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BGH Urteil vom 13.06.2002 – IX ZR 196/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 13. Juni 2002 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BeurkG § 53

Zum Schaden

aus

der

verzögerten Einreichung

einer

notariellen

Urkunde.

BGH, Urteil vom 13. Juni 2002 - IX ZR 196/01 - OLG Brandenburg

LG Frankfurt (Oder)

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 13. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter

Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel und Kayser

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats

des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15. Juni 2001

- berichtigt durch Beschluß vom 27. Juli 2001 - aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung

- auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Das klagende Land (im folgenden: Kläger) nimmt die verklagte Notarin

auf Schadensersatz wegen einer Amtspflichtverletzung in Anspruch.

Bei Ablauf des 15. März 1990 war die am 29. Juni 1987 verstorbene und

von ihrem Sohn, N. T. , beerbte H. T. als Eigentümerin eines

landwirtschaftlich genutzten Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Das

Grundstück war ihr aus dem Bodenfonds zugewiesen worden; der Bodenre-

formvermerk war eingetragen. N. T. ist nicht zuteilungsfähig.

Durch nicht von der Beklagten, sondern von einem anderen Notar beur-

kundeten Vertrag vom 18. Oktober 1993 verkaufte N. T. das Grund-

stück für 3.500 DM den Eheleuten G. und ließ ihnen das Eigentum auf. Der

Kläger widersprach der beantragten Eintragung der Käufer als Eigentümer ge-

mäß Art. 233 § 13 Abs. 1 EGBGB a.F.. Die Eintragung erfolgte am 2. August

1995; zugleich wurde zur Sicherung des Auflassungsanspruchs des Klägers

aus Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1, § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EGBGB eine Vor-

merkung eingetragen.

Am 30. November 1995 beurkundete die Beklagte einen Grund-

stücksübertragungsvertrag, in dem N. T. sich verpflichtete, das Grund-

stück unentgeltlich auf den Kläger zu übertragen, und das Eigentum dem Klä-

ger aufließ. Auf Antrag des Notars, der den Vertrag vom 18. Oktober 1993 be-

urkundet hatte, löschte das Grundbuchamt am 16. Januar 1996 die zugunsten

des Klägers eingetragene Vormerkung. Den am 27. November 1996 eingegan-

genen Antrag auf Eintragung des Klägers als Eigentümer wies es am 12. Juni

1997 zurück.

Der Kläger macht geltend, zum Erhalt seiner Rechte aus der Vormer-

kung sei die Beklagte verpflichtet gewesen, den Eintragungsantrag noch vor

Ablauf der Vier-Monats-Frist des Art. 233 § 13 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 EGBGB

a.F. - also vor dem 3. Dezember 1995 - beim Grundbuchamt einzureichen. Mit

seiner Klage verlangt er Schadensersatz in Höhe von 3.500 DM. Das Landge-

richt hat der Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen.

Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung

des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

I.

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Zwar

habe die Beklagte ihre Amtspflichten schuldhaft verletzt, weil sie verspätet die

Eigentumsumschreibung zugunsten des Klägers beantragt habe, wodurch die-

ser seine Rechte aus der Vormerkung verloren habe. Die Beklagte hafte wegen

dieser fahrlässigen Amtspflichtverletzung aber lediglich subsidiär (§ 19 Abs. 1

Satz 2 BNotO). Der Kläger habe jedenfalls bis zum 2. Oktober 2000 eine an-

derweitige Ersatzmöglichkeit gehabt, weil er von N. T. die Herausgabe

des von den Eheleuten G. erhaltenen Kaufpreises habe verlangen können

(§ 281 Abs. 1 BGB a.F.). Wenn dieser Anspruch inzwischen verjährt sei, habe

der Kläger die anderweitige Ersatzmöglichkeit schuldhaft versäumt.

Dem hält die Revision entgegen, der Anspruch aus § 281 Abs. 1 BGB

a.F. sei als Surrogat des Erfüllungsanspruchs mit Ablauf des 2. Februar 1996

gemäß Art. 233 § 14 EGBGB a.F. verjährt. Zu diesem Zeitpunkt habe der Klä-

ger von dem pflichtwidrigen Verhalten der Beklagten keine Kenntnis haben

können.

II.

Hierauf kommt es nicht an.

1. Mit dem Berufungsgericht ist zunächst davon auszugehen, daß die

Beklagte ihre Amtspflichten schuldhaft verletzt hat. Ein Notar ist verpflichtet,

von ihm beurkundete und beim Grundbuchamt einzureichende Willenserklä-

rungen (vgl. § 53 BeurkG) mit der ihm möglichen und zumutbaren Beschleuni-

gung einzureichen. Das gilt insbesondere dann, wenn die Sache erkennbar

eilbedürftig ist. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mußte der Be-

klagten bekannt sein, daß am 2. August 1995 zugunsten des Klägers eine

Auflassungsvormerkung nach Art. 233 § 13 Abs. 4 EGBGB a.F. eingetragen

worden war. In Art. 233 § 13 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 EGBGB in der hier maß-

geblichen Fassung vom 21. September 1994 war folgendes bestimmt:

"Die Vormerkung erlischt nach Ablauf von vier Monaten von der Eintragung an, wenn nicht der Berechtigte vor Ablauf dieser Frist Klage auf Erfüllung seines Anspruchs aus § 11 Abs. 3 erhoben hat und dies dem Grundbuchamt nachweist".

Diese Bestimmung wurde Ende 1995 von einem Teil des Schrifttums

dahin ausgelegt, daß auch der Nachweis der Klageerhebung bzw. der diesem

- im Falle einer freiwilligen Auflassung - gleich zu achtende Eintragungsantrag

gegenüber dem Grundbuchamt vor Ablauf der Vier-Monats-Frist zu erfolgen

habe (Böhringer DtZ 1994, 50, 55; ders. Rpfleger 1995, 51, 59). Höchstrichter-

liche Rechtsprechung lag hierzu nicht vor. Um den aus damaliger Sicht "si-

chersten Weg" zu gehen, hätte die Beklagte deshalb noch vor Ablauf des

2. Dezember 1995 den Eintragungsantrag beim Grundbuchamt einreichen

müssen.

2. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand ist dem Kläger aus der

Amtspflichtverletzung aber kein Schaden entstanden. Er kann weiterhin auf-

grund der Auflassungsvormerkung vom 30. November 1995 die Eintragung als

Eigentümer erreichen.

a) Die Vormerkung ist weder am 2. Dezember 1995 noch am 16. Januar

1996 erloschen.

aa) Wie der Bundesgerichtshof inzwischen entschieden hat (Urt. v.

20. Oktober 2000 - V ZR 194/99, WM 2001, 212, 214), reicht es zur Wahrung

der Vier-Monats-Frist des Art. 233 § 13 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 EGBGB a.F.

aus, wenn rechtzeitig Klage auf Auflassung erhoben wird; der Nachweis ge-

genüber dem Grundbuchamt kann auch noch nach Fristablauf erfolgen (eben-

so bereits Palandt/Bassenge, BGB 54. Aufl. 1995 Art. 233 § 13 EGBGB Rn. 10;

Staudinger/Rauscher, BGB 13. Bearb. 1996 Art. 233 § 13 EGBGB Rn. 45, 48;

a.A. noch OLG Naumburg OLG-Report Neue Bundesländer 2000, 245; Böhrin-

ger, in: Eickmann, Sachenrechtsbereinigung 7. Lieferung 2/98 Art. 233 § 13

EGBGB Rn. 21). Der Erhebung der Klage auf Auflassung steht es gleich, wenn

der Auflassungsanspruch freiwillig erfüllt wird. Denn damit ist das mögliche Ziel

der Klage erreicht. Im vorliegenden Fall wurde die Frist daher durch die am

30. November 1995 erklärte Auflassung gewahrt.

bb) Die Vormerkung ist auch nicht dadurch erloschen, daß sie im

Grundbuch gelöscht wurde. Zur Löschung bedurfte es - da kein Fall des

Art. 233 § 13 Abs. 5 EGBGB a.F. gegeben war - der Bewilligung des Berech-

tigten, also des Klägers. Da dieser nicht bewilligt hat, steht ihm ein Anspruch

auf Berichtigung - d.h. auf Wiedereintragung der Vormerkung mit dem früheren

Rang - gegen die Eheleute G. zu (vgl. Staudinger/Rauscher, Art. 233 § 13

EGBGB Rn. 43, 50); sodann kann er von diesen die Zustimmung zu seiner

Eintragung als Eigentümer verlangen (§ 888 Abs. 1 BGB). Der bessere Rang

der Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs des Klägers folgte daraus, daß

das Eigentum der Eheleute G. und die Vormerkung am selben Tag einge-

tragen wurden und der Eintragungsgrund bei der Eintragung der Vormerkung

verlautbart wurde (Böhringer, in: Eickmann, Sachenrechtsbereinigung Art. 233

§ 13 EGBGB Rn. 18).

b) Ein Schaden ist dem Kläger auch nicht am 2. Februar 1996 entstan-

den. An diesem Tage wäre - falls der durch die Vormerkung gesicherte An-

spruch aus Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 EGBGB a.F. noch der Verjährung un-

terlag - gemäß Art. 233 § 14 EGBGB a.F. die Verjährungsfrist abgelaufen. Die-

se betrug sechs Monate, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Vor-

merkung. Im Fall der Verjährung des gesicherten Anspruchs hätten sich die

Eheleute G. gegenüber dem Kläger darauf berufen (vgl. BGH, Urt. v.

22. April 1959 - V ZR 193/57, LM BGB § 883 Nr. 6) und die nach § 19 GBO

notwendige Zustimmung zur Eintragung des Klägers verweigern können. Indes

konnte der Anspruch des Klägers gegen den Schuldner T. nicht mehr verjäh-

ren, weil T. ihn erfüllt hatte. Der Anspruch gegen die Eheleute G. aus

§ 888 BGB ist noch nicht verjährt; für ihn gilt die lange Verjährungsfrist der

§§ 195 BGB a.F., 196 BGB n.F. i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB n.F..

III.

Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.). Die

Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie noch nicht zur

Endentscheidung reif ist (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.). Falls die Eheleute

G. nach dem 16. Januar 1996 über ihr - nunmehr scheinbar nicht mehr

durch die Vormerkung zugunsten des Klägers belastetes - Eigentum verfügt

haben sollten, kann die Vormerkung des Klägers aufgrund gutgläubigen Er-

werbs gemäß § 892 Abs. 1 Satz 1 BGB untergegangen sein. Gegebenenfalls

kann der Kläger seinen Eigentumserwerbsanspruch nicht mehr durchsetzen.

Darin wird man einen Schaden sehen müssen, der ebenfalls auf die Amts-

pflichtverletzung der Beklagten zurückzuführen ist. Zu einer solchen Verfügung

der Eheleute G. haben die Parteien nichts vorgetragen. Dazu muß ihnen

noch Gelegenheit gegeben werden, weil dieser Gesichtspunkt bisher nicht an-

gesprochen wurde.

Falls die Eheleute G. wirksam verfügt und dadurch die Vormerkung

des Klägers zum Erlöschen gebracht haben, ist zu prüfen, ob der Kläger einen

Anspruch gemäß § 816 Abs. 1 BGB gegen die Eheleute G. erworben hat

(vgl. in diesem Zusammenhang BGHZ 81, 395, 396; MünchKomm-BGB/Lieb,

3. Aufl. § 816 Rn. 37). Dieser Umstand ändert gegebenenfalls nichts am Scha-

denseintritt, weil der schuldrechtliche Anspruch den Verlust der vorherigen

"quasidinglichen" Rechtsposition nicht aufwiegt; er könnte aber die Annahme

einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO

rechtfertigen. Ein Anspruch gegen die Eheleute G. wäre nicht verjährt, auch

wenn anstelle des § 195 BGB a.F. ab 1. Januar 2002 die regelmäßige Verjäh-

rungsfrist von drei Jahren gilt (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB n.F. i.V.m. Art. 229 § 6

Abs. 4 Satz 1 EGBGB n.F.). Dazu, ob ein durchsetzbarer Anspruch gegen die

Eheleute G. besteht, können die Parteien nach der Zurückverweisung

ebenfalls noch vortragen.

Kreft Fischer Ganter

Raebel Kayser