Rechtsprechung / Oberlandesgericht Dresden
Oberlandesgericht Dresden Entscheidung vom 09.02.2026 – 4 W 69/26
Leitsatz
Ob die in einem Antragsformular enthaltene Belehrung über das Widerspruchsrecht gegen einen Lebensversicherungsvertrag den gesetzlichen Formerfordernissen genügt, ist unerheblich, wenn der Versicherte jedenfalls mit Erhalt des Versicherungsscheines in erforderlicher Weise belehrt wird (Festhaltung Senat, Beschluss vom 11. Februar 2025 - 4 U 1264/24).
OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 9. Februar 2026, Az.: 4 W 69/26
Oberlandesgericht Dresden
Zivilsenat Aktenzeichen: 4 W 69/26 Landgericht Dresden, 8 O 1326/24
BESCHLUSS
In Sachen
A...... K......, ...... - Klägerin und Beschwerdeführerin -
Prozessbevollmächtigte: R...... Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, ......
gegen
...... Lebensversicherung AG, ...... v.d.d. Vorstand - Beklagte und Beschwerdegegnerin -
Prozessbevollmächtigte: Dr. K...... - V...... - K...... - Dr. F...... Rechtsanwälte - Partnerschaft mbB, ......
wegen Rückabwicklung Versicherungsvertrag hier: Kostenbeschwerde
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch
Richterin am Oberlandesgericht Z...... als Einzelrichterin
ohne mündliche Verhandlung am 09.02.2026
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Dresden vom 26.12.2025 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe I.
Die Klägerin hat die Beklagte als Rechtsnachfolgerin auf Rückzahlung einer Nettoverzinsung in Hohe von 15.342,- EUR nach Widerspruch gegen den Abschluss einer Fondsgebundenen Lebensversicherung (Vers.-schein Nr.: 314519693) im Jahr 2004 aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB in Anspruch genommen.
Die Beklagte hat eingewandt, der Vertrag sei nach ordnungsgemäßer Belehrung der Klägerin über das Widerspruchsrecht entsprechend § 5a Abs. 1 VVG a.F., die im Versicherungsschein erfolgt sei, wirksam zustande gekommen, der Widerruf sei verjährt. Die Klägerin habe lediglich Beiträge in Höhe von 10.307,46 EUR gezahlt. Die von der Klägerin bei der Berechnung der Nettoverzinsung angesetzten Risiko-, Kosten- und Sparanteile seien gemutmaßt und unzutreffend; der diesbezügliche Vortrag werde bestritten wie auch der zu Nutzungen und zum Fondsgewinn. Der Annahme eines zeitlich unbegrenzten Vertragslösungsrechts stünde der Verwirkungs- bzw. Treuwidrigkeitseinwand entgegen.
Nach Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat die Klägerin im Oktober 2025 den Versicherungsvertrag gekündigt. Die Beklagte hat den Vertrag abgerechnet und eine vorgezogene Kapitalabfindung in Höhe von 19.802,01 EUR gezahlt. Die Parteien haben daraufhin mit wechselseitigen Kostenanträgen den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Das Landgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung die Kosten des Rechtsstreits gem. § 91a ZPO der Klägerin auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin sei im Versicherungsschein ausreichend drucktechnisch hervorgehoben über ihr Widerspruchsrecht zutreffend belehrt worden. Die Frage einer Europarechtswidrigkeit des Policenmodells spiele keine Rolle, da es einem ordnungsgemäß belehrten Versicherungsnehmer nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt sei, sich nach jahrelanger Vertragsdurchführung auf dessen angeblicher Unwirksamkeit zu berufen.
Der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde der Klägerin half es mit Beschluss vom 04.02.2026 nicht ab und legte sie zur Entscheidung dem Oberlandesgericht vor.
II.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses ist gem.§§ 91a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 ZPO zulässig, aber unbegründet.
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat das Landgericht zutreffend darauf abgestellt, nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden.
Über die Kosten des Rechtsstreits ist gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands auf der Grundlage einer summarischen Prüfung zu entscheiden. Insoweit kommt es darauf an, wem die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen gewesen wären, wenn die Hauptsache nicht einvernehmlich für erledigt erklärt worden wäre (vgl. zum Maßstab BGH, Beschl. v. 09.02.2021 - VIII ZR 346/19, NJW 2021, 1887 Rn. 4). Die mindestens überwiegende Wahrscheinlichkeit des Unterliegens in der Hauptsache reicht gemäß § 91a ZPO aus, einer Partei die Kosten aufzuerlegen (BGH, Beschl. v. 24.09. 2020 - IX ZB 71/19, NJW-RR 2020, 1440 Rn. 13).
Die Entscheidung des Landgerichts, der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, ist danach nicht zu beanstanden. Maßgeblich hat das Landgericht darauf abgestellt, dass ein
etwaiges Vertragslösungsrecht der Klägerin nicht bestanden habe, da die Klägerin im Versicherungsschein ordnungsgemäß hierüber belehrt worden sei. Die Ermessensabwägung des Landgerichts steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats. Danach ist unerheblich, ob die in einem Antragsformular enthaltene Belehrung über das Widerspruchsrecht gegen einen Lebensversicherungsvertrag den gesetzlichen Formerfordernissen genügt, wenn der Versicherte jedenfalls mit Erhalt des Versicherungsscheines in erforderlicher Weise belehrt wird. (vgl. Senat, Beschl. v. 11.02.2025 – 4 U 1264/24 –, m.w.N., -juris).
Zwar hat die Beklagte das Versicherungsvertragsverhältnis als beendet angesehen und Zahlungen geleistet. Dies kann jedoch nicht als Anerkenntnis der Klageforderung i.S.d. § 93 ZPO zu ihren Ungunsten berücksichtigt werden, da diese Zahlungen ausweislich ihrer Erklärung auf eine nach Rechtshängigkeit erfolgte Kündigung des Versicherungsvertrages durch die Klägerin erfolgte und auch hinsichtlich dem im Abrechnungsschreiben angegebenen Zahlungsgrund und auch der Höhe nach nicht als Erfüllung der Klageforderung auszulegen ist. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch hat seine Grundlage im Bereicherungsrecht nach behaupteter unwirksamer Vertragsschließung. Die von der Klägerin außergerichtlich erklärte Kündigung setzt dagegen das Bestehen eines Versicherungsvertragsverhältnisses voraus.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Eine Festsetzung des Streitwertes von Amts wegen ist nicht geboten, da wertabhängige Gerichtskosten nicht anfallen. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
Z......