender Informationen aus dem Markt keine zutreffenden und verlässlichen Nachrichten über die Entwicklung der Energie- und Rohstoffmärkte mehr publizieren könnte, ihre Leserschaft verlieren würde und daher die Publikation einstellen müsste. Diese Folgen wären voraussichtlich auch dann irreversibel, wenn die Beschwerdeführerin in der Hauptsache obsiegen würde, weil der Vertrauensverlust ihrer Quellen hierdurch nicht rückgängig zu machen ist. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Beschwerdeführerin dann, wenn sie die von ihr verlangte Offenlegung ihrer Informationsquellen nicht vornimmt, hierzu vom Bundeskartellamt gemäß § 86a GWB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 1 lit. b), Abs. 2, §§ 11, 13, 14 VwVG nur durch die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgelds angehalten werden kann, gegen die sie gemäß § 18 VwVG um Rechtsschutz nachsuchen kann, oder vom Bundeskartellamt gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 81c Abs. 1 S. 2, Abs. 3 GWB mit einer Geldbuße belegt werden kann, gegen die ihr ebenfalls Rechtsmittel zustehen. Ob unter diesen Umständen von einer unbilligen Härte auszugehen ist oder ob eine solche abzulehnen ist, weil der Beschwerdeführerin durch die Vollstreckung des Auskunftsverlangens allein finanzielle Nachteile drohen, die im Fall ihres Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, bedarf im Ergebnis keiner Entscheidung, weil die aufschiebende Wirkung der Beschwerde schon wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung anzuordnen war.
III.
Eine gesonderte Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Sie erfolgt mit der Beschwerdeentscheidung nach den Vorgaben des § 71 GWB, da das Verfahren nach § 67 GWB und das Hauptsacheverfahren gebührenrechtlich eine Einheit darstellen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 17.01.2020 - VI-Kart 6/19 (V), juris Rn. 56 - Trockenbaustoffe).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 77 Abs. 2 GWB liegen nicht vor.
… … …
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann nur aus den in § 77 Abs. 4 GWB genannten absoluten Rechtsbeschwerdegründen mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Rechtsbeschwerde ist durch einen beim Beschwerdegericht oder Rechtsbeschwerdegericht (Bundesgerichtshof) einzureichenden Schriftsatz binnen zwei Monaten zu begründen. Diese Frist beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verlängert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Beschwerdeentscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung müssen durch einen zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für Rechtsbeschwerden der Kartellbehörden. Es gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den elektronischen Rechtsverkehr.
Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist die Nichtzulassungsbeschwerde gegeben. Diese ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim Oberlandesgericht Düsseldorf einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist durch einen beim Oberlandesgericht Düsseldorf oder beim Rechtsbeschwerdegericht (Bundesgerichtshof) einzureichenden Schriftsatz binnen zwei Monaten zu begründen. Diese Frist beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verlängert werden. Die Begründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Beschwerdeentscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Nichtzulassungsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Beschwerdeentscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Die Nichtzulassungsbeschwerdeschrift und -begründung müssen durch einen zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für Nichtzulassungsbeschwerden der Kartellbehörden. Es gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den elektronischen Rechtsverkehr.
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