Rechtsprechung / Oberlandesgericht Dresden
Oberlandesgericht Dresden Entscheidung vom 24.06.2024 – 4 U 1921/23
Leitsatz
Eine Zwischenfeststellungsklage, die nur der Klärung einer abstrakten Rechtsfrage (hier: Möglichkeit der Berufung eines eingetragenen Vereins auf § 824 BGB) dient, ist unzulässig.
OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 24. Juni 2024, Az.: 4 U 1921/23
Hinweisbeschluss vom 22. April 2024 vorausgehend.
Oberlandesgericht Dresden
Zivilsenat Aktenzeichen: 4 U 1921/23 Landgericht Dresden, 3 O 1000/23
BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
...... International e.V., ...... vertreten durch die Vorstandsvorsitzenden ...... und ......
- Kläger, Berufungsbeklagter u. Widerbeklagter - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S...... L...... F...... H...... Partnerschaft von Rechtsanwälten, ......
gegen
...... Kreisverband D......, ...... vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden ......
- Beklagter, Berufungskläger u. Widerkläger - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. J...... K......, ......
wegen Schadensersatz
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch
Richterin am Oberlandesgericht P......, Richterin am Oberlandesgericht R...... und Richterin am Oberlandesgericht Z......
ohne mündliche Verhandlung am 24.06.2024
beschlossen:
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Dresden vom 3.11.2023 - 3 O 1000/23 wird zurückgewiesen.
2. Die Zwischenfeststellungswiderklage des Beklagten wird als unzulässig verworfen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
3. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt vom Beklagten die Unterlassung von Äußerungen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien und der gestellten Anträge sowie des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Ausführungen unter Ziff. I. der Gründe im Hinweisbeschluss vom 22.4.2024 und die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. Der Beklagte hat auf den Hinweisbeschluss vom 22.4.2024 fristgemäß am 14.05.2024 Stellung genommen und mit gleichem Schriftsatz Zwischenfeststellungsklage erhoben.
Er beantragt:
l. Es wird festgestellt, dass dem Antragsgegner außerhalb des Oberbürgermeisterwahlkampfes im Juni 2022, insbesondere in dem Zeitraum nach dem Wahltag des Oberbürgermeisters, keine Äußerung verboten ist wie: Sicherer Hafen, H...... und J...... haben den Beitritt zur Initiative sicherer Hafen unterstützt. Folge: Förderung von Schlepperorganisationen, wie ...... mit Steuergeldern. Mit diesen Geldern finanziert diese Organisation die Überfahrt von Nordafrikanern über das Mittelmeer in unsere Sozialsysteme, weil eine Aussage außerhalb des Rahmenbeschlusses "Sicherer Hafen“, wonach der Antragsteller auch Steuergelder erhält eine wahre Tatsachenbehauptung darstellen würde.
2. Es wird festgestellt, dass der Antragsteller keinen Anspruch aus § 824 BGB (Kreditgefährdung) hat, da er keine wirtschaftlichen Interessen verfolgt.
Zur Begründung wiederholt und vertieft der Beklagte seine Argumentation zu der aus seiner Sicht nicht gegebenen Wiederholungsgefahr - deren Annahme widerspreche dem Rechtsgedanken des Art 10 EMRK. Der Antrag Ziff. 2 sei erforderlich, weil der Kläger sich nach wie vor auf eine Kreditgefährdung berufe und damit drohe, hierauf gestützt Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
II.
Die zulässige Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch – einstimmig gefassten – Beschluss zurückzuweisen. Sie bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.
1.
Die vom Beklagten erhobene Zwischenfeststellungswiderklage ist nicht zulässig, § 256 Abs. 2 ZPO. Zwar kann ein hierauf gerichteter Klageantrag erstmalig auch in der Berufungsinstanz gestellt werden (Bacher in: BeckOK ZPO, 51. Ed. 01.12.2023, ZPO § 256 Rn. 40). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es aber für die Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage notwendig, dass das zu klärende Rechtsverhältnis für die Entscheidung der Hauptsache nicht nur präjudiziell ist, sondern zwischen den Parteien noch über den gegenwärtigen Streitgegenstand hinaus Bedeutung erlangen kann (BGH, Urteil vom 09.11.2022 - VIII ZR 272/20, Rn 35 - juris; Urteil vom 25.01.2023 - VIII ZR 230/21, Rn 57 - juris; Urteil vom 28.09.2006 - VII ZR 247/05 - juris). Das zu klärende Rechtsverhältnis muss für die Entscheidung vorgreiflich sein (zuletzt Senat, Urteil vom 9.4.2024 - 4 U 452/23, nach juris). Für eine Zwischenfeststellungsklage ist nach Maßgabe des § 256 Abs. 2 ZPO kein Raum, wenn es an der dafür erforderlichen Vorgreiflichkeit des Rechtsverhältnisses, um das es geht, für andere Rechtsstreitigkeiten fehlt, weil die Feststellung über den gegenwärtigen Streitgegenstand hinaus keine Bedeutung hat oder mehr gewinnen kann (MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO § 256 Rn. 86; Senat, Urteil vom 13.02.2024 - 4 U 1352/23, juris Rz. 9 m.w.N.).
a) Der Antrag Ziff. 1 der erhobenen Zwischenfeststellungsklage erfüllt diese Voraussetzungen nicht, denn er kann über den gegenwärtigen Streitstand hinaus keine Bedeutung erlangen. Das Landgericht hat in vorliegender Sache bereits darüber entschieden, dass über die Wahlkampfsituation und den Wahltag hinaus der Beklagte kein Recht hat, Aussagen wie in Ziff. 1, 2. Absatz der Zwischenfeststellungswiderklage formuliert zu treffen. Der Senat hat in seinem Hinweisbeschluss vom 22.04.2024 ebenfalls keine zeitliche oder inhaltliche Beschränkung vorgenommen - dies wäre in einem Hinweisbeschluss nach § 522 ZPO ohnehin nicht möglich. Die Ausführungen zur Wiederholungsgefahr betreffen ebenfalls in Gänze das streitgegenständliche Rechtsverhältnis. Dass in Konsequenz der Entscheidung der Restbestand der Flyer vernichtet werden muss oder soll, ist in dem angegriffenen Beschluss nicht entschieden, und der Beklagte beantragt auch keine dahingehende Feststellung.
b) Der Antrag Ziff. 2 der Zwischenfeststellungswiderklage ist unter mehreren Gesichtspunkten unzulässig. Der Antrag bezeichnet zunächst kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Er ist nicht auf die Feststellung beschränkt, dass der Antragsteller keinen Anspruch aus § 824 BGB gegen den Antragsgegner hat, sondern betrifft ausweislich der Begründung zu diesem Antrag die Frage, ob die Antragstellerin im Rahmen ihrer als gemeinnützig deklarierten Arbeit verbunden mit ihrem Spendenaufkommen und sonstigen Einnahmen generell einen solchen Anspruch haben kann. Dies betrifft aber eine abstrakte Rechtsfrage und nicht ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien. Eine solche abstrakte Rechtsfrage führt zu keinem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 256 ZPO, juris Rz 4 m.w.N.). Der Antrag ist ungeachtet dessen aber auch deshalb unzulässig, weil ihm keine Vorgreiflichkeit für die angegriffene Entscheidung zukommt. Der Senat hat seinen Hinweisbeschluss - wie auch das Landgericht in der angegriffenen Entscheidung ausschließlich auf das Unternehmerpersönlichkeitsrecht als Ausfluss des aus Art. 2 GG folgenden allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach §§ 823, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB gestützt. Ob ein Anspruch nach § 824 BGB besteht, hat das Landgericht dementsprechend zu Recht offen gelassen (S. 9, Zif. II.7. des Urteils). Eine Vorgreiflichkeit scheidet hiernach aus.
3. Ungeachtet der Unzulässigkeit der Einkleidung der Argumente des Beklagten in eine Zwischenfeststellungswiderklage führen diese auch in der Sache nicht zum Erfolg der Berufung. Denn der Beklagte belässt es insoweit bei einer Wiederholung der bereits mit der Berufungsbegründung vorgebrachten Argumente. Der Beklagte verkennt, dass bereits ein einmaliger Verstoß gegen eine Unterlassungspflicht die tatsächliche Vermutung für seine Wiederholung begründet, an die Entkräftung dieser Vermutung sind dabei strenge Anforderungen zu stellen (statt aller: Senat, Urteil vom 20.2.2024 - 4 U 1608/24 juris Rz 84 m.w.N.). Die Wiederholungsgefahr entfällt daher grundsätzlich nur bei Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die hier unstreitig nicht erfolgt ist oder dann, wenn der Eingriff durch eine einmalige Sondersituation veranlasst war (BGH, Urteil vom 27.04.2021 – VI ZR 166/19 –, Rn. 23; Senat, Beschluss vom 4.10.2021 – 4 W 625/21 –, Rn. 5). Ein solche ist hier trotz Beendigung des Bürgermeisterwahlkampfes nicht gegeben. Zum einen hat der Beklagte zu erkennen gegeben, sich auch weiterhin zur Klägerin und der hier diskutierten Problematik der Spenden- und Steuergeldfinanzierung äußern zu wollen. Zum anderen begründet die Verletzung einer Unterlassungsverpflichtung die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für identische Verletzungsformen, sondern auch für andere Vertragspflichtverletzungen, soweit die Verletzungshandlungen im Kern gleichartig sind (BGH, Urteil vom 29.07.2021 – III ZR 192/20 –, Rn. 115 - 116; Urteil vom 20.06.2013 - I ZR 55/12, NJW 2014, 775 Rn. 18; Beschluss vom 03.04.2014 - I ZB 42/11, NJW 2014, 2870 Rn. 12; jew. m.w.N.; Senat, a.a.O.).
Zusätzlich ist auszuführen, dass die Wiederholungsgefahr auch nicht etwa deshalb entfällt, weil die Beklagte nun erstmals behauptet, den Restbestand der Wahlkampfflyer vernichtet zu haben. Sie übersieht hierbei, dass der Tenor der angegriffenen Entscheidung nicht auf die Verbreitung der beanstandeten Behauptungen nur durch den Flyer beschränkt ist, sondern durch die Formulierung „wenn dies geschieht wie...“ auch alle anderen kerngleichen, ebenfalls untersagten (s.o.) Verbreitungsformen umfasst.
Der Senat bleibt daher auch nach nochmaliger Prüfung bei seiner im Hinweisbeschluss geäußerten Rechtsauffassung.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO. Der Gegenstandswert wurde gemäß § 3 ZPO festgesetzt.
P...... R...... Z......