Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 11.01.2007 – VII ZR 165/05

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 11. Januar 2007 Seelinger-Schardt Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 781

Allein die Zahlung des Werklohns auf eine geprüfte Rechnung rechtfertigt nicht die

Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses.

BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 - VII ZR 165/05 - OLG Düsseldorf LG Wuppertal

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 11. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die

Richter Dr. Haß, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Dr. Eick

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Juni 2005 im Kosten-

punkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von

mehr als 12.994,50 € verurteilt worden ist.

Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-

rufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Der Kläger, Insolvenzverwalter über das Vermögen der Auftragnehmerin,

verlangt restlichen Werklohn für Außenanlagen zu 23 Einfamilienhäusern in

S. . Die Restforderung ist nicht mehr streitig. Im Revisionsverfahren geht

es nur noch um eine zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung.

Die Beklagte beanstandet dazu, Bodenaushub und dessen Abtransport

seien in der vollständig bezahlten Schlussrechnung vom 8. November 2001

zum Bauteil "W. 2" doppelt in Ansatz gebracht worden. Dadurch habe

sie einen Teilbetrag in Höhe von 29.115,33 € zweimal gezahlt.

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Beide Vorinstanzen haben diese Gegenforderung nicht anerkannt. Das

Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 42.109,83 € verurteilt. Da-

gegen wendet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten, soweit

die Verurteilung den Betrag von 12.994,50 € übersteigt.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet.

I.

Das Berufungsgericht

lässt offen, ob die Schlussrechnung vom

8. November 2001 eine Doppelberechnung von 2.026,5 m³ Bodenaushub mit

Abtransport enthält. Die Beklagte könne sich darauf jedenfalls nicht berufen. Sie

habe die Rechnung geprüft und beanstandungslos gezahlt. Darin liege ein de-

klaratorisches Anerkenntnis, durch welches sie nunmehr mit ihren Einwendun-

gen ausgeschlossen sei. Auf die Frage eines Aufrechnungsausschlusses nach

§ 95 InsO komme es daher nicht an.

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Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

II.

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Das Berufungsgericht hat zu Unrecht ein deklaratorisches Schuldaner-

kenntnis angenommen. Seine Auffassung steht im Gegensatz zu der langjähri-

gen, gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, aus welcher das

Berufungsgericht zwar zitiert, deren Grundsätze es jedoch gänzlich außer Be-

tracht lässt.

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1. Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, gelegentlich auch "bestäti-

gendes" Schuldanerkenntnis genannt, ist ein vertragliches kausales Anerkennt-

nis (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1994 - VII ZR 215/93 - BauR 1995, 232,

234 = NJW 1995, 960). Ein solches Schuldanerkenntnis setzt voraus, dass die

Vertragsparteien das Schuldverhältnis ganz oder teilweise dem Streit oder der

Ungewissheit der Parteien entziehen wollen und sich dahingehend einigen

(BGH aaO sowie Urteil vom 11. Juli 1995 - X ZR 42/93 - NJW 1995, 3311 = ZIP

1995, 1420; Urteil vom 29. April 1999 - VII ZR 248/98 - BauR 1999, 1021

= ZfBR 1999, 310; Urteil vom 6. Dezember 2001 - VII ZR 241/00 - BauR 2002,

613 = ZfBR 2002, 345 = NZBau 2002, 338; st. Rspr.). Die erforderliche Eini-

gung kann nur angenommen werden, wenn sich ein entsprechendes Angebot

sowie dessen Annahme feststellen lassen.

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Die Prüfung einer Rechnung, die Bezahlung einer Rechnung oder auch

die Bezahlung nach Prüfung erlauben für sich genommen nicht, ein deklaratori-

sches Schuldanerkenntnis anzunehmen (vgl. bereits BGH, Urteil vom 8. März

1979 - VII ZR 35/78 - BauR 1979, 249, 251).

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2. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen eines deklaratorischen

Schuldanerkenntnisses durch die Beklagte nicht festgestellt. Dass die Beklagte

die Rechnung vom 8. November 2001 geprüft und bezahlt hat, genügt nicht.

Dafür, dass die Parteien sich im Sinne der Rechtsprechung zum deklaratori-

schen Schuldanerkenntnis geeinigt hätten, fehlen Anhaltspunkte.

III.

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Bei seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungs-

gericht zu klären haben, ob unter insolvenzrechtlichen Gesichtspunkten die Auf-

rechnung zulässig war und, sofern dies der Fall ist, ob die von der Beklagten

behauptete Doppelberechnung unterlaufen ist oder nicht.

Dressler Haß Wiebel

Kniffka Eick

Vorinstanzen:

LG Wuppertal, Entscheidung vom 14.05.2004 - 1 O 178/03 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.06.2005 - I-21 U 116/04 -