Rechtsprechung / Oberlandesgericht Dresden
Oberlandesgericht Dresden Entscheidung vom 09.03.2022 – 1 U 1167/20
Oberlandesgericht Dresden
Zivilsenat Aktenzeichen: 1 U 1167/20 Landgericht Dresden, 5 O 941/17
Seite 1
Verkündet am: 09.03.2022
N., Justizsekretär Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL
In dem Rechtsstreit
X., … vertreten durch den Geschäftsführer … - Klägerin und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin …
gegen
1. Y. GmbH, … vertreten durch die Geschäftsführerin … - Beklagte und Berufungsklägerin -
2. Z., … - Beklagter und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2: Rechtsanwälte …
wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten
hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht R., Richterin am Oberlandesgericht T. und Richterin am Oberlandesgericht F.
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 09.02.2022
Seite 2
für Recht erkannt:
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichtes Dresden vom 15.05.2020, Az.: 5 O 941/17, wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.
III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe: I. Die Klägerin nimmt die Beklagten als gesetzliche Unfallversicherungsträgerin aus übergangenem Recht wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten und Nebenpflichten aus einem Servicevertrag in Anspruch.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge der Parteien wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr.1 ZPO).
Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme eines nur geringfügigen Teils stattgegeben. Der Beklagte zu 2) habe im Zusammenhang mit seinen Reparaturarbeiten am Waschbecken im Personalaufenthaltsraum der Station .. im xxx in O1 eine Verkehrssicherungspflicht nach § 823 Abs. 1 BGB verletzt, wofür die Beklagte zu 1) gemäß §§ 311, 280 Abs. 1 BGB i.V.m. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter einzustehen habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei es davon überzeugt, dass das aus dem Dichtungsbereich des Siphons ausgetretene Wasser vom Beklagten zu 2) nicht ausreichend beseitigt worden sei, wodurch sich eine Pfütze gebildet habe, auf der die Krankenschwester P1 wenig später rutschte und dabei erhebliche Verletzungen erlitt. Für die in diesem Zusammenhang erbrachten Leistungen seien deren Ansprüche gemäß § 116 SGB X auf die Klägerin übergegangen. Nach dem gerichtlichen Sachverständigengutachten von SV1 sei der gesamte streitgegenständliche Schaden - mit Ausnahme von 0,05 €
Seite 3
Sozialversicherungsbeiträge sowie 171,14 € Laborkosten - durch das Unfallgeschehen verursacht worden und sei von den Beklagten als Gesamtschuldner zu ersetzen. Wegen der näheren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.
Gegen das ihnen am 19.05.2020 zugestellte Urteil haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 19.06.2021, der am selben Tag beim Oberlandesgericht Dresden eingegangen ist, Berufung eingelegt und diese - nachdem ihnen mit Zustimmung der Gegenseite bis einschließlich 10.09.2020 die Frist zur Berufungsbegründung verlängert worden war - mit Schriftsatz vom 10.09.2020, welcher am selben Tag beim Oberlandesgericht eingegangen ist, wie folgt begründet:
Die Feststellung einer Pflichtverletzung des Beklagten zu 2) sei rechtsfehlerhaft. Dies gründe auf bloßen Mutmaßungen des Landgerichts. Soweit es zu der Überzeugung gelangt sei, dass nach Abschluss der Reparatur zeitverzögert unter dem Spülschrank Wasser ausgetreten sei, widerspreche ein nachträgliches Hervortreten von Wasser, welches keinen weiteren Zufluss erfahre, allen Naturgesetzen. Wenn Wasser auf geneigten Boden falle, laufe es sofort in die Richtung des Gefälles. Unterstellt, der Beklagte zu 2) hätte sich nicht einfach versprochen, als er angab, Wasser sei nach Ziehen des Stöpsels nicht aus, sondern unter dem Schrank hervorgetreten, so wäre dies jedenfalls ohne zeitliche Verzögerung und ausschließlich vor dem Spülenschrank geschehen. Das vor dem Spülenschrank ausgetretene Wasser habe der Beklagte zu 2) nach dem Dichtungswechsel jedoch beseitigt. Woher nochmals Wasser gekommen sein sollte, sei nicht auszumachen. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass die Silikonfuge des Küchenblocks nach den vorgelegten Lichtbildern an der Wand anschließe und augenscheinlich intakt sei. Diese Silikonfuge habe sich seit dem Einbau der Küche dort befunden. Diesen Vortrag habe das Landgericht übergangen, ebenso wie den Gegenbeweis, dass es aufgrund der örtlichen Gegebenheiten unmöglich wäre, dass Wasser aus dem Siphon der Spüle austrete und neben der Küchenzeile eine Pfütze bilde. Eine haftungsbegründende Pflichtverletzung könne auch nicht nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises festgestellt werden. Es fehle bereits an einem typischen Lebenssachverhalt. Zudem seien auch andere Ursachen nicht weniger wahrscheinlich. Da es sich um einen Aufenthaltsraum handele, der von einer Vielzahl von Personen aufgesucht werde und der sich gegenüber einem Aufenthalts- und Warteraum für Tagespatienten befinde und auch offen gestanden habe mit einem Wasserhahn, der für jedermann zugänglich sei, habe auch für jedermann Gelegenheit zur Wasserentnahme bzw. zur Flüssigkeitsentsorgung über das Spülbecken bestanden. Es begründe keine Haftung der Beklagten, dass das Wasser der Pfütze auf den Defekt der Spüle zurückzuführen sei. Eine Haftung der Beklagten setzte voraus, dass das Wasser durch die Reparaturarbeiten ausgetreten sei und nicht beseitigt wurde.
Seite 4
Zudem träfe die Versicherte ein erhebliches Mitverschulden. Nach ihrer eigenen Schilderungen liege es auf der Hand, dass sie hektisch gewesen sei und nur beiläufig agiert habe. Eine Wasserpfütze, noch dazu mit einem Ausmaß von 30 cm bis 50 cm Durchmesser, könne nur übersehen werden, wenn man nicht nach unten schaue. Nicht ohne Grund habe die Klägerin deshalb außergerichtlich auch nur 50 % ihrer Aufwendungen verlangt. Im Übrigen sei die Beweiserhebung und Würdigung des Gerichts zu den bestrittenen Verletzungen und Verletzungsfolgen fehlerhaft. Das gerichtliche Gutachten sei nicht nur handwerklich und methodisch, sondern auch inhaltlich mangelhaft. Die Klägerin selbst habe als Anlage K 8 ein Zusammenhangsgutachten der Unfallkasse vorgelegt, in welchem unfallfremde Vorschäden, u.a. ein HWS- und LWS-Syndrom, massive Degeneration der gesamten Wirbelsäule und der Bandscheiben, ein zurückliegender Bandscheibenvorfall zwischen dem 5. Lendenwirbel und dem 1. Kreuzwirbel, eine Steißbeinfraktur und eine Arthrose des rechten Hüftgelenks, aufgeführt wurden. Als einzige unfallbedingte Folge sei dort eine vollständig ausgeheilte Kompressionsfraktur des 1. Lendenwirbelkörpers ohne wesentliche Kyphosierung und Fehlstellung im Übergangbereich festgestellt worden. Deshalb werde eine neurochirurgische Begutachtung für erforderlich gehalten. Das medizinische Zusammenhangsgutachten habe der Sachverständige, wie auch alle anderen Anlagen der Prozessakte, nicht zur Kenntnis genommen. Die Vorschäden der Versicherten hätten in dem knappen Gutachten keine Rolle gespielt. Auch eine psychische Begutachtung sei nicht erfolgt. Nur weil der Gutachter aufgrund des während seiner Anhörung gesichteten Anlagenkonvoluts der Klägerin erwähnt habe, dass es bei anhaltenden Schmerzbeschwerden zu einer depressiven Störung kommen könne, habe dies dem Gericht genügt, um der Klägerin alle Heilbehandlungskosten zuzusprechen, die sich auch auf die psychische Behandlung der Klägerin beziehen würden. Die Klägerin habe jedoch selbst erklärt, dass eine psychische Belastung der Geschädigten weder Gegenstand der Begutachtung noch dieses Rechtsstreits seien sollte, weshalb diese Kosten auszugrenzen seien. Von Beklagtenseite sei schon mit Schriftsatz vom 20.08.2019 beanstandet worden, dass das gerichtliche Sachverständigengutachten unzulänglich und nicht nachvollziehbar sei. Ergänzungen seien vom Landgericht aber nicht veranlasst worden. Der Feststellungsantrag sei ohne ausreichende Tatsachengrundlage zugesprochen worden. Zu künftigen Entwicklungen habe der Gutachter sich nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 10.09.2020 und vom 01.12.2021 verwiesen.
Die Beklagten beantragen:
Das Urteil des Landgerichts Dresden vom 15.05.2020 zum Az.: 5 O 941/17 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt:
Die Berufung zurückzuweisen.
Seite 5
Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Dazu wird auf der Berufungserwiderung vom 20.10.2020 sowie ihren Schriftsatz vom 25.11.2021 verwiesen.
Im Übrigen wird auf alle wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst allen Anlagen, das medizinische Sachverständigengutachten von SV1 vom …klinikum … in O2 vom 10.04.2019 sowie auf seine ergänzenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung sowie die Sitzungsprotokolle beim Landgericht und beim Oberlandesgericht Bezug genommen. Der Senat hat zur Frage des Gefälles ein Sachverständigengutachten eingeholt (Gutachten von SV2 vom 28.10.2021).
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht der Klage im Wesentlichen stattgegeben.
Der Klägerin stehen aus übergegangenem Recht nach § 116 Abs. 1 SGB X Schadensersatzansprüche i.H.v. 75.182,31 € sowie Feststellung der grundsätzlichen Einstandspflicht der Beklagten als Gesamtschuldner für alle der Klägerin hinsichtlich der Verletzungen der Geschädigten P1 aus dem Unfallereignis vom 08.02.2013 im xxx O1 künftig noch entstehenden Kosten gegen die Beklagten zu 1) wegen Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB und einer Verkehrssicherungspflicht des Beklagten zu 2) nach § 831 BGB und gegenüber dem Beklagten zu 2) gemäß § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht zu.
1. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass der zwischen dem Arbeitgeber der Geschädigten, dem xxx O1, und der Beklagten zu 1) geschlossene Service-Vertrag ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ist, in den die Geschädigte miteinbezogen wurde. a) Eine drittschützende Vertragswirkung ist anzunehmen, wenn eine ergänzende Vertragsauslegung dies gebietet. Dritte sind danach dann in den Vertrag als geschützter Personenkreis miteinzubeziehen, wenn sie bestimmungsgemäß mit der vertraglichen
Seite 6
Leistung in Berührung kommen und den Gefahren von Schutzpflichtverletzungen ebenso ausgesetzt sind wie der Gläubiger selbst. Eine drittschützende Wirkung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Leistungsgläubiger für das Wohl und Wehe des Dritten mitverantwortlich ist und dies für den Leistungsschuldner erkennbar ist. Darüber hinaus muss der Dritte insoweit schutzbedürftig sein, als er ohne Ausdehnung des Vertragsschutzes anderenfalls nicht ausreichend geschützt wäre (vgl. dazu z.B. BGH, Urt. v. 15.02,1978, Az: VIII AZ 47/77, juris, Rn. 10; OLG Celle, Urt. v. 27.01.2016, Az: 14 U 114/15, juris Rn. 17; MünchKomm, Band 2, 4. Aufl., § 328 Rn. 178). b) Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Geschädigte P1 ist beim xxx O1 als Krankenschwester beschäftigt und bestimmungsgemäß mit der vertraglich geschuldeten Leistung der Beklagten zu 1) - den Reparaturarbeiten auf ihrer Station - in Berührung gekommen. Ihr Arbeitgeber hat für das Wohl und Wehe seiner Mitarbeiter zu sorgen. Es ist Nebenpflicht dieses Vertrages, im Rahmen der Ausführung von Arbeiten stets die erforderliche Sorgfalt einzuhalten, insbesondere jegliche Schädigung von anderen Mitarbeitern zu verhindern. 2. Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten ist die Feststellung des Landgerichts nicht zu beanstanden, dass der Beklagte zu 2) im Zuge der von ihm ausgeführten Reparaturarbeiten am Waschbecken im Personalaufenthaltsraum auf der Station eine ihm nach § 823 Abs. 1 BGB obliegende Verkehrssicherungspflicht (a) schuldhaft (b) verletzt hat, die für den Sturz der Zeugin P1 und ihre dabei erlittenen Verletzungen ursächlich gewesen ist (c). a) Einer Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten zu 2), die gleichzeitig eine Verletzung der vertraglichen Nebenpflichten der Beklagten zu 1) darstellt, ist hier gegeben. aa) Auch wenn vertragliche Schutzpflichten und deliktische Verkehrssicherungspflichten in der Regel selbstständig nebeneinander bestehen, so sind Verkehrssicherungspflichten innerhalb eines Vertragsverhältnisses regelmäßig zugleich auch Vertragspflichten (vgl. BGH, Urt. v. 24.01.2013, Az.: VII ZR 98/12, RdL 2013, 160, 161; BGH, Urt. v. 14.03.2013, Az.: III ZR 296/11, DB 2013, 1107, 1109, Tz. 25). Im Regelfall ist daher von einer Parallelität der Pflichten auszugehen (vgl. BGH, Urt. v. 12.04.1983, Az.: VI ZR 197/81, AgrarR 1983, 308, 309), wenn nicht im konkreten Fall eine weitergehende vertragliche Schutzpflicht übernommen wurde (Adolphsen, in: Adolphsen/Nolte/ Lehner/Gerlinger [Hrsg.], Sportrecht, Rn. 711). Welche Vorkehrungen im Einzelnen zu treffen waren, um diesen vertraglichen Schutzpflichten nachzukommen, lässt sich deshalb unter Rückgriff auf die von der
Seite 7
Rechtsprechung zur allgemeinen Verkehrssicherungspflicht entwickelten Grundsätze konkretisieren. Zwar sind diese für den Bereich der deliktischen Haftung entwickelt worden, bei der teilweise - insbesondere in den Bereichen der Beweislastverteilung und der Haftung für Hilfspersonen - andere Haftungsmaßstäbe gelten als bei der vertraglichen Haftung. Es ist indessen geboten und unbedenklich, die zur allgemeinen Verkehrssicherungspflicht differenziert herausgearbeiteten Grundsätze jedenfalls zur Konkretisierung des objektiven Pflichteninhaltes vertraglicher Schutzpflichten entsprechend heranzuziehen, da sich die beiden Haftungssysteme hinsichtlich des Sorgfaltsstandards und der Intensität der Pflichtbildung - unbeschadet einer möglichen Verschärfung der Pflichten im Rahmen einer Sonderverbindung - nicht grundsätzlich unterscheiden (LG Hamburg, Urt. v. 19.12.1996, Az.: 305 O 140/96, NJW 1997, 2606, 2607 m.w.N.; Adolphsen, a.a.O., Rn. 711). bb) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist danach derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (vgl. dazu z.B. BGH Urt. v. 02.02.2006, Az: III ZR 159/05, juris, Rn. 12 und VersR 2006, 803 BGH. Urt. v. 16.02.2006, Az: III ZR 68/05, juris, Rn. 13 und VersR 2006 BGH, Urt. v. 02.03.2010, Az: VI ZR 223/09, jruis, Rn. 5 und VersR 2010, BGH, Urt. v. 15.02.2011, Az: VI ZR 176/10, juris, Rn. 8 und VersR 2011, 546, jeweils m,w.N.). Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (vgl. BGH, Urt. v. 16.02.2006, Az: III ZR 68/05, a.a.O., sowie die vorstehend zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, jeweils a.a.O.). Verkehrssicherungspflichtig ist auch derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine eingetretene Gefahrenlage andauern lässt (vgl. BGH, Urt. v. 16.02.2006 Az: III ZR 68/05, a.a.O.; BGH, Urt. v. 12.02.1985, Az: VI ZR 193/83, juris und NJW 1985, 1773, 1774 m.w.N.). cc) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Beklagte zu 2) durch sein Handeln - das Ziehen des Stöpsels und die Reparatur der verstopften Spüle mittels Auswechselung des Siphons - dafür verantwortlich, dass Wasser auf den Boden vor der Spüle ausgelaufen ist (vgl. dazu die Anhörung des Beklagten zu 2) im Protokoll v. 20.10.2017, S. 3), welches er anschließend nicht ordnungsgemäß beseitigt hat.
Der Beklagte zu 2) hat selbst bei seiner Anhörung vor dem Landgericht erklärt, dass unter dem Spülenschrank Wasser hervorgetreten ist, nachdem er den Stöpsel aus dem Spülbecken gezogen hatte. Auch im Inneren des Schrankes habe Wasser gestanden. Dieses sei aus dem Dichtungsbereich des Siphons ausgetreten (vgl. dazu Anhörung des Beklagten zu 2) im Protokoll v. 20.10.2017, dort S. 3). Dass zunächst Wasser aufgrund der Handlungen des Beklagten zu 2) vor der Spüle ausgetreten ist, ist danach bewiesen, ebenso wie dass
Seite 8
sich vorher auf dem Boden kein Wasser befunden hatte (so der Beklagte zu 2) bei seiner Anhörung, a.a.O. wie auch die Zeugin P1). Die Spüle war deshalb nicht so defekt, dass bereits zuvor Wasser von ihr ausgetreten wäre. Wie schon das Landgericht ist auch der Senat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass das ausgelaufene Wasser vom Beklagten zu 2) nach Beendigung seiner Arbeiten nicht ausreichend beseitigt wurde, sondern weiterhin noch eine so erhebliche Menge Wasser vorhanden war, dass neben der Spüle eine Pfütze von einer Größe von ca. 30 cm verblieb bzw. alsbald nachfloss. Zwar hat der Beklagte zu 2) angegeben, dass er nach Abschluss der Reparatur „mit einem grünen Lappen aufgewischt“ hat. Als er das Zimmer verlassen habe, sei „nur noch Feuchtigkeit vorhanden“ gewesen (s. Anhörung des Beklagten zu 2) a.a.O.). Schon nach seinen eigenen Angaben ist der Fußboden beim Verlassen des Zimmers daher nicht trocken gewesen. Dass es sich dabei lediglich um Restfeuchtigkeit gehandelt hat, ist nicht anzunehmen, denn nach den glaubwürdigen Aussagen der anderen Zeugen war jedenfalls kurze Zeit später neben der Spüle Wasser in erheblichem Umfang vorhanden. Sie haben dies alle als nicht nur leicht feuchten Boden, sondern als Pfütze von einem nicht unerheblichen Ausmaß - die Schätzungen schwanken zwischen 30 cm, laut Zeuge Z1, Protokoll v. 03.01.2018, S. 3, und 50 - 60 cm, laut Zeugin Z2, Protokoll a.a.O., S. 4 Rs. - beschrieben, die sich seitlich neben der Spüle befunden habe (Protokoll a.a.O.). Da zwischen den Arbeiten des Beklagten zu 2) und dem Unfallereignis auch kaum Zeit verlangen ist (etwa 15 Minuten), erscheint es äußerst unwahrscheinlich, dass die Nässe am Boden andere Ursachen gehabt haben könnte. Dies gilt insbesondere für die von den Beklagten angeführten Alternativursachen. Dass das Wasser von Dritten stammen könnte, erscheint extrem unwahrscheinlich. Außer der Geschädigten und den Zeugen Z3, Z1 und Z2, die als Krankenschwester bzw. Ärzte Frühdienst auf der Station hatten, die alle aber nichts von vorher verschüttetem Wasser berichtet haben, waren keine weiteren Personen auf der Station tätig. So früh am Morgen gab es auch kaum erheblichen Besucher- bzw. (ambulanten) Patientenverkehr. Zudem ist nicht anzunehmen, dass Fremde den Personalaufenthaltsraum betreten würden, auch wenn die Tür offen stand. Es ist auch wenig wahrscheinlich, dass jemand anderes dort Wasser in so erheblichem Ausmaß verschüttet haben könnte, dass sich dadurch am Boden eine Pfütze von diesem Ausmaß gebildet haben könnte, ohne diese anschließend gleich zu beseitigen. Vielmehr ist der Senat wie schon das Landgericht davon überzeugt, dass alles dafür spricht, dass das Wasser neben der Spüle noch von der Tätigkeit des Beklagten zu 2) stammt und daher nur unzureichend aufgewischt wurde. Für ein unzureichendes Aufwischen spricht insbesondere der Umstand, dass es nicht nur wenig Wasser gewesen ist, das zunächst ausgetreten war. Da sich im verstopften Spülbecken schon Wasser befunden hatte, welches mit dem Ziehen des Stöpsels austrat, ist von mindestens einem Liter, höchstwahrscheinlich sogar deutlich mehr, auszugehen,
Seite 9
welches auf den Boden an der Spüle floss. Der Beklagten zu 2) selbst hatte nur Mengen im Literbereich ausgeschlossen. Jedenfalls war es aber soviel, dass der Beklagte zu 2) aufwischen musste. Dagegen spricht auch nicht das von den Beklagten behauptete Gefälle im Bereich der Spüle. Die Selbstversuche der Beklagten - wie sie auf den Fotos, Anlage B 5, dokumentiert wurden - sind nicht geeignet, etwas über die Fließrichtung von Wasser, das aus der Spüle austritt, auszusagen, denn dort wurde - wie auf den Bildern ersichtlich - das Wasser in entgegengesetzter Richtung ausgegossen, d.h. nicht aus der Spüle heraus (s. unteres Bild, Anlage B 5). Dass vor dem Spülenschrank tatsächlich Wasser ausgetreten war, hatte der Beklagte zu 2) selbst so geschildert (s.o.). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass dies grundsätzlich unmöglich gewesen wäre, insbesondere dass - wie von den Beklagten behauptet wurde - eine so dichte Silikonfuge vorhanden war, die dies unmöglich gemacht hätte. Gutachterliche Feststellungen lassen sich dazu nicht mehr treffen, da sich die Situation aus dem Jahr 2013 heute nicht mehr ermitteln lässt. Auch das (gegenbeweislich) eingeholte Sachverständigengutachtens zur Behauptung der Beklagten zum angeblichen Gefälle an der Spüle, welches das Auslaufen in die Richtung Tür unmöglich gemacht habe, konnte durch den gerichtlichen Sachverständigen nicht bestätigen werden. Bei seinen Messungen vor Ort hat der Sachverständige SV2 vielmehr kaum Gefälle im Bereich der Spüle feststellen können (s. dazu Sachverständigengutachten SV2 vom 28.10.2021). Das Ergebnis seiner Messungen lautet: 0,3 % von der Front der Spüle nach hinten zur Wand, 0,2 % in Front der Spüle nach links und 0,0 % in Front der Spüle zur rückseitigen Wand. Damit war kein erhebliches Gefälle feststellbar, da ein Gefälle von weniger als 0,5 oder 0,87 % nur eine eher untergeordnete Rolle spielt (so das Gutachten). Der Sachverständige kommt daher zu der Feststellung, dass wenn der gesamte Siphon auf dem Spüleninnenboden entleert worden wäre, sich das Wasser als solches verteilt hätte, und keine besondere Fließrichtung vorgegeben war. Damit ist der Gegenbeweis, dass die Pfütze aufgrund des Gefälles nicht von den Arbeiten des Beklagten zu 2) stammen könne, von den Beklagten nicht geführt worden.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den weiteren Ausführungen des Sachverständigen, wonach er es „aus sachverständigen Sicht eher nicht sehe, dass der Unfall in direkter Verbindung mit auslaufendem Wasser vom Siphon stehe und die Pfütze direkte Ursache für den Unfall gewesen sei“. Zum einen ist diese Einschätzung des Sachverständigen angesichts der eindeutigen Feststellung zum Fehlen eines relevanten Gefälles doch überraschend, zumindest lässt sie sich damit nicht begründen. Zum anderen nimmt der Sachverständige letztlich eine eigene Beweiswürdigung vor, die allein Aufgabe des Gerichts ist. Zur Begründung seiner Ansicht führt er vornehmlich die Lage der Pfütze neben und nicht
Seite 10
vor der Spüle an, die seiner Ansicht nach auch dadurch entstanden sein könnte, dass sie z.B. von einer anderen Person durch unbeabsichtigtes Betreten verteilt wurde. Hinsichtlich der exakten Lage der Pfütze sind die Angaben der Zeugen ohnehin wenig aussagekräftig, da man später kaum noch sagen kann, wo sich das Wasser genau befunden hatte. Zudem haben die Zeugen alle die Pfütze erst gesehen, nachdem die Geschädigte dort schon zu Fall gekommen war, wodurch sich das Wasser auch noch verteilt haben dürfte. Die Spüle befindet sich - wie die Fotos zeigen - an der Tür und damit im unmittelbaren Eingangsbereich. Alle Zeugen haben die Pfütze in direkter Nähe zur Spüle beschrieben. Daher verbleiben für den Senat - trotz dieser Einschätzung des Sachverständigen - weiterhin keine begründeten Zweifel daran, dass die Pfütze von den Arbeiten des Beklagten 2) stammt. Auch seine Schlussfolgerung, dass die Pfütze evtl. durch ein nasses Handtuch, wie es beim Ortstermin vorhanden war und für Nässe am Boden gesorgt hatte, verursacht worden sein könnte, ändert daran nichts. Zum einen spricht nichts dafür, dass auch zur Unfallzeit ein solches nasses Handtuch dort aufgehängt war. Davon hat zumindest kein Zeuge etwas berichtet, dafür gibt es somit keine Anhaltspunkte. Allein der Umstand, dass bei der Begutachtung Jahre später, dort ein nasses Handtuch hing, genügt jedenfalls nicht. Im Übrigen war es der Beklagte zu 2), der mit einem Lappen aufgewischt hatte, sodass das nasse Tuch dann sogar von ihm stammen würde. Auch falls der Beklagte zu 2) ordnungsgemäß aufgewischt hätte und das Wasser erst nachträglich unter der Spüle hervorgetreten wäre, würde der Beklagte zu 2) hierfür haften. Es hätte sich ihm aufdrängen müssen, dass - nachdem er erkannt hatte, dass Wasser unter dem Schrank hervorgetreten ist - möglicherweise noch weiteres Wasser unter der Spüle hätte vorhanden sein und von dort nachlaufen könnte. Da eine (Verkehrssicherungs-)Pflichtverletzung des Beklagten zu 2), für welche die Beklagten zu 1) über § 278 BGB und § 831 BGB einzustehen hat, nachgewiesen ist, kommt es auf die zwischen den Parteien strittige Frage, ob dafür auch ein Anscheinsbeweis sprechen würde, nicht mehr entscheidend an. b) Die Verkehrssicherungspflichtverletzung erfolgte auch schuldhaft (§ 823 Abs. 1 BGB). Ein ordnungsgemäß handelnder Handwerker hätte - insbesondere in einem Krankenhaus - das durch ihn ausgetretene Wasser vollständig beseitigt, was hier fahrlässig nicht geschehen ist (s.o.), oder zumindest eine Warnung an der Tür angebracht, wie es vom Landgericht angenommen wurde. Bezüglich der Beklagten zu 1) greift zudem die Verschuldensvermutung nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB. c) Eine Kausalität zwischen der vom Beklagten zu 2) verursachten Pfütze neben der Spüle im
Seite 11
Eingangsbereich der gleich daneben befindlichen Tür und dem Unfall der Geschädigten ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ebenfalls zu bejahen. Nach den übereinstimmenden Angaben aller Zeugen ist die Geschädigte auf der Wasserpfütze ausgerutscht. Die Zeugin P1 selbst hat anschaulich und glaubhaft geschildert, dass sie auf dem nassen Boden ausgerutscht ist, indem sie gleich nach dem Betreten des Raumes einen ungebremsten Ausfallschritt in einen Spagat gemacht habe und dabei äußerst schmerzhaft auf den Boden aufgeschlagen sei. Ihre Kleidung und Hände seien davon auch nass geworden. Die anderen Zeugen hatten ihren „Schrei“ dabei vernommen (s. dazu Protokoll a.a.O.) und die Kollegin am Boden in der Nässe vorgefunden. Zweifel an der Unfallkausalität bestehen nach diesen Aussagen nicht. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Alle Zeugen haben in den wesentlichen Punkten übereinstimmend den Unfall geschildert. Ihre Glaubhaftigkeit ist im Übrigen auch von den Beklagten nicht angezweifelt worden. 3. Ein Mitverschulden der Geschädigten hat das Landgericht zu Recht verneint. Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten ist kein (Eigen-)Verschulden der Krankenschwester feststellbar, auch wenn sie - wie von den Beklagten behauptete wurde -, tatsächlich in Hektik gewesen sein sollte. Dass im Krankenhaus öfters Zeit knapp ist und Schwestern in Eile sind, ist nicht ungewöhnlich. Der Geschädigten kann deshalb nicht zum Vorwurf gemacht werden, beim Betreten des Zimmers nicht auf den Boden geschaut zu haben, auch wenn sie wusste, dass dort vorher eine Reparatur der Spüle stattgefunden hatte. Mit einer großen Pfütze auf dem Boden musste sie, ohne entsprechenden Warnhinweis, nicht rechnen, sondern durfte vielmehr darauf vertrauen, dass der Beklagte zu 2) den Bereich nach der Reparatur ordnungsgemäß hinterlassen hatte. 4. Die Geschädigte hatte sich bei dem Sturz erheblich verletzt. Sie hat einen cranialen Berstungsbruch des 1. Lendenwirbelkörper erlitten, der zahlreiche ärztliche Heilbehandlungsmaßnahmen und Therapien zur Folge hatte. Nach den MRT-Aufnahmen vom 26.02.2013 wurde eine Kompressionsfraktur des 1. Lendenwirbelkörper mit frischem Knochenmarködem diagnostiziert. Nachdem es zu Schmerzverstärkungen gekommen war, wurde im Zeitraum vom 20.03.2013 - 27.03.2013 ein Fixateur von BWK12 auf LWK2 implantiert. Eine BGSW-Maßnahme (Reha) erfolgte vom 09.04.2013 bis zum 18.05.2013. Ein weiterer stationärer Aufenthalt vom 02.12.2013 - 06.12.2013 diente zur Diagnostik. Im März 2014 begann eine Schmerztherapie. Während eines erneuten stationären Aufenthalts vom 28.04.2014 bis zum 06.05.2014 wurde das Material entfernt. Eine multimodale Schmerztherapie fand vom 06.08.2014 - 02.10.2014 im Rahmen einer weiteren BGSW-Maßnahme (Reha) statt. Erst seit dem 23.02.2015 besteht wieder
Seite 12
Arbeitsfähigkeit (vgl. dazu Zusammenhangsgutachten vom 29.04.2015, Anlage K 8, welches im Rahmen einer stationären Begutachtung vom 27.04. - 30.04.2015 erstellt wurde). Im Zusammenhangsgutachten wird auch von einer depressiven Stimmungslage der Versicherten berichtet aufgrund der anhaltenden Schmerzsymptomatik und der mit der Medikation einhergehenden erheblichen Gewichtszunahme von 30 kg (vgl. Zusammenhangsgutachten S. 4, 5). Daneben werden darin (unfallunabhängig) eine „deutliche Degeneration der Bandscheiben der unteren Brust- und Lendenwirbelkörper und der gesamten Wirbelsäule“ und eine „beginnende Arthrose des rechten Hüftgelenks“ beschrieben und ein Bandscheibenvorfall aus dem Jahre 2010 sowie ein ausgeheilter Morbus Scheuermann (Verkrümmung der Wirbelsäule aufgrund Wachstumsstörung der jugendlichen Wirbelsäule) erwähnt (vgl. Zusammenhangsgutachten S. 5, 6). Der vom Landgericht zu den von der Klägerin behaupteten Schäden und Folgen beauftragte medizinische Sachverständige SV1 vom …klinikum in O2 hat in seinem Gutachten vom 10.04.2019 sämtliche Verletzungen bestätigt und alle geschilderten Folgen als unfallursächlich angesehen, ebenso wie die verabreichten Medikamente und die erfolgten ärztlichen Behandlungen.
Soweit Beklagten Einwände gegen das Sachverständigengutachten erhoben haben, sind diese unbegründet. Der Sachverständige hat bei seiner auf die Einwendungen erfolgten Anhörung seine Feststellungen bestätigt und auch nach Durchsicht des Anlagenordners die darin enthaltenen Medikamente und Behandlungen alle als erforderlich bewertet (vgl. dazu Protokoll v. 16.12.2019). Bedenken hinsichtlich deren Unfallursächlichkeit bestehen deshalb nicht. Dies gilt im Übrigen auch für die - ohnehin nur im ganz geringfügigen Umfang - geltend gemachten Kosten für Medikamente, die der Geschädigten zur Behandlung ihrer depressiven Stimmung verordnet wurden. Wie SV1 hingewiesen hat, ist es verständlich, dass bei langanhaltenden Schmerzen, wie hier über Jahre der Fall, damit auch psychische Folgen verbunden sind. Die im Zusammenhangsgutachten angesprochene Vorschädigung waren dem Gutachter auch bekannt. Ein weiteres neurochirugisches Gutachten, wie erstmals im Berufungsverfahren von den Beklagten beantragt wurde, musste nicht mehr eingeholt werden. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass SV1, leitender Oberarzt des Universitätszentrums für Orthopädie und Unfallchirurgie in O2, die Fragen nicht fachgemäß beantworten konnte. SV1 ist dem Senat auch aus anderen Verfahren als fachkundiger Sachverständiger bekannt. Anlass dafür, seine Einschätzungen in Zweifel zu sich ziehen, bestehen nicht. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass sich das Landgericht dem Ergebnis des medizinischen Sachverständigengutachtens vollumfänglich angeschlossen hat.
Seite 13
5. Als gesetzliche Unfallversicherungsträgerin ist die Klägerin berechtigt, die auf sie gemäß § 116 SGB X übergegangenen Schadensersatzansprüche der verletzten Versicherten geltend zu machen. Das Landgericht hat insgesamt 75.182,31 € von beantragten 76.048,46 € zugesprochen. Abgewiesen wurden lediglich 0,05 € Sozialversicherungsbeiträge (als Rechenfehler) sowie 171,14 € Laborkosten (als nicht erforderlich), welche nicht Streitgegenstand der Berufung sind. Sämtliche Schadenspostionen der Klägerin sind zuzusprechen, denn es handelt sich bei allen Leistungen um zeitlich und sachlich zum der Versicherten entstandenen Schaden kongruente Leistungen, welche alle auf dem Unfallereignis beruhten und zur Behebung des durch den Unfall verursachten Schadens dienten. (1) Heilbehandlungskosten, Arzt-, Krankenhauskosten, Reha Die geltend gemachten Heilbehandlungskosten sind alle der Höhe nach belegt worden (vgl. dazu Anlage K 5, dort lfd. Nr. 1, 2, 4, 8, 10, 12, 18, 26, 31, 39, 43, 44, 45, 50, 51, 60, 61, 64, 70, 77, 79, 91, 97, 101, 104, 106, 109, 111 und 112). Es handelt sich dabei um die Leistungen „D-Arzt allgemeine/besondere Behandlung, sonstige Ärzte und besondere Heilbehandlung, VAV-Klinik, BGSW und BG Unfallklinik“. Es bestehen auch keinerlei Bedenken hinsichtlich der Kausalität dieser mit dem Unfallgeschehen vom 08.02.2013. Teilweise wird darin ausdrücklich auf den Unfall vom 08.02.2013 Bezug genommen (so z.B. lfd. Nr. 61 MRT) oder es ist auf die LWK Fraktur als Diagnose verwiesen worden (vgl. z.B. lfd. Nr. 97, 101, 104, 106, 109, 111 und 112). Dass für die abgerechneten Behandlungen vorhandene Vorschädigungen der Klägerin ursächlich gewesen sein könnten, ist nicht ersichtlich. Solche gibt es zwar, wie die Beklagten zu Recht hinweisen, diese haben jedoch nicht zu den geltend gemachten Behandlungen und Aufwendungen geführt. Insbesondere hat der gerichtliche Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt, dass alle Behandlungen im Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen zu sehen sind. Anlass dafür, diese fachliche Einschätzung von SV1 anzuzweifeln, bestehen nicht. Entgegen der Behauptung der Beklagten handelt es sich - mit Ausnahme einer einzigen psychischen Heilbehandlung, nämlich der lfd. Nr. 37, die lediglich 16,75 € ausmacht - auch nicht um psychische Behandlungen, sondern um allgemeine ärztliche Untersuchungen (MRT etc.) bzw. Behandlungen, die im Zusammenhang mit der Lendenwirbelfraktur und dem damit einhergehenden Schmerzsyndrom stehen und auf den Unfall zurückzuführen sind. Der pauschale Vorwurf der Beklagten, ohne dabei einzelne Positionen konkret zu benennen, es würden unberechtigt Ausgaben für psychische Beschwerden der Geschädigten geltend gemacht, ist damit unberechtigt. Lediglich einige wenige Medikamente (vgl. Rezepte lfd. Nr. 3, dort die Nr. 28, 35, 42, 46 und
Seite 14
48, die insgesamt auch nur 648,47 € ausmachen, für Valdoxan, Citalopram, Venlafoxin und Trimipramin), wurden als Antidepressiva verschrieben. Da es bei dauerhaften Schmerzen, wie sie die Geschädigte hier über Jahre im Zusammenhang mit ihren Verletzungen erlitten hatte, zu depressiven Stimmungen kommen kann, schließt sich der Senat der Auffassung des medizinischen Sachverständigen SV! an, wonach auch die Verschreibung dieser Medikamente noch unfallursächlich gewesen ist. (2) ambulante Physiotherapie Dies betrifft die Positionen lfd. Nr. 6, 11, 22, 27, 42, 49, 52, 56, 62, 68, 69, 71, 75,80, 86, 87, 94, 95, 102, 103, 105, 107, 108 und 110 der Klageschrift. Sie sind alle belegt und stehen im Zusammenhang mit dem Unfall, wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat. (3) 54 Rezepte Die 54 Rezepte (lfd. Nr. 3.) sind vorgelegt worden. Auch insoweit bestehen keine Bedenken in Bezug auf deren Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen (zu den Antidepressiva s.o.). Die verschriebenen Medikamente werden im ergänzenden Anlagenkonvolut (vgl. dazu Anlage K 5 - 1 Ergänzung) in den dort enthaltenen Arztberichten als verschriebene Medikamente aufgelistet. Dabei handelt es sich insbesondere um die Medikamente Jurnista, Novalgin, Novaminsulfon, Bifiteral, Naproxen, Pantoprazol, Bipreterax, Clexane, und Metamizol (vgl. Anlage K 5 1 - 5 Ergänzung). Bei den übrigen Mitteln (Ibuprofen, Valoron, Pantozol, etc.) handelt es sich um Schmerzmittel bzw. Magensäureblocker, die ebenfalls erstattungsfähig sind. Bezüglich des Medikaments „Clexane“ kann auf die Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden (s. Urteil S. 11), die von den Beklagten nicht in der Berufung angegriffen wurden. Ausweislich eines Schreibens des xxx vom 30.04.2014 (vgl. dazu Anlagenband a.E.) wurde es bei der Materialentfernung zur Thromboseprophylaxe als Therapie verschrieben. (4) sonstige Heilmittel Bei den sonstigen Heilmitteln (vgl. lfd. Nr. 17, 24 und 38) handelt es sich um eine Toilettensitzerhöhung '' (71,40 €), um einen mobilen Haltegriff (158,00 €) und ein Tens-Gerät (59,90 €) (Gerät zur Nervenstimulation), die alle als notwendige Hilfsmittel berechtigt sind. (5) Verletztengeld/Sozialversicherungsbeiträge Verletztengeld und damit verbundene Sozialversicherungsbeiträge sind erstattungsfähig. Hierbei handelt es sich um die Positionen lfd. Nr. 13 - 16, 21, 29, 30, 34, 35, 41, 53 - 55, 57 - 59, 63, 66, 67, 72, 76, 78, 82, 85 und 88, 89 der Tabelle der Klageschrift. Dass die Geschädigte in den jeweiligen Zeiträumen arbeitsunfähig gewesen ist, wurde nicht bestritten. Strittig ist lediglich die Unfallursächlichkeit, die jedoch gegeben ist.
Seite 15
In Bezug auf die Zeiträume 23.03.2013 - 23.07.2013 (lfd. Nr. 12. - 16.) und 24.07.2013 - 08.09.2013 (lfd. Nr. 34. - 35. und 41.) bestehen keinerlei Bedenken, da diese bereits zeitlich eindeutig im Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen vom Februar 2013 stehen. Soweit der Senat in der ersten mündlichen Verhandlung hinsichtlich der lfd. Nr. 53 und Nr. 88, bei denen die Rede von einem „Unfall vom 06.05.2014“ bzw. vom „27.05.2015“ ist, zunächst noch Bedenken geäußert hatte, hat die Klägerin dazu inzwischen ergänzend vorgetragen und klargestellt, dass es keine Unfälle der Geschädigten in den Jahren 2014 und 2015 gegeben habe. Es handelt sich dabei um den Aufenthalt zu Materialentfernung und den erneuten Beginn der Arbeitsunfähigkeit, den die XY fälschlicherweise als Unfalltag eingetragen hatte. Dieser Vortrag ist unwidersprochen geblieben. (6) Fahrtkosten (Taxi, eigener Pkw) Dabei handelt es sich um die lfd. Nr. 5, 7, 9, 19, 20, 23, 25, 28, 33, 36, 47, 48, 65, 73, 74, 81, 84, 92, 93, 96, 98 - 100. Die Erstattungsfähigkeit ergibt sich aus § 43 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 und Abs. 5 SGB VII i.V.m. der Gemeinsamen Richtlinie der Verbände der Unfallversicherungsträger nach § 43 Abs. 5 SGB VII über Reisekosten. Die abgerechneten 0,20 €/km sind danach berechtigt. Die Taxikosten wurden belegt. Im Übrigen kann auf die Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden. Nach § 118 SGB X ist eine Bindung an die entsprechende Entscheidung durch Verwaltungsakte bezüglich der Fahrtkosten eingetreten. Insbesondere auch der Umstand, dass die Klägerin gesetzliche Unfallversicherungsträgerin ist, die - anders als Krankenversicherungen - selbst bereits eine Prüfung durchgeführt hatte, ob diese Kosten im Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen stehen, spricht für die grundsätzliche Richtigkeit der Abrechnung der Klägerin. Konkrete Bedenken zu einzelnen Positionen sind von den Beklagten auch nicht vorgebracht worden.
6. Angesichts der erheblichen Verletzungen der Geschädigten bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich der geltend gemachten Feststellungsklage. Angesichts der Schwere der erlittenen Verletzungen und dem damit verbundenen Risiko einer Arthrose kann nicht ausgeschlossen werden, dass es nicht auch zukünftig noch zu Aufwendungen der Klägerin im Zusammenhang mit dem Unfall kommen könnte, für die die Beklagten auch noch als Gesamtschuldner einzustehen hätten. Daher hat das Landgericht der Feststellungsklage zu Recht stattgegeben.
Seite 16
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen, es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung.
R.
T.
F.