Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 11.12.2002 – XII ZR 27/00

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

11. Dezember 2002 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

XII ZR 27/00

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

Zur Bewertung einer gesellschaftsrechtlich ausgestalteten Mitarbeiterbeteiligung im

Zugewinnausgleich, wenn die Parteien die daraus künftig zu erwartenden laufenden

Erträge in einem Unterhaltsvergleich bereits als unterhaltsrechtlich relevantes Ein-

kommen berücksichtigt haben (Abgrenzung zum Senatsurteil BGHZ 75, 195).

BGH, Urteil vom 11. Dezember 2002 - XII ZR 27/00 -

OLG Hamburg AG Hamburg

Der XII Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 11. Dezember 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die

Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 3. Familiensenats des Hansea-

tischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 17. Dezember 1999

wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien, deren am 28. Februar 1969 geschlossenen Ehe durch in-

soweit rechtskräftiges Verbundurteil vom 20. Mai 1998 geschieden wurde,

streiten im Rahmen des Zugewinnausgleichs im Revisionsverfahren noch um

die Bewertung einer stillen Beteiligung des Antragsgegners.

Die Parteien waren zu Beginn ihrer Ehe vermögenslos. Nach den von

der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts belief

sich das Endvermögen der Antragstellerin zum Stichtag 16. März 1994 auf

9.756,96 DM, das des Antragsgegners - ohne die stille Beteiligung - auf

52.437,47 DM (unstreitige Vermögenswerte von 19.503,88 DM zuzüglich einer

Darlehensforderung von 35.054,00 DM und eines Kautionsrückzahlungsan-

spruchs von 3.000 DM abzüglich Bankverbindlichkeiten von 5.120,41 DM.

Mit der stillen Beteiligung hat es folgende Bewandtnis:

Der 1944 geborene Antragsgegner ist seit vielen Jahren beim S. -

V. in Hamburg beschäftigt, der seinen Mitarbeitern unter bestimmten Vor-

aussetzungen die Möglichkeit bietet, sich als stille Gesellschafter an einer Mit-

arbeiter-Kommanditgesellschaft zu beteiligen, die ihrerseits an den Verlagsge-

sellschaften beteiligt ist und 49,5 % der von diesen ausgeschütteten Gewinne

erhält sowie eigene Gewinne aus der Anlage flüssiger Mittel erzielt. Der Nomi-

nalwert der stillen Beteiligung, der auf maximal 7.250 DM begrenzt ist, bemißt

sich nach einem Punktesystem, mit dessen Hilfe der für den jeweiligen stillen

Gesellschafter maßgebliche Werte aus dessen Jahreseinkommen und dessen

Dienstjahren errechnet wird. Der Antragsgegner hatte von dieser Möglichkeit

Gebrauch gemacht und war am Stichtag mit der Höchsteinlage von 7.250 DM,

die bedingungsgemäß weder verpfändbar noch abtretbar ist, beteiligt.

Der Gesellschaftsvertrag sieht vor, daß der verteilungsfähige Gewinn der

KG bis zur Gesamthöhe von 1 Mio. DM nach Kopfteilen und im übrigen

- ebenso wie ein eventueller Verlust, der indes keine Nachschußpflicht auslöst -

entsprechend der jeweiligen Höhe der Beteiligung unter den stillen Gesell-

schaftern (am 1. Januar 1993: 740 Gesellschafter mit Einlagen zwischen 250

und 7.250 DM) verteilt wird, die ihren Gewinnanteil zu 60 % für die persönlichen

Steuern, zu 10 % als langfristiges Darlehen an die KG und - bis zum Erreichen

des 55. Lebensjahres - zu 30 % für die individuelle Altersversorgung und Ver-

mögensbildung einzusetzen haben. Die der KG gewährten Darlehen haben ei-

ne Laufzeit von 18 Jahren und erbringen 4 % Zinsen p.a., die jährlich mit dem

Gewinnanteil ausgeschüttet werden. Bei Beendigung der stillen Beteiligung, die

unter anderem mit dem Ende des Dienstverhältnisses zum Verlag endet, erhält

der Gesellschafter lediglich den Nennwert seiner Einlage zurück.

An Gewinnanteilen aus dieser Beteiligung erhielt der Antragsgegner

1993 67.000 DM, 1994 rund 32.000 DM, 1995 rund 21.000 DM, 1996

18.000 DM und 1997 knapp 27.000 DM. Seine Darlehensforderung gegenüber

der KG war zum Stichtag auf den vorstehend bereits berücksichtigten Betrag

von 35.054 DM angewachsen.

Im Scheidungsverfahren haben die Parteien am 6. September 1994 ei-

nen Unterhaltsvergleich geschlossen und dabei ausdrücklich zur Vergleichs-

grundlage gemacht, daß 70 % der Nettobeträge der dort als "Tantiemen" be-

zeichneten Gewinnanteile als unterhaltsrelevantes Einkommen des Antragsge-

gners angesetzt werden.

Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, die stille Beteiligung sei auf der

Grundlage des voraussichtlichen Ertrags bei einer vom Stichtag an gerechneten

Betriebszugehörigkeit des Antragsgegners von 15 Jahren und 7 Monaten bis

zur Vollendung des 65. Lebensjahres mit mindestens 200.000 DM anzusetzen,

während der Antragsgegner nur den Nennwert von 7.250 DM für maßgeblich

hält, da er bei seinem Ausscheiden nur diesen zurückerhalte.

Das Amtsgericht hat die Beteiligung auf der Grundlage eines eingeholten

Sachverständigengutachtens mit 168.480 DM bewertet und der Antragstellerin

insgesamt 66.540,34 DM Zugewinnausgleich zugesprochen.

Auf die Berufung des Antragsgegners hat das Berufungsgericht, das die

Beteiligung nur mit dem Nennwert bewertet, dem Zahlungsantrag in Höhe von

(52.437,47 DM + 7.250,00 DM - 9.756,96 DM) : 2 = 24.965,26 DM stattgegeben

und den weitergehenden Zahlungsanspruch, auch soweit er mit der Anschluß-

berufung der Antragstellerin geltend gemacht wurde, abgewiesen. Dagegen

richtet sich die (zugelassene) Revision der Antragstellerin, mit der sie ihr zweit-

instanzliches Begehren weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Zutreffend weist das Berufungsgericht auf die Rechtsprechung des Se-

nats (Senatsurteile BGHZ 75, 195 = FamRZ 1980, 37 ff. sowie vom

25. November 1998 - XII ZR 84/97 - FamRZ 1999, 361) zur Bewertung unver-

äußerlicher Unternehmensbeteiligungen im Zugewinnausgleich hin. Danach ist

in Fällen, in denen der Gesellschafter bei seinem Ausscheiden nur eine gerin-

gere Abfindung erhält, als sie dem anteiligen Unternehmenswert entspricht,

grundsätzlich nicht nur dieser Abfindungswert zugrunde zu legen, sondern auch

der in der Vergangenheit aufgebaute und am Stichtag vorhandene Nutzungs-

wert zu bemessen, den die Beteiligung für den Inhaber hat (vgl. ferner Senats-

urteil vom 1. Oktober 1986 - IVb ZR 69/85 - FamRZ 1986, 1196, 1197). Die ein-

geschränkte Verfügbarkeit der Beteiligung ist insoweit allenfalls wertmindernd

zu berücksichtigen.

Das Berufungsgericht legt indes mit umfangreicher Begründung dar, die-

se Bewertung werde den Besonderheiten der hier zu beurteilenden Mitarbeiter-

beteiligung nicht gerecht. Deren Bestand und Höhe sei nämlich untrennbar mit

dem Arbeitsverhältnis des Antragsgegners verknüpft; zudem seien die Gewinn-

anteile bis 1975 als Gehaltsbestandteile und erst danach als Kapitalerträge zu

versteuern gewesen. Die geänderte steuerliche Behandlung der Erträge recht-

fertige es nicht, diese zivilrechtlich anders zu beurteilen als zuvor, nämlich

- bezogen auf den Stichtag - als künftiges Arbeitseinkommen, welches nicht

dem Zugewinn unterliege.

Für diese Beurteilung spricht, daß der im Zugewinnausgleich zu berück-

sichtigende Nutzungswert sich auf die am Stichtag vorhandenen Nutzungsmög-

lichkeiten beschränkt - so etwa bei einer Beteiligung an einer freiberuflichen

Praxis die Nutzung eines Mandantenstammes - und nicht etwa künftig zu er-

zielende Gewinne zu kapitalisieren und hinzuzurechnen sind (vgl. Senatsurteil

vom 25. November 1998 aaO 363), während sich im vorliegenden Fall ein den

Abfindungsbetrag übersteigender objektiver Wert der stillen Beteiligung des

Antragsgegners allein aus der Aussicht ergibt, auch künftig am Gewinn der Mit-

arbeiter-KG beteiligt zu werden. Anders als in dem Fall, der dem Senatsurteil

BGHZ 75 aaO zugrundelag, wird die durch die Abfindungsklausel bedingte

Wertminderung der stillen Beteiligung auch nicht durch die Chance kompen-

siert, beim Ausscheiden eines anderen Gesellschafters davon zu profitieren,

daß auch dieser nur den Abfindungsbetrag erhält und der darüber hinausge-

hende wirkliche Wert seiner Beteiligung den verbleibenden Gesellschaftern zu-

gute kommt. Denn das Ausscheiden von Gesellschaftern aus der Mitarbeiter-

KG wird nach dem Beteiligungskonzept dadurch kompensiert, daß jüngere Mit-

arbeiter als neue Gesellschafter in die KG eintreten, ohne hierfür ein Entgelt an

die Gesellschaft zu entrichten.

Es bedarf jedoch letztlich keiner Entscheidung, ob die tatrichterliche Be-

wertung der stillen Beteiligung an der fraglichen Mitarbeiter-KG durch das Be-

rufungsgericht der revisionsrechtlichen Prüfung generell standhält. Ihre Bewer-

tung mit dem Abfindungsbetrag erweist sich nämlich im vorliegenden Fall schon

deshalb als gerechtfertigt, weil die Parteien die nach dem Stichtag anfallenden

Gewinnanteile des Antragsgegners als zusätzliches unterhaltsrelevantes Ar-

beitseinkommen ("Tantiemen") in ihren Unterhaltsvergleich einbezogen haben.

Dies ist im Rahmen der Privatautonomie der Parteien (§§ 1408 Abs. 1, 127a

BGB) zu respektieren und erscheint angesichts der im vorliegenden Rechts-

streit zutage getretenen Bewertungsschwierigkeiten jedenfalls sachgerecht, da

der Unterhaltsbetrag, zu dessen Zahlung sich der Antragsgegner verpflichtet

hat, einer unerwarteten Entwicklung der Gewinnanteile in den Folgejahren an-

gepaßt werden kann, während eine Bewertung im Zugewinnausgleich, die auf

einer Prognose der künftigen Gewinnentwicklung beruht, nach Durchführung

des Zugewinnausgleichs auch dann nicht mehr rückgängig gemacht werden

kann, wenn sich diese Prognose in der Folgezeit als verfehlt erweist.

Der von den Parteien vereinbarte unterhaltsrechtliche Ausgleich der

künftigen Gewinnanteile steht jedenfalls dem von der Antragstellerin begehrten

Ausgleich eines den Abfindungswert der Beteiligung übersteigenden Zugewinns

entgegen. Zu Recht wendet die Revisionserwiderung ein, andernfalls partizipie-

re die Antragstellerin an der Beteiligung des Antragsgegners in zweifacher Wei-

se, nämlich vorab im Zugewinnausgleich an dem durch die künftigen Gewin-

nerwartungen geprägten Vermögenswert der Beteiligung und sodann im Wege

des Unterhalts nochmals an jenen nunmehr als Einkommen des Unterhalts-

pflichtigen zu berücksichtigenden Gewinnanteilen.

Eine solche zweifache Teilhabe widerspräche dem Grundsatz, daß ein

güterrechtlicher Ausgleich nicht stattzufinden hat, soweit eine Vermögenspositi-

on bereits auf andere Weise, sei es unterhaltsrechtlich oder im Wege des Ver-

sorgungsausgleichs, ausgeglichen wird. Für das Verhältnis zwischen Zuge-

winnausgleich und Versorgungsausgleich ergibt sich dies bereits aus § 1587

Abs. 3 BGB. Für das Verhältnis zwischen Unterhalt und Zugewinnausgleich

kann nichts anderes gelten, auch wenn es insoweit an einer ausdrücklichen

gesetzlichen Regelung fehlt.

So wäre es beispielsweise unbillig, einen Ehegatten auch güterrechtlich

an einer dem anderen Ehegatten vor dem Stichtag ausgezahlten Arbeitneh-

merabfindung teilhaben zu lassen, soweit er daran bereits durch die Gewäh-

rung des unter Einbeziehung dieser insoweit als Einkommen behandelten Ab-

findung bemessenen Unterhalts partizipiert (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2000,

611, 612; Klingelhöffer BB 1997, 2216, 2217). Auf dem gleichen Gedanken be-

ruht auch die Erwägung, daß der Ehegatte, der im Anwaltshaftungsprozeß

Schadensersatz wegen einer aufgrund falscher Beratung im Zugewinnausgleich

nicht geltend gemachten Vermögensposition des anderen Ehegatten verlangt,

sich darauf gegebenenfalls den Vorteil anrechnen lassen muß, der sich aus

einer Berücksichtigung dieser Position in einem Unterhaltsvergleich ergibt (vgl.

BGH, Urteil vom 13. November 1997 - IX ZR 37/97 - FamRZ 1998, 362, 364).

Auch außerhalb des Güterrechts ist eine doppelte Teilhabe eines Ehegatten an

geldwerten Positionen des anderen nicht gerechtfertigt; so kann etwa neben

einem rechtskräftig titulierten Trennungsunterhalt, bei dem der Nutzungsvorteil

mietfreien Wohnens in der bisherigen Ehewohnung dem unterhaltspflichtigen

Ehegatten bereits als Einkommen zugerechnet worden ist, nicht für den glei-

chen Zeitraum ein Nutzungsentgelt verlangt werden (vgl. Senatsurteil vom

11. Dezember 1985 - IVb ZR 83/84 - FamRZ 1986, 436, 437; Hahne FF 1999,

99, 103).

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Fuchs

Ahlt