Rechtsprechung / Oberlandesgericht Dresden

Oberlandesgericht Dresden Entscheidung vom 17.11.2023 – 4 U 1081/23

Leitsatz

Der nach einem Gleiteisunfall aufgesuchte Arzt ist ohne eine entsprechende Schmerzäußerung des Patienten nicht verpflichtet, nach Unfallfolgen außerhalb des unmittelbar betroffenen Gelenkbereichs (hier: Schulterverletzung bei angegebener Knieprellung) zu fahnden.

OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 17. November 2023, Az.: 4 U 1081/23

Oberlandesgericht Dresden

Zivilsenat Aktenzeichen: 4 U 1081/23 Landgericht Chemnitz, 4 O 22/21

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit

K... S..., ... - Kläger und Berufungskläger -

Prozessbevollmächtigte: M... & M... Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, ...

gegen

Z... Krankenhaus C... gGmbH, ... vertreten durch die Geschäftsführer ... - Beklagte und Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigte: L... H... E... Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, ...

wegen Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen ärztlicher Falschbehandlung

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S..., Richterin am Oberlandesgericht W... und Richterin am Oberlandesgericht R...

ohne mündliche Verhandlung am 17.11.2023

beschlossen:

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 05.12.2023 wird aufgehoben.

4. Es ist beabsichtigt, den Gegenstand des Berufungsverfahrens auf 23.000,00 EUR festzusetzen.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt Schmerzensgeld sowie Schadensersatz wegen behaupteter fehlerhafter ärztlicher Behandlung in der Zeit vom 19.01. bis 21.01.2017.

Der am 07.10.1962 geborene Kläger ist im Februar 2016 im Hause der Beklagten am linken Kniegelenk operiert worden (Umstellungsosteotomie). Am 19.01.2017 stürzte er wegen Glätte und wurde vom Notarzt wegen starker Schmerzen am linken Kniegelenk und Bewegungseinschränkungen zur Beklagten verbracht, wo er stationär aufgenommen wurde. Nach der durchgeführten körperlichen Untersuchung sowie einer Röntgenaufnahme des linken Kniegelenkes wurde von den Behandlern der Beklagten keine knöcherne Verletzung festgestellt. Er wurde konservativ mit Schmerzmitteln behandelt und am 21.01.2017 mit Unterarmgehstützen entlassen. Am 20.02.2017 wurde beim Kläger im ...haus E... das Osteosynthesematerial entfernt. Eine MRT-Befundung des linken Kniegelenkes vom 08.03.2017 ergab eine Infraktion (unvollständige Fraktur) ohne Knochenmarksödem am Fibulaköpfchen (Wadenbein). Am 14.08.2017 stellte sich der Kläger bei einem Facharzt für Orthopädie vor, wobei ein kleiner Riss im Bereich der Supraspinatussehne in der Sonographie diagnostiziert wurde.

Der Kläger behauptet, während des stationären Aufenthaltes nach seinem Sturz hätten weitere Untersuchungen stattfinden müssen, wie z.B. ein MRT. Dann wäre der Einriss im Fibulaköpfchen, der durch den Sturz entstanden sei, diagnostiziert worden sei. Des Weiteren habe er Schmerzen an der Schulter geäußert, dem sei nicht nachgegangen worden. Bei sachgerechter Befunderhebung wäre der Einriss der Supraspinatussehne, der ebenfalls auf den Sturz zurückzuführen sei, festgestellt und frühzeitig behandelt worden. Er hätte nicht entlassen werden dürfen.

Die Beklagte hat behauptet, weder der Einriss des Fibulaköpfchens noch die Läsion der Supraspinatussehne hätten zum Zeitpunkt der stationären Behandlung schon vorgelegen. Die Röntgenaufnahme sei ausreichend gewesen, um knöcherne Verletzungen auszuschließen. Es habe keine Veranlassung für weitergehende Untersuchungen bestanden. Unabhängig davon wäre ein MRT wegen der Metallartefakte nicht aussagekräftig gewesen. Schmerzen im Schulterbereich habe der Kläger zu keinem Zeitpunkt geäußert. Supraspinatusläsionen seien im Übrigen häufig degenerativer Natur und unabhängig von einem Unfallereignis.

Das Landgericht hat ein Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. B... eingeholt und die Klage mit Urteil vom 08.05.2023 - auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird - abgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er meint, für die Beklagte hätte sich anhand des Unfallgeschehens erschließen können, dass bei einem Sturz auf Eis nicht nur das Knie verdreht und verletzt worden sei. Der Umstand, dass der Kläger selbst keine unmittelbare Erinnerung an Schmerzäußerungen im Schulterbereich gehabt habe, liege daran, dass ihm starke Schmerzmittel verabreicht worden seien. Darüber hinaus habe die Lebensgefährtin des Klägers auf Beschwerden in der Schulter hingewiesen. Hinsichtlich der Schädigung des Fibulaköpfchens hätten sowohl der Gutachter als auch das Landgericht die

Kausalzusammenhänge nicht sorgfältig bewertet. Es sei nicht ersichtlich, wo und wann sich der Kläger diese Verletzung zugezogen haben sollte, wenn nicht bei dem Sturzereignis. Die Entlassung des Klägers mit einer derartigen starken Schmerzmedikation sei ein grober Fehler in der ärztlichen Behandlung.

Der Kläger beantragt,

1. Das Urteil des Landgerichtes Chemnitz wird aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, künftigen materiellen Schaden zu bezahlen, der aus der Behandlung vom 19. bis 21.01.2017 resultiert.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil.

II.

Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung des Klägers bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz gemäß §§ 630a ff., 823, 253 BGB zu.

Dem Kläger ist der Beweis für einen Behandlungsfehler der Beklagten während seines stationären Aufenthaltes vom 19.01. bis 21.01.2017 nicht gelungen.

Das Landgericht hat Behandlungsfehler auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. B... verneint. Die hiergegen gerichteten Angriffe des Klägers im Berufungsverfahren verfangen nicht. Der Senat ist an die Feststellungen des Landgerichtes gemäß § 529 ZPO gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Dies ist nicht der Fall. Die bloße Behauptung eines Behandlungsfehlers entgegen den erstinstanzlichen Feststellungen auf der Grundlage eines nachvollziehbaren und gut begründeten Sachverständigengutachtens genügt nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 11.01.2020 - 4 U 1885/20 - juris; vgl. Senat, Beschluss vom 07.08.2020 - 4 U 1285/20 - juris). Zwar ist eine Partei grundsätzlich nicht verpflichtet, bereits in erster Instanz ihre Einwendungen gegen ein Gerichtsgutachten auf die Beifügung eines Privatgutachtens oder auf Sachverständigenrat zu stützen oder selbst oder durch Dritte in

medizinischen Bibliotheken Recherchen anzustellen, um Einwendungen gegen ein medizinisches Sachverständigengutachten zu formulieren (vgl. Senat, Beschluss vom 11.12.2020 - 4 U 1885/20 - juris). Anders ist es hingegen in der Berufungsinstanz. Würde man auch hier einen Patienten gestatten, ohne nähere Angaben seine eigene Meinung zu medizinischen Kausalzusammenhängen derjenigen eines gerichtlichen Sachverständigen entgegenzustellen, liefe dies auf eine Umgehung der in § 529 ZPO geregelten grundsätzlichen Bindung an das erstinstanzliche Ergebnis der Beweisaufnahme hinaus (vgl. Senat, Urteil vom 05.07.2022 - 4 U 657/21, Rn. 18 - juris). Weil der Patient in Arzthaftungssachen regelmäßig über keine medizinische Sachkunde verfügt, kann er ohne konkrete Anhaltspunkte, die in medizinischer Hinsicht Zweifel an der erstinstanzlichen Beweiswürdigung wecken sollen, nur dadurch vortragen, dass ein Privatgutachten vorlegt, zumindest aber selbst auf medizinische Fundstellen oder Leitlinien zurückgreift, die für seine Behauptung streiten (vgl. Senat a.a.O.). Entspricht der Vortrag diesen Anforderungen nicht und fehlt es auch im Übrigen an Anhaltspunkten dafür, dass das Gutachten in sich widersprüchlich oder der Sachverständige erkennbar nicht sachkundig ist, kommt eine Wiederholung der Beweisaufnahme nicht in Betracht (vgl. Senat, Urteil vom 05.07.2022 - 4 U 657/21, Rn. 8 - juris).

Entgegen der Auffassung des Klägers waren die Behandler der Beklagten nicht verpflichtet, nach der Untersuchung des Klägers und der Anfertigung von Röntgenbildern des linken Knies noch weitere Untersuchungen zu veranlassen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen waren die Untersuchungen ausreichend und entsprachen dem medizinischen Standard. Hiergegen hat der Kläger in erster Instanz nichts eingewandt. Nach Auffassung des Sachverständigen sei zum Zeitpunkt des stationären Aufenthaltes eine Metallentfernung der Platte an der Innenseite des Kniegelenkes noch nicht indiziert gewesen. Es sei auch nicht gesichert, sondern eher fraglich, dass das Metall die Beschwerde verursacht habe, sondern eher die Verdrehung des Kniegelenkes. Der Sachverständige hat auch die Entlassung des Klägers aus der stationären Behandlung für vertretbar gehalten. Mit diesen Ausführungen hat sich der Kläger nicht auseinandergesetzt.

Ebenso wenig ist dem Kläger der Beweis dafür gelungen, dass ein Behandlungsfehler hinsichtlich der Behandlung der Supraspinatussehne vorliegt. Der Sachverständigen hat eingeschätzt, es spreche nichts dafür, dass die Läsion anlässlich des Unfalles entstanden sei. Eine Supraspinatussehnenruptur rufe ein sofortiges Schmerzbild mit Einschränkung der Beweglichkeit der betroffenen Schulter hervor, in der Regel sei die Armabhebung nicht mehr möglich. Dies sei nicht eingetreten und auch nicht nachgewiesen.

Schließlich hat der Kläger im Rahmen seiner Anhörung vor dem Landgericht eingeräumt, nicht mehr zu wissen, ob er überhaupt Schmerzen an der Schulter gegenüber den Behandlern der Beklagten angegeben hat. Er hat eine diesbezügliche Frage vielmehr explizit verneint. Er habe höllische Schmerzen im Bein gehabt, darauf habe der Fokus gelegen.

Das Landgericht hatte auch keine Veranlassung, die Lebensgefährtin des Klägers als Zeugin zu der Frage zu hören, ob der Kläger über Schmerzen in der Schulter geklagt hat. Selbst wenn dies zugunsten des Klägers als wahr unterstellt wird, waren weitere Untersuchungen nicht veranlasst, denn der Kläger hat als Patient gegenüber den Ärzten der Beklagten jedenfalls keinerlei Schmerzen geschildert. Unabhängig davon führen - wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt hat - Kontusionen der Schulter nicht zu Rupturen der Supraspinatussehne. Diese resultieren vielmehr aus einer Zugbelastung. Darüber hinaus seien die Risse oft degenerativ und entstünden spontan infolge von Überbeanspruchung,

Verschleiß und Durchblutungsstörungen.

Zudem hat der Sachverständige die Kausalität zwischen der behaupteten fehlerhaften Behandlung und den Beschwerden des Klägers eindeutig verneint. Die Beschwerden gehen hinsichtlich des Knies auf eine korrekt indizierte und ausgeführte Tibiakopfosteotomie mit Plattenimplantat und hinsichtlich der Schulter auf eine verschleißbedingte Rotatorenmanschettenläsion der rechten Schulter zurück.

Der Kläger hat sich weder in der ersten Instanz noch im Berufungsverfahren mit den gut begründeten und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen auseinandergesetzt.

Unabhängig davon ist der Kläger mit Einwendungen gegen die Feststellungen des Gutachters gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Den Parteien wurde mit Beschluss des Landgerichtes vom 08.02.2023 eine Frist von vier Wochen zur Stellungnahme zu dem gerichtlichen Sachverständigengutachten gesetzt. Der Kläger hat weder binnen der gesetzten Frist noch bis zum Erlass des Urteils eine Stellungnahme abgegeben. Soweit er in der Berufung nunmehr unter anderem meint, der Gutachter habe sich nicht mit der Kausalität des Unfalls für die Verletzung des linken Knies und damit der Frage auseinandergesetzt, woher der Einriss am Fibulaköpfchen stammen könne, ist er ausgeschlossen. Der Kläger hat nicht dargelegt, weshalb es ihm nicht möglich gewesen ist, dazu bereits in erster Instanz Stellung zu nehmen.

Der Senat rät zur Berufungsrücknahme, die zwei Gerichtsgebühren erspart.

S... W... R...