Rechtsprechung / Oberlandesgericht Dresden

Oberlandesgericht Dresden Entscheidung vom 07.08.2020 – 4 U 1285/20

Leitsatz

1. Im Zusammenhang mit dem Einsatz einer Kupferspirale zur Empfängnisverhütung schuldet der Arzt keine Aufklärung über mit dem Einsatz der Spirale verbundene Schmerzen, die lediglich kurzzeitig auftreten.

2. Konkrete Zweifel an der durch ein Sachverständigengutachten untermauerten Beweiswürdigung in der ersten Instanz kann eine Partei regelmäßig nicht dadurch begründen, dass sie der nachvollziehbaren Auffassung des Sachverständigen lediglich ihre entgegenstehende Meinung entgegenstellt.

OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 7. August 2020, Az.: 4 U 1285/20

Hinweis: Die Berufungsklägerin wurde des Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt. (Beschluss vom 8. September 2020)

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Oberlandesgericht Dresden

Zivilsenat Aktenzeichen: 4 U 1285/20 Landgericht Leipzig, 07 O 1905/18

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit

B...... Z......, ... - Klägerin und Berufungsklägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F...... & Kollegen, ...

gegen

Dr. med. I...... L......, ... - Beklagte und Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigte: A...... Rechtsanwälte, ...

wegen Schmerzensgeld und Feststellung

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, Richterin am Oberlandesgericht Z...... und Richterin am Oberlandesgericht R......

ohne mündliche Verhandlung am 07.08.2020

beschlossen:

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3  Gründe:

Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung der Klägerin bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung, insbesondere mit nicht zu beanstandender Würdigung des eingeholten Sachverständigengutachtens hat das Landgericht die auf Aufklärungs- und Behandlungsfehler gestützte Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe greifen nicht durch.

1. Ohne Erfolg macht die Berufung geltend, die Beklagte habe die ihr obliegenden Aufklärungs- und Informationspflichten verletzt.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass ärztliche Heileingriffe grundsätzlich der Einwilligung des Patienten bedürfen, um rechtmäßig zu sein (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 29. Januar 2019 – VI ZR 117/18 –, Rn. 15, juris). Die wirksame Einwilligung des Patienten setzt dabei dessen ordnungsgemäße Aufklärung voraus. Dabei müssen die in Betracht kommenden Risiken nicht exakt medizinisch beschrieben werden. Es genügt vielmehr, den Patienten "im Großen und Ganzen" über Chancen und Risiken der Behandlung aufzuklären und ihm dadurch eine allgemeine Vorstellung von dem Ausmaß der mit dem Eingriff verbundenen Gefahren zu vermitteln, ohne diese zu beschönigen oder zu verschlimmern (vgl. BGH, a.a.O. m.w.N.). Diese Voraussetzungen hat das Landgericht unter zutreffender Würdigung der Angaben der Parteien in den Verhandlungsterminen vom 16.12.2019 und 11.05.2020 und unter Berücksichtigung der Behandlungsdokumentation als erfüllt angesehen.

a) Über die Möglichkeit der Verhütung mittels Einlage einer Kupferspirale hat die Beklagte die Klägerin am 10.04.2018 umfassend aufgeklärt und hierbei auch alternative Möglichkeiten sowie die Vor- und Nachteile dieser Methoden umfassend erläutert. Der Sachverständige hat die Aufklärung über die Einlage einer Kupferspirale mit überzeugender Begründung als ausreichend angesehen. Es gebe drei verschiedene Typen, diese seien gegenseitig austauschbar und es bestehe auch nur eine geringe Evidenz für die Bevorzugung eines besonderen Typen. So würden, anders als es die Klägerin meint, insbesondere dem Typ Multiload - um eine solche handelt es sich bei der Femena-Spirale - wie auch dem Kupferperlenball und der Kupferkette anatomisch besonders sich anpassende Eigenschaften zugeschrieben mit dementsprechend weniger Dysmenorrhoen. Darüber hinaus hat die Beklagte überzeugend bestätigt, dass sie im Rahmen des Aufklärungsgesprächs mit der Klägerin auch über die Femena-Spirale gesprochen habe. Die Angaben der Beklagten werden überdies indiziell belegt durch den Diomed-Aufklärungsbogen, in dem die Beklagte unstreitig auf Seite 2 oben auch den oval geformten Multiload-Typ, zu dem die Femena-Spirale gehört, angekreuzt hat, während von ihr zwei andere Modellvarianten, unter anderem der Typ „Kupferspiralkette“, durchgestrichen wurden. Entgegen der Ansicht der Berufung ist die bereits am 10.04.2018 erfolgte Aufklärung über die verschiedenen in Betracht kommenden Kupferspiraltypen somit als

4  ausreichend anzusehen. Aufklärungsfehler hat die Klägerin bereits nicht dargetan.

Die Klägerin kann demgegenüber auch nicht geltend machten, dass sie im Ergebnis des ordnungsgemäß erfolgten Aufklärungsgesprächs mit dem Einsatz einer Kupferspirale in ovaler Form entsprechend dem Multiload-Typ, nicht einverstanden gewesen sei, so dass die später erfolgte Verwendung der „Femena“ ihrem Willen entgegengestanden habe. Denn dies hat das Landgericht im Ergebnis der Anhörung beider Parteien und unter Bezugnahme auf die Eintragungen im Diomed-Aufklärungsbogen mit überzeugender Begründung als widerlegt angesehen.

Selbst wenn man einen entgegenstehenden Willen zugunsten der Klägerin unterstellen würde, zeigt die Berufung an keiner Stelle auf, dass sie diesen Willen auch gegenüber der Beklagten geäußert oder auf andere Weise zu erkennen gegeben hätte. Der Umstand, dass die Beklagte Rezepte für zwei verschiedene Typen von Kupferspiralen ausgestellt und der Klägerin mitgegeben hat, bei denen es sich nach der vom Sachverständigen auf Seite 5 seines Gutachtens dargestellten Spezifikation zum einen um den Typ „Kupferperlenball“ (vgl. Ziffer 3) und zum anderen um den Typ „Kupfer-T“ (vgl. Ziffer 1) gehandelt hat, belegt gerade nicht, dass die Klägerin das Model „Femena“, abgelehnt hat, die ebenfalls zu den unter Ziffer 1 des Gutachtens beschriebenen Kupferspiralen gehört. Nach ihrer eigenen Einlassung wollte sie sich zwischen den Modellen entscheiden, wobei auch finanzielle Erwägungen ausschlaggebend sein sollten. Dies lässt gerade nicht darauf schließen, dass sie ausschließlich eine Kupferspirale in T-Form eingesetzt haben wollte. Ihr Vortrag, sie hätte nur der Verwendung einer Kupferspirale in T-Form zugestimmt, lässt sich zudem nicht in Einklang bringen mit den handschriftlichen Eintragungen im Aufklärungsbogen, wonach sowohl ein T-förmiges als auch ein ovales Modell angekreuzt sind.

Hinzu kommt, dass die Klägerin Kenntnis von dem letztlich verwendeten ovalen Typ hatte, denn die Beklagte hat das Modell vor dem Einsetzen am 18.04.2018 aus der Verpackung genommen und ihr gezeigt. Da die Beklagte die Klägerin über die verschiedenen in Betracht kommenden Kupferspiraltypen einschließlich des ovalen Multiload-Typs bereits zuvor umfassend aufgeklärt hatte, war eine erneute oder weitergehende Aufklärung nicht geschuldet.

b) Die Klägerin kann ihren Vorwurf aufklärungsfehlerhaften Verhaltens der Beklagten auch nicht darauf stützen, dass die Beklagte sie vor dem Eingriff nicht auf die Möglichkeit der Einnahme von Schmerzmitteln hingewiesen hat.

Eine gesonderte Aufklärung darüber, dass das Einsetzen einer Spirale stark schmerzhaft sein könnte, war nicht erforderlich. Die Beklagte schuldete eine Aufklärung, die die Risiken des geplanten Eingriffs im „Großen und Ganzen“ darstellte. Insbesondere ist dabei nur über die wichtigsten Risiken des Eingriffs aufzuklären, die auch für die Lebensführung des Patienten besonders erhebliche Auswirkungen haben. Dass während und nach dem Einsetzen einer Spirale jeweils unterschiedlich stark empfundene Schmerzen auftreten können, liegt auf der Hand und gehört auch, da es sich um eine einmalige und kurzzeitige besondere Belastung des Patienten handelt, nicht zu den im jedem Fall aufklärungsbedürftigen Risiken (vgl. Senat, Beschluss vom 30. September 2019 – 4 U 1291/19 –, Rn. 9, juris). Dass der Eingriff auch mit gewissen Schmerzen verbunden ist, war der Klägerin ohnehin schon

5  deshalb bekannt, weil die Beklagte ihr zuvor ausdrücklich eine Narkose angeboten hatte, die sie indes wegen der Annahme, es würden schon keine starken Schmerzen auftreten und auch weil sie die Nebenwirkungen der Anästhesie nicht in Kauf nehmen wollte, nicht angenommen hat. Angesichts des Angebots einer Narkose kann entgegen der Behauptung der Klägerin somit keine Rede davon sein, dass die Beklagte ihr suggeriert habe, es würden keine Schmerzen bei dem Eingriff auftreten. Das Risiko, über ein „normales“ Einsetzen einer Spirale hinausgehende Schmerzen zu erleiden, ist kein Risiko, über das gesondert hätte aufgeklärt werden müssen, denn dem Sachverständigen zufolge handelt es sich nicht um ein dem Eingriff anhaftendes spezifisches und besonderes Risiko, dass es rechtfertigen würde, ein Schmerzensgeld zuzuerkennen (vgl. Senat, Beschluss vom 06.11.2019 – 4 U 1291/19 –, Rn. 7, juris).

Im Übrigen hat die sachverständige Begutachtung nicht ergeben, dass in der unterlassenen prophylaktischen Gabe von Schmerzmitteln vor Einsetzen der Spirale ein behandlungsfehlerhaftes Vorgehen zu sehen ist. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem angefochtenen Urteil wird zur Vermeidung von Wiederholungen ergänzend Bezug genommen.

2. Zu Recht hat das Landgericht eine Haftung der Beklagten abgelehnt, da die Klägerin das Vorliegen eines Behandlungsfehlers nicht nachgewiesen hat. An die Feststellungen des Landgerichts ist der Senat gebunden, denn es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellungen begründen, § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO.

Allerdings ist das Berufungsverfahren auch nach Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes eine zweite - wenn auch eingeschränkte - Tatsacheninstanz, deren Aufgabe in der Gewinnung einer "fehlerfreien und überzeugenden" und damit "richtigen" Entscheidung des Einzelfalles besteht (BGH, Urteile vom 09. März 2005 - VIII ZR 266/03 - juris; vom 18. November 2004 - IX ZR 229/03 - juris vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 164/03 - juris; Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722 S. 59 f.; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/6036, S. 118, 124). Die Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts hinsichtlich der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung ist insbesondere nicht auf Verfahrensfehler und damit auf den Umfang beschränkt, in dem eine zweitinstanzliche Tatsachenfeststellung der Kontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt. Auch verfahrensfehlerfrei getroffene Tatsachenfeststellungen sind für das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht bindend, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Feststellungen unvollständig oder unrichtig sind. Dabei können sich Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben, insbesondere daraus, dass das Berufungsgericht das Ergebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme anders würdigt als das Gericht der Vorinstanz. Besteht aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, ist es zu einer erneuten Tatsachenfeststellung verpflichtet (BGH, Urteil vom 14. Februar 2017 - VI ZR 434/15 - juris; Urteil vom 21. Juni 2016 - VI ZR 403/14 - juris; Urteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 266/03 - juris; Senat, Beschluss vom 14. September 2017 - 4 U 975/17 -, Rn. 3 und

6  Beschluss vom 10. Januar 2018 – 4 U 750/17 –, Rn. 20 - 8, juris).

Eine solche Wahrscheinlichkeit ist hier indes nicht gegeben. Die gegen die Beweiswürdigung der Kammer gerichteten Angriffe der Berufung geben keinen Anlass zu einem erneuten Einstieg in die Beweisaufnahme, insbesondere nicht zur Einholung eines neuen Gutachtens. Die Berufung macht pauschal die Nichtverwertbarkeit des Gutachtens des Sachverständigen geltend, ohne dass indes aufgezeigt würde, an welcher Stelle und aus welchen Gründen dessen Feststellungen in medizinischer Hinsicht fehlerhaft oder unvollständig sein sollen.

Insbesondere genügt die bloße Behauptung eines Behandlungsfehlers entgegen den erstinstanzlichen Feststellungen in zweiter Instanz nicht. Zwar ist eine Partei grundsätzlich nicht verpflichtet, bereits in erster Instanz ihre Einwendungen gegen ein Gerichtsgutachten auf die Beifügung eines Privatgutachtens oder auf sachverständigen Rat zu stützen oder selbst oder durch Dritte in medizinischen Bibliotheken Recherchen anzustellen, um Einwendungen gegen ein medizinisches Sachverständigengutachten zu formulieren (BGH, Urteil vom 08.06.2004 - VI ZR 199/03 - juris). Anders ist dies hingegen in der Berufungsinstanz. Würde man auch hier dem Patienten gestatten, ohne nähere Angaben seine eigene Meinung zu medizinischen Kausalzusammenhängen derjenigen eines gerichtlichen Sachverständigen entgegenzustellen, liefe dies auf eine Umgehung der in § 529 ZPO geregelten grundsätzlichen Bindung an das erstinstanzliche Ergebnis einer Beweisaufnahme hinaus. Weil der Patient in Arzthaftungssachen regelmäßig über keine medizinische Sachkunde verfügt, kann er konkrete Anhaltspunkte, die in medizinischer Hinsicht Zweifel an der erstinstanzlichen Beweiswürdigung wecken sollen, nur dadurch vortragen, dass er ein Privatgutachten vorlegt, zumindest aber selbst auf medizinische Fundstellen oder Leitlinien zurückgreift, die für seine Behauptung streiten. Wird ein solches Privatgutachten nicht vorgelegt und fehlt es auch im Übrigen an Anhaltspunkten dafür, dass das Gutachten in sich widersprüchlich oder der Sachverständige erkennbar nicht sachkundig ist, kommt eine Wiederholung der Beweisaufnahme nicht in Betracht (Senat, Beschluss vom 10.01.2018, 4 U 750/17 - juris, Rz. 4; Beschluss vom 02. Oktober 2019 – 4 U 1250/19 –, juris; Beschluss vom 04. Mai 2020 – 4 U 463/20 –, Rn. 21, juris; jeweils m.w.N.).

Aus diesem Grunde kann die Klägerin mit ihrer durch nichts unterlegten Behauptung eines Behandlungsfehlers kein Gehör finden.

a) Der Sachverständige ist der Behauptung der Klägerin entgegengetreten, ihr hätte angesichts ihrer medizinischen Vorgeschichte keine Kupferspirale eingesetzt werden dürfen. Die entsprechenden sachverständigen Feststellungen zur Indikation werden von der Berufung nicht angegriffen oder substantiiert in Frage gestellt. Gleiches gilt hinsichtlich der Behauptung, die eingesetzte Spirale sei für die Gebärmutterhöhle der Klägerin zu groß gewesen oder sei eine Spirale mit Häkchen gewesen, auf die die behaupteten Schmerzen zurückzuführen seien. Die Klägerin setzt sich in ihrer Berufungsbegründung mit der Bewertung des Sachverständigen und der hierauf fußenden Beweiswürdigung des Landgerichts insoweit nicht auseinander. Für konkrete Anhaltspunkte, die in einem Arzthaftungsverfahren i.S.d. § 529 ZPO Zweifel an der erstinstanzlichen Beweiswürdigung wecken können, reicht es aber nicht aus, dass die Klägerin - wie hier - der medizinisch begründeten Auffassung eines erstinstanzlich bestellten Gerichtssachverständigen lediglich ihre eigene

7  entgegenstellt (vgl. Senat, Beschluss vom 10.01.2018 - 4 U 750/19 - juris).

b) Soweit die Klägerin den erstinstanzlichen Feststellungen eines fachgerechten Vorgehens beim Einsetzen der Spirale - allein - entgegen hält, das Gutachten des Sachverständigen basiere auf veralteten Leitlinien der DGGG von 2010, für die veraltete Lehrbücher und ausländische Studien von Frauen ethnisch anderer Herkunft herangezogen worden seien, wird bereits nicht klar, aus welchem Grund das Sachverständigengutachten fehlerbehaftet sein sollte. Der Sachverständige hat unter Bezugnahme auf internationale umfangreiche Studien (USA, Kanada, Neuseeland, China) und sonstige Literatur ausgeführt, dass bei einer ovalen Multiload-Spirale entsprechend der „Femena“ weniger Nebenwirkungen und insbesondere weniger Schmerzen beobachtet worden seien als bei T-förmigen Multiload-Spiralen. Er hat somit den Vortrag der Klägerin, die Form der bei ihr eingesetzten Spirale sei Ursache der bei ihr aufgetretenen Schmerzen, nicht bestätigt. Aus welchem Grund der Umstand, dass es sich um ausländische Studien handelt oder die Ethnie der Patientinnen die sachverständigen Feststellungen beeinflusst haben soll, erklärt die Klägerin nicht. Da sich dem Sachverständigen zufolge an der Datenlage und den Empfehlungen seit dem Ablauf der Leitlinie im Jahr 2013 nichts geändert hat, und auch von der Klägerin nicht aufgezeigt wird, weshalb die Leitlinien nicht zur Beurteilung des Sachverhaltes herangezogen werden sollten, kann sie mit ihrem Einwand, nicht gehört werden. Hinzu kommt, dass das Gutachten des Sachverständigen ausweislich der Quellenangaben überwiegend auf neuere Literatur gestützt wird.

c) Die Rüge der Klägerin, das Landgericht habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass dem Sachverständigen zufolge das Einsetzen der Spirale bevorzugt während der Regelblutung erfolgen sollte, führt ebenfalls nicht zu der Annahme eines behandlungsfehlerhaften Vorgehens. Denn der Sachverständige hat ausgeführt, dass eine Spirale grundsätzlich in jeder Phase des Zyklus eingelegt werden kann und hier auch nicht zu beanstanden gewesen ist angesichts des Umstandes, dass einerseits das (Wieder-)Einsetzen der Regelblutung nicht sofort zu erwarten und andererseits eine Kontrazeption gewünscht war.

Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Klägerin nicht darüber aufgeklärt hat, dass das Einsetzen der Spirale während der Regelblutung angenehmer sein soll. Eine dahingehende Aufklärungspflicht besteht nicht, da sich die Aufklärung nur über die Risiken des Eingriffes im Großen und Ganzen verhalten muss.

Selbst wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, dass das Einsetzen der Spirale während einer Regelblutung erleichtert und hinsichtlich der auftretenden Schmerzen angenehmer ist, rechtfertigt dies noch nicht die Zuerkennung eines Schmerzensgeldanspruches. Da das Vorgehen in keinem Fall als grob behandlungsfehlerhaft anzusehen wäre, hat die Klägerin den ihr obliegenden Beweis nicht geführt, dass wegen des Einsetzens außerhalb der Regelblutung übermäßig starke Schmerzen aufgetreten sind. Überdies wäre es im vorliegenden Fall angesichts der sonstigen Umstände wie des nur kurzzeitigen Auftretens und des Verhütungswunsches der Klägerin angesichts der nach Absetzen der drei-Monats-Spritze nicht mehr fortbestehenden Kontrazeption nicht gerechtfertigt, hierfür einen Schmerzensgeldbetrag zu gewähren (vgl. Senat, a.a.O: m.w.N.).

8

d) Ohne Erfolg macht die Berufung schließlich Beweiserleichterungen wegen eines behaupteten Dokumentationsmangels geltend. Der Sachverständige hat die vorliegende Dokumentation inhaltlich und dem Umfang nach unbeanstandet gelassen. Ein Aufklärungsfehler kann ohnehin nicht darauf gestützt werden, dass das Aufklärungsgespräch nicht dokumentiert wurde, denn der Nachweis einer ordnungsgemäßen Aufklärung wird regelmäßig durch die Einvernahme der Parteien oder dazu benannter Zeugen erbracht.

Der Senat rät angesichts dessen zu einer Rücknahme der Berufung, die zwei Gerichtsgebühren spart.

S...... Z...... R......