Rechtsprechung / Oberlandesgericht Dresden
Oberlandesgericht Dresden Entscheidung vom 18.10.2023 – 12 U 484/23
Leitsatz
1. Für die Auslegung einer Beitrittserklärung zu einer Genossenschaft ist nicht allein der Wortlaut der Erklärung maßgebend, sondern es sind auch der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck, die Interessenlage der Parteien und die sonstigen Begleitumstände zu berücksichtigen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen und der Wille der Beteiligten auch nach außen sichtbar wird. Hierzu gehört auch der Umstand, dass von dem Beitretenden dem Vorstand der Genossenschaft in der Beitrittserklärung eine Vollmacht zur Zeichnung weiterer Genossenschaftsanteile bis zur Höhe einer in der Beitrittserklärung angegebenen Gesamtsumme erteilt wird. Geboten ist eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung. Im Zweifel gilt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist, der wohlverstandenen Interessenlage der Beteiligten entspricht und die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts vermeidet.
2. Zur Reichweite des Anwendungsbereichs der Verjährungsreglung in § 22 Abs. 6 Satz 1 GenG.
OLG Dresden, 12. Zivilsenat, Urteil vom 18. Oktober 2023, Az.: 12 U 484/23
Oberlandesgericht Dresden
Zivilsenat Aktenzeichen: 12 U 484/23 Landgericht Chemnitz, 4 O 1228/22
IM NAMEN DES VOLKES
TEILANERKENNTNIS- UND TEILENDURTEIL
In dem Rechtsstreit
B...... B......, ...... als Insolvenzverwalterin über das Vermögen der Fa. V...... eG - Klägerin und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F...... H......, ......
gegen
D...... P......, ...... - Beklagte und Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigte: S...... N...... S...... Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, ......
wegen Forderung
hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht D......, Richter am Oberlandesgericht U...... und Richter am Landgericht B......
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13.09.2023 am 18.10.2023
für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 20.02.2023, Az.: 4 O 1228/22, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 100,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.03.2021 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für die Beklagte auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor ihrer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin macht – als Insolvenzverwalterin über das Vermögen der V...... Wohnungsgenossenschaft eG (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin oder Genossenschaft) – gegen die Beklagte mit der Klage einen Anspruch auf Zahlung übernommener Geschäftsanteile sowie des Grundentgelts aus deren Beitritt zur Insolvenzschuldnerin, einer Genossenschaft, die eine Vielzahl von Kapitalanlegern geworben hat und im Jahr 2012 unter „G...... Z...... Wohnungsgenossenschaft eG“ firmierte, geltend.
Die Beklagte ist der Insolvenzschuldnerin mit ihrer Erklärung vom 29.06.2012 als Genossin beigetreten. Der von ihr unterzeichnete Vordruck ist auf der ersten Seite überschrieben mit „Beitrittserklärung - Vermittlungsvertrag“. Nach der Mitgliedsnummer ist angekreuzt „4,5 % p.a. (Mietzinsvariante ist auf 25 Jahre festgeschrieben“, wobei der Prozentsatz händisch auf „3,5 % p.a.“ geändert wurde. Danach ist die Rubrik „Zeichnungssumme“ links wie folgt ausgefüllt: „Beteiligung mit 1 = 100,00 EURO, Pflichtanteil zur Begründung der Mitgliedschaft, + 299 = 29.900,00 EURO weitere Geschäftsanteile = 300 = 30.000,00 EURO Geschäftsanteile“. Rechts sind in dieser Rubrik folgende Eintragungen enthalten: „Multiplikator der Geschäftsanteile für Investitionssumme 10, Investitionssumme 300.000,00 EURO, Grundentgelt 4.800,00 EUR“. Darunter folgt der Satz „Ich verpflichte mich, die nach der Satzung der Genossenschaft geschuldeten Einzahlungen auf die Geschäftsentgelte und das Grundentgelt zu leisten.“. Darunter folgen unter der Rubrik „Beitragszahlungsweise“ Felder, die die Beklagte als „Sparer“ ausweisen und am 01.07.2012 eine „Soforteinlage 100,00 EUR“ vorsehen. Darüber hinaus ist angekreuzt „Antrag auf Teilzahlung des Grundentgelt“, wobei die Zahlung durch monatliche Teilbeträge in Höhe von 600,00 EUR ab 01.08.2012 in acht Monaten erfolgen soll. Weitere Felder benennen hinsichtlich der Geschäftsanteile „Stundungsbetrag 29.900,00 EUR“ und „Dauer der Stundung 299 Monate“,
4 wobei der monatliche Stundungsbetrag in Höhe von 100,00 EURO ab 01.08.2012 gezahlt werden soll. Nach den Rubriken „Antragsteller(in) - Beitretende(r)“ und „Antrag auf vermögenswirksame Leistungen“ folgt in der Rubrik „Beiträge“ der Satz „Bei einer Teilzahlung des Grundentgelt wird der Geschäftsanteil zur Begründung der Mitgliedschaft (Pflichtanteil 100,00 EURO) mit der ersten Teilzahlung eingezogen. Nach Begleichung des Grundentgelt werden mit den weiteren Zahlungen die offenen Geschäftsanteile beglichen.“. Bei der folgenden „Einzugsermächtigung“ wird nochmals als „monatlicher Stundungsbetrag 100,00 EUR“ angegeben. Schließlich findet sich vor der Angabe der Bankverbindung der Beklagten der folgende Satz „Ich bitte um Genehmigung meines Antrages gemäß den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung der G...... Z...... Wohnungsgenossenschaft eG.“.
Auf der zweiten Seite des Vordrucks folgt nach der Rubrik „Legitimation Antragsteller(in) - Beitretende(r)“ die Rubrik „Erklärung und Unterschrift - Antragsteller(in) - Beitretende(r)“. Dort befinden sich in einem längeren, zwei Absätze enthaltenen Fließtext Erklärungen zum Datenschutz, zum Erhalt von Unterlagen und Informationen, zur Kenntnis von den Provisionen, zur Einwilligung zur Führung eines Online-Kontos sowie Hinweise zu den Abschuss- und Vertriebskosten. Am Ende des zweiten Absatzes des Fließtextes befindet sich der folgende Text: „Vollmacht zur Zeichnung weiterer Geschäftsanteile: In meinem Namen bevollmächtige ich die G...... Z...... Wohnungsgenossenschaft eG im Rahmen der gesetzlichen und satzungmäßigen Bestimmungen, weitere Geschäftsanteile zu zeichnen. Dieses ist bis zur Höhe der gestundeten und beantragten Zeichnungssumme vorzunehmen unter der ausdrücklichen Befreiung von der Beschränkung des § 181 BGB der G...... Z...... Wohnungsgenossenschaft eG. Diese Vollmacht bleibt bis zu ihrem schriftlichen Widerruf, per eingeschriebenen Brief, bestehen. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, die nach Gesetz, § 15a des Genossenschaftsgesetz (GenG), und Satzung geschuldeten Einzahlungen auf den/die Geschäftsanteil(e) zu leisten. Ich beauftrage die G...... Z...... Wohnungsgenossenschaft eG, mir/uns aus künftigen Dividendenabrechnungen zustehende Ansprüche meinem/unserem Geschäftsguthabenkonto bis zur vollen Einzahlung des Geschäftsanteils gutzuschreiben. Der/Die Unterzeichnende erklärt hiermit seinen Beitritt zur G...... Z...... Wohnungsgenossenschaft eG und erteilt sein Einverständnis mit dem Zustandekommen des Grundentgelt.“. Es folgen die Unterschrift der Beklagten sowie die Rubrik „Widerrufsbelehrung“.
Wegen des weiteren Inhalts der Beitrittserklärung der Beklagten vom 29.06.2012 wird auf die Anlage K 2 verwiesen.
Dem Genossenschaftsbeitritt lag die Satzung der Insolvenzschuldnerin (unter ihrer damaligen Firmierung G...... Z...... Wohnungsgenossenschaft eG) mit Stand vom 24.04.2010 (im Folgenden: Satzung) zugrunde. Dort heißt es in § 44 auszugsweise: „(1) Der Geschäftsanteil beträgt 100,00 Euro.
(2) Für die Mitgliedschaft ist jedes Mitglied verpflichtet, einen Geschäftsanteil zu übernehmen. Dieser Anteil ist ein Pflichtanteil. Jeder Pflichtanteil ist sofort einzuzahlen. Jedes Mitglied, dem eine Wohnung oder ein Eigenheim überlassen werden soll, hat einen angemessenen Beitrag zur Aufbringung der Eigenleistung durch Übernahme weiterer Geschäftsanteile zu übernehmen. Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an dem Z......konzept. Die Details sind in den "Allgemeinen Bestimmungen zur Mitgliedschaft und zum Z......konzept“ in der jeweils gültigen Fassung geregelt. Der Vorstand kann Ratenzahlungen zulassen, jedoch sind in diesem Falle Euro 10,00 (1 / 10 des
5 Geschäftsanteiles) je Geschäftsanteils sofort einzuzahlen. Von Beginn des folgenden Monats an sind monatlich weitere 10,00 Euro einzuzahlen bis der Pflichtanteil voll bezahlt ist. Die vorzeitige Volleinzahlung der Pflichtanteile ist zugelassen.“
(3) Über den Pflichtanteil gemäß Abs. 2 hinaus können die Mitglieder weitere Anteile, maximal jedoch 400, übernehmen, wenn die vorhergehenden Anteile bis auf den zuletzt Übernommenen voll eingezahlt sind und der Vorstand die Übernahme zugelassen hat. Sie ist innerhalb von 300 Monaten in gleichbleibenden Teilbeträgen, die mindestens 25,00 EUR betragen müssen, einzuzahlen. Die Einzahlung kann jedoch auch sofort in voller Höhe oder in höheren Teilbeträgen geleistet werden. […]“.
Auf den weiteren Inhalt der Satzung, vorgelegt als Anlage K 3, wird Bezug genommen.
Die Beklagte zahlte am 01.07.2012 und am 02.10.2013 jeweils einen Betrag in Höhe von 100,00 EUR an die Insolvenzschuldnerin.
Hinsichtlich des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes, einschließlich der dort gestellten Anträge, wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils – abgesehen vom dortigen ersten Absatz – verwiesen.
Das Landgericht Chemnitz hat mit seinem Endurteil vom 20.02.2023, Az.: 4 O 1228/22, der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Es hat dabei die Beklagte zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 34.600,00 EUR (nebst Zinsen) an die Klägerin verurteilt. Hinsichtlich der Begründung wird gleichfalls auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Das Urteil ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 27.02.2023 zugestellt worden.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 14.03.2023, eingegangen beim Oberlandesgericht am gleichen Tage, Berufung eingelegt. Sie hat das Rechtsmittel mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 20.04.2023, eingegangen beim Oberlandesgericht am gleichen Tage, begründet.
Mit der Berufung verfolgt die Beklagte – unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens – ihr ursprüngliches Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Sie ist zunächst der Ansicht, dass eine interessengerechte Auslegung der Beitrittserklärung dazu führe, dass eine Übernahme der weiteren Geschäftsanteile nicht unmittelbar mit dem Beitritt, sondern sukzessiv durch die insoweit bevollmächtigte Genossenschaft erfolgen sollte. Zudem verweist die Beklagte (erstmals) darauf, dass die Klägerin weder dargelegt noch bewiesen habe, dass der Einzug der Forderung gegen sie zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger erforderlich sei. Überdies steht sie auf dem Standpunkt, dass die Klageforderung vollständig – zumindest hinsichtlich des Grundentgelts in Höhe von 4.800,00 EUR – verjährt sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 20.02.2023, Az.: 4 O 1228/22, abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil. Das Landgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass die zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten geschlossene Stundungsvereinbarung unwirksam sei. Sie vertritt ferner die Auffassung, dass die Beitrittserklärung dahin auszulegen sei, dass sie auf die sofortige und gleichzeitige Übernahme nicht nur des Pflichtanteils, sondern auch weiterer 299 Geschäftsanteile an der Insolvenzschuldnerin gerichtet gewesen sei. Zudem meint die Klägerin, dass der (im Berufungsverfahren erstmals) erhobene Einwand hinsichtlich der Erforderlichkeit des Einzugs der Forderung gegen die Beklagte zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger auf einer Rechtsprechung zu Kommanditgesellschaften beruhe und für Genossenschaften keine Rolle spiele. Schließlich seien ihre Ansprüche nicht verjährt.
Wegen der mündlichen Verhandlung des Senats wird auf die Sitzungsniederschrift vom 13.09.2023 verwiesen. Die Klägerin hat im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung die Klageforderung in Höhe von 100,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.2021 anerkannt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
II.
1. Soweit die Beklagte durch Erklärung ihres Prozessbevollmächtigten im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 13.09.2023 die Klageforderung in Höhe von 100,00 EUR nebst Zinsen hieraus seit dem 27.03.2021 – wirksam – anerkannt hat, war sie allein aufgrund dieser Prozesserklärung ohne Sachprüfung zu verurteilen. Das Anerkenntnis bezog sich – nach der zuvor erfolgten Darlegung der vorläufigen Rechtsauffassung des Senats – auf den Beitrag für den Erwerb eines (weiteren) Geschäftsanteils.
2. Im Übrigen ist die zulässige Klage unbegründet.
a) Der Klägerin steht gegen die Beklagte – über die bereits geleisteten Zahlungen in Höhe von 200,00 EUR und den anerkannten Betrag in Höhe von 100,00 EUR hinaus – kein weitergehender Anspruch auf Zahlung der (verbleibenden) Geschäftsanteile sowie des Grundentgelts aus deren Beitritt zur Insolvenzschuldnerin gemäß §§ 15 Abs. 1 Satz 1, 15b Abs. 3 Satz 1 GenG i.V.m. § 12 Abs. 1 Buchst. j) der Satzung der Insolvenzschuldnerin mit Stand vom 24.04.2010 und der Beitrittserklärung vom 29.06.2012 (und i.V.m. den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft) zu.
aa) Die Beklagte kann gegen den Anspruch der Klägerin auf Zahlung der (verbleibenden) Geschäftsanteile bereits mit Erfolg einwenden, dass die Auslegung der Beitrittserklärung ergibt, dass sie durch ihre Beitrittserklärung vom 29.06.2012 und die Zulassung des Beitritts
7 durch die Genossenschaft als Insolvenzschuldnerin nicht insgesamt 300 Geschäftsanteile der Genossenschaft erworben hat, sondern sie vielmehr nicht mehr als die bereits eingezahlten Geschäftsanteile übernommen hat. Dies zugrunde gelegt ergibt sich kein Anspruch der Klägerin, der den seitens der Beklagten bereits geleisteten sowie den anerkannten Betrag übersteigt.
(1) Die Frage des Umfangs des erfolgten Beitritts der Beklagten zur Insolvenzschuldnerin ist durch Auslegung zu ermitteln. In Betracht kommt einerseits, dass kein sukzessiver Erwerb von Geschäftsanteilen durch die beitretende Beklagte, sondern vielmehr – nach Zulassung durch den Vorstand der Genossenschaft eine zeitnahe Übernahme sämtlicher 300 Geschäftsanteile mit der Beitrittserklärung mit der Folge des zeitnahen Entstehens einer Beitragsverpflichtung in Höhe von 30.000,00 EUR angestrebt wurde. Andererseits kann das Beitrittsformular in der Zusammenschau mit der Satzung der Genossenschaft dahin verstanden werden, dass zunächst nur die Zeichnung eines Pflichtanteils im Umfang von 100,00 EUR sowie die Verpflichtung zur Zahlung eines „Grundentgelts“ in Höhe von 4.800,00 EUR übernommen werden sollten, einhergehend mit einer Bevollmächtigung der Genossenschaft, sukzessive nach jeweiligen Zahlungsfortschritt namens der Beklagten weitere Geschäftsanteile – maximal aber 299 – zu zeichnen.
Der Senat erachtet für das streitgegenständliche, also von der Genossenschaft für den Beitritt der Beklagten verwendete Formular der Beitrittserklärung in der Gesamtschau die letztgenannte Auslegung für zutreffend. Das Landgericht hat bei seiner Auslegung den im Wortlaut der Beitrittserklärung zum Ausdruck kommenden Parteiwillen sowie den Grundsatz der interessengerechten Auslegung nicht hinreichend beachtet.
(a) Ausgangspunkt jeder Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen ist der Wortlaut der Erklärung. Dieser liefert im zu beurteilenden Fall kein eindeutiges Bild.
(aa) Nach §§ 133, 157 BGB ist bei der Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen der wirkliche Wille der Erklärenden zu erforschen. Trotz des in § 133 BGB enthaltenen Verbots der Buchstabeninterpretation ist dabei vom Wortlaut der Erklärung auszugehen und demgemäß in erster Linie dieser und der ihm zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen. Im Zweifel ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend (BGH, Urteil vom 17.03.2011 - I ZR 93/09, Rn. 18; BGH, Urteil vom 27.01.2010 - VIII ZR 58/09, Rn. 33; BGH, Urteil vom 27.03.2001 - VI ZR 12/00, Rn. 13; BGH, Urteil vom 19.01.2000 - VIII ZR 275/98, Rn. 20; Grüneberg/Ellenberger, BGB, 82. Aufl., § 133 Rn. 7, 14).
(bb) Unter diesem Gesichtspunkt ist einerseits festzustellen, dass bei isolierter Betrachtung nur der Rubriken zur Zeichnungssumme und zur Beitragszahlungsweise der Begriff „Stundung“ mehrfach verwendet wurde. Dies spricht – bei isolierter Betrachtung nur dieses Teils des Formulars – deutlich für eine sofortige Zeichnung von sämtlichen 300 Geschäftsanteilen.
Unter einer Stundung wird das Hinausschieben der durch Gesetz oder Parteivereinbarung bestimmten Fälligkeit einer Forderung verstanden. Sie kann bereits bei Vertragsschluss vereinbart werden. Voraussetzung hierfür ist nur, dass die Forderung bereits entstanden ist und erfüllbar bleibt (BGH, Beschluss vom 25.03.1998 - VIII ZR 298/97, juris Rn. 10; Grüneberg/Grüneberg, a.a.O., § 271 Rn. 12 ff.). Dementsprechend impliziert die Stundung der Pflicht zur Einzahlung der weiteren Geschäftsanteile an sich, dass diese sofort übernommen werden, da die Einlagenschuld ihrerseits gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 GenG erst
8 mit der schriftlichen Beitrittserklärung und der Zulassung durch die Genossenschaft entsteht (vgl. hierzu OLG Dresden, Beschluss vom 10.03.2022 - 13 U 2405/21, S. 2 f.; nicht veröffentlicht). Folglich wäre bei der Konstruktion eines sukzessiven Beitritts eine Stundung (im vorgenannten juristischen Sinne) nur hinsichtlich des ersten Pflichtbeitrags und des Grundentgelts, nicht aber hinsichtlich der dann noch nicht geschuldeten Beiträge möglich.
(cc) Wird andererseits isoliert die Rubrik „Erklärung und Unterschrift“ in den Blick genommen, ist festzustellen, dass die Genossenschaft – unter Befreiung von § 181 BGB – von der Beklagten bevollmächtigt wurde, im Rahmen der gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen für sie weitere Geschäftsanteile bis zur maximalen Höhe der auf der ersten Seite genannten Zeichnungssumme von 30.000,00 EUR zu zeichnen. Dies bedeutet in Zusammenschau mit § 44 Abs. 3 der Satzung der Genossenschaft, dass die Genossenschaft immer dann, wenn durch die Ratenzahlungen der Beklagten ein Geschäftsanteil voll eingezahlt wurde, mittels der Vollmacht namens der Beklagten einen weiteren Geschäftsanteil erwerben kann bzw. muss. Daraus sind deutliche und unmissverständliche Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Erwerb der weiteren Geschäftsanteile nicht unmittelbar mit dem Beitritt, sondern sukzessive nach Zahlungsfortschritt erfolgen soll.
Die Vollmachtserteilung kann auch nicht mit der Überlegung außer Acht gelassen werden, dass die für die Beteiligung an der Genossenschaft relevanten Erklärungen des Beitretenden bereits mit dem Ende der ersten Seite der streitgegenständlichen Beitrittserklärung abgeschlossen seien, sodass die Rubrik „Erklärung und Unterschrift“ auf der zweiten Seite die zuvor abgegebene Beitrittserklärung nicht relativieren könne (so aber OLG Dresden, Beschluss vom 10.03.2022 - 13 U 2405/21, S. 3, nicht veröffentlicht, wobei aus der Entscheidung nicht ersichtlich ist, ob die Formulare vollständig gleich gestaltet waren. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat angegeben, dass das Formular im Laufe der Zeit mehreren Änderungen unterworfen worden ist.). Zwar wäre die Beitrittserklärung auch ohne die Bevollmächtigung der Genossenschaft auslegungsfähig und dann möglicherweise als sofortige Zeichnung sämtlicher Geschäftsanteile zu interpretieren. Allerdings sind Verträge und dort enthaltene Vertragsbestimmungen als „sinnvolles Ganzes“ auszulegen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 13.07.2004 - XI ZR 12/03, Rn. 16; BGH, Urteil vom 11.03.1999 - VII ZR 179/98, juris Rn. 13). Von daher dürfen bei der Beitrittserklärung als einer einheitlichen Willenserklärung nicht einzelne Bestimmungen isoliert ausgelegt werden.
(b) Die übrigen bei der Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen zu beachtenden Bezugspunkte sowie allgemein anerkannte Auslegungsgrundsätze sprechen hier dafür, dass eine sukzessive Beteiligung der Beklagten an der Insolvenzschuldnerin nach Maßgabe des Zahlungsfortschritts gewollt war.
(aa) Für die Auslegung ist nicht allein der Wortlaut der Erklärung maßgebend. Vielmehr sind in einem zweiten Schritt auch der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck, die Interessenlage der Parteien und die sonstigen Begleitumstände zu berücksichtigen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Geboten ist eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung. Dabei sind empfangsbedürftige Willenserklärungen so auszulegen, wie sie der Empfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (BGH, Urteil vom 17.03.2011 - I ZR 93/09, Rn. 18; BGH, Urteil vom 27.01.2010 - VIII ZR 58/09, Rn. 33; BGH, Urteil vom 19.01.2000 - VIII ZR 275/98, Rn. 20; Grüneberg/Ellenberger, a.a.O., § 133 Rn. 15, 18).
9 Im Zweifel gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage der Vertragspartner entspricht (BGH, Urteil vom 09.02.2022 - IV ZR 291/20, Rn. 12; BGH, Urteil vom 21.07.2021 - IV ZR 191/20, Rn. 17; BGH, Urteil vom 16.09.2008 - VI ZR 244/07, Rn. 11) und die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts vermeidet (BGH, Urteil vom 17.03.2011 - I ZR 93/09, Rn. 26; BGH, Urteil vom 26.09.2002 - I ZR 44/00, Rn. 35).
Zudem ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass eine vertragliche Bestimmung nach dem Willen der Parteien einen bestimmten rechtserheblichen Inhalt haben soll. Deshalb ist bei mehreren an sich möglichen Auslegungen derjenigen der Vorzug zu geben, bei welcher der Vertragsnorm eine tatsächliche Bedeutung zukommt, wenn sich diese Regelung ansonsten als ganz oder teilweise sinnlos erweisen würde (BGH, Urteil vom 07.03.2005 - II ZR 194/03, Rn. 21; BGH, Urteil vom 01.10.1999 - V ZR 168/98, juris Rn. 17).
Im Fall von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen muss der Wille der Beteiligten auch nach außen sichtbar werden. Daher sind Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften nach ihrem objektiven Erklärungsbefund nur anhand des schriftlichen Vertrags auszulegen. Die Vorstellungen und der Wille der Gründungsgesellschafter, die in dem Gesellschaftsvertrag keinen Niederschlag gefunden haben, sind nicht zu berücksichtigen. Für den einer Publikumsgesellschaft beitretenden Gesellschafter müssen sich die mit dem Beitritt verbundenen, nicht unmittelbar aus dem Gesetz folgenden Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag klar ergeben. Die Beitretenden müssen sich darauf verlassen können, nur solche Leistungen erbringen zu müssen, die dem Vertragstext unmissverständlich zu entnehmen sind (BGH, Urteil vom 16.02.2016 - II ZR 348/14, Rn. 13, 15, für eine Kommanditgesellschaft).
(bb) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist nicht davon auszugehen, dass es der Interessenlage der Parteien entsprach, dass die Beklagte mit der Beitrittserklärung zur sofortigen Übernahme sämtlicher Geschäftsanteile verpflichtet wurde. In aller Regel wollen die Vertragsparteien eine von ihrem Willen unabhängige Gefährdung des Vertragszwecks nicht in Kauf nehmen.
[1] Die Auslegung im Sinne eines sofortigen Beitritts mit 300 Geschäftsanteilen bei gleichzeitiger Stundungsvereinbarung hätte im vorliegenden Fall die Nichtigkeit der Stundung und der gesamten Beitrittserklärung zur Folge. Dies steht auch zwischen den Parteien nicht im Streit.
[a] Die Zulassung der sofortigen Übernahme der – vorliegend 299 – weiteren Geschäftsanteile bei gleichzeitiger Stundung der diesbezüglichen gesamten Einlagenschuld führt zunächst zur Unwirksamkeit der Stundung. Die Stundungsvereinbarung, also die Vereinbarung, die Einzahlungen auf die weiteren Geschäftsanteile in Raten zahlen zu können, ist nach der überwiegenden Auffassung der Obergerichte, der sich der Senat anschließen würde, wegen eines Verstoßes gegen das gesetzliche Verbot aus § 15b Abs. 2 GenG gemäß § 134 BGB nichtig. Dabei stellt die Vorschrift des § 15 Abs. 2 GenG auch ein Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB dar (OLG Dresden, Beschluss vom 21.04.2022 - 13 W 187/22, S. 4; OLG Dresden, Beschluss vom 10.03.2022 - 13 U 2405/21, S. 4 f.; jeweils nicht veröffentlicht; OLG Stuttgart, Urteil vom 12.10.2022 - 20 U 25/22, juris Rn. 25, 41 ff., jeweils m.w.N.; a.A. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 21.12.2022 - 9 U 8/22, juris Rn. 41, 47).
10 [b] Die Unwirksamkeit der Stundungsvereinbarung hat wiederum gemäß § 139 BGB die Gesamtnichtigkeit des Genossenschaftsbeitritts der Beklagten zur Folge (OLG Dresden, Beschluss vom 21.04.2022 - 13 W 187/22, S. 4 f.; OLG Dresden, Beschluss vom 10.03.2022 - 13 U 2405/21, S. 5; jeweils nicht veröffentlicht; OLG Stuttgart, Urteil vom 12.10.2022 - 20 U 25/22, juris Rn. 44 f. m.w.N.).
[c] Die Nichtigkeit des Genossenschaftsbeitritts würde allerdings nicht dazu führen, dass die Zahlungsverpflichtung der Beklagten entfällt, sondern die Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft bzw. des fehlerhaften Gesellschaftsbeitritts bewirken.
Nach diesen Grundsätzen ist ein in Vollzug gesetztes fehlerhaftes Gesellschaftsverhältnis unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalls regelmäßig nicht von Anfang an nichtig, sondern wegen etwaiger Mängel nur mit Wirkung für die Zukunft vernichtbar. Die rechtliche Anerkennung der fehlerhaften Gesellschaft findet nur da ihre Grenze, wo gewichtige Interessen der Allgemeinheit oder besonders schutzbedürftiger Personen entgegenstehen (BGH, Urteil vom 19.11.2013 - Il ZR 383/12, Rn. 11 f.). Diese Grundsätze sind auch auf den Beitritt zu einer Genossenschaft anzuwenden (BGH, Beschluss vom 16.03.2009 - II ZR 138/08, Rn. 10).
Wurde danach – wie vorliegend durch Zahlung der Pflichteinlage – der Beitritt bereits in Vollzug gesetzt, hätte dies zur Folge, dass der Beitretende bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens seiner mit Hinblick auf die Beitrittserklärung etwaig ausgeübten Gestaltungsrechte wie ein Genosse mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten behandelt wird. Daher wäre die Beklagte insbesondere zur Leistung ihrer Einlage verpflichtet, soweit sie diese noch nicht vollständig erbracht hat (OLG Dresden, Beschluss vom 21.04.2022 - 13 W 187/22, S. 5; OLG Dresden, Beschluss vom 10.03.2022 - 13 U 2405/21, S. 5 f.; jeweils nicht veröffentlicht; OLG Stuttgart, Urteil vom 12.10.2022 - 20 U 25/22, juris Rn. 46 ff. m.w.N.).
[2] All die vorgenannten Rechtsfolgen werden vermieden, indem die in Rede stehende Beitrittserklärung im Sinne eines lediglich sukzessiven Beitritts zur Genossenschaft ausgelegt wird (so im Ergebnis auch LG Karlsruhe, Urteil vom 28.04.2022 - 1 O 249/21, juris Rn. 51 ff.).
Die streitgegenständliche Beitrittserklärung zeigt auf, dass deren Verfassern das Problem der Nichtigkeit durchaus bewusst war. Nur daraus lässt sich erklären, dass eine Bevollmächtigung der Genossenschaft zur Zeichnung weiterer Geschäftsanteile bis zur Zeichnungssumme in das Formular aufgenommen wurde. Auch enthält der Verpflichtungssatz in der Rubrik „Zeichnungssumme“ die ausdrückliche Einschränkung, dass „die nach der Satzung der Genossenschaft geschuldeten Einzahlungen“ zu leisten seien. Die Satzung verweist in § 44 Abs. 3 jedoch ausdrücklich darauf, dass Mitglieder weitere Anteile nur übernehmen können, wenn die vorhergehenden Anteile bis auf den zuletzt Übernommenen voll eingezahlt sind. Um diesem Problem zu entgehen, haben die Verfasser des Vordrucks – dem äußeren Anschein nach im Zuge einer Überarbeitung vor dem Beitritt der Beklagten – eine Lösung über eine Bevollmächtigung der Genossenschaft zur Zeichnung weiterer Geschäftsanteile (samt der Erteilung eines entsprechenden Auftrags) gewählt. Diese Lösung fügt sich in die Vorgaben des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung der Genossenschaft ein und ist damit aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
Danach kann und ggfls. muss gemäß § 164 Abs. 1 BGB ein (gesetzlicher oder
11 rechtsgeschäftlich bestellter) Vertreter der Genossenschaft unter Befreiung von § 181 BGB im Rahmen der gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen als Vertreter des Mitglieds der Genossenschaft, einen weiteren Geschäftsanteil für diesen zeichnen. Gemäß § 15b Abs. 2 GenG ist hierfür Voraussetzung, dass alle übrigen Geschäftsanteile des Mitglieds voll eingezahlt sind. In diesem Sinne ist auch § 44 Abs. 3 der Satzung der Genossenschaft zu verstehen. Sodann muss die Genossenschaft den Beitritt noch zulassen, damit das Mitglied den weiteren Geschäftsanteil erwirbt.
Da es sich bei der gewählten rechtlichen Konstruktion noch nicht um die Zeichnung weiterer Geschäftsanteile, sondern lediglich um eine schuldrechtliche Verpflichtung hierzu handelt, kollidiert diese Abrede auch nicht mit dem in § 15b Abs. 1 Satz 1 GenG enthaltenen Verbot der Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen unter Bedingungen.
Auch darf die Beitrittserklärung für weitere Geschäftsanteile von einem Bevollmächtigten abgegeben werden. Dabei kann gleichfalls die Genossenschaft selbst zur Zeichnung weiterer Geschäftsanteile bevollmächtigt werden (Lang/Weidmüller/Holthaus/Lehnhoff, GenG, 40. Aufl., § 15b Rn. 3; Beuthien/Beuthien, GenG, 16. Aufl., § 15b Rn. 2; Althanns/Buth/Leißl/Althanns, Genossenschafts-Handbuch, Band 1, 2. Aufl., Stand: Lieferung 2/23, § 15b Rn. 3). Die gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 GenG für die Vollmacht erforderliche Schriftform ist vorliegend ebenso gewahrt.
Die Vollmacht ist im vorliegenden Fall beschränkt ist auf dem Zeitpunkt, zu welchem die festgelegte Zeichnungssumme erreicht ist, weshalb auf diese Weise vorliegend insgesamt 299 weitere Geschäftsanteile gezeichnet werden können. Gerade auch durch den beschränkten Umfang der Vollmacht werden die Interessen des Mitglieds der Genossenschaft gewahrt.
Diese „Vollmachtslösung“ ist nach der Rechtsordnung vernünftig, führt nicht zu einer Nichtigkeit des Beitritts und entspricht der Interessenlage der Vertragsparteien. Allein aus dem Risiko, bei einem späteren abredewidrigen Verhalten der Genossenschaft den inneren Wert eines Teils des „Eintrittsgeldes“ zu verlieren, kann nicht zu einer Auslegung zu Gunsten eines nichtigen Vertragsverständnisses führen.
[3] Lediglich ergänzend: Sollte nach alledem gleichwohl angenommen werden, dass verschiedene Auslegungsmöglichkeiten in Betracht kommen, so müsste jedenfalls die streitgegenständliche Beitrittserklärung zu Lasten der Klägerin als Verwenderin interpretiert werden.
Zwar gilt die Unklarheitsregel des § 305c Abs. 2 BGB nach § 310 Abs. 4 Satz 1 Var. 3 BGB nicht für Verträge auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts. Diese Bereichsausnahme erfasst das Genossenschaftsrecht, auch soweit es um Austausch- und Benutzungsverhältnisse zwischen Genossenschaft und Mitglied geht (Grüneberg/Grüneberg, a.a.O., § 310 Rn. 49). Allerdings unterliegen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Regelungen in Gesellschaftsverträgen von Publikumsgesellschaften unabhängig davon, ob eine Bereichsausnahme eingreift, einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle wie Allgemeine Geschäftsbedingungen. Hieraus folgt in Anlehnung an § 305c Abs. 2 BGB, dass Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders gehen (BGH, Urteil vom 16.02.2016 - II ZR 348/14, Rn. 14; BGH, Urteil vom 12.03.2013 - II ZR 73/11, Rn. 14, jeweils für eine Kommanditgesellschaft).
12 [4] Die seitens des Senats vertretene Auslegung der in Rede stehenden Beitrittserklärung kann ferner auch mit dem Wortlaut der Rubriken Zeichnungssumme und Beitragszahlungsweise in Einklang gebracht werden.
Die bei der Beklagten verwendete Beitrittserklärung enthält die für eine Beitrittserklärung in § 15a Satz 1 GenG bzw. für die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen in § 15b Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 15a Satz 1 GenG vorgeschriebene ausdrückliche Erklärung, dass der Beitretende sich verpflichtet, die nach der Satzung geschuldeten Einzahlungen auf die Geschäftsanteile zu leisten, wobei ein Verweis auf das Gesetz – entgegen den vorstehenden Bestimmungen – fehlt.
Bei genauer Betrachtung des weiteren Wortlauts ist der Aussagegehalt nur derjenige, sich zur unmittelbaren Zeichnung eines Geschäftsanteils, des Pflichtanteils, in Höhe von 100,00 EUR als Soforteinlage zu verpflichten. Ob auch die weiteren Geschäftsanteile sofort übernommen werden sollen, geht aus dem Wortlaut nicht eindeutig hervor. Hierzu wäre eine ausdrückliche Erklärung über die sofortige Übernahme von Geschäftsanteilen zu erwarten gewesen, zumal auch das Genossenschaftsgesetz zwischen dem Beitritt in § 15 GenG und der Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen in § 15b GenG unterscheidet.
Überdies bezieht sich der Antrag auf Teilzahlung lediglich auf das Grundentgelt. Selbst die mehrfache Verwendung des Begriffs „Stundung“ zwingt nicht zur Annahme der sofortigen Übernahme sämtlicher Geschäftsanteile, sondern ergibt auch bei einem sukzessiven Erwerb der Geschäftsanteile Sinn. Hierbei hat der Senat berücksichtigt, dass die Beitrittserklärung gerade in den Rubriken Zeichnungssumme und Beitragszahlungsweise keinen juristisch sauberen Sprachgebrauch erkennen lässt. So kann der monatliche Stundungsbetrag von 100,00 EUR jeweils auf die neu gezeichneten Geschäftsanteile bezogen werden, deren Bezahlung damit entgegen der allgemeinen Regelung in § 271 Abs. 1 BGB nicht sofort, sondern erst nach einem Monat fällig ist. Dabei erlaubt die Satzung in § 44 Abs. 3, die weiteren Geschäftsanteile innerhalb von 300 Monaten in gleichbleibenden Teilbeträgen, die mindestens 25,00 EUR betragen müssen, zu erwerben, weshalb immer jeder einzelne neu zu erwerbende Geschäftsanteil (teilweise) gestundet wird. Im Hinblick auf die festgelegten weiteren 299 Geschäftsanteile ergibt sich für die Beklagte eine Dauer der Stundungen von insgesamt 299 Monaten und ein Stundungsbetrag von insgesamt 29.900,00 EUR, wenn alle Stundungsbeträge addiert werden.
Zudem verpflichtete sich die Beklagte, die Einzahlungen auf die geschuldeten Geschäftsanteile (und das Grundentgelt) nach Maßgabe der Satzung der Genossenschaft zu erbringen. Diese stellt aber – wenngleich sprachlich teilweise ungenau – in § 44 Abs. 3 die Übernahme weiterer Geschäftsanteile unter die Voraussetzungen, dass die vorhergehenden Anteile voll eingezahlt sind und der Vorstand die Übernahme zugelassen hat. Dabei legt der Senat die dortige Einschränkung „bis auf den zuletzt übernommenen“ Geschäftsanteil entsprechend dem Wortlaut des § 15b Abs. 2 GenG dahingehend aus, dass damit der „neu“ zu übernehmende Geschäftsanteil gemeint ist, da anderenfalls selbst die Annahme eines sukzessiven Beitritts zur Nichtigkeit des Erwerbs der weiteren Geschäftsanteile führen würde.
[5] Gegen die Annahme einer sofortigen Übernahme sämtlicher Geschäftsanteile spricht ferner der Umstand, dass sich dann die Erteilung einer Vollmacht zu Gunsten der Genossenschaft als sinnlos erweisen würde. Wäre die Zeichnung sämtlicher Geschäftsanteile bereits unmittelbar mit dem Beitritt erfolgt, hätte die – auf die
13 Zeichnungssumme beschränkte – Erteilung der Vollmacht keinerlei Anwendungsbereich im Zusammenhang mit der Zeichnung von Geschäftsanteilen. Es ist auch weder seitens der Klägerin dargelegt noch für den Senat sonst ersichtlich, welche Bedeutung der Vollmacht sonst bei der Durchführung des Vertrags zukommen soll.
[6] Überdies ist – wenngleich mit geringerem Gewicht – zu berücksichtigen, dass bei der Annahme der sofortigen Übernahme sämtlicher Geschäftsanteile viele Beitretende wirtschaftlich überfordert wären.
Derjenige, der im Rahmen des Beitritts zu einer Genossenschaft neben dem Pflichtanteil weitere Geschäftsanteile gegen eine ratenweise zu erbringende Zahlung übernimmt, kann oder will die gesamte Einlagensumme bei Vertragsschluss gerade nicht sofort aufbringen. Eine Auslegung der Beitrittserklärung, die zu einer rechtsunwirksamen Stundung führen würde, würde den Interessen des Beitretenden widersprechen, da hierdurch seine Liquidität gefährdet wäre.
Sollte im Einzelfall ein Beitretender gleichwohl über die finanziellen Mittel zur sofortigen Begleichung sämtlicher oder eines größeren Teils der Geschäftsanteile in der Lage sein, eröffnet § 44 Abs. 3 der Satzung der Genossenschaft auch für diesen Fall ein sachgerechtes Ergebnis. Diese Vorschrift lässt die Einzahlung sofort in voller Höhe oder in höheren Teilbeträgen zu.
[7] Schließlich ist entgegen der Auffassung der Klägerin die Annahme des sukzessiven Erwerbs der Geschäftsanteile auch nicht aufgrund der fehlenden Praktikabilität zu verneinen. Zwar sieht auch der Senat den damit verbundenen, jeden Monat wiederkehrenden Aufwand für die Genossenschaft. Eine entsprechende Organisation ist aber der Genossenschaft nicht unzumutbar gewesen, die sie ohnehin bei dem angedachten Geschäftsmodell einrichten musste. Der Aufwand ist auch durch die Personenidentität des Vorstandes als gesetzlichen Vertreter der Bevollmächtigten, den Beitritt von Mitgliedern zulassenden Organ und die Genossenschaft verwaltenden Organ überschau- und handhabbar. Zudem steht allein diese Konstruktion mit den Vorgaben des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung der Genossenschaft im Einklang.
(2) Ist nach alledem davon auszugehen, dass die Beklagte die Genossenschaft in der Beitrittserklärung lediglich beauftragt und bevollmächtigt hatte, nach ihrerseits erfolgten monatlichen Zahlungen im Rahmen der gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen weitere Geschäftsanteile zu zeichnen, besteht vorliegend eine offene und fällige Einlagenschuld allenfalls in Höhe von 100,00 EUR. Da die Beklagte eine Verpflichtung in Höhe von 100,00 EUR anerkannt hat, braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob eine solche Verpflichtung tatsächlich besteht.
(a) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagten bislang lediglich am 01.07.2012 und am 02.10.2013 jeweils einen Betrag in Höhe von 100,00 EUR an die Genossenschaft gezahlt und damit insgesamt zwei Geschäftsanteile an der Genossenschaft übernommen hat.
Die Zahlung am 01.07.2012 ist ausweislich der Beitrittserklärung vom 29.06.2012 auf den Pflichtanteil erfolgt. Zwar sollten nach der Beitrittserklärung vom 29.06.2012 weitere Zahlungen zunächst auf das Grundentgelt erfolgen. Da die Zahlung am 02.10.2013 allerdings der Höhe nach exakt dem Betrag eines weiteren Geschäftsanteils entsprach, legt
14 der Senat diese Zahlung dahingehend aus, dass die Beklagte eine konkludente Tilgungsbestimmung i.S.d. § 366 Abs. 1 BGB abgegeben hat, wonach diese Zahlung auf die Einlageschuld aus einem weiteren Geschäftsanteil erfolgt ist.
(b) Dementsprechend könnte die Beklagte nach ihrer zweiten Zahlung am 02.10.2013 an die Genossenschaft die Verpflichtung zur Zahlung auf den nächsten durch sie übernommenen Geschäftsanteil, also zur Zahlung von weiteren 100,00 EUR, übernommen haben.
Nach § 15b Abs. 2 GenG i.V.m. § 44 Abs. 3 der Satzung der Genossenschaft hätte die Genossenschaft nach der Zahlung am 02.10.2013 als Stellvertreterin für die Beklagte einen weiteren Geschäftsanteil zeichnen sollen, durch dessen Zulassung eine weitere aus dem Genossenschaftsverhältnis entspringende Einlagenschuld über 100,00 EUR begründet worden wäre. Allerdings hat die Klägerin nicht dazu vorgetragen, dass durch die Genossenschaft als Bevollmächtigte der Beklagten tatsächlich ein weiterer Geschäftsanteil nach Maßgabe des ihr erteilten Auftrags im Wege des Insichgeschäfts gezeichnet und später von ihr zugelassen worden ist. Eines rechtlichen Hinweises nach § 139 Abs. 1 ZPO hierzu bedurfte es gleichwohl nicht, da es hierauf durch das Anerkenntnis der Beklagten nicht ankommt.
(c) Schließlich kann der Klägerin ein höherer Betrag als 100,00 EUR nicht als Restbetrag aufgrund der in der streitgegenständlichen Beitrittserklärung vorgesehenen Ratenzahlung zugesprochen werden.
Dabei kann der Senat offen lassen, ob die Beitrittserklärung auch dahingehend auszulegen ist, dass die Beklagte sich nicht nur verpflichtete, nach Maßgabe des Zahlungsfortschritts weitere Geschäftsanteile zu übernehmen, sondern auch bereits im Vorgriff auf die noch zu zeichnenden weiteren Geschäftsanteile jedenfalls die vorgesehenen monatlichen Raten in Höhe von 100,00 EUR zu erbringen waren. Die etwaige Pflicht zur Leistung der Ratenahlungen im Vorgriff auf eine noch zu begründenden Einlagenschuld ist jedenfalls mit der gemäß § 101 GenG erfolgten Auflösung der Genossenschaft infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen am 01.08.2018 entfallen. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahren können von Mitgliedern keine weiteren Geschäftsanteile übernommen werden (BGH, Versäumnisurteil vom 01.12.2003 - II ZR 216/01, Rn. 21). Da es der Genossenschaft damit nicht mehr möglich war, die Beklagte mit weiteren Geschäftsanteilen zuzulassen, ist auch eine im Vorgriff darauf schuldrechtlich vereinbarte Verpflichtung zur Ratenzahlung wegen Unmöglichkeit gemäß § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB untergegangen.
bb) Der Senat braucht demzufolge hinsichtlich des Anspruchs der Klägerin auf Zahlung der (verbleibenden) Geschäftsanteile nicht die Frage zu beantworten, ob der Klägerin als Insolvenzverwalterin die Einziehungsbefugnis für die noch offene Einlagenforderung stets, also auch bei fehlender Erforderlichkeit der Beträge zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger, zusteht (in diesem Sinne OLG Dresden, Beschluss vom 13.09.2022 - 13 U 1140/22, S. 2 f., nicht veröffentlicht; OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.12.2021 - 4 U 61/22, juris Rn. 43 f.) oder – wofür viel spricht – die Einziehungsbefugnis fehlt, wenn die Beträge zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nicht erforderlich sind und ihre Einziehung deshalb allein dem Innenausgleich unter den Genossenschaftsmitgliedern dienen kann (in diesem Sinne BayObLG, Beschluss vom 28.04.2023 - 101 VA 162/22, juris Rn. 60 ff.; Gehrlein, WM 2022, 2249, 2254; Müller, GenG, Vierter Band, 2. Aufl., § 101 Rn. 19).
Folglich braucht der Senat ebenso nicht zu entscheiden, ob diese vorliegend erstmals im
15 Berufungsverfahren erhobene Einwendung als neues Angriffs- oder Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO zuzulassen und dementsprechend die hierzu vorgetragenen Tatsachen gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zu berücksichtigen sind.
cc) Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung des Grundentgelts ist nicht durchsetzbar. Die Beklagte kann sich im Hinblick auf die von ihr im Rahmen ihrer Klageerwiderung mit Schriftsatz vom 18.10.2022 erhobene Einrede der Verjährung mit Erfolg darauf berufen, dass der klägerische Anspruch insoweit gemäß § 214 Abs. 1 BGB verjährt und damit nicht mehr durchsetzbar ist.
Hinsichtlich des Anspruchs der Klägerin auf Zahlung der (verbleibenden) Geschäftsanteile kann der Senat vor dem Hintergrund des dargestellten Eingreifens einer anderen Einwendung offen lassen, ob der klägerische Anspruch insoweit verjährt ist.
(1) Für den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung des Grundentgelts in Höhe von 4.800,00 EUR aus dem Beitritt der Beklagten zur Insolvenzschuldnerin gilt nicht gemäß § 22 Abs. 6 Satz 1 GenG eine Verjährungsfrist von zehn Jahren, sondern vielmehr die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB.
Die spezielle Verjährungsvorschrift aus § 22 Abs. 6 Satz 1 GenG ist auf diesen klägerischen Anspruch nicht anwendbar. Nach dem Wortlaut der Vorschrift gilt diese Verjährungsfrist lediglich für den Anspruch der Genossenschaft auf Leistung von Einzahlungen auf den Geschäftsanteil, also für den Anspruch auf die Pflichteinzahlungen, vgl. § 7 Nr. 1 GenG. Neben dem Wortlaut spricht auch der Sinn und Zweck der Vorschrift gegen ihre Geltung für den Anspruch auf das Grundentgelt. Die Regelung des § 22 Abs. 6 GenG wurde im Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 09.12.2004 (BGBl. I 2004, 3214) eingeführt. Nach der Gesetzesbegründung erfasst diese (lediglich) Einzahlungen, die im Statut vorgesehen sind. Die verlängerte Verjährungsfrist dient dem Schutz der Gläubiger der Genossenschaft, insbesondere wenn die Nachschusspflicht ausgeschlossen ist (BT-Drs. 15/3653, S. 26 f.). Eines solchen Schutzes bedarf es hinsichtlich des Grundentgelts, das seitens des Senats als eine Art Provision verstanden wird, nicht. Schließlich gilt der allgemeine Grundsatz, dass Ausnahmevorschriften eng auszulegen sind.
Mangels Geltung einer speziellen Vorschrift greift insoweit die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB ein.
(2) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Vorliegend begann die Verjährungsfrist spätestens mit Ablauf des 31.12.2013.
Ein Anspruch ist entstanden i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann. Voraussetzung hierfür ist grundsätzlich die Fälligkeit des Anspruchs nach § 271 BGB (Grüneberg/Ellenberger, a.a.O., § 199 Rn. 3).
Nach der Beitrittserklärung der Beklagten vom 29.06.2012 sollte das Grundentgelt gestundet und durch Zahlung von acht monatlichen Teilbeträgen in Höhe von jeweils 600,00 EUR, beginnend am 01.08.2012, erbracht werden. Diese Stundung war wirksam vereinbart und
16 verstieß insbesondere nicht gegen § 15b Abs. 2 GenG, denn diese Vorschrift verbietet nur die Stundung der Beitragsforderung aus der Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen. Danach ist der letzte Teilbetrag des Grundentgelts am 01.03.2013 fällig geworden.
(3) Damit ist der Anspruch der Klägerin auf Zahlung des Grundentgelts aus dem Beitritt der Beklagten zur Insolvenzschuldnerin spätestens mit Ablauf des 31.12.2016 verjährt. Die von der Beklagten ins Felde geführten Tatbestände der Hemmung bzw. des Neubeginns der Verjährung vermögen – selbst bei ihrer Unterstellung – an diesem Ablauf der Verjährungsfrist nichts zu verändern, so dass deren Eingreifen dahinstehen kann.
(a) Dies betrifft zunächst die Frage, ob zu beurteilenden Fall die zweite Zahlung der Beklagten am 02.10.2013 als Anerkenntnis zu werten ist und damit einen Neubeginn der Verjährung gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB ausgelöst hat. Auch in diesem Fall hätte die Verjährungsfrist mit Ablauf des 31.12.2013 begonnen.
(b) Dies gilt ebenso für die etwaige Hemmung der Verjährung wegen Verhandlungen über den Anspruch nach § 203 Satz 1 BGB aufgrund der (behaupteten) Mitteilung der Beklagten an die Insolvenzschuldnerin im Januar 2013, Zahlungen auf den Geschäftsanteil in größeren Teilbeträgen anweisen zu wollen. Allerdings ergibt sich aus dem klägerischen Vortrag schon kein Zeitraum, in welchem die Verhandlungen geführt worden sein sollen, weshalb der kein konkreter Zeitraum ersichtlich ist, der gemäß § 209 BGB in die Verjährungsfrist nicht einzurechnen wäre.
(c) Schließlich ist der Lauf der Verjährungsfrist auch nicht durch den am 01.06.2022 erfolgten Eingang des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids beim Amtsgericht Coburg gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB i.V.m. § 167 ZPO gehemmt worden.
Nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB wird die Verjährung durch die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren gehemmt. Die Zustellung des Mahnbescheids an die Beklagte erfolgte hier jedoch erst am 03.08.2022 und damit deutlich nach dem Ablauf der Verjährungsfrist zum 31.12.2016. Daher braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob vorliegend die Vorschrift des § 167 ZPO zur Anwendung gelangt und die Hemmungswirkung bereits mit dem Eingang des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids am 01.06.2022 eintritt.
b) Mangels einer weitergehenden Hauptforderung kann die Klägerin auch keine weitergehenden Verzugszinsen gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 247 BGB von der Beklagten beanspruchen.
III.
1. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Soweit die Beklagte infolge ihres Anerkenntnisses verurteilt wurde, hat sie gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 93 ZPO waren der Klägerin insoweit die Kosten des Rechtsstreits nicht anhand dieser Vorschrift aufzuerlegen.
Im Übrigen sind der Klägerin nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Das teilweise Unterliegen der Beklagten führt dabei nicht zu einer Kostenteilung, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht für die Vollstreckung gegen die Beklagte auf § 708 Nr. 1 ZPO (Vorrang vor § 708 Nr. 10 ZPO, vgl. Zöller/Herget, ZPO, 34. Aufl., § 708 Rn. 1) und für die Vollstreckung gegen die Klägerin auf den §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, Satz 2, 709 Satz 2 ZPO.
3. Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen nicht, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
a) Die Frage, ob die streitgegenständliche Beitrittserklärung dahingehend auszulegen ist, dass die Beklagte bereits mit deren Abschluss auch die sämtlichen weiteren Geschäftsanteile übernommen hat oder die Beklagte aufgrund eines sukzessiven Erwerbs nicht mehr als die bereits eingezahlten Geschäftsanteile übernommen hat, hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO.
Einer Rechtssache kommt dann grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, also allgemein von Bedeutung ist. Nicht abstrakt klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn es nur auf die Umstände des konkret zu beurteilenden Einzelfalls ankommt (BGH, Beschluss vom 25.08.2020 - VIII ZR 59/20, Rn 9; BGH, Beschluss vom 27.03.2003 - V ZR 291/02, Rn. 5; Zöller/Heßler, a.a.O., § 543 Rn. 11).
Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die zu entscheidende Konstellation häufig vorkommt, da der Senat sich einzig mit der Auslegung der konkreten Beitrittserklärung zu befassen hat. Zwar ist davon auszugehen, dass die Klägerin bundesweit in einer Vielzahl von Fällen die angeblich ausstehenden Einlagen gegenüber Mitgliedern der Insolvenzschuldnerin einklagt und das im zu beurteilenden Fall verwendete Formular seinerzeit bei einer Vielzahl von Interessenten verwendet wurde. Allerdings wird die Anzahl der Fälle dadurch deutlich beschränkt, dass – wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 13.09.2023 eingeräumt hat – es auch Beitrittserklärungen zu der hier vorliegenden Genossenschaft gebe, die Nummerierungen enthielten und dass im Laufe der Jahre ein Wandel bei der Gestaltung vorhanden sei. Von daher ist davon auszugehen, dass die in Rede stehende Beitrittserklärung nur einen gewissen Zeitraum verwendet worden ist. Zudem belegen auch die seitens der Klägerin als Anlagen eingereichten Entscheidungen bzw. die von den Parteien ins Felde geführten, in den juristischen Datenbanken abrufbaren Entscheidungen gerade nicht, dass dort inhaltsgleiche Beitrittserklärungen verwendet wurden. Hiergegen spricht auch der Umstand, dass die vergleichbaren Bestimmungen in der Satzung der Genossenschaft überwiegend eine andere Nummerierung aufweisen, was zumindest nahe legt, dass diese Satzungen einen anderen Stand haben oder gar von der Insolvenzschuldnerin stammen.
b) Auch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht eine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO.
Dieser Zulassungsgrund ist insbesondere in den Fällen einer Divergenz gegeben, wenn also die Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (BGH, Beschluss vom 27.03.2003 - V ZR 291/02, Rn. 11;
18 Zöller/Heßler, a.a.O., § 543 Rn. 13).
Dem Senat sind allerdings keine abweichenden obergerichtlichen Entscheidungen zu dem exakten Wortlaut der hier streitgegenständlichen Beitrittserklärung bekannt. Soweit die Klägerin zum Beleg ihrer Auslegung etliche Urteile zitiert, ist darauf hinzuweisen, dass nicht ersichtlich ist, dass diese zu der hier in Rede stehenden Beitrittserklärung ergangen sind. Diese Urteile und Beschlüsse lassen teils nicht den Wortlaut der Beitrittserklärung erkennen oder befassen sich argumentativ nicht mit der Vollmacht und deren Beschränkung auf die Zeichnungssumme. So wird bei diesen Urteilen und Beschlüssen nicht erörtert, dass sich für die Vollmacht kein nachvollziehbarer Sinn und kein Anwendungsbereich ergibt, wenn das Formular abweichend von der Auffassung des Senats ausgelegt wird.
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