Rechtsprechung / Oberlandesgericht Dresden
Oberlandesgericht Dresden Entscheidung vom 05.02.2024 – 4 U 1279/23
Leitsatz
Allgemeine Ausführungen zu Forschungsansätzen sind in gerichtlichen Sachverständigengutachten nicht zwingend geboten. Ein medizinisches Sachverständigengutachten ist erst dann unverwertbar, wenn sich aus fehlenden Verweisen auf Fachliteratur Zweifel an der Sorgfalt des Gutachtens ergeben; im Übrigen kann der medizinische Standard auch durch Verweise auf Leitlinien, Richtlinien oder die geübte Praxis dargestellt werden.
OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 5. Februar 2024, Az.: 4 U 1279/23
Hinweisbeschluss vom 4. Januar 2024 vorausgehend.
Oberlandesgericht Dresden
Zivilsenat Aktenzeichen: 4 U 1279/23 Landgericht Leipzig, 08 O 1230/19
BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
Universitätsklinikum ... AöR, ... vertreten durch die Vorstände ... - Klägerin und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte: S...... Rechtsanwälte, ...
gegen
G...... S......, ... - Beklagter und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigte: R...... & Coll., ...
wegen Forderung
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, Richterin am Oberlandesgericht R...... und Richterin am Oberlandesgericht P......
ohne mündliche Verhandlung am 05.02.2024
beschlossen:
1. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
3. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 18.701,17 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Berufung des Beklagten ist nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Sie bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.
1. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senates vom 04.01.2024 Bezug genommen.
a) Die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 01.02.2024 rechtfertigen keine andere Beurteilung. Der Beklagte setzt sich mit den Hinweisen schon nicht auseinander. Im Hinweisbeschluss wurde dargelegt, dass es auf die Frage, ob ein Behandlungs- oder Aufklärungsfehler vorliegt, überhaupt nicht ankommt, weil schon aus Rechtsgründen die Vergütungspflicht nicht entfällt. Dagegen hat der Beklagte nichts vorgebracht.
b) Auch wenn es darauf letztendlich nicht ankommt, wird darauf hingewiesen, dass die Angriffe des Beklagten gegen die Feststellungen des Sachverständigen nicht verfangen.
Das Landgericht hat dessen Ausführungen für überzeugend gehalten und ist ihnen gefolgt. Es ist Sache des Beklagten die Feststellungen konkret anzugreifen. Dies ist nicht erfolgt. Der pauschale Vorwurf, dass Teile des Gutachtens nicht nachvollziehbar seien und eine wissenschaftliche Begründung fehle, genügt nicht. Der Senat ist an die Feststellungen des Landgerichtes gem. § 529 ZPO gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Dies ist nicht der Fall. Die bloße Behauptung eines Behandlungsfehlers entgegen den erstinstanzlichen Feststellungen auf der Grundlage eines nachvollziehbaren und gut begründeten Sachverständigengutachtens genügt nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 11.12.2020 - 4 U 1885/20 - juris; vgl. Senat, Beschluss vom 07.08.2020 - 4 U 1285/20 - juris). Zwar ist eine Partei grundsätzlich nicht verpflichtet, bereits in erster Instanz ihre Einwendungen gegen ein Gerichtsgutachten auf die Beifügung eines Privatgutachtens oder auf Sachverständigenrat zu stützen oder selbst oder durch Dritte in medizinischen Bibliotheken Recherchen anzustellen, um Einwendungen gegen ein medizinisches Sachverständigengutachten zu formulieren (vgl. Senat, Beschluss vom 11.12.2020 - 4 U 1885/20 - juris). Anders ist es hingegen in der Berufungsinstanz. Würde man auch hier einen Patienten gestatten, ohne nähere Angaben seine eigene Meinung zu medizinischen Kausalzusammenhängen derjenigen eines gerichtlichen Sachverständigen entgegenzustellen, liefe dies auf eine Umgehung der in § 529 ZPO geregelten grundsätzlichen Bindung an das erstinstanzliche Ergebnis einer Beweisaufnahme hinaus (vgl. Senat, Urt. v. 05.07.2022 - 4 U 657/21 Rn. 18 - juris). Weil der Patient in Arzthaftungssachen regelmäßig über keine medizinische Sachkunde verfügt, kann er ohne konkrete Anhaltspunkte, die in medizinischer Hinsicht Zweifel an der erstinstanzlichen Beweiswürdigung wecken sollen, nur dadurch vortragen, dass ein Privatgutachten vorliegt, zumindest aber selbst auf medizinische Fundstellen oder Leitlinien zurückgreift, die für seine
Behauptung streiten (vgl. Senat a.a.O.). Entspricht der Vortrag diesen Anforderungen nicht und fehlt es auch im Übrigen an Anhaltspunkten dafür, dass das Gutachten in sich widersprüchlich oder der Sachverständige erkennbar nicht sachkundig ist, kommt eine Wiederholung der Beweisaufnahme nicht in Betracht (vgl. Senat, Urt. v. 05.07.2022 - 4 U 657/21, Rn. 8 - juris). Dies ist hier nicht der Fall. Das Gutachten ist nachvollziehbar begründet und frei von Widersprüchen.
Das Gutachten des Sachverständigen ist auch nicht deshalb unverwertbar, weil er nicht jede Stellungnahme durch die Benennung entsprechender Fundstellen und Literatur untermauert und belegt hat. Dies ist zwar grundsätzlich erforderlich, macht das Gutachten aber erst dann unverwertbar, wenn sich hieraus ein Rückschluss auf eine nachlässige Begutachtung ergibt. Die Aufzeigelast trägt auch im Arzthaftungsrecht der Patient. Ohnehin sind allgemeine Ausführungen zu Forschungsansätzen in einem gerichtlichen Gutachten nicht geboten, Literatur ist daher nur dann zu zitieren, wenn sie im Gutachten Verwendung findet. Im Übrigen kann der maßgebliche Behandlungsstandard durch die Bezugnahme auf Leitlinien oder die geübte Praxis dargestellt werden. Schließlich hat der Sachverständige seine Ausführungen mit Literaturangaben untermauert (Seite 11 des Gutachtens vom 29.09.2022).
Soweit der Beklagte meint, schon die zweite Operation am 12.07.2017 sei ein Schaden gewesen, so fehlt es an jeglichen Darlegungen zu erlittenen Beschwerden, die eine Schätzung eines Schmerzensgeldes ermöglichen könnten. Auch darauf wurde hingewiesen. Unabhängig davon übergeht der Beklagte insoweit die Ausführungen des Sachverständigen, der angegeben hat, dass die Operation schicksalhaft gewesen sei, weil es zu einem Verschluss des Seitenarmes der Bifurkationsprothese gekommen sei. Dies stelle sowohl bei angiologischen und auch kardialen Interventionen eine typische Komplikation dar. Dieser Eingriff wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit auch nicht zu vermeiden gewesen, wenn ein größerer Stent am 08.03.2017 eingesetzt worden wäre. Mit diesen überzeugenden Ausführungen setzt sich der Beklagte auch nicht auseinander.
Die fehlende Aufklärung über die Stentimplantation in der Arteria iliaca externa vermag keinen Schmerzensgeldanspruch zu begründen. Wie bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt war die Indikation wegen der hohen Mortalitätsrate bei Ruptur des Aneurysmas von 38 mm gegeben. Da der Beklagte seine Zustimmung zur Stentimplantation hinsichtlich des abdominellen Aneurysmas erteilt hat, ist das Landgericht zu Recht von einer hypothetischen Einwilligung auch bezüglich dieses Teil der Operation ausgegangen. Unabhängig davon ist ein kausaler Schaden nicht ersichtlich. Wie bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt setzt die Haftung wegen eines Aufklärungsfehlers voraus, dass der Patient den Nachweis erbringt, dass der Schaden auf den nicht von der Einwilligung gedeckten und somit rechtswidrigen Teil einer Operation zurückzuführen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 16.02.2022 - 4 U 1481/22 - juris). Die Beweislast, dass ein Schaden durch eine Behandlung eingetreten ist, der keine ordnungsgemäße Aufklärung zugrunde liegt, obliegt dem Patienten, es gilt das Beweismaß des § 286 ZPO (vgl. Senat, Beschluss vom 19.10.2018 - 4 U 955/18 - juris). Dafür ist nichts dargetan.
Eine Aufklärung über eine alternative Behandlungsmethode war nicht geboten. Sie ist grundsätzlich erforderlich, wenn für eine medizinisch sinnvolle und indizierte Therapie mehrere gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die zu jeweils unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten (vgl. BGH, Urteil vom 28.08.2018 - VI ZR 509/17, Rn. 23 - juris; vgl. Senat, Beschluss vom 10.08.2020 - 4 U 905/20 - juris). Der Sachverständige hat keine
echte Behandlungsalternative angenommen, sondern eingeschätzt, dass das Risiko der offenen Operation höher sei und dass alle Patienten interventionell behandelt werden sollten, wenn dies technisch möglich sei. Vorteile der Kunstarterie gegenüber der gewählten Behandlungsmethode hat er nicht genannt. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beklagte ebenfalls nicht auseinander. Der Beklagte hat im Rahmen der Anhörung des Sachverständigen hierzu auch keine Fragen gestellt.
Der Gegenstandswert wurde gemäß § 3 ZPO festgesetzt.
S...... R...... P......