BGH Urteil vom 06.03.2007 – VI ZR 51/06
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
Verkündet am: 6. März 2007 H o l m e s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
GG Art. 5 Abs. 1, 2 Abs. 1; EMRK Art. 8, 10; KunstUrhG §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 2
Zur Illustrierung der Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis kann
eine Veröffentlichung von Bildaufnahmen Prominenter nach einer Abwägung
der widerstreitenden Rechte und Grundrechte der abgebildeten Person aus
Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK mit den Rechten der Presse aus
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 10 EMRK auch ohne Einwilligung zulässig
sein.
BGH, Urteil vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06 - Hanseatisches OLG Hamburg
LG Hamburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. März 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung des
Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des 7. Zivilsenats des Han-
seatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 31. Januar 2006
aufgehoben, soweit es die Klage wegen der angegriffenen Bild-
veröffentlichungen in der Zeitschrift "Frau im Spiegel" Ausgabe
Nr. 9/03 vom 20. Februar 2003 und Ausgabe Nr. 12/04 vom
11. März 2004 abgewiesen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Beklagten gegen
das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 24, vom 1. Juli
2005 zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/3, die Be-
klagte 2/3.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist eine Tochter des verstorbenen Fürsten von Monaco. Die
Beklagte verlegt die Zeitschrift "Frau im Spiegel". In der Ausgabe Nr. 9/02 vom
20. Februar 2002 dieser Zeitschrift wurde berichtet, dass der Fürst von Monaco
erkrankt sei. Bebildert war der Bericht unter anderem mit einer der angegriffe-
nen Aufnahmen, welche die Klägerin im Skiurlaub neben ihrem Ehemann auf
der Straße in St. Moritz zeigt. In der Ausgabe Nr. 9/03 vom 20. Februar 2003
berichtete die Zeitschrift erneut über einen Winterurlaub der Klägerin in
St. Moritz unter Beifügung eines Bildes, das die Klägerin und ihren Ehemann
auf öffentlicher Straße in St. Moritz unter vielen Menschen zeigt. In der Ausga-
be Nr. 12/04 vom 11. März 2004 berichtete das Blatt über den bevorstehenden
"Rosenball" in Monaco; dieser Bericht wurde unter anderem mit einer Aufnahme
illustriert, welche die Klägerin und ihren Ehemann in einem öffentlichen Zweier-
Sessellift in Zürs am Arlberg in Skikleidung zeigt.
Die Klägerin verlangt - wie ihr Ehemann im Verfahren VI ZR 50/06 - von
der Beklagten, es zu unterlassen, diese Aufnahmen erneut zu veröffentlichen.
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Beru-
fung der Beklagten hat das Oberlandesgericht dieses Urteil aufgehoben und die
Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Re-
vision begehrt die Klägerin, die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzli-
che Urteil zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-
sentlichen ausgeführt, die Beklagte habe nicht rechtswidrig in das Recht der
Klägerin am eigenen Bild eingegriffen. Die Klägerin müsse gemäß § 23 Abs. 1
Nr. 1 KUG als Person des öffentlichen Lebens hinnehmen, dass Aufnahmen
auch ohne ihre Einwilligung verbreitet würden. Dieses Recht zur Veröffentli-
chung finde nach § 23 Abs. 2 KUG erst dann seine Grenze, wenn die Aufnah-
men die Privatsphäre der Klägerin berührten und das Interesse der Klägerin am
Schutz ihrer Privatsphäre das Informationsinteresse der Allgemeinheit überwie-
ge. Eine Abwägung der Grundrechte der Parteien aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1
und 5 Abs. 1 Satz 2 GG ergebe hier, dass die Veröffentlichung rechtmäßig er-
folgt sei. Zwar sei auch Art. 8 Abs. 1 EMRK bei der Abwägung zu berücksichti-
gen und bei der Bestimmung der Grenzen des allgemeinen Persönlichkeits-
rechts der Klägerin heranzuziehen. Das Grundgesetz sei aber als Verfassung
des deutschen Staates vorrangig. Allerdings sei hier keine Frage des allgemei-
nen Interesses betroffen, zu der die veröffentlichten Bilder einen Beitrag leiste-
ten, sondern nur das Unterhaltungsinteresse. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts seien die Veröffentlichungen jedoch trotzdem zu-
lässig, weil Plätze, an denen sich der Einzelne unter vielen Menschen befinde,
die Voraussetzungen des Privatsphärenschutzes nicht erfüllten; sie könnten
das Rückzugsbedürfnis nicht erfüllen und rechtfertigten damit auch nicht den
grundrechtlichen Schutz, den dieses Bedürfnis aus Gründen der Persönlich-
keitsentfaltung verdiene. Diese Rechtsprechung binde das Berufungsgericht
nach § 31 BVerfGG. Die beanstandeten Bilder zeigten die Klägerin mit ihrem
Ehemann auf offener Straße in St. Moritz und in einem öffentlichen, allgemein
zugänglichen Skilift, damit an Plätzen, an denen sich viele Menschen aufhielten.
Wer sich - wie die Klägerin - als Person des öffentlichen Lebens an diesen Or-
ten aufhalte und dort seinen Urlaub verbringe, müsse mit einer gewissen Auf-
merksamkeit rechnen und könne nicht davon ausgehen, von den Medien unbe-
obachtet zu bleiben. Dem öffentlichen Informationsinteresse sei deshalb der
Vorrang einzuräumen. Die Bildveröffentlichungen seien nicht zu beanstanden.
II.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in je-
der Hinsicht stand. Die Klägerin kann der Beklagten die erneute Veröffentli-
chung der beanstandeten Aufnahmen lediglich nicht untersagen, soweit sie der
Bebilderung einer Berichterstattung über ein Ereignis der Zeitgeschichte dienen
und damit selbst ein "Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte" sind.
1. Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung
verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Das Recht am eigenen Bild ist eine be-
sondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Daraus ergibt sich,
dass grundsätzlich allein dem Abgebildeten die Befugnis zusteht, darüber zu
befinden, ob und in welcher Weise er der Öffentlichkeit im Bild vorgestellt wird
(st. Rspr.; vgl. Senatsurteile BGHZ 131, 332, 336; vom 28. September 2004 - VI
ZR 305/03 - VersR 2005, 83). Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist der
Ausgangspunkt des Berufungsurteils, dass die Klägerin die nach diesen
Grundsätzen erforderliche Einwilligung zur Verbreitung der Aufnahmen weder
ausdrücklich noch stillschweigend erteilt hat.
2. Der Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin habe auch ohne Ein-
willigung hinzunehmen, dass Aufnahmen verbreitet werden, die sie im Urlaub in
Begleitung ihres Ehemannes in der Öffentlichkeit abbildeten, kann zwar in die-
ser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Der Ausnahmetatbestand des § 23
Abs. 1 Nr. 1 KUG, wonach Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte einwil-
ligungsfrei veröffentlicht werden dürfen, greift vorliegend nicht hinsichtlich jeder
beanstandeten Aufnahme durch.
a) Das Berufungsgericht bejaht für alle beanstandeten Bildveröffentli-
chungen eine Ausnahme im Sinn von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Die Klägerin
müsse als Person des öffentlichen Lebens die Veröffentlichung hinnehmen.
Zwar leisteten die Bilder keinen Beitrag zu einer Frage von allgemeinem Inte-
resse, sondern dienten nur dem Unterhaltungsinteresse. Gleichwohl sei der
Schutz der Privatsphäre nicht vorrangig, weil die Aufnahmen die Klägerin an
Orten zeigten, an denen sich viele Menschen befänden.
Seine Auffassung leitet das Berufungsgericht aus dem Urteil des Bun-
desverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1999 (BVerfGE 101, 361 ff.) her,
mit dem das Urteil des erkennenden Senats vom 19. Dezember 1995 (- VI ZR
15/95 - BGHZ 131, 332 ff.) zu den Paparazzi-Bildern (mit Ausnahme der Abbil-
dungen mit Kindern) bestätigt worden ist und an das sich das Berufungsgericht
nach § 31 BVerfGG gebunden fühlt.
b) Indessen wird diese Auffassung des Berufungsgerichts nicht in jeder
Hinsicht dem abgestuften Schutzkonzept gerecht, das die Rechtsprechung aus
§§ 22, 23 KUG entwickelt hat (vgl. BVerfG, BVerfGE 101, 361 ff.; NJW 2001,
1921, 1924 ff.; NJW 2006, 2835 f.; NJW 2006, 2836). Das gilt insbesondere
unter Berücksichtigung der in den Entscheidungen des Europäischen Gerichts-
hofs für Menschenrechte (künftig: EGMR) vom 24. Juni 2004 in dem Verfahren
von Hannover gegen Deutschland (NJW 2004, 2647 ff.) und vom 16. November
2004 (NJW 2006, 591 ff. - Karhuvaara und Iltalehti gegen Finnland) dargelegten
Grundsätze. Der erkennende Senat hat dieses Schutzkonzept in mehreren
neuen Entscheidungen erläutert (vgl. etwa Urteile vom 19. Oktober 2004
- VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84 ff.; vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 -
VersR 2006, 274 ff.) und fasst dies nochmals zusammen.
aa) Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebilde-
ten verbreitet werden; hiervon besteht nach § 23 Abs. 1 KUG eine Ausnahme,
wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese
Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen
des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).
Aus § 23 KUG hat die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
und des Bundesgerichtshofs den abkürzenden Begriff der "Person der Zeit-
geschichte" entwickelt. Als "relative" Person der Zeitgeschichte ist eine Person
anzusehen, die durch ein bestimmtes zeitgeschichtliches Ereignis das Interesse
auf sich gezogen hat. Deshalb darf sie ohne ihre Einwilligung nur im Zusam-
menhang mit diesem Ereignis abgebildet werden. Demgegenüber gilt als "abso-
lute" Person der Zeitgeschichte eine Person, die aufgrund ihres Status und ihrer
Bedeutung allgemein öffentliche Aufmerksamkeit findet, so dass sie selbst Ge-
genstand der Zeitgeschichte ist und deshalb über sie berichtet werden darf.
Auch sie hat jedoch ein Recht auf Privatsphäre, das nicht auf den häuslichen
Bereich beschränkt ist. Vielmehr muss sie die Möglichkeit haben, sich
an anderen, erkennbar abgeschiedenen Orten unbehelligt von Bildbericht-
erstattung zu bewegen (vgl. Senat, BGHZ 131, 332 ff., bestätigt von BVerfG,
BVerfGE 101, 361 ff.).
bb) Gegen diese Beschränkung des Schutzes der Privatsphäre bei den
so genannten absoluten Personen der Zeitgeschichte hat der EGMR in seiner
Entscheidung vom 24. Juni 2004 grundsätzliche Bedenken geäußert, denen der
erkennende Senat bereits in mehreren in der Folgezeit ergangenen Entschei-
dungen Rechnung getragen hat (vgl. Urteile vom 19. Oktober 2004 - VI ZR
292/03 - VersR 2005, 84; vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR
2006, 274).
Hiernach nimmt die Vorschrift des § 23 Abs. 1 KUG nach der Intention
des Gesetzgebers und nach Sinn und Zweck der Regelung in Ausnahme von
dem Einwilligungserfordernis des § 22 KUG Rücksicht auf das Informationsinte-
resse der Allgemeinheit und auf die Pressefreiheit. Die Belange der Öffentlich-
keit sind gerade bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "aus dem Be-
reich der Zeitgeschichte" zu beachten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. August
2006 - 1 BvR 2606/04 u.a. - NJW 2006, 3406, 3407 f.).
cc) Eine Abwägung der widerstreitenden Rechte und Grundrechte der
abgebildeten Person aus Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (künftig: EMRK) in der Fas-
sung des Protokolls Nr. 11 vom 11. Mai 1994 (BGBl 1995 II 578 ff.; vgl. nun-
mehr die ab 1. November 1998 geltende Neufassung - Bek. vom 17. Mai 2002
- BGBl 2002 II 1054 ff.) sowie aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG einerseits und der
Presse aus Art. 10 EMRK und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG andererseits ist mithin
schon bei der Zuordnung zum Bereich der Zeitgeschichte erforderlich. Dabei ist
der Beurteilung ein normativer Maßstab zugrunde zu legen, welcher der Pres-
sefreiheit und zugleich dem Schutz der Persönlichkeit und ihrer Privatsphäre
ausreichend Rechnung trägt (vgl. Senat, Urteile vom 12. Dezember 1995
- VI ZR 223/94 - VersR 1996, 341 f.; vom 9. März 2004 - VI ZR 217/03 - VersR
2004, 863; vom 28. September 2004 - VI ZR 305/03 - VersR 2005, 83, 84; vom
19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84, 85). Maßgebend ist hierbei
das Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Information über das Zeitge-
schehen. Dabei ist der Begriff des Zeitgeschehens in § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG
zugunsten der Pressefreiheit zwar in einem weiten Sinn zu verstehen, doch ist
das Informationsinteresse nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die
persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismä-
ßigkeit begrenzt, so dass eine Berichterstattung keineswegs immer zulässig ist.
Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlich-
keit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Be-
rücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden.
Soweit sich die Bedenken des EGMR gegen den Begriff der "absoluten
Person der Zeitgeschichte" richten (NJW 2004, 2647, 2650 Rn. 72), geht es der
Sache nach um die Frage, unter welchen Voraussetzungen über solche in der
Öffentlichkeit bekannte Personen berichtet werden darf. Dem Berufungsgericht
ist zuzugeben, dass die Klägerin unbeschadet der Frage, ob sie als absolute
Person der Zeitgeschichte im Sinn der bisherigen Rechtsprechung anzusehen
ist, jedenfalls eine in der Öffentlichkeit bekannte Person ist und in besonderem
Maß das Interesse der Öffentlichkeit auf sich zieht. Auch hat sie sich bei den
beanstandeten Abbildungen nicht an Orten der Abgeschiedenheit im oben dar-
gelegten Sinn befunden, so dass der Gesichtspunkt der Belästigung durch
heimlich aufgenommene Fotos (vgl. EGMR NJW 2004, 2647, 2650 Rn. 68;
BVerfGE 101, 361, 381; BVerfG, NJW 2006, 3406, 3408; Senat, BGHZ 131,
332, 342) im Streitfall keine Rolle spielt.
Allein diese Umstände können jedoch entgegen der Auffassung des Be-
rufungsgerichts nicht ausreichen, um einen Schutz der Privatsphäre zu vernei-
nen. Das gilt nicht nur unter Berücksichtigung der Auffassung des EGMR, son-
dern ergibt sich bei richtigem Verständnis bereits aus dem abgestuften Schutz-
konzept, wie es oben dargelegt worden ist. Hiernach ist auch bei Personen, die
unter dem Blickpunkt des zeitgeschichtlichen Ereignisses im Sinn des § 23
Abs. 1 Nr. 1 KUG an sich ohne ihre Einwilligung die Verbreitung ihres Bildnisses
dulden müssten, eine Verbreitung der Abbildung nicht zulässig, wenn hierdurch
berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).
Mithin kommt eine Ausnahme vom Erfordernis der Einwilligung grund-
sätzlich nur in Betracht, wenn die Berichterstattung ein Ereignis von zeitge-
schichtlicher Bedeutung betrifft (so schon Senatsurteile BGHZ 158, 218, 222 f.;
vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - aaO; vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober
2006 - I ZR 182/04 - Rn. 15, zum Abdruck in BGHZ bestimmt). Dabei darf aller-
dings der Begriff der Zeitgeschichte nicht zu eng verstanden werden. Schon
nach der Entstehungsgeschichte des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an
Werken der bildenden Künste und der Photographie vom 9. Januar 1907 (KUG;
vgl. Ebermayer in: Stengleins Kommentar zu den Strafrechtlichen Nebenge-
setzen des Deutschen Reiches, 5. Aufl., Band I § 23 KUG Anm. 1; Stenogra-
phische Berichte über die Verhandlungen des Reichstags, XI. Legislaturperiode
I. Session 1905/1906, erster Sessionsabschnitt, Aktenstück Nr. 30 S. 1540 f.
und I. Lesung 25. Januar 1906, Bd. 214, S. 819), vor allem aber im Hinblick auf
den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von
historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen,
also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse, und wird mithin
vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt. Auch durch unterhaltende Beiträge
kann nämlich Meinungsbildung stattfinden; solche Beiträge können die Mei-
nungsbildung unter Umständen sogar nachhaltiger anregen und beeinflussen
als sachbezogene Informationen (vgl. Senat, Urteil vom 9. Dezember 2003
- VI ZR 373/02 - VersR 2004, 522, 523 mit Anmerkung von Gerlach JZ 2004,
625; BVerfG, BVerfGE 101, 361, 389 f.; NJW 2006, 2836, 2837).
Zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit gehört es, dass
die Presse in den gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt,
innerhalb dessen sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was
öffentliches Interesse beansprucht, und dass sich im Meinungsbildungsprozess
herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist (BVerfGE
101, 361, 392; Senat, Urteil vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - aaO
Rn. 24; EGMR, NJW 2006, 591, 592 f. Rn. 38 ff.). Deshalb muss die Presse zur
Wahrnehmung ihrer meinungsbildenden Aufgaben nach publizistischen Krite-
rien selbst entscheiden dürfen, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält
(vgl. BVerfGE 101, 361, 392; Senat, Urteile vom 14. März 1995 - VI ZR 52/94 -
VersR 1995, 667, 668 f., bestätigt durch BVerfG, NJW 2000, 1026, und vom
15. November 2005 - VI ZR 286/04 - aaO). Die Bedeutung der Pressefreiheit
wird unter Hinweis auf Art. 10 EMRK auch in der Entscheidung des EGMR vom
24. Juni 2004 (NJW 2004, 2647, 2648 f. Rn. 58, 60, 63) hervorgehoben, wenn
dort ausgeführt wird, dass die Presse in einer demokratischen Gesellschaft eine
wesentliche Rolle spiele und es ihre Aufgabe sei, Informationen und Ideen zu
allen Fragen von Allgemeininteresse weiterzugeben, was letztlich mit dem oben
dargelegten Begriff der Zeitgeschichte in Einklang steht.
Soweit der Gerichtshof der Presse dieses Recht nur "in bestimmten
Grenzen" (EGMR NJW 2004, 2647, 2649 Rn. 58) zugesteht, betrifft diese Ein-
schränkung ersichtlich die Abwägung zwischen Pressefreiheit und Informations-
recht der Öffentlichkeit einerseits und dem Schutz der Privatsphäre anderer-
seits, mithin eine Abwägung, wie sie auch nach dem oben dargestellten
Schutzkonzept geboten ist. Auch wenn die Presse zur Wahrung der Pressefrei-
heit und zur Vermeidung einer vom Grundgesetz untersagten Zensur selbst
nach publizistischen Kriterien entscheiden darf, worüber sie berichten will, kann
sie sich damit nicht der Abwägung mit der geschützten Privatsphäre derjenigen
entziehen, über die sie berichten will.
Deshalb muss eine Interessenabwägung stattfinden und zwar zwischen
dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit einerseits und dem Interesse des
Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre andererseits. Die Bedeutung
des Informationswerts für die Interessenabwägung hat der erkennende Senat
schon in früheren Entscheidungen hervorgehoben (Senat, BGHZ 151, 26, 31;
Urteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 404/02 - VersR 2004, 525 m.w.N.). Je
größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das
Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informations-
belangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der
Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen desto schwerer, je geringer der In-
formationswert für die Allgemeinheit ist (vgl. BVerfGE 101, 361, 391; Senat,
BGHZ 131, 332, 342 m.w.N.). Das Interesse der Leser an bloßer Unterhaltung
hat gegenüber dem Schutz der Privatsphäre regelmäßig ein geringeres Gewicht
und ist nicht schützenswert (vgl. BVerfGE 34, 269, 283; Senat, BGHZ 131, 332,
342 m.w.N.).
Dies hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 21. August
2006 (NJW 2006, 3406, 3407) bestätigt, wobei es nach Lage des Falles nicht
zu entscheiden brauchte, ob er auch für Personen von hohem Bekanntheits-
grad gilt. Diese Frage ist nach Auffassung des erkennenden Senats unter Be-
rücksichtigung des Urteils des EGMR vom 24. Juni 2004 im Grundsatz zu beja-
hen. Deshalb kann auch bei den bisher so genannten Personen der Zeitge-
schichte nicht außer Betracht bleiben, ob die Berichterstattung zu einer Debatte
mit einem Sachgehalt beiträgt, der über die Befriedigung bloßer Neugier hi-
nausgeht. Das schließt es freilich nicht aus, dass je nach Lage des Falles für
den Informationswert einer Berichterstattung auch der Bekanntheitsgrad des
Betroffenen von Bedeutung sein kann. In jedem Fall ist bei der Beurteilung des
Informationswerts bzw. der Frage, ob es sich um ein zeitgeschichtliches Ereig-
nis im Sinn des allgemein interessierenden Zeitgeschehens handelt, ein weites
Verständnis geboten, damit die Presse ihren meinungsbildenden Aufgaben ge-
recht werden kann, die nach wie vor von größter Bedeutung sind.
Eine solche Gewichtung bei der Interessenabwägung trägt nach Auffas-
sung des erkennenden Senats den Anforderungen des Gerichtshofs (EGMR
NJW 2004, 2647, 2651 Rn. 76) an einen wirksamen Schutz der Privatsphäre
ebenso Rechnung wie dem Schutz der Grundrechte aus Art. 5 GG. Ihr steht
- anders als das Berufungsgericht meint - auch eine Bindungswirkung des § 31
BVerfGG nicht entgegen. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar die Ent-
scheidung des erkennenden Senats insoweit bestätigt, als dort der Schutz der
Privatsphäre gegen unerwünschte Aufnahmen auf die Fälle erkennbarer räum-
licher Abgeschiedenheit beschränkt worden ist. Das schließt es jedoch nicht
aus, bei der erforderlichen Interessenabwägung zwischen Pressefreiheit und
Schutz der Privatsphäre den Informationswert für die Öffentlichkeit stärker zu
berücksichtigen. Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht eine diesen
Grundsätzen entsprechende Interessenabwägung in einem den Ehemann der
Klägerin betreffenden Verfahren gebilligt (Senat, Urteil vom 15. November 2005
- VI ZR 286/04 - VersR 2006, 274; BVerfG, NJW 2006, 2835).
dd) Kommt es mithin für diese Abwägung maßgeblich auf den Informati-
onswert der Abbildung an, so kann - da im Streitfall die beanstandete Abbildung
im Zusammenhang mit einer Wortberichterstattung verbreitet worden ist - bei
der Beurteilung diese zugehörige Wortberichterstattung nicht unberücksichtigt
bleiben (so auch EGMR NJW 2004, 2647, 2650 Rn. 64). Dies entspricht gefes-
tigter Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 158, 218, 223; Ur-
teile vom 30. September 2003 - VI ZR 89/02 - VersR 2004, 205, 206; vom
28. September 2004 - VI ZR 305/03 - VersR 2005, 83 f.; vom 19. Oktober 2004
- VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84 f. - jeweils m.w.N.).
3. Diese Grundsätze führen im Streitfall zu folgender Abwägung:
a) Das in der Ausgabe Nr. 9/03 vom 20. Februar 2003 der Zeitschrift
"Frau im Spiegel" veröffentlichte Bild war einem Bericht über einen Winterurlaub
der Klägerin beigefügt und zeigt die Klägerin und ihren Ehemann auf öffentli-
cher Straße in St. Moritz unter vielen Menschen.
Zwar darf - wie bereits oben näher ausgeführt - die Presse grundsätzlich
selbst darüber bestimmen, was sie für berichtenswert hält. Die Klägerin und ihr
Ehemann hielten sich zudem in der Öffentlichkeit unter anderen Menschen auf.
Die Wortberichterstattung über den Urlaub der Klägerin betrifft aber
selbst bei Anlegung eines großzügigen Maßstabs keinen Vorgang von allge-
meinem Interesse (EGMR NJW 2004, 2647, 2649 f. Rn. 60 ff.) und kein zeitge-
schichtliches Ereignis. Auch der beanstandeten Abbildung sind kein Beitrag zu
einer Diskussion von allgemeinem Interesse und keine Information über ein
zeitgeschichtliches Ereignis zu entnehmen. Die Aufnahme zeigt die Klägerin
und ihren Ehemann unstreitig im Urlaub, der auch bei "Prominenten" zum
grundsätzlich geschützten Kernbereich der Privatsphäre gehört.
Bei der erforderlichen Abwägung zwischen der Pressefreiheit und dem
allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin ist nach den oben wiedergege-
benen Grundsätzen der Rechtsprechung zu beachten, dass es eine entschei-
dende Rolle spielt, ob die Presse eine neue und wahre Information von allge-
meinem Interesse für die öffentliche Meinungsbildung mitteilt oder ob der Infor-
mationswert für die Öffentlichkeit - wie hier - wesentlich in der Unterhaltung oh-
ne gesellschaftliche Relevanz besteht (vgl. BVerfG, BVerfGE 34, 269, 283 f.;
101, 361, 390 f.; Senat, BGHZ 131, 332, 342 f.). Im letzten Fall besteht kein
berücksichtigenswertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit, das eine Bild-
veröffentlichung entgegen dem Willen des Abgebildeten erlaubte (§ 23 Abs. 1
Nr. 1 KUG); die abgebildete Person muss die regelmäßig in der Bildveröffentli-
chung liegende Beeinträchtigung ihrer Privatsphäre und damit ihres allgemei-
nen Persönlichkeitsrechts nicht ohne Einwilligung hinnehmen (§ 22 KUG). In-
soweit ist daher die Berufung der Beklagten gegen das Urteil erster Instanz zu-
rückzuweisen, ohne dass es auf die Verletzung eines berechtigten Interesses
der abgebildeten Person (§ 23 Abs. 2 KUG) noch ankäme.
b) In der Ausgabe Nr. 12/04 der gleichen Zeitschrift vom 11. März 2004
berichtete die Beklagte über den bevorstehenden "Rosenball" in Monaco, bebil-
dert unter anderen mit einer Aufnahme, welche die Klägerin und ihren Ehemann
ebenfalls während eines Urlaubs in einem öffentlichen Zweier-Sessellift in Zürs
am Arlberg in Skikleidung zeigt. Auch insoweit hat die Revision der Klägerin
nach einer Abwägung der beteiligten Rechte und Grundrechte der Parteien Er-
folg.
Zwar mag man den Bericht über den bevorstehenden "Rosenball" in Mo-
naco als Bericht über ein zeitgeschichtliches Ereignis von allgemeinem Interes-
se mit gesellschaftlicher Relevanz werten. Die dem Bericht beigefügte Aufnah-
me der Klägerin und ihres Ehemannes im Skiurlaub hat jedoch mit dem Ball als
möglichem Ereignis von allgemeinem Interesse nichts zu tun. Sie dient vielmehr
der Bebilderung eines inhaltlich völlig selbständigen Teils der Wortberichterstat-
tung, mit dem über die Feier des Geburtstags des Ehemanns der Klägerin in
St. Moritz berichtet wird, zu der die Eheleute aus ihrem Winterurlaub in Zürs
angereist waren. Sowohl die Geburtstagsfeier wie auch der Skiurlaub der Klä-
gerin in Zürs betrafen ausschließlich die Privatsphäre der Eheleute. Insoweit
sind der Bericht und seine Bebilderung ersichtlich nicht von allgemeinem Inte-
resse, sondern dienen ausschließlich dem Unterhaltungsinteresse. Sie stehen
auch in keinerlei inhaltlichem Zusammenhang mit dem (möglicherweise) zeitge-
schichtlichen Ereignis "Rosenball". Angesichts des geringen Informationswerts
überwiegt in einem solchen Fall der Schutz der Privatsphäre und des allgemei-
nen Persönlichkeitsrechts der Klägerin das Interesse der Öffentlichkeit an der
Verbreitung der beanstandeten Aufnahme. Eine Veröffentlichung der beanstan-
deten Aufnahme kommt - unabhängig von § 23 Abs. 2 KUG - ohne Einwilligung
der abgebildeten Person(en) nicht in Betracht (§ 22 KUG). Auch insoweit ist
daher die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen.
c) Die Aufnahme, welche die Beklagte in der Zeitschrift "Frau im Spiegel"
Ausgabe Nr. 9/02 vom 20. Februar 2002 veröffentlicht hat, zeigt die Klägerin
und ihren Ehemann auf öffentlicher Straße in St. Moritz im Urlaub, der grund-
sätzlich auch bei "Prominenten" zum geschützten Kernbereich der Privatsphäre
gehört. Dennoch hat das Berufungsgericht die Veröffentlichung des Fotos im
Ergebnis ohne Rechtsfehler als Bebilderung eines Berichts über ein zeitge-
schichtliches Ereignis nicht beanstandet.
Zwar sind der beanstandeten Abbildung als solcher keine Information
über ein zeitgeschichtliches Ereignis oder ein Beitrag zu einer Diskussion von
allgemeinem Interesse zu entnehmen. Indes ist für den Informationswert auch
die zugehörige Wortberichterstattung zu berücksichtigen. Soweit diese sich auf
den Skiurlaub bezieht, kann allerdings ein zeitgeschichtliches Ereignis bzw. ein
Vorgang von allgemeinem
Interesse (EGMR NJW 2004, 2647, 2649 f.
Rn. 60 ff.) selbst bei dem im Interesse der Informationsfreiheit gebotenen wei-
ten Verständnis dieser Begriffe nicht angenommen werden. Gegenstand der
Wortberichterstattung ist jedoch auch die Erkrankung des damals regierenden
Fürsten von Monaco und damit ein zeitgeschichtliches Ereignis im dargelegten
Sinn, über das die Presse berichten darf. Insofern kommt es auf den redaktio-
nellen Gehalt und die Gestaltung dieses Artikels nicht an, da die Garantie der
Pressefreiheit es nicht zulässt, das Eingreifen dieses Grundrechts von der Qua-
lität des jeweiligen Presseerzeugnisses oder redaktionellen Beitrags abhängig
zu machen (BVerfGE 34, 269, 283; Senat, Urteil vom 14. März 1995 - VI ZR
52/94 - VersR 1995, 667, 668, bestätigt durch BVerfG, NJW 2000, 1026). Das
gilt auch, soweit der Artikel das Verhalten von Familienmitgliedern während der
Krankheit des Fürsten betrifft, zumal die Klägerin die Wortberichterstattung
auch in diesem Punkt nicht angegriffen hat. Diese Berichterstattung wird mit der
beanstandeten Abbildung belegt und illustriert.
Bei dieser Sachlage sind überwiegende berechtigte Interessen der Klä-
gerin (§ 23 Abs. 2 KUG), die einer Veröffentlichung der Abbildung entgegenste-
hen könnten, bei der gebotenen Würdigung der Berichterstattung in ihrer Ge-
samtheit (vgl. Senat, Urteil vom 28. September 2004 - VI ZR 305/03 - VersR
2005, 83, 84) nicht zu erkennen. Insbesondere ist der beanstandeten Abbil-
dung, welche die Klägerin und ihren Ehemann auf offener Straße zeigt, kein
eigenständiger Verletzungseffekt zu entnehmen, der eine abweichende Beurtei-
lung rechtfertigen könnte. Dass die Aufnahme etwa unter Ausnutzung von
Heimlichkeit oder von technischen Mitteln, die dem gleich kämen, zustande ge-
kommen und aus diesem Grund unzulässig wäre (vgl. EGMR NJW 2004, 2647,
2650 Rn. 68; BVerfGE 101, 361, 381; BVerfG, NJW 2006, 3406, 3408; Senat,
BGHZ 131, 332, 342), ist nicht ersichtlich.
4. Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, kann der Senat selbst
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Müller Greiner Wellner
Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 01.07.2005 - 324 O 873/04 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 31.01.2006 - 7 U 88/05 -