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Oberlandesgericht Dresden Entscheidung vom 06.11.2020 – 22 U 330/20
Oberlandesgericht Dresden
Zivilsenat Aktenzeichen: 22 U 330/20 Landgericht Leipzig, 09 O 917/18
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Verkündet am: 06.11.2020
S., Justizangestellte Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL
In dem Rechtsstreit
X., … - Kläger und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt …
gegen
Y.a, … vertreten durch den Vorstand - Beklagte und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …
wegen Forderung und Feststellung
hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht J., Richter am Oberlandesgericht M. und Richter am Amtsgericht A.
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2020
für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 05.02.2020, Az.: 09 O 917/18, aufgehoben und
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1. die Beklagte verurteilt, die (unbedingte) Löschung der beim Grundbuchamt xxx im Wohnungsgrundbuch von yyy Blatt … in Abteilung III unter der laufenden Nummer 2 zugunsten der Y.b, Regionaldirektion xxx, der Rechtsvorgängerin der Beklagten, eingetragenen Zwangssicherungshypothek über 29.965,34 DM nebst Säumniszuschlägen und Zinsen zu bewilligen, 2. festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch bereits entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird, dass der vom Kläger wegen der streitgegenständlichen Eigentumswohnung mit Frau XY abgeschlossene notarielle Kaufvertrag vom 03.01.2018 wegen der Weigerung der Beklagten, die unbedingte Löschung der im vorstehenden Antrag bezeichneten Zwangssicherungshypothek zu bewilligen, nicht abgewickelt werden kann, 3. festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Kosten der Löschung der Zwangssicherungshypothek zu übernehmen, 4. die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.706,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.04.2018 zu zahlen. II. Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz werden der Beklagten auferlegt. III. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird zugelassen.
Beschluss: Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 65.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe: I. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Löschung einer Zwangssicherungshypothek, die für die Beklagte im Grundbuch seiner Wohnung in der … Straße … in xxx eingetragen ist, sowie die Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten aus einer Weigerung zur Erteilung der Löschungsbewilligung.
Der Kläger ist seit 05.03.2002 Eigentümer der beim Grundbuchamt xxx im Wohnungsgrundbuch von yyy, Blatt …, eingetragenen, im Aufteilungsplan mit Nr. 11 bezeichneten Wohnung in dem Objekt … Straße … in xxx. Voreigentümer war Herr Z.. Am 12.02.1999 wurde zu Gunsten des Klägers eine Auflassungsvormerkung eingetragen. In der Folge wurde am 19.07.2001 im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens eine
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Zwangssicherungshypothek i.H.v. 29.965,34 DM für die Rechtsvorgängerin der Beklagten im Grundbuch vermerkt. Am 09.02.2018 wurde schließlich eine Auflassungsvormerkung für eine XY eingetragen.
Der Kläger behauptet, er habe die Eigentumswohnung mit Notarvertrag vom 20.10.1998 vom Voreigentümer Z. erworben und diese mit notariellem Vertrag vom 03.01.2018 an eine Frau XY verkauft. Erst dabei habe er Kenntnis von der im Grundbuch nachrangig zu der dort vermerkten Grundschuld zu Gunsten der … …bank AG eingetragenen Zwangssicherungshypothek der Beklagten erhalten. Er ist der Ansicht, dass er mit der zuvor am 12.02.1999 erfolgten Eintragung der Auflassungsvormerkung ein eigentumsgleiches Anwartschaftsrecht erworben habe; die von der Beklagten zwei Jahre später gegen den Voreigentümer erwirkte und eingetragene Zwangssicherungshypothek habe dieses Anwartschaftsrecht nicht berührt. Die Zwangssicherungshypthek sei rechtswidrig, nämlich unter Missachtung der einschlägigen Vorschriften der Grundbuchordnung eingetragen worden. Daher stehe der Inhalt des Grundbuchs in Bezug auf das Recht des Klägers mit der wirklichen Rechtslage nicht in Einklang, weshalb er die Berichtigung des Grundbuchs nach § 894 BGB und folglich die Löschung der zu Unrecht eingetragenen Zwangssicherungshypothek verlangen könne. Zudem bestreitet der Kläger, dass die der Zwangssicherungshypothek der Beklagten zugrundeliegende Forderung bestehe und die Beklagte in Besitz eines entsprechenden Zahlungstitels sei. Jedenfalls habe der Schuldner Z. eventuell bestehende Verbindlichkeiten in vollem Umfange durch Zahlung erfüllt.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, die (unbedingte) Löschung der beim Grundbuchamt xxx im Wohnungsgrundbuch von yyy Blatt … in Abteilung III unter der laufenden Nummer 2 zugunsten der Y.b, Regionaldirektion xxx, der Rechtsvorgängerin der Beklagten, eingetragenen Zwangssicherungshypothek über DM 29.965,34 nebst Säumniszuschlägen und Zinsen zu bewilligen; hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, gegenüber Herrn Notar N1 zu erklären, dass er die ihm für die Einreichung der ihm bereits vorliegenden Löschungsbewilligung vom 31.01.2018 mit Schreiben vom 31.01.2018 erteilte Treuhandauflage unbeachtet lassen soll, und ihm gleichzeitig aufzugeben, die ihm vorliegende Löschungsbewilligung vom 31.01.2018 beim Grundbuchamt einzureichen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch bereits entstanden ist und zukünfig noch entstehen wird, dass der vom Kläger wegen der streitgegenständlichen Eigentumswohnung mit Frau XY abgeschlossene notarielle Kaufvertrag vom 03.01.2018 wegen der Weigerung der Beklagten, die unbedingte Löschung der im vorstehenden Antrag bezeichneten Zwangssicherungshypothek zu bewilligen, nicht abgewickelt werden kann; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Kosten der Löschung der Zwangssicherungshypothek zu übernehmen; 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 1.706,94 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.04.2018 zu zahlen.
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Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Der geltend gemachte Grundbuchberichtigungsanspruch sei nicht begründet, da das Grundbuch nicht unrichtig sei, selbst wenn mit der Eintragung der Zwangssicherungshypothek eine vormerkungswidrige Verfügung vorliege. Insoweit könne nur ein Löschungsanspruch des Vormerkungsberechtigten nach § 888 BGB in Betracht kommen, der allerdings zwischenzeitlich verjährt sei. Insoweit erhebt die Beklage die Einrede der Verjährung. Die mit der Zwangssicherungshypothek gesicherten Forderungen gegen den Schuldner Z. bestünden nach wie vor. Hierbei handele es sich um fällige und vollstreckbare Gesamtsozialversicherungsbeiträge sowie Säumniszuschläge, Kosten und Gebühren für den Zeitraum vom 01.12.1998 bis 30.04.2001 in Höhe von insgesamt 14.963,13 EUR (29.265,34 DM). Zahlungen hierauf habe Herr Z. bislang nicht vorgenommen.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 14.02.2020 (GA 116 ff.) abgewiesen. Eine Unrichtigkeit des Grundbuchs i.S.d. § 894 BGB liege nicht vor. Die Zwangssicherungshypothek sei gegenüber dem Vormerkungsberechtigten nur relativ unwirksam, ihre Eintragung führe deshalb nicht zur Unrichtigkeit des Grundbuchs. Die Eintragung dieses relativ unwirksamen Rechts könne allenfalls einen Anspruch auf Zustimmung zur Löschung nach § 888 BGB begründen. Dieser Anspruch werde vom Kläger aber ausdrücklich nicht geltend gemacht. Er sei zudem verjährt und die entsprechende Verjährungseinrede der Beklagten begründet, weil für Ansprüche nach § 888 BGB nicht die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB gelte, sondern diejenige des § 196 BGB, so dass es auf die Kenntnis des Klägers von den anspruchsbegründenden Umständen nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht ankomme, ungeachtet dessen, dass dem Kläger insoweit auch grobe Fahrlässigkeit in Bezug auf die Unkenntnis der vormerkungswidrig eingetragenen Zwangssicherungshypothek träfe. Weitere Gründe, wonach das Grundbuch mit der wirklichen Rechtslage nicht in Einklang stehen könnte, seien weder näher vorgetragen noch bewiesen oder sonst ersichtlich. Fehler im Eintragungsverfahren würden zwar behauptet, aber in keiner Weise näher und gehaltvoll vorgetragen. Umstände, wonach die der eingetragenen Zwangssicherungshypothek zugrundeliegende Forderung der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin nicht bestehen könnte, seien ebensowenig näher konkretisiert oder bewiesen worden. Die Beklagte habe die entsprechenden Schuld- und Vollstreckungsunterlagen vorgelegt; der hierzu vernommene Zeuge Z. habe nicht bestätigen können, dass die dieser Zwangssicherungshypothek zugrundeliegenden Forderungen von ihm auch nur teilweise zwischenzeitlich bereits erfüllt und beglichen worden wären. Auch auf eine Verjährung der hier zugrundeliegenden Forderungen könne sich der Kläger nicht
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berufen, da eine etwaige Verjährung dieser Ansprüche der Wirksamkeit der eingetragenen Zwangssicherungshypothek nicht entgegenstünde.
Gegen dieses ihm am 14.02.2020 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am selben Tag beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 14.05.2020 mit am 16.04.2020 eingegangenem Schriftsatz unter Aufrechterhaltung seiner erstinstanzlichen Anträge und seiner erstinstanzlichen Argumentation begründet. Sein Anspruch ergebe sich aus § 894 BGB, weil das Grundbuch unrichtig sei. Die Rechtsansicht des Landgerichts, dass die zwischen der Eintragung der Auflassungsvormerkung am 12.02.1999 sowie des endgültigen Eigentumsübergangs am 05.03.2002 zugunsten der Rechtsvorgängerin der Beklagten erfolgte Eintragung der Zwangssicherungshypothek das Grundbuch nicht unrichtig gemacht habe, da die Zwangssicherungshpothek ein gegenüber dem Vormerkungsberechtigten relativ unwirksames Recht darstelle, sei ebenso rechtsirrig und sachlich nicht nachzuvollziehen wie die Rechtsauffassung, dass die Eintragung eines solchen relativ unwirksamen Rechts im vorliegenden Fall allenfalls einen - unstreitig vom Kläger nicht geltend gemachten und im Übrigen verjährten - Anspruch nach § 888 BGB begründet habe.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Leipzig vom 05.02.2020, Az.: 09 O 917/18, gemäß den erstinstanzlichen Schlussurteilen zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Ein Anspruch aus § 894 BGB bestehe eindeutig nicht. Auf einen Anspruch aus § 888 BGB habe der Kläger seine Klage ausdrücklich nicht gestützt und damit auch darauf verzichtet; dieser Anspruch sei außerdem verjährt, da sich die Verjährung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 13.06.2002, Az.: IX ZR 196/01) nach §§ 195 BGB a.F., 196 n.F. BGB i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB richte. Im Übrigen werde weiterhin Verwirkung eingewandt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil, die zu den Akten gelangten Schriftsätze samt Anlagen sowie den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen.
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1. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den mit dem Klageantrag zu Ziffer 1. mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruch auf Bewilligung der Löschung der beim Grundbuchamt xxx im Wohnungsgrundbuch von yyy zugunsten der Y.b, Regionaldirektion xxx, der Rechtsvorgängerin der Beklagten, eingetragenen Zwangssicherungshypothek.
a) Mit seiner Berufung hat sich der Kläger zunächst - wie erstinstanzlich - ausschließlich darauf berufen, dass sich sein mit dem Klageantrag zu Ziffer 1. geltend gemachter Anspruch aus § 894 BGB ergebe, weil das Grundbuch unrichtig sei.
Diesen Anspruch hat das Landgericht jedoch mit zutreffenden Erwägungen verneint, so dass der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug nehmen kann. Der vom Kläger dargelegten abweichenden Rechtsauffassung vermag der Senat ebensowenig zu folgen wie der dazu in der Berufungsbegründung dargelegten Begründung.
Aus § 883 Abs. 2 BGB folgt, wie dies in der ober- und höchstgerichtlichen Rechtsprechung seit Jahrzehnten anerkannt ist (vgl. in juris: OLG Hamm, Beschluss vom 20.11.1992, Az.: 15 W 290/92; BGH, Urteil vom 04.12.2015, Az.: V ZR 202/14, der bei praktisch identischer Sachlage wie selbstverständlich allein von einem Anspruch nach § 888 BGB ausging), dass die Eintragung der Vormerkung keine Grundbuchsperre bewirkt (Herrler in Palandt, BGB, 79. Aufl., § 883 Rz. 21 f.; Artz in Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 894 Rz. 12 - juris). Die Eintragung eines gegenüber dem Vormerkungsberechtigten relativ unwirksamen Rechts führt deshalb nicht zur Unrichtigkeit des Grundbuchs i.S.d. § 894 BGB oder § 22 GBO (OLG Hamm, a.a.O.; Herrler, a.a.O.). Der Vormerkungsberechtigte, zu dessen Gunsten ein Auflassungsanspruch vorgemerkt ist, ist deshalb weder berechtigt, mit einer Beschwerde die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen den Vorrang einer Zwangssicherungshypothek zu erstreben, selbst wenn die Auflassungsvormerkung mit Rang vor der Zwangssicherungshypothek im Grundbuch hätte eingetragen werden müssen (vgl. OLG Hamm, a.a.O.), noch von demjenigen, zu dessen Gunsten eine Zwangssicherungshypothek zwischen Eintragung der Auflassungsvormerkung und des endgültigen Eigentumsübergangs eingetragen worden ist, die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs nach § 894 BGB zu fordern.
b) Zu Recht ist das Landgericht damit davon ausgegangen, dass die - zwischen der jeweils zugunsten des Klägers erfolgten Eintragung der Auflassungsvormerkung am 12.02.1999 sowie des endgültigen Eigentumsübergangs am 05.03.2002 zugunsten der
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Rechtsvorgängerin der Beklagten erfolgte - Eintragung der Zwangssicherungshypothek lediglich gegenüber dem vormerkungsberechtigten Kläger relativ unwirksam ist und die Eintragung eines solchen relativ unwirksamen Rechts vorliegend allenfalls einen Anspruch nach § 888 BGB begründet.
Zwar hat der Kläger einen solchen ausdrücklich nicht geltend gemacht bzw. machen wollen und sogar mit seinen Schriftsätzen vom 27.07.2018 (dort S. 3, GA 41) und vom 12.03.2019 (dort S. 5 f., GA 69 f.) zum Ausdruck gebracht, dass ein solcher Anspruch „nicht Gegenstand der Klage“ sei. Zudem hat er noch in der Berufungsbegründung „klargestellt“ (dort S. 4, GA 128), dass ihm „in seiner Stellung als Auflassungsvormerkungsberechtigter selbstverständlich kein Anspruch gegenüber der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin gemäß § 888 BGB“ zustehe. Unabhängig davon, dass sich das zur Entscheidung berufene Gericht nicht auf die konkrete Rechtsbegründung eines Klägers beschränken darf und aufgrund des vorgetragenen und erwiesenen Sachverhalts insgesamt prüfen muss, ob dieser Sachverhalt das Klagebegehren und insbesondere den Klageantrag trägt, hat sich der Kläger mittlerweile auf den Senatshinweis aus der Ladungsverfügung die gegenteilige Auffassung zueigen gemacht.
Mit dem Anspruch nach § 888 BGB der Klageantrag zu 1. begründet.
aa) Nach dieser Vorschrift kann, soweit der Erwerb eines eingetragenen Rechts oder eines Rechts an einem solchen Recht gegenüber demjenigen, zu dessen Gunsten die Vormerkung besteht, unwirksam ist, dieser von dem Erwerber die Zustimmung zu der Eintragung oder der Löschung verlangen, die zur Verwirklichung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs erforderlich ist.
Diese Voraussetzungen liegen hier unzweifelhaft vor, was auch die Beklagte zu keinem Zeitpunkt inhaltlich in Abrede gestellt hat. Zwar hat sie sich auch darauf berufen, dass der Kläger nicht aktivlegitimiert sei. Insofern liegt jedoch ein Grundbuchausdruck vom 13.02.2018 (GA 8) vor, der den Kläger als Eigentümer ausweist. Dass sich hieran etwas geändert hat, hat die Beklagte nur in den Raum gestellt, ohne dies substanziiert zu belegen. Insofern ist es nicht Aufgabe des Klägers, sondern die der Beklagten, eine angeblich nach Klageerhebung eingetretene Rechtsänderung substanziiert darzulegen und zu beweisen. Daran fehlt es hier.
bb) Die Beklagte beruft sich im Wesentlichen darauf, dass der Anspruch nach § 888 BGB verjährt ist, und hat insofern die entsprechende Einrede erhoben. Damit dringt sie aber nicht durch.
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(1) Denn der Anspruch auf Löschungsbewilligung nach § 888 BGB unterliegt gemäß § 902 BGB - jedenfalls in dessen analoger Anwendung - nicht der Verjährung. Dies entspricht der ganz einhelligen Meinung in der Literatur (vgl. Artz, a.a.O., § 888 BGB, Rn. 7; Stamm in Herberger/ Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 888 BGB (Stand: 01.07.2020), Rn. 26; Picker in Staudinger (2019) BGB § 902, Rn. 11, 15; Herrler in Palandt, a.a.O., § 902 Rz. 2). § 902 Abs. 1 S. 1 BGB spricht ganz allgemein von den „Ansprüchen aus eingetragenen Rechten“, während Satz 2 klarstellt, dass die auf „Rückstände wiederkehrender Leistungen oder auf Schadensersatz“ gerichteten Ansprüche der normalen Verjährung unterliegen sollen. Welche Art von Ansprüchen in Absatz 1 Satz 1 gemeint ist, wird damit nur angedeutet und auch das nur, wenn man die in Satz 2 erwähnten Schadensersatzansprüche als „pars pro toto“ genannt versteht (Picker, a.a.O., Rn. 9). Diese Schadensersatzansprüche sind schuldrechtliche Folgeansprüche, die sich aus einer Verletzung des jeweiligen dinglichen Rechts ergeben. Solche schuldrechtlichen Folgeansprüche sind in Absatz 1 Satz 1 nicht gemeint, hier geht es nur um die dinglichen Rechtsverwirklichungsansprüche (Picker, a.a.O.). Nicht erfasst ist deshalb etwa auch der schuldrechtliche Anspruch auf Sachenrechtsbereinigung (§ 32 S. 1 SachenRBerG, § 61 Abs. 1 SachenRBerG), der gemäß § 196 BGB in zehn Jahren verjährt (BGH, Urteil vom 21.11.2014, Az.: V ZR 32/14 - juris). Die Stellungnahme der ersten Kommission zu § 847 E I macht dies ganz deutlich: Unverjährbar sollten danach die Ansprüche sein, „deren Versagung die Ausübung des Rechtes durch den Berechtigten ausschließen oder beschränken würde. Es gehören hierher namentlich die rei vindicatio und die confessoria in rem actio. Ein Eigentum, dessen Gegenstand in der Hand eines Dritten sich befindet, ohne vom Eigentümer vindiziert werden zu können, ist ein Recht, welchem der wesentlichste Inhalt des Eigentumes fehlt, steht also praktisch dem Nichteigentume gleich ... Ähnlich wie mit dem Eigentume verhält es sich mit den übrigen Rechten, die nach Inhalt des Grundbuches an den Grundstücken bestehen“ (Mot III 253 = Mugdan III, 140). Der normalen Verjährung unterworfen bleiben sollten dagegen die Ansprüche, „von deren Befriedigung die fernere Ausübung des Rechtes nicht abhängt, namentlich die Ansprüche auf Ersatz von Früchten, überhaupt auf Schadensersatz ...“ (Mot III 253 = Mugdan III, 140; zit. n. Picker a.a.O., Rn. 9).
Bei § 888 BGB handelt es sich letztlich um einen dinglichen Rechtsverwirklichungsanspruch. Denn dass der Zustimmungsanspruch aus § 888 Abs 1 BGB dinglicher - und nicht lediglich obligatorischer - Natur ist, entspricht der seit jeher herrschenden Meinung (vgl. Kesseler in Staudinger, a.a.o., § 888, Rn. 71, m.w.N.). Denn der Zustimmungsanspruch ist Ausfluss der dinglichen Komponente der Vormerkung, er steht zur Vormerkung in ähnlicher ancillarischer Funktion wie die Vindikation oder die übrigen dinglichen Rechtsverwirklichungsansprüche zu ihrem jeweiligen Stammrecht, und wie bei den letzteren ergibt sich die Verpflichtetenstellung nicht aus einem in der Vergangenheit liegenden Verhalten, sondern aus einem
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gegenwärtigen „Haben“ des Anspruchsgegners (Kesseler, a.a.O., m.w.N.; Pickert a.a.O. Rn. 15 a.E.).
(2) Dem stehen die von der Beklagten mit dem Schriftsatz vom 21.10.2020 zitierten Gerichtsentscheidungen nicht entgegen.
So befasst sich der Beschluss des OLG München vom 16.12.2015 (Az.: 34 Wx 283/15 - juris) allein mit der Verjährung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs, nicht aber mit der Frage einer möglichen Verjährung des dinglichen Rechtsverwirklichungsanspruchs nach § 888 Abs 1 BGB. Soweit darin apodiktisch die These aufgestellt wird, dass „§ 902 BGB ... auf Vormerkungen nicht anwendbar“ sei, wird dies weder begründet noch durch die dort zitierte Kommentarstelle (Gursky in Staudinger (2013) BGB, § 883 Rz. 118) gestützt. Dort heißt es zwar: „Der Anspruch aus einem Vorvertrag unterliegt zwar - im Gegensatz zur Verkaufsofferte - der Verjährung, und daran ändert auch die Vormerkung nichts, denn § 902 (BGB) betrifft ja die Vormerkung nicht.“ Dass damit sämtliche Ansprüche im Zusammenhang mit einer Vormerkung, so auch der Hilfsanspruch aus § 888 BGB, nicht unter § 902 BGB fielen, kann dem aber schon deshalb nicht entnommen werden, da sich derselbe Kommentator an anderer Stelle (Gursky, a.a.O., § 888 Rz. 63) ebenso wie sein Nachfolger (Kesseler, a.a.O., Rz. 73) dahingehend äußert, dass der Zustimmungsanspruch nach § 888 BGB jedenfalls in analoger Anwendung des § 902 BGB unverjährbar sei. Der sich aus der eingetragenen Vormerkung nach § 888 Abs. 1 BGB ergebende Anspruch gegen den Drittberechtigten (z. B. Hypothekengläubiger) verjährt damit nicht. Zwar könnte der Drittberechtigte theoretisch die Verjährungseinrede aus dem vorgemerkten Anspruch geltend machen, da die Unverjährbarkeit des Zustimmungsanspruchs dem Vormerkungsgläubiger nur dann etwas nützt, wenn er es nicht zur Verjährung des gesicherten schuldrechtlichen Anspruchs kommen lässt (Kesseler, a.a.O.). Eine solche Sachlage ist hier aber nicht gegeben, da der durch die Vormerkung gesicherte schuldrechtliche Anspruch des Klägers auf Auflassung des Grundstücks hier nicht verjährt, sondern vielmehr in unverjährter Zeit erfüllt worden ist.
Auch das Urteil des Bundesgerichtshof vom 20.07.2007 (Az.: V ZR 245/06, Rz. 10 [nicht 12] - juris) ist hier weder zur Frage der Verjährung des Anspruchs nach § 888 BGB (hierzu fehlen Ausführungen vollständig) noch im Übrigen einschlägig. Denn dass die schuldrechtlichen Bestimmungen im Kaufvertrag zwischen dem Kläger und dem Voreigentümer Z. eine nachträgliche Belastung durch eine im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens eingetragene Zwangssicherungshypothek vorsahen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
(3) Der Beklagten ist allerdings zuzugeben, dass sich nach der Rechtsprechung des
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Bundesgerichtshofs ausweislich des - wenngleich vereinzelt gebliebenen - Urteils vom 13.06.2002 (Az.: IX ZR 196/01) die Verjährung eines Anspruchs aus § 888 BGB nach §§ 195 BGB a.F., 196 n.F. BGB i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB richtet; jedoch hat er diese Ansicht nicht begründet; zudem kam es im dortigen Fall noch nicht einmal darauf an, welche Verjährungsvorschrift greift, da auch nach der angenommenen kürzeren Verjährungsfrist die Verjährung noch nicht eingetreten sein sollte. Der Senat geht daher weiter davon aus, dass eine Verjährung des Hilfsanspruchs gegen die vormerkungswidrige Verfügung - bei Erfüllung des vorgemerkten Anspruchs in unverjährter Zeit - nicht eintritt.
cc) Auch mit dem Einwand der Verwirkung dringt die Beklagte nicht durch.
Eine Verwirkung der nach § 902 BGB der Verjährung entzogenen Ansprüche ist nicht schlechthin ausgeschlossen, muss aber auf Extremfälle beschränkt bleiben, weil ansonsten die Intention des § 902 BGB unterlaufen würde (Picker, a.a.O., § 902 Rz. 3). So wird die Verwirkung eines nach § 902 BGB unverjährbaren Anspruchs auf Herausgabe eines Grundstücks aus § 985 BGB auch nur angenommen werden, wenn die Herausgabe für den Besitzer „schlechthin unerträglich“ wäre (so: BGH, Urteil vom 16.03.2007, Az.: V ZR 190/06 - juris).
Ein vergleichbarer Fall liegt hier nicht vor. Das ergibt sich - unter anderem - auch aus dem Umstand, dass die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin selbst aus ihrer nur kurze Zeit nach Eintragung des Anwartschaftsrechts des Klägers erworbenen Zwangssicherungshypothek in den Folgejahren nicht vorgegangen sind. Das Zeit- und Umstandsmoment muss zudem nicht nur auf Beklagtenseite vorliegen, sondern auch auf Klägerseite. Dass dieser aber von der Eintragung der Zwangssicherungshypothek (weit) vor dem später geplanten Weiterverkauf der Wohnung in 2018 erfahren und dies jahrelang geduldet hätte, behauptet nicht einmal die Beklagte selbst. Die bloße Möglichkeit der Kenntnis allein genügt nicht, um ein hinreichendes Umstandsmoment auf Klägerseite zu begründen.
3. Auch mit den weiteren Klageanträgen hat die Berufung Erfolg.
a) Mit Blick auf den Klageantrag zu 2. (Feststellung einer Schadenersatzverpflichtung der Beklagten wegen der [derzeit] nicht möglichen Abwicklung des notariellen Kaufvertags mit Frau XY über die streitgegenständliche Wohnung) bietet die entsprechende Auflassungsvormerkung im Grundbuch bereits hinreichende Anhaltspunkte für das formgültige Bestehen eines notariellen Kaufvertrags sowie die Wahrscheinlichkeit etwaiger Schadenersatzansprüche. Zudem hat der Kläger mittlerweile auch eine Kopie des
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Kaufvertrags zu den Akten gereicht. Auch ist die von ihm mit dem letzten Schriftsatz erhobene, von der Beklagten zwar bestrittene Behauptung, durch die Aufnahme eines 60.000,00 EUR übersteigenden Darlehens und der daraus resultierenden Zinszahlung sei ihm deshalb ein Schaden entstanden, weil er dieses Darlehen durch die Kaufpreiszahlung aus dem geplanten Weiterverkauf früher hätte ablösen können, jedenfalls im Rahmen des hier geltend gemachten Feststellungsantrags genügend, um ein Feststellungsinteresse zu begründen.
b) Der Klageantrag zu 3. ist ebenfalls begründet. Da § 897 BGB für die Kosten der Löschung einer vormerkungswidrig eingetragenen Belastung im Rahmen von § 888 BGB nicht gilt (Picker, a.a.O., § 897, Rn. 8), und auch der Inhaber des vormerkungswidrigen Rechts nicht geschützt werden muss, da er ja Einsicht in das Grundbuch nehmen konnte, hat auch der Inhaber des vormerkungswidrigen Rechts aufgrund seiner Pflicht zur Zustimmung zur Löschung in der Form des § 29 GBO die damit verbundenen Kosten zu tragen (vgl. auch: Gutachten des Deutschen Notarinstituts, DNotI-Report 2012, 2-4 - juris).
c) Nachdem der Kläger auf den Senatshinweis aus der Ladungsverfügung mit seinem Schriftsatz vom 15.09.2020 (dort S. 9, GA 156) klargestellt hat, dass er mit dem Klageantrag zu 4. vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend macht, ist die Klage auch insofern aus §§ 280, 286 Abs. 1 BGB begründet. Zwar trägt der Kläger weiterhin schriftsätzlich kaum substanziiert zum Verzugszeitpunkt und zur Höhe der Forderung vor. Aus dem der Klageschrift beigefügten vorgerichtlichen Anwaltsschreiben vom 04.04.2018 (GA 17 ff.) lässt sich jedoch hinreichend entnehmen, das sich der Anwalt auf das ablehnende Schreiben der Beklagten vom 20.02.2018 (GA 16) - und damit zu einem Zeitpunkt in Verzug - hin erstmals angezeigt hat; aus dem Schreiben vom 04.04.2018 ergibt sich zudem die Berechnung der nunmehr geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren (GA 20).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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IV. Der Senat lässt die Revision zu. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO liegen vor.
Da der Senat eine Unverjährbarkeit des Anspruchs aus § 888 BGB mit Blick auf § 902 BGB annimmt und damit von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweicht, nach dessen Urteil vom 13.06.2002 (Az.: IX ZR 196/01) sich die Verjährung eines Anspruchs aus § 888 BGB nach §§ 195 BGB a.F., 196 n.F. BGB i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB richtet, erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
J.
M.
A.