Rechtsprechung / Oberlandesgericht Dresden

Oberlandesgericht Dresden Entscheidung vom 11.06.2024 – 4 U 257/24

Leitsatz

Für die Schmerzensgeldbemessung in einer Arzthaftungssache sind die unterschiedlichen Risiken verschiedener Anästhesiemethoden nicht relevant, wenn sich diese Risiken nicht verwirklicht haben.

OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 11. Juni 2024, Az.: 4 U 257/24

Oberlandesgericht Dresden

Zivilsenat Aktenzeichen: 4 U 257/24 Landgericht Görlitz, Zweigstelle Außenkammern Bautzen, 5 O 209/21

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit

D...... H......, ...... - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M...... N......, ......

gegen

O......-Kliniken gGmbH, ...... vertreten durch den Geschäftsführer - Beklagte und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B...... und Partner, ......

Dipl.-Med. M...... K......, ...... - Streithelfer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwaltskanzlei O...... S......, ......

wegen Schmerzensgeld

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, Richterin am Oberlandesgericht P...... und Richterin am Oberlandesgericht Z......

ohne mündliche Verhandlung am 11.06.2024

beschlossen:

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der auf Dienstag, 25.06.2024 bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.

4. Es ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 3.000,00 EUR festzusetzen.

Gründe

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung von Schmerzensgeld wegen behaupteter Behandlungs- und Aufklärungsfehler im Zusammenhang mit der stationären Behandlung eines Nierensteins unter Anlegen einer Ureterschiene unter Lokalanästhesie im Jahre 2019 im Hause der Beklagten. Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 19.01.2024 - auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird - nach sachverständiger Beratung in geringem Umfang stattgegeben. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Klageziel nur noch eingeschränkt weiter und rügt, das Landgericht sei bei der Schmerzensgeldbemessung von falschen Grundlagen ausgegangen, es habe unberücksichtigt gelassen, dass die gesamte Behandlung nicht von einer wirksamen Einwilligung gedeckt gewesen sei und sei den vom Kläger behaupteten Dauerschäden nicht hinreichend nachgegangen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil, hat aber im Hinblick auf das zugesprochene Schmerzensgeld Anschlussberufung mit dem Ziel vollständiger Klageabweisung erhoben. Bei den vom Kläger erlittenen Schmerzen handele es sich um nicht schmerzensgeldfähige Bagatellbeeinträchtigungen.

II.

Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung des Klägers bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.

Das Landgericht hat zu Recht keinen über das zugesprochene Schmerzensgeld hinausgehenden Schadensersatz zugesprochen. Die diesbezüglichen Feststellungen begründen jedenfalls keinen Anlass zu Zweifeln im Sinne des § 529 ZPO, die eine im Sinne des Klägers abweichende Entscheidung gebieten würden.

1. Die Feststellungen des Landgerichts rechtfertigen jedenfalls kein höheres Schmerzensgeld als das tatsächlich zuerkannte.

a) Unerheblich ist bei der Schmerzensgeldbemessung, ob und inwieweit die Vollnarkose höhere oder geringere Risiken mit sich gebracht hätte, denn ein über den vom Kläger behaupteten Schmerz hinausgehendes Risiko hat sich bei der tatsächlich durchgeführten Betäubung nicht verwirklicht.

b)

Die Behauptung des Klägers, die Operation sei als Körperverletzung zu qualifizieren, weil sie „nicht in vollem Umfange dem medizinischen Standard entsprach“ (S. 2 Berufungsbegründung) genügt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats den Anforderungen an den Vortrag in zweiter Instanz nicht. Hiernach gilt: An die Feststellungen des Landgerichts ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Feststellungen unvollständig oder unrichtig sind. Dies ist aber nicht der Fall. Die bloße Behauptung eines Behandlungsfehlers entgegen den erstinstanzlichen Feststellungen auf der Grundlage eines nachvollziehbaren und gut begründeten Sachverständigengutachtens genügt nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 11.12.2020 - 4 U 1885/20 - juris; vgl. Senat, Beschluss vom 07.08.2020 - 4 U 1285/20 - juris). Zwar ist eine Partei grundsätzlich nicht verpflichtet, bereits in erster Instanz ihre Einwendungen gegen ein Gerichtsgutachten auf die Beifügung eines Privatgutachtens oder auf sachverständigen Rat zu stützen oder selbst oder durch Dritte in medizinischen Bibliotheken Recherchen anzustellen, um Einwendungen gegen ein medizinisches Sachverständigengutachten zu formulieren (vgl. Senat, Beschluss vom 11.12.2020 - 4 U 1885/20 - juris). Anders ist es hingegen in der Berufungsinstanz. Würde man auch hier einem Patienten gestatten, ohne nähere Angaben seine eigene Meinung zu medizinischen Kausalzusammenhängen derjenigen eines gerichtlichen Sachverständigen entgegenzustellen, liefe dies auf eine Umgehung der in § 529 ZPO geregelten grundsätzlichen Bindungen an das erstinstanzliche Ergebnis einer Beweisaufnahme hinaus (so Senat, a.a.O.; vgl. Senat, Beschluss vom 07.08.2020 - 4 U 1285/20 - juris). Weil der Patient in Arzthaftungssachen regelmäßig über keine medizinische Sachkunde verfügt, kann er konkrete Anhaltspunkte, die in medizinischer Hinsicht Zweifel an der erstinstanzlichen Beweiswürdigung wecken sollen, nur dadurch vortragen, dass er ein Privatgutachten vorlegt, zumindest aber selbst auf medizinische Fundstellen oder Leitlinien zurückgreift, die für seine Behauptung streiten (vgl. Senat, a.a.O.). Entspricht der Vortrag diesen Anforderungen nicht und fehlt es auch im Übrigen an Anhaltspunkten dafür, dass das Gutachten in sich widersprüchlich oder der Sachverständige erkennbar nicht sachkundig ist, kommt eine Wiederholung der Beweisaufnahme nicht in Betracht (Senat, Urteil vom7.11.2023 - 4 U 675/23, juris Rz. 17; Beschlüsse vom 11.12.2020 - 4 U 1885/20; vom 07.08.2020 - 4 U 1285/20 - juris). Im vorliegenden Fall hat der Kläger sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung seiner erstinstanzlichen medizinischen Behauptungen beschränkt. Seinem Vortrag lassen sich auch keine zureichenden Anhaltspunkte für Widersprüchlichkeiten oder Lücken des Sachverständigengutachtens entnehmen. Dies genügt nicht.

c) Diese Ausführungen gelten in gleicher Weise für die vom Kläger unter „IV“ seiner Berufungsbegründung erneut behaupteten kausalen Dauerschäden.

2. Ob die Anschlussberufung der Beklagten Aussicht auf Erfolg hat, kann im Rahmen des an den Kläger gerichteten Hinweises offenbleiben, denn die Anschlussberufung würde durch eine Berufungsrücknahme des Klägers hinfällig.

3. Nach alledem rät der Senat zu einer Berufungsrücknahme, die zwei Gerichtsgebühren spart und durch die zudem die Anschlussberufung wirkungslos würde.

S...... P...... Z......