Rechtsprechung / Oberlandesgericht Dresden

Oberlandesgericht Dresden Entscheidung vom 21.04.2022 – 13 W 187/22

Oberlandesgericht Dresden

Zivilsenat Aktenzeichen: 13 W 187/22 Landgericht Dresden, 8 O 1524/21

Seite 1

BESCHLUSS

In Sachen

Rechtsanwalt RA1, … als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. X..eG - Kläger -

Prozessbevollmächtigte: … Rechtsanwälte, …

gegen

Y., … - Beklagter und Beschwerdeführer -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …

wegen Forderung hier: PKH-Beschwerde

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch

Richterin am Oberlandesgericht F. als Einzelrichterin

ohne mündliche Verhandlung am 21.04.2022

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Dresden vom 25.01.2022 – Az. 8 O 1524/21 – wird zurückgewiesen.

Seite 2

Gründe: A. Das Landgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten zu Recht abgelehnt. Seine Verteidigung gegen die Klage hat keine Aussicht auf Erfolg. I. Der Beitritt des Beklagten zur Schuldnerin ist nach § 139 BGB unwirksam, da die Übernahme der weiteren Geschäftsanteile entgegen § 15b Abs. 2 GenG erfolgte, bevor alle Geschäftsanteile bis auf den zuletzt neu übernommenen voll eingezahlt waren. 1. Die Beitrittserklärung (Anlage K 2) erstreckt sich einheitlich auf den Pflichtanteil und 99 weitere Geschäftsanteile. Die dort enthaltene Ratenzahlungsvereinbarung ist nicht dahin auszulegen, dass die weiteren Geschäftsanteile erst sukzessive entsprechend den Einzahlungen erworben werden sollen. Der Beklagte erklärte in dem Beitrittsformular unter Nr. 3 seinen Beitritt mit einer Beteiligung von einem Pflichtanteil und 99 weiteren Geschäftsanteilen bei einer Zeichnungssumme von insgesamt 10.000,00 €. Gleichzeitig übernahm er unter Nr. 4 ausdrücklich die Verpflichtung zur Leistung der nach Gesetz und Satzung geschuldeten Einzahlungen auf die Geschäftsanteile. Diese Erklärungen entsprechen den gesetzlichen Voraussetzungen für die Beitrittserklärung nach §§ 15 Abs. 1, 15a Satz 1, 15b Abs. 1 GenG. Eine Einschränkung, dass die Übernahme der weiteren Geschäftsanteile erst später erklärt werden soll, nämlich soweit alle vorhergehenden Geschäftsanteile voll eingezahlt sind, lässt sich dem Wortlaut nicht ansatzweise entnehmen. Insbesondere deutet die Formulierung zur Zahlungsweise der Beiträge in Nr. 4 des Beitrittsformulars, nämlich 256 Monate (bezeichnet als Dauer der Stundung) zu je 40,00 € (bezeichnet als monatlicher Stundungsbetrag), nicht darauf hin, dass die weiteren Geschäftsanteile erst zukünftig übernommen werden sollen. Vielmehr wird der Begriff Stundung regelmäßig für ein Hinausschieben eines Zahlungstermins für eine bereits bindend übernommene Leistungspflicht verwendet. Eine Stundung wäre nicht erforderlich gewesen, wenn die Beklagte ohnehin die weiteren Geschäftsanteile erst bei Einzahlung hätte übernehmen wollen. Anderes ergibt sich nicht aus der der Genossenschaft unter Nr. 11 erteilten Vollmacht, die Zeichnung weiterer Geschäftsanteile für den Beklagten bis zur Höhe der beantragten/gestun- deten Zeichnungssumme vorzunehmen. Zwar vermag diese Vollmachtserteilung bei der vorgenommenen Auslegung nur dann eine Wirkung zu entfalten, wenn die Übernahme der weiteren Geschäftsanteile nicht schon aufgrund der Erklärung des Beklagten selbst bewirkt wird, etwa weil die Genossenschaft zunächst die Zulassung versagt. Daraus lässt sich indes

Seite 3

nicht ableiten, dass der Beklagte seine eindeutig formulierte Beitrittserklärung einschränken wollte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die für die Beteiligung an der Schuldnerin relevanten Erklärungen des Beklagten bereits mit der Nr. 8 des Beitrittsformulars abgeschlossen sind, da dort der Erhalt einer Ausfertigung der Beitrittserklärung bestätigt wird und in Nr. 9 die Belehrung über die Möglichkeit des Widerrufs der Beitrittserklärung erfolgt. Die Vollmachterteilung in Nr. 11 ist daher nicht geeignet, die zuvor abgegebenen Erklärungen zu relativieren. Eine beschränkte Beitrittserklärung entspräche auch nicht den Interessen des Beklagten. Er liefe Gefahr, dass die Schuldnerin die Zulassung zur Übernahme später eingezahlter Geschäftsanteile versagt und er damit die von ihm beabsichtigte Geldanlage, für die er eine von der Zeichnungssumme abhängige Abschlussgebühr von 1.142,86 € zu zahlen hatte, nicht wie geplant tätigen könnte. Eine Regelung zu einer teilweisen Erstattung der Abschlussgebühr für den Fall, dass die Schuldnerin der zukünftigen Übernahme weiterer Geschäftsanteile nicht zustimmen würde, enthält die Vereinbarung nicht. Für die Auslegung der Beitrittserklärung ist unerheblich, dass der Arbeitgeber des Beklagten, der aufgrund des unter Nr. 7 der Beitrittserklärung gestellten Antrags auf vermögenswirksame Leistungen monatlich 40,00 € auf ein Konto der Schuldnerin zahlen sollte, keine Gesamtsumme, deren Fälligkeit monatlich aufgeschoben ist, geschuldet haben mag. Für die Bestimmung des Umfangs der in der Beitrittserklärung übernommenen Zahlungspflicht des Beklagten ist die – ohne Weiteres änderbare – Absicht des Beklagten, seine Pflichten durch vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers zu erfüllen, nicht maßgeblich. Die Beitrittserklärung kann nicht dahin ausgelegt werden, dass sie hinsichtlich der weiteren Geschäftsanteile unter die aufschiebende Bedingung der Einzahlung des jeweils vorherigen Geschäftsanteils stand. Eine solche Erklärung wäre unwirksam, da die Beitrittserklärung nach § 15b Abs. 1 Satz 1 GenG unbedingt sein muss. 2. Die Schuldnerin ließ die Übernahme der weiteren 99 Geschäftsanteile zu. Dies ergibt sich aus der Mitgliedsurkunde, die die Eintragung des Beklagten in die Mitgliederliste mit 100 Genossenschaftsanteilen im Wert von 10.000,00 € am 04.01.2012 bestätigt. Die Eintragung beinhaltet jedenfalls die konkludente Zulassung durch die Schuldnerin. Aus der in der Mitgliedsurkunde enthaltenen Fußnote „bei einer Stundungsvereinbarung richtet sich die Höhe der Anteile nach den jeweiligen Einzahlungen“ ist nichts anderes zu entnehmen. Es bleibt unklar, was mit „Höhe der Anteile“ gemeint ist. Dies kann sich sowohl auf die Anzahl der Genossenschaftsanteile als auch auf den Gesamtwert beziehen, wobei im Sprachgebrauch das Wort „Höhe“ eher für einen Wert als für eine Anzahl verwendet wird. Es ist daher naheliegend, die Fußnote als Hinweis darauf zu verstehen, dass den in die

Seite 4

Mitgliederliste eingetragenen 100 Geschäftsanteilen nur der Wert der getätigten Einzahlungen und nicht der nominelle Wert von 10.000,00 € entspricht. Der Beklagte musste daher den Inhalt der Mitgliedsurkunde dahin verstehen, zur Übernahme aller 100 Geschäftsanteilen zugelassen zu sein und diese damit wirksam erworben zu haben. Eine Einschränkung, dass die Zulassung unter der Bedingung der Einzahlung der Geschäftsanteile stehe, enthält die Mitgliedsurkunde nach dem Empfängerhorizont nicht. Die Mitgliedsurkunde stellt sich auch deswegen als Zulassung des Beitritts hinsichtlich aller 100 übernommenen Geschäftsanteile dar, weil eine Ablehnung der Zulassung nach § 15b Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 15 Abs. 2 Satz 2 GenG dem Beklagten unverzüglich mitzuteilen gewesen wäre. Eine solche Mitteilung ist indes nicht ersichtlich, ergibt sich insbesondere nicht aus der Fußnote auf der Mitgliedsurkunde. 3. Die vereinbarte Stundung der Einzahlung der weiteren Geschäftsanteile ist nach § 134 BGB nichtig. Sie verstößt gegen § 15b Abs. 2 GenG, nach dem eine Zulassung nur dann erfolgen darf, wenn alle bislang bereits erworbenen übernommenen Geschäftsanteile mit Ausnahme des letzten zu übernehmenden voll eingezahlt sind. Bei der gleichzeitigen Übernahme mehrerer Geschäftsanteile bedeutet dies nach herrschender Meinung, der sich der Senat anschließt, dass von den zu übernehmenden Anteilen alle bis auf einen voll eingezahlt sein müssen (Pöhlmann/Fandrich/Bloehs/Fandrich, 4. Aufl. 2012, GenG § 15b Rn. 3, zitiert nach beck-online; Beuthien, GenG, 16. Aufl., § 15b Rn. 4; Lang/Weidmüller/Holthaus/Lehnhoff, GenG, 39. Aufl., § 15b Rn. 9; Althanns/Buth/Leißl/Althanns, Genossenschaftshandbuch, Stand Mai 2020, GenG § 15b Rn. 6; a.A. Müller, GenG, 2. Aufl., § 15b Rn. 6). Die Gesetzwidrigkeit der Stundungsvereinbarung hindert zunächst nicht die Wirksamkeit der Zulassung der Anteilsübernahme. Sie bewirkt aber, dass die volle Beteiligungssumme i.H.v. 10.000,00 € mit der Zulassung des Beitritts sofort fällig wurde. 4. Infolge der Unwirksamkeit der Ratenzahlungsvereinbarung ist der Genossenschaftsbeitritt des Beklagten gemäß § 139 BGB nichtig. Der für die Anwendbarkeit des § 139 BGB erforderliche Einheitlichkeitswille folgt bereits aus der Tatsache, dass die Beitrittserklärung des Beklagten zu der Schuldnerin und die Vereinbarung über die Ratenzahlung in einem Formular zusammengefasst sind. Da unstreitig der Beklagte der Schuldnerin ohne die Ratenzahlungsvereinbarung nicht beigetreten wäre, ist gemäß § 139 BGB das gesamte Rechtsgeschäft über den Beitritt nichtig (BGH, Beschluss vom 16.03.2009 – II ZR 138/08, Rn. 9, zitiert nach juris). II. Die Nichtigkeit des Genossenschaftsbeitritts führt zur Anwendung der Grundsätze des fehlerhaften Gesellschafts-/Genossenschaftsbeitritts mit der Folge, dass der Beklagte wie ein Genosse mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten behandelt wird; insbesondere

Seite 5

ist er zur Leistung seiner Einlage verpflichtet, soweit er sie noch nicht vollständig erbracht hat (BGH, Beschluss vom 16.03.2009 – II ZR 138/08, Rn. 10, zitiert nach juris). Daran vermag die mit Schreiben vom 27.12.2018 erklärte (außerordentliche und ordentliche) Kündigung des Beklagten nichts zu ändern. Nachdem die Genossenschaft durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 101 GenG als aufgelöst gilt, konnte die Kündigung, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erklärt wurde, gemäß § 65 Abs. 4 Satz 1 GenG die Mitgliedschaft des Beklagten nicht beenden. Dahinstehen kann, ob dem Beklagten aufgrund einer sogenannten Haustürsituation und des Fehlens einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung ein Widerrufsrecht zustand. Auch dies würde nicht zu einem rückwirkenden Wegfall des Beitritts, sondern zur Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Genossenschaft führen (BGH, Urteil vom 22.05.2012 – II ZR 14/10, Rn. 46, zitiert nach juris), sodass dem Beklagten nur die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung seiner Mitgliedschaft zur Verfügung stünde. Auch insoweit gilt jedoch, dass die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erklärte Kündigung gemäß § 65 Abs. 4 Satz 1 GenG wirkungslos bleibt. Der Beklagte hat daher seine versprochene Einlage in voller Höhe einzuzahlen. Diese ist, da die Ratenzahlungsvereinbarung gesetzeswidrig ist, sofort fällig. B.

Eine Kostenentscheidung war wegen § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.

F.