Rechtsprechung / Oberlandesgericht Dresden
Oberlandesgericht Dresden Entscheidung vom 07.04.2020 – 4 U 123/20
Leitsatz
1. Die Übersendung eines Abrechnungsschreibens und die Auskehr des errechneten Erlöses stellt regelmäßig keine auf Abschluss eines deklaratorischen Schulanerkenntnisses gerichtete Willenserklärung dar, sondern ist eine reine Wissenserklärung verbunden mit deiner Erfüllungshandlung.
2. Ist die Leistung fehlerhaft berechnet, resultiert hieraus kein Vertrauen des Empfängers, die Überzahlung gleichwohl behalten zu dürfen.
OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 7. April 2020, Az.: 4 U 123/20
Hinweis: Mit Beschluss vom 19. Mai 2020 wurde der Berufungskläger des Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt.
Oberlandesgericht Dresden
Zivilsenat Aktenzeichen: 4 U 123/20 Landgericht Leipzig, 08 O 1232/17
BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
Kreditanstalt ......, Anstalt des öffentlichen Rechts, ... c/o Finanzierungs- und Beratungsgesellschaft mbH (FuB) - Klägerin und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E......, ...
gegen K...... K......, ... - Beklagter und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S...... & Z......, ...
wegen Rückforderung
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, Richterin am Oberlandesgericht P...... und Richterin am Oberlandesgericht Z......
ohne mündliche Verhandlung am 07.04.2020
beschlossen:
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.
2. Der Beklagte hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.
3. Der Senat beabsichtigt den Streitwert auf 12.578,24 € festzusetzen.
4. Der Termin vom 19.05.2020 zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.
Gründe
Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige
Berufung des Beklagten bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.
Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Angriffe des Beklagten greifen nicht durch. Denn hierdurch werden keine konkreten Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründet, die deshalb eine erneute oder auch nur ergänzende Feststellung gebieten könnten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 BGB hat.
1. Die Rückforderung ist nicht aufgrund eines Schuldanerkenntnisses ausgeschlossen. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht festgestellt, dass weder ein deklaratorisches, noch ein konstitutives Schuldanerkenntnis der Klägerin vorliegt. Das konstitutive Schuldanerkenntnis soll unabhängig von dem bestehenden Schuldgrund eine neue selbstständige Verpflichtung schaffen, auch wenn der ursprüngliche Anspruch nicht oder nicht mehr besteht. Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis soll dagegen eine bereits bestehende Schuld lediglich bestätigen und ist daher ein Schuldbestätigungsvertrag. Die Parteien wollen damit lediglich, ähnlich wie beim Vergleich ein zwischen ihnen bestehendes Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit entziehen; das Anerkenntnis setzt eine dahingehende Einigung voraus (Palandt/Sprau, BGB, 79. Aufl., § 781 Rz. 2 und 3; BGH, Urteil vom 01.12.1994 - VII ZR 215/93, Rz. 18, nach juris, m.w.N.). Bei der Frage, ob ein Schuldanerkenntnis (konstitutiv oder deklaratorisch) vorliegt, stellt das Gesetz auf den Willen der Parteien ab. Ob der Wille auf die Begründung einer selbstständigen Verpflichtung gerichtet ist, muss im Wege der Auslegung ermittelt werden. Primär ist der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien zu erforschen (natürliche Auslegung) (BGH, Urt. v. 09.07.1999 - V ZR 72/98 - juris, Rz. 10 m.w.N.). Kann ein übereinstimmender Parteiwille nicht ermittelt werden, so ist der mutmaßliche Wille zu ermitteln (normative Auslegung). Kriterien hierfür sind der Wortlaut, die vorangegangenen Verhandlungen, der Anlass und der wirtschaftliche Zweck des Vertrages, die Interessenlage beider Parteien, die Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anspruchs und die sonstigen, auch außerhalb der Urkunde liegenden Umstände des Falles (BGH, Urt. v. 23.11.2010 - XI ZR 26/10 - juris, Rz. 19 m.w.N.). Eine Vermutung für ein abstraktes Schuldversprechen besteht hierbei grundsätzlich nicht (Juris-Praxiskommentar, § 780 Rz. 10 m.w.N.).
Ausgehend hiervon ist weder ein konstitutives noch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis in den Abrechnungen der Klägerin zu sehen. Ein konstitutives Schuldanerkenntnis scheidet aus, weil ersichtlich weder die Klägerin noch der Beklagte davon ausgehen, der Beklagte könne Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz unabhängig und gelöst vom Schuldgrund der Erstattungspflicht wegen des Unfalles des Beklagten haben. Es scheidet aber auch ein deklaratorisches Anerkenntnis aus. Es fehlt vorliegend bereits an den allgemeinen Voraussetzungen für das Entstehen eines wirksamen Vertrages. Das deklaratorische Schuldanerkenntnis setzt als vertragliches kausales Schuldanerkenntnis (BGH, Urt. v. 11.01.2007 - VII ZR 165/05 - Rz. 8) das Vorliegen zweier übereinstimmender Willenserklärungen voraus. Zwar können diese auch durch schlüssiges Verhalten
abgegeben werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Willensbekundungen der Parteien von dem Willen getragen sind, sich entsprechend vertraglich zu binden, wobei dies nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes voraussetzt, dass die Vertragsparteien das Schuldnerverhältnis ganz oder teilweise dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien entziehen und sich dahingehend einigen wollen (BGH, Urteil vom11.11.2008 - VIII ZR 265/07 - Rz. 11 jeweils m.w.N.). Bei Übersendung einer Abrechnung und vorbehaltloser Auskehr des dadurch errechneten Guthabens gibt der Abrechnende aus der maßgeblichen Sicht des Abrechnungsempfänger aber in der Regel keine auf den Abschluss eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses gerichtete Willenserklärung ab. Eine Abrechnung ist vielmehr in aller Regel eine reine Wissenserklärung ohne rechtsgeschäftlichen Bindungswillen (BGH, Urteil vom 28.04.2010 - VIII ZR 263/09 - Rz. 8 m.w.N.; Urteil vom 10.07.2013, XII ZR 62/12, Rz. 16, jeweils m.w.N. - Betriebskostenabrechnung). Die Auszahlung als solche ist hierbei ohnehin eine reine Erfüllungshandlung (OLG Hamm, Beschluss vom 15.06.2015 - 20 U 79/15). Durch Abrechnung und Auszahlung erbringt der Auszahlende regelmäßig eine reine Erfüllungshandlung, der kein weiterer rechtsgeschäftlicher Erklärungswert zukommt. So kann dies auch aus Sicht des Empfängers nicht verstanden werden. Insbesondere erklärt der Auszahlende hiermit nicht, den sich aus der Abrechnung ergebenden Saldo unstreitig stellen zu wollen. Ähnlich verhält es sich bei der vorbehaltlosen Zahlung einer Rechnung, aus der für sich genommen ebenfalls nicht auf die Vereinbarung eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses geschlossen werden kann (BGH, Urteil vom 10.07.2013, XII ZR 62/12, Rz. 16 - juris m.w.N.). Vorliegend gilt nichts anderes. Insbesondere die vom Beklagten herangezogene Formulierung im Abrechnungsschreiben der Klägerin vom 09.01.2014 (Anlage B4) „... auf der Grundlage der vorgenommenen Annahme zur Dauer der unfallbedingten Berufsunfähigkeit sind wir bereit, die damit verbundene Einkommensminderung auszugleichen ...“ spricht gerade nicht für ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis. Im Gesamtzusammenhang des Schreibens ergibt sich im Gegenteil aus dieser Formulierung einzig, dass die Klägerin bereit war anzuerkennen, dass die vom Beklagten geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit zwischen dem 10.02. und dem 30.11.2013 auf der haftungsgegenständlichen Schädigung beruhte. Ein Anerkenntnis der Höhe der damit verbundenen Einkommensminderung ist in dieser Formulierung nicht enthalten, sondern wird im Schreiben vom 09.01.2014 ausdrücklich offengelassen. Der Verweis des Beklagten auf § 782 BGB verfängt in diesem Zusammenhang nicht. Selbst wenn es sich hier um eine Abrechnung im Sinne dieser Vorschrift handeln sollte, weil darunter „jede unter Mitwirkung von Gläubiger und Schuldner stattfindende Feststellung eines Rechnungsergebnisses“ verstanden wird (Palandt/Sprau, a.a.O., § 782 Rz. 2), so wäre auch hier ein in Wirklichkeit nicht bestehender, aber in die Abrechnung einbezogener Posten nach §§ 812 f. kondizierbar (BGH, Urteil vom 17.02.1969 - II ZR 30/65, Rz. 18; Urteil vom 09.12.1971 - III ZR 58/69 - Rz. 33 m.w.N. - jeweils für ein Saldoerkenntnis beim laufenden Kontokurrent). So ist es auch hier.
2. Auch die Feststellungen des Landgerichts zur Höhe des Rückforderungsanspruches unterliegen keinen Zweifeln im Sinne des § 529 ZPO. Die hiergegen erhobenen Einwendungen des Beklagten in der Berufungsbegründung beschränken sich auf eine gerügte Fehlberechnung der von der Klägerin für das Jahr 2014 ausgezahlten Teilbeträge (S. 8 Berufungsbegründung). Richtig ist insoweit, dass der Beklagte bereits mit seinem Schriftsatz vom 29.08.2018 (dort S. 2 unten) in diesem Punkt die klägerseits im Schriftsatz vom 16.03.2018 (dort ab S. 4) mitgeteilte Aufstellung bemängelt hat. Die Einwände waren aber bereits hier unschlüssig. Obwohl der Beklagte hier den Verdienstausfall von Januar 2014 bis Juni 2017 (gemeint wohl 2014) errechnet hat, hat er sich zugleich auf die Anlage B4
bezogen, die aber in Wahrheit die Zahlungen für das Jahr 2013 behandelt. Damit ist über die Richtigkeit der Abrechnung für 2014 nichts ausgesagt.
3. Des Weiteren hält der Beklagte ohne Erfolg der Klägerseite § 814 BGB entgegen. Danach kann das in Kenntnis einer Nichtschuld Geleistete nicht zurückgefordert werden. Zur Begründung bezieht sich der Beklagte erst- wie zweitinstanzlich auf das Schreiben des Beklagtenvertreters an die Klägerin vom 23.10.2013 (Anlage B1), in der die Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass dem Beklagten das Fahrzeug nicht mehr zur privaten Nutzung zur Verfügung stehe. Selbst wenn man aufgrund dieses Schreibens eine positive Kenntnis welchen Umstandes auch immer bei der Klägerin unterstellen würde, könnte § 814 BGB gleichwohl nicht greifen. Bei der irrtümlichen Berechnung einer geleisteten Zahlung kann niemand vernünftigerweise annehmen, dass der Versicherungsträger gerade auch in Kenntnis des Nichtvorhandenseins seiner Zahlungspflicht leisten wollte. Der Empfänger einer solchermaßen irrtümlich weiter geleisteten Zahlung kann also niemals darauf vertrauen, das Geld behalten zu dürfen (BGH, Urt. v. 18.01.1979 - VII ZR 165/78, Rz. 15). § 814 BGB ist auf solche Irrtumsfälle nicht anwendbar (BGH, a.a.O.; OLG München, Urteil vom 10.11.2009, 5 U 5130/08, Rz. 23 m.w.N.; Palandt/Sprau, a.a.O., § 814 Rz. 5 m.w.N.).
4. Schließlich kann der Beklagte sich auch nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Zwar setzt die verschärfte Haftung nach § 819 BGB eine positive Kenntnis der Nichtschuld des Leistenden voraus, die das Landgericht nicht ausdrücklich festgestellt hat. Gleichwohl hat es im Ergebnis zu Recht eine Kenntnis im Sinne dieser Vorschrift angenommen. Denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung genügt hierfür bereits, dass der Leistungsempfänger sich bewusst der Einsicht verschließt, die Leistung sei nicht geschuldet (vgl. BGH, Urt. v. 12.07.1996, V ZR 117/95, Rz. 13). Den Mangel des Rechtsgrundes kennt derjenige, der, um sich die Vorteile aus dem Geschäft zu sichern, sich bewusst der Einsicht verschließt, dass das Verpflichtungsgeschäft unwirksam ist. Der Bereicherungsschuldner, der die Tatsachen kennt, aufgrund derer sich die Rechtsgrundlosigkeit seines Erwerbs aufdrängt, verdient keinen Schutz (BGH, Urt. v. 09.05.2014 - V ZR 305/12 - juris, Rz. 27). Vorliegend ist eine solche Konstellation gegeben. Nicht nur, dass der Beklagte selbst ausführt, die von ihm als Entreicherungsgrund aufgeführte Kreuzfahrt hätte er sich unter normalen Umständen niemals geleistet. Dies lässt bereits für sich genommen zumindest indiziell den Schluss zu, dass ihm klar war, dass „außerplanmäßige“ Zahlungen an ihn erbracht werden, die möglicherweise nicht geschuldet werden. Darüber hinaus hat er selbst durch seinen Anwalt mit dem als Anlage B1 vorgelegten Schreiben bereits im Jahre 2013 die Klägerin aktiv darauf hingewiesen, dass es eine Dienstwagenproblematik gibt. Damit stand der Dienstwagen auch tatsächlich im Fokus der Aufmerksamkeit auf Beklagtenseite. Ein redlich Denkender, der nicht vom Gedanken an den eigenen Vorteil beeinflusst ist, wäre vor diesem Hintergrund zu der Überzeugung gelangt, dass die insoweit von der Klägerin geleisteten Zahlungen zu Recht erfolgt sind (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2014, a.a.O., Rz. 29).
Nach alldem rät der Senat zu einer Berufungsrücknahme, die zwei Gerichtsgebühren spart.
S...... P...... Z......