Rechtsprechung / Oberlandesgericht Dresden
Oberlandesgericht Dresden Entscheidung vom 28.06.2023 – 1 U 167/23
Leitsatz
Die Darlegungs- und Beweislast für die materielle Wirksamkeit einer Beitragsanpassung trägt der Versicherer. Eine vom Versicherungsnehmer beanstandete Unvollständigkeit der dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen ist einer isolierten gerichtlichen Nachprüfung nicht zugänglich. Auf die Frage, welche Unterlagen dem Treuhänder vorgelegen haben, kommt es nur an, wenn die materielle Rechtmäßigkeit der Beitragsanpassung als solche bestritten wird. Der Umstand, dass die Leistungsausgaben gesunken sind, steht einer Beitragserhöhung nicht entgegen.
OLG Dresden, 1. Zivilsenat, Urteil vom 28. Juni 2023, Az.: 1 U 167/23
Oberlandesgericht Dresden
Zivilsenat Aktenzeichen: 1 U 167/23 Landgericht Chemnitz, 5 O 328/22
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
A...... F......, ... - Kläger und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigte: G...... R...... Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, ...
gegen
... Krankenversicherung AG, ... vertreten durch die Vorstände ... - Beklagte und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte: B...... L...... D...... Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, ...
wegen Beitragsanpassung private Kranken-/Pflegeversicherung
hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht R......, Richter am Oberlandesgericht Dr. W...... und Richterin am Oberlandesgericht F......
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14.06.2023 am 28.06.2023
für Recht erkannt:
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 04.01.2023, Az. 5 O 328/22, wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
3 III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
I.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
1. Die in der Berufungsinstanz vorgenommenen Klageerweiterungen, denen die Beklagte widersprochen hat, sind nur zum Teil zulässig.
a) Zulässig ist die Klageerweiterung insoweit, als der Kläger inzwischen - seit Klageerhebung - weiter gezahlte (Erhöhungs-)Beiträge von der Beklagten zurückfordert, welche auf die bereits erstinstanzlich streitgegenständlichen Beitragsanpassungen zurückzuführen sind. Eine entsprechende Anpassung der Anträge ist nicht als Klageänderung anzusehen, §§ 525, 264 Nr. 2 ZPO. Auch in der Berufungsinstanz ist der Kläger nicht gehindert, seine Leistungsklage insoweit anzupassen.
b) Soweit der Kläger hingegen Beitragsanpassungen aus den Jahren 2013, 2016 und 2017 in der Berufungsinstanz erstmalig zum Gegenstand macht und seinen Sachvortrag und seine Anträge dahingehend erweitert, liegen die Voraussetzungen von § 264 Nr. 2 ZPO nicht vor. Vielmehr wird ein völlig neuer Sachverhalt zur Entscheidung unterbreitet. Diese Änderung des Streitgegenstands ist an § 533 ZPO zu messen, dessen Voraussetzungen aber nicht vorliegen.
Eine Einwilligung des Gegners ist nicht gegeben. Ob die Klageänderung als sachdienlich anzusehen ist, kann dahinstehen. Denn jedenfalls fehlt es an der Voraussetzung von § 533 Nr. 2 ZPO, wonach die Klageänderung nur zulässig ist, wenn sie auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zu Grunde zu legen hat. Der hier von Klägerseite unterbreitete neue Tatsachenvortrag ist nach §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zuzulassen. Vortrag zu den in § 531 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ZPO geregelten Voraussetzungen hält die Berufung nicht. Die Ausnahme, dass unstreitiges Vorbringen unabhängig von den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen ist, greift nicht ein. Der Kläger greift die Beitragsanpassungen zumindest auch unter einem Gesichtspunkt an, dessen
4 Umstände streitig sind (unten 3.a).
2. Gegen die formelle Wirksamkeit der Beitragsanpassungen zum 01.04.2019, 01.07.2020 und 01.04.2021 bestehen keine Bedenken.
a) Nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG sind Krankenversicherer berechtigt die Prämie neu festzusetzen, wenn sich eine für die Prämienkalkulation maßgebliche Rechnungsgrundlage nicht nur vorübergehend ändert, wobei die Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders erforderlich ist. Maßgebliche Rechnungsgrundlagen in diesem Sinne sind die Versicherungsleistungen und die Sterbewahrscheinlichkeiten (§ 203 Abs. 2 Satz 3 VVG). Nach § 203 Abs. 5 VVG wird die Neufestsetzung der Prämie zu Beginn des 2. Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder Änderung und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.
Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer erfordert zunächst die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben (BGH, Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19, Rn. 26; ebenso Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 314/19, Rn. 21; Urteil vom 23.06.2021 - IV ZR 250/20, Rn. 15; Urteil vom 20.10.2021 - IV ZR 148/20, Rn. 22, jeweils juris).
Aus dem Wort „maßgeblich“ folgt, dass nicht alle Gründe genannt werden müssen, sondern nur die für die Prämienanpassung entscheidenden Umstände (BGH, Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19, Rn. 29). In diesem Sinne entscheidend ist nur, ob eine Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten die einschlägigen Schwellenwerte überschreitet oder nicht (BGH, a.a.O.; OLG Dresden, VersR 2023, 35f.). Die konkrete Höhe der Veränderung dieser Rechnungsgrundlagen muss nicht angegeben werden. Die Überprüfung der Prämie wird ausgelöst, sobald der Schwellenwert überschritten wird; dabei kommt es nicht darauf an, in welchem Umfang er überschritten wird. Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe soll dem Versicherungsnehmer zeigen, was der Anlass für die konkrete Prämienanpassung war (BGH, a.a.O. Rn. 34), und auch verdeutlichen, dass weder das individuelle Verhalten des Versicherungsnehmers noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung war (BGH, a.a.O. Rn. 35). Der Mitteilung muss letztlich mit der gebotenen Klarheit zu entnehmen sein, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage „Versicherungsleistungen“ über dem geltenden Schwellenwert die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat (BGH, a.a.O. Rn. 39; BGH, Urteil vom 20.10.2021 - IV ZR 148/20, Rn. 30, juris). Nicht angegeben werden muss, ob der Schwellenwert, der die Prämienanpassung ausgelöst hat, im Gesetz oder davon abweichend in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen bzw. im Tarif geregelt ist (BGH, Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 314/19, Rn. 36; Urteil vom 22.06.2022 - IV ZR 253/20, Rn. 24, jeweils juris).
Anzugeben ist danach auch, dass die Veränderung den maßgeblichen Schwellenwert überschritten hat (OLG Dresden, Urteil vom 14.06.2022 - 4 U 49/22, Rn. 21; OLG Dresden, Beschluss vom 29.11.2022 - 4 U 1718/22; OLG Nürnberg, Beschluss vom 21.11.2022 - 8 U 1621/22, Rn. 10; OLG Celle, Urteil vom 13.01.2022 - 8 U 134/21, Rn. 59, jeweils juris). Dies
5 folgt aus den Ausführungen des Bundesgerichtshofs, wonach der Versicherungsnehmer den Mitteilungen mit der gebotenen Klarheit entnehmen können muss, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage „Versicherungsleistungen“ über dem geltenden Schwellenwert die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat (BGH, Urteil vom 21.07.2021 - IV ZR 191/20, Rn. 26; Urteil vom 23.06.2021 - IV ZR 250/20, Rn. 18; Urteil vom 20.10.2021 - IV ZR 148/20, Rn. 26; Urteil vom 22.06.2022 - IV ZR 253/20, Rn. 24, jeweils juris).
b) Diesen Anforderungen genügen die Beitragsanpassungen der Beklagten zum 01.04.2019, 01.07.2020 und 01.04.2021. Wegen des Inhalts der Beitragsanpassungsschreiben wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 2 bis 9) Bezug genommen.
Für 2019 wurde mitgeteilt, dass es um die Rechnungsgrundlage „Versicherungsleistungen“ geht („vergleichen wir mindestens jährlich die erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen“). Auch wird klar herausgestellt, was die Prüfung dieser Rechnungsgrundlage ergab („Ergibt dieser Vergleich eine Abweichung von den definierten Grenzwerten, sind wir zur Prüfung der Beiträge verpflichtet. Dies bezeichnen wir als 'Anspringen' des 'Auslösenden Faktors Schaden'. In der Tabelle ist dies für alle aufgeführten Tarife der Fall.“). Zugleich war damit der Schwellenwertmechanismus nachvollziehbar erläutert.
Zur Beitragsanpassung zum 01.07.2020 erfolgte die Mitteilung der Gründe sogar noch ausführlicher. Dort wurde schon im Anschreiben auf die Änderung der Leistungsausgaben hingewiesen. Zudem war ein Infoblatt „Maßgebliche Gründe für die Beitragsanpassung“ beigelegt, das sehr ausführlich den Schwellenwertmechanismus und das Anspringen des auslösenden Faktors beschrieb. Ebenso war für jeden betroffenen Tarif die Abweichung des Faktors tabellarisch aufgeführt.
Gleiches gilt für die Anpassung zum 01.04.2021. Dem Schreiben war das Informationsblatt „Maßgebliche Gründe für die Beitragsanpassung ab 01.04.2021“ beigefügt, das verständliche und vollständige Erläuterungen enthielt.
3. Gegen die materielle Wirksamkeit der Beitragsanpassungen hat der Kläger keine durchgreifenden Einwände erhoben. Erstinstanzlich hat der Kläger die materielle Wirksamkeit der Beitragsanpassungen nur unter zwei konkret genannten Gesichtspunkten bestritten und gerade nicht insgesamt. In der Berufung kann die nun offenbar gewünschte weitergehende Prüfung nicht mehr erfolgen, da insoweit die Voraussetzungen von § 531 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
a) Der Einwand der Klägerseite, dass erforderliche Unterlagen zur Prüfung der Limitierungsmittelvergabe dem Treuhänder nicht vorgelegen hätten, greift nicht durch.
aa) Die Darlegungs- und Beweislast für die materielle Wirksamkeit einer Beitragsanpassung trägt grundsätzlich der Versicherer. Nach den allgemeinen Grundsätzen hat das Versicherungsunternehmen im Rechtsstreit die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die seinen Prämienanspruch begründen (Boetius in: MüKo-VVG, 2. Aufl. 2017, VVG § 203 Rn. 933; Brand in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2020, § 203 Rn. 92). Entsprechend
6 hat der Versicherer darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen für die erhöhte Prämie vorliegen (BGH, Urteil vom 22.06.2022 - IV ZR 193/20, Rn. 51; Urteil vom 09.12.2015 - IV ZR 272/15, Rn. 21; KG Berlin, Urteil vom 08.02.2022 - 6 U 88/18, Rn. 53f., jeweils juris). Auch wenn sich der Versicherungsnehmer mit einer negativen Feststellungsklage gegen die Prämienerhöhung wehrt, hat der Versicherer die Berechtigung dazu darzulegen und zu beweisen (BGH, Urteil vom 16.06.2004 - IV ZR 117/02, juris, Rn. 15). Eine Klage des Versicherten auf Rückzahlung der Erhöhungsbeträge aufgrund einer behaupteten materiellen Unwirksamkeit der Prämienanpassung bedarf keines näheren Tatsachenvortrags zur materiellen Unwirksamkeit (BGH, Urteil vom 22.06.2022 - IV ZR 193/20, Rn. 51; OLG Köln, Urteil vom 04.05.2021 - I-9 U 306/19, Rn. 32; OLG Nürnberg, Beschluss vom 05.06.2023 - 8 U 3284/22, Rn. 42; jeweils juris), denn die Darlegungslast liegt beim Versicherer.
Nach allgemeinen Grundsätzen trägt zwar der Bereicherungsgläubiger die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des bereicherungsrechtlichen Anspruchs nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, insbesondere auch für das Fehlen des Rechtsgrunds der Leistung (BGH, VersR 1992, 1028). Jedoch kann sich aus der Eigenart des Schuldverhältnisses, auf das geleistet wurde, etwas anderes ergeben (Wendehorst in: BeckOK BGB, 65. Ed. 01.02.2023, BGB § 812 Rn. 283 m.w.N.). Das ist - wie hier - der Fall, wenn nach einer Betragserhöhung gemäß § 203 Abs. 2 VVG der Versicherungsnehmer auf Rückzahlung von Beiträgen klagt, soweit es die Erhöhungsbeträge betrifft. Zum einen liegt die Durchführung der Anpassung allein in der Sphäre des Versicherers, der den Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen einseitig abändern darf. Zum anderen besteht kein Anlass, die Beweislast für die Rechtmäßigkeit der Beitragserhöhung hier anders zu behandeln als bei einer negativen Feststellungsklage über eine Beitragserhöhung, wo sie beim Versicherer liegt (s.o.).
bb) Eine materielle Unwirksamkeit der Anpassungen ergibt sich nicht aus dem Vortrag der Klägerin, dass dem Treuhänder unvollständige Unterlagen vorgelegen hätten. Dieser Umstand ist schon nicht isoliert durch die Zivilgerichte nachzuprüfen (unten [1]). Soweit die Klägerin vorträgt, die unvollständige Vorlage von Unterlagen sei den Klägervertretern aus anderen Verfahren bekannt, kann dahinstehen, ob es sich bereits um prozessual unbeachtlichen Vortrag „ins Blaue hinein“ handelt (unten [2]). Eine vollständige Überprüfung der materiellen Voraussetzungen der Beitragsanpassungen einschließlich Einholung eines versicherungsmathematischen Gutachtens war vom Kläger erstinstanzlich nicht gewünscht und erfolgt nun auch nicht in der Berufungsinstanz (unten [3]).
(1) Die gerichtliche Prüfung der materiellen Wirksamkeit von Prämienanpassungen erstreckt sich (auf der Grundlage der dem Treuhänder vom Versicherer vorgelegten Unterlagen) darauf, ob die Anpassungsvoraussetzungen gegeben sind, der Umfang der Prämienerhöhung zutreffend ist und die Limitierungsmaßnahmen unternehmerisch vertretbar vorgenommen wurden (KG Berlin, Urteil vom 08.02.2022 - 6 U 88/18, Rn. 55, 60, juris), wobei der genaue Umfang der Überprüfbarkeit, insbesondere der Vergabe der Limitierungsmittel, streitig ist (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 21.02.2023 - 16 U 139/19, Rn. 67, juris).
Eine vom Versicherungsnehmer beanstandete „Unvollständigkeit“ der dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen ist jedoch kein Umstand, der seitens der Zivilgerichte einer isolierten Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unterzogen werden könnte (OLG Nürnberg,
7 Beschluss vom 07.03.2023 - 8 U 3056/22, Rn. 21; Beschluss vom 05.06.2023 - 8 U 3284/22, Rn. 42; jeweils juris). Diese Frage muss von der Frage, ob die materiellen Vorgaben an eine Beitragsanpassung gewahrt wurden, getrennt werden (OLG Nürnberg, a.a.O.; OLG Bremen, Beschluss vom 28.03.2023 - 3 U 26/22, Rn. 57; LG Rottweil, Urteil vom 03.03.2023 - 3 O 281/22, Rn. 71; LG Koblenz, Urteil vom 17.11.2022 - 16 O 188/22, Rn. 39; jeweils juris). Greift der Kläger nicht die versicherungsmathematischen Kalkulationen an, sondern stützt sich ausschließlich auf die Frage der Vollständigkeit der dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen, ist eine Beweiserhebung durch Einholung eines versicherungsmathematischen Gutachtens nicht erforderlich (OLG Nürnberg, a.a.O.; OLG Bremen, a.a.O.; LG Oldenburg, Urteil vom 03.03.2023 - 13 O 731/22, Rn. 48, juris). Denn gerichtlich überprüfbar ist die Prämienanpassung als solche, nicht aber der Treuhändervorgang an sich (LG Köln, Urteil vom 01.06.2022 - 20 O 475/21, Rn. 46, juris). Eine derartige Trennung zwischen der den Zivilgerichten obliegenden sachlichen Prüfung von Beitragserhöhungen und der Kontrolle der an den unabhängigen Treuhänder gestellten Anforderungen durch die Versicherungsaufsicht ist zulässig, auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.10.2020 - 1 BvR 453/19, Rn. 16, juris).
Deshalb kommt es auf die Frage, welche (erforderlichen) Unterlagen dem Treuhänder für die Beurteilung vorgelegen haben, entscheidungserheblich nur an, wenn tatsächlich eine Begutachtung durch den Sachverständigen erfolgen soll, was nicht geboten ist, wenn die materielle Rechtmäßigkeit der Beitragserhöhungen aus anderen Gründen nicht in Abrede gestellt ist (OLG Bremen, a.a.O.; LG Köln, a.a.O. Rn. 47; LG Oldenburg, Urteil vom 03.03.2023 - 13 O 731/22, Rn. 48; jeweils juris). Erst nach einer sachverständigen Prüfung der materiellen Voraussetzungen einer Beitragsanpassung kann gerichtlich beurteilt werden, ob die vorgelegten Unterlagen die Beitragsanpassung tragen oder eben nicht.
Anderes ergibt sich auch nicht aus den obergerichtlichen Entscheidungen, auf die sich die Berufung stützen will. Das Kammergericht hat sich lediglich dahingehend positioniert, dass die gerichtliche Überprüfung der materiellen Voraussetzungen einer Beitragsanpassung auf diejenigen Unterlagen beschränkt ist, die der Versicherer dem Treuhänder zur Prüfung vorgelegt hat (KG Berlin, Urteil vom 08.02.2022 – 6 U 20/18, Rn. 50f., juris). Dabei hatte das Kammergericht bereits ein Sachverständigengutachten zur versicherungsmathematischen Überprüfung der Beitragsanpassung eingeholt. Zur Frage, ob unabhängig von der materiellen Berechtigung einer Beitragsanpassung bereits die Vorlage unvollständiger Unterlagen an den Treuhänder zur Unwirksamkeit der Beitragsanpassung führt, hat sich das Kammergericht nicht verhalten. Ebenso hatte das Oberlandesgericht Celle bereits ein Sachverständigengutachten eingeholt und sich nicht zur Frage geäußert, ob eine isoliert gerügte Unvollständigkeit der Vorlage von Unterlagen an den Treuhänder die materielle Wirksamkeit einer Beitragsanpassung berührt (OLG Celle, Beschluss vom 20.10.2022 – 8 U 46/21, Rn. 9, juris). Soweit die Berufung noch Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamm und Dresden anführt, betreffen diese nur die Frage, wann ein ausreichendes Bestreiten der materiellen Anpassungsvoraussetzungen gegeben ist (OLG Hamm, Verfügung vom 14.11.2022 - I-20 U 289/22; OLG Dresden, Urteil vom 07.03.2023 - 6 U 1968/22; jeweils unveröffentlicht).
(2) Dahinstehen kann die Frage, ob die behauptete (Un-)Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen auf konkrete Unterlagen zu beziehen ist, die in jedem Fall vorgelegen haben müssen (OLG Nürnberg, a.a.O. Rn. 24, 26), und ob ein pauschales Bestreiten des Versicherungsnehmers, dass dem Treuhänder alle erforderlichen Unterlagen vorgelegen
8 hätten, „ins Blaue hinein“ und damit prozessual unbeachtlich ist (LG Rottweil, Urteil vom 03.03.2023 - 3 O 281/22, Rn. 60; LG Oldenburg, Urteil vom 03.03.2023 - 13 O 731/22, Rn. 48, jeweils juris). Dafür spräche vorliegend jedenfalls der Umstand, dass sich die Klägerseite nicht einmal die Mühe gemacht hat, aus der beklagtenseits vorgelegten Übersicht von Unterlagen (Anl. B14) diejenigen Unterlagen zu bezeichnen, die dem Treuhänder nach klägerischer Auffassung nicht vorgelegt worden seien, obwohl zuvor geltend gemacht wurde, dass Kenntnis über fehlende Unterlagen aus Parallelverfahren vorliege.
(3) Nicht zu folgen ist dem Vorbringen der Berufung, der Kläger habe erstinstanzlich erkennbar geltend gemacht, dass die materielle Rechtmäßigkeit insgesamt in Abrede stehe. Der erstinstanzliche Vortrag des Klägers belegt das Gegenteil.
Erstinstanzlich hat der Kläger unter der Überschrift „Unzureichende Unterlagen bei der Treuhänderprüfung führen zu materieller Unwirksamkeit der Prämienanpassungen“ ausgeführt: „Die Klägerseite beanstandet sämtliche im Antrag zu 1) genannten Prämienanpassungen in materieller Hinsicht, da das durchgeführte Prüfverfahren fehlerhaft war“ (Klageschrift S. 11). Die anschließende Überschrift lautete: „Unwirksamkeitsgrund: Unvollständigkeit der Prüfunterlagen“.
Gegen die Behauptung, es sei eine vollständige materielle Überprüfung der Beitragsanpassung angestrebt gewesen, spricht ferner der Vortrag auf Seite 14 der Klageschrift: „Die Klägerseite geht hinsichtlich der gerichtlichen Überprüfung der Einhaltung des § 155 Abs. 2 VAG, insbesondere hinsichtlich der Vollständigkeit und Aussagekraft der Unterlagen, davon aus, dass eine Prüfung nach Vorlage der Unterlagen von der Beklagten durch das Gericht selbst erfolgen kann. Zwar hatte das OLG Stuttgart (aaO) ein Sachverständigengutachten eingeholt. Die Prüffähigkeit ist aber weder eine versicherungsmathematische noch überhaupt eine kalkulatorische Frage, sondern primär eine logisch-rechtliche, die das Gericht in mindestens gleichwertiger Güte selbst erörtern und prüfen kann.“ Daraus ergibt sich, dass der Kläger eine versicherungsmathematische Prüfung der Beitragsanpassung durch einen Sachverständigen gerade nicht wünschte. Ohne ein Sachverständigengutachten kann die materielle Rechtmäßigkeit einer Beitragsanpassung aber nicht beurteilt werden, was dem anwaltlich vertretenen Kläger klar sein musste. Auch im Schriftsatz vom 15.08.2022 (Bl. 151 d.A.) wurde ausdrücklich nur auf den Punkt der Vollständigkeit der Unterlagen des Treuhänders abgestellt.
Soweit der Kläger nun den gerichtlichen Prüfungsumfang - erst in der Berufungsinstanz - erweitern will, steht dem die grundsätzliche Beschränkung des Berufungsgerichts auf den erstinstanzlichen Prozessstoff entgegen (§§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO). Gründe für eine Zulassung des neuen Vorbringens sind nicht dargetan.
b) Unerheblich ist es zudem, ob die Leistungsausgaben gesunken waren. Dies steht einer Beitragserhöhung nicht entgegen.
Den Ausführungen des Bundesgerichtshofes im Urteil vom 17.11.2021 (Az. IV ZR 113/20, Rn. 27) liegt erkennbar die Rechtsauffassung zu Grunde, dass nach Auslösen des Schwellenwertes eine Anpassung in beide Richtungen zulässig ist. Abweichende Rechtsprechung dazu war bereits vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs sehr umstritten. Die herrschende Auffassung folgte dem nicht (Voit in: Prölss/Martin, VVG, 31.
9 Aufl. 2021, VVG § 203 Rn. 22; Gramse in: BeckOK VVG, 18. Ed. 01.02.2023, VVG § 203 Rn. 25; Franz/Püttgen, VersR 2022, 1, 8; Boetius in: Langheid/Wandt, 2. Aufl. 2017, VVG § 203 Rn. 794, 795). Wenn eine maßgebliche Rechnungsgrundlage sich prämiensenkend verändert und eine Nachkalkulation auslöst, kann es gleichwohl zu einer Prämienerhöhung kommen, sofern die übrigen Rechnungsgrundlagen sich in noch stärkerem Umfang prämienerhöhend verändert haben (Boetius, a.a.O.). Eine Abweichung des auslösenden Faktors „nach unten“ hindert den Versicherer mithin nicht an einer Prämienerhöhung, denn der auslösende Faktor zeigt nur die Notwendigkeit einer Prüfung an, sagt aber nichts darüber aus, ob im Ergebnis eine Anpassung der Prämien nach oben oder unten angezeigt ist (OLG Dresden, Urteil vom 22.02.2022 - 4 U 1712/21, Rn. 54; ebenso OLG Celle, Urteil vom 15.12.2022 - 8 U 165/22, Rn. 145, jeweils juris). Soweit das Oberlandesgericht Köln in einer Entscheidung aus dem Jahr 2012 noch gegenteiliger Ansicht war (OLG Köln, Urteil vom 20.07.2012 - I-20 U 149/11, Rn. 29, juris), hält es daran inzwischen nicht mehr fest (OLG Köln, Urteil vom 27.10.2020 - I-9 U 74/20, Rn. 52, juris).
4. Da die Beitragsanpassungen wirksam waren, hat der Kläger weder Anspruch auf Feststellung von deren Unwirksamkeit noch auf Rückzahlung von Beiträgen oder Herausgabe von Nutzungsersatz.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
IV.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen von § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Ob die Mitteilung einer Prämienanpassung den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden. Der Senat weicht von den vom Bundesgerichtshofs aufgestellten und oben näher dargelegten Grundsätzen nicht ab. Auch im Hinblick auf die Rüge von materiellen Fehlern der Beitragsanpassung liegt in der vorliegenden Konstellation kein Grund vor, die Revision zuzulassen. Der Senat sieht weder eine klärungsbedürftige grundsätzliche Rechtsfrage noch eine Abweichung von der Rechtsprechung anderer Obergerichte (vgl. oben II.3.a.bb.[1]).
R...... Dr. W...... F......