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Oberlandesgericht Dresden Entscheidung vom 14.07.2022 – 23 UF 34/22

Oberlandesgericht Dresden

Familiensenat Aktenzeichen: 23 UF 34/22 Amtsgericht Leipzig, 333 F 2815/20

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Verkündet am 14.07.2022

S., Justizsekretärin Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle

BESCHLUSS

In der Familiensache

T. T., … - Antragsteller -

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin …

gegen

J. T., … - Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin -

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin …

Weitere Beteiligte:

1) XXX, …, A. Versicherungsnummer: … - Versorgungsträgerin zu Antragsteller -

2) YXY, …, … Versicherungsnummer: … - Versorgungsträger zu Antragsteller und Beschwerdeführerin -

3) YYY, … Versicherungsnummer: aaa - Versorgungsträgerin zu Antragsteller -

4) YYY, … Versicherungsnummer: bbb - Versorgungsträgerin zu Antragsteller -

5) XXX, …, B. Versicherungsnummer: … - Versorgungsträgerin zu Beschwerdeführerin -

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wegen Versorgungsausgleich und Ehegattenunterhalt

hat der 23. Familiensenat des Oberlandesgerichts Dresden durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht B., Richter am Amtsgericht K. und Richter am Oberlandesgericht K.

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 09.06.2022

beschlossen:

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Leipzig - Familiengericht - vom 21.12.2021, Az.: 333 F 2815/20 wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 2) wird als unzulässig verworfen.

3. Der Beschluss des Amtsgerichts Leipzig - Familiengericht - vom 21.12.2021, Az.: 333 F 2815/20 wird in seinen Gründen zu II. dahingehend berichtigt, dass in der „Übersicht“ und in „Die einzelnen Anrechte“ jeweils die „XYX“ durch den „YXY“ ersetzt wird.

4. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des weiteren Beteiligten zu 2), die dieser selbst zu tragen hat.

5. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

6. Der Beschwerdewert wird auf 8.376 EUR festgesetzt.

Gründe I.

Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Familiengericht die am 17.07.2000 geschlossene Ehe der Beteiligten geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und den Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung nachehelichen Unterhalts zurückgewiesen. Wegen des zugrundeliegenden Sachverhalts wird zunächst auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Ergänzend wird ausgeführt:

1. Nachehelicher Unterhalt

Die Eheleute trennten sich am ...2019. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. Der 20-jährige T. lebt beim Vater und studiert; der 14-jährige F. wird von den Eltern im paritätischen Wechselmodell betreut.

Der Antragsteller erzielt aus einer Vollzeitbeschäftigung ein durchschnittliches Nettoeinkommen i.H.v. 3.418,60 €. Er zahlt hiervon monatliche Beiträge zum P… i.H.v. 278,70 €. Die Antragsgegnerin arbeitet im Umfang von 32 Stunden pro Woche und erzielt ein durchschnittliches Nettoeinkommen i.H.v. 2.141,12 €. Aus Vermietung und Verpachtung erzielt sie monatliche Einkünfte von netto 57,09 €. Für eine Zusatzkrankenversicherung leistet sie monatliche Zahlungen i.H.v. 39,30 € und für eine zusätzliche Altersvorsorge solche i.H.v. 40 €.

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Die Eheleute waren bei ihrer Trennung gemeinsame - je hälftige - Eigentümer einer von Ihnen bewohnten unbelasteten Immobilie in L.. Mit notarieller Scheidungsfolgenvereinbarung vom 30.3.2021 teilten Sie ihr Barvermögen bzw. Kontoguthaben von insgesamt 135.750,63 € sowie einen Bausparvertrag der Antragsgegnerin mit einem Guthaben von 5.934,16 € hälftig untereinander auf und vereinbarten zudem, dass die Antragstellerin ihren Miteigentumsanteil an der gemeinsamen Immobilie an den Antragsteller überträgt. Der Antragsteller verpflichtete sich, an die Antragsgegnerin einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 270.085,04 € zu zahlen. Bei diesem Betrag gingen die Beteiligten von einem Immobilienwert von 570.000 € aus. Der hälftige „Herauszahlungsbetrag“ von 285.000 € wurde reduziert um insgesamt 14.914,96 €, um die vereinbarte hälftige Aufteilung des sonstigen Vermögens zu erreichen. Dies ist so umgesetzt worden. Der Antragsteller nahm zur Finanzierung ein Darlehen über 250.000 € auf, das er seit 30.4.2021 in monatlichen Raten von 800 € (Zins und Tilgung) zurückzahlt. Die Antragsgegnerin ist am 1.8.2021 aus der Immobilie ausgezogen. Zum Zeitpunkt des Notarvertrages verfügte die Antragsgegnerin zusätzlich noch über einen hälftigen Miteigentumsanteil an einer unbelasteten Eigentumswohnung in L.. Bei Eingehung der Ehe war sie Alleineigentümerin dieser - damals noch belasteten - Eigentumswohnung. Während der Ehe übertrug sie das hälftige Wohnungseigentum an ihren Bruder, der im Gegenzug den Kredit ablöste. Der Wert ihres Miteigentumsanteils beträgt ca. 60.000 €. Der Antragsteller verfügte zum Zeitpunkt des Notarvertrages noch über zwei Direktversicherungen bei dem P… deren Rückkaufswerte teilweise, nämlich in Höhe von insgesamt 53.502,64 € nicht in den Versorgungsausgleich fielen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antragsteller zu verpflichten, an sie ab Rechtskraft der Ehescheidung nachehelichen Unterhalt i.H.v. 844 € monatlich zu zahlen.

Der Antragsteller hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Das Familiengericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin habe nach der hälftigen Aufteilung des ehelichen Vermögens ein eigenes Vermögen von ca. 338.000 € gehabt. Ihr Unterhaltsanspruch sei wegen Fehlens ehebedingter Nachteile nach § 1578 b BGB auf höchstens 7 Jahre zu befristen. In Summe verlange sie daher nachehelichen Unterhalt in Höhe von maximal 75.180 €. Es sei nicht unbillig, dass sie zur Deckung dieses Bedarfs einen Teil ihres Vermögens einsetze.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin. Sie habe seit der Geburt des ersten Kindes nie mehr als 32 Stunden pro Woche als … im … gearbeitet, aufgrund der körperlichen und psychischen Belastung sei eine Aufstockung auch nicht zumutbar. Ein Wechsel des Arbeitsplatzes würde nicht zu einer Einkommensverbesserung führen. Sie habe im Februar 2022 einen hälftigen Miteigentumsanteil an einer vermieteten Wohnung zu einem Preis von 125.000 € erworben, ab 2023 erziele sie hieraus voraussichtlich Mieteinkünfte in Höhe von ca. 150 € monatlich netto. Hinsichtlich des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens des Antragstellers sei ihm ein Wohnvorteil von mindestens 595 € anzurechnen. Die Tilgungsleistungen an die finanzierende Bank seien dabei nicht abzugsfähig, da der Antragsteller bereits über zusätzliche Altersversorgungen verfüge, die 4 % des Nettoeinkommens überstiegen. Eine Berücksichtigung des im Wege der gemeinsamen Vermögensaufteilung erworbenen Vermögens beim Ehegattenunterhalt verstoße gegen das Doppelverwertungsverbot. Auch sei eine Verwertung des Vermögensstamms unzumutbar.

Die Antragsgegnerin beantragt:

Der Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der

Scheidung einen auf 7 Jahre befristeten, monatlichen, im Voraus zum 01. eines

Monats zu bezahlenden Ehegattenunterhalt in Höhe von 698 EUR bis 31.12.2022

und 623 EUR ab 01.01.2023 zu bezahlen.

Der Antragsteller beantragt,

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die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt die Entscheidung und vertritt zudem die Auffassung, sein Wohnvorteil entfalle durch Zins- und Tilgungsleistungen, die beide zu berücksichtigen seien.

2. Versorgungsausgleich

Das Familiengericht hat die beiderseitigen Anrechte geteilt. Hinsichtlich der internen Teilung eines betrieblichen Anrechts des Antragstellers bei dem weiteren Beteiligten zu 2) hat das Familiengericht im Tenor der Entscheidung zutreffend als Versorgungsträger den weiteren Beteiligten zu 2) benannt, in den Entscheidungsgründen ist jedoch (wie zuvor im Entwurf) jeweils die XYX, die die Auskunft erteilt hatte, als Versorgungsträger benannt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 2), der insoweit die Korrektur der Entscheidungsgründe begehrt.

II.

1.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, aber unbegründet.

Das Familiengericht hat einen Anspruch der Antragsgegnerin auf Zahlung nachehelichen Unterhalts zu Recht verneint.

Es gilt zunächst der Grundsatz des § 1569 BGB, nach dem es Ehegatten nach der Scheidung obliegt, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen. Der Gesetzgeber hat dabei bei der Neufassung eine stärkere Betonung auf die eigene Verantwortung jedes Ehegatten gelegt und ein echtes Regel-Ausnahmeverhältnis geschaffen (vgl. Kintzel in Gerhard/v. Heintschel-Heinegg, Handbuch Familienrecht, 12. Auflage 2021, Kapitel 6 RN 640).

Mangels Vorliegens anderer Tatbestände käme vorliegend ein Anspruch der Antragsgegnerin lediglich auf sog. Aufstockungsunterhalt aus § 1573 Abs. 2 BGB in Betracht.

Das Familiengericht ist jedoch zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Antragsgegnerin nach § 1577 Abs. 1 BGB Unterhalt nicht verlangen kann, da sie sich aus ihren eigenen Einkünften unter Hinzunahme eines Teils ihres Vermögensstamms selbst unterhalten kann. Auch diese Vorschrift ist als echtes Regel-Ausnahme-Verhältnis ausgestaltet (vgl. Klein in: Kleffmann/Klein, Unterhaltsrecht, Kommentar, RN 75 zu § 1577 BGB). Bei der durchzuführenden Abwägung soll mit Hilfe der Kriterien „Billigkeit“ und „Wirtschaftlichkeit“ nach tatrichterlichem Ermessen eine gerechte Lösung gefunden werden, wobei die Obliegenheit zur Einsetzung des Vermögensstamms indiziert ist (Eder in: Weinreich/Klein, Familienrecht, Kommentar; 7. Auflage 2022, RN 75 zu § 1577 BGB).

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin erscheint es vorliegend nicht unbillig i. S. d. § 1577 Abs. 3 BGB zu sein, dass sie einen Teil ihres Vermögensstamms einsetzt, um die Differenz zwischen ihrem eigenen Einkommen und ihrem Bedarf i. S. d. § 1578 BGB selbst abzudecken.

Die Billigkeitsabwägung erfordert eine umfassende Beurteilung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der voraussichtlichen Dauer der Bedürftigkeit, des sonstigen Vermögens und der Altersvorsorge auf beiden Seiten, Belange naher Angehöriger, Ausmaß der Belastung des Verpflichteten durch eine Unterhaltsgewährung aus seinem Einkommen sowie etwaige unvertretbare Nachteile des Unterhaltsberechtigten im Falle einer Vermögensverwertung (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.10.2009, 5 UF 5/08, zit. nach juris; Dose in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Auflage, § 1 RN 611).

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Um diese Abwägung nach den genannten Kriterien vornehmen zu können, bedarf es zwingend einer fiktiven Berechnung des nachehelichen Unterhaltes nach den Grundsätzen des § 1578 BGB:

Das Familiengericht ist bei der Bedarfsberechnung zu Recht von einem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen des Antragstellers von gerundet 2.990 € ausgegangen. Diesem ist ein Wohnvorteil in Höhe von 390 € hinzuzurechnen. Die Beteiligten haben die Wohnfläche der früheren Ehewohnung übereinstimmend mit 140 qm angegeben und sind sich ebenfalls darüber einig, dass pro Quadratmeter 8,50 € angesetzt werden kann. Es ergibt sich daher ein Wohnwert von 1.190 €, wobei dies nicht berücksichtigt, dass die Immobilie auch von den gemeinsamen Kindern bewohnt wird. Von diesem Wohnwert ist die monatliche Kreditrate von 800 € abzuziehen, sodass ein Wohnvorteil von 390 € verbleibt.

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist die monatliche Kreditbelastung nicht nur auf den von ihr erworbenen Eigentumsanteil anzurechnen, mit der Folge, dass die Kreditrate von 800 € lediglich den halben Wohnwert von 590 € auf 0 reduzieren würde und dem Antragsteller ein unverminderter Wohnvorteil von 590 € für den ihm schon zuvor gehörenden Eigentumsanteil zuzurechnen wäre. Eine entsprechende Aufteilung des Wohnvorteils in zwei Hälften hat nicht zu erfolgen. Die Beteiligten haben bis zum Auszug der Antragsgegnerin gemeinsam mit ihren Kindern in der zuletzt finanziell unbelasteten Immobilie gelebt. Die Nutzung der gesamten Immobilie war eheprägend i. S. d. § 1578 BGB. Aufgrund gemeinsamer Entscheidung wurde der Miteigentumsanteil der Antragsgegnerin gegen Zahlung eines Ausgleichsbetrages auf den Antragsteller übertragen. Die Zahlung des Ausgleichsbetrages musste mangels ausreichendem anderweitigen Vermögens weitestgehend finanziert werden. Hierdurch wurde auch den gemeinsamen Kindern ein Verbleib in der bisherigen Ehewohnung ermöglicht. Der Antragsteller lebt folglich wie vor der Trennung gemeinsam mit seinen Kindern in der Immobilie. Er muss aber nun eine monatliche Kreditbelastung tragen. Ohne diese Kreditbelastung hätte er den Miteigentumsanteil der Antragsgegnerin nicht erwerben können. Der Verkauf bzw. die Verwertung der Immobilie wäre die Folge gewesen. Damit war die Aufnahme des Kredits notwendig, um den Wohnwert insgesamt weiterhin zu sichern. Folglich ist die Kreditbelastung auch auf den gesamten Wohnwert zu beziehen.

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin liegt hierdurch auch keine sog. Doppelverwertung zu ihrem Nachteil vor. Die Rechtsprechung schützt mit diesem Verbot zum einen Unterhaltsverpflichtete davor, Unterhalt aus einem Einkommen bzw. Vermögen zahlen zu müssen, das nach Durchführung des Zugewinnausgleichs in dieser Höhe nicht mehr vorhanden ist (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2002 – – XII ZR 27/00 – –, juris). Zum anderen sollen Tilgungsleistungen für Verbindlichkeiten dann beim Unterhalt nicht zu berücksichtigen sein, wenn diese Verbindlichkeiten bereits den Zugewinn reduziert haben (so OLG München, Beschluss vom 22. Juni 2004 – – 16 UF 887/04 – –, juris). Beides ist hier nicht der Fall. Soweit die Antragsgegnerin einwendet, dass sich durch die Berücksichtigung der vollständigen Kreditrate auf Seiten des Antragstellers die Höhe ihres Unterhaltsanspruchs gegen diesen verringert, trifft dies zwar zu. Sie übersieht aber, dass die Kreditrate lediglich den unterhaltsrechtlichen Wohnvorteil reduziert, nicht jedoch die Einkünfte des Antragstellers aus seiner Erwerbstätigkeit. Der Wohnvorteil kann aber bei der Unterhaltsberechnung nur insoweit als sonstige Einnahme berücksichtigt werden, wie er nicht durch notwendige Finanzierungskosten aufgezehrt wird. Hier kommt hinzu, dass die Berücksichtigung der gesamten Kreditrate der Billigkeit entspricht. Denn auf Seiten des Antragstellers wird als „Vermögensertrag“ der reduzierte Wohnvorteil von 390 € einkommenserhöhend berücksichtigt. Auf Seiten der Antragsgegnerin, die durch die Auseinandersetzung über ein Vermögen in derselben Höhe verfügt, kann insoweit lediglich die ab dem Jahr 2023 von ihr erwartete Nettomieteinnahme von monatlich 150 € aus dem nach der Auseinandersetzung mit einem Teil ihres Vermögens erworbenen Miteigentumsanteils an einer weiteren Immobilie als Vermögensertrag berücksichtigt werden. Eine unterhaltsrechtliche Benachteiligung der Antragsgegnerin kann darin nicht erkannt werden.

Von dem rechnerischen Wohnvorteil von 1.190 EUR sind entgegen der Berechnung des

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Familiengerichts nicht nur die Zinsen, sondern auch die Tilgungen, insgesamt also 800 EUR, in Abzug zu bringen, da die Tilgungsleistungen niedriger als der Wohnwert sind und der Antragsteller somit keine Altersvorsorge zum Nachteil der Antragsgegnerin betreibt (BGH, Beschluss vom 18. Januar 2017 – – XII ZB 118/16 zit. nach juris; BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2021 – – XII ZB 557/20 – –, juris; Heiß in: Born/Heiß, Unterhaltsrecht, 3. Kapitel, RN 746; a. A. Maier, FamRZ 2006, 897-901)).

Für den Antragsteller ist in die Bedarfsberechnung mithin ein Einkommen von 3.380 € einzustellen.

Für die Antragsgegnerin errechnet sich ein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen in Höhe von 2.011 EUR, bestehend aus dem durchschnittlichen Nettoeinkommen von 1.954 € und den aktuellen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von gerundet 57 €.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers war diesem Einkommen kein fiktives Einkommen hinzuzurechnen. Die Antragsgegnerin hat unwidersprochen vorgetragen, sie habe seit ihrer ersten Elternzeit und damit seit fast 20 Jahren, nicht mehr in Vollzeit gearbeitet. Sie arbeite 32 Stunden wöchentlich bei einer Regelarbeitszeit von 39 Stunden. Es kann an dieser dahinstehen, ob dieses eine angemessene Erwerbstätigkeit i. S. d. § 1574 BGB darstellt, da es sich zunächst nur um eine fiktive Berechnung handelt. Für den Fall, dass man der Antragsgegnerin ein Einkommen aus einer fiktiven Vollzeitstelle zurechnen würde, reduzierte sich ihr rechnerischer Anspruch aus § 1573 Abs. 2 BGB.

Das Familiengericht hatte den vorweg abzuziehenden (BGH, Beschluss vom 11. November 2015 – – XII ZB 7/15 – –, juris) Kindesunterhalt für den im Wechselmodell lebenden 14-jährigen F. unberücksichtigt gelassen (zur Berechnungssystematik vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2017 – – XII ZB 565/15 bzw. den dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Beschluss des OLG Dresden vom 29.10.2015, Az.: 20 UF 851/15).

Dessen Bedarf ergibt sich aus der 10. Einkommensgruppe der sog. Düsseldorfer Tabelle mit aktuell 853 €; hiervon ist das volle Kindergeld in Höhe von 219 € abzuziehen, so dass 634 € verbleiben. Entsprechend der o. g. Einkünfte und der Selbstbehalte von je 1.400 € ergeben sich Zahlbeträge von 484 € für den Antragsteller und von 150 € für die Antragsgegnerin. Der Antragsteller schuldet der Antragsgegnerin den halben Unterhalt abzüglich ihres eigenen Anteils, mithin 92 €.

Ein etwaiger Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin errechnet sich daher wie folgt:

Vom Einkommen des Antragstellers aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 2.990 € ist zunächst der Kindesunterhalt für F. und sodann ein Erwerbsbonus von einem Zehntel abzuziehen (BGH, Beschluss vom 13. November 2019 – – XII ZB 3/19, zit. nach juris) sowie anschließend der Wohnvorteil hinzuzurechnen. Es ergibt sich ein Betrag von 2.998 €.

Vom Einkommen der Antragsgegnerin ist der Erwerbsbonus abzuziehen, anschließend sind die Mieteinkünfte hinzuzurechnen. Es ergibt sich ein Betrag von 1.816 €.

Die Summe der beiderseitigen Einkünfte beträgt 4.814 €; beide Ehegatten haben folglich einen Bedarf von jeweils 2.407 €. Nach Abzug der eigenen Einkünfte von 1.816 € verbleibt auf Seiten der Antragsgegnerin ein ungedeckter Bedarf von 591 €.

Sodann war die Anwendung des § 1578 b BGB zu prüfen, da die Billigkeitsabwägungen von § 1577 Abs. 3 und § 1578 b BGB miteinander abzustimmen sind (BGH, Urteil vom 18. Januar 2012 – – XII ZR 178/09 – –, juris).

Da die Antragsgegnerin mit Ausnahme der Kindererziehungszeiten immer in ihrem erlernten Beruf gearbeitet hat, sind keine ehebedingten Nachteile i. S. d. § 1578 b Abs. 1 S. 2 BGB zu

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erkennen und wurden auch von der Antragsgegnerin nicht behauptet.

Der Anspruch der Antragsgegnerin könnte folglich nur aus der von der Rechtsprechung entwickelten nachehelichen Solidarität resultieren. Das Maß der nachehelichen Solidarität bestimmt sich dabei wesentlich nach der Ehedauer und ist auch beim Aufstockungsunterhalt zu berücksichtigen. Hier könnte er nach § 1578 b Abs. 2 BGB auf ein Drittel der Ehezeit befristet werden (BGH NZFam 2019, 1095; Eder, aaO, RN 69 zu § 1578 b; Heiß, aaO, RN 757 a; von Pückler in: Grüneberg, BGB, 81. Auflage 2022, RN 9 zu § 1578 b m. w. N.).

Bei der vorliegenden Ehedauer von 19 Jahren bis zur Trennung und 20,5 Jahren bis zur Zustellung des Scheidungsantrages würde der Anspruch daher spätestens 7 Jahre nach Rechtskraft der Scheidung enden.

Summiert ergäben die maximalen Unterhaltsansprüche der Antragsgegnerin daher 49.644 € (84 Monate x 591 €), was bei der folgenden Billigkeitsabwägung zu berücksichtigen ist. Die von der Antragsgegnerin ab dem Jahr 2023 erwarteten zusätzlichen Mieteinnahmen von monatlich 150 € netto sind hierbei ebensowenig berücksichtigt wie die aufgrund tariflich vereinbarter Reduzierung der Regelarbeitszeit erwartete Lohnsteigerung von monatlich 85 € brutto.

Das Vermögen der Antragsgegnerin hat das Familiengericht anhand des Vortrags der Beteiligten zutreffend mit rund 338.000 EUR angenommen, wobei sich dieses noch um den hälftigen Miteigentumsanteil an der bereits bei Eheschließung innegehabten Eigentumswohnung um ca. 60.000 € erhöht.

Es ist weder unwirtschaftlich, noch unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig, wenn die Antragsgegnerin einen Teil ihres Vermögens, nämlich höchstens 49.644 €, zur Deckung ihres Bedarfs verwendet.

Für die Billigkeitsabwägung spielt es dabei zunächst keine Rolle, dass der Großteil dieses Vermögens aus der ehelichen Vermögensauseinandersetzung stammt (von Pückler, aaO, RN 31 zu § 1577, Maier in: Erman BGB, Kommentar, § 1577 RH 25 a, BGH, Urteil vom 16.01.1985, IVb ZR 59/83, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 17.01.2012, 11 UF 91/11). Von Bedeutung sind dagegen die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse und damit auch die Frage, ob und in welcher Höhe der Antragsteller über Vermögen verfügt, (so auch BGH a.a.O.). Soweit der BGH in seinem Urteil vom 31.10.2012, XII ZR 129/10, in einem Hinweis ausgeführt hat, dass dort die Verwertung des Vermögensstammes „eher fernliegend“ sei, im Hinblick darauf, dass dieses aus dem Verkauf des gemeinsamen Hauses stammt und dem Ehemann ein entsprechender Erlösanteil ebenfalls zugeflossen ist, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Denn hieraus ist nicht der Grundsatz abzuleiten, dass Vermögen, welches zu gleichen Anteilen an die Eheleute geflossen ist (sei es aufgrund eines Zugewinnausgleichs, einer sonstigen Vermögensauseinandersetzung oder aufgrund der Veräußerung einer gemeinsamen Immobilie) stets unter § 1577 Abs. 3 BGB falle und für den Unterhaltsbedarf nicht verwendet werden müsse. Zutreffend ist vielmehr, dass die Frage der Billigkeit oder Unbilligkeit einer Vermögensverwertung nicht allgemein, sondern nur nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist (BGH, Urteil vom 16.01.1985, IVb ZR 59/83). Erforderlich ist also eine Gesamtabwägung im Einzelfall.

Bei den beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnissen ist vorliegend neben der Unterhaltsdauer und dem auf beiden Seiten zur Verfügung stehenden Einkommen auch zu berücksichtigen, dass der erwachsene, aber wirtschaftlich nicht selbständige Sohn der Beteiligten beim Antragsteller lebt und die Antragsgegnerin dem Sohn das volle Kindergeld weiterleitet sowie weitere 200 € zahlt und dass der minderjährige Sohn im paritätischen Wechselmodell betreut wird, der Antragsteller gleichwohl Vollzeit und die Antragsgegnerin im Umfang von 32 Wochenstunden berufstätig ist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass beide Beteiligten über ein Vermögen in nahezu derselben Höhe verfügen, wobei die Antragsgegnerin bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung eine Eigentumswohnung besaß, die sich auch jetzt noch in ihrem hälftigen Eigentum befindet und einen Wert von ca. 60.000

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€ aufweist.

Einen Teil in Höhe von 125.000 € des durch den Kaufpreis der Ehewohnung erhaltenen Barvermögens hat die Antragsgegnerin für den Kauf eines Miteigentumsanteils für eine weitere Wohnung benutzt, die jedoch nicht zu eigenen Wohnzwecken, sondern zur Kapitalanlage dient.

Zieht man von dem verbleibenden Barvermögen die errechneten 49.644 EUR ab, verbliebe der Antragsgegnerin noch immer ein ausreichender frei verfügbarer sog. Vermögensstock von über 150.000 € (338.000 € - 125.000 € - 49.644 €), zu welchem auch noch die beiden hälftigen Miteigentumsanteile an den zwei Wohnungen mit einem Wert von 60.000 € und 125.000 € hinzukommen. Der Antragsteller verfügt zwar ebenfalls über ein Vermögen in ungefähr gleicher Höhe. Dieses ist allerdings nicht frei verfügbar, sondern besteht im Wesentlichen aus der von ihm und den gemeinsamen Kindern bewohnten Immobilie. Er müsste den Unterhalt daher aus seinen laufenden Einnahmen leisten, die zudem in Höhe des berücksichtigten Wohnvorteils nicht für die Zahlung eines Unterhalts zur freien Verfügung stehen.

Die Antragsgegnerin ist auch nicht im Hinblick auf ihre Altersvorsorge auf den Schutz ihres vollständigen Vermögens angewiesen. Bis zum Renteneintritt in ca. 18 Jahren wird sie trotz ihrer Teilzeitbeschäftigung ausreichend eigene Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erwirtschaftet haben. Hinzu kommt, dass ihre Altersvorsorge mit dem durchgeführten Versorgungsausgleich erheblich gesteigert wurde. Im Rahmen des unbeschränkt durchgeführten Versorgungsausgleichs hat die Antragsgegnerin nach Kapitalwerten im Saldo zu Lasten des Antragstellers Anrechte im Wert von 40.375,05 EUR erhalten.

Belange naher Angehöriger oder unvertretbare Nachteile des Unterhaltsberechtigten durch die teilweise Verwertung des Vermögensstammes liegen nicht vor.

Sofern die Antragsgegnerin es als unbillig empfindet, dass sie einen Teil ihres Vermögens für ihren Unterhalt verwenden soll, während der Antragsteller seinen Teil des in der Ehe gewonnenen Vermögens „schonen“ darf, entspricht dies der vom Gesetzgeber so gewollten Rechtslage nach §§ 1569, 1577 Abs. 1 BGB. Allein der Umstand, dass der Antragsteller über ein Vermögen in gleicher Höhe wie die Antragsgegnerin verfügt, welches er nicht für den eigenen Bedarf verwenden muss, führt nicht ohne Weiteres zu einer Unbilligkeit der Verwertung im Sinne des § 1577 Abs. 3 BGB. Die weiteren, im Rahmen der Billigkeitsabwägung zu berücksichtigenden Umstände führen im hier zu entscheidenden Fall dazu, dass die Antragsgegnerin ihr Vermögen zur vollständigen Bedarfsdeckung zu verwenden hat.

2.

Der Beschwerde des YXY fehlt es bereits an der erforderlichen sog. Beschwer. Für die Durchführung des vom Familiengericht vorgenommenen Versorgungsausgleichs durch die einzelnen Versorgungsträger kommt es einzig und allein auf den Tenor der Entscheidung, nicht auf die Gründe an. Der Tenor ist jedoch korrekt gefasst und enthält den richtigen Versorgungsträger. Auf die offenbar vom Familiengericht vergessene Änderung in den Gründen kommt es nicht an.

Die Beschwerde wurde jedoch zum Anlass genommen, die Entscheidungsgründe nach § 42 Abs. 1 FamFG zu berichtigen, wozu der Senat aufgrund hiesiger Anhängigkeit der Sache befugt ist, vgl. BGH NJW 2017, 1239.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Entscheidung über den Beschwerdewert auf §§ 40, 51 Abs. 1 FamGKG.

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IV.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, § 70 Abs. 2 FamFG. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Es handelt sich vielmehr um eine Billigkeitsabwägung im Einzelfall, die der tatrichterlichen Entscheidung unterfällt. Der Senat weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder anderer Oberlandesgerichte ab. Insbesondere hat der BGH weder in der Entscheidung vom 31.10.2012, XII ZR 129/10 noch in einer anderen Entscheidung den Grundsatz aufgestellt, dass Vermögen eines Unterhaltsberechtigten, welches in gleicher Höhe auch auf Seiten des Unterhaltsverpflichteten vorhanden ist, ohne weitere Billigkeitsabwägung nach § 1577 Abs. 3 BGB nicht zur Deckung des eigenen Unterhaltsbedarfs zu verwenden sei.

B.

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K.