Rechtsprechung / Oberlandesgericht Dresden

Oberlandesgericht Dresden Entscheidung vom 06.01.2025 – 4 U 1192/24

Leitsatz

Das in einer Sprachnachricht unmittelbar nach dem Tod eines Tieres übermittelte Eingeständnis eines Tierarztes gegenüber dem Halter, der Ausgang der Behandlung tue ihm "furchtbar leid", stellt weder ein konstitutives noch ein deklaratorisches Anerkenntnis dar.

OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 6. Januar 2025, Az.: 4 U 1192/24

Oberlandesgericht Dresden

Zivilsenat Aktenzeichen: 4 U 1192/24 Landgericht Chemnitz, 1 O 134/23

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit

N...... W......, ...... - Klägerin und Berufungsklägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S...... R......, ......

gegen

1. Fachzentrum für Kleintiermedizin, ...... vertreten durch die Vertreterin Dr. E...... und M...... GbR, diese vertreten durch die Geschäftsführerinnen Dr. E...... und D...... M......

- Beklagte und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte: K...... dresdner-fachanwaelte.de, ......

2. Dr. A...... B......, ...... - Beklagte und Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigte: Anwaltskanzlei A......, ......

wegen Tierarzthaftung

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, Richterin am Oberlandesgericht R...... und Richterin am Oberlandesgericht Z......

ohne mündliche Verhandlung am 06.01.2025

beschlossen:

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28.01.2025 wird aufgehoben.

4. Es ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 5.249,77 Euro festzusetzen.

Gründe

Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung der Klägerin bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung - auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird - hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter tierärztlicher Behandlung ihres Hundes im Jahr 2022 zu, §§ 611, 280, 823 Abs.1 BGB.

Das Landgericht hat auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen Dr. Reif angenommen, dass der Klägerin der Beweis für einen Behandlungsfehler nicht gelungen ist. Die Beweislast für eine Vertragspflichtverletzung und deren Ursächlichkeit für den Schaden trägt die Klägerin (vgl. Senat, Beschluss vom 09.01.2020 - 4 U 1964/19 - juris).

Die hiergegen gerichteten Angriffe der Klägerin verfangen nicht. Der Senat ist an die Feststellungen des Landgerichtes gem. § 529 ZPO gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Dies ist nicht der Fall. Die bloße Behauptung eines Behandlungsfehlers entgegen den erstinstanzlichen Feststellungen auf der Grundlage eines nachvollziehbaren und gut begründeten Sachverständigengutachtens genügt nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 11.12.2020 - 4 U 1885/20 - juris; vgl. Senat, Beschluss vom 07.08.2020 - 4 U 1285/20 - juris). Zwar ist eine Partei grundsätzlich nicht verpflichtet, bereits in erster Instanz ihre Einwendungen gegen ein Gerichtsgutachten auf die Beifügung eines Privatgutachtens oder auf Sachverständigenrat zu stützen oder selbst oder durch Dritte in medizinischen Bibliotheken Recherchen anzustellen, um Einwendungen gegen ein medizinisches Sachverständigengutachten zu formulieren (vgl. Senat, Beschluss vom 11.12.2020 - 4 U 1885/20 - juris). Anders ist es hingegen in der Berufungsinstanz. Würde man auch hier einen Patienten gestatten, ohne nähere Angaben seine eigene Meinung zu medizinischen Kausalzusammenhängen derjenigen eines gerichtlichen Sachverständigen entgegenzustellen, liefe dies auf eine Umgehung der in § 529 ZPO geregelten grundsätzlichen Bindung an das erstinstanzliche Ergebnis einer Beweisaufnahme hinaus (vgl. Senat, Urt. v. 05.07.2022 - 4 U 657/21 Rn. 18 - juris). Weil der Patient in Arzthaftungssachen regelmäßig über keine medizinische Sachkunde verfügt, kann er ohne konkrete Anhaltspunkte, die in medizinischer Hinsicht

Zweifel an der erstinstanzlichen Beweiswürdigung wecken sollen, nur dadurch vortragen, dass ein Privatgutachten vorliegt, zumindest aber selbst auf medizinische Fundstellen oder Leitlinien zurückgreift, die für seine Behauptung streiten (vgl. Senat a.a.O.). Entspricht der Vortrag diesen Anforderungen nicht und fehlt es auch im Übrigen an Anhaltspunkten dafür, dass das Gutachten in sich widersprüchlich oder der Sachverständige erkennbar nicht sachkundig ist, kommt eine Wiederholung der Beweisaufnahme nicht in Betracht (vgl. Senat, Urt. v. 05.07.2022 - 4 U 657/21, Rn. 8 - juris). Diese Grundsätze gelten auch für die tierärztliche Behandlung.

Der Sachverständige hat in der Anbringung der Platte bei der Erstoperation am 21.03.2022 keinen Behandlungsfehler gesehen und angegeben, dass die Verfahrensweise der gängigen chirurgischen Praxis entsprochen habe. Es sei ein gut dimensioniertes Implantat verwendet worden, was den Regeln entspreche. Die gewählte Anzahl der Schrauben für die Verplattung des Bruches hat er ebenfalls nicht beanstandet. Grundsätzlich nehme man sechs Cortices und dort drei Schrauben pro Knochensegment. Weniger als die eingebrachten 12 Schrauben wären zwar auch in Ordnung gewesen. Es gebe aber keinen wissenschaftlichen Nachweis, dass zu viele Schrauben einen negativen Effekt hätten, abgesehen von der langsameren Heilung des Knochens. Die Fehlstellung des Beines sei nicht durch die Verplattung verursacht worden.

Die Entfernung der Platte nebst aller Schrauben bei der Operation vom 31.08.2022 sei gleichfalls nicht behandlungsfehlerhaft erfolgt. Der Bruch sei verheilt gewesen. Es sei eine Frage der Abwägung, ob die Schrauben in mehreren Operationen entfernt würden oder im Rahmen einer Operation. Vorliegend sei die Entscheidung, die Implantate auf einmal zu entfernen, richtig gewesen, weil man sonst zu viel „stress protection“ im Knochen bekomme. Trotz eines gestuften Vorgehens könne es aber zu Knochenbrüchen kommen. Ein solches gestuftes Verfahren werde überwiegend bei kleineren Hunden gewählt, die zu Wundheilungsstörungen neigten. Der Hund der Klägerin sei jedoch groß, so dass ein gestuftes Vorgehen bei ihm nicht habe erwogen werden müssen. Das Implantat sei auch nicht zu spät entfernt worden.

Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt es nicht darauf an, ob rückschauend eine andere Vorgehensweise (gestufte Entfernung der Schrauben) möglicherweise besser gewesen wäre. Es ist auf die Sicht ex ante zum Zeitpunkt der Operation am 31.08.2022 abzustellen. Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein Behandlungsfehler vorliegt, ist auch nicht die Frage, wie optimaler Weise hätte vorgegangen werden können. Entscheidend ist vielmehr der tierärztliche Facharztstandard. Der Behandelnde muss die Maßnahmen ergreifen, die von einem gewissenhaften und aufmerksamen Angehörigen seines Berufes und seines Fachgebietes vorausgesetzt und erwartet werden kann.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine Einvernahme der von ihr benannten Nachbehandler als sachverständige Zeugen nicht veranlasst. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass deren Einvernahme nur zum Beweis von vergangenen Tatsachen oder Zuständen, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich ist, in Betracht kommt, § 414 ZPO. Auf die Fachkompetenz des benannten Zeugen Dr. Pfeil kommt es nicht an. Die Frage, ob ein Behandlungsfehler (fehlerhaftes Anbringen der Platte, fehlerhaftes Vorgehen bei der Entfernung der Platte, Fehlstellung usw.) vorliegt, ist keine von einem Zeugen zu beantwortende Frage. Diese Beurteilung obliegt dem vom Gericht bestellten Sachverständigen.

Einen Behandlungsfehler im Rahmen der postoperativen Versorgung des Hundes konnte der Sachverständige gleichfalls nicht feststellen. Ohne Erfolg beanstandet die Klägerin, dass die Beklagte nicht dargelegt habe, wie die Box, in der ihr Hund nach der Operation vom 31.08.2022 untergebracht war, beschaffen gewesen ist. Die Beklagte zu 1) hat in der Klageerwiderung vom 17.04.2023 zur Beschaffenheit der Box vorgetragen und ein Privatgutachten vom 21.11.2022 (Anlage B1) vorgelegt, in dem ein Lichtbild der Box, das sie dem Privatgutachter übersandt hatte, vorhanden war. Die Beklagten sind ihrer Darlegungslast damit nachgekommen. Es wäre nunmehr Sache der beweisbelasteten Klägerin gewesen darzulegen, dass ihr Hund anders und damit unzulänglich untergebracht worden war.

Das Landgericht hat das rechtliche Gehör der Klägerin nicht verletzt. Die Anhörung der Parteien mag zweckmäßig sein, aber im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, inwiefern die Angaben der Klägerin für die Entscheidung erheblich gewesen wäre.

Es bestand auch keine Veranlassung, die Sprachnachricht der Beklagten zu 2) an die Klägerin vom 01.09.2022 anzuhören. Es kann offenbleiben, ob die Beklagte zu 2) dort einen Fehler eingeräumt hat, denn darauf kommt es nicht an. Maßgeblich für die Frage, ob ein Behandlungsfehler vorliegt, ist der Facharztstandard im Zeitpunkt der Behandlung. Diese Beurteilung ist allein auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens zu treffen.

Von einem in dieser Sprachnachricht enthaltenem Anerkenntnis im Rechtssinne kann ebenfalls nicht ausgegangen werden. Ein rechtlich wirksames haftungsbegründendes Anerkenntnis kann schon nicht mündlich abgegeben werden, § 781 BGB. Aber auch ein formlos mögliches deklaratorisches Schuldanerkenntnis ist nicht gegeben. Der erforderliche Rechtsbindungswille liegt nur vor, wenn die in der Erklärung verwendeten Formulierungen erkennen lassen, dass die Parteien ihre aus dem Haftpflichtfall folgenden Rechtsbeziehungen durch eigene Regelung verbindlich festlegen wollen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 02.02.2023 - 7 U 121/22 - juris). Im Bereich des Verkehrsunfallrechtes ist anerkannt, dass mündliche Äußerungen, die in der ersten Aufregung an der Unfallstelle abgegeben werden, und in denen ein Unfallbeteiligter sagt, dass es ihm leid tut und er das nicht gewollt hat, regelmäßig nicht als rechtsverbindliche Anerkenntniserklärung anzusehen sind. Derartige Äußerungen zur Verursachung oder zum Verschulden des Verkehrsunfalls sind vielmehr durch die Aufregung nach dem Unfall veranlasst und nicht Ausdruck des Willens, eine - zudem versicherungsvertragsrechtlich bedenkliche - rechtsverbindliche Erklärung zum Haftpflichtfall abzugeben (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 02.02.2023 - 7 U 121/22 - juris). So ist es auch hier. Nach dem Vortrag der Klägerin, hat die Beklagte zu 2) u.a. gesagt, dass es ihr „furchtbar leid tue“ und „manchmal würde man nur ein paar Schrauben entfernen, aber sie habe es so eingeschätzt, dass man alle Schrauben auf einmal entnehmen könne“ sowie „sie hätte die Fehlstellung durch Verbiegen der Platte korrigieren können, hätte sich aber dagegen entschieden, aus Angst, dass die Platte schwach würde“. Aus diesen Äußerungen ist ein Bedauern über den Verlauf zu entnehmen, aber kein Eingeständnis eines Behandlungsfehlers. Die Beklagte zu 2) hat lediglich dargelegt, dass ein anderes Vorgehen möglich gewesen wäre und die Gründe benannt, aus denen sie sich für den eingeschlagenen Weg entschieden habe.

Ohne Erfolg beanstandet die Klägerin, dass sie über die Möglichkeit eines stufenweisen Vorgehens hätte aufgeklärt werden müssen. Denn es ist nicht dargelegt, welcher kausaler Schaden der Klägerin daraus entstanden sein soll. Nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen schuldet der Tierarzt seinem Auftraggeber orientiert an dessen

wirtschaftlichen Interessen, einem ideellen Wert des Tieres und den Geboten des Tierschutzes vertraglich eine Beratung, zu der die Art und Weise des geplanten Eingriffs in groben Zügen, dessen Erfolgsaussichten und Risiken sowie vorhandene Alternativen gehören. Auf der Grundlage einer solchen Beratung kann der Auftraggeber dann abwägen, welche der vorgeschlagenen Behandlungsmaßnahmen für ihn aus wirtschaftlichen oder anderen Gründen wünschenswert sind und in welche Eingriffe des Tierarztes er demgemäß einwilligen will (vgl. Senat, Urteil vom 09.01.2020 - 4 U 1964/19 - juris). Da die Grundsätze der Einwilligungsaufklärung nicht gelten, ist es - wie auch sonst - Sache der Klägerin, die Vertragspflichtverletzung sowie deren Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden zu beweisen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2016 - VI ZR 247/15 - juris; vgl. Senat, Urteil vom 09.01.2020 - 4 U 1964/19 - juris). Hätte sich die Klägerin für ein stufenweises Vorgehen entschieden, wären mehrere Operationen nebst Untersuchungen und Röntgenkontrollen erforderlich gewesen. Hierbei wären weitere erhebliche Kosten entstanden. Ein Schaden wäre der Klägerin nur entstanden, soweit die Kosten, die tatsächlich entstanden sind, die bei einer anderen Vorgehensweise entstandenen Kosten, übersteigen. Dazu liegt weder Vortrag vor noch erscheint plausibel, dass die Kosten für ein Vorgehen in mehreren Operationen unter denjenigen für ein einzeitiges Vorgehen zurückgeblieben wären. Zudem hat der Sachverständige angegeben, dass auch bei einem sukzessiven Vorgehen eine Fraktur nicht hätte ausgeschlossen werden können.

Der Senat empfiehlt die Rücknahme der Berufung, die zwei Gerichtsgebühren erspart.

S...... R...... Z......