Rechtsprechung / Oberlandesgericht Dresden
Oberlandesgericht Dresden Entscheidung vom 31.08.2021 – 4 U 1221/20
Leitsatz
Ein Behandlungsfehler setzt einen Verstoß gegen den maßgeblichen Behandlungsstandard voraus, der zur Erreichung des Behandlungszieles erforderlich ist, wobei auf den durchschnittlichen qualifizierten Arzt der jeweiligen Fachrichtung abzustellen ist. Auf ein Unterschreiben eines "Goldstandards" kann ein Fehlervorwurf nicht gestützt werden.
OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Urteil vom 31. August 2021, Az.: 4 U 1221/20
Oberlandesgericht Dresden
Zivilsenat Aktenzeichen: 4 U 1221/20 Landgericht Leipzig, 07 O 2116/19
Verkündet am: 31.08.2021
I......., Justizobersekretär/in Urkundsbeamte/r der Geschäftsstelle
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
J...... F......, ... - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L......, ...
gegen
1. Klinikum ...... gGmbH, ... vertreten durch die Geschäftsführerin ... - Beklagte und Berufungsbeklagte -
2. Dr. B...... K......, c/o Klinikum ...... gGmbH, ... - Beklagte und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2: L...... H...... E...... Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, ...
wegen Schadensersatz und Schmerzensgeld
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, Richterin am Oberlandesgericht P...... und Richterin am Oberlandesgericht R......
im schriftlichen Verfahren, in dem bis zum 23.08.2021 Schriftsätze eingereicht werden konnten, am 31.08.2021
für Recht erkannt:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Leipzig vom 05.06.2020 - 7 O 2116/19 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
4. Die Revision wird nicht zugelassen
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 53.000,00 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger verlangt von den Beklagten die gesamtschuldnerische Zahlung von Schmerzensgeld und die Feststellung ihrer Einstandspflicht wegen behaupteter Behandlungsfehler im Zuge einer im Hause der Beklagten durchgeführten transurethralen Prostataresektion.
Nachdem dem Kläger bereits ein halbes Jahr zuvor wegen eines Hypogonadismus beide Hoden und Nebenhoden entfernt und beide Samenleiter unterbunden worden waren, wurde der damals 43-jährige Kläger am 23.10.2018 wegen einer Harnwegsverengung operiert. Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, man habe ihm eine ejakulationserhaltende und schonende Operationsmethode zugesichert, dem entgegenstehend aber aus Unachtsamkeit beim Eingriff den Samenhügel verbrannt, weshalb er nicht mehr antegrad, sondern nur noch retrograd (nach innen) ejakulieren könne. Auf die Erhebung der Aufklärungsrüge hat der Kläger im weiteren Verlauf erstinstanzlich ausdrücklich verzichtet.
Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Der Kläger verfolgt mit der Berufung sein ursprüngliches Klageziel vollumfänglich weiter. Er rügt eine unvollständige Beweiserhebung durch das Erstgericht: Der Sachverständige und ihm folgend das Landgericht habe sich nicht auf eine bloße Einschätzung der Sachlage aufgrund der schriftlichen Behandlungsdokumentation stützen dürfen. Der Sachverständige habe es versäumt, ihn körperlich zu untersuchen und das Landgericht habe insoweit verfahrensfehlerhaft die Anordnung einer ergänzenden Begutachtung unterlassen.
Er beantragt:
1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger ein in das
Ermessen des Gerichts gestelltes angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 50.000,0 EUR, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.08.2019 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, sämtliche nicht vorhersehbaren immateriellen und materiellen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger infolge der fehlerhaften transurethralen Prostatasektion am 23.10.2018 durch die Beklagten entstanden sind oder entstehen werden, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
3. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltsvergütung i.H.v. 2.251,48 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.08.2019 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines fachurologischen Ergänzungsgutachtens mit persönlicher Untersuchung des Klägers.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 22.09.2020 verwiesen.
Mit Beschluss vom 17.08.2021 hat der Senat nach Zustimmung beider Parteien in das schriftliche Verfahren übergeleitet.
II.
Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Der Kläger kann weder aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Behandlungsvertrag gemäß §§ 630 a, 280 BGB noch wegen unerlaubter Handlung nach §§ 823 ff. BGB gegen die Beklagten Ansprüche geltend machen.
1. Nach der Beweisaufnahme durch Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens steht zur Überzeugung des Senats zweifelsfrei fest, dass der Samenhügel des Klägers während der Operation nicht - schon gar nicht behandlungsfehlerhaft - „verbrannt“ wurde. Der Sachverständige Prof. F...... hat den Kläger am 03.12.2020 persönlich untersucht, eine Spiegelung von Harnröhre und Harnblase (Urethrozystokopie) vorgenommen und hierbei festgestellt, dass der Samenhügel nach der Operation vollständig erhalten geblieben ist und durch die Koagualation auch nicht verändert wurde. Hierüber hat er eine Bilddokumentation gefertigt, die das Vorhandensein des Samenhügels belegt (Bl. 158 - 161 d. A.). Die Behauptung des Klägers, sein Samenhügel müsse bei der Operation abgetragen und später wieder nachgewachsen sein, sei aber infolge Koagulation „vernarbt“ mit der Folge, dass sich nun die Austrittsöffnungen aus dem Samenhügel anders positioniert hätten (Bl. 175 d. A.), gibt keinen Anlass zu einer
ergänzenden Beweisaufnahme.
Im Einzelnen: Die medizinisch in keiner Weise untersetzte Behauptung des Klägers in seiner Stellungnahme zum zweitinstanzlich eingeholten Gutachten, sein Samenhügel sei entgegen den Ausführungen des Sachverständigen ursprünglich „verbrannt“, aber „wieder etwas nachgewachsen“, ist aus medizinischer Sicht höchst unwahrscheinlich und vom Sachverständigen an keiner Stelle in Betracht gezogen worden, kann aber auch dahinstehen, weil dies im Ergebnis nur hieße, dass der ursprünglich vom Kläger behauptete Behandlungsfehler in Form des Verbrennens des Samenhügels am Ende folgenlos geblieben wäre. Seine weitere - ebenfalls nicht durch eine privatgutachterliche Stellungnahme substantiierte Behauptung, der Samenhügel sei jedenfalls nicht mehr so glatt wie vorher, sondern hügelig und vernarbt und dadurch Ursache der retrograden Ejakulation, steht in klarem Widerspruch zu den Ausführungen des Sachverständigen, der für den Verlust der Ejakulationsfähigkeit nach außen sowohl in seinem Ausgangsgutachten als auch in seinem zweitinstanzlichen Ergänzungsgutachten die aufgrund der Öffnung des Blasenhalses nun veränderten anatomischen Gegebenheiten verantwortlich macht. Es genügt nicht, wenn der Kläger dieser fundierten Sachverständigenmeinung eine durch nichts, insbesondere durch keine entgegengesetzte sachverständige Einschätzung belegte persönliche Meinung entgegensetzt (vgl. Senat, Beschluss vom 07.08.2020 - 4 U 1285/20 - juris). Die vom Kläger im Nachgang zum Gutachten zitierte Arbeit von Eichel aus dem Jahre 2013 stützt diese These jedenfalls nicht. In dieser Arbeit geht es nach eigenem Vortrag des Klägers allein darum, inwieweit die Verletzung oder Lähmung des inneren Schließmuskels der Harnblase Auswirkungen auf die antegrade Ejakulationsfähigkeit hat. Mit der vom Kläger in den Raum gestellten These des Funktionsverlustes aufgrund des Verlustes der „Glattheit“ des Samenhügels setzt sich diese Arbeit nicht auseinander. Gleiches gilt für die angeblich sichtbare „Falschpositionierung“ der Austrittsöffnungen des Samenleiters. Selbst wenn dem so wäre - was die von ihm mit der Anlage BER1 vorgelegten Bilder noch nicht einmal belegen - so würde dies zum einen nur bestätigen, was der Gerichtssachverständige bereits ausgeführt hat, nämlich dass aufgrund der veränderten anatomischen Verhältnisse infolge der Operation an Harnleiter und Schließmuskel sich die Ejakulationsrichtung verändert hat. Darüber hinaus ist aber entscheidend, dass selbst bei Wahrunterstellung all dieser vom Kläger behaupteten, bislang durch nichts unterlegten Mechanismen damit immer noch kein Behandlungsfehler dargelegt wäre. Allein die Veränderung der Oberfläche des Samenhügels, oder die Veränderung seiner Austrittsöffnungen oder sein Entfernen und Nachwachsen könnten für sich genommen nicht zu einer Haftung führen, wenn dies nicht zugleich durch ein behandlungsfehlerhaftes Vorgehen während der Operation verursacht worden wäre. Gerade dies hat der Sachverständige aber klar verneint. Auch hier ergibt sich nichts anderes aus der vom Kläger zitierten Arbeit. Der Kläger ist hierauf mit Beschluss des Senats vom 19. Juli 2021 auch hingewiesen worden. Der Senat hat den Kläger darin auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die in der in der von ihm zitierten Publikation beschriebene Operationsmethode dort nicht als Standard beschrieben, sondern vielmehr darauf hingewiesen wird, dass hierzu Studien fehlten. Dass sich dies zwischenzeitlich geändert hätte oder gar die dort beschriebene Operationsmethode im hier maßgeblichen Oktober 2018 Standard gewesen sei, hat auch der Kläger nicht behauptet. Ob - wie er nunmehr behauptet - die dort beschriebene ejakulationserhaltende Methode ganz allgemein dem „Goldstandard“ entspricht (jeweils Seite 1 des Schriftsatzes vom 09.08.2021 und vom 23.08.2021) erscheint fraglich, kann aber zu Gunsten des Klägers unterstellt werden. Ein solcher „Goldstandard“ ist im Behandlungsverhältnis nicht geschuldet. Geschuldet wird vielmehr die Einhaltung der zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards. Das ist der jeweilige Stand der naturwissenschaftlichen
Erkenntnis einerseits und ärztlichen Erfahrung andererseits auf dem betreffenden Fachgebiet der zur Erreichung des jeweiligen Behandlungszieles erforderlich ist und sich in der Erprobung bewährt hat (BGH, NJW 2015, 1601; Senat, MedR 2020, 390; Palandt/Weidenkaff, BGB, 80. Aufl., § 630 a Rz. 10 m.w.N.). Geschuldet ist eine Behandlung, die ein durchschnittlich qualifizierter Arzt des jeweiligen Fachgebiets erbringen kann (BGH, a.a.O., m.w.N.). Das Behandlungsziel bestand vorliegend darin, mit dem gebotenen Sicherheitsabstand vorhandenes tumoröses Gewebe zu entfernen. Ersichtlich ist dieses Ziel erreicht worden. Selbst wenn - was nicht dargelegt wurde - die vom Kläger in der wissenschaftlichen Arbeit beschriebene Operationsmethode bei seiner Konstitution die richtige gewesen wäre, und selbst wenn - was der Kläger ebenfalls in keiner Weise dargelegt hat - die dort beschriebene Methode im Oktober 2018 in der medizinischen Praxis schon anerkannt oder durch Studien untersetzt gewesen sein sollte - so folgt hieraus nicht, dass die beim Kläger zum Einsatz gekommene und offensichtlich im Hinblick auf das Behandlungsziel der Tumorfreiheit erfolgreich durchgeführte Methode nicht oder nicht mehr dem Standard entsprochen hätte. Hierfür lässt sich auch dem Gutachten des Sachverständigen Prof. F...... nichts entnehmen. Behandlungsfehler in der Durchführung dieser Operation hat der Sachverständige mehrfach verneint. Ein Standardverstoß ist mithin nicht festzustellen, weshalb es auf die ohnehin höchst spekulativen Ausführungen und Behauptungen des Klägers zu einer möglichen Kausalität nicht ankommt. Aus diesem Grund war sowohl von einer weiteren ergänzenden Befragung des Sachverständigen als auch von der Einholung eines Obergutachtens abzusehen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt den gestellten Anträgen und beruht auf § 3 ZPO, wobei der Senat den Feststellungsantrag lediglich mit 3.000,00 € bewertet. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
S...... P...... R......