Rechtsprechung / Oberlandesgericht Dresden

Oberlandesgericht Dresden Entscheidung vom 11.02.2025 – 4 U 1264/24

Leitsatz

1. Ob die in einem Antragsformular enthaltene Belehrung über das Widerspruchsrecht gegen einen Lebensversicherungsvertrag den gesetzlichen Formerfordernissen genügt, ist unerheblich, wenn der Versicherte jedenfalls mit Erhalt des Versicherungsscheines in erforderlicher Weise belehrt wird.

2. Ein Belehrungsmangel durch den Hinweis auf ein Schriftformerfordernis für den Widerruf anstelle der gesetzlich zugelassenen Textform stellt einen lediglich geringfügigen Fehler dar, der dem Versicherungsnehmer nicht die Möglichkeit nimmt, sein Widerspruchsrecht unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen auszuüben.

OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 11. Februar 2025, Az.: 4 U 1264/24

Oberlandesgericht Dresden

Zivilsenat Aktenzeichen: 4 U 1264/24 Landgericht Leipzig, 03 O 2427/23

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit

I...... G......, ...... - Klägerin und Berufungsklägerin -

Prozessbevollmächtigte: h...... Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, ......

gegen

...... ......lebensversicherung, ...... vertreten durch den Vorstand - Beklagte und Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigte: B...... L...... D...... Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, ......

wegen Forderung

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, Richterin am Oberlandesgericht P...... und Richterin am Oberlandesgericht Z......

ohne mündliche Verhandlung am 11.02.2025

beschlossen:

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der auf Dienstag, 18.2.2025, 15.00 Uhr bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.

4. Es ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 7.848,69 EUR festzusetzen

Gründe

Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung der Klägerin bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.

Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückabwicklung des mit Wirkung zum 8.12.2003 policierten Rentenversicherungsvertrages zur Altersvorsorge zu, § 812 Abs. 1 BGB, § 5a VVG a.F. Der am 3.7.2023 und erneut am 15.8.2023 erklärte Widerspruch ist nicht wirksam. Die Ausführungen der Klägerin in der Berufungsbegründung rechtfertigen keine andere Entscheidung.

Maßgeblich für die Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung ist der Wortlaut des § 5 a VVG in der vom 13.07.2001 bis 07.12.2004 geltenden Fassung. Dort heißt es, dass der Vertrag „auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen gilt, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der Unterlagen in Textform widerspricht“ (§ 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG). Der Lauf der Frist beginnt, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Abs. 1 vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist (§ 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a. F.). Was das Erfordernis der drucktechnischen Hervorhebung betrifft, so muss die Belehrung so gestaltet sein, dass ein durchschnittlich aufmerksamer Leser diese hinreichend deutlich wahrnimmt (Senat, Beschluss vom 02.11.2020 - 4 U 1746/20 - juris, Rz. 4). Nach § 5a Abs. 2 VVG a. F. ist entscheidend, dass der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins ausreichend belehrt wird; auf die Belehrung im Antragsformular kommt es damit nicht an, worauf die Berufung zu Recht verweist. Da aber die Belehrung, die der Kläger mit Erhalt des Versicherungsscheins erhielt, jedenfalls ausreichend drucktechnisch hervorgehoben ist, kann dahinstehen, ob die Belehrung im Antrag formal richtig gestaltet war (Senat, Hinweisbeschluss vom 11.4.2022 - 4 U 2762/21, BeckRS 2022, 10723; vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 21. Juni 2021 – 12 U 157/20 –, Rn. 46 - 47, juris).

1. Die dem Versicherungsschein beigefügten Versicherungsbedingungen (Anl. K1) enthalten eine Belehrung, die den dargelegten Anforderungen hinsichtlich der drucktechnischen Hervorhebung genügt.

Auf Seite 1 der Bedingungen heißt es in Unterpunkt 2 unter der in Fettdruck und zwischen zwei Querbalken prominent abgesetzten Überschrift „Teil A Allgemeine Versicherungsbedingungen“:

„§ 2 Wie und bis wann können sie dem Zustandekommen des Versicherungsvertrages widersprechen?

„(1) Mit dem Versicherungsschein übersenden wir Ihnen die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen. Sie können dem Zustandekommen des Vertrags innerhalb eines Monats nach Erhalt dieser vollständigen Unterlagen schriftlich widersprechen. Abweichend von Satz 2 erlischt Ihr Recht zum Widerspruch jedoch 1 Jahr nach Zahlung des ersten Beitrags. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. (2) Widersprechen Sie nicht innerhalb der Frist, gilt der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation als abgeschlossen.“

Den AVB vorangestellt ist in der oberen Hälfte der ersten Seite eine Inhaltsübersicht, in der bereits in der zweiten Zeile das Widerspruchsrecht angesprochen wird. Die Belehrung selbst befindet sich in der Mitte der ersten Seite der Versicherungsbedingungen in einer eigenen, jeweils durch Trennstriche abgesetzten Spalte. Die Überschrift mit dem als Frage formulierten Hinweis auf das Widerspruchsrecht ist davon nochmals abgesetzt und befindet sich links davon ausgerückt in einer eigenen Spalte, die nochmals durch einen Trennstrich abgesetzt ist. Die prominente Platzierung auf der ersten Seite der AVB, darüber hinaus als zweite Bedingung in hinreichend großer Schrift ohne Fließtext und mittels drucktechnisch hervorgehobener Gestaltung der Textpassage ist hinreichend geeignet, die Aufmerksamkeit eines durchschnittlich aufmerksamen Leser bei einem auch nur flüchtigen Durchlesen auf das Widerspruchsrecht zu lenken. Aus diesem Grund ist auch eine weitere Hervorhebung durch Farbe o.ä. nicht erforderlich. Vor diesem Hintergrund ist die Würdigung des Landgerichts in Bezug auf die drucktechnische Hervorhebung der Belehrung nicht zu beanstanden. Der Hinweis auf etwaige entgegenstehende Entscheidungen anderer Obergerichte verfängt nicht, denn ob im Einzelfall eine Widerspruchsbelehrung den Anforderungen an die drucktechnisch deutliche Form im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. entspricht, ist der tatrichterlichen Beurteilung überlassen (BGH, Urteil vom 06. Mai 2020 - IV ZR 102/19 -, Rn. 14, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Februar 2022 – 4 U 55/21 –, Rn. 26, juris). Im Übrigen hat der Senat zu einer exakt gleichgestalteten und inhaltlich gleichlautenden Belehrung entschieden, dass diese - noch - drucktechnisch hinreichend hervorgehoben sei (Senat, Beschluss vom 28.4.2022, a.a.O.).

2. Auch die Ausführungen des Landgerichts zum Bagatellverstoß bei der fehlenden Belehrung über die Möglichkeit des Widerspruchs in Textform sind nicht zu beanstanden.

Zwar gibt es keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach geringfügige Pflichtverletzungen oder Mängel stets ohne Folgen bleiben (vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB 84. Aufl. § 242 Rn. 53; NK-BGB/Krebs, 4. Aufl. § 242 Rn. 88). Es ist aber anerkannt, dass nach dem aus § 242 BGB hergeleiteten sogenannten Übermaßverbot bestimmte schwerwiegende Rechtsfolgen bei nur geringfügigen Vertragsverletzungen nach Treu und Glauben nicht eintreten (vgl. BGH, Urteile vom 15. Februar 1985 - V ZR 131/83, juris Rn. 15; vom 28. September 1984 - V ZR 43/83, juris Rn. 23; vom 8. Juli 1983 - V ZR 53/82, juris Rn. 23). Dies wurde unter anderem angenommen bei für die Feststellung des Versicherungsfalles oder des Schadensumfanges folgenlosen, die berechtigten Interessen des Versicherers nicht ernsthaft gefährdenden Obliegenheitsverletzungen durch den Versicherungsnehmer, die andernfalls zu einer gänzlichen Leistungsfreiheit des Versicherers geführt hätten (vgl. BGH, Urteile vom 7. Juli 2004 - IV ZR 265/03, juris Rn. 10; vom 21. April 1982 - IVa ZR 267/80, juris Rn. 9).

Danach verstößt die Ausübung des Widerspruchsrechts gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn ein geringfügiger Belehrungsfehler vorliegt, durch den dem Versicherungsnehmer nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben. Denn dies stellt eine nur geringfügige, im Ergebnis folgenlose Verletzung der Pflicht des Versicherers zur ordnungsgemäßen Belehrung dar. In einem solchen Fall bleibt es dem über sein Widerspruchsrecht informierten Versicherungsnehmer vielmehr unbenommen, dieses Recht innerhalb der Frist des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. wie bei ordnungsgemäßer Belehrung auszuüben, sodass es unverhältnismäßig wäre, es ihm zu ermöglichen, sich von den Verpflichtungen aus dem in gutem Glauben geschlossenen Vertrag zu lösen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019, Rust-Hackner u.a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, juris). Hiernach nimmt die unrichtige Information über ein Recht zum schriftlichen Widerspruch, obwohl nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG in der ab 1. August 2001 gültigen Fassung ein Widerspruch in Textform genügte, dem Versicherungsnehmer nicht die Möglichkeit, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben (BGH, Urteil vom 15.2.2023 - IV ZR 353/21 - juris Rz. 19).

3. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Klägerin in Abweichung von der damaligen gesetzlichen Regelung über ein einmonatiges Widerrufsrecht belehrt wurde.

Für den Versicherungsnehmer ist es unschädlich und damit unerheblich, dass in einer Widerspruchsbelehrung zu einem im sog. Policenmodell) geschlossenen Kapitallebensversicherungsvertrag eine Widerspruchsfrist von einem Monat genannt wurde, während die Frist gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. vor dem 8. Dezember 2014 nur 14 Tage betrug (BGH, Beschluss vom 25. November 2020 – IV ZR 318/18 –, juris-LS 1 und Rz. 13; Festhaltung BGH, 29. Juli 2015, IV ZR 415/13).

4. Auf die Frage, ob die Klägerin ihr Widerspruchsrecht aus anderen Gründen nach Treu und Glauben verwirkt habe, kommt es nach den vorstehenden Ausführungen nicht mehr an.

Der Senat rät daher zur Rücknahme der Berufung, die zwei Gerichtsgebühren spart.

S...... P...... Z......