Rechtsprechung / Oberlandesgericht Dresden

Oberlandesgericht Dresden Entscheidung vom 10.03.2022 – 13 U 2405/21

Oberlandesgericht Dresden

Zivilsenat Aktenzeichen: 13 U 2405/21 Landgericht Dresden, 9 O 1048/21

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BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit

X., … als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. Y. WohnbauGenossenschaft eG - Kläger und Berufungsbeklagter -

Prozessbevollmächtigte: … Rechtsanwälte, …

gegen

Z., … - Beklagte und Berufungsklägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …

wegen Forderung

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. O., Richterin am Oberlandesgericht F. und Richter am Landgericht K.r

ohne mündliche Verhandlung am 10.03.2022

beschlossen:

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Beklagte hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16.03.2022 wird aufgehoben.

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Gründe

Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung der Beklagten bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht. A. I. Der Beitritt der Beklagten zur Schuldnerin ist nach § 139 BGB unwirksam, da die Übernahme der weiteren Geschäftsanteile entgegen § 15b Abs. 2 GenG erfolgte, bevor alle Geschäftsanteile bis auf den zuletzt neu übernommenen voll eingezahlt waren. 1. Die Beitrittserklärung (Anlage K 2) erstreckt sich einheitlich auf den Pflichtanteil und 99 weitere Geschäftsanteile. Die dort enthaltene Ratenzahlungsvereinbarung ist nicht dahin auszulegen, dass die weiteren Geschäftsanteile erst sukzessive entsprechend den Einzahlungen erworben werden sollen. Die Beklagte erklärte in dem Beitrittsformular unter Nr. 3 ihren Beitritt mit einer Beteiligung von einem Pflichtanteil und 99 weiteren Geschäftsanteilen bei einer Zeichnungssumme von insgesamt 10.000,00 €. Gleichzeitig übernahm sie unter Nr. 4 ausdrücklich die Verpflichtung zur Leistung der nach Gesetz und Satzung geschuldeten Einzahlungen auf die Geschäftsanteile. Diese Erklärungen entsprechen den gesetzlichen Voraussetzungen für die Beitrittserklärung nach §§ 15 Abs. 1, 15a Satz 1, 15b Abs. 1 GenG. Eine Einschränkung, dass die Übernahme der weiteren Geschäftsanteile erst später erklärt werden soll, nämlich soweit alle vorhergehenden Geschäftsanteile voll eingezahlt sind, lässt sich dem Wortlaut nicht ansatzweise entnehmen. Insbesondere deutet die Formulierung zur Zahlungsweise der Beiträge in Nr. 4 des Beitrittsformulars, nämlich 295 Monate (bezeichnet als Dauer der Stundung) zu je 34,00 € (bezeichnet als monatlicher Stundungsbetrag), nicht darauf hin, dass die weiteren Geschäftsanteile erst zukünftig übernommen werden sollen. Vielmehr wird der Begriff Stundung regelmäßig für ein Hinausschieben eines Zahlungstermins für eine bereits bindend übernommene Leistungspflicht verwendet. Eine Stundung wäre nicht erforderlich gewesen, wenn die Beklagte ohnehin die weiteren Geschäftsanteile erst bei Einzahlung hätte übernehmen wollen. Anderes ergibt sich nicht aus der der Genossenschaft unter Nr. 11 erteilten Vollmacht, die Zeichnung weiterer Geschäftsanteile für die Beklagte bis zur Höhe der

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beantragten/gestundeten Zeichnungssumme vorzunehmen. Zwar vermag diese Vollmachtserteilung bei der vorgenommenen Auslegung nur dann eine Wirkung zu entfalten, wenn die Übernahme der weiteren Geschäftsanteile nicht schon aufgrund der Erklärung der Beklagten selbst bewirkt wird, etwa weil die Genossenschaft zunächst die Zulassung versagt. Daraus lässt sich indes nicht ableiten, dass die Beklagte ihre eindeutig formulierte Beitrittserklärung einschränken wollte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die für die Beteiligung an der Schuldnerin relevanten Erklärungen der Beklagten bereits mit der Nr. 8 des Beitrittsformulars abgeschlossen sind, da dort der Erhalt einer Ausfertigung der Beitrittserklärung bestätigt wird und in Nr. 9 die Belehrung über die Möglichkeit des Widerrufs der Beitrittserklärung erfolgt. Die Vollmachterteilung in Nr. 11 ist daher nicht geeignet, die zuvor abgegebenen Erklärungen zu relativieren. Eine beschränkte Beitrittserklärung entspräche auch nicht den Interessen der Beklagten. Sie liefe Gefahr, dass die Schuldnerin die Zulassung zur Übernahme später eingezahlter Geschäftsanteile versagt und sie damit die von ihr beabsichtigte Geldanlage, für die sie eine von der Zeichnungssumme abhängige Abschlussgebühr von 807,00 € zu zahlen hatte, nicht wie geplant tätigen könnte. Eine Regelung zu einer teilweisen Erstattung der Abschlussgebühr für den Fall, dass die Schuldnerin der zukünftigen Übernahme weiterer Geschäftsanteile nicht zustimmen würde, enthält die Vereinbarung nicht. Auch der von der Beklagten behauptete Zweck, der Genossenschaft durch eine kontinuierliche Einzahlung dauerhaft Liquidität zur Verfügung zu stellen, spricht für eine bindende Beitrittserklärung der Beklagten hinsichtlich der gesamten Zeichnungssumme i.H.v. 10.000,00 €. Hätte die Erklärung der Beklagten nicht schon alle 100 Geschäftsanteile erfasst, hätte die Schuldnerin keine gesicherte Rechtsposition im Hinblick auf die zukünftige Einzahlung der Geschäftsanteile erlangt, da die in Nr. 11 der Beitrittserklärung erteilte Vollmacht widerruflich war. Die Beitrittserklärung kann nicht dahin ausgelegt werden, dass sie hinsichtlich der weiteren Geschäftsanteile unter die aufschiebende Bedingung der Einzahlung des jeweils vorherigen Geschäftsanteils stand. Eine solche Erklärung wäre unwirksam, da die Beitrittserklärung nach § 15b Abs. 1 Satz 1 GenG unbedingt sein muss. 2. Die Schuldnerin ließ die Übernahme der weiteren 99 Geschäftsanteile zu. Dies ergibt sich aus der Mitgliedsurkunde (Anlage B 1), die die Eintragung der Beklagten in die Mitgliederliste mit 100 Genossenschaftsanteilen am 28.02.2011 bestätigt. Die Eintragung beinhaltet jedenfalls die konkludente Zulassung durch die Schuldnerin. Aus der in der Mitgliedsurkunde enthaltenen Fußnote „*bei einer Stundungsvereinbarung richtet sich die Höhe der Anteile nach den jeweiligen Einzahlungen“ ist nichts anderes zu entnehmen. Das vor der Fußnote angebrachte Sternchen findet im Haupttext der Urkunde keine Entsprechung, sodass der Bezugspunkt nicht gekennzeichnet ist. Es bleibt daher

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unklar, was mit „Höhe der Anteile“ gemeint ist. Dies kann sich sowohl auf die Anzahl der Genossenschaftsanteile als auch auf den Gesamtwert beziehen, wobei im Sprachgebrauch das Wort „Höhe“ eher für einen Wert als für eine Anzahl verwendet wird. Es ist daher naheliegend, die Fußnote als Hinweis darauf zu verstehen, dass den in die Mitgliederliste eingetragenen 100 Geschäftsanteilen nur der Wert der getätigten Einzahlungen und nicht der nominelle Wert von 10.000,00 € entspricht. Die Beklagte musste daher den Inhalt der Mitgliedsurkunde dahin verstehen, zur Übernahme aller 100 Geschäftsanteilen zugelassen zu sein und diese damit wirksam erworben zu haben. Eine Einschränkung, dass die Zulassung unter der Bedingung der Einzahlung der Geschäftsanteile stehe, enthält die Mitgliedsurkunde nach dem Empfängerhorizont nicht. Die Mitgliedsurkunde stellt sich auch deswegen als Zulassung des Beitritts hinsichtlich aller 100 übernommenen Geschäftsanteile dar, weil eine Ablehnung der Zulassung nach § 15b Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 15 Abs. 2 Satz 2 GenG der Beklagten unverzüglich mitzuteilen gewesen wäre. Eine solche Mitteilung ist indes nicht ersichtlich, ergibt sich insbesondere nicht aus der Fußnote auf der Mitgliedsurkunde. 3. Die vereinbarte Stundung der Einzahlung der weiteren Geschäftsanteile ist nach § 134 BGB nichtig. Sie verstößt gegen § 15b Abs. 2 GenG, nach dem eine Zulassung nur dann erfolgen darf, wenn alle bislang bereits erworbenen übernommenen Geschäftsanteile mit Ausnahme des letzten zu übernehmenden voll eingezahlt sind. Bei der gleichzeitigen Übernahme mehrerer Geschäftsanteile bedeutet dies nach herrschender Meinung, der sich der Senat anschließt, dass von den zu übernehmenden Anteilen alle bis auf einen voll eingezahlt sein müssen (Pöhlmann/Fandrich/Bloehs/Fandrich, 4. Aufl. 2012, GenG § 15b Rn. 3, zitiert nach beck-online; Beuthien, GenG, 16. Aufl., § 15b Rn. 4; Lang/Weidmüller/Holthaus/Lehnhoff, GenG, 39. Aufl., § 15b Rn. 9; Althanns/Buth/Leißl/Althanns, Genossenschaftshandbuch, Stand Mai 2020, GenG § 15b Rn. 6; a.A. Müller, GenG, 2. Aufl., § 15b Rn. 6). Die Gesetzwidrigkeit der Stundungsvereinbarung hindert zunächst nicht die Wirksamkeit der Zulassung der Anteilsübernahme. Sie bewirkt aber, dass die volle Beteiligungssumme i.H.v. 10.000,00 € mit der Zulassung des Beitritts sofort fällig wurde. 4. Infolge der Unwirksamkeit der Ratenzahlungsvereinbarung ist der Genossenschaftsbeitritt der Beklagten gemäß § 139 BGB nichtig. Der für die Anwendbarkeit des § 139 BGB erforderliche Einheitlichkeitswille folgt bereits aus der Tatsache, dass die Beitrittserklärung der Beklagten zu der Schuldnerin und die Vereinbarung über die Ratenzahlung in einem Formular zusammengefasst sind. Da unstreitig die Beklagte der Schuldnerin ohne die Ratenzahlungsvereinbarung nicht beigetreten wäre, ist gemäß § 139 BGB das gesamte Rechtsgeschäft über den Beitritt nichtig (BGH, Beschluss vom 16.03.2009 – II ZR 138/08, Rn. 9, zitiert nach juris).

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II. Die Nichtigkeit des Genossenschaftsbeitritts führt zur Anwendung der Grundsätze des fehlerhaften Gesellschafts-/Genossenschaftsbeitritts mit der Folge, dass die Beklagte wie ein Genosse mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten behandelt wird; insbesondere ist sie zur Leistung ihrer Einlage verpflichtet, soweit sie sie noch nicht vollständig erbracht hat (BGH, Beschluss vom 16.03.2009 – II ZR 138/08, Rn. 10, zitiert nach juris). 1. Ein Fall, in dem nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Anwendung der Grundsätze über den fehlerhaften Beitritt abzulehnen ist, liegt nicht vor. Mit Ausnahme des Beitritts Minderjähriger oder Geschäftsunfähiger sowie des Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten geht die Rechtsprechung stets davon aus, dass der Vollzug der Gesellschaft bzw. des fehlerhaften Beitritts zur Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts führt, das nur für die Zukunft durch Kündigung aufgelöst werden kann (BGH, EuGH-Vorlage vom 05.05.2008 – II ZR 292/06, Rn. 12, zitiert nach juris). Entgegen der Ansicht der Beklagten verstieß der Genossenschaftszweck nicht gegen ein gesetzliches Verbot. Als Zweck der Gesellschaft ist vorliegend nicht anzusehen, als Gegenmodell zum Kauf von Wohneigentum und mietähnliche Alternative zur einmaligen Belastung durch einen Immobilienkauf eine ratierliche Abzahlung der Überlassung von Wohnraum zu ermöglichen. Auch wenn die in der Satzung der Schuldnerin vorgesehene Einmalzahlung höherer Beteiligungen unüblich gewesen sein mag, handelt es sich bei der Einzahlung in Raten lediglich um eine Zahlungsmodalität, die nicht den Genossenschaftszweck maßgeblich bestimmt. Dieser liegt vielmehr darin, den Mitgliedern Wohnraum zu erschwinglichen Preisen zu verschaffen. Darin liegt nichts Gesetzwidriges. 2. Es ist auch nicht ersichtlich, dass bei der Wohngenossenschaft die Interessenlage, die die Rechtsprechung zur Entwicklung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft – auch und gerade im Hinblick auf Genossenschaften – veranlasst hat, eine andere ist. Durch die Invollzugsetzung der Mitgliedschaft der Beklagten wurde ein Zustand geschaffen, dessen Rückabwicklung nicht ohne weiteres möglich ist, nachdem die Beklagte Einzahlungen erbrachte, aber auch viele Jahre lang ihre Mitgliedsrechte in Anspruch nehmen konnte. In der Rechtsfolge der Auflösung für die Zukunft ist grundsätzlich ein gerechter Ausgleich zu sehen zwischen einerseits den Interessen der anderen Mitglieder am Bestand des Verbandes und der Gläubiger an der Erhaltung der Haftungsmasse, andererseits den Interessen ausscheidenswilliger Genossen, die sich auf die Fehlerhaftigkeit des Beitritts berufen wollen. Die Anwendung der Lehre über den fehlerhaften Beitritt ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn der Beitritt "nur" deshalb nichtig ist, weil eine im alleinigen wirtschaftlichen Interesse des Beitretenden liegende Regelung unwirksam ist und die Nichtigkeit des Genossenschaftsbeitritts nach sich zieht (BGH, Beschluss vom 16.03.2009 – II ZR 138/08, Rn. 14, zitiert nach juris). 3. Die Anwendung der Grundsätze über den fehlerhaften Gesellschaftsbeitritt kann nicht

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etwa – wie die Beklagte zu meinen scheint – davon abhängen, ob die Genossenschaft mittlerweile insolvent ist. Liegen die Voraussetzungen einer fehlerhaften Gesellschaft vor, ändert sich die Interessenlage nicht dadurch, dass über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Auch die Schwierigkeiten der Rückabwicklung bleiben die gleichen. Anderes ergibt sich nicht aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.06.1978 (II ZR 13/77). Dort ist nicht etwa entschieden worden, dass eine Einzahlungspflicht nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht geeignet ist, ihren Zweck zu erfüllen. Vielmehr wird lediglich die Pflicht verneint, nach Insolvenzeröffnung entsprechend der Satzung weitere Pflichtanteile zu erwerben. Dies ist auf den Fall, dass Genossenschaftsanteile bereits erworben, aber noch nicht eingezahlt wurden, nicht übertragbar. Noch nicht erworbene Anteile vermögen – anders als bereits erworbene – keinen Vertrauenstatbestand für die anderen Mitglieder und Dritte zu begründen. 4. Die Beklagte hat daher ihre versprochene Einlage in voller Höhe einzuzahlen. Diese ist, da die Ratenzahlungsvereinbarung gesetzeswidrig ist, sofort fällig. Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt nicht in Betracht. Eine solche kann nicht dazu führen, dass der Erwerb von 100 Geschäftsanteilen durch die Beklagte entfällt. Dies stünde im Widerspruch zu den Grundsätzen über den fehlerhaften Gesellschaftsbeitritt. Der Annahme einer hinausgeschobenen Fälligkeit der Einzahlung steht gerade das Ratenzahlungsverbot des § 15b Abs. 2 GenG entgegen. B. Innerhalb der Stellungnahmefrist mag die Beklagte auch prüfen, ob nicht die Berufung zur Vermeidung eines kostenpflichtigen Zurückweisungsbeschlusses zurückgenommen werden sollte. Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass neues Vorbringen in der Stellungnahme an § 530 ZPO zu messen ist und Noven den Einschränkungen des § 531 ZPO unterliegen. Die Tatsachen, aus denen sich die Zulässigkeit neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt, sind ggf. in der Stellungnahme glaubhaft zu machen, § 531 Abs. 2 Satz 2 ZPO.

Dr. O.

F.

K.